Unterschlagung und Unbefugter Fahrzeuggebrauch Flashcards
Geschütztes Rechtsgut von § 246
Eigentum und damit verbundene Benutzungs- und Ausschlussrechte
Aufbauschema § 246
I. TB 1. Obj. TB a) Tatobjekt: fremde, bewegliche Sache b) Tathandlung: Zueignung c) Rechtswidrigkeit der Zueignung 2. Vorsatz II. RW III. Schuld
Zueignung iSd § 246
vorübergehende Aneignung und dauerhafte Enteignung
beinhaltet objektives und subjektives Element:
- > objektiv: Voraussetzungen umstritten
- > subjektiv: (bedingter) Vorsatz
Streit: Konkretisierung des objektiven Elements der Zueignung iSd § 246
weite Manifestationstheorie: jedes Verhalten, das als Betätigung des Zueignungswillens verstanden werden kann (aus Sicht eines objektiven Betrachters mit Kenntnis des Täterwillens)
- objektives Tatbestandsmerkmal wird mit Blick auf subjektiven Willen interpretiert
enge Manifestationstheorie: jedes Verhalten, aufgrund dessen ein objektiver Betrachter eindeutig auf den Zueignungsvorsatz schließen kann (nach außen eindeutige Manifestation des Zueignungswillens) sowie eine die Zueignung bekräftigende Sachherrschaftsposition des Täters
- Tat setzt Erfolg voraus; es ist fraglich, ob bereits eine Handlung, die nur hierauf hindeutet, diesen Erfolg hinreichend ausdrückt
Objektive Zueignungslehre: setzt tatsächliche Zueignung, d.h. Taterfolg hinsichtlich Aneignung und Enteignung voraus, wobei die konkrete Gefahr einer dauerhaften Enteignung ausreicht
- Gesetz verlangt nicht mehr als ein Nach-Außen-Treten des Zueignungswillens
- bei Drittzueignung würde Strafbarkeit erst beginnen, wenn Dritter sich Eigentümerschaft anmaßt
Voraussetzung für Rechtswidrigkeit der Zueignung iSd § 246
kein Bestehen eines fälligen, einredefreien Einspruchs
Streit: Behandlung einer wiederholten Zueignung
bspw. erst Diebstahl einer Sache, dann Verwendung und damit erneute Zueignung?
Konkurrenzlösung: wiederholte Betätigung des Zueignungswillens stellt tatbestandsmäßig erneute Zueignung dar; diese tritt lediglich auf Konkurrenzebene hinter der ersten Zueignung zurück
+ Eigentumsschutz erfordert strafrechtliche Ahndung jeder weiteren Einwirkung, dadurch auch Möglichkeit der Teilnahmestrafbarkeit
- aber: ausreichender Schutz über Begünstigung (§ 257)
- setzt faktisch die Verjährungsregeln der §§ 78 ff. außer Kraft
- Zueignung ist kein Dauerzustand: erfordert eine Enteignung, diese ist aber bereits erfolgt und wiederholt sich nicht
Tatbestandslösung: wiederholte Zueignung ist ausgeschlossen und stellt lediglich eine Ausnutzung des bereits geschaffenen Herrschaftsverhältnisses dar
Streit: Bezieht sich die Subsidiaritätsklausel des § 246 I auf ALLE tateinheitlich begangenen Straftaten?
e.A.: ja, sämtliche Täten sind erfasst (z.B. auch § 212)
+ Wortlaut
a.A.: nein, nur Taten mit ähnlicher Angriffsrichtung sind erfasst
+ § 246 ist Auffangtatbestand für Zueignungsdelikte
Def.: anvertrauen iSd § 246 II
Übergabe der Sache im Vertrauen, dass der andere
die Sache zum bestimmten Zweck verwenden
oder sie zurückgeben werde
Streit: Anvertrautsein iSd § 246 II auch bei verbotenen oder sittenwidrigen Zwecken?
a.A.: Reduktion des TB bei verbotenen oder sittenwidrigen Zwecken
+ Strafrecht soll nicht die Verfügungsgewalt für rechtswidrige Zwecke schützen
- aber: Privilegierung von gegen die Rechtsordnung handelnden Tätern durch Ausnahme von Strafschärfung
h.M.: Anvertrautsein auch bei verbotenen oder sittenwidrigen Zwecken
Def.: In-Gebrauch-Nehmen iSd § 248b I
In-Bewegung-Setzen des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel
Streit: Ingebrauchnahme auch bei Inganghalten des Fahrzeugs?
T erfährt während Fahrt von entgegenstehendem Willen
h.M.: keine Differenzierung zwischen In-Gebrauch-Nehmen und In-Gebrauch-Halten
+ Strafgrund ist die Verhinderung von Schwarzfahrten, Unterschied spielt keine Rolle
- aber: Wortlaut steht dem entgegen, verlangt wird kein “gebrauchen”, sondern ein “in Gebrauch nehmen”
a.A.: tatbestandliche Handlung erfordert erneutes In-Bewegung-Setzen des Fahrzeugs
+ Bestimmtheitsgebot des § 103 II
Konkurrenzverhältnis von Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs (§ 248b) und Diebstahl an Kraft- und Schmierstoffen
Diebstahl an Kraft- und Schmierstoffen tritt hinter § 248b zurück
+ Tatbestand würde leerlaufen