Erfüllungsstörungen Flashcards

1
Q

VSS Hilfsperson?

A

OR 97 iVm 101: Hilfspersonenhaftung

1. Willentlicher Beizug HP (ohne Einwilligung keine HP!)

  • p.m.: KEIN Subordinationsverhältnis erforderlich

2. Verrichtung: alternativ

  • Erfüllungsgehilfe einer Schuldpflicht
  • Ausübungsgehilfe eines Rechts (insb. Überlassen eines gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gegenstands)

3. Funktioneller ZH (ad. KZ) zwischen Schaden und Vertragsabwicklung

= Schaden in Ausübung der geschäftlichen Verrichtung

= Schädigende Handlung der HP ist gleichzeitig auch eine Vertragsverletzung

4. Hypothetische Vorwerfbarkeit

= Verschulden gegeben, wenn diese zu bejahen wäre, hätte sich der Schuldner so verhalten wie die HP

-> Massstab = Wissen & Fähigkeiten Schuldner

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2
Q

Konstellationen & RF der Unmöglichkeit?

A

1. Ursprüngliche Unmöglichkeit

1.1. Objektiv -> OR 20, nichtiger Vertrag

1.2. Subjektiv -> Gültiger Vertrag; bei Verschulden OR 97

**2. Nachträgliche Unmöglichkeit

2.1. Objektiv -> Gültiger Vertrag; bei Verschulden OR 97, sonst OR 119

2.2. Subjektiv -> Gültiger Vertrag; bei Verschulden OR 97, sonst OR 119

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3
Q

Was passiert, wenn die Leistung nachträglich unmöglich geworden ist und den Schuldner dafür kein Verschulden trifft?

A

Vertragliche Rückabwicklung

-> CAVE: Wortlaut OR 119 irreführend !!

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4
Q

VSS Schuldnerverzug?

A

OR 102 ff.: Schuldnerverzug

  1. Nichtleistung trotz Möglichkeit
  2. Fälligkeit oder Verfalltagsgeschäft oder “antizipierter Vertragsbruch” (OR 108 Ziff.1 analog)
  3. Mahnung Schuldner (OR 107) oder Mahnung überflüssig (OR 108, antizipierter Vertragsbruch, absolutes oder relatives Fixgeschäft)
  4. Fehlen verzugshindernder Gründe
  5. Ggf. Verschulden (für Schadenersatz; Umwandlung Schuld in Geldleistung)
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5
Q

Was ist wichtig bei der Mahnung durch den Schuldner?

A

Klar hervorheben, worauf sich Mahnung bezieht !

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6
Q

Welche schuldner-verzugshindernden Gründe gibt es?

A
  • OR 91 ff.: Gläubigerverzug schliesst Schuldnerverzug aus

– Einreden des Schuldners –

  • OR 82 f.: Leistungsverweigerungsrechte des Schuldners bei zweiseitigen Verträgen
  • OR 127: Verjährung
  • Stundung oder Erlass durch Gläubiger
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7
Q

Welche Verzugsfolge besteht bereits ohne Ansetzen einer Nachfrist?

A
  • OR 103 I: Zufallshaftung
  • OR 103 I; 106: Ersatzpflicht für Verspätungsschaden (pos. Interesse)
  • OR 104: Verzugszinse
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8
Q

Unter welchen VSS ist der Verspätungsschaden nicht zu leisten?

A

OR 103; bei Geldschulden zzgl. OR 106: Verspätungsschaden

OR 103 II: KEINE Haftung d. Schuldners, FALLS alternativ

  • KEIN ad. KZ Verspätung / Schaden

ODER

  • KEIN Verschulden
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9
Q

Wie verhalten sich Verzugszinse und Verspätungsschaden zueinander?

A

OR 106: Verzugszinse sind vom Verspätungsschaden in Abzug zu bringen

-> Verzugszinse = “pauschalisierter Verspätungsschaden”

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10
Q

VSS für Ausübung der Wahlrechte?

A
  • OR 107 I: Ansetzen einer Nachfrist
  • OR 107 II: Für Verzicht auf Leistung muss Erklärung SOFORT erfolgen
  • Falls Schadenersatz gewählt: Verschulden (auch wenn nicht explizit in OR 107 II)
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11
Q

Was muss der Anwalt des Schuldners tun, wenn der Gläubiger eine Nachfrist ansetzt?

A
  1. Bestreiten, dass die behauptete Nachfrist genügend bestimmt ist (und dass es damit an einer Nachfrist fehlt)
  2. SOFORT reklamieren, dass die Nachfrist zu kurz sei (unterstellt, es sei überhaupt eine ausgesprochen worden)
  • -> ohne Widerwort gilt die Nachfrist, auch wenn diese zu kurz !
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12
Q

Welche Wahlrechte bietet der Schuldnerverzug?

A
  1. Wahlrecht: Nachleistung ODER Verzicht auf Leistung d. Schuldners; jeweils mit Schadenersatz (OR 107 II)
  2. Bei Verzicht -> 2. Wahlrecht: Positives ODER negatives Interesse?

2.1. Positives Interesse (OR 107 II)
= Umwandlung Leistungspflicht d. Schuldners in Geldleistung + Verspätungsschaden

-> “3. Wahlrecht”: Ersatzbemessung nach Austausch- oder Differenztheorie

2.2. Negatives Interesse (OR 107 II; 109)
-> für Rücktritt egal
-> für Schadenersatz = VSS !

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13
Q

Definition Austausch- und Differenztheorie?

A

OR 107 II: Verzicht auf Leistung mittels Umwandlung in Gegenleistung + Verspätungsschaden (OR 103; 106)

  • Austauschtheorie = Gläubiger erbringt seine Leistung; der Schadenersatz entspricht seiner Entlöhnung + Verspätungsschaden (OR 103; 106)
  • Differenztheorie = der Gläubiger erbringt seine Leistung NICHT; der Schadenersatz entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Gläubiger- und der Schuldnerleistung + Verspätungsschaden iSv OR 103 und 106
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14
Q

Wenn der Rücktritt infolge Schuldnerverzug erklärt wird, nach welchen Regeln erfolgt dieser?

A

OR 107 II; 109: Rücktritt

= Vertragliche Rückabwicklung

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15
Q

VSS Gläubigerverzug?

A

OR 91: VSS Gläubigerverzug

1) Gehörig angebotene Leistung des Schuldners

2) Ungerechtfertigte Verweigerung notwendiger Mitwirkungshandlungen durch den Gläubiger

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16
Q

Welche Mitwirkungsobliegenheiten treffen den Gläubiger?

A
  • Vorbereitung
  • Mitwirkung
  • Begleithandlung
  • Quittung und Rückgabe des Schuldscheins (OR 88 ff.9
17
Q
A