Streitstände BT Flashcards

1
Q

§ 224 I Nr. 4: Genügt Teilnahme, oder wird Täterschaft verlangt?

A

h.M.: Teilnahme genügt, aber ohne deren strenge Anforderungen
+ Wortlaut (“mit einem anderen Beteiligten”)
+ Telos: Wirkung auf Opfer von Bedeutung, Einschüchterung bereits bei bloßem Danebenstehen

a. A.: Täterschaft nötig
- zu hohe Anforderung, widerspricht Deliktscharakter

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2
Q

§ 224 I Nr. 4: physische oder psychische Einwirkung

A

h.M.: psychische Hilfeleistung ausreichend
+ Telos: Einschüchterung des Opfers, welches weniger geneigt ist, sich zu wehren

a. A.: Beteiligter muss unmittelbar körperlich auf Opfer einwirken
- widerspricht Deliktscharakter, Unrecht besteht bereits in erhöhter Bedrohungslage für Opfer

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3
Q

Anforderungen an Lebensgefährlichkeit i.S.d. § 224 I Nr. 5

A

e. A.: konkrete Lebensgefahr zu einem Zeitpunkt
- stellt auf Erfolg ab, nicht auf Begehungsweise

a.A.: generell-abstrakte Eignung zur Lebensgefährdung, Beurteilung anhand konkreter Umstände
+ abstraktes Gefährdungsdelikt

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4
Q

Vorsatz hinsichtlich § 224 I Nr. 5

A

h.M.: Kenntnis der lebensgefährdenden Umstände

a. A.: Lebensgefährdungsvorsatz
- widerspricht Deliktscharakter, der besonders gefährliche Begehungsweise bestraft
- zu nah an Tötungsvorsatz

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5
Q

Möglichkeiten, Behandlungsabbruch nicht zu bestrafen

A

e. A.: Tun durch Unterlassen, normative Bestimmung; mit Ablehnung weiterer Behandlung entfällt Garantenstellung des Arztes
- Arzt schaltet Maßnahmen aktiv ab, kein Unterlassen

Rspr.: Zusammenfassung der Maßnahmen unter Begriff des Behandlungsabbruch, Einwilligung in diesen möglich (§§ 1901 ff.); rechtfertigende Wirkung

Nothilfelösung: Weiterbehandlung gegen Willen des Opfers ist rechtswidriger Angriff auf dessen Selbstbestimmungsrecht, Dritte sind nach § 32 nothilfeberechtigt
- Nothilfehandlung darf sich nicht gegen Opfer richten; aber: da mit dem Willen übereinstimmend, kein wirklicher Eingriff in dessen Rechtsgüter
+ nur Wiederherstellung eines vom Opfer gewollten Zustands

a.A.: teleologische Reduktion des § 216; Schutzzweck § 216: Verhinderung von ernstlich gewollten Tötungen aus irrationalen Gründen, Umkehrschluss: rationale ernstliche Entscheidungen nicht von Norm gedeckt

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6
Q

§ 211 Heimtücke: Ausnahmen, bei denen trotz fehlender Fähigkeit zum Argwohn Arglosigkeit bejaht werden kann

A
  • Überwinden der natürlichen Abwehrinstinkte von Kindern < 3 Jahren
  • Ausnutzen der Arglosigkeit eines tatsächlich schutzbereiten Dritten
  • Schlafender, wenn der die Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen hat (= argloses Einschlafen)
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7
Q

weitere Anforderung an Heimtücke des § 211

A

Rspr.: feindliche Willensrichtung

h. L.: verwerflicher Vertrauensbruch
- Fälle, in denen sich Täter und Opfer nicht kennen (Auftragsmörder) fallen komplett aus Anwendungsbereich

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8
Q

Restriktionsversuche des Heimtückemordes bei Konflikttötungen

A

Lehre der positiven Typenkorrektur: Vorliegen eines Mordmerkmals für Verwerflichkeit nicht ausreichend, stets positive Begründung der Verwerflichkeit nötig; Rechtsfolge: kein tatbestandlicher Mord

  • gesonderte Begründung der Verwerflichkeit in jedem Fall
  • zu hohe Anforderungen an Rechtsanwender
  • Mordmerkmale indizierten Verwerflichkeit

Lehre der negativen Typenkorrektur: Mordmerkmale indizieren Verwerflichkeit; aber: in Ausnahmefällen Berücksichtigung strafmildernder Umstände in Gesamtwürdigung u. ggf. Verneinen der Verwerflichkeit; Rechtsfolge: kein tatbestandlicher Mord

Rechtsfolgenlösung (Rspr.): Strafmilderung des § 211 nach § 49 I bei außergewöhnlichen Umständen (Motivation durch notstandsnahe Situation, große Verzweiflung, tiefes Mitglied, schwere Provokation durch Opfer)
- nirgendwo angeordnet; Rechtsfortbildung, die nur dem Gesetzgeber möglich ist

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9
Q

Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht auch erfüllt bei Verdeckung ggü. Dritten?

A

e.A.: nein, nur ggü. Strafverfolgungsbehörden

a.A.: Verdeckung auch ggü. Dritten möglich
+ umso verwerflicher, Tat zu verdecken, obwohl nur “gesellschaftlich/soziale” Konsequenzen drohen

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10
Q

Umfasst Habgier auch Behaltegier?

A

e. A.: nur aktive Vermögensmehrung erfasst

h. M.: Habgier auch bei Verhinderung von Vermögensminderung

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11
Q

Wertungsmaßstab für niedrige Beweggründe

A

h.M.: Wertvorstellungen in Deutschland

a. A.: Berücksichtigung der kulturellen Prägungen der Täter
- Maßstab der Verwerflichkeit muss objektiv bleiben
- Ungleichbehandlung bei Bestrafung: Ausländer hätten bei § 211 stets “Kulturvorteil”

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12
Q

Systematisches Verhältnis der Tötungsdelikte

A

Rspr.: §§ 212, 211 u. 216 jeweils eigenständige Delikte (u. damit strafbarkeitsbegründend)

h.L.: § 212 ist Grundtatbestand, § 211 Qualifikation, § 216 Privilegierung (Mordmerkmale strafschärfend, ernstliches Verlangen strafmildernd)

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13
Q

Behandlung eines kunstgerecht vorgenommenen ärztlichen Eingriffs

A

Rspr.: tatbestandliche Körperverletzung, aber ggf. Rechtfertigung

h.L.: bereits Tathandlung nicht erfüllt; Voraussetzung: Heileingriff medizinisch indiziert und entweder gelungen oder bei Misslingen den medizinischen Standards gemäß ausgeführt

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14
Q

nur bewegliche, oder auch unbewegliche Gegenstände als Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 Alt. 2

A

Rspr.: nur Gegenstände, die durch menschliche Einwirkung in Bewegung gesetzt werden können
+ natürlicher Sprachgebrauch
- unsachgemäße Ergebnisse: bspw. beweglicher Stein vs. Steinwand

a.A.: Wortlaut meint nichts anderes als “gefährliches Mittel”, daher Gegenstände aller Art geeignet
+ Gefährlichkeit macht keinen Unterschied

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15
Q

Anforderung an Lebensgefährlichkeit der Behandlung i.S.d. § 224 I Nr. 5

A

e. A.: zu einem Zeitpunkt konkrete Lebensgefahr

h. M.: generelle Eignung zur Lebensgefährdung anhand konkreter Umstände

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16
Q

Vorsatz hinsichtlich lebensgefährlicher Umstände i.S.d. § 224 I

A

h.M.: Kenntnis der gefährlichen Umstände genügt
+ abstraktes Gefährdungsdelikt einer besonders gefährlichen Begehungsweise

a. A.: Lebensgefährdungsvorsatz
- zu nah an Tötungsvorsatz
- wird abstraktem Gefährdungsdelikt nicht gerecht

17
Q

Unmittelbarkeitszusammenhang des § 227

A

Letalitätslehre: gerade der Körperverletzungserfolg muss sich in Tod auswirken
+ Wortlaut: “durch” die Körperverletzung
+ hoher Strafrahmen, restriktive Auslegung erforderlich
- im Einzelfall unhaltbare Ergebnisse

h.M.: ausreichend, dass Körperverletzungshandlung zum Tod führt

18
Q

Anforderung an Sittenwidrigkeit des § 228

A

e. A.: sittenwidrige Beweggründe, Sinn und Zweck der Tat
- Gesinnungsstrafrecht

Rechtsgutslösung (h.M.): Sittenwidrigkeit, wenn schwere Gesundheitsschädigung oder konkrete Todesgefahr; Erfüllung eines anderen Tatbestandes indiziert Sittenwidrigkeit

vermittelnde A.: Abwägung zw. Sinn und Zweck und Schwere der Rechtsgutsverletzung

19
Q

Zeitpunkt des Eintritts der schweren Folge des § 231 bedeutend für Beteiligte?

A

h. M.: Zeitpunkt spielt keine Rolle, Strafbarkeit aller jemals Beteiligten
a. A.: keine Strafbarkeit, wenn Beteiligung erst NACH Eintritt der schweren Folge erfolgt