Standes und Fachorganisationen im wirtschaftlichen Prüfwesen Flashcards
Aufgaben der Organisationen
- beruflicher Selbstverwaltungsaufgaben
- berufspolitischer Einflussnahme
- Sicherung der Facharbeit
Wirtschaftsprüferkammer (WPK)
- Pflichtmitglieder: WP, vBP, WP-und vBP- Gesellschaften (§§ 58 (1) bzw. 128 (3) WPO)
- Freiwillige Mitglieder: z.B. genossenschaftlichen Prüfungsverbände (§ 58 (2) WPO)
•Merke: In § 4 WPO werden die beruflichen Selbstverwaltungsaufgaben auf die WPK, eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts, übertragen.
Tätigkeitsfelder der WPK
a) Interessenvertretung (z.B. gegenüber Gerichten und Behörden § 57 (2) Nr. 6 WPO)
b) Registrierung von Berufsangehörigen und diesbezügliche Registerführung ( § 57 (2)
Nr. 12 WPO,
c) Berufsaufsicht
d) Qualitätskontrolle
e) Bestellung und Beurlaubung von Berufsangehörige sowie der Widerruf von
Bestellung
f) Anerkennung von WP-Gesellschaften
g) Mitwirkung an der Berufsausbildung § 57 (2) Nr. 8 WPO (inklusive Erlass von
Berufsausübungsregeln § 57 (2) Nr. 10 WPO
h) Ausgestaltung einer Berufssatzung (BS WP/vBP).
Merke: Die WPK ist für die Durchführung des WP-Examens und der Eignungsprüfung zum WP zuständig. Des Weiteren > § 57 WPO.
Organe der WPK
- Wirtschaftsprüferversammlung,
- der Beirat,
- der Vorstand sowie
- die Kommission für Qualitätskontrolle.
Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS)
Gemäß § 66a WPO ist eine vom Berufsstand unabhängige öffentliche Fachaufsicht über die WPK erforderlich.
Merke: Die Implementierung der APAK soll Qualität, Unabhängigkeit und Integrität des Prüferberufs stärken.
Aufgaben der APAK
Als Hauptaufgabe hat die APAK die öffentliche fachbezogene Aufsicht über die WPK auszuüben. In diesem Zusammenhang überwacht sie die Erfüllung der Aufgaben der WPK nach § 4 Abs. 1 Satz 1 WPO.
Von der Aufsicht eingeschlossen sind die Bereiche:
• WP-Examen,
• Eignungsprüfung (gemäß §§ 131g ff. WPO),
• Bestellung, Anerkennung und Widerruf,
• Registrierung der Berufsvertreter und WP-Gesellschaften,
• Berufsaufsicht,
• Qualitätskontrolle sowie
• Erlass von Regelungen zur Berufsausübung
Die APAK ist dabei für die Organisation und Durchführung der anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen (Inspektionen; §§ 61a Satz 2 Nr. 2, 62b Abs. 1 WPO) unmittelbar verantwortlich.
Grundsätze der APAK
- Nicht weisungsgebunden
- Frei und unabhängig handeln
- Ziele müssen Transparent sein
- Jährlich ist zudem ein Tätigkeitsbericht zu publizieren
Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW)
Das IDW, ist eine Fachorganisation auf Basis einer freiwilligen Mitgliedschaft, das die Interessen der WP vertreten soll.
• Fachliche Förderung der WP und des Berufsnachwuchses mit dem Ziel:
o Einhaltung und Unterstützung einheitliche Grundsätze der unabhängigen,
eigenverantwortlichen und fachgerechten Berufsausübung
Die Facharbeit erfolgt vor allem durch:
• Verlautbarungen,
• Fachveranstaltungen und
• Ausbildungsprogramme.
Verlautbarungen des IDW
- Standards
- Hinweise
- Sonstige Verlautbarungen
Kritik:
Dass die Facharbeit durch einen Verein und nicht durch die Kammer durchgeführt wird, ist sehr bedenklich, da der Verein die Interessen der Berufsträger vertritt
Um die Verlautbarungen zu entwickeln hat das IDW jeweils spezielle Ausschüsse eingerichtet. Die Standards des IDW werden dabei in einem sog. Due Process verabschiedet.
Ausbildungsprogramme
Die WPK hat gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 10 WPO die Berufsaus- und die Berufsfortbildung zu fördern.
• berufsbegleitende Ausbildung
• Fortbildung
• Ausbildung zur Vorbereitung auf das Berufsexamen
Mitgliedschaft IDW
- ordentliche Mitglieder > WP
- außerordentliche Mitglieder > noch nicht bestellte WP
- Ehrenmitglieder.
International Federation of Accountants (IFAC)
Die IFAC verfolgt die weltweite Harmonisierung des Berufsstandes des wirtschaftlichen Prüfungswesens. Hierzu zählen einheitliche Richtlinien in allen Bereichen.
Die IAASB (ein Gremium der IFAC) entwickelt Standards zur Prüfung und verwandten Dienstleistungen sowie Qualitätssicherungsstandards im Rahmen eines standardisierten Prozesses.
Merke: Durch Art. 26 Abs. 1 der Abschlussprüferrichtlinie i. V. m. § 317 Abs. 5 HGB können die ISA in Deutschland rechtsverbindlichen Charakter erhalten, sofern diese durch die EU- Kommission adaptiert wurden.