Streitstände BT Flashcards
§ 224 I Nr. 4: Genügt Teilnahme, oder wird Täterschaft verlangt?
h.M.: Teilnahme genügt, aber ohne deren strenge Anforderungen
+ Wortlaut (“mit einem anderen Beteiligten”)
+ Telos: Wirkung auf Opfer von Bedeutung, Einschüchterung bereits bei bloßem Danebenstehen
a. A.: Täterschaft nötig
- zu hohe Anforderung, widerspricht Deliktscharakter
§ 224 I Nr. 4: physische oder psychische Einwirkung
h.M.: psychische Hilfeleistung ausreichend
+ Telos: Einschüchterung des Opfers, welches weniger geneigt ist, sich zu wehren
a. A.: Beteiligter muss unmittelbar körperlich auf Opfer einwirken
- widerspricht Deliktscharakter, Unrecht besteht bereits in erhöhter Bedrohungslage für Opfer
Anforderungen an Lebensgefährlichkeit i.S.d. § 224 I Nr. 5
e. A.: konkrete Lebensgefahr zu einem Zeitpunkt
- stellt auf Erfolg ab, nicht auf Begehungsweise
a.A.: generell-abstrakte Eignung zur Lebensgefährdung, Beurteilung anhand konkreter Umstände
+ abstraktes Gefährdungsdelikt
Vorsatz hinsichtlich § 224 I Nr. 5
h.M.: Kenntnis der lebensgefährdenden Umstände
a. A.: Lebensgefährdungsvorsatz
- widerspricht Deliktscharakter, der besonders gefährliche Begehungsweise bestraft
- zu nah an Tötungsvorsatz
Möglichkeiten, Behandlungsabbruch nicht zu bestrafen
e. A.: Tun durch Unterlassen, normative Bestimmung; mit Ablehnung weiterer Behandlung entfällt Garantenstellung des Arztes
- Arzt schaltet Maßnahmen aktiv ab, kein Unterlassen
Rspr.: Zusammenfassung der Maßnahmen unter Begriff des Behandlungsabbruch, Einwilligung in diesen möglich (§§ 1901 ff.); rechtfertigende Wirkung
Nothilfelösung: Weiterbehandlung gegen Willen des Opfers ist rechtswidriger Angriff auf dessen Selbstbestimmungsrecht, Dritte sind nach § 32 nothilfeberechtigt
- Nothilfehandlung darf sich nicht gegen Opfer richten; aber: da mit dem Willen übereinstimmend, kein wirklicher Eingriff in dessen Rechtsgüter
+ nur Wiederherstellung eines vom Opfer gewollten Zustands
a.A.: teleologische Reduktion des § 216; Schutzzweck § 216: Verhinderung von ernstlich gewollten Tötungen aus irrationalen Gründen, Umkehrschluss: rationale ernstliche Entscheidungen nicht von Norm gedeckt
§ 211 Heimtücke: Ausnahmen, bei denen trotz fehlender Fähigkeit zum Argwohn Arglosigkeit bejaht werden kann
- Überwinden der natürlichen Abwehrinstinkte von Kindern < 3 Jahren
- Ausnutzen der Arglosigkeit eines tatsächlich schutzbereiten Dritten
- Schlafender, wenn der die Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen hat (= argloses Einschlafen)
weitere Anforderung an Heimtücke des § 211
Rspr.: feindliche Willensrichtung
h. L.: verwerflicher Vertrauensbruch
- Fälle, in denen sich Täter und Opfer nicht kennen (Auftragsmörder) fallen komplett aus Anwendungsbereich
Restriktionsversuche des Heimtückemordes bei Konflikttötungen
Lehre der positiven Typenkorrektur: Vorliegen eines Mordmerkmals für Verwerflichkeit nicht ausreichend, stets positive Begründung der Verwerflichkeit nötig; Rechtsfolge: kein tatbestandlicher Mord
- gesonderte Begründung der Verwerflichkeit in jedem Fall
- zu hohe Anforderungen an Rechtsanwender
- Mordmerkmale indizierten Verwerflichkeit
Lehre der negativen Typenkorrektur: Mordmerkmale indizieren Verwerflichkeit; aber: in Ausnahmefällen Berücksichtigung strafmildernder Umstände in Gesamtwürdigung u. ggf. Verneinen der Verwerflichkeit; Rechtsfolge: kein tatbestandlicher Mord
Rechtsfolgenlösung (Rspr.): Strafmilderung des § 211 nach § 49 I bei außergewöhnlichen Umständen (Motivation durch notstandsnahe Situation, große Verzweiflung, tiefes Mitglied, schwere Provokation durch Opfer)
- nirgendwo angeordnet; Rechtsfortbildung, die nur dem Gesetzgeber möglich ist
Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht auch erfüllt bei Verdeckung ggü. Dritten?
e.A.: nein, nur ggü. Strafverfolgungsbehörden
a.A.: Verdeckung auch ggü. Dritten möglich
+ umso verwerflicher, Tat zu verdecken, obwohl nur “gesellschaftlich/soziale” Konsequenzen drohen
Umfasst Habgier auch Behaltegier?
e. A.: nur aktive Vermögensmehrung erfasst
h. M.: Habgier auch bei Verhinderung von Vermögensminderung
Wertungsmaßstab für niedrige Beweggründe
h.M.: Wertvorstellungen in Deutschland
a. A.: Berücksichtigung der kulturellen Prägungen der Täter
- Maßstab der Verwerflichkeit muss objektiv bleiben
- Ungleichbehandlung bei Bestrafung: Ausländer hätten bei § 211 stets “Kulturvorteil”
Systematisches Verhältnis der Tötungsdelikte
Rspr.: §§ 212, 211 u. 216 jeweils eigenständige Delikte (u. damit strafbarkeitsbegründend)
h.L.: § 212 ist Grundtatbestand, § 211 Qualifikation, § 216 Privilegierung (Mordmerkmale strafschärfend, ernstliches Verlangen strafmildernd)
Behandlung eines kunstgerecht vorgenommenen ärztlichen Eingriffs
Rspr.: tatbestandliche Körperverletzung, aber ggf. Rechtfertigung
h.L.: bereits Tathandlung nicht erfüllt; Voraussetzung: Heileingriff medizinisch indiziert und entweder gelungen oder bei Misslingen den medizinischen Standards gemäß ausgeführt
nur bewegliche, oder auch unbewegliche Gegenstände als Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 Alt. 2
Rspr.: nur Gegenstände, die durch menschliche Einwirkung in Bewegung gesetzt werden können
+ natürlicher Sprachgebrauch
- unsachgemäße Ergebnisse: bspw. beweglicher Stein vs. Steinwand
a.A.: Wortlaut meint nichts anderes als “gefährliches Mittel”, daher Gegenstände aller Art geeignet
+ Gefährlichkeit macht keinen Unterschied
Anforderung an Lebensgefährlichkeit der Behandlung i.S.d. § 224 I Nr. 5
e. A.: zu einem Zeitpunkt konkrete Lebensgefahr
h. M.: generelle Eignung zur Lebensgefährdung anhand konkreter Umstände