Ungerechtfertigte Bereicherung Flashcards

1
Q

VSS ungerechtfertigte Bereicherung?

A

1) Bereicherung

2) Aus dem Vermögen des Bereicherungsgläubigers

3) Ungerechtfertigt

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2
Q

Nach welcher Theorie ist die Bereicherung festzustellen?

A

Differenztheorie
= tatsächlicher - hypothetischer Vermögensstand des Bereicherten

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3
Q

Welche 3 Vermögensereignisse sind für die Berechnung der Bereicherung einzubeziehen?

A

-> Erhöhung Aktiva;

-> Verminderung Passiva;

-> Nichtverminderung des Vermögens

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4
Q

Welche zwei Arten von Kondiktionen gibt es?

A

1) Leistungskondiktion
= Entreicherung infolge Verhalten Entreicherter

2) Eingriffskondiktion
- = Entreicherung infolge Verhalten Bereicherter, Dritter oder Zufall

  • = Ausgleich Gebrauchs, Verwendung, Verbrauchs fremder Güter
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5
Q

Wann ist eine Leistungs-, wann ist eine Eingriffskonditkion ungerechtfertigt?

A

Leistungskonditkion
= ungerechtfertigt, wenn kein Rechtsgrund (mehr) besteht

Eingriffskondiktion
- = ungerechtfertigt nach Massgabe der sog. Widerrechtlichkeitstheorie

  • = Aktivität oder Passivität des Bereicherten war rechtswidrig
  • 1) Verletzung von fremden subj. Rechten
  • 2) ohne Rechtfertigung
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6
Q

ist die Rückleistung des Bereicherten primär in natura oder als Wertersatz zu leisten?

A

Primär in natura; subsidiär als Wertersatz

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7
Q

Nach welchen drei Kriterien bestimmt sich der Rückerstattungsanspruch des Entreicherten?

A

OR 64: Rückleistungspflicht

1) obj. Wertersatz

  • zum Zeitpunkt der Erlangung vs. zum Zeitpunkt der Rückerstattung
    -> Wahlfreiheit des gutgläubigen Bereicherten; subsidiär des Entreicherten

2) subj. Wertersatz

  • wenn der Bereicherte nicht nur gutgläubig, sondern wenn ihm die Bereicherung aufgedrängt wurde (zB Gärtner schneidet auch Hecke des Nachbarn)
  • -> Rückersattung nur im Umfang des Mehrwerts, der noch erhalten

3) Synallagmatische Verträge: Theorienstreit

  • Zweikondiktionentheorie: jede Forderung für sich betrachten
    -> kann zu unterschiedlichen Rückleistungspflichten führen
  • Saldotheorie: nur diejenige Partei gilt als bereichert, die per saldo bereichert ist
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8
Q

Welche “Verrechnungseinreden” kann der Bereicherte entgegenhalten?

A

OR 65: Ansprüche [des Bereicherten] aus Verwendung

  • Abs.1: “notwendige Verwendung”
    = Werterhaltende Verwendung
    = zB Lagerkosten verderblicher Ware
    -> immer voller Ersatzanspruch
  • Abs.1: “nützliche Verwendung”
    = Wertsteigernde Investitionen
    = zB neue Lackierung für Fz
    -> gutgläubig: voller Ersatz
    -> bösgläubig: Ersatz NUR des noch vorhandenen Mehrwerts
  • Abs.2: “Andere Verwendungen”
    = Nicht wertvermehrende Investitionen
    = Luxusmassnahmen
    = zB Verzierungen eines Autos
    -> NIE erstattungsfähig
    -> ABER Recht auf Wegnahme
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9
Q

Kann der Bereicherte den erzielten Gewinn einbehalten?

A

Gewinn ≠ von ungerechtfertigter Bereicherung geregelt

  • p.m.: nur “Erlös” ist vom Bereicherten zurückzuerstatten zzgl. Zins, d.h. der bezogene Nutzen
  • Gewinnherausgabe -> ggf. via GoA, OR 423
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10
Q

Welche Verjährung gilt bei der ungerechtfertigten Bereicherung?

A

OR 67: Verjährung

  • Abs.1: 1 J. ab Kenntnis des Anspruchs
  • Abs.1: 10 J. absolut
  • Abs.2: falls Bereicherung = Forderung -> UNverjährbar
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