Tierschutzrecht Flashcards

1
Q

Was ist das Ziel des Tierschutzrecht?

A

Ziel ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere

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Q

Was gehört nicht zum Tierschutzrecht

A
  • Erhaltung von Wildtieren bzw. wildlebende Tieren und ihrer Lebensräume (Naturschutzgesetze der Länder)
  • Jagd und Fischerei (Jagd- und Fischereigesetze der Länder)
  • Schutz des Menschen vor Tieren (Tierhaltegesetze der Länder)
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3
Q

Nenne Rechtsquellen

A
  • Tierschutzgesetz
    -1. Tierhaltungsverordnung
    -2. Tierhaltungsverordnung
    -Tierschutz-Schlachtverordnung
    -Tierschutz-Kontrollverordnung
  • Tierversuchsgesetz
    -Tierversuchs-Verordnung
  • Tiertransportgesetz
  • Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr aus Tierschutzgründen verboten ist

*Unionsrechtliche Grundlagen

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4
Q

Welche Behörden sind in erster Instanz zur Vollziehung des Tierschutzgesetzes und des Tierversuchsgesetzes zuständig

A
  • Tierschutzgesetz
    –> Prinzipiell Bezirksverwaltungsbehörden
  • Tierversuchsgesetz
    –> I.d.R. Landeshauptmann bzw. Landeshauptfrau
    –> Bei Tierversuchen in Hochschulen oder wissenschaftlichen Bundeseinrichtungen Bundesminister/in für Bildung, Wissenschaft und Forschung
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5
Q

Welche Behörden sind in zweiter Instanz zur Vollziehung des Tierschutzrecht zuständig?

A
  • Landesverwaltungsgericht
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Rechtsmittelbefugnis der Tierschutzombudperson
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6
Q

Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes - für welche Tiere gilt das Gesetz

A
  • gilt grundsätzlich für alle Tiere
  • Manche Bestimmungen sind allerdings nur auf Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse anwendbar (wie z.B. Eingriffsverbot, Hilfeleistungspflicht, Tierhaltungsbestimmungen)
  • Ausnahme für Jagd und Fischerei: Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden, fällt unter das Tierschutzgesetz
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7
Q

Nenne allgemeine Verbote des Tierschutzgesetzes

A

Verbot der Tierquälerei
Verbot der Tötung
Verbot von Eingriffen an Tieren

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8
Q

Was versteht man unter Tierquälerei

A

Ungerechtfertigte Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden bzw. Versetzen in schwere Angst
(Fähigkeit zur Schmerzempfindung etc. vorausgesetzt)

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9
Q

Beispiele für Tierquälerei

A
  • Qualzüchtungen
  • Vernachlässigung der Ernährung
  • Veranstaltung von Tierkämpfen
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10
Q

Was gilt nicht als Tierquälerei?

A
  • Maßnahmen aufgrund einer veterinärmedizinischen Indikation
  • (Unerlässliche) Maßnahmen zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Seuchenbekämpfung
  • Bestimmte Maßnahmen bei Einsätzen von Diensthunden
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11
Q

Welche spezielle Regelungen gibt es für den Fall der Tötung eines Tieres? - Beispiele

A
  • Tötung zur Aus-, Fort- und Weiterbildung nur in wissenschaftlichen Einrichtungen, wen sie unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann
  • Tötung von Wirbeltieren grundsätzlich nur durch Tierärzte (Ausnahmen z.B. für die Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren)
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12
Q

Was ist bei der Tötung und Schlachten von landwirtschaftlichen Tieren zu beachten?

A
  • Vermeidung des ungerechtfertigten Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst
  • Tötung nur durch sachkundige Personen
  • Grundsätzliches Verbot der Schlachtung von Tieren ohne Betäubung
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13
Q

Eingriffen an Tieren - Definition

A

Eingriff = Maßnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt

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14
Q

Welche Eingriffe sind nicht verboten?

A
  • Eingriffe, die therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren dienen
  • Ausnahmen zulässig zur Verhütung der Fortpflanzung
  • Ausnahmen zulässig, wenn Unerlässlichkeit für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere
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15
Q

Gegenstand des Tierversuchsrecht - Welche Tiere

A
  • Lebende Wirbeltiere (
    inkl. selbsternährende Larven und Föten ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung)
  • Wirbeltiere in einem früheren Entwicklungsstadium, wenn sie über jenes hinaus weiterleben sollen
  • Lebende Kopffüßer (z.B. Tintenfische)
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16
Q

Ziele des Tierversuchsgesetz

A
  • “RRR” - Replace, Reduce, Refine
  • Vermeidung und Verminderung von Tieren in Tierversuchen
  • Verbesserung der Bedingungen für Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen
  • Förderung von Ersatzmethoden für Tierversuche
  • Weitgehende Reduktion der Belastung der in Tierversuchen verwendeten Tiere
17
Q

Wann sind Tierversuche unzulässig? - Fälle

A
  • bei Möglichkeit einer alternativen Methode, bei der keine (lebenden) Tiere verwendet werden
  • bei Zugänglichkeit der Ergebnisse eines gleichen Versuchs, an denen keine berechtigten Zweifel bestehen/ wenn sich von dem Versuch keine neuen Erkenntnisse erwarten lassen
  • bei Verwendung von Menschenaffen
18
Q

Nenne zulässige Zwecke für einen Tierversuch

A

Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie unerlässlich sind für:

  • Grundlagenforschung
  • transnationale oder angewandte Forschung zur Verhütung
  • Entwicklung und Herstellung sowie Qualtiäts-, Wirksamkeit- und Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Lebensmitteln und Futtermitteln
  • Ausbildung an Hochschulen
19
Q

Nenne leitende Grundsätze bei der Durchführung von Tierversuchen

A
  • Grundsätze naturwissenschaftlicher Forschung
  • größtmöglicher Erkenntnisgewinn

*Durchführung nur im Rahmen eines Projektes

  • gesundheitliche Eignung der Tiere
  • geringstmögliche Anzahl an Tieren und geringste Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden
20
Q

Wann werden Betäubungsmethoden eingesetzt und wann nicht?

A
  • Tierversuche sind grundsätzlich unter Vollnarkose oder örtlicher Betäubung der Tiere durchzuführen

*Es sei denn, die Betäubung wird für das Tier für traumatischer gehalten als der Tierversuch selbst oder sie ist mit dem Zweck des Tierversuchs unvereinbar

21
Q

Was sind Projekte im Sinn des Tierversuchsgesetz?

A

sind Arbeitsprogramme mit einem festgelegten wissenschaftlichen Ziel, das einen oder mehrere Tierversuche einschließt

22
Q

Was ist die Voraussetzung, damit ein Projekt durchgeführt werden kann?

A
  • Projekte dürfen nicht ohne behördliche Genehmigung durchgeführt werden

–> Behörde hat i.d.R. binnen sechs Wochen ab Antragstellung zu entscheiden

–> Beurteilung umfasst u.a. eine Schaden-Nutzen-Analyse

–> Genehmigung ist auf max. 5 Jahre zu erteilen, wenn eine positive Projektbeurteilung vorliegt und die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Die Genehmigung kann in der Folge widerrufen werden