Diebstahlsqualifikationen, §§ 244, 244a StGB Flashcards
Waffe (= im technischen Sinne)
Gegenstand der nach Art seiner Anfertigung geeeignet und schon hiernach oder nach allgemeiner Verkehrsanschauung dazu bestimmt ist, durch seinen üblichen Gebrauch Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen.
Gefährliches Werkzeug (str.)
Ansicht 1 - “waffenähnlicher Charakter” (abstrakt-objektiver Maßstab)
- Eine Ansicht befürwortet eine objektivierte Betrachtungsweise. Danach gilt es zu untersuchen, ob der konkrete Gegenstand eine vergleichbare Gefährlichkeit wie eine Waffe aufweist. Erforderlich ist demnach, dass ein Werkzeug für den objektiven Betrachter einen “waffenähnlichen Charakter” aufweist.
- Arg. (+) Wortlaut»_space; Nach einhelliger Auffassung wird der Begriff der “Waffe” rein objektiv definiert. Da eine Waffe nach dem Wortlaut auch zu den gefährlichen Werkzeugen gehört, könne nicht anderes für sonstige gefährliche Werkezeuge gelten.
- Arg. (+) Systematik»_space; Zudem stelle der Gesetzgeber explizit in § 244 I Nr. 1b auf den Willen des T ab, aber nicht bei § 244 I Nr. 1a
- Arg. (-) Telos»_space; Unbestimmtheit des “waffenähnlichen Charakters”, also der abstrakten Betrachtung
Ansicht 2 - “Verwendungsvorbehalt” (konkret-subjektiver Maßstab)
- Nach anderer Ansicht wird gefordert, dass erst durch einen individuellen Widmungsakt ein Mittel zu einem gefährlichen Werkzeug wird (sog. “Verwendungsvorbehalt”). Ähnlich wie bei § 244 I Nr. 1b komme es also auf die Verwendungsabsicht des T an.
- Arg. (-) Wortlaut»_space; Nach dem eindeutige Gesetzeswortlaut ist nicht die Intension des T entscheidend, sondern die objektiven Tatumstände.
- Arg. (-) Systematik»_space; Die konkret subjektive Betrachtung lässt der lit.a kaum Anwendungsbereich gegenüber der lit. b. Wenn der T den Gegenstand verwenden will, wird rggl. schon § 244 I Nr. 1 lit. b StGB erfüllt sein
Ansicht 3 - “situativer Kontext” (konkret-objektiver Maßstab)
Schließlich wird ein objektiver Ansatz vertreten, bei dem die konkreten Tatumstände darüber entscheiden, ob ein Gegenstand als gefährliches Werkzeug einzustufen ist. Nach dem situativen Kontext muss der Verdacht nahe liegen, dass ein Gegenstand zum Einsatz gegen Menschen bestimmt ist und insoweit zu gefährlichen Verletzungen führen kann.
- Gefährlichkeitsvermutung (-), wenn das Bei-sich-Führen als normal oder sozialtypisch betrachtet werden kann und deshalb gerade die “Waffenersatzfunktion” nicht zugeschrieben werden kann
- Arg. (+) Entspricht am ehesten der Einzelfallgerechtigkeit
- Arg. (-) Wortaut»_space; Es werden subjektive Kriterien in den obj. TB hinein gelesen
Bei-Sich-Führen
Dem T muss der Gegenstand bei der Tatbegehung zur Verfügung stehen, d.h. sich in räumlicher Nähe befinden, dass er sich ihm jederzeit - ohne nennenswerten Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten - bedienen kann