Raub Flashcards
Geschützte Rechtsgüter des Raubs
- > Freiheit der Willensbetätigung
- > Eigentum
Aufbauschema Raub (§ 249)
I. TB 1. OTB a) Tatobjekt: fremde, bewegliche Sache b) Raubmittel: Gewalt oder Drohung c) Wegnahme 2. STB a) Vorsatz b) Finalzusammenhang c) Absicht rechtswidriger Zueignung II. RW III. Schuld
Def.: Gewalt gegen eine Person iSd § 249
körperlich wirkender Zwang durch eine physische Einwirkung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensbildung oder -betätigung eines anderen zu beeinträchtigen
Formen der Gewalt
Vis absoluta (willensbrechend): unmittelbares Erzwingen des Verhaltens, Willensbildung oder -betätigung des Genötigten wird absolut unmöglich gemacht
Vis compulsiva (willensbeugend): Einwirkung auf den Körper üben psychischen Druck auf Genötigten aus, diesem bleiben aber noch Handlungsspielräume
Streit: Gewalt auch durch Bedrohen (bspw. mit Schusswaffe)?
Rspr.: auch Bedrohen mit Schusswaffe ist Gewalt
+ körperlicher Zwang liegt in Erregung der Nervenbahnen und seelischer Erregung
- aber: dies ist bei Drohung regelmäßig der Fall; Drohung hätte keine eigenständige Bedeutung mehr
a.A.: Bedrohung stellt keine Gewalt dar
Streit: Gewalt auch durch Unterlassen?
Bsp.: erst Fesseln, dann Entschluss zur Wegnahme
Rspr.: Gewalt liegt auch in Aufrechterhaltung einer körperlichen Zwangswirkung
+ Dauerdeliktscharakter der Freiheitsberaubung spricht für ein solches Verständnis
- aber: Gewalt ist ein aktivitätsgeprägter Begriff, “gewaltsames Unterlassen” nicht möglich
- unterläuft geforderten Finalzusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme
- Privilegierung besonders gewalttätiger Täter, die Opfer sofort bewusstlos schlagen und danach nichts mehr unterlassen können
a.A.: Gewalt kann nicht durch Unterlassen erfolgen
Def.: Drohung iSd § 249
In-Aussicht-Stellen eines zukünftigen Übels,
auf dessen Eintritt der Drohende sich Einfluss zuschreibt
Def.: Übel
jede Werteinbuße und jeder Nachteil
Def.: Gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben iSd § 249
das in Aussicht gestellte Übel führt
bei ungestörter Fortentwicklung der Dinge
sicher oder höchst wahrscheinlich
zu einer schweren Körperverletzung
Arg. schwere KV: Nebeneinanderstellung von “Leib” und “Leben”
Streit: Kann Adressat des in Aussicht gestellten Übels ein Dritter sein (sog. Nötigungsdreieck)?
(z.B. Bedrohung eines Kunden mit Waffe, um Kassierer zur Auszahlung zu bewegen)
e.A.: bedrohter Dritter kann Adressat sein, sofern besondere Nähebeziehung zu Genötigtem besteht
+ § 249 setzt hohe Intensität des Nötigungsdrucks voraus, diese besteht, wenn Bedrohter dem Genötigtem nahe steht
- aber: ein derart erhöhter Motivationsdruck besteht angesichts der Beeinträchtigung von Leib und Leben auch bei unbekannten Dritten
- Wortlaut fordert eine solche Einschränkung nicht
h.M.: Adressat kann jeder sein
+ Umkehrschluss zu § 241: hier ist der Adressatenkreis der Drohung auf nahestehende Personen begrenzt
Streit: Objektive Anforderung an Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme
e.A.: Kausalzusammenhang zwischen Einsatz des Raubmittels und Wegnahme
+ einheitliche Auslegung mit § 240
- Wortlaut verlangt Eintritt des Nötigungserfolgs nicht “durch”, sondern lediglich “mit” Einsatz des Nötigungsmittels
h.M.: objektiv ist lediglich ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang erforderlich; der Finalzusammenhang ist Bestandteil des subjektiven Tatbestands
Streit: Sind Scheinwaffen ein Werkzeug oder Mittel iSd § 250 I Nr. 1 lit. b?
e. A.: Opfersicht entscheidend
- nicht ersichtlich, wieso im Vergleich zum Grunddelikt § 249 stärker strafwürdig
Rspr.: auch Scheinwaffe ist als Mittel geeignet, solange ein objektiver Betrachter die Ungefährlichkeit nicht erkennen kann
+ Wortlaut
- nicht ersichtlich, wieso objektiver Betrachter relevant: entweder Opfersicht, oder objektive Gefährlichkeit; unsinnige Resultate (Labello (-), da von Drittem erkennbar, angebliche Bombe in Tasche (+), da nicht erkennbar, obwohl exakt vergleichbare Situation)
e.A.: Mittel muss (im Gegensatz zu § 244 I Nr. 1 lit. b) auch objektiv geeignet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen
+ im Gegensatz zu § 244 I Nr. 1 lit. b liegt der Strafgrund nicht in der nötigenden Wirkung, sondern in der objektiven Gefährlichkeit des Täterhandelns; beim Raub ist das Nötigungsunrecht bereits von § 249 umfasst, sodass es keine erneute Strafschärfung rechtfertigt
- aber: nach Willen des Gesetzgebers sollen Scheinwaffen § 250 I Nr. 1 lit. b unterfallen; die Voraussetzung für eine teleologische Reduktion, dass der Fall der Zielsetzung des Gesetzes widerspricht, liegt nicht vor
Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang des § 250 I Nr. 1 lit. c
durch den Raub muss sich eine konkrete, raubspezifische Gefahr verwirklichen
Verwenden iSd § 250 II Nr. 1
weite Auslegung,
erfordert aber funktionalen Zusammenhang mit der tatbestandlichen Nötigung
(d.h. kein “Verwenden” einer Waffe beim Raub, wenn diese zum Schlossknacken genutzt wird)
Gefährliches Werkzeug iSd § 250 II Nr. 1
Rspr.: bei konkreter Verwendung Bestimmung nach Definition zu § 224
+ konkreter Verwendungszusammenhang liefert Anhaltspunkte für Gefährlichkeit
- gespaltene Begriffsbestimmung innerhalb desselben Tatbestands
e.A.: stets Bestimmung wie auch bei § 244 und § 250 I Nr. 1 lit. a Var. 2
+ Strafgrund ist nichtmehr nur die Einschüchterungswirkung, die bereits vom Grundtatbestand erfasst ist, sondern die objektive Gefährlichkeit des Täterhandelns und damit des Werkzeugs