Allg. Berufsgrundsätze Flashcards
Quellen der Berufspflichten und Geltungsbereich
- in Gesetzen, z. B. § 323 HGB
- in der Berufssatzung z. B. § 57 Abs. 3 und 4 WPO
- Kommentierungen der WPK
Merke: Berufspflichten in Gesetzen und in der Berufssatzung haben sie einen rechtsbindenden Charakter. Die erlassenen Kommentierungen besitzen keine Rechtsverbindlichkeit. Sie stellen gleichwohl Verkehrsanschauungen.
Geltungsbereich der Berufspflichten
- Bei allen Tätigkeiten im In- und Ausland
Begriffe der Objektivität
„Unabhängigkeit“
-frei von Einflüssen
„Befangenheit“
- wenn Eigeninteressen des Berufsträgers im Vordergrund stehen,
- gegen das Selbstprüfungsverbot verstoßen wird,
- der WP als Interessenvertreter des zu prüfenden Unternehmens agiert oder
- zwischen diesem und dem Prüfer eine persönliche Vertrautheit vorliegt
„Besorgnis der Befangenheit“
- Wenn aus der Sicht eines vorurteilslosen Dritten Zweifel an der Unabhängigkeit des WP bestehen.
mögliche Bedrohungen der Unabhängigkeit
- personelle Verflechtungen,
- finanzielle Interessen,
- persönliche Beziehungen sowie
- die Verbindung von Prüfungs- und Sachverständigentätigkeit.
personelle Verflechtungen
- Der Prüfer hat gleichzeitig eine Funktion bei der zu prüfenden Unternehmung (Verbundenheit i. S. v. § 271 Abs. 2 HGB vorliegt).
- der Prüfer könnte kein Interesse daran haben, wesentliche Mängel in der Rechnungslegung aufzudecken.
Finanzielle Interessen
- Beteiligung- oder Schuldverhältnisse
Persönliche Beziehungen
- Positive Wirkung: gesteigertes Vertrauensverhältnis
- Negative Wirkung: Gefahr größere Kompromissbereitschaft als üblich.
Verbindung von Prüfung- und Sachverständigentätigkeit
- Der absolute Umsatz mit diesem Mandanten steigt, die potentielle Kundenabhängigkeit wächst.
- Die persönlichen Bindungen können sich negativ auf die Urteilsfreiheit des Prüfers auswirken.
- Der Prüfer kommt in der Situation Sachverhalte zu prüfen, an deren Erstellung er beteiligt war: Problem der Selbstprüfung.
Normen zur Sicherung der Unabhängigkeit und Unbefangenheit
- der WPO, § 43 Abs. 1 WPO
- dem HGB in §319HGB, §319 Abs.2 und 3 HGB
- der Berufssatzung (BS WP/vBP).
Verstoß gegen § 319 HGB
Ein Verstoß gegen § 319 Abs. 2 oder 3 HGB stellt eine Ordnungswidrigkeit des Abschlussprüfers dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € sanktioniert werden kann (§ 334 Abs. 2 und 3 HGB). Zudem kann nach §§ 67 f. WPO eine berufsgerichtliche Ahndung erfolgen.
Ausschluss Tatbestände
Somit darf eine WP- bzw. Buchprüfergesellschaft nicht Abschlussprüfer sein, wenn § 319 Abs. 2 oder 3 HGB eintritt.
Regelungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
Für die Prüfung kapitalmarktorientierter Unternehmen (§ 319a HGB-Mandate) gelten neben den allgemeinen Ausschlussgründen nach § 319 HGB besondere Ausschlussgründe, die in § 319a HGB kodifiziert sind.
Transparenzbericht (§55c WPO)
Führt ein Berufsangehöriger in eigener Praxis oder eine WP-Gesellschaft (mindestens)
eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse (kapitalmarktorientierte Unternehmen) durch, handelt es sich um einen sog. § 319a HGB-Prüfer, der gemäß § 55c Abs. 1 WPO jährlich einen Transparenzbericht auf seiner Netzseite zu veröffentlichen hat.
Abkühlung für Abschlussprüfer
- Gilt bei Prüfung Unternehmen von öffentlichem Interesse.
- Gemäß § 43 Abs. 3 WPO dürfen die Abschlussprüfer innerhalb einer Frist von
zwei Jahren nach Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Führungstätigkeit bei dem Mandanten ausüben“
Merke: Ein Berufsangehöriger muss innerlich frei sein, d. h. er hat seine Tätigkeit zu versagen, wenn er sich befangen fühlt oder ein sachlich vernünftiger Grund besteht, der zu einer Befangenheit führen kann (§ 130 i. V. m. § 49 WPO).
Unbefangenheit gem. BS WP/vBP
- Gemäß § 21 Abs. 1 BS WP/vBP ist unbefangen, wer sein Urteil unbeeinflusst von unsachgemäßen Erwägungen bildet.
Ein sachverständiger Dritter muss beurteilen können, ob die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist.
Weitere Tatbestände der Befangenheits Besorgnis
- Eigeninteressen
- Selbstprüfung
- Interessenvertretung sowie
- persönliche Vertrautheit