Städtebaurecht Flashcards

1
Q

Was sind Instrumente der Bauleitplanung?

A

Bauleitpläne:
Flächennutzungsplan(FNP),
Bebauungsplan(B-Plan)

  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Baunutzungsverordnung (BauNVO)
  • Bauordnungsplan des Landes Nordreihn-Westfahlen (BauO NRW)
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2
Q

Welche Ziele der Bauleitplanung sind im BauGB vorgeschrieben?

A

Teil 1 BauGB:
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten.
1. Geordnete städtebauliche Entwicklung,
2. sozialgerechte Bodennutzung,
3. menschenwürdige Umwelt sichern,
4. natürliche Lebensgrundlagen schützen und entwickeln

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3
Q

Welcher Planungsbereich wird im Flächennutzungsplan dargestellt?

A

zeigt Nutzungen auf der gesamten Gemeindefläche

Gesamte Stadtfläche -> kleiner Maßstab (i.d.R. 1:20.000)
–> Flächendeckend für das gesamte Stadtgebiet
–> Verbindlich für Behörden der Stadt
–> nicht parzellenschaf
–> zeigt nicht nur Bestand (der Nutzungen), sondern auch Zielvorstellung

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4
Q

WELCHER PLANBEREICH WIRD IM BEBAUUNGSPLAN DARGESTELLT?

A

_Viele Flächen sind nicht über einen B-Plan geregelt (nur einzelne Teile der Stadt mit B-Plan)
_Begrenzter Ausschnitt aus dem Stadtgebiet: M.: 1:500
_ Unterscheidung zwischen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs. i.d.R. ohne vorhandene Bebauung
_ Regelt auch Nutzungen, jedoch im größeren Maßstab als FNP, parzellenscharf

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5
Q

In welchen Gesetzestexten finden Sie welche städtebaulichen Angaben?

A

BauGB Teil 1: Ziele der Bauleitplanung, Instrumente der Bauleitplanung
BauGB Teil 3: Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, im ersten Abschnitt mit der Zulässigkeit von Vorhaben
§30: Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines B-Plans
* Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Art und dem Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche etc.) nicht widerspricht und
* die erschließung gesichert ist
§34: Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb bebauter Ortsteile
§35: Bauen im Außenbereich (nicht bebauter Bereich)

Baunutzungsverordnung (BauNVO): Einfügungskriterien aus BauGB §34 definiert, Nutzungsgebiete
Landesbauordnung BauO NRW: Abstandsflächen

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6
Q

Was besagt § 34 des BauGB?

A
  • §34: Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb bebauter Ortsteile (gilt für: Fläche im Innenbereich ohne B-Plan)
  • „ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach
    • Art und
    • Maß der baulichen Nutzung,
    • der Bauweise und der
    • Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, (Baufluchten)
  • in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist“

(4Kriterien in BauNVO erläutert)

-> entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Bau NVO müssen die einzelnen Aspekte nicht aus der Umgebung abgeleitet werden, sondern können aus dem entsprechenden Gebiet abgeleitet werden

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7
Q

Was regelt die BauNVO?

A

Einfügungskriterien aus BauGB §34 definiert: Art, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

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8
Q

Arten der baulichen Nutzung

A

Art der Baulichen Nutzung = Nutzungsart
1. Wohnen (Wohngebäude, auch Hotels),
2. Arbeiten (Dienstleistung, Gewerbe, Industriegebiet)
3. Versorgung (Einzelhandel, Tankstelle, usw)
4. Kultur (Oper, Theater, Museum)
5. Bildung (Schule, Hochschule, VHS)

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9
Q

Wie sind Obergrenzen der baulichen Nutzung geregelt?

A

Geregelt in BauNVO
Je nach Nutzungsgebiet sind unterschiedliche Obergrenzen vorgesehen

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10
Q

Wie wird das Maß der baulichen Nutzung festgesetzt?

A

Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ)
Je nach Nutzungsgebiet sind Obergrenzen vorgegeben
in allg. Wohng.: GRZ=0,4, GFZ=1,2
in Mischgebieten: GRZ=0,6, GFZ=1,2
in Kerngebieten: GRZ=1,0, GFZ=3,0
in Urbanen Mischgebieten: GRZ=0,8, GFZ=3,0

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11
Q

Erläutern: Geschossflächenzahl und die Grundflächenzahl

A

Geschossflächenzahl (GFZ) = Addition aller Vollgeschossflächen / Grundstücksflächen
Grundflächenzahl (GRZ) = Grundfläche der Gebäude / Grundstücksfläche (0-1)

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12
Q

Gibt es Möglichkeiten die Obergrenzen der baulichen Nutzung zu überschreiten?

A

BauNVO § 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschritten werden, wenn
1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern,
2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und
3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

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13
Q

Was ist eine offene, was eine geschlossene Bauweise

A

Offene: Gebäude, dessen Fassaden zur Straße hin kürzer als 50m durchgängig sind
Geschlossen: Fassaden zur Straße hin durchgehende Fassadenlänge von mehr als 50m

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14
Q

NACH WELCHEN VORGABEN WIRD GEPLANT, WENN KEIN BEBAUUNGSPLAN VORLIEGT?

A

nach §34 BauGB: Zulässigkeiten von Vorhaben innerhalb bebauter Ortsteile
(1) 4 Einfügungskriterien werden an hand der Umgebung abgeleitet
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO, beurteilt sich die Zülässigkeit des Vorhabens nach seiner (Nutzungs-)Art allein danch, ob es nach der Verordung in dem Baugebiet allgemin zulässig wäre…
–> Wenn die nähere Umgebung einem Baugebiet der BauNVO entspricht, dann müssen die Kriterien nicht mehr aus der Umgebung abgeleitet werden, sondern kann die Dichte der Obergrenze des Gebietes aus §17 BauNVO ableiten

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15
Q

Baugebiete der BauNVO

A

Art der baulichen Nutzung:
Reine/allgemeine/besondere Wohngebiete,
Dorfgebiete,
Mischgebiete,
urbane Mischgebiete,
Kerngebiete,
Gewerbegebiete,
Industriegebiete,
Sondergebiete

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16
Q

Landesbauordnungen

A

Landesspezifisch
Gilt immer, außer im B-Plan anders vereinbart
besonders interessant: Abstandsflächen

17
Q

Begriff der Abstandsfläche

A

BauO NRW §6
(1) Vor Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten
(Abstandsflächen). Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden…
(2) Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen aber zur hälfte auf öffentlichen Verkehrs, Grün und Wasserflächen liegen
(4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe. Das sich ergebende Maß ist H: Abstandsfläche = Wandhöhe x Faktor (0,4H bzw 0,2H in Gewerbegebieten; in Kerngebieten und urbanen Gebieten 0,2H zu öffentlichen Verkehrsflächen)
(5) Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt mind. 3m (Brandschutz)

18
Q

WAS IST EIN „URBANES MISCHGEBIET“?

A

BauNVO §6a
(1) 1Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. 2Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.

(2) Zulässig sind

  1. Wohngebäude,
  2. Geschäfts- und Bürogebäude,
  3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
  4. sonstige Gewerbebetriebe,
  5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  1. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
  2. Tankstellen.

(4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden

  1. im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist,
  2. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind,
  3. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist, oder
  4. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist.
19
Q

WAS IST EINE BAULINIE, WAS EINE BAUGRENZE?

A

Eine Baulinie kann beispielsweise den Standort eines Gebäudes auf einem Grundstück beschränken, um die Ansicht auf ein historisches Gebäude zu schützen. Eine Baugrenze hingegen legt fest, was über die Grenze des Grundstücks hinaus errichtet werden darf.

20
Q

WAS DARF IM AUßENBEREICH GEBAUT WERDEN?

A

§35: Bauen im Außenbereich (nicht bebauter Bereich)
* im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die außreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
* einem Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieb dient
* einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeuger dient,#dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser, Abwasser, … dient,
* wegen seiner besonderen Anforderung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,
* der Nutzung der Kernenergie, Wind- und Wasserenergie