Schuldrecht BT Vertrag Flashcards

1
Q

Schäden als Aufwendungen iSd § 670?

A

Grundsätzlich nein, da Schäden keine freiwilligen Vermögensopfer darstellen, aber Erweiterung des Aufwendungsbegriffs (Rechtsgedanke des § 110 HGB): Auch Schäden des Beauftragten sind vom Auftraggeber zu ersetzen, wenn sich darin das spezifische Risiko des Auftrags und nicht lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat. Anwendung einiger Schadensersatzregelungen analog, etwa § 254.

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2
Q

Wann darf der Beauftragte Aufwendungen für erforderlich halten, § 670?

A

Wenn ein verständiger Dritter in der konkreten Situation des Beauftragten diese Aufwendungen machen würde.

Beachte: Grds. kein Entgelt für Tätigwerden, aber iRv Verweisen (etwa § 683) kann auch die bloße Tätigkeit eine Aufwendung iSd § 670 darstellen, Rechtsgedanke des § 1835 III.

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3
Q

Haftung des Beauftragten iRd §§ 662 ff.

A

Allgemeines Leistungsstörungsrecht (§§ 320 ff. nicht anwendbar).

Trotz Unentgeltlichkeit keine Haftungsprivilegierung, wie etwa §§ 521, 599, 690, nach hM auch nicht analog, Grund: Wahrnehmung fremder Angelegenheiten. Aber analoge Anwendung von § 680! Außerdem möglicherweise vertragliche Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (konkludent/ergänzende Vertragsauslegung).

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4
Q

Abgrenzung der Bürgschaft, § 765, vom Schuldbeitritt, von der Garantie, vom Kreditauftrag, von der Patronatserklärung

A

Schuldbeitritt: Im Gegensatz zur Bürgschaft (Einstehen für fremde Schuld) Übernahme der Schuld als eigener (Schuldbeitritt ist grds. nicht vom Fortbestand der Haftung des Schuldners abhängig, § 425).

Garantie: Dritter will unabhängig vom Bestehen einer Verbindlichkeit des Schuldners für einen bestimmten Erfolg/Schaden einstehen.

Kreditauftrag, §§ 778, 662 ff: Abgrenzung des formlos möglichen Kreditauftrags zur formbedürftigen Bürgschaft anhand des Eigeninteresses des Auftraggebers an Kreditgewährung (dann Kreditauftrag). Bei Bürgschaft bloß oder vordergründig Sicherungsinteresse des Gläubigers.

Patronatserklärung: Vertrag zwischen Muttergesellschaft (Patron) und Kreditgeber, die Tochtergesellschaft als Kreditnehmerin bei der Erfüllung aus dem Kreditvertrag zu unterstützen.
Weiche Patronatserklärung: Kein Rechtsbindungswille; kein rechtsgeschäftlicher Charakter.
Harte Patronatserklärung: Vertrag sui generis. Im Unterschied zur Bürgschaft keine Verpflichtung zur unmittelbaren Leistung an den Gläubiger, sondern an den Schuldner (sonst SE).

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5
Q

Besondere Arten der Bürgschaft

A

Mitbürgschaft. § 769.

Ausfallbürgschaft: Vom Gläubiger zu beweisende Anspruchsvoraussetzung, dass Ausfall der Hauptforderunt trotz Einhaltung gebotener Sorgfalt bei der Anspruchsverfolgung eingetreten ist bzw wäre.

Nachbürgschaft: Nachbürge verbürgt sich dem Gläubiger für Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung des Vorbürgen. Nachbürgenschuld ist akzessorisch zur Vorbürgenschuld. § 774 greift analog bei Befriedungung des Gläubigers durch den Nachbürgen.

Rückbürgschaft: Rückbürge verbürgt sich für Ersatzforderung des Hauptbürgen gegen den Schuldner. § 774 greift analog.

Sicherheitsbürgschaft: Zahlung des Bürgen nur zur Sicherheit, bis der Gläubiger wegen aller Ansprüche befriedigt wird. Ausschluss der §§ 774 I, 412, 401, da Zahlung nicht zur Befriedigung, sondern nur zur Sicherung führt.

Bürgschaft zur Zahlung auf erstes Anfordern: Einwendungen/Einreden aus Verhältnis Schuldner-Gläubiger können der Zahlungsaufforderung nicht entgegengehalten werden.

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6
Q

Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft, § 138 I

A
  1. Widerlegbare Vermutung der Sittenwidrigkeit
    - Widerlegbare Vermutung bei emotionaler Bindung (Verwandte, Ehegatte/ Angst um Arbeitsplatz).
    - Widerlegbare Vermutung bei krasser Überforderung des Bürgen (krasses Missverhältnis zwischen Verpflichtung und Leistungsfähigkeit; liegt vor, wenn nicht einmal Zinsen durch pfändbares Vermögen dauerhaft aufgebracht werden können; Prognose, etwa erwartete Erbschaft, kann etwas anderes ergeben).
    - Widerlegbare Vermutung, wenn der Bürge ein Interesse an der Darlehensgewährung hat.
  2. Bürgschaft durch berechtigtes Interesse des Gläubigers gerechtfertigt?
    (+) bei drohender Vermögensverlagerung oder Erwartung konkreten Vermögenszuwachses und wenn dieser Zweck ausdrücklich vereinbart ist.

Ggf § 242 (etwa wenn erwarteter Vermögenszuwachs nicht eintritt; bei Ehescheidung § 313).

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7
Q

Besonderheiten iRd § 766

A

Entgegen § 167 II bedürfen Genehmigung nach § 177 I und Vollmacht auch der Schriftform, sonst Aushöhlung.

Abänderung: Erweiterung der Bäürgschaftsverpflichtung unterliegt der Formvorschrift (Warnfunktion), deren Einschränkung nicht.

“Erteilung” der Erklärung: Mindestens vorübergehende Entäußerung der Originalurkunde an den Gläubiger.

Für Annahmeerklärung des Schuldners gilt § 151 S.1.

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8
Q

Akzessorietät der Bürgschaft - Bestehen der Hauptforderung als Wirksamkeitsvoraussetzung, §§ 765, 767

A
  1. Hauptforderung nicht entstanden: Bürgschaft nicht entstanden (ggf. schwebend unwirksam, § 765 II). Einstehen für Bereicherungsanspruch bei nichtigem Darlehensvertrag? Auslegung.
  2. Hauptforderung vermindert/erloschen: Bürgschaftsschuld auch. Ausnahme: Hauptschuld erlöscht, da juristische Person (Hauptschuldner) wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht wird und als Rechtsperson untergeht - fiktive Akzessorietät, Fortbestehen der Bürgschaftsforderung als selbstständige Forderung.
  3. Hauptforderung erhöht
    a) Durch Gesetz: Erweiterung der Bürgschaftsschuld, vgl. § 767 I 2, II. Mgl.: Höchstbetragsbürgschaft.
    b) Durch Rechtsgeschäft: Vgl. § 767 I 3.
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9
Q

Gegenrechte des Bürgen

A
  1. Gegenrechte aus dem Verhältnis des Bürgen zum Gläubiger
    a) Allgemeine Einwendungen und Einreden (§ 119 II greift nicht bei Irrtum über Kreditwürdigkeit; aber Verwirkung, wenn Gläubiger Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schuldhaft verursacht).
    b) § 771 S.1 (Subsidiarität)
  2. Gegenrechten aus dem Verhältnis des Schuldners zum Bürgen
    a) Einreden nach § 768 (Akzessorietät)
    b) Einreden nach § 770 I (greift analog bei anderen Gestaltungsrechten)
    c) Einreden nach § 770 II (zahlt der Bürge in Unkenntnis der Aufrechnungsmöglichkeit, so kann er Geleistetes nicht zurückfordern; wirksamer Verzicht des Bürgen hindert nicht an dem Erlöschen der Hauptforderung wegen wirksamer Aufrechnung; § 770 II unanwendbar, wenn nur der Schuldner aufrechnen kann).
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10
Q

Konkurrenzen §§ 437 ff. - allgemeine Vorschriften

A

Anfechtung nach § 119 II durch Käufer (-), Recht zur zweiten Andienung.
§ 119 II durch Verkäufer (-), wenn er sich dadurch der Mängelhaftung entzöge. Anfechtungsrecht (+), wenn sich der Eigenschaftsirrtum nicht auf den Mangel bezieht oder wenn sicher ist, dass der Käufer keine Mängelansprüche geltend machen wird.

C.i.c.:
Liegt in Pflichtverletzung kein Mangel, so ist c.i.c. anwendbar. Bezieht sich Verletzung der Aufklärungs-/Beratungspflicht auf Mangel, so geht hM und BGH von Sperrwirkung der §§ 437 ff. aus (Vorrang der Nacherfüllung, Ausnahme nur bei Arglist; MM geht von Anspruchskonkurrenz aus, Arg.: Kein Grund für verjährungsrechtliche Privilegierung).

§§ 823 ff. sind nicht durch §§ 437 ff. ausgeschlossen, sie gehen weiter und haben andere Voraussetzungen. Mangel ist jedoch grds keine Eigentumsverletzung, da Käufer Egt an von Anfang an mangelhafter Sache erwirbt (anders beim weiterfressenden Mangel).

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11
Q

Leasing

A

Finanzierungsleasing: Nach hM gilt Mietrecht analog (aA: Kaufrecht; bei Herstellerleasing ist auch an Teilzahlungskauf nach § 499 II bzw § 507 zu denken).

Operatingleasing: Typischer Mietvertrag, da auf kurzfristige Überlassung gerichtet.

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12
Q

Vertrag mit Montageverpflichtung

A

Schwerpunkt des Vertrags: Verschaffung der Sache/Montageverpflichtung?

Nach einer MM ist auch dann über § 651 Kaufrecht anwendbar, wenn der Montage der Schwerpunkt zukommt, nach aA gilt dann hingegen Werkvertragsrecht, da § 651 vom Wortlaut nicht passt.

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13
Q

Problem: Erwerb künftiger, noch nicht existenter Sachen

A

Abgrenzung:
Unbedingter Kaufvertrag (Entstehung des Kaufgegenstandes ist sicher).
Aufschiebende Bedingung.
Hoffnungskauf (emptio spei, Gewinnaussicht, zB Loskauf = unbedingter Kaufvertrag über sonstige Gegenstände, § 453).

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14
Q

Definitionen: Sachmangel, Beschaffenheit

A

Sachmangel = Negatives Abweichen der Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit.

Beschaffenheit = Physische, rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen der Sache zur Umwelt, die außerhalb der Sache dauerhaft und gegenwärtig angesiedelt sind (sog. weiter Beschaffenheitsbegriff).

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15
Q

Nach hM ist iRd § 434 I 2 Nr.1 ein Konsens erforderlich, eine einseitige Zweckbestimmung genügt nicht. Str.: Anforderungen an den Konsens?

A

eA: Vertragliche Vereinbarung notwendig, wie bei § 434 I 1. Konsens muss den Formanforderungen genügen, etwa § 311b.

aA: Tatsächliche Übereinstimmung genügt.

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16
Q

§ 536 III

A

Rechtsmangel. Nur anwendbar, wenn Gebrauch bereits gewährt wurde (“entzogen”). Wurde von vornherein kein Gebrauch gewährt wegen des Rechts eines Dritten, so greift die Norm analog.

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17
Q

§ 536 - Probleme

A

Kein Vertretenmüssen des Vermieters erforderlich.

Bei schuldhafter Verursachung durch den Mieter: Gedanke des § 326 II 1, keine Mietminderung möglich.

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18
Q

§ 536a - Probleme

A

Bestand der Mangel schon bei Vertragsschluss: Garantiehaftung (Verschuldensunabhängigkeit!).

Entsteht der Mangel erst später: Vermieter muss den Mangel zu vertreten haben oder in Verzug mit der Mängelbeseitigung sein.

Nach hM erfasst § 536a auch Mangelfolgeschäden.

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19
Q

§ 548: Verjährung im Mietrecht

A

Gilt auch für Ansprüche aus §§ 823 ff.
Auch Dritte, die in Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen sind, können sich auf § 548 berufen.
§ 548 ist analog anzuwenden, wenn der Mietvertrag unwirksam ist und nur gesetzliche Ansprüche in Betracht kommen.
Kommt es nicht zum Vertragsschluss, so ist § 548 entsprechend auf c.i.c. anzuwenden.

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20
Q

Wann ist eine Sache eingebracht iSd § 562 I 1?

A

Wenn sie mit Willen des Mieters zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck in die gemieteten Räume gebracht wurde.
Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich, da keine geschäftsähnliche Handlung vorliegt.

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21
Q

Anwendbarkeit der §§ 536, 536a

A

eA: § 536 ist seit Überlassung der Mietsache an den Mieter anwendbar, § 536a hingegen ist auch vor der Überlassung anwendbar. Arg.: Wortlaut.
Insofern greifen die allgemeinen Vorschriften der §§ 280 ff., 323 ff. nur dann, wenn die Nicht-/Schlechterfüllung nicht auf einem Mangel beruht.

aA: §§ 536, 536a sind beide seit Überlassung der Mietsache anwendbar; vor Überlassung greifen die allgemeinen Vorschriften der §§ 280 ff., 323 ff. Arg.: § 536a verweist auf den Mangelbegriff des § 536. Dagegen spricht der Wortlaut des § 536a I (“bei Vertragsschluss vorhanden”, dies ist möglicherweise vor Übergabe der Mietsache) sowie die Tatsache, dass nur auf den Mangelbegriff des § 536 verwiesen wird und nicht darauf, wann der Tatbestand greift. Außerdem würde dies zu einem Wertungswiderspruch führen, da die Haftung vor Überlassung weniger streng wäre, als nach Überlassung (Garantiehaftung!).

wA: §§ 536, 536a sind beide ab Überlassung der Mietsache anwendbar; vor Überlassung greifen die allgemeinen Vorschriften. Wegen dem Wertungswiderspruch, dass vor Überlassung Verschuldenshaftung und nach Überlassung Garantiehaftung zur Anwendung käme, werden jedoch die allgemeinen Vorschriften mit der Besonderheit angewandt, dass die Garantiehaftung gem. § 276 angewendet wird.

Innerhalb zweit genannter Auffassung, die davon ausgeht, dass grundsätzlich §§ 536, 536a seit Überlassung anwendbar sind, gibt es zwei Unterauffassungen.
BGH 1991: Bei einem Rechtsmangel können ausnahmsweise §§ 536, 536a schon vor Übergabe angewandt werden, Arg.: § 536 III.
aA: Auch bei einem Rechtsmangel sind §§ 536, 536a erst seit Überlassung der Mietsache anwendbar.

22
Q

Reisevertrag: Vertragstyp, Vertragsparteien

A

Dem Werkvertrag ähnlicher Vertrag sui generis. In Ermangelung besonderer Regelungen kann auf Werkvertragsrecht zurückgegriffen werden.

Vertragsparteien: Reiseveranstalter und Reisender (§§ 651a ff).
Reisender:
Bei Buchung im Namen der Mitreisenden, §§ 164 ff., bestehen mehrere Reiseverträge. Bei Buchung im eigenen Namen ist an § 1357 zu denken; im Übrigen besteht dann zwischen dem buchenden Reisenden und dem Reiseveranstalter ein Vertrag mut Schutzwirkung für Dritte bzw ein Vertrag zugunsten Dritter nach §§ 328 ff., je nachdem, wie stark die Rechtsposition des Mitfahrenden sein soll (bei Familienreisen besteht zugunsten der Kinder idR ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte). Beim echten Vertrag zugunsten Dritter muss nicht der materielle Anspruchsinhaber, sondern der Reisende die Frist des § 651g wahren.
Veranstalter:
Abgrenzung des Veranstalters, mit dem ein Vertrag nach §§ 651a ff. entsteht, zum bloßen Vermittler (insbes wenn am Reiseort ein Zusatzangebot bei Drittunternehmen gebucht wird und der Veranstalter schon im Reiseprospekt darauf hinweist). Abgrenzung: Erbringt der Veranstalter die Leistung in eigener Verantwortung, so ist das Unternehmen Erfüllungsgehilfe und §§ 651a ff. greifen. Hat der Veranstalter nur Vermittlerfunktion und haftet nur für Schlechterfüllung des Vermittlervertrags, sind §§ 651 ff. abzulehnen. Abzustellen ist darauf, wie der “Veranstalter” aus Sicht des Reisenden auftritt.

Daneben besteht idR zwischen Veranstalter und Reisebüro sowie zwischen Reisebüro und Reisender ein Geschäftsbesorgungsvertrag, §§ 675 ff. Zwischen Veranstalter und Leistungsträger besteht ein weiterer Vertrag, welcher als Vertrag zugunsten Dritter, nämlich des Reisenden, ausgestaltet ist (idR §§ 328 ff.). Der Leistungsträger ist Erfüllungsgehilfe, § 278 (mangels Weisungsgebundenheit jedoch kein Verrichtungsgehilfe, § 831).

23
Q

Hauptleistungspflichten der Parteien bei einem Reisevertrag, § 651a I

A

“Gesamtheit von Reiseleistungen”: Veranstalter verspricht bestimmte Reisegestaltung und haftet für den leistungsabhängigen Erfolg. Mindestens zwei erhebliche Reiseleistungen genügen. hM: §§ 651a ff. analog auch bei Überlassung eines Ferienhauses/einer Ferienwohnung als einzige Leistung (Arg.: Zwischenschaltung des Reiseveranstalters zwischen Kunde und Leistungsträger).

Reisepreis in Form eines Gesamtpreises.

24
Q

Reisemangel, § 651c I, und Verhältnis der §§ 651c ff. zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht

A

Reisemangel = Alle tauglichkeitsmindernden Fehler aus dem Gefahrbereich des Veranstalters oder Fehlen einer zugesicherten Eingenschaft. Negatives Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit.

Es kommt auf die Unterscheidung Nichterfüllung/Schlechterfüllung nicht an.

eA: Ab Reiseantritt verdrängen die §§ 651c ff. das allgemeine Leistungsstörungsrecht.
hM: Ab Vertragsschluss sind §§ 651c ff. leges speciales, Arg.: Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, sonst zufällige Ergebnisse. Insofern liegt bereits bei Ausfall der ersten Reiseleistung ein Reisemangel und nicht etwa Unmöglichkeit wegen Zeitablaufs vor.

Ist der Veranstalter selbst Leistungsträger, bleiben nach eA die Vorschriften des Vertrags mit dem Veranstalter als Leistungsträger - zB §§ 535 ff. - neben §§ 651a ff. anwendbar, da dem Reisenden aus der Identität kein Nachteil erwachsen soll (str., nach aA sind §§ 651a ff. spezieller).

25
Q

Mängelkategorien (§§ 651c ff.)

A

Informations- und Hinweispflichten, §§ 4 ff. BGB-InfoV (nicht Nebenpflichtverletzung, sondern Mangel!).

Verkehrssicherungspflichten (beachte § 278).

Abgrenzung des Mangels vom allgemeinen Lebensrisiko sowie von bloßen Unannehmlichkeiten (Kriterien: Reisepreis, Reiseart, Ortsüblichkeit).

26
Q

Minderung, § 651d

A

Tritt kraft Gesetzes ein.

§ 651d II verlangt Anzeige beim Veranstalter, Anzeige beim Leistungsträger genügt nicht.
Ausnahmen vom Anzeigeerfordernis:
Abhilfe ist unmöglich; nach eA entfällt auch bei offensichtlichen Mängeln das anzeigeerfordernis, da anzunehmen ist, dass dem Veranstalter die Mängel bekannt waren, nach hM hingegen besteht auch dann ein Anzeigeerfordernis, da ihm die Notwendigkeit der Abhilfe vor Augen geführt werden muss - etwas anderes gilt allenfalls bei sicherheitsrelevanten Mängeln.

Minderungsberechnung: Geminderter Reisepreis = (Mangelhafter Reisewert x vereinbarter Reisepreis) : mangelfreier Reisewert.
Oft ist die zeitanteilige Minderung nach Tagen bemessen. Ausnahmen: Programmpunkt mit erhöhtem Erlebniswert entfällt (es ist anzunehmen, dass auf diesen Programmpunkt ein höherer Reisepreisanteil fällt); zB Beinaheabsturz ist sogar geeignet, den Erholungswert nachträglich zu beseitigen, so BGH, sog. Mängelrückwirkung.

27
Q

Schadensersatz, § 651f

A

Soweit die Minderung reicht, entfällt der Schaden kraft Gesetzes, da die Minderung kraft Gesetzes eintritt.

Voraussetzungen des § 651f: Verschulden, nach BGH ist Anzeige bzw fruchtloses Abhilfebegehren eine ungeschriebene Voraussetzung (§§ 651c III, 651 e II, kein “Dulden und Liquidieren”). Arg.: “Unbeschadet” bezieht sich auf die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs. str.
Bei Nichtanzeige kann der SE gem. § 254 bis auf Null gekürzt werden, wenn der Veranstalter beweisen kann, dass die Anzeige eine unmittelbare Mängelbeseitigung zur Folge gehabt hätte.

Schadensersatz gem. § 651f II: Erhebliche Beeinträchtigung (+), wenn Reisegesamtwert um über 50% gemindert ist. Voraussetzung ist außerdem nach BGH eine Anzeige entsprechend § 651d II.

28
Q

Problem: Worauf stützt sich die Rückzahlung des Reisepreises, der schon gezahlt wurde, § 651e III 1?

A

BGH: § 346 analog.
aA: §§ 812 ff.

29
Q

Kostenersatz wegen Pflichtverletzung des § 651e IV 1 - Rechtsgrundlage?

A

eA: § 651e IV 2.
aA: Reisender führt auch-fremdes Geschäft, §§ 683, 670 als Rechtsgrundlage.

30
Q

Höhere Gewalt, § 651j

A

Höhere Gewalt ist ein unverschuldet, außerhalb des Betriebskreises kommendes Ereignis, das auch mit größter Sorgfaltsanwendung nicht vermeidebar war.

31
Q

§ 651g

A

§ 651g I: Materielle Ausschlussfrist (Sinn: Ermöglichung von Regressansprüchen, Prüfung von Mängelrügen), § 651g II: Verjährung.

Erfasst werden §§ 651c-651f sowie wegen der Verweisung auch § 651j. BGH: Deliktische und vertragsähnliche Ansprüche unterfallen der Norm nicht.

Problem: Genügt für § 651g I 1 die Geltendmachung vor Ort (entgegen dem Wortlaut, der von “nach…Beendigung” spricht)? BGH: Geltendmachung vor Ort genügt (so auch hM, die jedoch strenge Anforderungen aufstellt: Es wird eine Verlangung von Gewährleistung bei der zuständigen Stelle vorausgesetzt, bloßes Abhilfeverlangen oder bloße Mängelanzeige genügt nicht). BGH lässt es genügen, wenn der Reisende darauf vertrauen kann, dass die örtliche Reiseleitung die Anspruchsgeltendmachung an den Veranstalter weitergibt.

32
Q

Problem: Möglichkeit der Nachlieferung beim Stückkauf.

A

eA: Nachlieferung ausgeschlossen, § 275 I.
hM: Existiert eine gleichartige und gleichwertige andere Sache, die an Stelle der mangelhaften Sache treten kann, so ist Nachlieferung möglich. Entscheidend ist das Leistungsinteresse des Gläubigers und die wirtschaftliche Vergleichbarkeit der Stückschuld mit einem Gattungskauf. Ist dem Kauf eine persönliche Besichtigung vorausgegangen, scheidet eine Nachlieferung regelmäßig aus.

33
Q

Problem: Selbstvornahmerecht des Käufers?

A

eA: Ja, entsprechende Anwendung von § 637.
aA: Ersatz ersparter Aufwendungen analog § 346 II 2.
hM, Rspr.: Nein, nur SE statt der Leistung bei erfolgloser Fristsetzung möglich, §§ 280 I, III, 281. Arg.: Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung. §§ 437 ff. als abschließende Regelung, daher scheiden Ansprüche aus GoA aus.

34
Q

Besondere Fälle: Beschaffenheitsabweichungen (§ 434)

A

Nicht nur auf Eigenschaften beschränkt, die der Sache unmittelbar physisch anhaften, sondern auch außerhalb der Sache liegende Umstände, insbes. Beziehungen zur Umwelt, sofern sie einen Bezug zur Kaufsache aufweisen, so hM (Herkunft der Sache, Lage von Grundstücken, Lärmbelästigung etc). Auch mittelbare Beziehungen zur Umwelt umfasst (str., dafür spricht § 434 II 1).

Kaufsache kann nicht an vertraglich vorausgesetztem Ort verwendet werden. eA: Sachmangel (-), möglicherweise aber c.i.c.
aA: Sachmangel (+), Arg.: Zusammenhang mit physischer Beschaffenheit, Wortlaut des § 434 I 2 Nr.1. Beachte aber: Verwendbarkeit der Sache liegt grds im Risikobereich des Käufers, anders bei besonderer Vereinbarung.

Genügt der bloße Verdacht einer nachteiligen Beschaffenheitsabweichung (Bsp.: Verseuchung im Fleisch)? eA: Sachmangel (-), bloßer Verdacht hat keinen Bezug zu physischen Eigenschaften der Kaufsache. aA: Sachmangel (+), wenn der Verdacht auf konkreten Tatsachen beruht und vom Käufer nicht durch zumutbare Maßnahmen beseitigt werden kann.

Dauerhaftigkeit des nachteiligen Beschaffenheitsmerkmals vorausgesetzt? eA: Sachmangel liegt nicht vor, wenn der Umstand der Kaufsache nicht auf Dauer anhaftet. aA: Sachmangel liegt auch vor, wenn die Umstände nicht auf Dauer angelegt sind, ein besonderes Interesse des Käufers besteht (zB sofortige Bebaubarkeit) und eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung besteht; Arg.: § 434 I.

35
Q

§ 434 I 2 Nr.2

A

“Gewönliche Verwendung”: Erwartungen eines durchschnittlichen Käufers, Verkehrsauffassung. “Erwarten kann”: Normative Bestimmung.

eA: Objektiver Fehlerbegriff.
aA: Hypothetischer Parteiwille.

36
Q

§ 434 I 3

A

Auch Hersteller von Teilprodukten umfasst, sog. Quasihersteller.
“Gehilfe” umfasst alle Hilfspersonen, die vom Verkäufer oder Hersteller damit betraut worden sind, öffentliche Äußerungen über die Eigenschaften der Sache abzugeben.

“Kennzeichnung”: Im Unterschied zur Werbung ist keine Anpreisung gemeint, sondern Beschreibungen, etwa in Katalogen. Jedoch sind Gebrauchsanweisungen nicht umfasst.

Werbeanpreisungen ohne nachprüfbaren Gehalt sind nicht zur Erweckung berechtigter Erwartungen hinsichtlich der Beschaffenheit der Kaufsache beim Käufer geeignet.

Entlastung des Verkäufers gem. § 434 I 3 Hs.2: In welchem Maß muss sich der Verkäufer informieren? Strenge Anforderungen gelten bei Vertragshändlern oder im Fachhandel, dagegen haben Privatleute keine allgemeinen Kenntnisverschaffungspflichten. Vgl. zu “kennen müssen” § 122 II.

37
Q

Mangelarten im Kaufrecht

A

Qualitätsabweichung: Peius (§ 434 I).
Falschlieferung: Aluid (§ 434 III).
Minderlieferung: Minus (§ 434 III; kein Erfüllungsanspruch gem. § 433 I mehr, sondern § 437).
Montagefehler oder fehlerhafte Montageanleitung (§ 434 II).

38
Q

Str.: Besteht das Haftungsprivileg nach § 346 III 1 Nr.3 auch noch nach Kenntnis vom Rücktrittsrecht?

A

Pro: Wortlaut.
Contra: Wertung des § 357 III 3.

39
Q

Erheblichkeit, § 281 I 3, bei arglistigem Verschweigen des Mangels.

A

Nach BGH ist Erheblichkeit dann immer gegeben. Kritik: Mangel muss erheblich sein, Täuschung ist keine leistungsbezogene Rücksichtnahmepflichtverletzung und mithin irrelevant. Aber nach hL sind auch Einzelfallumstände für Erheblichkeit relevant.

40
Q

Beziehungen zur Umwelt als verkehrswesentliche Eigenschaft iSd § 119 II

A

Beziehungen zur Umwelt sind nur dann verkehrswesentliche Eigenschaften iSd § 119 II, wenn sie in der Sache selbst ihren Grundhaben, von ihr ausgehen und ihr unmittelbar anhaften.

41
Q

Schicksal der Provisionsforderung gem. § 652 I 1 bei Anfechtung des Kaufvertrages bzw bei Rücktritt vom Kaufvertrag.

A

Bei Anfechtung besteht keine Provisionsforderung, Arg.: Ex-tunc-Wirkung; Makler trägt das Risiko des Zustandekommen des Vertrages.

Anders bei Rücktritt (hier besteht eine Provisionsforderung, denn der Makler trägt nicht das Risiko dafür, wie und ob der Vertrag durchgeführt wird). BGH: Ist der Kunde zur Anfechtung berechtigt (im Zeitpunkt des Rücktritts), so entfällt auch im Falle des Rücktritts der Anspruch aus § 652 I 1, Arg.: Bestehen des Anspruchs von der Entscheidung des Käufers abhängig zu machen, ob er anficht oder zurücktritt, wäre willkürlich und unbillig.

42
Q

Erforderlichkeit der Aufwendungen iSd § 536a II

A

Erforderlich sind die Aufwendungen, die der Mieter nach sorgfältiger Prüfung objektiv geeignet und notwendig halten durfte, um die Mietsache in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.

43
Q

Mahnung iSd § 286

A

Eindeutige, bestimmte Leistungsaufforderung.

44
Q

Ist § 539 I bei eigenmächtiger Mängelbeseitigung neben § 536a II anwendbar?

Anwendbarkeit des § 536a I neben § 536a II?

Anwendbarkeit des § 812 I 1 Alt.1 neben § 536a II?

Kann der Mieter nach Selbstvornahme dasjenige der Miete anrechnen lassen, was der Vermieter durch Befreiung von der Verpflichtung zur Mängelbeseitigung erspart, §§ 346 IV, II 2 analog, 346 ff.?

A

Str.; Wortlaut ist zweideutig.
eA: Anwendbarkeit (+), Arg.: Sonst würde der Vermieter ungerechtfertigt profitieren; der Mieter ist ohnehin beweispflichtig. Wertung des § 648.
BGH: Anwendbarkeit (-), Arg.: Wille des Gesetzgebers und Systematik. § 539 I soll primär bei ihm Interesse des Mieters durch ihn vorgenommene Einbauten gelten. Ratio legis: Vermieter soll Recht zur vorrangigen Mängelbeseitigung haben, dies ergibt sich schon aus § 536c. § 536a II würde sonst umgangen.

§ 536a II hat auch gegenüber § 536a I Vorrang, sodass der Anwendungsbereich des § 536a I nicht eröffnet ist, wenn die Voraussetzungen des eigentlich einschlägigen § 536a II nicht erfüllt sind, so BGH.

Laut BGH wirkt § 536a II abschließend. Somit ist § 812 I 1 Alt.1 nicht daneben anwendbar. Sonst würde § 536a II unterlaufen. § 812 I 1 Alt.2 scheidet sowohl wegen der abschließenden Funktion des § 536a II, sowie wegen bestehender Leistungsbeziehung aus.

§§ 346 IV, II 2, 346 ff. analog (§ 535 I 2 wurde unmöglich)? Genau wie im Kaufrecht auch (Selbstvornahme) ist es auch im Mietrecht abzulehnen; abschließender Charakter des § 536a II.

45
Q

Anspruch auf Herausgabe des Mietzinses eines Untermieters

A

§ 535 II (-) wegen Relativität der Schuldverhältnisse.

§ 280? Anwendbarkeit neben §§ 536 ff. (+) mangels mangelbezogener Pflichtverletzung. Zu vertretene Pflichtverletzung (+) aus § 540. Haftungsausfüllender kausaler Schaden (+), wenn der Vermieter nachweisen kann, dass er die Einwilligung nach § 553 II erteilt hätte.

§§ 687 II 1, 681 S.2, 667 (-) mangels fremden Geschäfts.

§§ 990 I, 987 (-) mangels Vindikationslage bei nicht-so-berechtigtem Besitzer (Rechtsfigur abzulehnen).

§ 816 I 1 analog (analog, da keine Verfügung vorliegt. str.).
eA: Ja, Egt muss nur noch Einräumung des Besitzrechts genehmigen. Arg.: Zueignung des Gebrauchswerts einer fremden Sache ähnelt in der Wirkung einer Veräußerung.
BGH: Ablehnung. Arg.: § 816 I 1 gewährt einen Ausgleich für endgültigen Rechtsverlust; über das Tatbestandsmerkmal “dem Berechtigten ggü wirksam” kann wegen Relativität der Schuldverhältnisse nicht sinnvoll geurteilt werden; Anwendungsbereich der Eingriffskondiktion eröffnet, sodass Regelungslücke fehlt.

§ 812 I 1 Alt.2 (str.).
eA: Ja, denn der Mieter greift in die dem Vermieter nach § 553 zustehende Entscheidungskompetenz ein.
BGH: Nein, denn die Gebrauchs- und Verwertungsmöglichkeit der Mietsache liegt nicht mehr beim Vermieter, § 540. “Auf Kosten des Vermieters” (-). Außerdem hat der Vermieter andere Sanktionsmöglichkeiten (§§ 543 II 1 Nr.2 aE, 541).

§ 823 I (-) mangels Rechtsgutsverletzung, da dem Vermieter der Gebrauch der Mietsache nicht zugewiesen ist.

46
Q

Gewährleistungsausschluss und Beschaffenheitsvereinbarung?

A

Gewährleistungsausschluss greift nicht bzgl Beschaffenheitsvereinbarungen, dies wäre widersprüchlich.

47
Q

Ab wann greifen die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte?

A

Nach hM ab Abnahme.

48
Q

Probleme iRd Verbrauchsgüterkaufs, §§ 474 ff.

A

Problem: Dual-use-Gegenstände (Schwerpunkttheorie; nach eA Vermutung nach § 344 I HGB).

Problem: Unterscheidung neu/gebraucht bei Tieren. BGH: Bei jungen Tieren, welche vor Verkauf in keinster Weise genutzt worden - neu; aA: Tiere sind immer “gebraucht”.

§ 475 I 1: “Unternehmer…berufen” - Unzulässigkeit einer Haftungsbeschränkung darf nach §§ 134, 139 nicht zur Nichtigkeit des Vertrags führen.

Umgehungsgeschäfte, § 475 I 2 - Abstellen auf objektiven Zweck der Gesetzesumgehung.
Negative Beschaffenheitsvereinbarung - kann sich wie Haftungseinschränkung auswirken, andererseits Vertragsfreiheit; daher wird Umgehung nur angenommen, wenn die vereinbarte Beschaffenheit erheblich unter dem nach objektiver Gegebenheit und sonstigen Vereinbarungen zu erwartenden Standart gehört.
Agenturgeschäft (insbes Gebrauchtwarenhandel) ist ein Umgehungsgeschäft, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Unternehmer als Verkäufer anzusehen ist (wer trägt wirtschaftliches Risiko?). Nach hM ist der Unternehmer bei Umgehung als alleiniger Anspruchspartner in Anspruch zu nehmen, so auch BGH; nach aA kann dem Verbraucher kein anderer Vertragspartner aufgezwungen werden, sodass er Ansprüche gegen den anderen Verbraucher hat, welcher sich die Unternehmereigenschaft des Händlers nach § 475 I 2 zurechnen lassen muss und an den Händler kann er sich nach § 242 auch wenden.

Beweislastumkehr, § 476: Betrifft nur den Zeitpunkt, zu dem der Mangel vorgelegen hat. Dass die Sache überhaupt einen Mangel aufweist, ist vom Verbraucher zu beweisen. Rspr.: Beweislastumkehr beschränkt sich auf einen konkret auftretenden Mangel, sodass der Verkäufer die Vermutung nur damit widerlegen kann, dass genau dieser Mangel bei Gefahrübergang noch nicht vorgelegen hat. eA will § 476 auf die Vermutung erstrecken, dass ein später aufgetretener Mangel bereits bei Gefahrübergang angelegt war, dies wird vom BGH abgelehnt (Zahnriemenfall, starke Kritik).
Insbes. bei äußeren Beschädigungen: § 476 I Hs.2.

§ 478 I ist keine eigene Anspruchsgrundlage (lediglich Modifikation der Gewährleistungsrechte), § 478 II ist hingegen eine eigene Anspruchsgrundlage (verschuldensunabhängige Haftung).

49
Q

Haustürgeschäfte, §§ 312 f.

A

Vgl. § 312a.

§ 312 greift auch bei Ersetzung eines Vertrags durch einen neuen Vertrag.

Die Haustürsituation muss für die Abgabe der WE durch den Verbraucher mindestens mitursächlich gewesen sein. Ursächlichkeit ist bei engem zeitlichen Zusammenhang indiziert.

Die Aufzählung der § 312 I ist abschließend. Trotzdem können auch andere Situationen zum Widerrufsrecht führen (Analogie), Arg.: Umgehungsverbot, § 312 i S.2. Überrumpelungssituation.

§ 312 I Nr.2: Freizeit- und Verkaufsangebote derart miteinander verknüpft, dass der Kunde in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann.

Bei Handeln von Vertretern greift Rechtsgedanke des § 166 (handelt etwa ein Vertreter für den Verbraucher, muss die Verhandlungssituation in der Person des Vertreters gegeben sein, § 166 I).

Aufhebungsvertrag im Büro des Personalleiters mangels Überrumpelungssituation § 312 I Nr.1 (-).

“Entgeltliche Leistung”: Weite Auslegung (RL), auch akzessorische Sicherungsrechte erfasst.

§ 312 III Nr.1 (-), wenn der Vertreter den Verbraucher zu einer Einladung provoziert. Vorauszusetzen ist die Einladung zur Führung von Vertragsverhandlungen. Bei Abschluss eines anderen Vertrags, als bei Einladung bezweckt, § 312 III Nr.1 (-).

50
Q

Fernabsatzverträge, §§ 312b ff.

A

Geschäfte, die nur zufällig durch Einstz von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen, werden nicht erfasst. Der Unternehmer muss so ausgestattet sein, dass er regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte bewältigen kann, vgl. § 312b I 1 aE.

Wird bei Vertragsschluss ein Bote beauftragt, der dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenübertritt, handelt es sich um den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln, sofern der Bote über Vertragsinhalt und Beschaffenheit der Vertragsleistung keine Auskünfte geben kann.

51
Q

E-Commerce-Verträge, § 312g

A

§ 312g allein gewährt kein Widerrufsrecht, es müssen zusätzlich die Voraussetzungen nach § 312d vorliegen.

§ 312g hat nicht ausschließlich verbraucherschützenden Charakter.

52
Q

Voraussetzungen - Das Widerrufsrecht des Verbrauchers

A
  1. Voraussetzungen
    a) Widerrufsrecht (§ 312 I 1/§ 312d I 1/§ 485/§ 495)
    b) Keine Beschränkung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht, §§ 356, 360 II
    c) Ausübung des Widerrufsrechts: Widerrufserklärung, § 355 (Form, Frist)
  2. Rechtsfolgen
    Widerrufliche WE ist schwebend unwirksam. Bei verbundenen Verträgen vgl. § 358 I.
    Wandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis ex nunc, §§ 346 ff. (vgl. § 357).
    Ausschluss weiterer Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher, § 357 IV. Etwas anderes gilt für Schadensersatzansprüche des Verbrauchers gegen den Unternehmer aus Vertrag, §§ 280 I, 311 II oder §§ 823 ff., die unabhängig von seinem Widerrufsrecht bestehen.
    Rechtsfolgen können nur zugunsten des Verbrauchers geändert werden.