Übung 2 Flashcards
Spartrennung
Bedeutung:
§8 (4) VAG trennt die Versicherungssparten a) Lebensversicherung und b) Vollkostenkrankenversicherung voneinander und von den übrigen Versicherungssparten (Sachsparten) in rechtlich eigenständige Unternehmen (z.B. AG‘s).
- Erlaubnis zum Betrieb von a) bzw. b) schließt den gleichzeitigen Betrieb aller anderer Versicherungssparten innerhalb derselben Rechtseinheit aus!
II) Notwendigkeit:
•Verhinderung der Quersubventionierung: Schutz der Sparbeträge und Alterungsrückstellungen in der LV/KV vor möglichen Verlusten der übrigen Versicherungssparten.
III) Sonderfall Rechtsschutzversicherung:
•Bietet das VU neben Rechtsschutz auch andere Versicherungsprodukte an, so muss zumindest die Leistungsbearbeitung für die Rechtsschutzversicherung auf ein rechtlich eigenständiges Unternehmen übertragen werden (möglicher Interessenskonflikt).
3 zulässige Rechtsformen
AG, Versicherungsverein, Körperschaft/ Anstalt des öffentlichen Rechts
Aktiengesellschaft (AG)
•Träger sind Aktionäre als Inhaber und Eigenkapitalgeber:
=> Gewinnerzielungsabsicht der Eigentümer.
•Gute Eignung für den Betrieb von Versicherungsgeschäften: Aufgrund der relativen Unabhängigkeit von Wechseln in der Eigentümerstruktur kann die AG entsprechend der Langfristigkeit des Versicherungsgeschäftes organisatorisch auf lange Zeit angelegt werden.
•Hohe Publizitätsvorschriften am Kapitalmarkt analog zum Publizitätssystem der Versicherungsaufsicht.
•Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert die Eigenkapitalfinanzierung (auch unter dem Aspekt der Solvabilitätsbestimmungen) durch die Ausgabe von Aktien.
Versicherungsverein VAG
•Deckung des Versicherungsbedarf als oberstes Unternehmensziel:
=> schließt Streben nach Gewinn und Wachstum nicht aus.
•Grundsatz: „Alle tragen gemeinsam die Last des Einzelnen“ (Gegenseitigkeitsprinzip).
•Geschäftszweck ist die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.
•Eigentümer sind die Vereinsmitglieder:
Erwirtschaftete Überschüsse bleiben im Unternehmen oder kommen den Versicherungsnehmern als Vereinsmitglieder zugute.
•Keine Möglichkeit zusätzliches Kapital auf dem Kapitalmarkt aufzunehmen (ausschließlich Innenfinanzierung, d.h. Nachschusspflicht der Mitglieder bei Unterdeckung der Schäden).
Körperschaft/Anstalt des öffentlichen Rechts
•Deckung des Versicherungsbedarf als oberstes Unternehmensziel:
=> schließt Streben nach Gewinn und Wachstum nicht aus.
•Grundsatz: „Alle tragen gemeinsam die Last des Einzelnen“ (Gegenseitigkeitsprinzip).
•Geschäftszweck ist die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.
•Eigentümer sind die Vereinsmitglieder:
Erwirtschaftete Überschüsse bleiben im Unternehmen oder kommen den Versicherungsnehmern als Vereinsmitglieder zugute.
•Keine Möglichkeit zusätzliches Kapital auf dem Kapitalmarkt aufzunehmen (ausschließlich Innenfinanzierung, d.h. Nachschusspflicht der Mitglieder bei Unterdeckung der Schäden).
BaFin
Alle Versicherer stehen unter ihrer Aufsicht - Ausnahme träger der Solzoalversicherung (Aufsicht durch andere staatliche Behörden)
Schutztheorie der Aufsicht
Hauptziel : Schutz der Verischerungsnehmer
Dilemma hier: negative Folgen für VN, wenn zum Beispiel Kosten auf sie übertragen werden.
Eopia
Europäische Aufsichtsbehörde - GDV als Lobby und Statistiksammelstelle
Geldleistungstheorie
Verspricht das VU dem VN eine durch den Versicherungsfall bedingte Hauptleistung, i.d.R. eine Auszahlung einer bestimmten Geldsumme.
•Gleichsetzung der Geldleistung als Leistungspflicht des VU charakterisiert die Geldleistungstheorie.
Problem, Grund und Lösung Geldleistungstheorie
- Problem: bedingte Geldleistungspflicht des VU und unbedingte Prämienleistung des VN sind vertragsrechtlichi.S.d. Gegenseitigkeitsverhältnisses diskutabel.
- Grund: Durch die Ungewissheit des Eintritts eines Schadenereignisses muss das VU in vielen Fällen keine Geldleistung erbringen (Abwesenheit des Versicherungs-falls).
- Lösung: Juristische Überarbeitung des VVG. Versicherungsvertrag nun als Risikoabsicherungsvertrag (Risikotransfervertrag) definiert.
Das Versicherungskonzept nach Farny
charakterisiert Versicherungsprodukte als immaterielle Wirtschaftsgüter i.S.e. komplexen Dienstleistungsbündels.
•VU „produziert“ Versicherungsschutz (d.h. Risikotransfer als Leistungspflicht) und verkauft diesen an den VN zur nutzenstiftenden Verwendung.
•Das Versicherungsprodukt nach Farnysetzt sich hierbei aus drei Komponenten zusammen:
1.Risikogeschäft
-Übernahme einer Wahrscheinlichkeitsverteilung von Schäden durch das VU.
-Abgabe eines Versicherungsschutzversprechens.
-Gewährung der Versicherungsleistung nach Eintritt des Versicherungsfalls.
2.Spar-/Entspargeschäft
-Durchführung von planmäßigen verzinslichen Spar-/Entsparprozessen(z.B. Lebensversicherung).
3.Dienstleistungsgeschäft
-Beratungsleistungen im Risikogeschäft und im Spar-/
Informationskonzept (Müller)
betrachtet Versicherungsprodukte als Informationsprodukte.
•Wesentliche Grundlage sind die Informationsdefizite des VN hinsichtlich der Umweltzustände und den Folgen seiner Handlungsalternativen (d.h. Unsicherheit bzgl. der Schadenverteilung).
•Versicherungsleistung des VU ist die Zustandsgarantiean den VN: Im Falle des Schadeneintritts erfolgt eine Kompensation, i.d.R. als Geldleistung, um den wirtschaftlichen Zustand des VN wiederherzustellen.
•Durch den Versicherungsvertrag kann der VN Informationsdefizite hinsichtlich des Eintritts von Schadenereignissen ausgleichen. Grund: Das VU verpflichtet sich dazu, den Zustand des versicherten Gegenstandes im Schadensfall nach vereinbarten Bedingungen wiederherzustellen.
•Die Leistung des VU ist somit die Lieferung von Informationen, um so die Informationslage des VN zu verbessern.
•Durch diese Versicherungsinformation fällt ein unsicherer Umweltzustand in der Entscheidungsmatrix weg.
Versicherungsprodukt von Müller besteht aus 3 Komponenten
Das Versicherungsprodukt nach Müller besteht aus drei Komponenten:
- Bedeutungsinhalt (Beschreibung der Zustandsgarantie und deren Merkmale),
- Repräsentation (sprachliche Darstellung des Bedeutungsinhaltes als Informationsmenge),
- Materielles Trägermedium (Niederschrift der Informationsmenge auf Papier, etc.).
Objektrisiko nach Müller
•Abgrenzung der versicherten Vermögensgegenstände.
•Vereinbarte Zustandsveränderungen.
•Vereinbarte Gefahren als Schadensfall.
–> Die vereinbarten Gefahren entsprechen den Ursachen der versicherten Zustandsveränderung am versicherten Vermögensgegenstand.
Verhaltensrisiko nach Müller
•Resultat der Informationsasymmetrie zwischen VU und VN bzgl. Objektrisiko.
- AdverseSelektion / Moral Hazard.
•Notwendigkeit von Verhaltens-/ Informationsanforderungen an den VN zur Milderung des Risikos.
Finanzrisiko nach Müller
- Höhe der Schadenzahlung zur Wiederherstellung des garantierten Vermögenszustandes.
- Entschädigungsregelungen notwendig.
Prämienkalkulation
Allg. Kalkulationsschema Nettorisikoprämie (NRP) \+ Sicherheitszuschlag (SZ) = Bruttorisikoprämie (BRP) \+ Betriebskostenzuschlag (BKZ) (Abschluss-und Verwaltungskosten) \+ Gewinnzuschlag (GZ) = Bruttoprämie (BP)
Versicherungstechnisches Äquivalenzprinzip in Sach und schaden
Prämie = erwartete Leistung / Schaden
Prinzip der Schadenversicherung
Gilt in der Sachsparte. d.h. die Versicherungsleistung/Prämie ist von Schadenhäufigkeit und –größeabhängig.
Nettorisikoprämie Sach
𝑁𝑅𝑃𝑆𝐴𝐶𝐻=𝑆𝐷∙𝑆𝐻=𝐺𝑒𝑠𝑎𝑚𝑡𝑠𝑐ℎ𝑎𝑑𝑒𝑛 𝑖𝑚 𝐾𝑜𝑙𝑙𝑒𝑘𝑡𝑖𝑣 / 𝑆𝑐ℎ𝑎𝑑𝑒𝑛𝑎𝑛𝑧𝑎ℎ𝑙∙(𝑆𝑐ℎ𝑎𝑑𝑒𝑛𝑎𝑛𝑧𝑎ℎ𝑙/ 𝐴𝑛𝑧𝑎ℎ 𝑙𝑉𝑁 𝑖𝑚𝐾𝑜𝑙𝑙𝑒𝑘𝑡𝑖𝑣)
Selbstbehalte Definition
Vertraglich vereinbarte Beträge oder Anteile, die der VN bei versicherten Schäden selbst trägt.
Selbstbehalte können entweder:
a.pro Schadenfall,
b.pro Jahr oder einem anderen Zeitraum mit oder ohne einem festen Betrag,
c.mit einem prozentualen Anteil am Schaden vereinbart werden.
Selbstbehalte
•Wirtschaftlich handelt es sich bei dem Selbstbehalt um eine bewusste Unterversicherung(der gesamte Schaden wird durch den Einsatz von Selbstbehalten nicht abgesichert).
Absoluter Selbstbehalt
- VN trägt von jedem Einzelschaden oder vom Gesamtschaden eines Jahres einen bestimmten Betrag selbst.
- VU zahlt nur den Teil des Schadens, der den Selbstbehalt übersteigt.
- Anwendung beispielsweise in der Kfz-Versicherung, Krankenversicherung (PKV) und Rückversicherung.
Relativer und Proportionaler Selbstbehalt
- VN trägt von jedem Schaden einen prozentualen Anteil selbst; der Versicherer ersetzt nur den „restprozentualen“ Teil des Schadens.
- Häufig werden Mindestbeträge (Verwaltungskostengründe) und Höchstbeträge für die Selbstbeteiligung (aus Gründen der Zumutbarkeit für den VN) vereinbart.
- Anwendung beispielsweise in der Krankenversicherung, in der Sturmversicherung und in der Rückversicherung.
Integralfranchise
- VN trägt jeden Einzelschaden oder den Gesamtschaden eines Jahres bis zum Selbstbehalt selbst.
- Übersteigt der Schaden jedoch die Franchise, ersetzt der Versicherer den vollen Schaden ohne Abzug.
- Anwendung z.B. in der Seeversicherung.