Nötigung Flashcards
Schutzgut der Nötigung
Freiheit der Willensentschließung und -betätigung
Aufbauschema Nötigung (§ 240)
I. Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
a) Nötigungsmittel
b) Nötigungserfolg
- Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
→ Verwerflichkeit, § 240 II
III. Schuld
Def.: Gewalt iSd § 240
Entfaltung körperlicher Kraft
zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands
mit der Folge einer Zwangswirkung beim Opfer
Def.: Drohung iSd § 240
In-Aussicht-Stellen eines zukünftigen Übels
auf dessen Eintritt sich der Drohende Einfluss zuschreibt
Def.: Empflindlichkeit des Übels iSd § 240
empflindlich ist ein Übel,
wenn es von solcher Erheblichkeit ist,
dass seine Ankündigung geeignet erscheint,
den Bedrohten im Sinne des Täterverlanges zu motivieren
Anforderungen an den Nötigungserfolg
⇒ Erfolg: Herbeiführung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
Anforderung: kausale und zurechenbare Herbeiführung entsprechend den allgemeinen Grundsätzen
Wie erfolgt die Verwerflichkeitsprüfung des § 240 II?
→ anders als sonst wird die Rechtswidrigkeit des § 240 nicht durch den Tatbestand indiziert, sondern sie muss gem. § 240 II positiv festgestellt werden
⇒ Ermittlung der Verweflichkeit: Zweck-Mittel-Relation
Mögliche Kriterien:
- Art des Mittels und Gewicht der Folgen
- Wahrnehmung berechtigter Interessen?
- Decken Grundrechte das Verhalten?
- Abwägung der gegenseitigen Interessen
- Beachtung des Vorrangs der Inanspruchnahme von staatlichen Zwangsmitteln
Streit: Wann stellt die Drohung mit einem Unterlassen eine Nötigung iSd § 240 dar?
- Allgemeine Pflichttheorie:* der Drohende muss rechtlich verpflichtet sein, die Handlung vorzunehmen
- Garantenpflichttheorie:* der Drohende muss Garant sein
- Verwerflichkeitstheorie:* Handlungspflicht ist nicht erforderlich, entscheident ist, ob die Unterlassung sozialwidrig als Druckmittel eingesetzt wird