Raub Flashcards

1
Q

Geschützte Rechtsgüter des Raubs

A
  • > Freiheit der Willensbetätigung

- > Eigentum

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2
Q

Aufbauschema Raub (§ 249)

A
I. TB
  1. OTB
    a) Tatobjekt: fremde, bewegliche Sache
    b) Raubmittel: Gewalt oder Drohung
    c) Wegnahme
  2. STB
    a) Vorsatz
    b) Finalzusammenhang
    c) Absicht rechtswidriger Zueignung
II. RW
III. Schuld
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3
Q

Def.: Gewalt gegen eine Person iSd § 249

A
körperlich wirkender Zwang
durch eine physische Einwirkung,
die dazu bestimmt und geeignet ist,
die Freiheit der Willensbildung oder -betätigung eines anderen
zu beeinträchtigen
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4
Q

Formen der Gewalt

A

Vis absoluta (willensbrechend): unmittelbares Erzwingen des Verhaltens, Willensbildung oder -betätigung des Genötigten wird absolut unmöglich gemacht

Vis compulsiva (willensbeugend): Einwirkung auf den Körper üben psychischen Druck auf Genötigten aus, diesem bleiben aber noch Handlungsspielräume

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5
Q

Streit: Gewalt auch durch Bedrohen (bspw. mit Schusswaffe)?

A

Rspr.: auch Bedrohen mit Schusswaffe ist Gewalt
+ körperlicher Zwang liegt in Erregung der Nervenbahnen und seelischer Erregung
- aber: dies ist bei Drohung regelmäßig der Fall; Drohung hätte keine eigenständige Bedeutung mehr

a.A.: Bedrohung stellt keine Gewalt dar

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6
Q

Streit: Gewalt auch durch Unterlassen?

Bsp.: erst Fesseln, dann Entschluss zur Wegnahme

A

Rspr.: Gewalt liegt auch in Aufrechterhaltung einer körperlichen Zwangswirkung
+ Dauerdeliktscharakter der Freiheitsberaubung spricht für ein solches Verständnis
- aber: Gewalt ist ein aktivitätsgeprägter Begriff, “gewaltsames Unterlassen” nicht möglich
- unterläuft geforderten Finalzusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme
- Privilegierung besonders gewalttätiger Täter, die Opfer sofort bewusstlos schlagen und danach nichts mehr unterlassen können

a.A.: Gewalt kann nicht durch Unterlassen erfolgen

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7
Q

Def.: Drohung iSd § 249

A

In-Aussicht-Stellen eines zukünftigen Übels,

auf dessen Eintritt der Drohende sich Einfluss zuschreibt

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8
Q

Def.: Übel

A

jede Werteinbuße und jeder Nachteil

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9
Q

Def.: Gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben iSd § 249

A

das in Aussicht gestellte Übel führt
bei ungestörter Fortentwicklung der Dinge
sicher oder höchst wahrscheinlich
zu einer schweren Körperverletzung

Arg. schwere KV: Nebeneinanderstellung von “Leib” und “Leben”

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10
Q

Streit: Kann Adressat des in Aussicht gestellten Übels ein Dritter sein (sog. Nötigungsdreieck)?
(z.B. Bedrohung eines Kunden mit Waffe, um Kassierer zur Auszahlung zu bewegen)

A

e.A.: bedrohter Dritter kann Adressat sein, sofern besondere Nähebeziehung zu Genötigtem besteht
+ § 249 setzt hohe Intensität des Nötigungsdrucks voraus, diese besteht, wenn Bedrohter dem Genötigtem nahe steht
- aber: ein derart erhöhter Motivationsdruck besteht angesichts der Beeinträchtigung von Leib und Leben auch bei unbekannten Dritten
- Wortlaut fordert eine solche Einschränkung nicht

h.M.: Adressat kann jeder sein
+ Umkehrschluss zu § 241: hier ist der Adressatenkreis der Drohung auf nahestehende Personen begrenzt

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11
Q

Streit: Objektive Anforderung an Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme

A

e.A.: Kausalzusammenhang zwischen Einsatz des Raubmittels und Wegnahme
+ einheitliche Auslegung mit § 240
- Wortlaut verlangt Eintritt des Nötigungserfolgs nicht “durch”, sondern lediglich “mit” Einsatz des Nötigungsmittels

h.M.: objektiv ist lediglich ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang erforderlich; der Finalzusammenhang ist Bestandteil des subjektiven Tatbestands

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12
Q

Streit: Sind Scheinwaffen ein Werkzeug oder Mittel iSd § 250 I Nr. 1 lit. b?

A

e. A.: Opfersicht entscheidend
- nicht ersichtlich, wieso im Vergleich zum Grunddelikt § 249 stärker strafwürdig

Rspr.: auch Scheinwaffe ist als Mittel geeignet, solange ein objektiver Betrachter die Ungefährlichkeit nicht erkennen kann
+ Wortlaut
- nicht ersichtlich, wieso objektiver Betrachter relevant: entweder Opfersicht, oder objektive Gefährlichkeit; unsinnige Resultate (Labello (-), da von Drittem erkennbar, angebliche Bombe in Tasche (+), da nicht erkennbar, obwohl exakt vergleichbare Situation)

e.A.: Mittel muss (im Gegensatz zu § 244 I Nr. 1 lit. b) auch objektiv geeignet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen
+ im Gegensatz zu § 244 I Nr. 1 lit. b liegt der Strafgrund nicht in der nötigenden Wirkung, sondern in der objektiven Gefährlichkeit des Täterhandelns; beim Raub ist das Nötigungsunrecht bereits von § 249 umfasst, sodass es keine erneute Strafschärfung rechtfertigt
- aber: nach Willen des Gesetzgebers sollen Scheinwaffen § 250 I Nr. 1 lit. b unterfallen; die Voraussetzung für eine teleologische Reduktion, dass der Fall der Zielsetzung des Gesetzes widerspricht, liegt nicht vor

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13
Q

Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang des § 250 I Nr. 1 lit. c

A

durch den Raub muss sich eine konkrete, raubspezifische Gefahr verwirklichen

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14
Q

Verwenden iSd § 250 II Nr. 1

A

weite Auslegung,
erfordert aber funktionalen Zusammenhang mit der tatbestandlichen Nötigung

(d.h. kein “Verwenden” einer Waffe beim Raub, wenn diese zum Schlossknacken genutzt wird)

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15
Q

Gefährliches Werkzeug iSd § 250 II Nr. 1

A

Rspr.: bei konkreter Verwendung Bestimmung nach Definition zu § 224
+ konkreter Verwendungszusammenhang liefert Anhaltspunkte für Gefährlichkeit
- gespaltene Begriffsbestimmung innerhalb desselben Tatbestands

e.A.: stets Bestimmung wie auch bei § 244 und § 250 I Nr. 1 lit. a Var. 2
+ Strafgrund ist nichtmehr nur die Einschüchterungswirkung, die bereits vom Grundtatbestand erfasst ist, sondern die objektive Gefährlichkeit des Täterhandelns und damit des Werkzeugs

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16
Q

Def.: schwere körperliche Misshandlung iSd § 250 II Nr. 3 lit. a

A

üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit erheblich beeinträchtigt

17
Q

Aufbauschema Raub mit Todesfolge (§ 251)

A
I. TB
  1. Grunddelikt
  2. Eintritt der Todesfolge
  3. Kausalität zwischen Raub und Todesfolge
  4. Zurechnung
    a) allgemeine objektive Zurechnung
    b) spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang
  5. Objektive Fahrlässigkeit
II. RW
III. Schuld
  u.a. Subjektive Fahrlässigkeitü
18
Q

Def.: spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang bei Raub mit Todesfolge

A

gerade die dem Raub anhaftende spezifische Gefahr muss sich in der Todesfolge niedergeschlagen haben

19
Q

Streit: spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang auch dann, wenn Nötigungsmittel erst nach Vollendung, aber vor Beendigung eingesetzt wird und zum Tod führt?

A

Rspr.: Verwendung auch in Beendigungsphase ausreichend, sofern Handeln in Beutesicherungsabsicht
+ Einschränkung durch Beutesicherungsabsicht wahrt Deliktscharakter
- aber: von § 249 beschriebenes Tatgeschehen ist bereits abgeschlossen
- verwischt Grenzziehung zwischen § 249 und § 252

a.A.: Gefahrverwirklichungszusammenhang nur dann, wenn Nötigungsmittel vor Vollendung verwendet wird

20
Q

Streit: Ist ein Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch möglich?

(versuchter Raub, Eintritt der Todesfolge iSd § 251, dann Rücktritt von Grunddelikt)

A

e.A.: Eintritt der Erfolgsqualifikation schließt Rücktritt vom Grunddelikt aus
+ das Unrecht des § 251 liegt in der Realisierung der tatbestandsspezifischen Gefahr, die vom Nötigungsmittel ausgeht; diese hat sich bereits verwirklicht
- aber: Unrecht der Todesfolge ist zu trennen von Unrecht des Raubes; ersteres ist hinreichend von §§ 222, 227 umfasst, wohingegen letzteres noch im Versuchsstadium steht und nach den allg. Grundsätzen zum Rücktritt berechtigt

h.M.: Rücktritt vom Grunddelikt nach wie vor möglich
+ Wortlaut § 24

21
Q

Schutzgut des räuberischen Diebstahls (§ 252)

A

Eigentum und Willensfreiheit

22
Q

Aufbauschema räuberischer Diebstahl (§ 252)

A
I. TB
  1. Objektiver TB
    a) Taugliche Vortat: bei einem Diebstahl
    b) auf frischer Tat
    c) betroffen
    d) Nötigungsmittel
  2. Subjektiver TB
    a) Vorsatz
    b) Besitzerhaltungsabsicht
II. RW
III. Schuld
23
Q

Vortat iSd § 252 (“bei einem Diebstahl”)

A

jeder vollendete, aber nicht beendete
Diebstahl (§ 242) oder Raub (§ 249, da auch hier Diebstahl enthalten)

Begründung für Voraussetzung der Vollendung: ist Diebstahl noch nicht vollendet, ist Raub einschlägig

24
Q

Streit: wann ist “auf frischer Tat” iSd § 252

A

e. A.: Zeitraum, in dem noch Notrechte (§ 127 StPO, §§ 229, 859 II BGB) wahrgenommen werden können
- Tatbestände stellen entweder selbst auf “frische Tat” ab, oder wählen bewusst andere Zeiträume; Grund für Gleichsetzung all dieser Zeiträume mit “frischer Tat” nicht ersichtlich

h.M.: enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang, d.h. in unmittelbarer Tatortnähe und alsbald nach der Tat; Faustformel: solange Verhalten noch andauernden gegenwärtigen Angriff iSd § 32 darstellt

25
Q

Streit: Muss für ein “Betroffen”-Sein iSd § 252 das Opfer den Täter wahrgenommen haben?

A

e.A.: wenigstens sinnliche Wahrnehmung, teilweise auch Verdachtsbildung durch Opfer erforderlich
+ Wortsinn von “Betreffen” erfordert Wahrnehmung, anderenfalls täterbelastende Analogie
- aber: Einschränkung ist nicht zwingend, Betroffen-Sein ist darüber hinaus auslegungsfähig

h.M.: jedes räumlich-zeitliche Zusammentreffen genügt
+ Strafgrund der Norm erfordert keine tatsächliche Wahrnehmung
+ Raubähnlichkeit des Tatbestandes: auch der Raub umfasst den Einsatz von Nötigungsmitteln gegen Personen, die den Täter noch nicht wahrgenommen haben

26
Q

Def.: Adressaten der Nötigung iSd § 252

A

jeder, der
nach Vorstellung des Täters
bereit ist, ihm die Beute zu entziehen

d.h. auch ahnungslose Dritte

27
Q

Def.: Besitzerhaltungsabsicht iSd § 252

A

Täter hat noch Gewahrsam an der Beute und

will diesen bewahren

28
Q

Streit: Wie stark ausgeprägt muss die Besitzerhaltungsabsicht des § 252 sein?

A

Rspr.: dem Täter muss es gerade darauf ankommen, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern
- weder Wortlaut, noch Ratio erfordern restriktive Auslegung

a.A.: Besitzerhaltungsabsicht kann auch nur eines von mehreren Motiven sein

29
Q

Streit: Kann auch ein bloßer Teilnehmer der Vortat tauglicher Täter des § 252 sein?

A

e.A.: Täter des § 252 kann nur sein, wer an der Vortat täterschaftlich beteiligt war
+ § 252 ist in gleicher Weise Kombination aus Diebstahl und Nötigung wie Raub, d.h. beide Formen müssen täterschaftlich begangen worden sein; § 252 stellt Straftat dem Raub gleich
- aber: Kombination ist nicht vergleichbar, § 252 setzt zuvorigen Diebstahl nicht als Tatbestandsumschreibung, sondern als Verweis auf die Tat voraus; dabei bleibt gerade offen, ob diese täterschaftlich oder als Teilnehmer begangen wurde

Rspr.: jede Beteiligung an Vortat genügt, d.h. auch Teilnehmer können Täter von § 252 sein