Unterschlagung und Unbefugter Fahrzeuggebrauch Flashcards

1
Q

Geschütztes Rechtsgut von § 246

A

Eigentum und damit verbundene Benutzungs- und Ausschlussrechte

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2
Q

Aufbauschema § 246

A
I. TB
  1. Obj. TB
    a) Tatobjekt: fremde, bewegliche Sache
    b) Tathandlung: Zueignung
    c) Rechtswidrigkeit der Zueignung
  2. Vorsatz
II. RW
III. Schuld
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3
Q

Zueignung iSd § 246

A

vorübergehende Aneignung und dauerhafte Enteignung

beinhaltet objektives und subjektives Element:

  • > objektiv: Voraussetzungen umstritten
  • > subjektiv: (bedingter) Vorsatz
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4
Q

Streit: Konkretisierung des objektiven Elements der Zueignung iSd § 246

A

weite Manifestationstheorie: jedes Verhalten, das als Betätigung des Zueignungswillens verstanden werden kann (aus Sicht eines objektiven Betrachters mit Kenntnis des Täterwillens)
- objektives Tatbestandsmerkmal wird mit Blick auf subjektiven Willen interpretiert

enge Manifestationstheorie: jedes Verhalten, aufgrund dessen ein objektiver Betrachter eindeutig auf den Zueignungsvorsatz schließen kann (nach außen eindeutige Manifestation des Zueignungswillens) sowie eine die Zueignung bekräftigende Sachherrschaftsposition des Täters
- Tat setzt Erfolg voraus; es ist fraglich, ob bereits eine Handlung, die nur hierauf hindeutet, diesen Erfolg hinreichend ausdrückt

Objektive Zueignungslehre: setzt tatsächliche Zueignung, d.h. Taterfolg hinsichtlich Aneignung und Enteignung voraus, wobei die konkrete Gefahr einer dauerhaften Enteignung ausreicht

  • Gesetz verlangt nicht mehr als ein Nach-Außen-Treten des Zueignungswillens
  • bei Drittzueignung würde Strafbarkeit erst beginnen, wenn Dritter sich Eigentümerschaft anmaßt
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5
Q

Voraussetzung für Rechtswidrigkeit der Zueignung iSd § 246

A

kein Bestehen eines fälligen, einredefreien Einspruchs

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6
Q

Streit: Behandlung einer wiederholten Zueignung

bspw. erst Diebstahl einer Sache, dann Verwendung und damit erneute Zueignung?

A

Konkurrenzlösung: wiederholte Betätigung des Zueignungswillens stellt tatbestandsmäßig erneute Zueignung dar; diese tritt lediglich auf Konkurrenzebene hinter der ersten Zueignung zurück
+ Eigentumsschutz erfordert strafrechtliche Ahndung jeder weiteren Einwirkung, dadurch auch Möglichkeit der Teilnahmestrafbarkeit
- aber: ausreichender Schutz über Begünstigung (§ 257)
- setzt faktisch die Verjährungsregeln der §§ 78 ff. außer Kraft
- Zueignung ist kein Dauerzustand: erfordert eine Enteignung, diese ist aber bereits erfolgt und wiederholt sich nicht

Tatbestandslösung: wiederholte Zueignung ist ausgeschlossen und stellt lediglich eine Ausnutzung des bereits geschaffenen Herrschaftsverhältnisses dar

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7
Q

Streit: Bezieht sich die Subsidiaritätsklausel des § 246 I auf ALLE tateinheitlich begangenen Straftaten?

A

e.A.: ja, sämtliche Täten sind erfasst (z.B. auch § 212)
+ Wortlaut

a.A.: nein, nur Taten mit ähnlicher Angriffsrichtung sind erfasst
+ § 246 ist Auffangtatbestand für Zueignungsdelikte

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8
Q

Def.: anvertrauen iSd § 246 II

A

Übergabe der Sache im Vertrauen, dass der andere
die Sache zum bestimmten Zweck verwenden
oder sie zurückgeben werde

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9
Q

Streit: Anvertrautsein iSd § 246 II auch bei verbotenen oder sittenwidrigen Zwecken?

A

a.A.: Reduktion des TB bei verbotenen oder sittenwidrigen Zwecken
+ Strafrecht soll nicht die Verfügungsgewalt für rechtswidrige Zwecke schützen
- aber: Privilegierung von gegen die Rechtsordnung handelnden Tätern durch Ausnahme von Strafschärfung

h.M.: Anvertrautsein auch bei verbotenen oder sittenwidrigen Zwecken

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10
Q

Def.: In-Gebrauch-Nehmen iSd § 248b I

A

In-Bewegung-Setzen des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel

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11
Q

Streit: Ingebrauchnahme auch bei Inganghalten des Fahrzeugs?

T erfährt während Fahrt von entgegenstehendem Willen

A

h.M.: keine Differenzierung zwischen In-Gebrauch-Nehmen und In-Gebrauch-Halten
+ Strafgrund ist die Verhinderung von Schwarzfahrten, Unterschied spielt keine Rolle
- aber: Wortlaut steht dem entgegen, verlangt wird kein “gebrauchen”, sondern ein “in Gebrauch nehmen”

a.A.: tatbestandliche Handlung erfordert erneutes In-Bewegung-Setzen des Fahrzeugs
+ Bestimmtheitsgebot des § 103 II

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12
Q

Konkurrenzverhältnis von Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs (§ 248b) und Diebstahl an Kraft- und Schmierstoffen

A

Diebstahl an Kraft- und Schmierstoffen tritt hinter § 248b zurück
+ Tatbestand würde leerlaufen

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