Schuldrecht BT Vertrag Flashcards
Schäden als Aufwendungen iSd § 670?
Grundsätzlich nein, da Schäden keine freiwilligen Vermögensopfer darstellen, aber Erweiterung des Aufwendungsbegriffs (Rechtsgedanke des § 110 HGB): Auch Schäden des Beauftragten sind vom Auftraggeber zu ersetzen, wenn sich darin das spezifische Risiko des Auftrags und nicht lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat. Anwendung einiger Schadensersatzregelungen analog, etwa § 254.
Wann darf der Beauftragte Aufwendungen für erforderlich halten, § 670?
Wenn ein verständiger Dritter in der konkreten Situation des Beauftragten diese Aufwendungen machen würde.
Beachte: Grds. kein Entgelt für Tätigwerden, aber iRv Verweisen (etwa § 683) kann auch die bloße Tätigkeit eine Aufwendung iSd § 670 darstellen, Rechtsgedanke des § 1835 III.
Haftung des Beauftragten iRd §§ 662 ff.
Allgemeines Leistungsstörungsrecht (§§ 320 ff. nicht anwendbar).
Trotz Unentgeltlichkeit keine Haftungsprivilegierung, wie etwa §§ 521, 599, 690, nach hM auch nicht analog, Grund: Wahrnehmung fremder Angelegenheiten. Aber analoge Anwendung von § 680! Außerdem möglicherweise vertragliche Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (konkludent/ergänzende Vertragsauslegung).
Abgrenzung der Bürgschaft, § 765, vom Schuldbeitritt, von der Garantie, vom Kreditauftrag, von der Patronatserklärung
Schuldbeitritt: Im Gegensatz zur Bürgschaft (Einstehen für fremde Schuld) Übernahme der Schuld als eigener (Schuldbeitritt ist grds. nicht vom Fortbestand der Haftung des Schuldners abhängig, § 425).
Garantie: Dritter will unabhängig vom Bestehen einer Verbindlichkeit des Schuldners für einen bestimmten Erfolg/Schaden einstehen.
Kreditauftrag, §§ 778, 662 ff: Abgrenzung des formlos möglichen Kreditauftrags zur formbedürftigen Bürgschaft anhand des Eigeninteresses des Auftraggebers an Kreditgewährung (dann Kreditauftrag). Bei Bürgschaft bloß oder vordergründig Sicherungsinteresse des Gläubigers.
Patronatserklärung: Vertrag zwischen Muttergesellschaft (Patron) und Kreditgeber, die Tochtergesellschaft als Kreditnehmerin bei der Erfüllung aus dem Kreditvertrag zu unterstützen.
Weiche Patronatserklärung: Kein Rechtsbindungswille; kein rechtsgeschäftlicher Charakter.
Harte Patronatserklärung: Vertrag sui generis. Im Unterschied zur Bürgschaft keine Verpflichtung zur unmittelbaren Leistung an den Gläubiger, sondern an den Schuldner (sonst SE).
Besondere Arten der Bürgschaft
Mitbürgschaft. § 769.
Ausfallbürgschaft: Vom Gläubiger zu beweisende Anspruchsvoraussetzung, dass Ausfall der Hauptforderunt trotz Einhaltung gebotener Sorgfalt bei der Anspruchsverfolgung eingetreten ist bzw wäre.
Nachbürgschaft: Nachbürge verbürgt sich dem Gläubiger für Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung des Vorbürgen. Nachbürgenschuld ist akzessorisch zur Vorbürgenschuld. § 774 greift analog bei Befriedungung des Gläubigers durch den Nachbürgen.
Rückbürgschaft: Rückbürge verbürgt sich für Ersatzforderung des Hauptbürgen gegen den Schuldner. § 774 greift analog.
Sicherheitsbürgschaft: Zahlung des Bürgen nur zur Sicherheit, bis der Gläubiger wegen aller Ansprüche befriedigt wird. Ausschluss der §§ 774 I, 412, 401, da Zahlung nicht zur Befriedigung, sondern nur zur Sicherung führt.
Bürgschaft zur Zahlung auf erstes Anfordern: Einwendungen/Einreden aus Verhältnis Schuldner-Gläubiger können der Zahlungsaufforderung nicht entgegengehalten werden.
Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft, § 138 I
- Widerlegbare Vermutung der Sittenwidrigkeit
- Widerlegbare Vermutung bei emotionaler Bindung (Verwandte, Ehegatte/ Angst um Arbeitsplatz).
- Widerlegbare Vermutung bei krasser Überforderung des Bürgen (krasses Missverhältnis zwischen Verpflichtung und Leistungsfähigkeit; liegt vor, wenn nicht einmal Zinsen durch pfändbares Vermögen dauerhaft aufgebracht werden können; Prognose, etwa erwartete Erbschaft, kann etwas anderes ergeben).
- Widerlegbare Vermutung, wenn der Bürge ein Interesse an der Darlehensgewährung hat. - Bürgschaft durch berechtigtes Interesse des Gläubigers gerechtfertigt?
(+) bei drohender Vermögensverlagerung oder Erwartung konkreten Vermögenszuwachses und wenn dieser Zweck ausdrücklich vereinbart ist.
Ggf § 242 (etwa wenn erwarteter Vermögenszuwachs nicht eintritt; bei Ehescheidung § 313).
Besonderheiten iRd § 766
Entgegen § 167 II bedürfen Genehmigung nach § 177 I und Vollmacht auch der Schriftform, sonst Aushöhlung.
Abänderung: Erweiterung der Bäürgschaftsverpflichtung unterliegt der Formvorschrift (Warnfunktion), deren Einschränkung nicht.
“Erteilung” der Erklärung: Mindestens vorübergehende Entäußerung der Originalurkunde an den Gläubiger.
Für Annahmeerklärung des Schuldners gilt § 151 S.1.
Akzessorietät der Bürgschaft - Bestehen der Hauptforderung als Wirksamkeitsvoraussetzung, §§ 765, 767
- Hauptforderung nicht entstanden: Bürgschaft nicht entstanden (ggf. schwebend unwirksam, § 765 II). Einstehen für Bereicherungsanspruch bei nichtigem Darlehensvertrag? Auslegung.
- Hauptforderung vermindert/erloschen: Bürgschaftsschuld auch. Ausnahme: Hauptschuld erlöscht, da juristische Person (Hauptschuldner) wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht wird und als Rechtsperson untergeht - fiktive Akzessorietät, Fortbestehen der Bürgschaftsforderung als selbstständige Forderung.
- Hauptforderung erhöht
a) Durch Gesetz: Erweiterung der Bürgschaftsschuld, vgl. § 767 I 2, II. Mgl.: Höchstbetragsbürgschaft.
b) Durch Rechtsgeschäft: Vgl. § 767 I 3.
Gegenrechte des Bürgen
- Gegenrechte aus dem Verhältnis des Bürgen zum Gläubiger
a) Allgemeine Einwendungen und Einreden (§ 119 II greift nicht bei Irrtum über Kreditwürdigkeit; aber Verwirkung, wenn Gläubiger Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schuldhaft verursacht).
b) § 771 S.1 (Subsidiarität) - Gegenrechten aus dem Verhältnis des Schuldners zum Bürgen
a) Einreden nach § 768 (Akzessorietät)
b) Einreden nach § 770 I (greift analog bei anderen Gestaltungsrechten)
c) Einreden nach § 770 II (zahlt der Bürge in Unkenntnis der Aufrechnungsmöglichkeit, so kann er Geleistetes nicht zurückfordern; wirksamer Verzicht des Bürgen hindert nicht an dem Erlöschen der Hauptforderung wegen wirksamer Aufrechnung; § 770 II unanwendbar, wenn nur der Schuldner aufrechnen kann).
Konkurrenzen §§ 437 ff. - allgemeine Vorschriften
Anfechtung nach § 119 II durch Käufer (-), Recht zur zweiten Andienung.
§ 119 II durch Verkäufer (-), wenn er sich dadurch der Mängelhaftung entzöge. Anfechtungsrecht (+), wenn sich der Eigenschaftsirrtum nicht auf den Mangel bezieht oder wenn sicher ist, dass der Käufer keine Mängelansprüche geltend machen wird.
C.i.c.:
Liegt in Pflichtverletzung kein Mangel, so ist c.i.c. anwendbar. Bezieht sich Verletzung der Aufklärungs-/Beratungspflicht auf Mangel, so geht hM und BGH von Sperrwirkung der §§ 437 ff. aus (Vorrang der Nacherfüllung, Ausnahme nur bei Arglist; MM geht von Anspruchskonkurrenz aus, Arg.: Kein Grund für verjährungsrechtliche Privilegierung).
§§ 823 ff. sind nicht durch §§ 437 ff. ausgeschlossen, sie gehen weiter und haben andere Voraussetzungen. Mangel ist jedoch grds keine Eigentumsverletzung, da Käufer Egt an von Anfang an mangelhafter Sache erwirbt (anders beim weiterfressenden Mangel).
Leasing
Finanzierungsleasing: Nach hM gilt Mietrecht analog (aA: Kaufrecht; bei Herstellerleasing ist auch an Teilzahlungskauf nach § 499 II bzw § 507 zu denken).
Operatingleasing: Typischer Mietvertrag, da auf kurzfristige Überlassung gerichtet.
Vertrag mit Montageverpflichtung
Schwerpunkt des Vertrags: Verschaffung der Sache/Montageverpflichtung?
Nach einer MM ist auch dann über § 651 Kaufrecht anwendbar, wenn der Montage der Schwerpunkt zukommt, nach aA gilt dann hingegen Werkvertragsrecht, da § 651 vom Wortlaut nicht passt.
Problem: Erwerb künftiger, noch nicht existenter Sachen
Abgrenzung:
Unbedingter Kaufvertrag (Entstehung des Kaufgegenstandes ist sicher).
Aufschiebende Bedingung.
Hoffnungskauf (emptio spei, Gewinnaussicht, zB Loskauf = unbedingter Kaufvertrag über sonstige Gegenstände, § 453).
Definitionen: Sachmangel, Beschaffenheit
Sachmangel = Negatives Abweichen der Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit.
Beschaffenheit = Physische, rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen der Sache zur Umwelt, die außerhalb der Sache dauerhaft und gegenwärtig angesiedelt sind (sog. weiter Beschaffenheitsbegriff).
Nach hM ist iRd § 434 I 2 Nr.1 ein Konsens erforderlich, eine einseitige Zweckbestimmung genügt nicht. Str.: Anforderungen an den Konsens?
eA: Vertragliche Vereinbarung notwendig, wie bei § 434 I 1. Konsens muss den Formanforderungen genügen, etwa § 311b.
aA: Tatsächliche Übereinstimmung genügt.
§ 536 III
Rechtsmangel. Nur anwendbar, wenn Gebrauch bereits gewährt wurde (“entzogen”). Wurde von vornherein kein Gebrauch gewährt wegen des Rechts eines Dritten, so greift die Norm analog.
§ 536 - Probleme
Kein Vertretenmüssen des Vermieters erforderlich.
Bei schuldhafter Verursachung durch den Mieter: Gedanke des § 326 II 1, keine Mietminderung möglich.
§ 536a - Probleme
Bestand der Mangel schon bei Vertragsschluss: Garantiehaftung (Verschuldensunabhängigkeit!).
Entsteht der Mangel erst später: Vermieter muss den Mangel zu vertreten haben oder in Verzug mit der Mängelbeseitigung sein.
Nach hM erfasst § 536a auch Mangelfolgeschäden.
§ 548: Verjährung im Mietrecht
Gilt auch für Ansprüche aus §§ 823 ff.
Auch Dritte, die in Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen sind, können sich auf § 548 berufen.
§ 548 ist analog anzuwenden, wenn der Mietvertrag unwirksam ist und nur gesetzliche Ansprüche in Betracht kommen.
Kommt es nicht zum Vertragsschluss, so ist § 548 entsprechend auf c.i.c. anzuwenden.
Wann ist eine Sache eingebracht iSd § 562 I 1?
Wenn sie mit Willen des Mieters zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck in die gemieteten Räume gebracht wurde.
Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich, da keine geschäftsähnliche Handlung vorliegt.
Anwendbarkeit der §§ 536, 536a
eA: § 536 ist seit Überlassung der Mietsache an den Mieter anwendbar, § 536a hingegen ist auch vor der Überlassung anwendbar. Arg.: Wortlaut.
Insofern greifen die allgemeinen Vorschriften der §§ 280 ff., 323 ff. nur dann, wenn die Nicht-/Schlechterfüllung nicht auf einem Mangel beruht.
aA: §§ 536, 536a sind beide seit Überlassung der Mietsache anwendbar; vor Überlassung greifen die allgemeinen Vorschriften der §§ 280 ff., 323 ff. Arg.: § 536a verweist auf den Mangelbegriff des § 536. Dagegen spricht der Wortlaut des § 536a I (“bei Vertragsschluss vorhanden”, dies ist möglicherweise vor Übergabe der Mietsache) sowie die Tatsache, dass nur auf den Mangelbegriff des § 536 verwiesen wird und nicht darauf, wann der Tatbestand greift. Außerdem würde dies zu einem Wertungswiderspruch führen, da die Haftung vor Überlassung weniger streng wäre, als nach Überlassung (Garantiehaftung!).
wA: §§ 536, 536a sind beide ab Überlassung der Mietsache anwendbar; vor Überlassung greifen die allgemeinen Vorschriften. Wegen dem Wertungswiderspruch, dass vor Überlassung Verschuldenshaftung und nach Überlassung Garantiehaftung zur Anwendung käme, werden jedoch die allgemeinen Vorschriften mit der Besonderheit angewandt, dass die Garantiehaftung gem. § 276 angewendet wird.
Innerhalb zweit genannter Auffassung, die davon ausgeht, dass grundsätzlich §§ 536, 536a seit Überlassung anwendbar sind, gibt es zwei Unterauffassungen.
BGH 1991: Bei einem Rechtsmangel können ausnahmsweise §§ 536, 536a schon vor Übergabe angewandt werden, Arg.: § 536 III.
aA: Auch bei einem Rechtsmangel sind §§ 536, 536a erst seit Überlassung der Mietsache anwendbar.
Reisevertrag: Vertragstyp, Vertragsparteien
Dem Werkvertrag ähnlicher Vertrag sui generis. In Ermangelung besonderer Regelungen kann auf Werkvertragsrecht zurückgegriffen werden.
Vertragsparteien: Reiseveranstalter und Reisender (§§ 651a ff).
Reisender:
Bei Buchung im Namen der Mitreisenden, §§ 164 ff., bestehen mehrere Reiseverträge. Bei Buchung im eigenen Namen ist an § 1357 zu denken; im Übrigen besteht dann zwischen dem buchenden Reisenden und dem Reiseveranstalter ein Vertrag mut Schutzwirkung für Dritte bzw ein Vertrag zugunsten Dritter nach §§ 328 ff., je nachdem, wie stark die Rechtsposition des Mitfahrenden sein soll (bei Familienreisen besteht zugunsten der Kinder idR ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte). Beim echten Vertrag zugunsten Dritter muss nicht der materielle Anspruchsinhaber, sondern der Reisende die Frist des § 651g wahren.
Veranstalter:
Abgrenzung des Veranstalters, mit dem ein Vertrag nach §§ 651a ff. entsteht, zum bloßen Vermittler (insbes wenn am Reiseort ein Zusatzangebot bei Drittunternehmen gebucht wird und der Veranstalter schon im Reiseprospekt darauf hinweist). Abgrenzung: Erbringt der Veranstalter die Leistung in eigener Verantwortung, so ist das Unternehmen Erfüllungsgehilfe und §§ 651a ff. greifen. Hat der Veranstalter nur Vermittlerfunktion und haftet nur für Schlechterfüllung des Vermittlervertrags, sind §§ 651 ff. abzulehnen. Abzustellen ist darauf, wie der “Veranstalter” aus Sicht des Reisenden auftritt.
Daneben besteht idR zwischen Veranstalter und Reisebüro sowie zwischen Reisebüro und Reisender ein Geschäftsbesorgungsvertrag, §§ 675 ff. Zwischen Veranstalter und Leistungsträger besteht ein weiterer Vertrag, welcher als Vertrag zugunsten Dritter, nämlich des Reisenden, ausgestaltet ist (idR §§ 328 ff.). Der Leistungsträger ist Erfüllungsgehilfe, § 278 (mangels Weisungsgebundenheit jedoch kein Verrichtungsgehilfe, § 831).
Hauptleistungspflichten der Parteien bei einem Reisevertrag, § 651a I
“Gesamtheit von Reiseleistungen”: Veranstalter verspricht bestimmte Reisegestaltung und haftet für den leistungsabhängigen Erfolg. Mindestens zwei erhebliche Reiseleistungen genügen. hM: §§ 651a ff. analog auch bei Überlassung eines Ferienhauses/einer Ferienwohnung als einzige Leistung (Arg.: Zwischenschaltung des Reiseveranstalters zwischen Kunde und Leistungsträger).
Reisepreis in Form eines Gesamtpreises.
Reisemangel, § 651c I, und Verhältnis der §§ 651c ff. zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht
Reisemangel = Alle tauglichkeitsmindernden Fehler aus dem Gefahrbereich des Veranstalters oder Fehlen einer zugesicherten Eingenschaft. Negatives Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit.
Es kommt auf die Unterscheidung Nichterfüllung/Schlechterfüllung nicht an.
eA: Ab Reiseantritt verdrängen die §§ 651c ff. das allgemeine Leistungsstörungsrecht.
hM: Ab Vertragsschluss sind §§ 651c ff. leges speciales, Arg.: Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, sonst zufällige Ergebnisse. Insofern liegt bereits bei Ausfall der ersten Reiseleistung ein Reisemangel und nicht etwa Unmöglichkeit wegen Zeitablaufs vor.
Ist der Veranstalter selbst Leistungsträger, bleiben nach eA die Vorschriften des Vertrags mit dem Veranstalter als Leistungsträger - zB §§ 535 ff. - neben §§ 651a ff. anwendbar, da dem Reisenden aus der Identität kein Nachteil erwachsen soll (str., nach aA sind §§ 651a ff. spezieller).