Erfüllungsstörungen Flashcards
VSS Hilfsperson?
OR 97 iVm 101: Hilfspersonenhaftung
1. Willentlicher Beizug HP (ohne Einwilligung keine HP!)
- p.m.: KEIN Subordinationsverhältnis erforderlich
2. Verrichtung: alternativ
- Erfüllungsgehilfe einer Schuldpflicht
- Ausübungsgehilfe eines Rechts (insb. Überlassen eines gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gegenstands)
3. Funktioneller ZH (ad. KZ) zwischen Schaden und Vertragsabwicklung
= Schaden in Ausübung der geschäftlichen Verrichtung
= Schädigende Handlung der HP ist gleichzeitig auch eine Vertragsverletzung
4. Hypothetische Vorwerfbarkeit
= Verschulden gegeben, wenn diese zu bejahen wäre, hätte sich der Schuldner so verhalten wie die HP
-> Massstab = Wissen & Fähigkeiten Schuldner
Konstellationen & RF der Unmöglichkeit?
1. Ursprüngliche Unmöglichkeit
1.1. Objektiv -> OR 20, nichtiger Vertrag
1.2. Subjektiv -> Gültiger Vertrag; bei Verschulden OR 97
**2. Nachträgliche Unmöglichkeit
2.1. Objektiv -> Gültiger Vertrag; bei Verschulden OR 97, sonst OR 119
2.2. Subjektiv -> Gültiger Vertrag; bei Verschulden OR 97, sonst OR 119
Was passiert, wenn die Leistung nachträglich unmöglich geworden ist und den Schuldner dafür kein Verschulden trifft?
Vertragliche Rückabwicklung
-> CAVE: Wortlaut OR 119 irreführend !!
VSS Schuldnerverzug?
OR 102 ff.: Schuldnerverzug
- Nichtleistung trotz Möglichkeit
- Fälligkeit oder Verfalltagsgeschäft oder “antizipierter Vertragsbruch” (OR 108 Ziff.1 analog)
- Mahnung Schuldner (OR 107) oder Mahnung überflüssig (OR 108, antizipierter Vertragsbruch, absolutes oder relatives Fixgeschäft)
- Fehlen verzugshindernder Gründe
- Ggf. Verschulden (für Schadenersatz; Umwandlung Schuld in Geldleistung)
Was ist wichtig bei der Mahnung durch den Schuldner?
Klar hervorheben, worauf sich Mahnung bezieht !
Welche schuldner-verzugshindernden Gründe gibt es?
- OR 91 ff.: Gläubigerverzug schliesst Schuldnerverzug aus
– Einreden des Schuldners –
- OR 82 f.: Leistungsverweigerungsrechte des Schuldners bei zweiseitigen Verträgen
- OR 127: Verjährung
- Stundung oder Erlass durch Gläubiger
Welche Verzugsfolge besteht bereits ohne Ansetzen einer Nachfrist?
- OR 103 I: Zufallshaftung
- OR 103 I; 106: Ersatzpflicht für Verspätungsschaden (pos. Interesse)
- OR 104: Verzugszinse
Unter welchen VSS ist der Verspätungsschaden nicht zu leisten?
OR 103; bei Geldschulden zzgl. OR 106: Verspätungsschaden
OR 103 II: KEINE Haftung d. Schuldners, FALLS alternativ
- KEIN ad. KZ Verspätung / Schaden
ODER
- KEIN Verschulden
Wie verhalten sich Verzugszinse und Verspätungsschaden zueinander?
OR 106: Verzugszinse sind vom Verspätungsschaden in Abzug zu bringen
-> Verzugszinse = “pauschalisierter Verspätungsschaden”
VSS für Ausübung der Wahlrechte?
- OR 107 I: Ansetzen einer Nachfrist
- OR 107 II: Für Verzicht auf Leistung muss Erklärung SOFORT erfolgen
- Falls Schadenersatz gewählt: Verschulden (auch wenn nicht explizit in OR 107 II)
Was muss der Anwalt des Schuldners tun, wenn der Gläubiger eine Nachfrist ansetzt?
- Bestreiten, dass die behauptete Nachfrist genügend bestimmt ist (und dass es damit an einer Nachfrist fehlt)
- SOFORT reklamieren, dass die Nachfrist zu kurz sei (unterstellt, es sei überhaupt eine ausgesprochen worden)
- -> ohne Widerwort gilt die Nachfrist, auch wenn diese zu kurz !
Welche Wahlrechte bietet der Schuldnerverzug?
- Wahlrecht: Nachleistung ODER Verzicht auf Leistung d. Schuldners; jeweils mit Schadenersatz (OR 107 II)
- Bei Verzicht -> 2. Wahlrecht: Positives ODER negatives Interesse?
2.1. Positives Interesse (OR 107 II)
= Umwandlung Leistungspflicht d. Schuldners in Geldleistung + Verspätungsschaden
-> “3. Wahlrecht”: Ersatzbemessung nach Austausch- oder Differenztheorie
2.2. Negatives Interesse (OR 107 II; 109)
-> für Rücktritt egal
-> für Schadenersatz = VSS !
Definition Austausch- und Differenztheorie?
OR 107 II: Verzicht auf Leistung mittels Umwandlung in Gegenleistung + Verspätungsschaden (OR 103; 106)
- Austauschtheorie = Gläubiger erbringt seine Leistung; der Schadenersatz entspricht seiner Entlöhnung + Verspätungsschaden (OR 103; 106)
- Differenztheorie = der Gläubiger erbringt seine Leistung NICHT; der Schadenersatz entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Gläubiger- und der Schuldnerleistung + Verspätungsschaden iSv OR 103 und 106
Wenn der Rücktritt infolge Schuldnerverzug erklärt wird, nach welchen Regeln erfolgt dieser?
OR 107 II; 109: Rücktritt
= Vertragliche Rückabwicklung
VSS Gläubigerverzug?
OR 91: VSS Gläubigerverzug
1) Gehörig angebotene Leistung des Schuldners
2) Ungerechtfertigte Verweigerung notwendiger Mitwirkungshandlungen durch den Gläubiger