Betrug Flashcards

1
Q

Schutzgut des Betrugs

A

Vermögen als Ganzes

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2
Q

Aufbauschema Betrug (§ 263)

A

I. Tatbestand

  1. OTB
    a) Täuschung
    b) Irrtum
    c) Vermögensverfügung
    d) Vermögensschaden
  2. STB
    a) Vorsatz
    b) Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung

II. RW

III. Schuld

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3
Q

Def.: Tatsache

A

etwas Gesc​hehenes oder Bestehendes,
das dem Beweis zugänglich ist

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4
Q

Def.: Werturteil

A

Äußerung, die
durch Elemente der subjektiven Stellungnahme geprägt ist

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5
Q

Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsache

A

Fraglich ist, ob in Äußerung noch ein greifbarer Tatsachenkern liegt

-> maßgeblich ist der objektive Sinngehalt, bestimmt durch die Verkehrsauffassung der beteiligten Verkehrskreise

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6
Q

Können auch künftige Ereignisse Tatsachen darstellen?

A

Ja, wenn sie
gegenwärtige Entscheidungsrelevanz haben und
auf

  • gegenwärtigen, gesicherten Erfahrungssätzen oder
  • der gegenwärtigen Einschätzung eines Experten

beruhen

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7
Q

Wann stellen Rechtsauffassungen Tatsachen dar?

A

eine rechtliche Bewertung an sich stellt keine Tatsache dar (“durch den Kaufvertrag ist das Eigentum übergegangen” als lediglich falsche Meinung)

aber: die Verwendung von Rechtsbegriffen zur Umschreibung kann die konkludente Erklärung beinhalten, die dafür nötigen Voraussetzungen liegen vor (“Ich bin Eigentümer” als konkludente Erklärung der Tatsache, dass Übereignung und Übergabe stattfanden)

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8
Q

Def.: Täuschung

A

bewusst irreführendes Einwirken auf
das Vorstellungsbild eines anderen

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9
Q

Mögliche Arten der Täuschung

A
  • ausdrücklich
  • konkludent
  • durch Unterlassen
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10
Q

Maßstab zur Ermittlung des Erklärungsgehalts für eine konkludente Täuschung

A

Verkehrsauffassung
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, insbesondere des Geschäftstyps

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11
Q

Voraussetzung für die Annahme einer Täuschung durch Unterlassen

A

Täter war nach § 13 zur Aufklärung verpflichtet

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12
Q

Streit: Woraus ergeben sich Aufklärungspflichten bei bestehenden Vertragsbeziehungen?

A

alte Rspr.: Aufklärungspflicht aus Treu und Glauben (§ 242), den Vertragspartner auf Umstände hinzuweisen, die für diesen erkennbar von besonderer Bedeutung sind

  • Treu und Glauben zu konturenlos, um strafbegründende Pflichten zu begründen

Rspr.: besonders begründete Einstandspflicht für das Vermögen des anderen Teils erforderlich; insbesondere bei besonderem Vertrauensverhältnis oder dauerhafter enger Geschäftsbeziehung

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13
Q

Def.: Irrtum

A

Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit

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14
Q

nötige Intensität der Fehlvorstellung beim Irrtum

A

positive Fehlvorstellung hinsichtlich der unwahren Tatsache (sachgedankliches Mitbewusstsein ist ausreichend)

→ bloße Unkenntnis (ignorantia facti) genügt nicht

Abgrenzung: wurde Fehlvorstellung durch eine intellektuelle Einwirkung des Täters (= die Täuschungshandlung) auf das Opfer hervorgerufen?
(Bsp.: nicht der Fall wenn sich Passagier lediglich versteckt und Schaffner denkt, jeder habe eine Fahrkarte; anders dagegen bei Vorzeigen einer gefälschten Fahrkarte)

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15
Q

Streit: Schließen Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsache einen Irrtum aus?

A
  • Rspr.:* Irrtum, solange Opfer die Richtigkeit der Tatsache für möglich hält und wegen dieser Motivation die Vermögensverfügung trifft; teilweise Ausklammerung bewusster Risikoentscheidungen
  • Wahrscheinlichkeitstheorie:* Irrtum, wenn Opfer die Richtigkeit für wahrscheinlicher hält
  • lebensnah steht der Getäuschte nicht vor der Entscheidung, mit welcher Wahrscheinlichkeit er die Zweifel beurteilt
  • Fahrlässigkeitstheorie:* kein Irrtum, wenn Opfer Tatsache grob fahrlässig für wahr hält; insbesondere bei konkreten Anhaltspunkten
  • ein Mitverschulden des Opfers ist für die Strafbarkeit grds. unbeachtlich; auch der Leichtgläubige wird geschützt
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16
Q

Irrtum bei mangelnder Relevanz der Tatsache entsprechend der Risikoverteilung

A

-> Rechtsverkehr muss Anlass geben, sich Vorstellungen über bestimmte Tatsachen zu machen. Daraus ergibt sich, dass bei einem Anlass durch den Rechtsverkehr

  1. die Tatsache der Erklärung konkludent (normativ) zugesprochen wird und
  2. das Opfer nur in Bezug auf diese relevanten Tatsachen einem relevanten Irrtum unterfallen kann (welcher dann logisch auf dem zuvor normativ konstruierten Erklärungsgehalt basiert)
  • > kein Irrtum, sofern die Vorstellung für die Durchführung des vorliegenden Geschäftstyps irrelevant ist
  • > daher grds. auch kein Irrtum, sofern keine Prüfungspflicht besteht

Bsp.: Vorlegen von Legitimationspapieren (Sparbuch)

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17
Q

Streit: Macht sich ein Bankangestellter Vorstellungen über die Berechtigung eines ein Legitimationspapier (zB Sparbuch) Vorlegenden?

A
  • h.M.:* nach h.M. befreit die Leistung an den Inhaber des Schuldpapiers den Gläubiger nach § 808 BGB nicht bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis einer fehlenden Berechtigung des Inhabers -> Bankangestellter macht sich daher gewisse Vorstellungen über die Berechtigung
  • aber: Charakter der groben Fahrlässigkeit sanktioniert das Unterlassen einer Prüfung nach konkreten Verdachtsmomenten; liegen diese nicht vor, macht sich der Bankangestellte auch keine Gedanken
  • a.A.:* Bankangestellter macht sich keine Gedanken über Berechtigung
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18
Q

Def.: Vermögensverfügung

A

jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen,
das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt

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19
Q

Def.: Verfügungsbewusstsein

A

das Wissen um den vermögensrelevanten Charakter der Verfügung

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20
Q

Streit: Erfordernis eines Verfügungsbewusstseins

A

h.M.: Verfügungsbewusstsein nicht generell, aber jedenfalls beim Sachbetrug erforderlich

+ erforderlich für Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug

a.A.: Verfügungsbewusstsein immer erforderlich;
nötig ist die bewusste Vornahme einer Handlung (oder eines Unterlassens), die objektiv vermögensmindernd ist und eine notwendigerweise durch die Täuschung hervorgerufene Mitwirkungshandlung darstellt

+ Erfordernis folgt aus Struktur des Betrugstatbestandes als Selbstschädigungsdelikt

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21
Q

Streit: Bezieht sich das Verfügungsbewusstsein eines Verkäufers auch auf vom Täter versteckte Waren?

Bsp.: T versteckt Waren

  • a)* in seinem Einkaufswagen oder
  • b)* in der Verpackung einer anderen, aber sichtbaren Ware
A
  • e.A.:* Verkäufer hat generelles, sich auf den gänzlichen Inhalt des zum Kauf verwendeten Behältnisses (Einkaufswagen, Verpackung) beziehendes Verfügungsbewusstsein; also auch auf die versteckten Sachen
  • die Annahme eines generellen Verfügungsbewusstseins ist reine Fiktion: man kann nicht über etwas Verfügen, von dem man nichts weiß
  • a.A.:* grds. kein generelles, sondern auf einzeln abgerechnete Waren bezogenes Verfügungsbewusstsein
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22
Q

Geforderter Zusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensverfügung

A

Täuschung muss
unmittelbar, d.h. ohne zusätzliche Zwischenschritte des Täters,
zur Vermögensverfügung führen

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23
Q

Streit: Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug bei Trickbetrug?

(= Täter erleichtert sich die Wegnahme der Sache durch Täuschung)

A
  • e.A.:* Abgrenzung nicht nötig, Betrug und Diebstahl können gleichzeitig vorliegen
  • aber: gleichzeitige Wegnahme und Verfügung schließen sich bereits denklogisch aus
  • a.A.:* Abgrenzung anhand der inneren Willensrichtung des Opfers (Achtung: umstritten, ob dafür Freiwilligkeit erforderlich ist; beachte Streitstand dazu)
  • willentliche Gewahrsamsübertragung: ist Verfügung iSd Betrugs, hinsichtlich Diebstahl aber tatbestandsausschließendes Einverständnis (Achtung: nur bei Einverständnis für Gewahrsamsaufhebung, nicht für bloße Lockerung)
  • unwillentlicher Gewahrsamsbruch: ist keine hinreichende Vermögensverfügung, allerdings liegt Wegnahme vor
24
Q

Streit: Muss die Vermögensverfügung auch freiwillig erfolgen?

A

h. M.: Vermögensverfügung muss freiwillig erfolgen; keine Freiwilligkeit bei unüberwindbaren Hindernissen
- Verfügung setzt keine Freiheit von Zwang voraus (bei vorgetäuschter Entführung mit Lösegelderpressung überweist das Opfer keineswegs freiwillig, dennoch liegt Betrug vor)
- bei rechtfertigender Einwilligung wird einhellig Freiwilligkeit verlangt, diese fehlt aber, sobald Opfer getäuscht wird; es ist sinnwidrig, beim Betrug nun eine Freiwilligkeit der Verfügung zu verlangen
a. A.: Vermögensverfügung muss lediglich willentlich erfolgen

25
Q

Streit: Erfolgt Verfügung über Sache bei staatlichem Zwang willentlich?

(Bsp.: T verkleidet sich als Polizist und täuscht O darüber, dass er sein Fahrzeug beschlagnahme. O glaubt, er könne sich nicht widersetzen und übergibt Auto.)

A

e. A.: staatlicher Befehl lässt keinen Raum für Willensbildung
- demokratischer Rechtsstaat setzt mündigen Bürger voraus; auch bei Befehlen erfolgt Willensbildung des Betroffenen
a. A.: Willensbildung erfolgt auch bei staatlichem Befehl

26
Q

Abgrenzung von Diebstahl in mittelbarer Täterschaft zum Sachbetrug

(Dienstmädchen D gibt an T den Fernseher ihres Arbeitgebers O heraus, da T behauptet, er müsse diesen reparieren)

A

entscheidend ist, ob die Verfügung des Dritten dem Vermögensinhaber zurechenbar ist:

  • ist sie zurechenbar, erfolgt eine Verfügung aus dem Vermögen des Geschädigten von Innen heraus
  • fehlt die Zurechenbarkeit, greift der Dritte durch Wegnahme von Außen in das Vermögen ein

-> die Zurechenbarkeit erfordert unstreitig ein gewisses Näheverhältnis zwischen Drittem und Vermögensinhaber (die Anforderungen an dieses Verhältnis ist aber umstritten)

27
Q

Streit: Wie muss das Näheverhältnis zwischen Verfügendem und Vermögensinhaber beschaffen sein, damit die Verfügung dem Vermögensinhaber zugerechnet werden kann?

A
  • Ermächtigungstheorie:* Verfügender muss von Vermögensinhaber durch Vollmacht oder Auftrag ermächtigt gewesen sein
  • Ermächtigungs- und Befugnistheorie:* neben Ermächtigung kann sich eine Befugnis auch kraft Gesetzes ergeben
  • eine streng zivilrechtliche Orientierung der Verfügung passt nicht zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Betrugs
  • Nähetheorie:* erforderlich ist ein faktisches Näheverhältnis; bereits vor der Täuschung muss der Verfügende dem Vermögensgegenstand näher stehen als der Vermögensinhaber
  • faktische Einwirkungsmöglichkeit ist ungünstiges Abgrenzungskriterium, da dieses gerade den Diebstahl auszeichnet
  • Lagertheorie:* neben Ermächtigung und Befugnis reicht es auch, wenn der Verfügende im Lager des Vermögensinhabers steht; objektiv erfordert dies Mitgewahrsam oder eine Stellung als Gewahrsamshüter, subjektiv das (vermeintliche) Handeln im Interesse des Vermögensinhabers
28
Q

Streit: Kann in der gutgläubigen Erlangung von Eigentum nach § 932 BGB ein Vermögensschaden liegen?

(Bsp: T leiht Buch von E und verkauft dieses für 20 € an den gutgläubigen K; Betrug von T gegenüber K zu Lasten von K? K gibt zwar 20 € aus, erlangt aber Eigentum an Buch)

A
  • Makeltheorie:* Buch ist mit sittlichem Makel behaftet, da Eigentum lediglich gutgläubig erworben wurde
  • Rechtsordnung unterscheidet nicht zwischem “gutem” und “schlechtem” Eigentum
  • a.A.:* Käufer erfährt gleichzeitig eine schadensgleiche Vermögensgefährdung, die in einem Prozessrisiko gegenüber dem ursprünglichen Eigentümer liegt
  • § 932 kehrt Beweislast um: der ursprüngliche Eigentümer muss beweisen, dass Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs nicht vorlagen; Prozessrisiko ist daher zu gering für schadensgleiche Vermögensgefährdung
  • a.A:* Verfügung des Kaufpreises wird durch Erhalt des Eigentums ausgeglichen, kein Schaden
29
Q

Streit: Ist für einen Dreiecksbetrug bezüglich Forderungen und Rechten ein Näheverhältnis zwischen Verfügendem und Vermögensinhaber erforderlich?

(Bsp: T leiht Buch von E und verkauft dieses für 20 € an den gutgläubigen K; Betrug von T gegenüber K zu Lasten von E? K verfügt über Vermögen des E, indem er Buch kauft und Eigentum daran erlangt)

A

h.M.: das beim Sachbetrug zur Abgrenzung vom Diebstahl benötigte Kriterium des Näheverhältnisses zwischen Verfügendem und Vermögensinhaber ist bei Forderungen und Rechten nicht erforderlich

+ Diebstahl gibt es nur an Sachen, nicht an Rechten und Forderungen
- aber: Betrug ist Selbstschädigungsdelikt und erfordert daher Vermögensverfügung, die zurechenbar ist

a.A.: Auch bei Forderungen und Rechten ist ein Näheverhältnis zwischen Verfügendem und Vermögensinhaber erforderlich

30
Q

Streit: Liegt bei einem Dreiecksbetrug mit gutgläubigem Erwerb ein Näheverhältnis zwischen Getäuschtem und Geschädigtem vor?

(Bsp: T leiht Buch von E und verkauft dieses an den gutgläubigen K; Betrug von T gegenüber K zu Lasten von E? K verfügt über Vermögen des E, indem er Buch kauft und Eigentum daran erlangt)

A

e. A.: Näheverhältnis folgt aus den Vorschriften des Gutglaubenserwerb
- die Gutglaubensvorschriften dienen ausschließlich dem Verkehrsschutz und stellen gerade keine besondere Nähebeziehung dar
a. A.: den Geschädigten und Getäuschten verbindet kein Näheverhältnis

31
Q

Streit: Strafrechtlicher Vermögensbegriff

A

juristischer Vermögensbegriff: Summe aller Rechte und Pflichten

  • tatsächlich wertvolle Vermögenspositionen könnten hinausfallen während wertlose Vermögensrechte dem Begriff unterfallen
  • der Gegenstand des wirtschaftlichen Austausch ist deutlich weiter

wirtschaftlicher Vermögensbegriff: jede Position mit wirtschaftlichem Wert; bei nichtigen Forderungen: Erfüllungsbereitschaft des Schuldners

+ anderenfalls bestünden rechtsfreie Räume im Ganovenmilieu
- aber: Betrug dient dem Vermögensschutz; das Strafrecht kann nicht schützen, was von der Rechtsordnung missbilligt ist

juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff: jede Position mit wirtschaftlichem Wert, die entweder von der Rechtsordnung geschützt oder aber nicht von ihr missbilligt ist

+ anderenfalls könnte über § 832 II BGB iVm § 263 StGB das Zivilrecht unterlaufen werden

normativ-ökonomischer Vermögensbegriff: Vermögen ist die Herrschaft einer Person über rechtlich garantierte Potenziale wirtschaftlicher Betätigung, über die sie mithilfe rechtlich anerkannter Durchsetzungsmöglichkeiten nach Belieben verfügen und externen Störfaktoren effektiv begegnen kann; Konkretisierung durch bilanzielle Bewertungsmethoden

32
Q

vom Strafrecht geschützte Vermögensgüter

A

nur das tatsächlich vorhandene Vermögen

  • > keine bloßen Erwerbs- und Gewinnchancen, deren Realisierung noch vage und ungewiss ist
  • > aber: unter gewissen Anforderungen auch Anwartschaftsrechte und tatsächliche Anwartschaften (Exspektanzen)
33
Q

Def.: Exspektanz

A

tatsächliche Anwartschaft

34
Q

Ab wann unterfallen Anwartschaftsrechte und Exspektanzen dem strafrechtlich geschütztem Vermögen?

A
  • h.M.:* wenn sie so konkretisiert sind, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Vermögenszuwachs erwarten lassen und ihnen daher nach der Verkehrsauffassung ein wirtschaftlicher Wert zukommt
  • Hefendehl erweiternd:* wenn
  • ihr Inhaber externe Störfaktoren mit rechtlich anerkannten Möglichkeiten unterbinden kann,
  • der die Exspektanz Vermittelnde sich von seiner Verpflichtung nicht mehr sanktionslos lösen kann,
  • der Inhaber sein Vorhaben der Außenwelt zum Ausdruck gebracht hat

+ bloße Wahrscheinlichkeit der Realisierung scheint zu vage, um tatsächlichen Vermögenswert zu begründen

35
Q

Streit: Unterfallen auch Leistungen dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff, die zu verbotenen oder sittenwidrigen Zwecken erfolgen?

(Bsp.: O leistet an T 5000 €, damit dieser X tötet. T macht sich, wie beabsichtigt, aus dem Staub. Problem: Liegt im Verlust des Geldes ein Vermögensschaden?)

A

e.A.: Leistung wird nicht geschützt

+ der Vertrag ist nach §§ 134, 138 BGB nichtig und damit von Rechtsordnung missbilligt
+ auch § 817 S. 2 BGB bringt durch Versagen eines Bereicherungsanspruchs zum Ausdruck, dass die Rechtsordnung die erfolgte Leistung nicht duldet

a.A.: Leistung wird trotzdem geschützt

+ Versagen des Strafrechtsschutzes wäre Freibrief zur Opferschädigung
- aber: es ist gerade die Frage, ob das Opfer in dieser Hinsicht überhaupt Schutz erfahren sollte

36
Q

Streit: Unterfällt auch der unrechtmäßige Besitz dem Schutz des juristisch-ökonomischen Vermögensbegriffs

A

e.A.: unrechtmäßiger Besitz ist nicht geschützt

+ der Besitz muss gem. § 985 BGB wieder herausgegeben werden, er ist also von der Rechtsordnung missbilligt
- aber: auch der unrechtmäßige Besitzer kann sich auf die Besitzschutzvorschriften der § 858 ff. BGB berufen
+ aber: diese sind nur vorübergehend (possesorisch) und nicht dauerhaft (petitorisch)

a.A.: unrechtmäßiger Besitz ist geschützt

+ auch der unrechtmäßige Besitzer ist vor einer Wegnahme der Sache durch § 242 und vor erpresserischen Angriffen durch § 253 geschützt; es ist nicht ersichtlich, wieso § 263 nicht auch anwendbar sein sollte

37
Q

Wie wird der für den Betrug relevante Schaden ermittelt?

A

Schaden besteht, wenn Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung (Saldierungsprinzip) eine Vermögensminderung ergibt

dabei aber Berücksichtigung kompensierender Leistungen (Kompensationsprinzip)

38
Q

Können gesetzliche Ansprüche (bspw. Schadensersatz, Bereicherungsansprüche) einen Schaden kompensieren?

A

h.M.: nein, wenn sie gerade aus der Täuschung erwachsen

+ sie beseitigen einen bereits entstandenen Schaden lediglich nachträglich
+ ihre Durchsetzung ist vor Gericht nicht zweifelsfrei

39
Q

Können freiwillige Leistungen Dritter oder Entschädigungen der öffentlichen Hand einen Schaden kompensieren?

A

nein

+ die Hilfsbereitschaft Dritter darf nicht zur Entlastung des Täters führen

40
Q

Streit: Kann auch die durch den Schaden eingetretene Befreiung von einer Verbindlichkeit den Schaden kompensieren?

(Bspw: O schuldet T 100 €, zahlt aber nicht. Im Restaurant spiegelt T dem O vor, er habe sein Geld vergessen, sodass O die Rechnung iHv 50 € bezahlt. Diesen Betrag verrechnet T mit der ausstehenden Schuld)

A

e.A.: die getilgte Verbindlichkeit kompensiert nicht den Verlust des Geldes

+ rein wirtschaftlich gesehen ist das bloße Innehaben einer Forderung weniger wert als das tatsächliche Besitzen von Geld; das bloße Tilgen der Verbindlichkeit vermag den Verlust des Geldes nicht auszugleichen
- aber: zusätzliche Komponente eines “Durchsetzungswertes” jeder Vermögensposition würde Vermögensbegriffe verwischen; keine klaren Voraussetzungen, wann Position wegen welchem Kriterium wie viel mehr oder weniger wert ist

h.M.: Gewinn und Verlust sind jeweils mit Nennwert anzusetzen; der Verlust des Geldes wird durch den Entfall der Verbindlichkeit kompensiert

41
Q

Mögliche Arten eines Betrugs bei Rechtsgeschäften

A
  • Eingehungsbetrug: Täuschung erfolgt bei Vertragsschluss und führt zu Eingehung eines Vertrags mit Negativsaldo
  • Erfüllungsbetrug: Getäuschter erbringt zur Erfüllung eine Leistung, die hinter dem Wert der Gegenleistung zurückbleibt
    • echter Erfüllungsbetrug: Täter täuscht erst bei Erfüllung, sodass Getäuschter wertmäßig weniger erhält, als ihm zusteht oder mehr leistet, als er leisten muss
    • unechter Erfüllungsbetrug: Täter täuscht bereits in Eingehungsphase, die Täuschung wirkt lediglich in die Erfüllungsphase fort
42
Q

Können Gegenrechte den Schaden eines Eingehungsbetrugs kompensieren? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

A

Ja, wenn sie

  • dem Opfer bekannt und
  • unproblematisch zu realisieren (etwa durch einfache mündliche Erklärung)

sind.

beachte aber: unberücksichtigt bleiben Ansprüche, die dem Opfer gerade aus der Täuschung erwachsen, da sie den Schaden lediglich nachträglich beseitigen

43
Q

Streit: Ab wann liegt eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor?

A

h.M.: schadensgleiche Vermögensgefährdung muss konkret sein, d.h.

  • mit wirtschaftlichen Nachteilen muss so ernstlich zu rechnen sein (= überwiegend wahrscheinlich),
  • dass unter wirtschaftlicher Betrachtung bereits eine Verschlechterung der Vermögenslage vorliegt

Hefendehl:

44
Q

Wann liegt beim Anstellungsbetrug ein Schaden vor?

A

der Schaden richtet sich nach Verhältnis der durch den eingegangenen Arbeitsvertrag entstandenden Leistungsansprüche:

⇒ entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer die vertragsgemäße Gegenleistung erbringen kann oder nicht

daraus ergibt sich beispielhaft:

  • ist die Vergütung leistungsbezogen (etwa das Ausheben eines Loches), liegt ein Schaden nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer diese Leistung nicht anforderungsgemäß erfüllen kann;
  • erfolgt die Vergütung mitunter für leistungsunabhängige Kriterien (etwa für das Besitzen eines Doktor-Titels), liegt ein Schaden vor, wenn der Arbeitnehmer diese nicht erfüllt
45
Q

Streit: Begründet das Verschweigen einer Vorstrafe iRd Anstellungsbetrugs einen Vermögensschaden?

A

Rspr.: schadensgleiche Vermögensgefährdung, wenn der vorbestrafte Angestellte Verfügungsgewalt über die Vermögensgegenstände des Arbeitgebers erhält

  • Gesinnungsstrafrecht: aus der Begehung der früheren Straftat wird ein gegenwärtiges Risiko für das Vermögen durch Begehung weiterer Straftaten abgeleitet
  • erfüllt die eigenen Anforderungen der Rspr. (ernstliches Damit-Rechnen-Müssen durch überwiegende Wahrscheinlichkeit) nicht

h.L.: es besteht kein Schaden

46
Q

Streit: Entsteht durch das Fehlen einer persönlichen Eignung bei der Anstellung eines Beamten

A
  • Rspr.:* schadensgleiche Vermögensgefährdung, sofern das Fehlen der Eigenschaft negative Auswirkung auf die Amtsführung nach außen und damit auf die Qualität der Dienstleistung hat
  • bei Eigenschaften, die nicht die Arbeitsleistung betreffen, ist nicht das Vermögen des Staates, sondern dessen Dispositionsfreiheit bzgl. der Einstellung betroffen
  • a.A.:* reguläre Unterscheidung: Schaden nur bei Eigenschaften, die die Leistung des Beamten betreffen
47
Q

Wann wird der Wert einer Vermögensposition durch einen individuellen Schadenseinschlag korrigiert?

A

Ein individueller Schadenseinschlag liegt vor, wenn der Erwerber

  1. die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten oder einem anderen zumutbaren Zweck nutzen kann;
  2. durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird;
  3. infolge der Verpflichtung in existenzielle Nöte gerät.
48
Q

Streit: Entsteht ein betrugsrelevanter Schaden, wenn das Opfer weiß, dass es keine wirtschaftlich äquivalente Gegenleistung erhalten wird?

(Bsp.: T täuscht O, er brauche dringend Geld für Essen. O erbarmt sich, obwohl es T blendend geht.)

A
  • Rspr.:* Betrug muss nicht auf unbewusste Selbstschädigung begrenzt werden, Schaden liegt dann in fehlender wirtschaftlicher Kompensation
  • schützt die Dispositionsfreiheit
  • a.A.:* Betrug ist vertypter Fall der mittelbaren Täterschaft mit dem Getäuschten als gutgläubiges Werkzeugs; daher sind nur unbewusste Selbstschädigungen von § 263 erfasst (vorliegend weiß das Opfer, dass es rein wirtschaftlich einen Schaden erleidet, daher kein Betrug)
  • h.M.:* § 263 erfordert grds. eine unbewusste Selbstschädigung; bei einseitigen Leistungsverhältnissen genügt aber, dass die Verfügung nicht durch Erreichen des verfolgten sozialen Zweck kompensiert wird und dass der Verfügende keine Kenntnis davon hat
49
Q

Def.: Vermögensvorteil

A

Gegenstück zum Vermögensschaden: jede günstigere Vermögenslage

50
Q

Def.: Stoffgleichheit

A

Vermögensschaden und -vorteil müssen auf derselben Verfügung beruhen,

sodass der Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigtem erlangt wird und dessen “Kehrseite” bildet.

51
Q

Def.: Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils

A

wenn der Täter keinen fälligen, durchsetzbaren Anspruch auf diesen hat

52
Q

Qualifikation zum Bandenbetrug (§ 263 V)

A

► vgl. dazu die KK zu § 244

Besonderheit bei § 263 V: Täter muss lediglich Mitglied der Bande sein, es ist keine bandenmäßige Begehung erforderlich wie bei § 244 I Nr. 2

53
Q

Def.: Vermögensverlust großen Ausmaßes iSd § 263 III 2 Nr. 2 Alt. 1

A

jeder Schaden iHv mindestens 50 000 €

54
Q

Streit: Kann auch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung einen “Verlust großen Ausmaßes” iSd § 263 III 2 Nr. 2 Alt. 1 herbeiführen?

A

h.M.: nein, Vermögensgefährdung reicht nicht für Verlust

+ Wortlaut verlangt tatsächlichen Verlust
+ Umkehrschluss zu Alt. 2, die Gefahr ausreichen lässt

a.A.: Vermögensgefährdung steht Schaden gleich und reicht für Verlust

+ die Verfügung erfolgt bei einer Gefährdung gleichermaßen wertlos wie bei einem vollen Schaden

55
Q

Def.: wirtschaftliche Not iSd § 263 III 2 Nr. 3

A

Mangellage, aufgrund derer der Geschädigte
den notwendigen Lebensunterhalt
für sich oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Personen
ohne die Hilfe Dritter
nicht mehr gewährleistet ist