Ungerechtfertigte Bereicherung Flashcards
VSS ungerechtfertigte Bereicherung?
1) Bereicherung
2) Aus dem Vermögen des Bereicherungsgläubigers
3) Ungerechtfertigt
Nach welcher Theorie ist die Bereicherung festzustellen?
Differenztheorie
= tatsächlicher - hypothetischer Vermögensstand des Bereicherten
Welche 3 Vermögensereignisse sind für die Berechnung der Bereicherung einzubeziehen?
-> Erhöhung Aktiva;
-> Verminderung Passiva;
-> Nichtverminderung des Vermögens
Welche zwei Arten von Kondiktionen gibt es?
1) Leistungskondiktion
= Entreicherung infolge Verhalten Entreicherter
2) Eingriffskondiktion
- = Entreicherung infolge Verhalten Bereicherter, Dritter oder Zufall
- = Ausgleich Gebrauchs, Verwendung, Verbrauchs fremder Güter
Wann ist eine Leistungs-, wann ist eine Eingriffskonditkion ungerechtfertigt?
Leistungskonditkion
= ungerechtfertigt, wenn kein Rechtsgrund (mehr) besteht
Eingriffskondiktion
- = ungerechtfertigt nach Massgabe der sog. Widerrechtlichkeitstheorie
- = Aktivität oder Passivität des Bereicherten war rechtswidrig
- 1) Verletzung von fremden subj. Rechten
- 2) ohne Rechtfertigung
ist die Rückleistung des Bereicherten primär in natura oder als Wertersatz zu leisten?
Primär in natura; subsidiär als Wertersatz
Nach welchen drei Kriterien bestimmt sich der Rückerstattungsanspruch des Entreicherten?
OR 64: Rückleistungspflicht
1) obj. Wertersatz
- zum Zeitpunkt der Erlangung vs. zum Zeitpunkt der Rückerstattung
-> Wahlfreiheit des gutgläubigen Bereicherten; subsidiär des Entreicherten
2) subj. Wertersatz
- wenn der Bereicherte nicht nur gutgläubig, sondern wenn ihm die Bereicherung aufgedrängt wurde (zB Gärtner schneidet auch Hecke des Nachbarn)
- -> Rückersattung nur im Umfang des Mehrwerts, der noch erhalten
3) Synallagmatische Verträge: Theorienstreit
- Zweikondiktionentheorie: jede Forderung für sich betrachten
-> kann zu unterschiedlichen Rückleistungspflichten führen - Saldotheorie: nur diejenige Partei gilt als bereichert, die per saldo bereichert ist
Welche “Verrechnungseinreden” kann der Bereicherte entgegenhalten?
OR 65: Ansprüche [des Bereicherten] aus Verwendung
- Abs.1: “notwendige Verwendung”
= Werterhaltende Verwendung
= zB Lagerkosten verderblicher Ware
-> immer voller Ersatzanspruch - Abs.1: “nützliche Verwendung”
= Wertsteigernde Investitionen
= zB neue Lackierung für Fz
-> gutgläubig: voller Ersatz
-> bösgläubig: Ersatz NUR des noch vorhandenen Mehrwerts - Abs.2: “Andere Verwendungen”
= Nicht wertvermehrende Investitionen
= Luxusmassnahmen
= zB Verzierungen eines Autos
-> NIE erstattungsfähig
-> ABER Recht auf Wegnahme
Kann der Bereicherte den erzielten Gewinn einbehalten?
Gewinn ≠ von ungerechtfertigter Bereicherung geregelt
- p.m.: nur “Erlös” ist vom Bereicherten zurückzuerstatten zzgl. Zins, d.h. der bezogene Nutzen
- Gewinnherausgabe -> ggf. via GoA, OR 423
Welche Verjährung gilt bei der ungerechtfertigten Bereicherung?
OR 67: Verjährung
- Abs.1: 1 J. ab Kenntnis des Anspruchs
- Abs.1: 10 J. absolut
- Abs.2: falls Bereicherung = Forderung -> UNverjährbar