Anerkennung von Einzelpersonen sowie Gesellschaften in den Berufsstände des wirtschaftlichen Prüfwesens Flashcards

1
Q

Berufszugang

A
  • WP Kandidaten müssen Ihre persönliche und fachliche Eignung in einem staatlichen Zulassungs- und Prüfungsverfahren nachweisen
  • Nach der Überprüfung der persönlichen Voraussetzung und die Ablegung des Berufseides wird der Kandidat von der WPK als WP bestellt
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2
Q

Zuständigkeit der WPK

A

• Gemäß § 57 WPO hat die WPK das Aufsichtsrecht und die Aufsichtspflicht über die WP und die WP-Gesellschaften

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3
Q

Formen der Anerkennung

A
  • Einzelprüfer (das Zulassungsverfahren, WP-Examen, die Bestellung)
  • WP-Gesellschaften
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4
Q

Zulassungsverfahren

A

Fachliche Vorauslese
• Gemäß § 5 (1) WPO

Vorbildung
• Abgeschlossenes Hochschulstudium oder
• 10 Jährige Tätigkeit im Prüfungswesen
• 5 Jährige Tätigkeit als Steuerberater oder als vBP (§ 8 (2) WPO.

Praktische Erfahrung
• Dreijähriger Prüfungstätigkeit bei mind. 8 Semester Regelstudienzeit
• Vierjähriger Prüfungstätigkeit bei 6 Semester Regelstudienzeit
• Davon zweijähriger Tätigkeit bei einem WP-Gesellschaft (§ 9 Abs. 2 und 3 WPO)
• Mitwirkung bei Prüfungsberichten
• Nachweis entfällt wenn eine fünfzehnjährige Tätigkeit als StB oder vBP besteht (§ 9
Abs. 4 WPO).

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5
Q

4 von 7 Mitglieder der Prüfungskommission nach § 2 (1) WiPrPrüfV

A
  • ein Hochschullehrer der Betriebswirtschaftslehre,
  • ein Vertreter der Finanzverwaltung
  • ein Vertreter der Wirtschaft sowie
  • zwei WP
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6
Q

Bestandteile des Voll-WP-Examens

A
  • Zwei Klausuren im Prüfungsgebiet „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht“
  • Zwei Klausuren im Prüfungsgebiet „Angewandte BWL /VWL “
  • Eine Klausur im Prüfungsgebiet „Wirtschaftsrecht“
  • Zwei Klausuren im Prüfungsgebiet „Steuerrecht“
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7
Q

Vereinfachungen bzw. Verkürzungen

A

• §13 WPO Steuerberater
• § 131 (1) WPO Ausländer mit Prüfungsberechtigung
• § 8a Anrechnung von Hochschulleistungen in BWL/VWL/Wirtschaftsrecht
§ 13b WPO gleichwertige Studienleistungen

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8
Q

mündliche Prüfung

A
  • 2 Abschnitte “wirtschaftliches Prüfwesen, Unternehmensbewertung, Berufsrecht”
  • ein Abschnitt “Angewandte BWL/VWL”
  • ein Abschnitt “Wirtschaftsrecht”
  • ein Abschnitt “Steuerrecht”
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9
Q

Bestellung zum WP

A
  • Nach WP-Examen wird der Kandidat auf Antrag nach Ablegung des Berufseids zum WP bestellt.
  • Die Bestellung geht mit der verpflichtende Mitgliedschaft in der WPK einher (§ 58 (1) WPO).
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10
Q

Zurücknahme und Widerruf der Bestellung

A

• Eine Bestellung hat zu unterbleiben, wenn die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 16 (1) WPO nicht gegeben sind.

• Die Bestellung ist gemäß § 20 (1) WPO zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe bekannt werden, die einer Bestellung im Wege gestanden hätten.
 Zudem muss der Widerruf einer bereits erfolgten Bestellung grundsätzlich erfolgen bei Missachtung des § 20 (2) WPO.

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11
Q

Gründe für nicht Bestellung

A
  • seine Tätigkeit nicht eigenverantwortlich
  • Tätigkeit ausübet die nicht mit dem Beruf vereinbar ist
  • auf Grund strafrechtlicher Verurteilung
  • gesundheitliche Gründe
  • keine Berufshaftpflicht
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12
Q

Anforderungen an WP-Gesellschaften

A
  • Zuständigkeit obliegt der WPK § 29 (1) WPO.
  • Die verantwortliche Leitung der Gesellschaft muss ein WP § 1 (3) WPO) sein.

• Zudem muss mind. ein Mitglied der Unternehmensleitung seine berufliche
Niederlassung am Sitz der Gesellschaft hat (§ 28 (1) S.4 WPO)

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13
Q

Rechtsformwahl

A
  • AG
  • SE
  • KGaA
  • GmbH
  • OHG
  • KG
  • GmbH & Co. KG
  • Partnergesellschaft
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14
Q

Verantwortliche Leitung durch WP

A

Die WPO setzt voraus, dass es sich beim leitenden Personal einer WP-Gesellschaft um WP handelt.

  • Ausnahme 1: vBP, StB und RA,
  • Ausnahme 2: Ausländische Prüfer
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Perfectly
15
Q

Haftungsbasis

A
  • WP sind verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
  • Eine ausreichende Eigenkapitalbasis ist notwendig
  • Für Kapitalgesellschaften gilt die Regelung des § 28 (6) S.2 WPO
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Perfectly
16
Q

Anforderungen an den freien Berufen

A
  • Berufspflichten:
  • Unabhängigkeit
  • Eigenverantwortlichkeit
  • Verschwiegenheit

Kapitalgesellschaften als Rechtsformalternative von WP-Gesellschaften sind mit den Berufspflichten Unabhängigkeit, der Eigenverantwortlichkeit sowie Verschwiegenheit nicht vereinbar