Anerkennung von Einzelpersonen sowie Gesellschaften in den Berufsstände des wirtschaftlichen Prüfwesens Flashcards
Berufszugang
- WP Kandidaten müssen Ihre persönliche und fachliche Eignung in einem staatlichen Zulassungs- und Prüfungsverfahren nachweisen
- Nach der Überprüfung der persönlichen Voraussetzung und die Ablegung des Berufseides wird der Kandidat von der WPK als WP bestellt
Zuständigkeit der WPK
• Gemäß § 57 WPO hat die WPK das Aufsichtsrecht und die Aufsichtspflicht über die WP und die WP-Gesellschaften
Formen der Anerkennung
- Einzelprüfer (das Zulassungsverfahren, WP-Examen, die Bestellung)
- WP-Gesellschaften
Zulassungsverfahren
Fachliche Vorauslese
• Gemäß § 5 (1) WPO
Vorbildung
• Abgeschlossenes Hochschulstudium oder
• 10 Jährige Tätigkeit im Prüfungswesen
• 5 Jährige Tätigkeit als Steuerberater oder als vBP (§ 8 (2) WPO.
Praktische Erfahrung
• Dreijähriger Prüfungstätigkeit bei mind. 8 Semester Regelstudienzeit
• Vierjähriger Prüfungstätigkeit bei 6 Semester Regelstudienzeit
• Davon zweijähriger Tätigkeit bei einem WP-Gesellschaft (§ 9 Abs. 2 und 3 WPO)
• Mitwirkung bei Prüfungsberichten
• Nachweis entfällt wenn eine fünfzehnjährige Tätigkeit als StB oder vBP besteht (§ 9
Abs. 4 WPO).
4 von 7 Mitglieder der Prüfungskommission nach § 2 (1) WiPrPrüfV
- ein Hochschullehrer der Betriebswirtschaftslehre,
- ein Vertreter der Finanzverwaltung
- ein Vertreter der Wirtschaft sowie
- zwei WP
Bestandteile des Voll-WP-Examens
- Zwei Klausuren im Prüfungsgebiet „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht“
- Zwei Klausuren im Prüfungsgebiet „Angewandte BWL /VWL “
- Eine Klausur im Prüfungsgebiet „Wirtschaftsrecht“
- Zwei Klausuren im Prüfungsgebiet „Steuerrecht“
Vereinfachungen bzw. Verkürzungen
• §13 WPO Steuerberater
• § 131 (1) WPO Ausländer mit Prüfungsberechtigung
• § 8a Anrechnung von Hochschulleistungen in BWL/VWL/Wirtschaftsrecht
§ 13b WPO gleichwertige Studienleistungen
mündliche Prüfung
- 2 Abschnitte “wirtschaftliches Prüfwesen, Unternehmensbewertung, Berufsrecht”
- ein Abschnitt “Angewandte BWL/VWL”
- ein Abschnitt “Wirtschaftsrecht”
- ein Abschnitt “Steuerrecht”
Bestellung zum WP
- Nach WP-Examen wird der Kandidat auf Antrag nach Ablegung des Berufseids zum WP bestellt.
- Die Bestellung geht mit der verpflichtende Mitgliedschaft in der WPK einher (§ 58 (1) WPO).
Zurücknahme und Widerruf der Bestellung
• Eine Bestellung hat zu unterbleiben, wenn die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 16 (1) WPO nicht gegeben sind.
• Die Bestellung ist gemäß § 20 (1) WPO zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe bekannt werden, die einer Bestellung im Wege gestanden hätten.
Zudem muss der Widerruf einer bereits erfolgten Bestellung grundsätzlich erfolgen bei Missachtung des § 20 (2) WPO.
Gründe für nicht Bestellung
- seine Tätigkeit nicht eigenverantwortlich
- Tätigkeit ausübet die nicht mit dem Beruf vereinbar ist
- auf Grund strafrechtlicher Verurteilung
- gesundheitliche Gründe
- keine Berufshaftpflicht
Anforderungen an WP-Gesellschaften
- Zuständigkeit obliegt der WPK § 29 (1) WPO.
- Die verantwortliche Leitung der Gesellschaft muss ein WP § 1 (3) WPO) sein.
• Zudem muss mind. ein Mitglied der Unternehmensleitung seine berufliche
Niederlassung am Sitz der Gesellschaft hat (§ 28 (1) S.4 WPO)
Rechtsformwahl
- AG
- SE
- KGaA
- GmbH
- OHG
- KG
- GmbH & Co. KG
- Partnergesellschaft
Verantwortliche Leitung durch WP
Die WPO setzt voraus, dass es sich beim leitenden Personal einer WP-Gesellschaft um WP handelt.
- Ausnahme 1: vBP, StB und RA,
- Ausnahme 2: Ausländische Prüfer
Haftungsbasis
- WP sind verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
- Eine ausreichende Eigenkapitalbasis ist notwendig
- Für Kapitalgesellschaften gilt die Regelung des § 28 (6) S.2 WPO