Urkundsdelikte Flashcards

1
Q

Schutzgut der Urkundsdelikte

A
  • h.M.:* Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden
  • Hefendehl:* Vertrauen in die Echtheit und Unverfälschtheit der Urkunden in Hinblick auf ihre Herkunft
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2
Q

Aufbauschema Urkundenfälschung (§ 267)

A

I. Tatbestand

  1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt: Urkunde
b) unecht
c) Tathandlung: Herstellen, Verfälschen, Gebrauchen

  1. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz
b) Täuschungsabsicht über Echtheit im Rechtsverkehr

II. RW

III. Schuld

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3
Q

Def.: Urkunde

A

jede

  1. dauerhaft verkörperte menschliche Gedankenerklärung,
  2. die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und
  3. ihren Aussteller erkennen lässt.

⇒ dient der:

  1. Perpetuierungsfunktion
  2. Beweisfunktion
  3. Garantiefunktion
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4
Q

Perpetuierungsfunktion der Urkunde

A

unterscheidet Urkunde von bloßen Augenscheinsobjekten (diese lassen lediglich Schlussfolgerungen auf menschliche Gedanken zu, z.B. ein Fingerabdruck)

⇒ erfordert Verkörperung von gewisser Dauer, bloße Einsehbarkeit (etwa einer Datei auf einem Bildschirm) genügt nicht

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5
Q

Beweiseignung der Beweisfunktion einer Urkunde

A

⇒ erfordert die objektive Eignung, zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache beitragen zu können

→ Beweiseignung fehlt, wenn die Urkunde offensichtlich unecht ist

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6
Q

Beweisbestimmung der Beweisfunktion einer Urkunde

A

→ Bestimmung zum Beweis durch subjektiven Willensakt

  • von Anfang an durch ursprünglichen Aussteller (= Absichtsurkunde)
  • zu späterem Zeitpunkt durch Aussteller oder Dritten (= Zufallsurkunde)

⇒ erfordert zumindest das Bewusstsein, die Urkunde könne zur Überzeugungsbildung über rechtlich erhebliche Tatsachen herangezogen werden (besteht oftmals bereits bei Erstellung der Urkunde; fehlt bei Entwürfen, Blanketten und nicht vollständig ausgefüllten Formularen)

→ Beweisbestimmung kann enden mit Aufhebung durch den Aussteller

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7
Q

Garantiefunktion der Urkunde

A

Aussteller ist

  • nicht derjenige, der die Urkunde körperlich hergestellt hat (Körperlichkeitstheorie),
  • sondern derjenige, der (scheinbar) hinter der Erklärung steht (Geistigskeitstheorie)!

→ muss nicht unmittelbar erkennbar sein, die Individualisierung durch den Gesamtzusammenhang genügt

Bsp.:

  • kein Aussteller bei anonymen oder erkennbar unechten Namen (bspw. John Doe)
    • beachte aber: auch Allerweltsnamen lassen Aussteller erkennen, wenn nicht offensichtlich ist, dass für die Erklärung niemand einstellen will und soll
  • unleserliche Unterschriften können Erkennbarkeit entgegenstehen
    • aber: Unterschrift mit “Dr. (unleserlich)” deutet auf erfundene Person mit Doktortitel, und damit dennoch auf Aussteller hin
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8
Q

Besondere Arten von Urkunden

A
  • zusammengesetzte Urkunde
  • Gesamturkunde
  • Vervielfältigung (Durchschrift; beglaubigt)
  • Beweiszeichen (abzugrenzen von bloßen Kennzeichen)
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9
Q

Def.: zusammengesetzte Urkunde

A

mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbundene Gedankenerklärung

→ entsteht zumeist durch die Verbindung mehrerer Teile, die für sich genommen keine Urkunden sind (z.B. Fahrzeugidentifikationsnummer auf Auto, Ware mit Preisschild)

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10
Q

Def.: Gesamturkunde

A

besteht aus mehreren Einzelurkunden,

die mit einer gewissen Festigkeit
so zu einem einheitlichen Ganzen verbunden wurden,

dass die Urkunde über ihre Einzelbestandteile hinaus einen selbstständigen Erklärungsgehalt aufweist

und nach Gesetz, Brauch oder Vereinbarung

dazu bestimmt ist, ein erschöpfendes Bild über einen bestimmten Kreis fortwährender Rechtsbeziehungen zu vermitteln

Bsp.: Personalakte enthält Erklärung, keine weiteren Dokumente existieren

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11
Q

Vervielfältigungen als Urkunde?

A

⇒ zu fragen ist, inwiefern das Mehrfachexemplar dazu geeignet oder bestimmt ist, im Rechtsverkehr neben oder anstelle des Originals dessen Beweisfunktion zu erfüllen

→ Durchschriften und beglaubigte Abschriften oder Kopien sind Urkunden (bei Beglaubigung ist Beglaubigungsvermerk die Erklärung, die iVm dem Schriftstück eine zusammengesetze Urkunde ergibt)

→ bloße Abschriften sind keine Urkunden

→ ob Fotokopien Urkundsqualität besitzen können, ist umstritten (vgl. Streit-KK dazu)

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12
Q

Streit: Können Fotokopien Urkunden darstellen?

A

h.M.: Kopien werden wie Abschriften behandelt und sind keine Urkunden

+ Kopien weisen lediglich auf das Vorhandensein eines Originals hin, ohne den Aussteller der Kopie erkennen zu lassen
- aber: hängt entscheidend davon ab, ob Kopie auch als Reproduktion erkennbar ist

m.E. vorzugswürdig: Kopien sind grds. keine Urkunden; Ausnahme: sie erwecken den Anschein einer Originalurkunde

+ ist eine Kopie als solche nicht erkennbar, nimmt sie die Rolle des Originals ein

Mm.: Kopien werden oftmals wie das Original ersetzende Duplikate behandelt, in diesen Fällen besitzen sie Urkundenqualität

  • es ist den Beteiligten dennoch klar, dass es sich um Kopien handelt, von denen sie den Aussteller nicht kennen
  • leichte Fälschbarkeit von Kopien
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13
Q

Def.: Beweiszeichen

A

⇒ Urkunde, die aus einem mit einem körperlichen Gegenstand fest verbundenen Zeichen (= Beweiszeichen) besteht

→ sind abzugrenzen von bloßen Kennzeichen:

  • Kennzeichen erfüllen bloße Ordnungs- und Unterscheidungsfunktion
  • Beweiszeichen beinhalten darüber hinaus Gedankenerklärung

Mögliches Abgrenzungskriterium: Beweiseignung und -bestimmung

Bsp.: Bierdeckel mit Strich, Stanzloch in Fahrkarte
keine Beweiszeichen dagegen Garderobenmarken, Namenszeichen auf Tieren

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14
Q

Def.: Unecht

A

eine Urkunde ist unecht, wenn

die Erklärung nicht von demjenigen herrührt,
der sich als Aussteller erkennen lässt

⇒ fraglich ist also, ob derjenige, der als Aussteller zu erkennen ist, tatsächlich die entsprechende Erklärung getätigt hat

→ die schriftliche Lüge wird nicht geschützt: keine Unechtheit, wenn der Aussteller zwar der richtige, doch der Inhalt der Urkunde unwahr ist

Bsp.:

  • A besitzt Quittung von B und verliert diese. Er stellt die Quittung selbst erneut aus und unterzeichnet im Namen von B.
    • unecht (+), da die Quittung von A geschrieben wurde, obwohl B als Aussteller zu erkennen ist
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15
Q

Streit: Wie wird der Aussteller einer Urkunde ermittelt?

A
  • Körperlichkeitstheorie:* derjenige ist Aussteller, der die Urkunde körperlich verfasst hat
  • Geistigskeitstheorie (heute ganz h.M.):* derjenige ist Aussteller, von dem die Urkunde geistig herrührt, weil er sich als Urheber zu ihr bekennt; der, dem sie zuzurechnen ist
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16
Q

Streit: Wie ist die Namenstäuschung iRd iRd Urkundenfälschung zu behandeln?

(Bsp.: der Rockstar A unterschreibt eine Rechnung mit seinem Künstlernamen “Rocket Mike”; der Ehepartner E checkt in einem Hotel mit seiner Affäre A unter falschem Namen ein)

A

keine unechte Urkunde bei bloßer Namenslüge, sofern

  • der verwendete Name über die Identität keinen Zweifel lässt oder
  • der Name generell oder für den Adressaten ohne Bedeutung ist

→ strittig ist die Begründung:

e.A.: keine tatbestandsmäßige unechte Urkunde, da Aussteller als Person feststeht und dieser nicht seine Identität mit dem Aussteller verbirgt

  • a.A.:* unechte Urkunde, da auf anderen Person als Aussteller hingewiesen wird, dafür aber keine Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr
  • die Identität des Ausstellers steht fest, ob dieser dann A oder B heißt ist unerheblich

Beachte aber beim Hotelfall: m.E. entscheidend ist, ob das Hotel eventuell eine Identität zur Durchsetzung seiner Forderung benötigt. Sollte das Paar sofort bar bezahlen, ist der Name unerheblich, da erüllt wurde. Will das Paar erst am nächsten Tag zahlen, ist die Idenität erheblich, falls das Paar die Rechnung prellt.

17
Q

Streit: Wer ist als Aussteller einer Urkunde bei Vertretungsgeschäften anzusehen?

A

h.M.: bei Vertretung von Behörden, Firmen oder juristischen Personen ist Aussteller der Vertretene; bei Vertretung einer natürlichen Person der Vertreter

+ für den Rechtsverkehr ist bei der Stellvertretung von Behörden, Firmen oder juristischen Person die Person des Erklärenden nicht so wichtig wie die der Behörde usw.
- aber: widerspricht der zivilrechtlichen Stellvertretungsdogmatik: Erklärung erfolgt als eigene, sie wird dem Vertreter lediglich zugerechnet

a.A.: Aussteller ist stets der Vertreter

+ eine Behörde, usw. kann bereits denklogisch keine Gedankenerklärung abgeben, geschweige denn eine menschliche

18
Q

Wann ist eine Urkunde unecht, wenn sie unter fremden Namen erstellt wurde?

Bsp.: A ist von B ermächtigt, Rechnungen bis 1000 € auszustellen.

  1. A stellt unter Namen von B eine Rechnung auf 500 € aus.
  2. A stellt unter Namen von B eine Rechnung auf 1500 € aus.
A

→ bei einer Urkunde, die nur den Vertretenen erkennen lässt, ist Aussteller stets der Vertretene

⇒ Vertretener muss sich die Erklärung als eigene zurechnen lassen (= von ihm rührt sie her), wenn er den Vertreter ermächtigt hat, in entsprechender Weise zu handeln.

Achtung: Wer einem anderen die Befugnis einräumt, generell über eigene Bereiche zu disponieren, trägt auch das Risiko, dass diese Befugnis missbraucht wird:

→ daher sowohl in Fall 1, als auch Fall 2 echte Urkunde, da dem Vertretenen der Inhalt jeweils zuzurechnen ist

→ hätte B den A hingegen nur zum Erstellen einer ganz bestimmten Urkunde ermächtigt, sind ihm sonstige von A erstellte Urkunden nicht zuzurechnen

19
Q

Def.: Herstellen einer unechten Urkunde

A

das Hervorbringen einer unechten Urkunde

20
Q

Def.: Verfälschen einer echten Urkunde

A

Jede nachträgliche Veränderung
des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde,

die den Anschein erweckt, als habe der Aussteller die Erklärung so abgegeben.

→ erfasst ist nur die Veränderung des Beweisinhalts, nicht des Ausstellers

→ Verfälschen liegt nur vor, wenn die Urkunde dabei nicht ihre Urkundsqualität verliert: vollständiges Beseitigen des Beweisinhalts ist daher kein Verfälschen

→ im Verfälschen liegt regelmäßig auch das Herstellen einer unechten Urkunde (Var. 1), dies wird von Var. 2 konsumiert

21
Q

Streit: Kann auch der Aussteller selbst eine eigene Urkunde iSd § 267 I Var. 2 verfälschen?

A

a.A.: § 267 schützt niemals die inhaltlicher Wahrheit, sondern lediglich vor Identitätstäuschung; die inhaltliche Veränderung ist für den Aussteller stets möglich

+ der Aussteller will sich an der Erklärung gerade festhalten lassen, es handelt sich lediglich um eine schriftliche Lüge
- aber: Var. 2 hätte keinen ausschließlichen Anwendungsbereich mehr, da beim Verfälschen durch Dritte immer auch Var. 1 erfüllt ist

h.M.: kein Verfälschen, solange Aussteller die Dispositionsbefugnis über die Urkunde hat; diese verliert er, sobald für einen Dritten ein berechtigtes Beweisinteresse an der unversehrten Urkunde besteht

22
Q

Def.: Gebrauchen einer Urkunde

A

wenn dem zu Täuschenden die Urkunde zugänglich gemacht und
ihm dadurch die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gegeben wird

23
Q

Streit: Muss eine unechte oder verfälschte Urkunde für ein Gebrauchen iSd § 267 I Var. 3 unmittelbar vorgelegt werden, oder reicht auch die mittelbare Vorlage bspw. mittels Kopie?

A

h.M.: kein Unmittelbarkeitserfordernis, auch das Vorlegen einer Kopie ist Gebrauchen der Urkunde

+ bei der sinnlichen Wahrnehmung der Urkunde macht es keinen Unterschied, ob diese unmittelbar oder mittelbar erfolgt

a.A.: die Urkunde muss dem Gegenüber unmittelbar zugänglich sein, daher kein Gebrauchen mittels Kopie