Betrug Flashcards
Schutzgut des Betrugs
Vermögen als Ganzes
Aufbauschema Betrug (§ 263)
I. Tatbestand
- OTB
a) Täuschung
b) Irrtum
c) Vermögensverfügung
d) Vermögensschaden - STB
a) Vorsatz
b) Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung
II. RW
III. Schuld
Def.: Tatsache
etwas Geschehenes oder Bestehendes,
das dem Beweis zugänglich ist
Def.: Werturteil
Äußerung, die
durch Elemente der subjektiven Stellungnahme geprägt ist
Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsache
Fraglich ist, ob in Äußerung noch ein greifbarer Tatsachenkern liegt
-> maßgeblich ist der objektive Sinngehalt, bestimmt durch die Verkehrsauffassung der beteiligten Verkehrskreise
Können auch künftige Ereignisse Tatsachen darstellen?
Ja, wenn sie
gegenwärtige Entscheidungsrelevanz haben und
auf
- gegenwärtigen, gesicherten Erfahrungssätzen oder
- der gegenwärtigen Einschätzung eines Experten
beruhen
Wann stellen Rechtsauffassungen Tatsachen dar?
eine rechtliche Bewertung an sich stellt keine Tatsache dar (“durch den Kaufvertrag ist das Eigentum übergegangen” als lediglich falsche Meinung)
aber: die Verwendung von Rechtsbegriffen zur Umschreibung kann die konkludente Erklärung beinhalten, die dafür nötigen Voraussetzungen liegen vor (“Ich bin Eigentümer” als konkludente Erklärung der Tatsache, dass Übereignung und Übergabe stattfanden)
Def.: Täuschung
bewusst irreführendes Einwirken auf
das Vorstellungsbild eines anderen
Mögliche Arten der Täuschung
- ausdrücklich
- konkludent
- durch Unterlassen
Maßstab zur Ermittlung des Erklärungsgehalts für eine konkludente Täuschung
Verkehrsauffassung
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, insbesondere des Geschäftstyps
Voraussetzung für die Annahme einer Täuschung durch Unterlassen
Täter war nach § 13 zur Aufklärung verpflichtet
Streit: Woraus ergeben sich Aufklärungspflichten bei bestehenden Vertragsbeziehungen?
alte Rspr.: Aufklärungspflicht aus Treu und Glauben (§ 242), den Vertragspartner auf Umstände hinzuweisen, die für diesen erkennbar von besonderer Bedeutung sind
- Treu und Glauben zu konturenlos, um strafbegründende Pflichten zu begründen
Rspr.: besonders begründete Einstandspflicht für das Vermögen des anderen Teils erforderlich; insbesondere bei besonderem Vertrauensverhältnis oder dauerhafter enger Geschäftsbeziehung
Def.: Irrtum
Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit
nötige Intensität der Fehlvorstellung beim Irrtum
positive Fehlvorstellung hinsichtlich der unwahren Tatsache (sachgedankliches Mitbewusstsein ist ausreichend)
→ bloße Unkenntnis (ignorantia facti) genügt nicht
Abgrenzung: wurde Fehlvorstellung durch eine intellektuelle Einwirkung des Täters (= die Täuschungshandlung) auf das Opfer hervorgerufen?
(Bsp.: nicht der Fall wenn sich Passagier lediglich versteckt und Schaffner denkt, jeder habe eine Fahrkarte; anders dagegen bei Vorzeigen einer gefälschten Fahrkarte)
Streit: Schließen Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsache einen Irrtum aus?
- Rspr.:* Irrtum, solange Opfer die Richtigkeit der Tatsache für möglich hält und wegen dieser Motivation die Vermögensverfügung trifft; teilweise Ausklammerung bewusster Risikoentscheidungen
- Wahrscheinlichkeitstheorie:* Irrtum, wenn Opfer die Richtigkeit für wahrscheinlicher hält
- lebensnah steht der Getäuschte nicht vor der Entscheidung, mit welcher Wahrscheinlichkeit er die Zweifel beurteilt
- Fahrlässigkeitstheorie:* kein Irrtum, wenn Opfer Tatsache grob fahrlässig für wahr hält; insbesondere bei konkreten Anhaltspunkten
- ein Mitverschulden des Opfers ist für die Strafbarkeit grds. unbeachtlich; auch der Leichtgläubige wird geschützt
Irrtum bei mangelnder Relevanz der Tatsache entsprechend der Risikoverteilung
-> Rechtsverkehr muss Anlass geben, sich Vorstellungen über bestimmte Tatsachen zu machen. Daraus ergibt sich, dass bei einem Anlass durch den Rechtsverkehr
- die Tatsache der Erklärung konkludent (normativ) zugesprochen wird und
- das Opfer nur in Bezug auf diese relevanten Tatsachen einem relevanten Irrtum unterfallen kann (welcher dann logisch auf dem zuvor normativ konstruierten Erklärungsgehalt basiert)
- > kein Irrtum, sofern die Vorstellung für die Durchführung des vorliegenden Geschäftstyps irrelevant ist
- > daher grds. auch kein Irrtum, sofern keine Prüfungspflicht besteht
Bsp.: Vorlegen von Legitimationspapieren (Sparbuch)
Streit: Macht sich ein Bankangestellter Vorstellungen über die Berechtigung eines ein Legitimationspapier (zB Sparbuch) Vorlegenden?
- h.M.:* nach h.M. befreit die Leistung an den Inhaber des Schuldpapiers den Gläubiger nach § 808 BGB nicht bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis einer fehlenden Berechtigung des Inhabers -> Bankangestellter macht sich daher gewisse Vorstellungen über die Berechtigung
- aber: Charakter der groben Fahrlässigkeit sanktioniert das Unterlassen einer Prüfung nach konkreten Verdachtsmomenten; liegen diese nicht vor, macht sich der Bankangestellte auch keine Gedanken
- a.A.:* Bankangestellter macht sich keine Gedanken über Berechtigung
Def.: Vermögensverfügung
jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen,
das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt
Def.: Verfügungsbewusstsein
das Wissen um den vermögensrelevanten Charakter der Verfügung
Streit: Erfordernis eines Verfügungsbewusstseins
h.M.: Verfügungsbewusstsein nicht generell, aber jedenfalls beim Sachbetrug erforderlich
+ erforderlich für Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug
a.A.: Verfügungsbewusstsein immer erforderlich;
nötig ist die bewusste Vornahme einer Handlung (oder eines Unterlassens), die objektiv vermögensmindernd ist und eine notwendigerweise durch die Täuschung hervorgerufene Mitwirkungshandlung darstellt
+ Erfordernis folgt aus Struktur des Betrugstatbestandes als Selbstschädigungsdelikt
Streit: Bezieht sich das Verfügungsbewusstsein eines Verkäufers auch auf vom Täter versteckte Waren?
Bsp.: T versteckt Waren
- a)* in seinem Einkaufswagen oder
- b)* in der Verpackung einer anderen, aber sichtbaren Ware
- e.A.:* Verkäufer hat generelles, sich auf den gänzlichen Inhalt des zum Kauf verwendeten Behältnisses (Einkaufswagen, Verpackung) beziehendes Verfügungsbewusstsein; also auch auf die versteckten Sachen
- die Annahme eines generellen Verfügungsbewusstseins ist reine Fiktion: man kann nicht über etwas Verfügen, von dem man nichts weiß
- a.A.:* grds. kein generelles, sondern auf einzeln abgerechnete Waren bezogenes Verfügungsbewusstsein
Geforderter Zusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensverfügung
Täuschung muss
unmittelbar, d.h. ohne zusätzliche Zwischenschritte des Täters,
zur Vermögensverfügung führen