Sachverständigentätigkeit Flashcards

1
Q

Sachverständigentätigkeit

A
  • Wirtschaftsprüfer dürfen vor Behörden und Gerichten als Gutachter auftreten ohne erneuten Eid
  • vBP nur auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesen als Gutachter ohne erneuter Eid
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2
Q

Gutachtertätigkeit

A

Treffen von Feststellungen und auswertenden Beurteilungen

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3
Q

Beratertätigkeit

A

konkrete Verhaltensempfehlungen zur Unterstützung von wirtschaftlichen Entscheidungen

Beratertätigkeiten = Entscheidungsunterstützung

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4
Q

Entscheidungen i.e.S.

A

die bewusste zielorientierte Auswahl einer von mehreren Handlungsalternativen

1) entscheidungsvorbereitende Beratung
2) entscheidungsmitwirkende Beratung

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5
Q

Entscheidungen i.w.S.

A

nicht nur Entschluss, sondern auch Vorbereitung und Realisation

  1. Anregung: Erkennen und Formulieren ungelöster Probleme
  2. Suche: Eliminierung von irrelevanten Alternativen, Bestätigung von anerkannten Alternativen, Verbesserung der Quali der Datenbasis
  3. Beurteilung: Verbesserung des Infostandes, Vorschlag Entscheidungsmodell
  4. Entschluss: von Entscheidungsträgern
  5. Realisation: bei Umsetzung der Entscheidungen
  6. Kontrolle: Aufgabe der Realisationskontrolle wird an Externe delgiert
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6
Q

Funktionen der Beratung

A

1) Instruktionsfunktion: Abhaltung von Schulungen

2) Koordinationsfunktion: unternehmensinterne Koordination/Kommunikation

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7
Q

Intensität der Beratung

A

Entscheidung i.w.S.= nicht nur Entschluss, sondern auch Vorbereitung und Realisation

  • exekutive Beratung = Berater werden einzelne Phasenaufgaben zur selbstständigen Erfüllung übertragen
  • konfirmative Beratung = Hilfestellung in Entscheidungsprozesse, in welchem der Entscheidungsträger die entsprechenden Phasenaufgaben selbst wahrnimmt.

a) betriebswirtschaftliche Beratung: Management- und Spezialberatung
b) Steuerberatung
- Steuerdeklarationsberatung: Hilfestellung bei der Abgabe der Steuererklärung bzw. -voranmeldung
- Steuerdurchsetzungsberatung: Hilfeleistung bei der Stellung von Anträgen und der Durch- Führung von Rechtsbehelfen
- Steuergestaltungsberatung: Ausweichen der Steuerpflicht oder –höhe. Unterscheidung zur illegalen Steuerausweichung: -Steuertäuschung
- Steuerverweigerung

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8
Q

Rechtberatung: Gutachter

A

= Feststellungen, Analysen, Beurteilungen von abgegrenzten Sachverhalten durch außenstehende, neutrale Personen
- an keine staatliche Zulassung gebunden

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9
Q

Rechtsberatung: Eigenschaften Sachverständiger

A
  • unabhängig
  • weisungsfrei
  • persönlich
  • gewissenhaft
  • unparteiisch
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10
Q

Anforderungen an die Gutachtertätigkeiten eines Berufsangehörigen

A
  • keine wesentlichen Tatbestände verschweigen
  • keine einseitigen Feststellungen treffen
  • Gutachten muss so abgefasst sein, dass es als Grundlage für eine sachliche Beurteilung der Probleme dienen kann
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11
Q

Arten der Gutachten

A
  • Feststellungs- bzw. Ermittlungsgutachten
  • Erklärungsgutachten
  • Prognosegutachten
  • Gutachten über Handlungsalternativen
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12
Q

Unterscheidung von Gutachten im Hinblick auf Rechtsstreitigkeiten

A
  1. gerichtlichen Sachverständigengutachten
2. Parteiengutachten
Lösungen Interessenkonflikte
a) kein Gutachten, berät aber als Sachverständiger 
b) Gutachtenerstellung
c) Beschränkung des Gutachtens
  1. Schiedsgutachten
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13
Q

Treuhandzwecke

A

Treuhandzwecke

  • Vereinfachung
  • Umgehung
  • Verbergung
  • Sicherung
  • Schutzgedanke
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14
Q

Treuhandschaft

A
  • Rechtsinstitut, wonach Treugeber dem Treuhänder über das Treuhandgut Rechtsbefugnisse einräumt. Treuhänder nimmt dabei fremde Interessen – unter Zurückstellung eigener Interessen – wahr.
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15
Q

Treuhandverhältnis

A

Rechtsverhältnis zwischen dem Treuhänder, dem Treugeber und demjenigen, zu dessen Gunsten das Treugut eingesetzt wird.
Rechtsgrundlagen von Treuhandschaften, Rechtsstellung von Treuhändern und Inhalt und wirtschaftlicher Zweck von Treuhandschaften können in der Wirtschaftspraxis verschieden sein

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16
Q

Testamentsvollstrecker

A

Privatamt mit treuhänderischem Charakter Ernennung durch
- den Erblasser
- Bestimmung durch einen Dritten
- durch das Nachlassgericht
Erblasser ist in der Lage, den Zweck der Verwaltung festzulegen.

Zwecke: den mit dem Erblasser verbundene Personen eine gesicherte Versorgung zu geben bzw. den Zusammenhalt eines Unternehmens sicherzustellen

17
Q

Nachlasspfleger / Nachlassverwalter

A

Gesamtrechnungsnachfolge = in die gesamte Vermögensstellung des Erblassers können der Erbe oder mehrere Erben eintreten

Aufgaben:

  • Nachlass erhalten, verwalten
  • Außenstände einzuziehen
  • Nachlassverbindlichkeiten regulieren
  • nach Erben suchen

Bei Überschuldung - > Eröffnung des Nachlassinsolvenz

Nachlassverwaltung = Befriedigung der Nachlassgläubiger
- Nachlassgericht nur hat die Nachlassverwaltung nur auf Antrag anzuordnen

Nachlasspflegschaft = Sicherung des Nachlasses im Interesse der Erben
- Nachlassgericht wird selbständig tätig

Verwaltungsrecht eines Nachlassverwalters ist stärker als das des Testamentsvollstreckers. Darf vom Erblasser erteilte Vollmachten widerrufen

18
Q

Liquidator

A
  • geborene: bisherige gesetzliche Vertreter oder Gesellschafter einer Unternehmung
  • gekorene: Liquidation durch Satzung, Gesellschaftsvertrag, Generalversammlungsabschluss
  • befohlene: auf Antrag eines Beteiligten erfolgt die Bestellung von Liquidatoren durch
    Gericht (nicht verpflichtend)
    = treuhänderische Tätigkeit
  • Sicherstellung des Zwecks einer Liquidation
  • Besondere Bedeutung ist Liquidations-Eröffnungsbilanz
19
Q

Insolvenzverwalter

A
  • übt Treuhändertätigkeiten aus
  • nach Eröffnung des Insolvenzverfahren geht Insolvenzmasse gehen Verwaltungs- und Verfügungsrechte auf Insolvenzverwalter über
  • nur natürliche Personen dürfen als Insolvenzverwalter bestellt werden.
20
Q

Sicherungstreuhänder

A
  • zur Kreditsicherung:
  • Verpfändung
  • Sicherungsübereignung
  • Sicherungszession

Vorteil:
+ Kostenvorteil
+ Beweglichkeit d. Sicherungsgutes

1) Verpfändung
a) gesetzliches Pfandrecht
b) vertragliche Pfandrecht
- Bestehen einer Forderung
- Einigung zwischen dem Gläubiger und Schuldner - Übergabe der Pfandrechte

2) Sicherungsübereignung
= Schuldner überlässt die zur Kreditsicherung dienende Sache einem Treuhänder als Eigentum Treuhänder ist im Falle der eigennützigen Sicherungstreuhand zugleich auch Gläubiger

21
Q

Doppelseitiger uneigennützige Treuhandschaft

A
zwischen Schuldner und Gläubiger wird ein Dritter als Treuhänder und Halter eingesetzt. Übereignung an ihn wird als Treuhänder des Schuldners und als Treuhänder des Gläubigers vorgenommen
Gegenstände: 
- Handelswaren
- Halb- und Fertigerzeugnisse
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
22
Q

Sicherungszession

A

= Schuldner tritt seine Forderung gegen Dritte zur Sicherung seiner eigenen Verbindlichkeiten ab.
Zedent = bisheriger Gläubiger
Zessionar = neuer Gläubiger

Vorteil der Einschaltung eines Treuhänders:
+ Verwaltungsvereinfachung für Kreditgeber
-> Treuhänder wird mitgeteilt in welcher Höhe der Kreditnehmer Forderungen zu zedieren Hat

Besondere Überwachungsmaßnahmen -> stille Zession -> Zahlungen der Drittschuldner auf die zedierten Forderungen werden nach wie vor an Kreditnehmer geleistet. Überwachung der eingehenden Beträge