Definitionen BT Flashcards

1
Q

Tötung

A

jede Lebensverkürzung oder garantenpflichtwidrig unterlassene Lebensverlängerung

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2
Q

Behandlungsabbruch

A

Nichteinleitung bzw. Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen

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3
Q

Mordlust

A

Tod des Opfers als einziger Handlungszweck

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4
Q

Befriedigung des Geschlechtstriebes

A
  • Befriedigung durch Akt der Tötung
  • Vergehen am toten Opfer
  • Inkaufnahme des Todes als Folge der Gewaltanwendung beim Geschlechtsverkehr
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5
Q

Habgier

A

durch hemmungslose Eigensucht übersteigertes Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen

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6
Q

Niedrige Beweggründe

A

Motive, die
nach allgemeiner Wertung
auf niedrigster Stufe stehen und
deshalb besonders verachtenswert sind.

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7
Q

Heimtücke

A

bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers (in feindseliger Willensrichtung)

Achtung: Streit um Definition

  • Rspr.: feindselige Willensrichtung
  • Lit.: verwerflicher Vertrauensbruch
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8
Q

Arglosigkeit

A

Arglos ist, wer
zum Zeitpunkt des Versuchsbeginns der Tötung
bei vorhandener Fähigkeit zum Argwohn
nicht mit
einem Angriff auf sein Leben oder
einem erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit
rechnet.

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9
Q

Wehrlosigkeit

A

Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit in seiner Abwehrbereitschaft bzw. -fähigkeit zumindest erheblich eingeschränkt ist.

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10
Q

Grausamkeit

A

Grausam handelt, wer dem Opfer
aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung
Schmerzen oder Qualen (körperlicher oder seelischer Art) zufügt,
die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.

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11
Q

Gemeingefährliches Mittel

A

Mittel, dass
eine Mehrzahl von Menschen
an Leib und Leben gefährden kann,
weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat.

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12
Q

Ausnutzen

A

Erleichterung der Tatausführung

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13
Q

Tötungsverlangen (§ 216)

A

Aufforderung des Opfers zur eigenen Tötung,

gerichtet an Einzelne oder einen Personenkreis

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14
Q

Ausdrücklichkeit (§ 216)

A

wenn Verlangen
in eindeutiger, unmissverständlicher Weise
durch Worte oder Gesten
kundgetan wird

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15
Q

Ernstlichkeit (§ 216)

A

wenn das Verlangen auf einem
freiverantwortlichem Entschluss des Opfers beruht
(also wenn Opfer
einsichtsfähig war,
keinem Willensmangel unterlag und
die Entscheidung von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragen war)

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16
Q

Körperliche Misshandlung

A

jede üble, unangemessene Behandlung, durch die
das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit
mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden

17
Q

Gesundheitsschädigung

A

jedes Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines vom körperlichen Normalzustand negativ abweichenden (pathologischen) Zustands

18
Q

Gift i.S.d. § 224 I Nr. 1

A

jede organische oder anorganische Substanz, die
unter bestimmten Bedingungen
chemisch oder chemisch-physikalisch
die Gesundheit zu beeinträchtigen vermag

19
Q

andere gesundheitsschädliche Stoffe i.S.d. § 224 I Nr. 1

A

Substanzen, die
mechanisch, thermisch oder biologisch
auf den Körper wirken

20
Q

gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2

A

jeder Gegenstand, der
nach seiner objektiven Beschaffenheit und
Art seiner konkreten Verwendung
geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen

21
Q

Waffe i.S.d. § 224 I Nr. 2

A

Waffen im technischen Sinn,
die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind,
auf mechanischem oder chemischem Weg
Verletzungen beizubringen

22
Q

Überfall i.S.d. § 224 I Nr. 3

A

jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen

23
Q

hinterlistig i.S.d. § 224 I Nr. 3

A

das planmäßige Verdecken der wahren Absichten des Täters,

um die Abwehr zu erschweren

24
Q

gemeinschaftlich i.S.d. § 224 I Nr. 4

A

wenn
mindestens zwei Personen
unmittelbar am Tatort
als Angreifer zusammenwirken

25
Q

wichtiges Glied i.S.d. § 226 I Nr. 2

A

h.M.: Körperteile, die
eine besondere Funktion im Gesamtorganismus haben und
mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden sind

a. A.: jegliche Verbindung zum Körper genügt
a. A.: auch innerliche Körperteile umfasst

26
Q

Schlägerei (§ 231)

A

in gegenseitige Tätlichkeiten ausartende Streitigkeit

zwischen mindestens drei Personen

27
Q

von mehreren verübter Angriff (§ 231)

A

die in feindseliger Willensrichtung
unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung
von mindestens zwei Personen

28
Q

Beteiligter i.S.d. § 231

A

jeder der am Tatort
in gegnerischer Weise
an der Auseinandersetzung Teilnehmenden

29
Q

Beschädigung

A

jede Einwirkung, durch die die Substanz nicht unerheblich verletzt oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert wird