Streitstände AT Flashcards

1
Q

Dolus eventualis

A

Intellektuelle Theorien

  • Möglichkeitstheorie: Täter hat konkrete Möglichkeit der Tatbestandserfüllung erkannt und dennoch gehandelt
  • Wahrscheinlichkeitstheorie: Täter hält Tatbestandsverwirklichung für wahrscheinlich (mehr als möglich, aber weniger als überwiegend wahrscheinlich)

Voluntative Theorien

  • Gleichgültigkeitstheorie: Täter hat die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung erkannt und aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut dennoch in Kauf genommen
  • Billigungstheorie: Täter hat den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich erkannt und ihn billigend in Kauf genommen
  • Ernstnahmetheorie: Täter hat Möglichkeit des Erfolgseintritts erkannt, ernst genommen und sich damit abgefunden
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2
Q

Dolus alternativus

Vorsatz der Art nach auf mehrere einander ausschließende Tatbestände, der Zahl nach nur auf einen

A

h.M.: Vorsatz bezüglich beider TB
+ min. bedingter Vorsatz bezüglich beider Alt.
- Täter wollte nur eine Alt. erfüllen

a. A.: Vorsatz bezüglich vollendetem Delikt
- versagt, wenn keine Alt. vollendet
- u.U. fällt unrechtsschwereres Delikt unter Tisch

a. A.: Vorsatz bezüglich schwererem Delikt
- versagt, wenn zwei gleichschwere Delikte
- u.U. fällt vollendetes Delikt unter Tisch

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3
Q

Aberratio ictus bei rechtlicher Ungleichwertigkeit

A

unstrittig Vorsatzausschluss

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4
Q

Aberratio ictus bei rechtlicher Gleichwertigkeit

A

Gleichwertigkeitstheorie: Vorsatz auch hinsichtlich getroffenem Objekt
+ Gesetz verlangt keine Konkretisierung des Tötungsvorsatzes
- Täter hatte individualisierten Vorsatz, Meinung unterstellt dolus generalis

Konkretisierungstheorie (h.M.): auf best. Objekt individualisierter Vorsatz ist “aliud” zu generellem Vorsatz
+ Notwehrprobe

a. A.: Vorsatzausschluss nur bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter, nicht aber bei übertragbaren
- Zurechnungsregeln müssen für alle Rechtsgüter gleichermaßen gelten

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5
Q

Error in persona bei rechtlicher Ungleichwertigkeit

A

unstrittig Vorsatzausschluss

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6
Q

Error in persona bei rechtlicher Gleichwertigkeit

A

unstrittig kein Vorsatzausschluss

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7
Q

Vorsatz bei mehraktigem Geschehen
(Täter möchte Opfer bereits bei erster Handlung töten, denkt, ihm gelang dies, Opfer stirbt aber erst bei zweiter Handlung; oder andersherum)

A

Lehre vom dolus generalis: einheitliches, von einem generellen Tötungsvorsatz getragenes Geschehen
- Tötungsvorsatz ist nach Ersthandlung erloschen

Versuchslösung: zwei einzeln zu bewertende Teilakte (§§ 212, 22, 23 in Tatmehrheit mit § 222)
- reißt Geschehen widernatürlich auseinander

Vollendungslösung (h.M.): (un-)wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf

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8
Q

Erforderlichkeit eines subjektiven Rechtfertigungselements

A

h.M.: subj. Element erforderlich
+ Wortlaut der Rechtfertigungsgründe (“um … zu”)

Mm.: nicht erforderlich
- Erfolgsunwert entfällt zwar, aber nach wie vor Handlungsunwert

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9
Q

Anforderungen an subjektives Rechtfertigungselement

A

e. A.: bloße Kenntnis der Rechtfertigungslage genügt
- unbillig, Täter mit rechtsfeindlichen Bestrebungen als im Einklang mit dem Recht Handelnder zu betrachten
- keine Bewährung des Rechts, wenn Täter diese Bewährung nicht will

h.M.: Kenntnis der Rechtfertigungslage und Verteidigungswille
+ Wortlaut der Rechtfertigungsgründe
- Gesinnungsstrafrecht

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10
Q

Rechtsfolgen bei Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements

A

Rspr.: Bestrafung aus vollendeter Tat

h. L.: Bestrafung aus untauglichem Versuch, da Handeln objektiv von Rechtsordnung gebilligt
- Zirkelschluss, sofern Verteidigungswille für Rechtfertigung der Tat verlangt wird

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11
Q

§ 32: Möglichkeit eines Angriffs durch Unterlassen

A

h.M.: Angriff durch Unterlassen bei Verletzung einer Garantenpflicht

a.A.: Verneinung eines Angriffs durch Unterlassen
+ schon begrifflich ist Angriff nur durch aktives Tun möglich
- § 13 stellt Unterlassen einem Tun gleich

a.A.: Angriff durch Unterlassen bei Verletzung einer beliebigen Rechtspflicht
+ Effektivität der Notwehr, Verteidigung muss bei jeder Gefährdung eines Rechtsguts möglich sein
- nur § 13 setzt Unterlassen Tun gleich, dafür wird aber Garantenstellung benötigt

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12
Q

rechtswidriger Angriff i.S.d. § 32 auch bei objektiv pflichtgemäßem Verhalten?

A

h.M.: objektiv pflichtgemäßes Verhalten kein rechtswidriger Angriff

Mm.: Rechtswidrigkeit ergibt sich bereits daraus, dass Angriff Rechtsgut bedroht

  • mangelnder Handlungsunwert
  • Realisierung einer erlaubten Gefahr widerspricht Rechtsordnung gerade nicht
  • Möglichkeit des § 34
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13
Q

verlangt § 32 einen schuldhaften Angriff?

A

e.A.: Angreifer muss schuldhaft handeln
+ Rechtsbewährungsprinzip tritt bei schuldlos Handelndem in den Hintergrund
- Rechtsnormen gelten auch ggü. schuldlos Handelnden
+ nur schuldhaft Handelndem können negative Folgen der Verteidigung zugemutet werden
- Wortlaut verlangt nur Rechtswidrigkeit
- Einschränkung bei Gebotenheit sachgerechter

h.M.: Schuld des Angreifers keine Voraussetzung für Notwehrrecht

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14
Q

Erweiterung der Gegenwärtigkeit i.S.d. § 32 bei in Zukunft mehr oder minder sicher zu erwartendem Angriff (Dauergefahr)

A

h.M.: keine Ausweitung der Gegenwärtigkeit

Effizienzlösung: erweiterte Auslegung der Gegenwärtigkeit; bereits dann, wenn Angriff später nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen abgewendet werden kann

  • schneidiges Notwehrrecht verlangt restriktive Auslegung
  • Erweiterung auf Fälle, bei denen Herbeiholung von Hilfe ohne Weiteres möglich wäre

a. A.: Integration der Abwägungskriterien des § 228 BGB in § 34
- Anwendung von Regeln für Sachen und Tiere auf Tötung von Menschen

a. A.: § 32 analog auf diese notwehrähnliche Lage
- Notwehrrecht für Ausnahmesituationen, nicht analogiefähig

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15
Q

Drittwirkung von § 32

bspw. Rechtfertigung einer Sachbeschädigung, die zur Abwehr des Angreifers nötig war

A

h.M.: keine Drittwirkung, § 32 nur gegen Angreifer

a.A.: Drittwirkung, wenn Angriff mit fremden Gütern ausgeführt wird
+ Angreifer und Gut bilden funktionale Einheit
- § 34 einschlägig

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16
Q

Gebotenheit bei § 32

A

Einschränkungen:

  • Bagatellangriffe
  • Krasses und unerträgliches Missverhältnis
  • Garantenbeziehungen bei leichteren körperlichen Angriffen
  • Angriffe erkennbar schuldlos Handelnder
  • selbst provozierte Angriffe
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17
Q

Einschränkung der Notwehr bei Absichtsprovokation

A

h.M.: Verteidiger handelt rechtsmissbräuchlich und kann sich nicht auf Notwehr berufen
+ Täter fehlt jeglicher Verteidigungswille
- Versagung jeglichen Notwehrrechts ist unbillig, Provozierter könnte stärker als erwartet angreifen

a.A.: eingeschränktes Notwehrrecht: Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr als ultima ratio

actio ilicita in causa: Verteidigung gerechtfertigt, aber Anknüpfen an schuldhafter Herbeiführung der Notwehrlage
- wenn Vorverhalten rechtswidrig, kann Verteidigung aus rechtslogischen Gründen nicht rechtmäßig sein

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18
Q

Einschränkung der Notwehr bei rechtswidrigem Vorverhalten

A

Konsens über nötige Einschränkung, jedoch Streit um deren Qualität

h. M.: Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr (Abwägung hinsichtlich Schwere des Vorverhaltens)
a. A.: actio ilicita in causa

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19
Q

Einschränkung der Notwehr bei rechtmäßigem, aber sozialwidrigem Vorverhalten

A

h. M.: vorrangig Schutzwehr

a. A.: keine Einschränkung des Notwehrrechts

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20
Q

Berufung von Hoheitsträgern auf Notwehr bei Amtsausübung

A

h. M.: Anwendung von § 32 in strafrechtlicher Hinsicht, aber Möglichkeit disziplinarischer Maßnahmen
a. A.: Berufung auf § 32 nicht möglich, da Norm zum Schutz der Bürger untereinander und keine Ermächtigungsgrundlage für Staat
a. A.: Notwehr zulässig, Nothilfe unzulässig

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21
Q

Gerechtfertigte Tötung in Gefahrengemeinschaften durch § 34

A

h.M.: Unabwägbarkeit menschlichen Lebens zwingend, keine Rechtfertigung

a. A.: Tötung in Gefahrengemeinschaften nach § 34 rechtfertigbar
- Lösung in jedem Fall auf Schuldebene denkbar, Tötung muss rechtswidrig bleiben

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22
Q

Muss Einwilligung kundgetan worden sein?

A

h.M.: Kundgabe muss erfolgen

Willensrichtungstheorie: innere Zustimmung genügt

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23
Q

Anforderungen an Sittenwidrigkeit nach § 228

A

Rechtsgutslösung: sittenwidrig, wenn erhebliche Gesundheitsschädigung oder konkrete Todesgefahr zu erwarten sind; Tatbestandserfüllung anderer Straftatbestände indiziert Sittenwidrigkeit; Sinn und Zweck können rechtfertigend wirken

a.A.: Beurteilung anhand von Sinn und Zweck der Tat

vermittelnde A.: Abwägung von Sinn und Zeck sowie Art und Schwere der Rechtsgutsbeeinträchtigung, Sinn und Zweck müssen weit überwiegen

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24
Q

Irrtumsprivileg des Staates bei Tatumstandsirrtum?

A

h.M.: falsche Bewertung nach pflichtgemäßer Prüfung kein rechtswidriger Eingriff, nur bei Fahrlässigkeit des Beamten
+ Schutz der Handlungsfähigkeit von Beamten
- Entzug des Notwehrrechts des Betroffenen

a.A.: Eingriff wird rechtswidrig
+ Betroffener behält Notwehrrecht
+ Ausgleich auf Ebene der Gebotenheit möglich
- Beamte stellen bei pflichtgemäßer Ausführung ihres Amtes keine Gefahr dar

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25
Irrtumsprivileg des Staates bei falscher rechtlicher Bewertung (§ 17)?
h.M.: nein, Eingriff ist rechtswidrig | + Beamter hat Recht zu kennen
26
Genügt dringender Tatverdacht für § 127 I StPO?
e.A.: dringender Tatverdacht ausreichend + Bürgern darf nicht mehr an Sorgfalt abverlangt werden, als Beamten + Effizienzgedanke, im Zweifel würden Bürger von Festnahme abgehalten - Gesetzgeber unterscheidet zw. "frischer Tat" und "dringendem Tatverdacht" - Betroffener darf Festnahme nur dulden müssen, wenn er tatsächlich Täter ist a.A.: Rechtfertigung nur bei tatsächlich begangener Straftat + Schutz des zu Unrecht Betroffenen + Lösung für fälschlich Festnehmenden über ETI ausreichend
27
Rechtsfolgen des Erlaubnistatumstandsirrtums
Lehre der negativen TBM: Rechtfertigungsgründe als negative TBM, Vorsatz muss deren Nichtvorliegen umfassen; Anwendung § 16 I 1 - Strafbarkeitslücke bei Teilnahme; aber: Bestrafung über mittelbare Täterschaft möglich - Notwehrprobe eingeschränkte Schuldtheorie: § 16 I 1 analog, Ausschluss des Vorsatzes, da Fehlen einer bewussten Entscheidung gegen die Rechtsordnung und damit einer rechtsfeindlichen Gesinnung - keine Teilnahmestrafbarkeit; aber: mittelbare Täterschaft - Notwehrprobe strenge Schuldtheorie: § 17, da Täter glaubt, rechtmäßig zu handeln - verkennt Wertunterschied: unterstellt Täter einen Vorsatz, den er nicht hatte; stattdessen wollte er im Einklang mit Rechtsordnung handeln rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie (h.M.): Vorsatz lag vor, Ausschluss desselben kommt nicht in Betracht; aber: Ausschluss der Vorsatzschuld § 16 I analog, da Vorsatzbildung nicht vorwerfbar + Notwehrprobe + Teilnahmestrafbarkeit - es sei wenig überzeugend, trotz vorsätzlichem Handlungsunrechts nur aus Fahrlässigkeit zu bestrafen; aber: Vorsatzunrecht lag vor, Täter konnte nur nichts dafür
28
actio libera in causa
Ausnahmemodell: § 20 wird nicht angewendet, da Täter rechtsmissbräuchlich handelt - Verstoß gg. Art. 103 II GG, da nicht von Gesetz angeordnet Ausdehnungsmodell: extensive Auslegung von "bei Begehung der Tat" des § 20 auch auf den Zeitpunkt des Sich-Berauschens - Tatzeitpunkt legaldefiniert in § 8 S. 1, daher Verstoß gg. Art. 103 II GG Tatbestands-/Vorverlagerungsmodell (h.M.): Anknüpfen des Schuldvorwurfs an Handlung der Defektsbegründung; diese Tathandlung muss unmittelbares Ansetzen i.S.d. § 22 und damit Versuchsbeginn sein - Kausalität der Defektsbegründung zumindest zweifelhaft; aber: Erfolg "in konkreter Gestalt" wäre ausgeblieben - Annahme des Versuchsbeginns zweifelhaft - mit Tätigkeitsdelikten unvereinbar Modell der mittelbaren Täterschaft: Täter nutzt sich selbst als schuldlos handelndes Werkzeug - unzulässige Ich-Spaltung, da Täter u. Werkzeug identisch - Wortlaut § 25 I Var. 2: mittelbare Täterschaft verlangt Herrschaft "durch einen anderen", daran fehlt es hier gerade + Bild der mittelbaren Täterschaft trägt, Hintermann muss nicht vor Ort sein Ablehnung der alic: alic sei verfassungswidrig + Ausnahme- u. Ausdehnungsmodell verfassungswidrig + Tatbestandsmodell bei Tätigkeitsdelikten verfassungswidrig + Modell der mittelbaren Täterschaft verbotene Analogie ("durch einen anderen") - Schuldprinzip nicht verletzt, wenn vorwerfbarer Zusammenhang zw. Vorhandlung und Tathandlung - erhebliches praktisches Bedürfnis, da § 323a allein nicht genügt
29
error in persona bei alic
Rspr.: Irrtum unbeachtlich + Unbeachtlichkeit des error in persona ist grds. anerkannt + Täter nimmt auch die rauschbedingte fehlerhafte Identifizierung in seinen Vorsatz auf, wenn er Opfer noch identifizieren muss h.L.: Vorsatzausschluss nach § 16 I 1, da wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf + Irrtum unterläuft während Schuldunfähigkeit + Parallele zu mittelbarer Täterschaft: Täter bringt sich als Werkzeug auf Weg in Richtung Opfer u. verliert Kontrolle; aber: Täter hat dennoch ausreichend Einflussmöglichkeiten auf sich selbst, nicht wie bei mittelbarer Täterschaft
30
Kritik: Versuchsbeginn der alic
bei Tatbestandsmodell u. Modell der mittelbaren Täterschaft: unmittelbares Ansetzen bereits mit Vorhandlung Kritik: - Rechtsgut ist noch nicht gefährdet - es bedarf noch mehrer Zwischenakte + fehlt es an weiteren Zwischenakten, ist unmittelbares Ansetzen denkbar
31
rechtfertigende Pflichtenkollision: führt bei grds. gleichwertigen Pflichten ein qualitativer Unterschied zu Ungleichwertigkeit (bswp. Garantenstellung)?
h.M.: ja, Qualität der Pflicht von Bedeutung + bei Garanten höhere Sorgfaltspflicht - bspw. menschliches Leben ist gleichwertig geschützt a.A.: nein, unterschiedliche Qualitäten ändern nichts an Gleichwertigkeit
32
§ 35: Entschuldigung bei Gefahrverursachung für Angehörigen durch Notstandshelfer?
e. A.: keine Entschuldigung, da besondere Motivationslage selbstverschuldet a. A.: Entschuldigung, da Notstandshelfer bestrebt ist, seinen Fehler zu beheben
33
§ 35: Entschuldigung, wenn Angehöriger Gefahr für sich selbst verursacht?
e.A.: Entschuldigung des Notstandstäter + Wortlaut: Fall wird von Ausnahme des § 35 I 2 nicht erfasst, Täter hat Gefahr nicht selbst verursacht a.A.: keine Entschuldigung, da geringere Schutzwürdigkeit durch eigene Verursachung des Angehörigen
34
§ 35 II: Irrtümer über normative Tatbestandsmerkmale (z.B. Zumutbarkeit o. Hinnahmepflicht) erfasst?
h. L.: Irrtümer von Norm nicht erfasst, da Täter Unrecht dem Grunde nach erfasst hat a. A.: Irrtümer erfasst, Ausschluss würde Schuldprinzip widersprechen
35
Behandlung des Nötigungsnotstands
nach § 34: + genötigte Person verdient Schutz der Rechtsordnung + betroffener Dritter hat Einwirkung zum Schutz wesentlich überwiegender Interessen zu dulden - für betroffenen Dritten kann Nötigung bei Bewertung des Unrechts keinen Unterschied machen, Notwehrprobe nach § 35: + Notwehrprobe + Genötigter tritt bewusst auf Seite des Unrechts - erfasst nicht Rettung zugunsten Dritter Differenzierende Lösung: grds. § 34, bei gravierender Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern § 35
36
Konstellationen des Notwehrexzesses
intensiver Notwehrexzess: Überschreitung des erforderlichen Maßes extensiver Notwehrexzess: Notwehr bei fehlender Gegenwärtigkeit des Angriffs Putativnotwehrexzess: Irrtum über Vorliegen einer Notwehrlage und zugleich Überschreiten der Grenzen des Notwehrrechts
37
Anwendung des § 33 bei Notwehrprovokation?
e. A.: keine Berufung auf § 33 bei schuldhafter Provokation (a.A.: teilweise schon bei grob missbilligenswertem Vorverhalten) - Systematik: § 33 verfügt im Gegensatz zu § 35 I 2 gerade nicht über Beschränkung auf unverschuldete Notwehrlagen h.M.: sofern Notwehrrecht gewährt, § 33 immer anwendbar
38
Anwendung des § 33 bei extensivem Notwehrexzess (keine Gegenwärtigkeit)?
h. M.: nein, Anwendung nur innerhalb bestehender Notwehrlage - Fehlen präventiver Bestrafungsnotwendigkeit - Irrtum kann auch über zeitliche Grenzen erfolgen a.A.: Anwendung nur auf nachzeitigen extensiven Notwehrexzess; Voraussetzung: enger zeitlich-räumlicher Zusammenhang + Wortlaut setzt Bestehen einer Notwehrlage zu einem Zeitpunkt voraus + "Grenzen der Notwehr" kann auch zeitliche Grenzen umfassen
39
Anwendung des § 33 bei Putativnotwehrexzess?
h.M.: nein, da keine Notwehrlage a. A.: analoge Anwendung, da asthenische Affekte zu Überreaktion führten - es lag kein Angriff vor, der Überreaktion heraufbeschworen hat
40
Entschuldigung nach § 33 auch bei bewusster Überschreitung der Notwehr (z.B. Denkzettel)?
Rspr.: ja, sofern asthenische Affekte mitursächlich waren - "überschreitet ... aus": asthenische Affekte müssen überwiegen h.L.: keine Entschuldigung, da bewusstes Überschreiten die geforderte psychische Ausnahmesituation ausschließt - bewusste Überschreitung schließt geforderte Ausnahmesituation nicht zwangsweise aus + Sinn und Zweck des § 33 eigene A.: grds. Entschuldigung möglich, aber asthenische Affekte müssen überwiegen
41
Beachtlichkeit eines Irrtums über strafausschließende Gründe
h.M.: Irrtum unbeachtlich, Grundlage allein objektive Lage + persönliche Strafausschließungsgründe stehen außerhalb von Unrecht und Schuld a.A.: wenn Strafausschließungsgrund auf staats- o. kriminalpolitischen Erwägungen beruht, Irrtum unbeachtlich; Beachtlichkeit dagegen, wenn Strafausschließungsgrund notstandsähnliche Motivationslage oder verminderten Schuldgehalt berücksichtigt + Täter befindet sich subj. gleichermaßen in Konfliktsituation, der Gesetz Rechnung tragen möchte
42
Beachtlichkeit des Irrtums über Strafverfolgungsvoraussetzungen
allgemeine Ansicht: nur objektive Sachlage von Bedeutung
43
unmittelbares Ansetzen zum Versuch
Sphärentheorie: Täter ist in die Schutzsphäre des Opfers eingedrungen und zwischen Tathandlung und ersehntem Erfolg besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang Theorie der Feuerprobe: Täter hat Schwelle zum "Jetzt geht's los" überschritten, sein Tatplan hat also die "Feuerprobe der kritischen Situation" bestanden Gefährdungstheorie: geschütztes Rechtsgut erscheint aus Sicht des Täters unmittelbar gefährdet Zwischenaktstheorie: zwischen Verhalten des Täters und Tatbestandsverwirklichung sind keine wesentlichen Zwischenakte mehr erforderlich, so dass sich das Geschehen als Einheit darstellt Kombination v. obj. u. subj. Elementen: Täter hat subjektiv die Schwelle zum "Jetzt geht's los" überschritten und objektiv eine Handlung vorgenommen, die ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung münden sollte
44
Kann Verwirklichung eines Regelbeispiels einen Versuchsbeginn darstellen?
Rspr.: ja - Regelbeispiele nicht Bestandteil des Tatbestands h.L.: nur, wenn damit gleichzeitig zur Verwirklichung des Grundtatbestandes angesetzt wird
45
Theorien zum Vorliegen eines fehlgeschlagenen Versuchs
Einzelaktstheorie: jeder auf Erfolgsverursachung gerichtete Ausführungsakt ist selbstständiger Versuchsakt; Fehlschlag bereits, wenn erster Akt Erfolg nicht herbeigeführt hat + Täter hat seine kriminelle Energie bereits bewiesen, Zufall darf ihm nicht zugute kommen - Fehlen eines Anreizes, in die Legalität zurückzukehren; Vollendung erscheint sinnvoller als Rücktritt - reißt einheitliches Geschehen widernatürlich auseinander, fördert Zeitlupenstrafrecht Tatplantheorie: Abstellen auf Vorstellung des Täters von der Tatausführung (sog. Planungshorizont); Fehlschlag, wenn Täter alle geplanten Ausführungsakte ausgeschöpft hat + vermeidet Einschränkung des Rücktritts zu sehr frühem Zeitpunkt - privilegiert besonders kriminelle Täter, die sich weitere Möglichkeit offen halten und so immer noch zurücktreten können - Probleme, wenn kein genauer Tatplan oder dieser nicht feststellbar Gesamtbetrachtungslehre (h.M.): stellt auf Vorstellungsbild des Täters nach letzter Ausführungshandlung ab (sog. Rücktrittshorizont); Fehlschlag, wenn Täter erkennt, dass seine bisherigen Ausführungsakte Erfolg nicht herbeigeführt haben, und dass er diesen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr in unmittelbaren Fortgang des Geschehens ohne zeitliche Zäsur herbeiführen kann + keine Privilegierung von Tätern mit höherer krimineller Energie
46
Maßstab für Unterscheidung zw. beendetem und unbeendetem Versuch
- > beendet, wenn Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist h. M.: Rücktrittshorizont als Maßstab a. A.: Planungshorizont als Maßstab - Privilegierung besonders krimineller Täter
47
Gilt es für den Rücktritt vom unbeendetem Versuch auch als Aufgabe der weiteren Tatausführung, wenn sich Täter noch künftige Fortsetzungsakte vorbehält?
h.M.: vorbehaltene Fortsetzungsakte hindern Rücktritt nur, wenn sie mit derzeitigem Versuch eine natürliche Handlungseinheit bilden würden + Täter erkennt Norm zum aktuellen Zeitpunkt an + Vorbehalt für Zukunft ist grds. strafloser Plan e. A.: nein, Täter muss vollständig und endgültig von Tat Abstand nehmen - Hinderung zu weitgehend - späterer Tatentschluss steht nicht sicher fest
48
Anforderung an Handlung zur Verhinderung der Vollendung bei beendetem tauglichem Versuch
h.M.: Mitursächlichkeit zur Verhinderung genügt + Wortlaut verlangt lediglich Verhinderung der Vollendung a. A.: optimale und sicher erfolgsverhindernde Maßnahmen notwendig; Arg.: für ungefährlichen untauglichen Versuch verlangt § 24 I 2 bereits ernsthaftes Bemühen - verbotene täterbelastende Analogie
49
Rücktritt auch möglich, wenn Täter außertatbestandliches Ziel erreicht hat?
Mm.: Rücktritt ausgeschlossen + Fehlen eines honorierbaren Verzichts des Täters, der seinen Plan vollständig umgesetzt hat - ABER: Rücktritt ist in Bezug auf Vollendung des jeweiligen Tatbestandes zu betrachten; wollte Täter nur sein Ziel, nie aber sicher die Vollendung erreichen, muss Rücktritt von Vollendung nach wie vor möglich sein h.M.: außertatbestandliches Ziel hat keine Auswirkungen auf Rücktrittsfähigkeit + Wortlaut: Täter muss Tatausführung im Hinblick auf Tatbestand aufgeben, nicht im Hinblick auf sein Ziel + Opferschutzgesichtspunkte: Ist Möglichkeit des Rücktritts verbaut, könnte Täter Rechtsgut weiter verletzten
50
Bestimmung der Freiwilligkeit des Rücktritts
h. M.: autonome und heteronome Gründe a. A.: normative Bewertung anhand der Verbrechervernunft (wäre Fortsetzung des Verbrechens aus Verbrechersicht vernünftig?) Franksche Formel: er will, aber kann nicht vs. er kann, aber will nicht
51
Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen
h. M.: normative Bestimmung des Schwerpunktes der Vorwerfbarkeit a. A.: Abgrenzung anhand Energieeinsatz des Täters; positiver Energieeinsatz: Tun, unterlassener Energieeinsatz: Unterlassen
52
Quasi-Kausalität beim Unterlassen
h.M.: modifizierte sine-qua-non-Formel; wenn Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele Risikoverringerungslehre: ausreichend, wenn Einschreiten des Täters das Risiko der Tatbestandsverwirklichung verringert hätte
53
Unterteilung Garantenstellungen
Beschützergaranten: haben ein bestimmtes Rechtsgut vor allen ihm drohenden Verletzungen zu bewahren Überwachergaranten: haben Rechtsgüter Dritter vor Verletzungen zu bewahren, die aus einer von ihnen beherrschten und zu verantwortenden Gefahrenquelle drohen
54
Beschützergarantenstellungen
Natürliche Verbundenheit Enge Lebens- u. Gefahrengemeinschaft Voraussetzung: besonderes Vertrauensverhältnis für gegenseitigen Schutz Treu und Glauben Voraussetzung: besonderes Vertrauensverhältnis oder dauerhafte enge Geschäftsbeziehung Tatsächliche freiwillige Übernahme von Schutz- u. Beistandspflichten Organe und Amtsträger
55
Überwachergarantenstellungen
Vorangegangenes, gefährdendes Tun (Ingerenz) Garantenpflicht bei Selbstgefährdung Funktionsnachfolge des Ingerenten Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter
56
Existenz einer Garantenstellung aus Ingerenz
h.M.: nimmt Existenz an + praktisches Bedürfnis, § 323c reicht nicht aus Mm.: lehnt Existenz ab + Unvorhersehbarkeit der Strafbarkeit - Rspr. u. Lehre haben hinreichend Kriterien entwickelt
57
Anforderungen an das Vorverhalten, um Garantenstellung aus Ingerenz zu begründen
e.A.: jedes gefahrerhöhende Verhalten ausreichend + allgemeines Verantwortungsgefühl - zu starke Ausdehnung der Strafbarkeit - Verhalten kann nicht erlaubt sein, nur um dann zu erhöhter strafrechtlicher Haftung zu führen h.M.: pflichtwidriges Verhalten mit Pflichtwidrigkeitszusammenhang erforderlich
58
Garantenstellung aus Ingerenz bei fehlendem Zurechnungszusammenhang (bswp. rechtmäßiges Alternativverhalten hätte Tod auch bewirkt)
Rspr.: unmittelbarer Zusammenhang zw. pflichtwidrigem Verhalten und Erfolg ausreichend + ob Zurechnungszusammenhang wirklich unterbrochen ist, lässt sich erst ex post sicher feststellen - bloße Risikoerhöhungslehre h.L.: keine Garantenstellung aus Ingerenz bei fehlendem Zurechnungszusammenhang + Täter wird strafrechtliche Haftung auferlegt, die er nicht vermeiden konnte
59
Garantenstellung eines Unternehmers zur Verhinderung von Straftaten seiner Mitarbeiter (Geschäftsherrenhaftung)
e.A.: nur, wenn Unternehmen besondere Gefahrenquelle für die Allgemeinheit darstellt h.M.: Pflicht zur Verhinderung aller Straftaten der Angestellten bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben + Angestellter wird im Namen des Unternehmers tätig, dieser ist für ihn verantwortlich (vgl. § 178 BGB)
60
Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassen
e.A.: bei Verstreichen der ersten Rettungsmöglichkeit + tatbestandliches Verhalten ist Unterlassen, dieses schließt unmittelbar an - Rechtsgut regelmäßig noch nicht unmittelbar gefährdet a.A.: bei Verstreichen der letzten Rettungsmöglichkeit + definitives Ansetzen, da späteres Handeln nicht mehr möglich - Rücktritt nicht mehr möglich - lässt keinen Raum für Versuch; nur als untauglich oder fehlgeschlagen denkbar h.M.: wenn Rechtsgut unmittelbar gefährdet erscheint oder Täter das Geschehen "aus der Hand" gibt
61
Zurechnung mit Pflichtwidrigkeitszusammenhang
h.M.: wäre Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenso eingetreten, keine Zurechnung Risikoerhöhungslehre: keine Zurechnung, wenn a) Erfolg mit Sicherheit auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre oder b) Zweifel bestehen, ob sich Risiko überhaupt erhöht hat + kein Grund, Täter bei nachgewiesener Risikosetzung zu entlasten - verkürzt Grundsatz "in dubio pro reo", da Haftbarkeit bereits bei nachgewiesener Risikoerhöhung + aber: "in dubio pro reo" nur bei Tatsachenfragen, nicht bei rechtlicher Bewertung - deutet Verletzungsdelikte in konkrete Gefährdungsdelikte um + aber: Verletzungserfolg ist eingetreten, Zurechnung erfolgt stets mittels einer gesetzten Gefahr - verstößt gegen Wortlaut der Fahrlässigkeitsdelikte: "Erfolg durch Fahrlässigkeit verursacht"; nur möglich, wenn rechtmäßiges Alternativverhalten Erfolg verhindert hätte - keine Kriterien, wann Risiko entscheidend gesteigert
62
Abgrenzung zw. Täterschaft u. Teilnahme
Extrem-subjektive Theorie: Täter ist, wer die Tat als eigene will (Täterwille, animus auctoris), Teilnehmer, wer sie als fremde will (animus socii) - durch § 25 I Alt. 1 die Grundlage entzogen - Abgrenzung anhand richterlichem Ermessen Subjektive Theorie (Rspr.): Täterwille entscheidend, aber anhand wertender Beurteilung aller Umstände zu ermitteln (Eigeninteresse am Erfolg, Umfang der Tatbeteiligung, Tatherrschaft o. Willen zur Tatherrschaft) - lediglich Pseudo-Annäherung an objektive Merkmale - Eigeninteresse unscharfes Kriterium, viele Tatbestände ermöglichen Handeln im fremden Interesse (z.B. § 216) Formal-objektive Theorie: Täter, wer die Ausführungshandlung ganz oder teilweise selbst vornimmt; Teilnehmer, wer durch Vorbereitungs- o. Unterstützungshandlung beiträgt - mittelbare Täterschaft lässt sich nicht erklären - keine angebrachte Bestrafungsmöglichkeit für Bandenchefs Materiell-objektive Tatherrschaftslehre (h.L.): Täter ist Zentralgestalt mit planvoll-lenkender oder mitgestaltender Tatherrschaft (unmittelbare T.: Handlungsherrschaft, mittelbare T.: Willens-/Wissensherrschaft, Mittäterschaft: funktionelle Handlungsherrschaft); Teilnehmer ist Randfigur ohne Tatherrschaft + sachgerechte Abgrenzung anhand objektiver und subjektiver Kriterien
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Abgrenzung zw. Täterschaft u. Teilnahme bei handelndem Nicht-Garanten und unterlassendem Garanten
Gleichbehandlungstheorie (Rspr.): normale Abgrenzung anhand Täterwillen bzw. Tatherrschaft - subj. Merkmale führen zu Gesinnungsstrafrecht - Unterlassender kann niemals Tatherrschaft haben Tätertheorie: unterlassender Garant ist stets Täter, Tätereigenschaft ergibt sich aus Pflichtverletzung als solcher Teilnahmetheorie: unterlassender Garant ist stets Teilnehmer, sofern Begehungstäter voll verantwortlich ist; Grund: Tatherrschaft liegt bei Handelndem Differenzierende Theorie: Beschützergarant ist Täter, Überwachergarant ist Teilnehmer; Grund: Beschützergarant hat sozial nähere Beziehung zum Opfer - außer sozialer Nähe kein Grund ersichtlich, der Unterscheidung rechtfertigt; Beziehung zum Opfer lässt gerade keine Aussage darüber zu, wie und warum die Tat abläuft, was jedoch Grundlage für Unterteilung zw. Täter und Teilnehmer ist - Unterscheidung der Garanten bereits problematisch
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Behandlung der sukzessiven Mittäterschaft
- > unstreitig: sukzessive Mittäterschaft vor Vollendung möglich; nach Beendigung nicht mehr möglich - > strittig: Zurechnung bereits abgeschlossener Tatbestandsverwirklichung vor Beendigung, aber nach Vollendung Grundlage Tatherrschaftslehre: nach Vollendung nicht möglich, Verhalten kann nicht mehr beherrscht werden + fehlende Kausalität für bereits vollendetes Delikt, welche Grundlage für jede Strafbarkeit darstellt Grundlage subjektive Theorie Rspr.: fehlender Wille zur Tatherrschaft kann durch übrige Kriterien (starkes Eigeninteresse an Tat) überlagert werden; Voraussetzung: kommunikativer Akt zur weiteren gemeinsamen Ausführung + Förderung einer Tat erst nach Beendigung nicht mehr möglich + Prinzip materieller Gerechtigkeit: auch der Hinzutretende profitiert von vorangegangenem Geschehen und muss zur Verantwortung gezogen werden können - deutet bloße Billigung der Tat in einen Willen zur Tatherrschaft um
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§ 25 II: fehlender Tatbeitrag im Ausführungsstadium, aber beachtlicher Beitrag im Vorbereitungsstadium
subjektive Theorie d. Rspr.: Tatortanwesenheit nicht erforderlich, sofern übrige Kriterien erfüllt sind enge Variante der Tatherrschaftslehre (Mm.): wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium erforderlich; nicht zwingend Tatortanwesenheit, aber mindestens kommunikativer Kontakt mit Tätern vor Ort + Abwesender ohne direkten Kontakt erscheint nicht als Zentralgestalt des Geschehens + keine Strafbarkeitslücken, da § 25 I Alt. 2 und § 26 - sachwidrige Privilegierung des Bandenchefs, der seine Anwesenheit selbst überflüssig macht - Abdrängen des Bandenchefs in Teilnehmerrolle wird Umstand nicht gerecht, dass Tat als sein Werk erscheint h.M.: ausreichende Tatherrschaft, wenn "Beteiligungsminus" im Ausführungsstadium durch "Plus" im Vorbereitungsstadium ausgeglichen wird + es kann nicht auf Zeitpunkt des Tatbeitrags ankommen, sondern allein auf dessen Bedeutung für die Tat
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Versuchsbeginn bei Mittäterschaft
Einzellösung: unmittelbares Ansetzen für jeden Mittäter gesondert festzustellen - Struktur der Mittäterschaft sorgt gerade für Zurechnung der Tatbeiträge; gesonderte Feststellung dann wenig sinnvoll - Privilegierung desjenigen, der Beitrag später erbringen soll, obwohl Rechtsgut bereits konkret gefährdet; dagegen Benachteiligung derjenigen, die Beitrag im Vorhinein erbringen, wo Rechtsgut u.U. noch nicht gefährdet Gesamtlösung: Versuchsbeginn für alle Mittäter, wenn erster Mittäter im Rahmen des Tatplans unmittelbar ansetzt
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Unmittelbares Ansetzen bei lediglicher Schein-Mittäterschaft
h.M.: unmittelbar Ansetzender ist objektiv kein Mittäter, Zurechnung seines Verhaltens entfällt; damit kein Versuchsbeginn + kein gemeinsamer Tatplan mehr Rspr.: Gesamtlösung auch bei bloß vermeintlicher Mittäterschaft + § 22 stellt auf Vorstellung des Täters von der Tat ab, andere Mittäter gehen von gemeinsamen Tatplan aus - unmittelbares Ansetzen als objektiver TB des Versuchs wird unzulässigerweise durch subjektiven Willen zum unmittelbarem Ansetzen ersetzt + aber: Ansetzen als solches lässt sich objektiv bestimmen, Stellung als Mittäter hingegen ist TBM und damit vom Vorsatz umfasster Teil des Tatentschlusses
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Fahrlässige Mittäterschaft
Rspr. und h.L.: Ablehnung der fahrlässigen Mittäterschaft; kein Vorsatz, der jedoch Voraussetzung für gemeinsamen Tatplan ist + kein Bedürfnis für fahrlässige Mittäterschaft; nebentäterschaftliche Begehung möglich - Tatentschluss ist Voraussetzung für vorsätzliche Mittäterschaft, der bei fahrlässiger Mittäterschaft folglich gar nicht erfüllt sein kann; Tatentschluss kann sich aber auch lediglich auf gemeinsame Pflichtverletzung beziehen und muss Folge (die bei Fahrlässigkeit nie vom Vorsatz umfasst ist) nicht umfassen a.A.: fahrlässige Mittäterschaft als gemeinschaftliche Pflichtverletzung möglich + § 25 II differenziert nicht zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit + Tatentschluss muss sich nur auf gemeinsame Pflichtverletzung beziehen, Folgen sind bei Fahrlässigkeit gerade nicht vom Vorsatz umfasst
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Einseitiger Einpassungsentschluss bei Mittäterschaft
h.M.: weiterhin beiderseitiges bewusstes u. gewolltes Zusammenwirken erforderlich Mm.: einseitiger Einpassungsentschluss, bei dem nicht unmittelbar Ausführender seine gestaltende Mitwirkung als Tatbeitrag mit dem Verhalten des Ausführenden verbindet + schließt Strafbarkeitslücken hinsichtlich einer Täterschaft; aber: Beihilfe möglich - aber: oftmals fehlt die für § 25 II benötigte Ausführungshandlung, deren Bestehen wiederum eine Annahme von Alleintäterschaft zulassen würde - widerspricht Wesen der Mittäterschaft: bewusstes und gewolltes Zusammenwirken
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Verfolgerirrtum bei Mittäterschaft | A und B vereinbaren, bei Flucht auf Verfolger zu schießen; A hält den ihm folgenden B für Polizist und schießt
e.A.: Schuss als Exzess + Tatplan beinhaltet nur Schießen auf tatsächliche Verfolger h.M.: kein Exzess, Zurechnung des Schusses auf einen Verfolger + irrender Mittäter hält sich noch an Tatplan; Irrtum ist eingegangenes Risiko
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Beurteilung der Freiverantwortlichkeit einer Selbsttötung/-verletzung
Exkulpationslösung: eigenverantwortlich, wenn Täter ein Schuldvorwurf für die gleiche Tat an einer anderen Person gemacht werden könnte; §§ 19, 20, 35 StGB, § 3 JGG + Exkulpationsregeln bestimmen Rahmen der Verantwortlichkeit für eigenes Verhalten; aber: lassen keine Aussage über Motivation zu Einwilligungslösung: eigenverantwortlich, wenn Täter in gleiche Tötung/Verletzung durch eine andere Person hinsichtlich der subjektiven Kriterien wirksam einwilligen könnte + Einwilligung gibt stets Rahmen für mögliche freiwillige Rechtsgutsbeeinträchtigung vor
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Ist schlichter Motivirrtum über Beweggrund der Tat Grundlage für mittelbare Täterschaft?
Einigkeit: keine mittelbare Täterschaft
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Irrtum des Vordermannes über Unrechtshöhe defektbegründend für mittelbare Täterschaft?
h.M.: Vordermann handelt vollverantwortlich, keine mittelbare Täterschaft Mm.: Bestrafung als mittelbarer Täter möglich + Vordermann erscheint nur für geringen Teil des Unrechts verantwortlich, Hintermann dagegen für weit größeren + Hintermann täuscht Vordermann über entscheidende Aspekte - verwischt Grenze zw. Täterschaft u. Teilnahme, wenn auch nicht vorsatzrelevante Irrtümer mittelbare Täterschaft begründen - widerspricht dem Verantwortungsprinzip - kein Bedürfnis, Bestrafung über § 26
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Irrtum des Vordermanns über das Tatobjekt (= Hintermann ruft bei bereits entschlossenem Vordermann error in persona hervor) defektbegründend für mittelbare Täterschaft?
h.M.: Vordermann verantwortlich, keine mittelbare Täterschaft Mm.: Bestrafung aus mittelbarer Täterschaft + Tat erscheint als eine andere, dafür ist Hintermann verantwortlich + Strafbarkeitslücke, da Vordermann omnimodo facturus und damit keine Anstiftung möglich - verwischt Grenze zw. Täterschaft u. Teilnahme, wenn nicht vorsatzrelevante Irrtümer mittelbare Täterschaft begründen können - widerspricht Verantwortungsprinzip
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Vermeidbarer Verbotsirrtum bei Vordermann defektbegründend für mittelbare Täterschaft?
h.L.: Vordermann ist verantwortlich, keine mittelbare Täterschaft Rspr.: mittelbare Täterschaft möglich, da Vermeidbarkeit kein geeignetes Abgrenzungskriterium + Frage, ob Vordermann Kenntnis hätte haben können, ändert nichts an Tatherrschaft des Hintermanns
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Ermöglicht qualifikationslos doloses Werkzeug mittelbare Täterschaft? (Amtsträger schickt Werkzeug vor)
e. A.: allein Innehabung einer Sonderpflicht begründet noch keine Tatherrschaft über Werkzeug ohne diese Pflicht - untragbare Ergebnisse: Amtsträger braucht bloß Vordermann zu schicken und bleibt stets straffrei a. A.: Sonderpflichtiger ist unmittelbarer Unterlassungstäter - Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme bei Unterlassen ist hoch umstritten - man kann nicht immer von Unterlassen ausgehen, Vorwurf ist gerade aktives Bewirken der Tatbegehung a.A.: Begründung der mittelbaren Täterschaft aus normativer Betrachtung + Hintermann hätte Tat ohne Mitwirkung des Vordermannes nie begehen können a.A.: Täterschaft folgt aus Innehabung der Sonderpflicht selbst
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mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft bei rechtsgelösten Machtapparaten
Rspr. u. h.L.: mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft + dem Hintermann ist die Tatausführung garantiert, er braucht Vordermann bloß zu ersetzen + Anstiftungsstrafbarkeit nicht immer möglich, kommunikativer Akt kann vermieden werden a.A.: mittelbarer Täterschaft steht Verantwortungsprinzip entgegen + Fehlen einer beherrschenden Steuerung durch den Hintermann + Problem regelmäßig über Anstiftung lösbar - wird zentraler Rolle des Hintermannes nicht gerecht
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mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft bei Wirtschaftsunternehmen
h.M.: mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft + Strafbarkeitslücke ohne Rechtsfigur; Leitungsperson oft nicht auf kommunikativen Akt angewiesen, sodass § 26 ausscheidet (Setzen von regelhaften und automatisierten Arbeitsabläufen) a.A.: keine Erstreckung auf Wirtschaftsunternehmen + rechtswidrige Anweisung wird nicht automatisch befolgt; aber: in Zeiten unsicherer Arbeitsmarktlage sinkt Hemmschwelle für Wirtschaftsverbrechen
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Auswirkung der Objektsverwechslung des Vordermanns auf den Hintermann bei mittelbarer Täterschaft
e.A.: Unbeachtlichkeit auch für Hintermann + Hintermann wollte Rechtsgut verletzen lassen, Vordermann tat dies; Konkretisierung des Rechtsguts ist unbeachtlich a.A.: aberratio ictus für Hintermann + Hintermann nutzt Vordermann als Waffe, welche ihr Ziel verfehlt + schlüssiges Ergebnis, wenn Werkzeug erst das falsche, und dann das richtige Opfer tötet: keine doppelte mittelbare Tötung a.A.: Differenzierung, ob Vordermann dem Werkzeug die Individualisierung überlassen hat; muss Werkzeug Opfer individualisieren: Irrtum unbeachtlich; individualisiert Hintermann: beachtliche aberratio ictus + überlässt Hintermann die Individualisierung dem Werkzeug, muss er mit eventuellem Fehlgehen rechnen
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Unkenntnis des Hintermanns über die Beherrschung des Vordermanns bei mittelbarer Täterschaft (Bsp.: Hintermann möchte eigentlich nur anstiften)
Grundlage subjektive Theorie: lediglich Teilnehmerwille, keine mittelbare Täterschaft, max. Anstiftung Grundlage Tatherrschaftslehre: Vorsatz muss Tatherrschaft umfassen; nicht der Fall, da kein Vorsatz hinsichtlich Beherrschen des Werkzeugs Konsequenz: -> handelt Vordermann unvorsätzlich o. rechtmäßig: lediglich versuchte Anstiftung, § 30 I -> handelt Vordermann schuldlos: vorsätzliche rechtswidrige Haupttat gegeben; kann Hintermann wegen vollendeter Anstiftung bestraft werden? + Bestrafung aus versuchter Anstiftung bringt Beteiligung des Hintermanns an Vollendung nicht zum Ausdruck - objektiv liegt jedoch kein Bestimmen, sondern ein Beherrschen vor + Einwand: in Täterschaft ist Anstiftung als Minus enthalten - Teilnahme ist kein Minus, sondern Aliud
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Irrige Annahme des Hintermanns der Beherrschung des Vordermanns bei mittelbarer Täterschaft
subjektive Theorie Rspr.: animus auctoris, Bestrafung als mittelbarer Täter h.L.: vollendete Anstiftung, Anstiftervorsatz als Minus in Vorsatz bezüglich mittelbarer Täterschaft enthalten + objektiv hat Hintermann den Vordermann angestiftet a.A.: sofern Versuchsbeginn, Bestrafung aus versuchter Begehung in mittelbarer Täterschaft + Anstiftung ist Aliud zu Täterschaft, kein Minus - bringt Vollendung der Tat nicht zum Ausdruck a. A.: vollendete Anstiftung in Tateinheit mit versuchter Begehung in mittelbarer Täterschaft - doppelte Anrechnung des Vorsatzes
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Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft
Gesamtlösung: Versuchsbeginn für Hintermann, wenn Vordermann unmittelbar ansetzt + erst dann ist Rechtsgut konkret gefährdet - Hintermann hat alles seinerseits zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche getan (§ 22) - Hintermann ist "fertig", Versuchsbeginn hängt für ihn nun von Zufall ab - Wertungswiderspruch: bei Anstiftung mit Einwirkung bereits Strafbarkeit nach § 30 I Strenge Einzellösung: Versuchsbeginn, wenn Hintermann zur Einwirkung auf Vordermann unmittelbar ansetzt + tatbestandliches Verhalten des Hintermanns besteht in Einwirkung - zu weite Ausdehnung der Versuchsstrafbarkeit; Rechtsgut noch nicht konkret gefährdet und weitere Zwischenakte erforderlich modifizierte Einzellösung (h.M.): Versuchsbeginn, wenn Hintermann Werkzeug aus seinem Machtbereich entlässt und dieses nach Vorstellung des Hintermannes unmittelbar ansetzt + Rechtsgut in diesem Moment nach Vorstellung des Hintermanns konkrete gefährdet und keine weiteren Zwischenschritte mehr erforderlich differenzierende Einzellösung: bei gutgläubigem Werkzeug strenge Einzellösung, bei bösgläubigem Werkzeug modifizierte Einzellösung - nach § 22 Vorstellung des Täters, nicht die des Werkzeugs, maßgeblich
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mittelbare Täterschaft: unmittelbares Ansetzen bei Opfer als Tatmittler gegen sich selbst
Rspr.: keine mittelbare, sondern unmittelbare Täterschaft; ist Gefährdung gewiss: unmittelbares Ansetzen mit Schaffung der Gefahr; ist Gefährdung ungewiss: erst wenn Opfer konkret gefährdet h.L.: Fall ist mittelbare Täterschaft und wird entspr. den Lösungen zum Versuchsbeginn der mittelbaren Täterschaft behandelt
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Strafgrund der Anstiftung
reine Verursachungstheorie: Strafgrund ist jedes Setzen einer für die Ausführung notwendigen Bedingung - Anstifter wird gleich dem Täter bestraft, Unrecht von Täterschaft und Anstiftung müssen sich entsprechen Theorie des geistigen Kontakts (h.M.): Strafgrund liegt in Einwirkung auf den Täter; Voraussetzung: kommunikative, geistige Beeinflussung u. Setzen des entscheidenden Motivs zur Tatbegehung Theorie der Planherrschaft: erst Planherrschaft lasse Anstifter gleich dem Täter erscheinen - reine Beauftragung, bei der Täter Plan ausarbeitet, entfällt dem Bereich von § 26
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Anforderungen an Bestimmen i.S.d. § 26
-> maßgeblich abhängig von vertretenem Strafgrund reine Verursachungstheorie: jedes Mittel, das Tatentschluss mitbedingt Theorie des geistigen Kontakts: gerade der kommunikative Prozess muss Grund für die Tat darstellen Planherrschaft: Anstifter muss Planherrschaft haben
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Anforderung an Bestimmen i.S.d. § 26 hinsichtlich Konkretisierung der Tat
Rspr.: Tat als konkret individualisierbares Geschehen erkennbar; Objekt, Ort, Zeit, sonstige Umstände der Tatausführung a.A.: konkreter Tatbestand und Unrechtsdimension erkennbar
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§ 26: Aufstiftung innerhalb eines Qualifiaktionstatbestands
Qualifikationstheorie: qualifizierte Tat bildet selbstständiges, neues Unrecht, kein "Mehr" an Unrecht; Täter war hinsichtlich dieser neuen Tat kein omnimodo facturus - Anstifter wird Erfolgsunrecht angelastet, das er nicht verursacht hat Aliud-Theorie: Anstiftung lediglich zu einem Aliud möglich; ob Qualifikationstatbestand hinsichtlich seines Unrechts ein Aliud darstellt, ist normativ zu bestimmen - keine Abgrenzungskriterien für Ermittlung, ob Aliud oder nicht Unwertsteigerungstheorie: entscheidend, ob Unrechtsgehalt durch Aufstiftung erheblich erhöht wird - keine Abgrenzungskriterien, wann Unrechtsgehalt "erheblich erhöht" ist
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§ 26: Auswirkung eines error in persona des Täters auf den Anstifter
Unbeachtlichkeitstheorie: Irrtum für Anstifter unbeachtlich, dieser hat Tatentschluss hervorgerufen und muss sich Irrtum zurechnen lassen - Bindingsches Blutbadargument: Täter bringt nach falschem auch noch das richtige Opfer um, Anstifter wäre doppelt zu bestrafen Wesentlichkeitstheorie (Rspr.): Irrtum nur beachtlich bei wesentlicher Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf - Kriterium der Wesentlichkeit zu ungenau, Rechtsunsicherheit Aberratio-ictus-Theorie: Irrtum des Täters stellt sich für Anstifter als aberratio ictus dar - Anstifter wird ggü. dem Täter privilegiert
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Anstiftervorsatz im Fall des agent provocateur
Lehre der formellen Vollendungsgrenze: Anstiftung nur, wenn Täter formelle Vollendung der Tat in seinen Vorsatz aufgenommen hat Lehre von der materiellen Vollendungsgrenze: Anstiftung nur, wenn Täter materielle Beendigung in seinen Vorsatz aufgenommen hat + Teilnehmer wird wegen Rechtsgutsangriff bestraft, ist Beendigung nicht von Vorsatz umfasst, sollte auch Rechtsgutsangriff nicht beendet werden - Straffreiheit trotz Rechtsgutsgefährdung Theorie der Rechtsgutsgefährdungsgrenze: Anstiftungsvorsatz, wenn Anstifter die Gefährdung des Rechtsguts in seinen Vorsatz aufnimmt - Kriterien der bewussten Fahrlässigkeit werden als Vorsatz gedeutet Theorie der irreparablen Rechtsgutsverletzung: Anstiftung nur, wenn Anstifter irreparable Rechtsgutsverletzung in Kauf nimmt - Abgrenzung fraglich, wann Rechtsgutsverletzung "irreparabel"
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Arten der psychischen Beihilfe
kognitive Beihilfe (technische Rathilfe): Ratschläge, technische Hinweise o. sonstige Informationen, die Täter bei Tat unterstützen voluntative Beihilfe (Bestärken des Tatentschlusses)
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Möglichkeit der psychischen voluntativen Beihilfe
e.A.: Ablehnung der voluntativen Beihilfe durch Bestärken des Tatentschlusses + Beihilfe umfasst Einwirkung auf die Tat, nicht auf den Täter; drohende Unterlaufung des § 26 - aber: auch bei anerkannter technischer Rathilfe wirkt Gehilfe auf Täter ein + Kausalität kaum nachweisbar - aber: Voraussetzung der Kausalität ist umstritten - Kausalität ist möglich und teilweise auch feststellbar h.M.: erkennt Möglichkeit voluntativer Beihilfe an, Voraussetzungen: Kenntnis oder bloße Billigung genügen nicht; Tatortanwesenheit kann unterstützen, bedarf aber genauer Feststellungen
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Anforderungen an die Hilfeleistung des § 27 für die Auswirkung auf die Haupttat
e.A.: Beihilfe als abstraktes Gefährdungsdelikt; nicht völlig ungeeignete Hilfeleistung ausreichend + Wortlaut des § 27 beschreibt lediglich Tätigkeit, aber keinen darüber hinausgehenden Erfolg - Strafgrund liegt in mittelbarer Einwirkung auf das Rechtsgut, nur dann der Fall, wo Hilfeleistung noch fortwirkt - Unterlaufen der Straflosigkeit versuchter Beihilfe Rspr.: keine Ursächlichkeit erforderlich; ausreichend, dass Hilfeleistung Haupttat tatsächlich irgendwie gefördert hat - widersprüchlich: bei Förderung liegt immer auch Kausalität vor - "irgendwie gefördert" zu ungenau; Rechtsunsicherheit, Unterlaufen der Straflosigkeit versuchter Beihilfe h.L.: Hilfeleistung muss für Haupttat kausal gewesen sein; ermöglichen, erleichtern, intensivieren, absichern Risikoerhöhungslehre: Erhöhen der Erfolgschancen für tatbestandsverwirklichende Handlung ausreichend
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Behandlung neutraler Beihilfehandlungen
e.A.: keine Einschränkung, jede Handlung kann Beihilfe sein + § 27 gilt für jedermann und nimmt bewusst keine Einschränkungen vor - zu weite Ausdehnung der Strafbarkeit - Kaufleute könnten nie sicher sein, ob sie sich strafbar machen a.A.: keine Tatbestandsmäßigkeit sozialüblicher Hilfeleistungen + sozialübliches Verhalten kann nicht tatbestandsmäßig sein - Sozialadäquanz zu unbestimmt und vage - Zirkelschluss, da gerade in Frage steht, ob Verhalten sozialüblich ist, oder nicht a.A.: Verneinung der objektiven Zurechnung des Beihilfeerfolgs, da kein rechtlich missbilligtes Risiko; Hefendehl: Risiko ist rechtlich missbilligt, wenn auch die Nichtanzeige der Straftat nach § 138 strafbar wäre + § 138 ermöglicht klare Grenzziehung h.M.: Unterscheidung im subjektiven TB; dolus directus 1 und 2: Hilfeleistung; dolus eventualis: keine Hilfeleistung, sofern Risiko einer Straftat nicht zu hoch + weiß Gehilfe sicher um Straftat, verliert sein Verhalten den sozialadäquaten Charakter + ob neutrale Handlung strafbar ist, lässt sich nur im subjektiven Bereich klären a.A.: Unterscheidung im subj. TB + Frage, ob Hilfeleistung objektiv einen "deliktischen Sinnbezug" aufweist (fehlt, wenn die Handlung für sich allein genommen für Täter sinnvoll und nützlich ist) a. A.: Verneinung der Rechtswidrigkeit - immer noch nicht klar, wann Hilfeleistung rechtswidrig und wann nicht
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Zeitpunkt der Hilfeleistung des § 27
unumstritten: Beihilfe in Vorbereitungsstadium möglich; Beihilfe nach Beendigung unmöglich - > fraglich: Zeitpunkt zwischen Vollendung und Beendigung e.A.: keine Beihilfe nach Vollendung (Ausnahme: Dauerdelikte; tatbestandsmäßiges Verhalten kann über Vollendungszeitpunkt hinaus fortgesetzt werden) + Hilfeleistung würde nicht mehr zur Tatbestandsverwirklichung erfolgen; aber: genau das verlangt Wortlaut des § 27 nicht h.M.: Beihilfe zwischen Vollendung und Beendigung möglich + Erfolg kann erst dann nicht mehr gefördert werden, wenn Tat beendet ist + Wortlaut des § 27 macht keine zeitliche Einschränkung
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§ 30 I: Verbrechenscharakter auch, wenn sich dieser bei Täter erst aus Qualifikation persönlicher Merkmale ergibt, die beim Anstifter nicht vorliegen?
Rspr. und Teile d. L.: stellt bei Bewertung der Haupttat als Verbrechen auf Täter ab + Strafgrund ist besondere Gefährlichkeit der Haupttat + Wille des Gesetzgebers von 1962 - widersprüchliche Ergebnisse: versuchte Anstiftung würde höher bestraft werden, als vollendete Anstiftung h.L.: Bewertung als Verbrechen richtet sich nach Anstifter + Gedanke des § 28 II
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Unmittelbares Ansetzen bei versuchter Anstiftung (§ 30 I)
e.A.: erst mit Zugang der Anstiftungserklärung h.M.: bereits mit Absenden der Anstiftungserklärung + Anstifter hat alles seinerseits Erforderliche getan + Strafgrund: Anstifter gibt Beherrschung des weiteren Kausalverlaufs aus der Hand