Definitionen BT Flashcards
Tötung
jede Lebensverkürzung oder garantenpflichtwidrig unterlassene Lebensverlängerung
Behandlungsabbruch
Nichteinleitung bzw. Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen
Mordlust
Tod des Opfers als einziger Handlungszweck
Befriedigung des Geschlechtstriebes
- Befriedigung durch Akt der Tötung
- Vergehen am toten Opfer
- Inkaufnahme des Todes als Folge der Gewaltanwendung beim Geschlechtsverkehr
Habgier
durch hemmungslose Eigensucht übersteigertes Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen
Niedrige Beweggründe
Motive, die
nach allgemeiner Wertung
auf niedrigster Stufe stehen und
deshalb besonders verachtenswert sind.
Heimtücke
bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers (in feindseliger Willensrichtung)
Achtung: Streit um Definition
- Rspr.: feindselige Willensrichtung
- Lit.: verwerflicher Vertrauensbruch
Arglosigkeit
Arglos ist, wer
zum Zeitpunkt des Versuchsbeginns der Tötung
bei vorhandener Fähigkeit zum Argwohn
nicht mit
einem Angriff auf sein Leben oder
einem erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit
rechnet.
Wehrlosigkeit
Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit in seiner Abwehrbereitschaft bzw. -fähigkeit zumindest erheblich eingeschränkt ist.
Grausamkeit
Grausam handelt, wer dem Opfer
aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung
Schmerzen oder Qualen (körperlicher oder seelischer Art) zufügt,
die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
Gemeingefährliches Mittel
Mittel, dass
eine Mehrzahl von Menschen
an Leib und Leben gefährden kann,
weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat.
Ausnutzen
Erleichterung der Tatausführung
Tötungsverlangen (§ 216)
Aufforderung des Opfers zur eigenen Tötung,
gerichtet an Einzelne oder einen Personenkreis
Ausdrücklichkeit (§ 216)
wenn Verlangen
in eindeutiger, unmissverständlicher Weise
durch Worte oder Gesten
kundgetan wird
Ernstlichkeit (§ 216)
wenn das Verlangen auf einem
freiverantwortlichem Entschluss des Opfers beruht
(also wenn Opfer
einsichtsfähig war,
keinem Willensmangel unterlag und
die Entscheidung von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragen war)
Körperliche Misshandlung
jede üble, unangemessene Behandlung, durch die
das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit
mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden
Gesundheitsschädigung
jedes Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines vom körperlichen Normalzustand negativ abweichenden (pathologischen) Zustands
Gift i.S.d. § 224 I Nr. 1
jede organische oder anorganische Substanz, die
unter bestimmten Bedingungen
chemisch oder chemisch-physikalisch
die Gesundheit zu beeinträchtigen vermag
andere gesundheitsschädliche Stoffe i.S.d. § 224 I Nr. 1
Substanzen, die
mechanisch, thermisch oder biologisch
auf den Körper wirken
gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2
jeder Gegenstand, der
nach seiner objektiven Beschaffenheit und
Art seiner konkreten Verwendung
geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen
Waffe i.S.d. § 224 I Nr. 2
Waffen im technischen Sinn,
die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind,
auf mechanischem oder chemischem Weg
Verletzungen beizubringen
Überfall i.S.d. § 224 I Nr. 3
jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen
hinterlistig i.S.d. § 224 I Nr. 3
das planmäßige Verdecken der wahren Absichten des Täters,
um die Abwehr zu erschweren
gemeinschaftlich i.S.d. § 224 I Nr. 4
wenn
mindestens zwei Personen
unmittelbar am Tatort
als Angreifer zusammenwirken