Verantwortlichkeiten im wirtschaftlichen Prüfwesen Flashcards
Ahndung der Pflichtverletzung
- berufs-,
- straf-,
- ordnungswidrigkeits- und
- zivilrechtlicher Regelungen.
Hinsichtlich der berufsrechtlichen Verantwortlichkeit können derartige Verstöße im Rahmen der Berufsaufsicht oder der Berufsgerichtsbarkeit geahndet werden.
Der WPK wird die Zuständigkeit für die Berufsaufsicht durch § 61a WPO zugesprochen. Die WPK entscheidet, ob bei einer schuldhaften Berufspflichtverletzung
- das Rügeverfahren (§ 63 WPO) oder
- das Verfahren – bei Vorliegen einer schweren Schuld – an die
Berufsgerichtsbarkeit weitergeleitet wird. - oder Belehrungsrecht der WPK.
Befugnis der WPK
- Betretens- und Einsichtsrecht § 62 Abs. 4 Satz 1 WPO
- Zwangsgeld § 62a Abs. 1 und 2 WPO
- Auskunft § 64 Abs. 4 WPO
Berufsgerichtsbarkeit
- Wird von der WPK bei einer Berufspflichtverletzung das Vorliegen einer schweren Schuld festgestellt, übergibt sie den Sachverhalt – über die Staatsanwaltschaft – an die Berufsgerichtsbarkeit.
- WP kann gem. § 7 Abs. 1 WPO selbst einen Antrag stellen.
- Das berufsgerichtliche Verfahren kann insgesamt drei Instanzen durchlaufen (§§ 72 ff. WPO)
Maßnahmen der WPO
§ 62
strafrechtliche Aspekte
- allgemein
- besonders:
- Verletzung der Berichtspflicht
- Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Ordnungswidrigkeit
wenn der WP bei einer gesetzlichen Abschlussprüfung einen Bestätigungsvermerk erteilen, obwohl sie aufgrund gesetzlicher Ausschlussgründe nicht AP für diese Abschlussprüfung sein dürften.
zivilrechtlicher Aspekt
Haftungsgründe gegenüber Auftraggebern
- Haftung gegenüber dem Auftraggeber gem. § 323 Abs. 1 HGB
- Haftungssumme gem. § 323 Abs. 2 HGB sind 1 - 4 Mio. €
- Berufsangehörige haften gemäß § 51 WPO z. B. für Schäden, die aus einer schuldhaften Verzögerung einer Auftragsablehnung resultieren.
Haftung gegenüber Dritten
- einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter,
- einer Drittschadensliquidation,
- einem Auskunftsvertrag,
- der fehlerhafte Prospekthaftung,
- fehlerhaftes Arbeitsergebnis
- Ansprüchen aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen
Schuldverhältnissen,
- der Dritthaftung aus unerlaubter Handlung sowie
- der Haftung des gerichtlichen Sachverständigen gem. § 839a BGB
- Haftung für fehlerhafte Auskünfte.