Diebstahl Flashcards

1
Q

Aufbauschema Diebstahl § 242

A
I. TB
  1. OTB
    a) Tatobjekt: fremde, bewegliche Sache
    b) Tathandlung: Wegnahme (der Sache)
      aa) Bestehen fremden Gewahrsams
      bb) Bruch des Gewahrsams
      cc) Begründung neuen Gewahrsams
  2. STB
    a) Vorsatz
    b) Absicht der rechtswidrigen Zueignung
II. RW, Schuld
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2
Q

Geschütztes Rechtsgut des Diebstahls (§ 242)

A

jedenfalls: Eigentum und damit verbundene Benutzungs- und Ausschlussrechte

darüber hinaus: Gewahrsam (h.M.)
+ höherer Strafrahmen ggü. Unterschlagung (§ 246) setzt Verletzung weiteren Rechtsguts voraus
-> Folge: auch Gewahrsamsinhaber kann Strafantrag stellen

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3
Q

Def.: Sache

A

körperliche Gegenstände iSd § 90 BGB

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4
Q

Streit: Sind auch Tiere vom Sachbegriff umfasst?

A

e.A.: Tiere sind keine Sachen
+ § 90a BGB regelt ausdrücklich, dass Tiere keine Sachen sind
-aber: nach § 90a BGB sind Tiere dennoch als Sachen zu behandeln (gesetzlich angeordnete Analogie und damit statthaft)

h.M.: auch Tiere sind Sachen
+ § 90a BGB
+ auch möglich: eigener Sachbegriff des Strafrechts, der bspw. Ausdruck in § 324a I Nr. 1 findet (“Tiere, Pflanzen oder andere Sachen”)

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5
Q

Sachqualität von Körperteilen

A

Lebender Körper und in ihn fest eingefügte Teile (zB Herzschrittmacher): unstreitig keine Sachqualität

Abgetrennte Körperteile: gewinnen Sachqualität, wenn sie nicht wieder verbunden werden sollen

Nicht zur Bestattung bestimmte Leichen: besitzen Sachqualität

Zur Bestattung bestimmte Leichen:
e.A.: keine Sachqualität
+ sind Rückstände der Persönlichkeit und damit keine Sachen
h.M.: besitzen Sachqualität
+ § 90 BGB macht Sachbegriff von bloßer Körperlichkeit abhängig und umfasst damit auch Leichen

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6
Q

Def.: beweglich

A

alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können

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7
Q

Def.: fremd

A

Sache ist
weder im Alleineigentum des Täters
noch herrenlos

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8
Q

Streit: sind nicht verkehrsfähige Gegenstände (Besitz ist verboten) eigentumsfähig?

A

e.A.: nein
+ Eigentum wird wegen Optionen des § 903 BGB geschützt, bei Besitz- und Nutzungsverbot bestehen diese nicht
- aber: Eigentumserwerb knüpft an Realakt an, der von den entsprechenden Nutzungsoptionen unabhängig ist
- bloßes Besitzverbot lässt keinen Schluss auf Eigentumsverbot zu

h.M.: auch nicht verkehrsfähige Gegenstände sind eigentumsfähig

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9
Q

Def.: Wegnahme

A

Bruch fremden und Begründung neuen (nicht zwingend tätereigenen) Gewahrsams

a) Bestehen fremden Gewahrsams
b) Bruch desselben
c) Begründung neuen Gewahrsams

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10
Q

Def.: Gewahrsam

A

tatsächliche Sachherrschaft,
die von einem natürlichen Sachherrschaftswillen getragen ist und
deren Reichweite von der Verkehrsanschauung bestimmt wird

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11
Q

natürlicher Sachherrschaftswille

A

weit zu verstehen, Voraussetzung ist aber Möglichkeit der Willensbildung (fehlt bei jur. Pers.)

ausreichend:

  • > genereller Herrschaftswille: bezogen auf Bereich und alle sich darin befindlichen Sachen (zB Wohnung)
  • > antizipierter Herrschaftswille: bezogen auf alle Sachen, die in Herrschaftsbereich gelangen werden (zB Briefe)
  • > potenzieller Herrschaftswille: Wille muss nicht ständig aktualisiert werden (dh Wille auch bei Schlaf uä)
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12
Q

Streit: Wann endet potenzieller Sachherrschaftswille bei Bewusstlosigkeit, die in Tod übergeht?

A

e.A.: Wille endet mit Eintritt der Bewusstlosigkeit
+ dauerhaftes Unvermögen, den Herrschaftswillen auszuüben, aufgrund direkt folgenden Todes
- aber: Strafbarkeit muss zu Tatzeitpunkt feststehen; das “Ob” des Todeseintritts würde rückwirkend über Strafbarkeit entscheiden

h.M.: Wille endet erst mit Tod

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13
Q

Gewahrsam an vergessenen, versteckten oder verlorenen Sachen

A

-> Gewahrsam besteht fort bei:
Wissen um Aufenthaltsort der Sache und
Möglichkeit der Wiedererlangung ohne wesentliche Hindernisse

Bsp.: verlorene Sache kein Gewahrsam; Gewahrsam einer vergessenen Sache abhängig von Wiedererlangungsmöglichkeit

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14
Q

Mitgewahrsam

A

mehrere Personen sind Träger der tatsächlichen Sachherrschaft

-> für Frage eines Gewahrsamsbruchs ist Rangverhältnis der Personen untereinander entscheidend

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15
Q

Wann kann bei Mitgewahrsam das Gewahrsam gebrochen werden?

A

Gleichrangiger Gewahrsam: Inhaber können Gewahrsam gegenseitig brechen

Über-/Unterordnung:

  • > Untergeordneter kann Gewahrsam des Übergeordneten brechen
  • > Übergeordneter kann nicht den Gewahrsam des Untergeordneten brechen
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16
Q

Gewahrsamsgehilfe

A

Trotz unmittelbarer Sachherrschaft kann Gewahrsam eines “Vordermannes” ausgeschlossen sein, wenn dieser durch einen “Hintermann” gesteuert werden kann und damit die tatsächliche Sachherrschaft beim Hintermann liegt (Vordermann ist sog. Gewahrsamsgehilfe).

-> maßgeblich: Verkehrsanschauung und soziale Abhängigkeitsverhältnisse

Bsp.: der mitwirkende Geschäftsinhaber eines Ladengeschäfts hat Alleingewahrsam; eigenverantwortliche Angestellte haben untereinander Mitgewahrsam, der Geschäftsinhaber übergeordneten Gewahrsam;
Kassierer haben Alleingewahrsam am Kasseninhalt, wenn auf diesen nicht ohne ihre Mitwirkung zugegriffen werden kann.

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17
Q

Gewahrsam an Inhalt eines verschlossenen Verhältnisses

A

Ist Verhältnis schwer zu bewegen:
-> Gewahrsam hat allein der Schlüsselinhaber

Ist Verhältnis frei beweglich:
-> Gewahrsam hat Verwahrer des Behältnisses

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18
Q

Def.: Bruch fremden Gewahrsams

A

Aufhebung des Gewahrsams

ohne oder gegen den natürlichen Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers

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19
Q

Einverständnis des Gewahrsamsinhabers

A

Natürlicher Wille des Gewahrsamsinhabers kann Einverständnis in Gewahrsamsübergang beinhalten (dann kein Bruch und damit Tatbestandsausschluss)

Einverständnis kann auch von einem zur Disposition über den Gewahrsam befugten Dritten ausgehen

Einverständnis kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden (sog. Mentalreservation oder modifiziertes Einverständnis)

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20
Q

Def.: Begründung neuen Gewahrsams

A

Täter kann Sachherrschaft ungehindert vom alten Gewahrsamsinhaber ausüben und
dieser kann über Sache nicht mehr verfügen, ohne Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen

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21
Q

Gewahrsamsenklave

A

Höchstpersönliche Tabusphäre,

die dem Zugriff durch Dritte entzogen ist

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22
Q

Gewahrsamsübergang bei schwer beweglichen Sachen

A

Neuer Gewahrsam ist erst begründet, wenn Täter

  • > die Sachen aus dem fremden Machtbereich herausgeschafft hat oder er
  • > die Sachen ohne Gefahr der Behinderung oder Entdeckung herausschaffen kann
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23
Q

Streit: Verhindert Beobachtung der Tat durch Dritte den Gewahrsamswechsel?

A

e.A.: Gewahrsam geht nicht über
+ Gewahrsamsinhaber kann aufgrund der ihm nach §§ 127 I StPO; 859 II BGB gewährten Rechte noch tatsächlich auf Sache zugreifen
- wird Bedeutung der höchstpersönlichen Tabusphäre nicht gerecht

h.M.: Beobachtung steht Gewahrsamswechsel nicht entgegen
+ Diebstahl setzt keine Heimlichkeit voraus

-> Achtung: stark Einzelfallabhängig!

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24
Q

Zueignungsabsicht

A

Absicht der zumindest vorübergehenden Aneignung und
(bedingter) Vorsatz der dauerhaften Enteignung des Berechtigten

-> sowohl Selbstzueignung, als auch Drittzueignung erfasst

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25
Q

Def.: Aneignen

A

das Anmaßen einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht durch

das Einverleiben der fremden Sache oder ihres Sachwerts in das Vermögen des Täters oder eines Dritten

26
Q

Def.: dauerhaftes Enteignen

A

dauerhaftes Verdrängen des Berechtigten aus seiner Sachherrschaftsposition

(Achtung: auch der Fall bei Gebrauchsunfähigkeit)

27
Q

Gegenstand der Zueignung

A

jedenfalls Substanz der Sache

darüber hinaus h.M.: auch der Sachwert

28
Q

Streit: Reichweite des aneignungsfähigen Sachwerts

A

restriktiver Sachwertbegriff (h.M.): Gegenstand der Zueignung kann nur der in der Sache verkörperte Sachwert sein (z.B. Sparbuch, welches unmittelbar den Wert des Sparvermögens verkörpert, und bei Auszahlung selbst weniger wert ist)

extensiver Sachwertbegriff: Gegenstand der Zueignung kann auch der Wert, der mit Sache erzielt werden kann, sein
- Diebstahl ist Eigentums-, und nicht Vermögensdelikt

29
Q

Zueignungsabsicht bei geplantem Rückverkauf an den ursprünglichen Eigentümer

T entwendet O eine Sache, um sie diesem anschließend wieder
1. als Sache des O
2. als Sache des T
zu verkaufen.

A
  1. Konstellation: Rückverkauf als Sache des O
    - Aneignung (-): Eigentümerstellung des O bleibt anerkannt, keine Anmaßung durch T
    - Enteignung (-): O soll Sache und Sachherrschaft zurückerlangen (beachte aber evtl. bedingten Vorsatz, dass O das Bild nicht zurückkaufen wird)
  2. Konstellation: Rückverkauf als Sache des T
    - Aneignung (+): Anmaßung der eigentumsähnlichen Stellung, um O die Sache zu verkaufen
    - Enteignungsvorsatz:
    h. M.: (+), da Sache unter Leugnung der Eigentümerstellung des O zurückgelangen soll, dieser bleibt aus seiner Sicht enteignet
    a. A. (m.E. vorzugswürdig): (-), O wird tatsächlich nicht aus seiner Sachherrschaftsposition verdrängt
30
Q

Bedingung der Zueignungsabsicht

A

Irrelevant für Absicht ist, ob T die Zueignung noch vom Eintritt äußerer Umstände abhängig macht (T will gestohlene CD nur behalten, wenn diese Lied X enthält)
-> Absicht, die CD zu behalten, ist gegeben

Relevant für Absicht ist dagegen, dass T die endgültige Entscheidung über das “ob” der Zueignung noch nicht getroffen hat
-> dann keine Absicht

31
Q

Def.: Rechtswidrigkeit der Zueignung

A

Keine Rechtswidrigkeit, wenn Täter
fälligen und
einredefreien
Übereignungsanspruch gegen den Eigentümer hinsichtlich der betreffenden Sache hat

32
Q

Streit: Rechtswidrigkeit der Zueignung bei bestehendem Anspruch auf Geldsumme

A

Rspr.: Zueignung ist rechtswidrig, da Geldschulden Gattungsschulden sind und Schuldner noch ein Auswahlrecht hinsichtlich der Geldsache hat, die seine Verbindlichkeit tilgen soll

Wertsummentheorie (h.L.): Zueignung ist nicht rechtswidrig
+ Auswahlrecht des Schuldners bei Geld ist reine Formalität und wirtschaftlich sinnlos

33
Q

Strafantragserfordernis bei Diebstahl

A

Tat kann grds. ohne Antrag verfolgt werden, es sei denn

  • § 247: Diebstahl trifft Angehörigen, Vormund oder Betreuer oder der Verletzte lebt mit Täter in häuslicher Gemeinschaft (steht bereits einer der Verletzten in keinem dieser Verhältnisse zum Täter, ist Tat ohne Antrag verfolgbar) -> Norm gilt für alle Diebstahlsdelikte, Umkehrschluss aus § 248a
  • § 248a: Diebstahl in den Fällen der §§ 242 o. 246 betrifft geringwertige Sache
34
Q

Def.: häusliche Gemeinschaft iSd § 247

A

jede auf freiwilligem Entschluss beruhende und auf ein Zusammenleben von gewisser Dauer angelegte Wohngemeinschaft

35
Q

Def.: geringwertig iSd § 248a

A

Sachen unter einem Grenzwert von ca. 50 €

36
Q

Prüfungsschema besonders schwerer Fall iSd § 243

A

I. TB
II. RW
III. Schuld
IV. Strafzumessung
1. Vorliegen eines Regelbeispiels des § 243 I 2
2. Quasi-Vorsatz bezüglich des Regelbeispiels
3. Ausschluss eines schweren Falls nach § 243 II (geringwertige Sache)
4. Entfallen der Indizwirkung aufgrund Gesamtbewertung?
5. Vorliegen eines atypischen schweren Falls aufgrund Gesamtbewertung?

37
Q

Def.: Gebäude iSd § 243 I 2 Nr. 1

A
ein durch Wände und Dach begrenztes,
mit dem Erdboden fest verbundenes
Bauwerk, das
den Eintritt von Menschen gestattet und
Unbefugte abhalten soll
38
Q

Def.: umschlossener Raum iSd § 243 I 2 Nr. 1

A

jedes Raumgebilde, das
(zumindest auch) zum Betreten durch Menschen bestimmt und
mit Vorrichtungen zur Abwehr Unbefugter versehen ist, die ein Eindringen nicht unerheblich erschweren

39
Q

Def.: Einbrechen iSd § 243 I 2 Nr. 1

A

gewaltsames Öffnen einer
den Zutritt verwehrenden Umschließung
von außen

40
Q

Def.: Einsteigen iSd § 243 I 2 Nr. 1

A

Eindringen auf außergewöhnliche Weise

unter Überwindung von Hindernissen, die den Zugang nicht unerheblich erschweren

41
Q

Def.: falscher Schlüssel iSd § 243 I 2 Nr. 1

A

jeder Schlüssel, der
zur Tatzeit
vom Berechtigen
nicht oder nicht mehr zum Öffnen bestimmt ist

  • > maßgeblich: natürlicher Wille
    aber: genereller Wille, dass andere Personen Schlüssel nicht benutzen sollen, reicht nicht; erforderlich ist sog. Entwidmung, die dem Schlüssel die generelle Bestimmung zum Öffnen entzieht
42
Q

Def.: Sich-Verborgen-Halten iSd § 243 I 2 Nr. 1

A

das Sich-Aufhalten in einem der Räume (ohne Berechtigung zum Tatzeitpunkt)

43
Q

Def.: Behältnis iSd § 243 I 2 Nr. 2

A

ein zur Aufnahme von Sachen – nicht aber von Menschen – dienendes und sie umschließendes Raumgebilde

44
Q

Def.: Schutzvorrichtung iSd § 243 I 2 Nr. 2

A

alle Vorkehrungen und technischen Mittel, die
dazu bestimmt und geeignet sind, Sachen gegen Entwendung zu schützen, den ungehinderten Zugriff auf sie auszuschließen und ihre Wegnahme mindestens zu erschweren

45
Q

Def.: besondere Sicherung iSd § 243 I 2 Nr. 2

A

der spezifische Schutzzweck der Vorrichtung muss gegen die Wegnahme gerichtet sein und diese nicht unerheblich erschweren

46
Q

Def.: Gewerbsmäßig iSd § 243 I 2 Nr. 3

A
Absicht,
sich durch eine wiederholte Tatbegehung
eine fortlaufenden Einnahmequelle
von einigem Umfang und gewisser Dauer
zu verschaffen
47
Q

Def.: Unglücksfall iSd § 243 I 2 Nr. 6

A

plötzliches Ereignis, das eine erhebliche Gefährdung für Leib und Leben mit sich bringt

48
Q

Def.: geringwertig iSd § 243 II

A

Verkehrswert der Sache unter ca. 50 €

49
Q

Def.: Waffe iSd § 244 I Nr. 1 lit. a

A

Waffen im technischen Sinn,
die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind,
auf mechanischem oder chemischem Weg
Verletzungen beizubringen

50
Q

Streit: Sind Schreckschusswaffen Waffen iSd § 244 I Nr. 1 lit. a?

A

Rspr.: ja, da sie Verletzungen aus nächster Nähe verursachen können
+ Schreckschusswaffen unterfallen Waffengesetz
- Einsatz aus der Ferne ist objektiv vollkommen ungefährlich
- Aufweichung des Waffenbegriffs durch Einbeziehung waffenähnlicher Gegenstände

Lit.: keine Waffe, u.U. aber gefährliches Werkzeug
+ Bestimmung von Schreckschusswaffen liegt gerade nicht darin, Verletzungen hervorzurufen

51
Q

Streit: Begriff des gefährlichen Werkzeugs iSd § 244 I Nr. 1 lit. a

A

denkbar: wie von Gesetzgeber intendiert, Begriff des § 224 I Nr. 2
aber: keine Verwendung gefordert, Begriffe können sich nicht decken

Extrem objektiv: Gegenstand, der objektiv geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
- viel zu weit, jeder Alltagsgegenstand (z.B. Bleistift) wäre gefährliches Werkzeug; Einschränkung erforderlich

Subjektive Einschränkung:

e. A.: zusätzlich subjektive Verwendungsabsicht oder
a. A.: Verwendungsvorbehalt oder
a. A.: Widmung des Werkzeugs zur gefährlichen Verwendung durch den Täter erforderlich
- § 244 I Nr. 1 lit. a setzt im Gegensatz zu lit. b gerade keine Verwendungsabsicht voraus; anderenfalls wäre lit. b überflüssig, da alle Gegenstände unter lit. a fallen

Objektive Einschränkung:
e.A.: Ausklammerung von sozialüblich oder deliktsüblich mitgeführten Gegenständen
- keine vernünftige Abgrenzung: bei Einbruchsdiebstahl wäre Schraubenzieher kein Werkzeug, bei Ladendiebstahl schon
- auch sozialübliche Gegenstände können erheblich Verletzungen beifügen
a.A.: offenkundige, d.h. ohne Weiteres ersichtliche Eignung des Werkzeugs zur Beifügung erheblicher Verletzungen; keine Offenkundigkeit bei offensichtlicher Zweckentfremdung
+ scheint die bestmögliche Eingrenzung des Anwendungsbereichs bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Gesetzesintention zu erreichen

52
Q

Def.: Bei-Sich-Führen iSd § 244 I Nr. 1 lit. a

A

Werkzeug steht dermaßen zur Verfügung, dass der Täter es jederzeit, d.h. ohne Zeitaufwand und besondere Schwierigkeiten, bedienen kann

53
Q

Streit: Bis zu welchem Tatstadium muss der Täter das Werkzeug bei sich führen, um die Tat iSd § 244 I Nr. 1 lit. a zu qualifizieren?

A

Rspr.: ein Bei-Sich-Führen ist bis zur Beendigung möglich, d.h. auch zwischen Vollendung und Beendigung
+ auch während Beendigung geht Gefahr von Werkzeug aus
- Wortlaut verlangt Bei-Sich-Führen bei Tatbegehung
- keine allgemeingültigen Regeln für Bestimmung des Beendigungszeitraums, daher problematisch angesichts Art. 103 II GG
- von räuberischem Diebstahl (§ 252) erfasster Unrechtsgehalt wird unterlaufen, wenn sich die Tat auch nach Vollendung noch qualifiziert

a.A.: Täter muss Werkzeug vor der Vollendung bei sich führen

54
Q

Streit: Teleologische Reduktion des § 244 I Nr. 1 lit. a bei Berufswaffenträgern?

A

e.A.: Berufswaffenträger sind vom Tatbestand des § 244 I Nr. 1 lit. a auszunehmen
+ das Waffentragen ist Teil der Dienstausübung und darf nicht als Ansatzpunkt für höhere Strafe dienen
- aber: bei Begehung einer Straftat verlässt Täter bewusst den rechtlichen Schutz seiner Diensttätigkeit
- Zweck der Norm besteht in abstrakter Gefährlichkeit der möglichen Verwendung einer Waffe, diese besteht auch bei Berufswaffenträgern; zudem sind diese ausgebildet und können Waffe umso besser bedienen

h.M.: Auch Berufswaffenträger unterfallen § 244 I Nr. 1 lit. a

55
Q

Werkzeug oder Mittel iSd § 244 I Nr. 1 lit. b

A

jeder körperliche Gegenstand

56
Q

Unterfallen Scheinwaffen dem Tatbestand des § 244 I Nr. 1 lit. b?

A

grds. ja
+ Wortlaut und Systematik

aber: Ausklammerung aus objektiver Sicht offensichtlich ungefährlicher Waffen
+ ansonsten Ausuferung des Tatbestandes
+ ersichtlich ungefährliches Mittel kann nicht zur Überwindung des Widerstands dienen

57
Q

Streit: Ist ein Teilrücktritt von § 244 I Nr. 1 möglich, ohne gleichzeitig von § 242 zurückzutreten?

A

Rspr.: nein, bloßer Teilrücktritt ohne Rücktritt von gesamter Tat nicht möglich
+ Qualifikation ist bereits mit bloßem Bei-Sich-Führen für einen Moment vollendet, das Handlungsunrecht ist voll verwirklicht

Lit.: Teilrücktritt ist möglich
+ es bleibt bei bloßer abstrakter Gefährdung, Gedanke der tätigen Reue rechtfertigt Straffreiheit
- aber: Strafgrund ist gerade diese abstrakte Gefährdung

58
Q

Bande iSd § 244 I Nr. 2

A

Zusammenschluss von mindestens drei Personen,
die sich zur fortgesetzten Begehung
mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten
verbunden haben

59
Q

Streit: Sind auch Personen Mitglied der Bande iSd § 244 I Nr. 2, die bloße Gehilfenbeiträge erbringen?

A

a.A.: derartige Beteiligte sind keine Bandenmitglieder
+ Straftatbestände setzten stets täterschaftliche Begehung voraus
- aber: Umfang der Tatbeteiligung ist keine Voraussetzung von § 244 I Nr. 2, Bandenbegriff ist aus sich heraus zu bestimmen

h.M.: ja, auch Erbringer bloßer Gehilfenbeiträge sind Mitglied der Bande
+ Bande ist nicht gleichzusetzen mit Mittäterschaft, sondern aliud
+ es ist für spezifische Gefährlichkeit der Bande unbeachtlich, ob Mitglieder nur Gehilfenbeiträge erbringen

60
Q

Handeln als Mitglied einer Bande iSd § 244 I Nr. 2

A

Tätig-Werden im Rahmen der Bandenabrede

61
Q

Streit: Anforderung an die “Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds” iSd § 244 I Nr. 2

A

alte Rspr.: mindestens zwei Bandenmitglieder müssen örtlich und zeitlich zusammenwirken

neue Rspr.: es genügt, dass ein Mitglied als Täter handelt und ein weiteres Bandenmitglied in irgendeiner Weise an der Tat mitwirkt
+ Wortlaut erfordert nicht zwingend gemeinsame Tatortanwesenheit
- Merkmal kommt kaum noch eigenständige (einschränkende) Bedeutung zu
- erkennbarer Normzweck ist die spezifische Ausführungsgefahr bei Zusammenwirken mehrerer Mitglieder, die dann aber fehlt

62
Q

Wohnung iSd § 244 I Nr. 3

A

umschlossener Raum,
der Mensch als Unterkunft und
als Mittelpunkt des privaten Lebens dient