Objektiver Tatbestand Flashcards
1
Q
Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non-Formel)
A
Ursächlich ist jede Bedingung, d.h. jede Handlung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne das der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Dabei ist jede Bedingung gleichwertig (äquivalent)
2
Q
Objektive Zurechnung
A
Objektiv zurechenbar ist der Erfolg, wenn durch die Handlung ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen wurde und sich dieses im tatbestandlichen Erfolg auch realisiert hat.
3
Q
Fallgruppen, welche das rechtlich missbilligte Risiko ausschließen
A
- Erlaubtes Risiko
- Obj. Zurechnung (-) bei sozialadäquatem Verhalten - Risikoverringerung
- Obj. Zurechnung (-), wenn drohender schwerer Erfolg verringert oder zeitlich herausgezögert wird
4
Q
Fallgruppen, welche die Realisierung des Risikos im konkreten Erfolg ausschließen
A
- Objektive Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs und Erfolgseintritts
- Obj. Zurechnung (-) bei völlig atypischen Kausalverläufen - Schutzzweck der Norm
- Obj. Zurechnung (-), wenn ein anderes als das unerlaubt gesetzte Risiko sich im Erfolg verwirklicht - Pflichtwidrigkeitszusammenhang
- Obj. Zurechnung (-), wenn selbst bei rechtmäßigem Alternativverhalten der Erfolg eingetreten wäre - Erfolgsvermittelndes Zweitverhalten Dritter
a) Opfers
aa) Freiverantwortliche Selbstgefährdung und Selbstschädigung des O
bb) Mitverschulden der Selbstschädigung des O
b) eines Dritten
aa) Vorsätzliches Dazwischentreten Dritter
- Obj. Zurechnung (-), wenn ein Dritter eine neue, selbstständige auf den Erfolg hinwirkende Gefahr begründet, die sich allein im Erfolg niederschlägt
bb) unvorsätzliches Dazwischentreten Dritter
- Obj. Zurechnung (-) bei grob fahrlässigem aktivem Fehlverhalten Dritter