Gentechnikrecht Flashcards

1
Q

Regelungsziele des Gentechnikrechts

A
  • Schutz der Gesundheit des Menschen und seiner Nachkommenschaft vor Schäden
  • Schutz der Umwelt (insbesondere der Ökosysteme) vor schädlichen Auswirkungen durch gentechnisch veränderte Organismen
  • Förderung der Anwendung der Gentechnik zum Wohle der Menschen
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2
Q

Welche Verordnungen unterliegen dem Gentechnikgesetz

A
  • Systemverordnung
  • Freisetzungsverordnung
  • Anhörungsverordnung
  • Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung
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3
Q

Welche Behörde ist zuständig?

A
  • Bundesminister/in für Gesundheit
  • Hinsichtlich der Arbeit mit gentechnisch veränderten Organismen im Bereich von wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Bundeseinrichtungen –> Bundesminister/in für Bildung, Wissenschaft und Kultur
  • über Verwaltungsstrafen und Beschlagnahmen entscheidet die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
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4
Q

Rechtsschutz

A
  • Bescheide des/der BM: Beschwere an das Bundesverwaltungsgericht
  • Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden: Beschwerde an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht
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5
Q

Grundsätze des Gentechnikgesetzes

A
  • Vorsorgeprinzip: Ausschluss negativer Folgen für die Sicherheit nach dem Stand von Wissenschaft
  • Zukunftsprinzip: keine unangemessenen Beschränkungen für die Forschung und die Umsetzung ihrer Ergebnisse (unter Beachtung der Sicherheit)
  • Stufenprinzip: nur stufenweise Freisetzung von GVO, jeweils nach Bewertung der vorhergegangenen Stufe in Einklang mit dem Vorsorgeprinzip
  • demokratisches Prinzip: Einbindung der Öffentlichkeit
  • ethisches Prinzip: Wahrung der Menschenwürde bei genetischen Analysen und Anwendungen von GVO zu therapeutischen Zwecken; Bedachtsame auf die Verantwortung des Menschen für Tier, Pflanze und Ökosystem
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6
Q

Anwendungsbereiche des Gentecknikgesetzes

A
  • Gentechnische Anlagen
  • Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen
  • Freisetzung von GVO
  • In-Verkehr-Bringen und Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen
  • Gentechnische Analyse und Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken am Menschen
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7
Q

Was versteht man unter gentechnisch veränderte Organismen?

A

Organismen, deren genetisches Material so verändert wurde, wie dies unter natürlichen Bedingungen (durch Kreuzen oder natürliche Rekombination oder andere herkömmliche Züchtungstechniken) nicht vorkommt

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8
Q

Was versteht man unter einem geschlossenen System?

A

System, bei dem die erforderlichen spezifischen organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen angewendet werden, um den Kontakt der verwendeten GVO mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzen, damit eine unkontrollierte Vermehrung dieser GVO in der Außenwelt verhindert wird

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9
Q

Wie viele und welche Sicherheitsstufen sieht das Gentechnikgesetz für die Arbeit mit gentechnisch veränderten Organismen vor?

A

4 Sicherheitsstufen:

  • Stufe 1: kein oder ein vernachlässigteres Risiko
  • Stufe 2: geringeres Risiko
  • Stufe 3: mäßiges Risiko
  • Stufe 4: hohes Risiko
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10
Q

Welche Verfahren gibt es, damit man mit GVO arbeiten darf? Ordne die Verfahren den Sicherheitsstufen zu

A
  • Anmeldeverfahren
    -im Wesentlichen für Arbeiten in Sicherheitsstufe 1 und 2
  • Genehmigungsverfahren
    -im Wesentlichen für Arbeiten in Sicherheitsstufe 3 und 4
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11
Q

Welche Voraussetzungen sind erforderlich, um eine Freisetzung von GVO zu beantragen?

A
  • Beurteilung der Sofort- und Spätfolgen der Freisetzung
  • Darstellung der Auswirkungen auf die Sicherheit
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12
Q

Wer hat in einem Verfahren über die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen Parteistellung?

A
  • Antragsteller
  • Grundstückseigentümer, Nachbarn, Gemeinde und Bundesland (sofern sie begründete Einwendungen erheben)
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13
Q

Was versteht man unter In-Verkehr-Bringen

A
  • entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung für Dritte von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, sowie deren Einfuhr in das Bundesgebiet
  • das Produkt muss die Gewahrsame des Betreibers (z.B. Fabrik) willentlich verlassen
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14
Q

Verfahren In-Verkehr-Bringen

A
  • Grundsätzlich bedarf jedes In-Verkehr-Bringen vorab einer behördlichen Genehmigung
  • Antrag ist bei befürwortender Stellungnahme der Behörde (binnen 90 Tagen) an die Europäische Kommission zu übermitteln
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15
Q

Welchen Voraussetzungen unterliegt die Genanalyse zu medizinischen Zwecken?

A
  • Bei Feststellung einer bestehenden Erkrankung oder Prädisposition
  • i.d.R. nur bei schriftlicher Einwilligung des Probanden nach ärztlicher Aufklärung
  • Personenbezogene Daten einer Genanalyse sind geheim zu halten
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16
Q

Welcher Voraussetzung unterliegt die Genanalyse zu wissenschaftlichen Zwecken?

A

nur bei anonymisierten Proben