Diebstahl, § 242 StGB Flashcards
Sache
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand iSd § 90 BGB
Beweglichkeit der Sache
Eine Sache ist beweglich, wenn sie von ihrem bisherigen Ort tatsächlich fortgeschafft werden kann.
Fremdheit der Sache
Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht, oder nicht herrenlos ist.
Wegnahme
Unter einer Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung neuen - nicht notwendigerweise tätereigenen - Gewahrsams.
Gewahrsam
Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache.
Tatsächliche Sachherrschaft
Tatsächliche Sachherrschaft liegt vor, wenn jederzeit eine physisch-reale Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Sache besteht und dem keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen.
Dies bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung und den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Gewahrsamslockerung
Eine einmal begründete Sachherrschaft wird durch bloße Lockerung der Herrschaftsbeziehung oder nur vorübergehende Hindernisse nicht beeinträchtigt.
Genereller Gewahrsamswille
Nach der Verkehrsanschauung stehen alle Sachen, die sich in einer generell beherrschten Räumlichkeit befinden in der vom generellen Herrschaftswillen getragenen Sachherrschaft des Rauminhabers.
Bruch fremden Gewahrsam
Aufhebung des Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers.
Begründung neuen Gewahrsams
Erlangung der tatsächlichen Herrschaft über die Sache in einer Weise, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen.
Gewahrsamsenklave
Eine Gewahrsamsenklave entsteht, wenn der T die Diebesbeute so eng in seine höchstpersönliche Sphäre bringt, dass nach der Verkehrsauffassung selbst im fremden Machtbereich der alte Gewahrsam schon beseitigt wird.
Zueignung
Unter Zueignung versteht man die Inbesitznahme der fremden Sache mit dem Willen, sie nunmehr vorübergehend als eigene zu besitzen (Aneignung) und dem Eigentümer auf Dauer den ihm zustehenden Besitz vorzuenthalten (Enteignung).
Aneignung
Unter Aneignung versteht man die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht mit dem Ziel, die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen einzuverleiben, sei es auch nur vorübergehend.
Enteignung
Unter Enteignung versteht man die Verdrängung des Eigentümers aus seiner bisherigen Herrschaftsposition. Die erstrebte Enteignung muss auf Dauer angelegt sein.