Raub, §§ 249, 250, 251, 252 StGB Flashcards
Gewalt
Gewalt ist jede körperliche Kraftentfaltung, durch die physischer Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes ausgeübt wird.
Drohung
Eine Drohung bezeichnet das In-Aussicht-Stellen eines zukünftigen Übels (Abgrenzung zur Gewalt) auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt (Abgrenzung zur Warnung).
Finalität
Die Gewalt oder die Drohung müssen subjektiv Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein, nicht nur bloße Begleiterscheinungen
- subjektiver Zusammenhang
- objektiver Zusammenhang
- enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang, dh Nötigung muss unmittelbar in die Wegnahmehandlung einmünden (sog. “raubspezifische Einheit”)
- Maßgeblich ist, ob es infolge der Nötigung zu einer Schwächung des Gewahrsamsinahabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder Verteidigungsbereitschaft kommt
sonstige Werkzeuge oder Mittel, § 250 I Nr. 1 b
Gegenstand, der sich zwar zur Anwendung von Gewalt oder Drohung eignet, der aber (nach seiner obj. Beschaffenheit oder Art der geplanten Verwendung) nicht geeignet ist, erhebliche KV zuzufügen.
Konkrete Gefahr
Situation, in der nach den konkreten Umständen die Wahrscheindlichkeit einer Schädigung derart gesteigert ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob ein Schaden eintritt oder nicht.
Verwendung
Der Begriff des Verwendens umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels.