Streitstände AT Flashcards
Dolus eventualis
Intellektuelle Theorien
- Möglichkeitstheorie: Täter hat konkrete Möglichkeit der Tatbestandserfüllung erkannt und dennoch gehandelt
- Wahrscheinlichkeitstheorie: Täter hält Tatbestandsverwirklichung für wahrscheinlich (mehr als möglich, aber weniger als überwiegend wahrscheinlich)
Voluntative Theorien
- Gleichgültigkeitstheorie: Täter hat die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung erkannt und aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut dennoch in Kauf genommen
- Billigungstheorie: Täter hat den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich erkannt und ihn billigend in Kauf genommen
- Ernstnahmetheorie: Täter hat Möglichkeit des Erfolgseintritts erkannt, ernst genommen und sich damit abgefunden
Dolus alternativus
Vorsatz der Art nach auf mehrere einander ausschließende Tatbestände, der Zahl nach nur auf einen
h.M.: Vorsatz bezüglich beider TB
+ min. bedingter Vorsatz bezüglich beider Alt.
- Täter wollte nur eine Alt. erfüllen
a. A.: Vorsatz bezüglich vollendetem Delikt
- versagt, wenn keine Alt. vollendet
- u.U. fällt unrechtsschwereres Delikt unter Tisch
a. A.: Vorsatz bezüglich schwererem Delikt
- versagt, wenn zwei gleichschwere Delikte
- u.U. fällt vollendetes Delikt unter Tisch
Aberratio ictus bei rechtlicher Ungleichwertigkeit
unstrittig Vorsatzausschluss
Aberratio ictus bei rechtlicher Gleichwertigkeit
Gleichwertigkeitstheorie: Vorsatz auch hinsichtlich getroffenem Objekt
+ Gesetz verlangt keine Konkretisierung des Tötungsvorsatzes
- Täter hatte individualisierten Vorsatz, Meinung unterstellt dolus generalis
Konkretisierungstheorie (h.M.): auf best. Objekt individualisierter Vorsatz ist “aliud” zu generellem Vorsatz
+ Notwehrprobe
a. A.: Vorsatzausschluss nur bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter, nicht aber bei übertragbaren
- Zurechnungsregeln müssen für alle Rechtsgüter gleichermaßen gelten
Error in persona bei rechtlicher Ungleichwertigkeit
unstrittig Vorsatzausschluss
Error in persona bei rechtlicher Gleichwertigkeit
unstrittig kein Vorsatzausschluss
Vorsatz bei mehraktigem Geschehen
(Täter möchte Opfer bereits bei erster Handlung töten, denkt, ihm gelang dies, Opfer stirbt aber erst bei zweiter Handlung; oder andersherum)
Lehre vom dolus generalis: einheitliches, von einem generellen Tötungsvorsatz getragenes Geschehen
- Tötungsvorsatz ist nach Ersthandlung erloschen
Versuchslösung: zwei einzeln zu bewertende Teilakte (§§ 212, 22, 23 in Tatmehrheit mit § 222)
- reißt Geschehen widernatürlich auseinander
Vollendungslösung (h.M.): (un-)wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf
Erforderlichkeit eines subjektiven Rechtfertigungselements
h.M.: subj. Element erforderlich
+ Wortlaut der Rechtfertigungsgründe (“um … zu”)
Mm.: nicht erforderlich
- Erfolgsunwert entfällt zwar, aber nach wie vor Handlungsunwert
Anforderungen an subjektives Rechtfertigungselement
e. A.: bloße Kenntnis der Rechtfertigungslage genügt
- unbillig, Täter mit rechtsfeindlichen Bestrebungen als im Einklang mit dem Recht Handelnder zu betrachten
- keine Bewährung des Rechts, wenn Täter diese Bewährung nicht will
h.M.: Kenntnis der Rechtfertigungslage und Verteidigungswille
+ Wortlaut der Rechtfertigungsgründe
- Gesinnungsstrafrecht
Rechtsfolgen bei Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements
Rspr.: Bestrafung aus vollendeter Tat
h. L.: Bestrafung aus untauglichem Versuch, da Handeln objektiv von Rechtsordnung gebilligt
- Zirkelschluss, sofern Verteidigungswille für Rechtfertigung der Tat verlangt wird
§ 32: Möglichkeit eines Angriffs durch Unterlassen
h.M.: Angriff durch Unterlassen bei Verletzung einer Garantenpflicht
a.A.: Verneinung eines Angriffs durch Unterlassen
+ schon begrifflich ist Angriff nur durch aktives Tun möglich
- § 13 stellt Unterlassen einem Tun gleich
a.A.: Angriff durch Unterlassen bei Verletzung einer beliebigen Rechtspflicht
+ Effektivität der Notwehr, Verteidigung muss bei jeder Gefährdung eines Rechtsguts möglich sein
- nur § 13 setzt Unterlassen Tun gleich, dafür wird aber Garantenstellung benötigt
rechtswidriger Angriff i.S.d. § 32 auch bei objektiv pflichtgemäßem Verhalten?
h.M.: objektiv pflichtgemäßes Verhalten kein rechtswidriger Angriff
Mm.: Rechtswidrigkeit ergibt sich bereits daraus, dass Angriff Rechtsgut bedroht
- mangelnder Handlungsunwert
- Realisierung einer erlaubten Gefahr widerspricht Rechtsordnung gerade nicht
- Möglichkeit des § 34
verlangt § 32 einen schuldhaften Angriff?
e.A.: Angreifer muss schuldhaft handeln
+ Rechtsbewährungsprinzip tritt bei schuldlos Handelndem in den Hintergrund
- Rechtsnormen gelten auch ggü. schuldlos Handelnden
+ nur schuldhaft Handelndem können negative Folgen der Verteidigung zugemutet werden
- Wortlaut verlangt nur Rechtswidrigkeit
- Einschränkung bei Gebotenheit sachgerechter
h.M.: Schuld des Angreifers keine Voraussetzung für Notwehrrecht
Erweiterung der Gegenwärtigkeit i.S.d. § 32 bei in Zukunft mehr oder minder sicher zu erwartendem Angriff (Dauergefahr)
h.M.: keine Ausweitung der Gegenwärtigkeit
Effizienzlösung: erweiterte Auslegung der Gegenwärtigkeit; bereits dann, wenn Angriff später nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen abgewendet werden kann
- schneidiges Notwehrrecht verlangt restriktive Auslegung
- Erweiterung auf Fälle, bei denen Herbeiholung von Hilfe ohne Weiteres möglich wäre
a. A.: Integration der Abwägungskriterien des § 228 BGB in § 34
- Anwendung von Regeln für Sachen und Tiere auf Tötung von Menschen
a. A.: § 32 analog auf diese notwehrähnliche Lage
- Notwehrrecht für Ausnahmesituationen, nicht analogiefähig
Drittwirkung von § 32
bspw. Rechtfertigung einer Sachbeschädigung, die zur Abwehr des Angreifers nötig war
h.M.: keine Drittwirkung, § 32 nur gegen Angreifer
a.A.: Drittwirkung, wenn Angriff mit fremden Gütern ausgeführt wird
+ Angreifer und Gut bilden funktionale Einheit
- § 34 einschlägig
Gebotenheit bei § 32
Einschränkungen:
- Bagatellangriffe
- Krasses und unerträgliches Missverhältnis
- Garantenbeziehungen bei leichteren körperlichen Angriffen
- Angriffe erkennbar schuldlos Handelnder
- selbst provozierte Angriffe
Einschränkung der Notwehr bei Absichtsprovokation
h.M.: Verteidiger handelt rechtsmissbräuchlich und kann sich nicht auf Notwehr berufen
+ Täter fehlt jeglicher Verteidigungswille
- Versagung jeglichen Notwehrrechts ist unbillig, Provozierter könnte stärker als erwartet angreifen
a.A.: eingeschränktes Notwehrrecht: Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr als ultima ratio
actio ilicita in causa: Verteidigung gerechtfertigt, aber Anknüpfen an schuldhafter Herbeiführung der Notwehrlage
- wenn Vorverhalten rechtswidrig, kann Verteidigung aus rechtslogischen Gründen nicht rechtmäßig sein
Einschränkung der Notwehr bei rechtswidrigem Vorverhalten
Konsens über nötige Einschränkung, jedoch Streit um deren Qualität
h. M.: Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr (Abwägung hinsichtlich Schwere des Vorverhaltens)
a. A.: actio ilicita in causa
Einschränkung der Notwehr bei rechtmäßigem, aber sozialwidrigem Vorverhalten
h. M.: vorrangig Schutzwehr
a. A.: keine Einschränkung des Notwehrrechts
Berufung von Hoheitsträgern auf Notwehr bei Amtsausübung
h. M.: Anwendung von § 32 in strafrechtlicher Hinsicht, aber Möglichkeit disziplinarischer Maßnahmen
a. A.: Berufung auf § 32 nicht möglich, da Norm zum Schutz der Bürger untereinander und keine Ermächtigungsgrundlage für Staat
a. A.: Notwehr zulässig, Nothilfe unzulässig
Gerechtfertigte Tötung in Gefahrengemeinschaften durch § 34
h.M.: Unabwägbarkeit menschlichen Lebens zwingend, keine Rechtfertigung
a. A.: Tötung in Gefahrengemeinschaften nach § 34 rechtfertigbar
- Lösung in jedem Fall auf Schuldebene denkbar, Tötung muss rechtswidrig bleiben
Muss Einwilligung kundgetan worden sein?
h.M.: Kundgabe muss erfolgen
Willensrichtungstheorie: innere Zustimmung genügt
Anforderungen an Sittenwidrigkeit nach § 228
Rechtsgutslösung: sittenwidrig, wenn erhebliche Gesundheitsschädigung oder konkrete Todesgefahr zu erwarten sind; Tatbestandserfüllung anderer Straftatbestände indiziert Sittenwidrigkeit; Sinn und Zweck können rechtfertigend wirken
a.A.: Beurteilung anhand von Sinn und Zweck der Tat
vermittelnde A.: Abwägung von Sinn und Zeck sowie Art und Schwere der Rechtsgutsbeeinträchtigung, Sinn und Zweck müssen weit überwiegen
Irrtumsprivileg des Staates bei Tatumstandsirrtum?
h.M.: falsche Bewertung nach pflichtgemäßer Prüfung kein rechtswidriger Eingriff, nur bei Fahrlässigkeit des Beamten
+ Schutz der Handlungsfähigkeit von Beamten
- Entzug des Notwehrrechts des Betroffenen
a.A.: Eingriff wird rechtswidrig
+ Betroffener behält Notwehrrecht
+ Ausgleich auf Ebene der Gebotenheit möglich
- Beamte stellen bei pflichtgemäßer Ausführung ihres Amtes keine Gefahr dar
Irrtumsprivileg des Staates bei falscher rechtlicher Bewertung (§ 17)?
h.M.: nein, Eingriff ist rechtswidrig
+ Beamter hat Recht zu kennen
Genügt dringender Tatverdacht für § 127 I StPO?
e.A.: dringender Tatverdacht ausreichend
+ Bürgern darf nicht mehr an Sorgfalt abverlangt werden, als Beamten
+ Effizienzgedanke, im Zweifel würden Bürger von Festnahme abgehalten
- Gesetzgeber unterscheidet zw. “frischer Tat” und “dringendem Tatverdacht”
- Betroffener darf Festnahme nur dulden müssen, wenn er tatsächlich Täter ist
a.A.: Rechtfertigung nur bei tatsächlich begangener Straftat
+ Schutz des zu Unrecht Betroffenen
+ Lösung für fälschlich Festnehmenden über ETI ausreichend
Rechtsfolgen des Erlaubnistatumstandsirrtums
Lehre der negativen TBM: Rechtfertigungsgründe als negative TBM, Vorsatz muss deren Nichtvorliegen umfassen; Anwendung § 16 I 1
- Strafbarkeitslücke bei Teilnahme; aber: Bestrafung über mittelbare Täterschaft möglich
- Notwehrprobe
eingeschränkte Schuldtheorie: § 16 I 1 analog, Ausschluss des Vorsatzes, da Fehlen einer bewussten Entscheidung gegen die Rechtsordnung und damit einer rechtsfeindlichen Gesinnung
- keine Teilnahmestrafbarkeit; aber: mittelbare Täterschaft
- Notwehrprobe
strenge Schuldtheorie: § 17, da Täter glaubt, rechtmäßig zu handeln
- verkennt Wertunterschied: unterstellt Täter einen Vorsatz, den er nicht hatte; stattdessen wollte er im Einklang mit Rechtsordnung handeln
rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie (h.M.): Vorsatz lag vor, Ausschluss desselben kommt nicht in Betracht; aber: Ausschluss der Vorsatzschuld § 16 I analog, da Vorsatzbildung nicht vorwerfbar
+ Notwehrprobe
+ Teilnahmestrafbarkeit
- es sei wenig überzeugend, trotz vorsätzlichem Handlungsunrechts nur aus Fahrlässigkeit zu bestrafen; aber: Vorsatzunrecht lag vor, Täter konnte nur nichts dafür
actio libera in causa
Ausnahmemodell: § 20 wird nicht angewendet, da Täter rechtsmissbräuchlich handelt
- Verstoß gg. Art. 103 II GG, da nicht von Gesetz angeordnet
Ausdehnungsmodell: extensive Auslegung von “bei Begehung der Tat” des § 20 auch auf den Zeitpunkt des Sich-Berauschens
- Tatzeitpunkt legaldefiniert in § 8 S. 1, daher Verstoß gg. Art. 103 II GG
Tatbestands-/Vorverlagerungsmodell (h.M.): Anknüpfen des Schuldvorwurfs an Handlung der Defektsbegründung; diese Tathandlung muss unmittelbares Ansetzen i.S.d. § 22 und damit Versuchsbeginn sein
- Kausalität der Defektsbegründung zumindest zweifelhaft; aber: Erfolg “in konkreter Gestalt” wäre ausgeblieben
- Annahme des Versuchsbeginns zweifelhaft
- mit Tätigkeitsdelikten unvereinbar
Modell der mittelbaren Täterschaft: Täter nutzt sich selbst als schuldlos handelndes Werkzeug
- unzulässige Ich-Spaltung, da Täter u. Werkzeug identisch
- Wortlaut § 25 I Var. 2: mittelbare Täterschaft verlangt Herrschaft “durch einen anderen”, daran fehlt es hier gerade
+ Bild der mittelbaren Täterschaft trägt, Hintermann muss nicht vor Ort sein
Ablehnung der alic: alic sei verfassungswidrig
+ Ausnahme- u. Ausdehnungsmodell verfassungswidrig
+ Tatbestandsmodell bei Tätigkeitsdelikten verfassungswidrig
+ Modell der mittelbaren Täterschaft verbotene Analogie (“durch einen anderen”)
- Schuldprinzip nicht verletzt, wenn vorwerfbarer Zusammenhang zw. Vorhandlung und Tathandlung
- erhebliches praktisches Bedürfnis, da § 323a allein nicht genügt
error in persona bei alic
Rspr.: Irrtum unbeachtlich
+ Unbeachtlichkeit des error in persona ist grds. anerkannt
+ Täter nimmt auch die rauschbedingte fehlerhafte Identifizierung in seinen Vorsatz auf, wenn er Opfer noch identifizieren muss
h.L.: Vorsatzausschluss nach § 16 I 1, da wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf
+ Irrtum unterläuft während Schuldunfähigkeit
+ Parallele zu mittelbarer Täterschaft: Täter bringt sich als Werkzeug auf Weg in Richtung Opfer u. verliert Kontrolle; aber: Täter hat dennoch ausreichend Einflussmöglichkeiten auf sich selbst, nicht wie bei mittelbarer Täterschaft
Kritik: Versuchsbeginn der alic
bei Tatbestandsmodell u. Modell der mittelbaren Täterschaft: unmittelbares Ansetzen bereits mit Vorhandlung
Kritik:
- Rechtsgut ist noch nicht gefährdet
- es bedarf noch mehrer Zwischenakte
+ fehlt es an weiteren Zwischenakten, ist unmittelbares Ansetzen denkbar
rechtfertigende Pflichtenkollision: führt bei grds. gleichwertigen Pflichten ein qualitativer Unterschied zu Ungleichwertigkeit (bswp. Garantenstellung)?
h.M.: ja, Qualität der Pflicht von Bedeutung
+ bei Garanten höhere Sorgfaltspflicht
- bspw. menschliches Leben ist gleichwertig geschützt
a.A.: nein, unterschiedliche Qualitäten ändern nichts an Gleichwertigkeit
§ 35: Entschuldigung bei Gefahrverursachung für Angehörigen durch Notstandshelfer?
e. A.: keine Entschuldigung, da besondere Motivationslage selbstverschuldet
a. A.: Entschuldigung, da Notstandshelfer bestrebt ist, seinen Fehler zu beheben
§ 35: Entschuldigung, wenn Angehöriger Gefahr für sich selbst verursacht?
e.A.: Entschuldigung des Notstandstäter
+ Wortlaut: Fall wird von Ausnahme des § 35 I 2 nicht erfasst, Täter hat Gefahr nicht selbst verursacht
a.A.: keine Entschuldigung, da geringere Schutzwürdigkeit durch eigene Verursachung des Angehörigen
§ 35 II: Irrtümer über normative Tatbestandsmerkmale (z.B. Zumutbarkeit o. Hinnahmepflicht) erfasst?
h. L.: Irrtümer von Norm nicht erfasst, da Täter Unrecht dem Grunde nach erfasst hat
a. A.: Irrtümer erfasst, Ausschluss würde Schuldprinzip widersprechen
Behandlung des Nötigungsnotstands
nach § 34:
+ genötigte Person verdient Schutz der Rechtsordnung
+ betroffener Dritter hat Einwirkung zum Schutz wesentlich überwiegender Interessen zu dulden
- für betroffenen Dritten kann Nötigung bei Bewertung des Unrechts keinen Unterschied machen, Notwehrprobe
nach § 35:
+ Notwehrprobe
+ Genötigter tritt bewusst auf Seite des Unrechts
- erfasst nicht Rettung zugunsten Dritter
Differenzierende Lösung: grds. § 34, bei gravierender Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern § 35
Konstellationen des Notwehrexzesses
intensiver Notwehrexzess: Überschreitung des erforderlichen Maßes
extensiver Notwehrexzess: Notwehr bei fehlender Gegenwärtigkeit des Angriffs
Putativnotwehrexzess: Irrtum über Vorliegen einer Notwehrlage und zugleich Überschreiten der Grenzen des Notwehrrechts
Anwendung des § 33 bei Notwehrprovokation?
e. A.: keine Berufung auf § 33 bei schuldhafter Provokation (a.A.: teilweise schon bei grob missbilligenswertem Vorverhalten)
- Systematik: § 33 verfügt im Gegensatz zu § 35 I 2 gerade nicht über Beschränkung auf unverschuldete Notwehrlagen
h.M.: sofern Notwehrrecht gewährt, § 33 immer anwendbar
Anwendung des § 33 bei extensivem Notwehrexzess (keine Gegenwärtigkeit)?
h. M.: nein, Anwendung nur innerhalb bestehender Notwehrlage
- Fehlen präventiver Bestrafungsnotwendigkeit
- Irrtum kann auch über zeitliche Grenzen erfolgen
a.A.: Anwendung nur auf nachzeitigen extensiven Notwehrexzess; Voraussetzung: enger zeitlich-räumlicher Zusammenhang
+ Wortlaut setzt Bestehen einer Notwehrlage zu einem Zeitpunkt voraus
+ “Grenzen der Notwehr” kann auch zeitliche Grenzen umfassen