Tut 4.4, Gemeinsame Marktorganisation Flashcards

1
Q
  1. Erläutern Sie die der EU- Agrarmarktordnung zugrunde liegenden Prinzipien!
A

Begriffsdefinition

Marktordnung
System von Maßnahmen, durch das Angebot und Nachfrage sowie Preisentwicklung in einer bestimmten Richtung beeinflusst oder gelenkt werden sollen.

Grundprinzipien
der Agrarmarktordnungen der EG/EU waren: - Präferenz für Agrarprodukte
- Einheitlichkeit des Marktes
- Finanzielle Solidarität

Präferenz für Agrarprodukte:

  • EU-Produzenten sollen Wettbewerbsvorteile vor Anbietern aus Drittländern haben
  • Begründung für einen Außenschutz
  • Probleme: GATT/WTO; Verzerrungen zwischen den Sektoren, Überschüsse

Einheitlichkeit des Marktes:

  • Keine innergemeinschaftlichen Handelsschranken
  • Erforderte Festlegung gemeinsamer Preise

Finanzielle Solidarität

  • Gemeinsame Politiken werden gemeinsam beschlossen und auch gemeinsam finanziert
  • Einheitlichkeit des Marktes und finanzielle Solidarität
  • Außenschutz hat starke Veränderungen erfahren (vor allem im Rahmen der WTO)
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Q
  1. Nennen und erläutern Sie die wichtigsten Instrumente der Einheitlichen Gemeinsamen Marktorganisation für den Binnenmarkt!
A

Instrumente der Einheitlichen Gemeinsamen Marktorganisation

  • Öffentliche Intervention und private Lagerhaltung z.B: Rindfleisch, Butter, Magermilchpulver
  • Nur für in der Gemeinschaft erzeugte Produkte
  • Unter Intervention aufgekaufte Produkt sollen möglichst so verkauft werden, dass keine Marktstörungen entstehen
  • Ein Teil wird kostenlos abgegeben an bezeichnete Organisation für bedürftige Menschen oder zu geringen Unkostenbeitrag

Marktintervention: Besondere Interventionsmaßnahmen

  1. Im Falle von: - Tierseuchen (Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch,
    Schaf- und Ziegenfleisch, Eier und Geflügelfleisch) sowie
    - Vertrauensverlust der Verbraucher (Geflügelfleisch und Eier)
    Die Gemeinschaft beteiligt sich dann zu 50% an diesen Kosten,
    bei Maul- und Klauenseuche zu 60%.
  2. Sondermaßnahmen in einigen Sektoren (Getreide, Reis, Zucker)

Marktintervention: Produktionsbeschränkungen

  • Quotensysteme existieren in den Sektoren: Milch (landwirtschaftliche Milcherzeuger, 2014)
    - Zucker und Isoglucose (produzirende Unternehmen)
    - Kartoffelstärke (erzeugende Unternehmen)
  • Außerdem: vorübergehendes Rebpflanzungsverbot (bis 31.12.2015)

Marktintervention Beihilfen im Milchsektor:

  • für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke
  • für zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet Magermilch
  • für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler

Vorschriften für die Vermarktung und Herstellung

Vermarktungsnormen:

  • für Olivenöl und Tafeloliven; Obst und Gemüse und deren Verarbeitungserzeugnisse; Bananen; lebende Pflanzen
  • für Milch und Milcherzeugnisse
  • Fette
  • Eier und Geflügelfleisch

Besondere Regeln/Vorschriften zur Vermarktung:

  • Fleisch von bis zu 12 Monate alten Rindern
  • Wein
  • Zertifizierung von Hopfen
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Q
  1. Welche Instrumente werden im Handel mit Drittländern in der EU angewandt?
A

Instrumente im Handel mit Drittländern: Einfuhren

Einfuhrlizenzen
- möglich in den Sektoren: Getreide, Reis, Zucker, Saatgut, Olivenöl und Tafeloliven, Hanf, Obst und Gemüse und deren Verarbeitungserzeugnisse, Bananen, Wein, lebende Pflanzen,
Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch, Ethylalkohol

Einfuhrzölle und -Abgaben

  • Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs (VO (EG) 1549/2006)
  • Zollvergünstigungen z.B. aufgrund von Verträgen

Schutzmaßnahmen gegen eine Einfuhr

Instrumente im Handel mit Drittländern: Ausfuhren

Ausfuhrlizenzen
- möglich in den Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Olivenöl und Tafeloliven, Obst und Gemüse sowie deren Verarbeitungserzeugnisse, Wein, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch, Ethylalkohol

Ausfuhrerstattungen
- möglich in den Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse,
Schweinefleisch, Eier, Geflügelfleisch
- Immer nur im Rahmen einer Ausfuhrlizenz (Art. 167)

Zollermäßigungen bei der Einfuhr in die EU
(Schaubild)

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