Städtebaurecht Flashcards
Was sind Instrumente der Bauleitplanung?
Bauleitpläne:
Flächennutzungsplan(FNP),
Bebauungsplan(B-Plan)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Bauordnungsplan des Landes Nordreihn-Westfahlen (BauO NRW)
Welche Ziele der Bauleitplanung sind im BauGB vorgeschrieben?
Teil 1 BauGB:
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten.
1. Geordnete städtebauliche Entwicklung,
2. sozialgerechte Bodennutzung,
3. menschenwürdige Umwelt sichern,
4. natürliche Lebensgrundlagen schützen und entwickeln
Welcher Planungsbereich wird im Flächennutzungsplan dargestellt?
zeigt Nutzungen auf der gesamten Gemeindefläche
Gesamte Stadtfläche -> kleiner Maßstab (i.d.R. 1:20.000)
–> Flächendeckend für das gesamte Stadtgebiet
–> Verbindlich für Behörden der Stadt
–> nicht parzellenschaf
–> zeigt nicht nur Bestand (der Nutzungen), sondern auch Zielvorstellung
WELCHER PLANBEREICH WIRD IM BEBAUUNGSPLAN DARGESTELLT?
_Viele Flächen sind nicht über einen B-Plan geregelt (nur einzelne Teile der Stadt mit B-Plan)
_Begrenzter Ausschnitt aus dem Stadtgebiet: M.: 1:500
_ Unterscheidung zwischen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs. i.d.R. ohne vorhandene Bebauung
_ Regelt auch Nutzungen, jedoch im größeren Maßstab als FNP, parzellenscharf
In welchen Gesetzestexten finden Sie welche städtebaulichen Angaben?
BauGB Teil 1: Ziele der Bauleitplanung, Instrumente der Bauleitplanung
BauGB Teil 3: Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, im ersten Abschnitt mit der Zulässigkeit von Vorhaben
§30: Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines B-Plans
* Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Art und dem Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche etc.) nicht widerspricht und
* die erschließung gesichert ist
§34: Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb bebauter Ortsteile
§35: Bauen im Außenbereich (nicht bebauter Bereich)
Baunutzungsverordnung (BauNVO): Einfügungskriterien aus BauGB §34 definiert, Nutzungsgebiete
Landesbauordnung BauO NRW: Abstandsflächen
Was besagt § 34 des BauGB?
- §34: Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb bebauter Ortsteile (gilt für: Fläche im Innenbereich ohne B-Plan)
- „ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach
- Art und
- Maß der baulichen Nutzung,
- der Bauweise und der
- Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, (Baufluchten)
- in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist“
(4Kriterien in BauNVO erläutert)
-> entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Bau NVO müssen die einzelnen Aspekte nicht aus der Umgebung abgeleitet werden, sondern können aus dem entsprechenden Gebiet abgeleitet werden
Was regelt die BauNVO?
Einfügungskriterien aus BauGB §34 definiert: Art, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Arten der baulichen Nutzung
Art der Baulichen Nutzung = Nutzungsart
1. Wohnen (Wohngebäude, auch Hotels),
2. Arbeiten (Dienstleistung, Gewerbe, Industriegebiet)
3. Versorgung (Einzelhandel, Tankstelle, usw)
4. Kultur (Oper, Theater, Museum)
5. Bildung (Schule, Hochschule, VHS)
Wie sind Obergrenzen der baulichen Nutzung geregelt?
Geregelt in BauNVO
Je nach Nutzungsgebiet sind unterschiedliche Obergrenzen vorgesehen
Wie wird das Maß der baulichen Nutzung festgesetzt?
Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ)
Je nach Nutzungsgebiet sind Obergrenzen vorgegeben
in allg. Wohng.: GRZ=0,4, GFZ=1,2
in Mischgebieten: GRZ=0,6, GFZ=1,2
in Kerngebieten: GRZ=1,0, GFZ=3,0
in Urbanen Mischgebieten: GRZ=0,8, GFZ=3,0
Erläutern: Geschossflächenzahl und die Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl (GFZ) = Addition aller Vollgeschossflächen / Grundstücksflächen
Grundflächenzahl (GRZ) = Grundfläche der Gebäude / Grundstücksfläche (0-1)
Gibt es Möglichkeiten die Obergrenzen der baulichen Nutzung zu überschreiten?
BauNVO § 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschritten werden, wenn
1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern,
2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und
3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Was ist eine offene, was eine geschlossene Bauweise
Offene: Gebäude, dessen Fassaden zur Straße hin kürzer als 50m durchgängig sind
Geschlossen: Fassaden zur Straße hin durchgehende Fassadenlänge von mehr als 50m
NACH WELCHEN VORGABEN WIRD GEPLANT, WENN KEIN BEBAUUNGSPLAN VORLIEGT?
nach §34 BauGB: Zulässigkeiten von Vorhaben innerhalb bebauter Ortsteile
(1) 4 Einfügungskriterien werden an hand der Umgebung abgeleitet
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO, beurteilt sich die Zülässigkeit des Vorhabens nach seiner (Nutzungs-)Art allein danch, ob es nach der Verordung in dem Baugebiet allgemin zulässig wäre…
–> Wenn die nähere Umgebung einem Baugebiet der BauNVO entspricht, dann müssen die Kriterien nicht mehr aus der Umgebung abgeleitet werden, sondern kann die Dichte der Obergrenze des Gebietes aus §17 BauNVO ableiten
Baugebiete der BauNVO
Art der baulichen Nutzung:
Reine/allgemeine/besondere Wohngebiete,
Dorfgebiete,
Mischgebiete,
urbane Mischgebiete,
Kerngebiete,
Gewerbegebiete,
Industriegebiete,
Sondergebiete