Raub, §§ 249, 250, 251, 252 StGB Flashcards

1
Q

Gewalt

A

Gewalt ist jede körperliche Kraftentfaltung, durch die physischer Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes ausgeübt wird.

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2
Q

Drohung

A

Eine Drohung bezeichnet das In-Aussicht-Stellen eines zukünftigen Übels (Abgrenzung zur Gewalt) auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt (Abgrenzung zur Warnung).

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3
Q

Finalität

A

Die Gewalt oder die Drohung müssen subjektiv Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein, nicht nur bloße Begleiterscheinungen

  1. subjektiver Zusammenhang
  2. objektiver Zusammenhang
    - enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang, dh Nötigung muss unmittelbar in die Wegnahmehandlung einmünden (sog. “raubspezifische Einheit”)
  • Maßgeblich ist, ob es infolge der Nötigung zu einer Schwächung des Gewahrsamsinahabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder Verteidigungsbereitschaft kommt
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4
Q

sonstige Werkzeuge oder Mittel, § 250 I Nr. 1 b

A

Gegenstand, der sich zwar zur Anwendung von Gewalt oder Drohung eignet, der aber (nach seiner obj. Beschaffenheit oder Art der geplanten Verwendung) nicht geeignet ist, erhebliche KV zuzufügen.

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5
Q

Konkrete Gefahr

A

Situation, in der nach den konkreten Umständen die Wahrscheindlichkeit einer Schädigung derart gesteigert ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob ein Schaden eintritt oder nicht.

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6
Q

Verwendung

A

Der Begriff des Verwendens umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels.

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