Objektiver Tatbestand Flashcards

1
Q

Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non-Formel)

A

Ursächlich ist jede Bedingung, d.h. jede Handlung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne das der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Dabei ist jede Bedingung gleichwertig (äquivalent)

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2
Q

Objektive Zurechnung

A

Objektiv zurechenbar ist der Erfolg, wenn durch die Handlung ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen wurde und sich dieses im tatbestandlichen Erfolg auch realisiert hat.

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3
Q

Fallgruppen, welche das rechtlich missbilligte Risiko ausschließen

A
  1. Erlaubtes Risiko
    - Obj. Zurechnung (-) bei sozialadäquatem Verhalten
  2. Risikoverringerung
    - Obj. Zurechnung (-), wenn drohender schwerer Erfolg verringert oder zeitlich herausgezögert wird
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4
Q

Fallgruppen, welche die Realisierung des Risikos im konkreten Erfolg ausschließen

A
  1. Objektive Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs und Erfolgseintritts
    - Obj. Zurechnung (-) bei völlig atypischen Kausalverläufen
  2. Schutzzweck der Norm
    - Obj. Zurechnung (-), wenn ein anderes als das unerlaubt gesetzte Risiko sich im Erfolg verwirklicht
  3. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
    - Obj. Zurechnung (-), wenn selbst bei rechtmäßigem Alternativverhalten der Erfolg eingetreten wäre
  4. Erfolgsvermittelndes Zweitverhalten Dritter
    a) Opfers
    aa) Freiverantwortliche Selbstgefährdung und Selbstschädigung des O
    bb) Mitverschulden der Selbstschädigung des O
    b) eines Dritten
    aa) Vorsätzliches Dazwischentreten Dritter
    - Obj. Zurechnung (-), wenn ein Dritter eine neue, selbstständige auf den Erfolg hinwirkende Gefahr begründet, die sich allein im Erfolg niederschlägt
    bb) unvorsätzliches Dazwischentreten Dritter
    - Obj. Zurechnung (-) bei grob fahrlässigem aktivem Fehlverhalten Dritter
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