Nötigung Flashcards

1
Q

Schutzgut der Nötigung

A

Freiheit der Willensentschließung und -betätigung

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2
Q

Aufbauschema Nötigung (§ 240)

A

I. Tatbestand

  1. Objektiver Tatbestand

a) Nötigungsmittel
b) Nötigungserfolg

  1. Subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

→ Verwerflichkeit, § 240 II

III. Schuld

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3
Q

Def.: Gewalt iSd § 240

A

Entfaltung körperlicher Kraft
zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands
mit der Folge einer Zwangswirkung beim Opfer

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4
Q

Def.: Drohung iSd § 240

A

In-Aussicht-Stellen eines zukünftigen Übels
auf dessen Eintritt sich der Drohende Einfluss zuschreibt

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5
Q

Def.: Empflindlichkeit des Übels iSd § 240

A

empflindlich ist ein Übel,

wenn es von solcher Erheblichkeit ist,
dass seine Ankündigung geeignet erscheint,
den Bedrohten im Sinne des Täterverlanges zu motivieren

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6
Q

Anforderungen an den Nötigungserfolg

A

⇒ Erfolg: Herbeiführung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung

Anforderung: kausale und zurechenbare Herbeiführung entsprechend den allgemeinen Grundsätzen

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7
Q

Wie erfolgt die Verwerflichkeitsprüfung des § 240 II?

A

→ anders als sonst wird die Rechtswidrigkeit des § 240 nicht durch den Tatbestand indiziert, sondern sie muss gem. § 240 II positiv festgestellt werden

Ermittlung der Verweflichkeit: Zweck-Mittel-Relation

Mögliche Kriterien:

  • Art des Mittels und Gewicht der Folgen
  • Wahrnehmung berechtigter Interessen?
  • Decken Grundrechte das Verhalten?
  • Abwägung der gegenseitigen Interessen
  • Beachtung des Vorrangs der Inanspruchnahme von staatlichen Zwangsmitteln
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8
Q

Streit: Wann stellt die Drohung mit einem Unterlassen eine Nötigung iSd § 240 dar?

A
  • Allgemeine Pflichttheorie:* der Drohende muss rechtlich verpflichtet sein, die Handlung vorzunehmen
  • Garantenpflichttheorie:* der Drohende muss Garant sein
  • Verwerflichkeitstheorie:* Handlungspflicht ist nicht erforderlich, entscheident ist, ob die Unterlassung sozialwidrig als Druckmittel eingesetzt wird
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