Diebstahl Flashcards
Aufbauschema Diebstahl § 242
I. TB 1. OTB a) Tatobjekt: fremde, bewegliche Sache b) Tathandlung: Wegnahme (der Sache) aa) Bestehen fremden Gewahrsams bb) Bruch des Gewahrsams cc) Begründung neuen Gewahrsams 2. STB a) Vorsatz b) Absicht der rechtswidrigen Zueignung II. RW, Schuld
Geschütztes Rechtsgut des Diebstahls (§ 242)
jedenfalls: Eigentum und damit verbundene Benutzungs- und Ausschlussrechte
darüber hinaus: Gewahrsam (h.M.)
+ höherer Strafrahmen ggü. Unterschlagung (§ 246) setzt Verletzung weiteren Rechtsguts voraus
-> Folge: auch Gewahrsamsinhaber kann Strafantrag stellen
Def.: Sache
körperliche Gegenstände iSd § 90 BGB
Streit: Sind auch Tiere vom Sachbegriff umfasst?
e.A.: Tiere sind keine Sachen
+ § 90a BGB regelt ausdrücklich, dass Tiere keine Sachen sind
-aber: nach § 90a BGB sind Tiere dennoch als Sachen zu behandeln (gesetzlich angeordnete Analogie und damit statthaft)
h.M.: auch Tiere sind Sachen
+ § 90a BGB
+ auch möglich: eigener Sachbegriff des Strafrechts, der bspw. Ausdruck in § 324a I Nr. 1 findet (“Tiere, Pflanzen oder andere Sachen”)
Sachqualität von Körperteilen
Lebender Körper und in ihn fest eingefügte Teile (zB Herzschrittmacher): unstreitig keine Sachqualität
Abgetrennte Körperteile: gewinnen Sachqualität, wenn sie nicht wieder verbunden werden sollen
Nicht zur Bestattung bestimmte Leichen: besitzen Sachqualität
Zur Bestattung bestimmte Leichen:
e.A.: keine Sachqualität
+ sind Rückstände der Persönlichkeit und damit keine Sachen
h.M.: besitzen Sachqualität
+ § 90 BGB macht Sachbegriff von bloßer Körperlichkeit abhängig und umfasst damit auch Leichen
Def.: beweglich
alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können
Def.: fremd
Sache ist
weder im Alleineigentum des Täters
noch herrenlos
Streit: sind nicht verkehrsfähige Gegenstände (Besitz ist verboten) eigentumsfähig?
e.A.: nein
+ Eigentum wird wegen Optionen des § 903 BGB geschützt, bei Besitz- und Nutzungsverbot bestehen diese nicht
- aber: Eigentumserwerb knüpft an Realakt an, der von den entsprechenden Nutzungsoptionen unabhängig ist
- bloßes Besitzverbot lässt keinen Schluss auf Eigentumsverbot zu
h.M.: auch nicht verkehrsfähige Gegenstände sind eigentumsfähig
Def.: Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen (nicht zwingend tätereigenen) Gewahrsams
a) Bestehen fremden Gewahrsams
b) Bruch desselben
c) Begründung neuen Gewahrsams
Def.: Gewahrsam
tatsächliche Sachherrschaft,
die von einem natürlichen Sachherrschaftswillen getragen ist und
deren Reichweite von der Verkehrsanschauung bestimmt wird
natürlicher Sachherrschaftswille
weit zu verstehen, Voraussetzung ist aber Möglichkeit der Willensbildung (fehlt bei jur. Pers.)
ausreichend:
- > genereller Herrschaftswille: bezogen auf Bereich und alle sich darin befindlichen Sachen (zB Wohnung)
- > antizipierter Herrschaftswille: bezogen auf alle Sachen, die in Herrschaftsbereich gelangen werden (zB Briefe)
- > potenzieller Herrschaftswille: Wille muss nicht ständig aktualisiert werden (dh Wille auch bei Schlaf uä)
Streit: Wann endet potenzieller Sachherrschaftswille bei Bewusstlosigkeit, die in Tod übergeht?
e.A.: Wille endet mit Eintritt der Bewusstlosigkeit
+ dauerhaftes Unvermögen, den Herrschaftswillen auszuüben, aufgrund direkt folgenden Todes
- aber: Strafbarkeit muss zu Tatzeitpunkt feststehen; das “Ob” des Todeseintritts würde rückwirkend über Strafbarkeit entscheiden
h.M.: Wille endet erst mit Tod
Gewahrsam an vergessenen, versteckten oder verlorenen Sachen
-> Gewahrsam besteht fort bei:
Wissen um Aufenthaltsort der Sache und
Möglichkeit der Wiedererlangung ohne wesentliche Hindernisse
Bsp.: verlorene Sache kein Gewahrsam; Gewahrsam einer vergessenen Sache abhängig von Wiedererlangungsmöglichkeit
Mitgewahrsam
mehrere Personen sind Träger der tatsächlichen Sachherrschaft
-> für Frage eines Gewahrsamsbruchs ist Rangverhältnis der Personen untereinander entscheidend
Wann kann bei Mitgewahrsam das Gewahrsam gebrochen werden?
Gleichrangiger Gewahrsam: Inhaber können Gewahrsam gegenseitig brechen
Über-/Unterordnung:
- > Untergeordneter kann Gewahrsam des Übergeordneten brechen
- > Übergeordneter kann nicht den Gewahrsam des Untergeordneten brechen
Gewahrsamsgehilfe
Trotz unmittelbarer Sachherrschaft kann Gewahrsam eines “Vordermannes” ausgeschlossen sein, wenn dieser durch einen “Hintermann” gesteuert werden kann und damit die tatsächliche Sachherrschaft beim Hintermann liegt (Vordermann ist sog. Gewahrsamsgehilfe).
-> maßgeblich: Verkehrsanschauung und soziale Abhängigkeitsverhältnisse
Bsp.: der mitwirkende Geschäftsinhaber eines Ladengeschäfts hat Alleingewahrsam; eigenverantwortliche Angestellte haben untereinander Mitgewahrsam, der Geschäftsinhaber übergeordneten Gewahrsam;
Kassierer haben Alleingewahrsam am Kasseninhalt, wenn auf diesen nicht ohne ihre Mitwirkung zugegriffen werden kann.
Gewahrsam an Inhalt eines verschlossenen Verhältnisses
Ist Verhältnis schwer zu bewegen:
-> Gewahrsam hat allein der Schlüsselinhaber
Ist Verhältnis frei beweglich:
-> Gewahrsam hat Verwahrer des Behältnisses
Def.: Bruch fremden Gewahrsams
Aufhebung des Gewahrsams
ohne oder gegen den natürlichen Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers
Einverständnis des Gewahrsamsinhabers
Natürlicher Wille des Gewahrsamsinhabers kann Einverständnis in Gewahrsamsübergang beinhalten (dann kein Bruch und damit Tatbestandsausschluss)
Einverständnis kann auch von einem zur Disposition über den Gewahrsam befugten Dritten ausgehen
Einverständnis kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden (sog. Mentalreservation oder modifiziertes Einverständnis)
Def.: Begründung neuen Gewahrsams
Täter kann Sachherrschaft ungehindert vom alten Gewahrsamsinhaber ausüben und
dieser kann über Sache nicht mehr verfügen, ohne Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen
Gewahrsamsenklave
Höchstpersönliche Tabusphäre,
die dem Zugriff durch Dritte entzogen ist
Gewahrsamsübergang bei schwer beweglichen Sachen
Neuer Gewahrsam ist erst begründet, wenn Täter
- > die Sachen aus dem fremden Machtbereich herausgeschafft hat oder er
- > die Sachen ohne Gefahr der Behinderung oder Entdeckung herausschaffen kann
Streit: Verhindert Beobachtung der Tat durch Dritte den Gewahrsamswechsel?
e.A.: Gewahrsam geht nicht über
+ Gewahrsamsinhaber kann aufgrund der ihm nach §§ 127 I StPO; 859 II BGB gewährten Rechte noch tatsächlich auf Sache zugreifen
- wird Bedeutung der höchstpersönlichen Tabusphäre nicht gerecht
h.M.: Beobachtung steht Gewahrsamswechsel nicht entgegen
+ Diebstahl setzt keine Heimlichkeit voraus
-> Achtung: stark Einzelfallabhängig!
Zueignungsabsicht
Absicht der zumindest vorübergehenden Aneignung und
(bedingter) Vorsatz der dauerhaften Enteignung des Berechtigten
-> sowohl Selbstzueignung, als auch Drittzueignung erfasst