Verantwortlichkeiten im wirtschaftlichen Prüfwesen Flashcards

1
Q

Ahndung der Pflichtverletzung

A
  • berufs-,
  • straf-,
  • ordnungswidrigkeits- und
  • zivilrechtlicher Regelungen.

Hinsichtlich der berufsrechtlichen Verantwortlichkeit können derartige Verstöße im Rahmen der Berufsaufsicht oder der Berufsgerichtsbarkeit geahndet werden.

Der WPK wird die Zuständigkeit für die Berufsaufsicht durch § 61a WPO zugesprochen. Die WPK entscheidet, ob bei einer schuldhaften Berufspflichtverletzung

  • das Rügeverfahren (§ 63 WPO) oder
  • das Verfahren – bei Vorliegen einer schweren Schuld – an die
    Berufsgerichtsbarkeit weitergeleitet wird.
  • oder Belehrungsrecht der WPK.
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2
Q

Befugnis der WPK

A
  • Betretens- und Einsichtsrecht § 62 Abs. 4 Satz 1 WPO
  • Zwangsgeld § 62a Abs. 1 und 2 WPO
  • Auskunft § 64 Abs. 4 WPO
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3
Q

Berufsgerichtsbarkeit

A
  • Wird von der WPK bei einer Berufspflichtverletzung das Vorliegen einer schweren Schuld festgestellt, übergibt sie den Sachverhalt – über die Staatsanwaltschaft – an die Berufsgerichtsbarkeit.
  • WP kann gem. § 7 Abs. 1 WPO selbst einen Antrag stellen.
  • Das berufsgerichtliche Verfahren kann insgesamt drei Instanzen durchlaufen (§§ 72 ff. WPO)
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4
Q

Maßnahmen der WPO

A

§ 62

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5
Q

strafrechtliche Aspekte

A
  • allgemein
  • besonders:
  • Verletzung der Berichtspflicht
  • Verletzung der Geheimhaltungspflicht
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6
Q

Ordnungswidrigkeit

A

wenn der WP bei einer gesetzlichen Abschlussprüfung einen Bestätigungsvermerk erteilen, obwohl sie aufgrund gesetzlicher Ausschlussgründe nicht AP für diese Abschlussprüfung sein dürften.

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7
Q

zivilrechtlicher Aspekt

A

Haftungsgründe gegenüber Auftraggebern

  • Haftung gegenüber dem Auftraggeber gem. § 323 Abs. 1 HGB
  • Haftungssumme gem. § 323 Abs. 2 HGB sind 1 - 4 Mio. €
  • Berufsangehörige haften gemäß § 51 WPO z. B. für Schäden, die aus einer schuldhaften Verzögerung einer Auftragsablehnung resultieren.

Haftung gegenüber Dritten
- einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter,
- einer Drittschadensliquidation,
- einem Auskunftsvertrag,
- der fehlerhafte Prospekthaftung,
- fehlerhaftes Arbeitsergebnis
- Ansprüchen aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen
Schuldverhältnissen,
- der Dritthaftung aus unerlaubter Handlung sowie
- der Haftung des gerichtlichen Sachverständigen gem. § 839a BGB
- Haftung für fehlerhafte Auskünfte.

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