Täterschaft und Teilnahme Flashcards
Tatherrschaftslehre (h.L.)
Täter ist, wer Tatherrschaft hat.
Tatherrschaft hat, wer als Zentralgestalt des Geschehens den tatbestandsmäßigen Geschehensverlauf steuernd in den Händen hält und nach seinen Gutdünken hemmen oder ablaufen lassen kann.
Teilnehmer ist, wer die Tat nicht beherrscht und lediglich als Randfigur die Begehung der Tat veranlasst oder in irgendeiner Weise fördert.
- Arg. (-) Täterschaft für Unterlassen ist schwer zu erklären
- Arg. (+) weniger Rechtsunsicherheit, da sie Ergebnisse gewährleistet, die bestimmter und voraussehbarer sind
- Arg. (+) Erst durch die parallele Anwendung subj. und obj. Komponente kann eine sachgerechte Abgrenzung gelingen
Subjektive Theorie bzw. modifizierte Animustheorie (Rspr.)
Täter ist, wer Täterwille hat, also die Tat als eigene will.
Teilnehmer ist, wer die Tat als fremde veranlassen oder fördern will und daher mit Teilnehmerwillen handelt.
- Arg. (+) Flexibles System, dass vor allem der Einzelfallgerechtigkeit dienen soll
- Arg. (-) Führt eher zu Rechtsunsicherheit, da die Entscheidung dem Richter überlassen bleibt
- Arg. (-) Wortlaut»_space; Stellt allein auf die innere Einstellung des Beteiligten ab und vernachlässigt dabei gerade diejenigen Sachbezüge, denen das Gesetz in § 25 I Alt. 1 StGB maßgeblich Bedeutung zumisst
Mittäterschaft, § 25 II StGB
Unter Mittäterschaft iSv § 25 II StGB versteht man die gemeinsame Begehung einer Straftat durch min. 2 Personen im Wege des bewussten und gewollten Zusammenwirkens auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans.
RF»_space; Die jeweiligen Tatbeiträge & Taterfolge werden den einzelnen Mittätern als eigene Tat iSd § 25 II StGB wechselseitig zugerechnet.