Erbrecht Flashcards
Erbrechtliche Lösung/güterrechtliche Lösung
Zunächst Inzidentprüfung des Bestehens einer Ehe + Zugewinngemeinschaft, kein Ausschluss nach § 1933
Ohne Ausschlagung: Erbrechtliche Lösung
§§ 1931 I, 1363 I, 1371 I, 1931 I 2.
Bei Ausschlagung: Güterrechtliche Lösung
§§ 1953, 1371 II, 1373 ff., 1371 III, 2303 (kleiner Pflichtteil). Nachlass ist mit Forderung auf Ausgleich des Zugewinns belastet (§§ 2311 I, 1967). Nachteil: Kein dinglicher Anspruch an den Nachlassgegenständen; kein Recht auf Voraus.
Folgt man der güterrechtlichen Lösung und hat der überlebende Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt, so haben die Erben des verstorbenen Ehegatten keinen Anspruch auf Ausgleichsforderung. Dies gilt auch dann, wenn der verstorbene Ehegatte bereits ein Scheidungsverfahren eingeleitet hat, so BGH.
Großer Pflichtteil
Früher str., jetzt abgelehnt: Statt Zugewinnausgelcih + Pflichtteil sollte großer Pflichtteil verlangt werden können, der sich aus dem nach § 1371 I erhöhten gesetzlichen Erbteil berechnet. BGH: Ist der Erbe von der Erbschaft ausgeschlossen, soll der pauschalisierte Zugewinnausgleich (Erhöhung um 1/4) nicht eintreten.
Der große Erbteil kann jedoch dann erlangt werden, wenn eine Zuwendung iRd gewillkürten Erbfolge geringer ist, als der Wert des großen Pflichtteils (denn in diesen Fällen kann der Zugewinnausgleich nicht verlangt werden), §§ 2305 S.1, 2307 I 2 - Aufstockung des Erbes/Vermächtnisses bis zum Wert des großen Pflichtteils.
Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments, §§ 2231 Nr.2, 2247 BGB
(gesetzliche Erbfolge ist subsidiär, § 1937 I)
- Testierfähigkeit, § 2229
Vermutung der Testierfähigkeit, Umkehrschluss aus § 2229 IV. - Höchstpersönliche Errichtung
Formelle Höchstpersönlichkeit, § 2064, und materielle Höchstpersönlichkeit, § 2065 (zulässig sind klare Abgrenzungskriterien, kein Entscheidungsspielraum des Dritten, Drittbezeichnung vs. unzulässige Drittbestimmung). - Testierwille
Hohe Anforderungen an Nachweis des Testierwillens bei Brieftestamenten. Abgrenzung zum bloßen Entwurf bzw. von der Ankündigung § 133 unter Heranziehung auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände (Andeutungstheorie). - Form, § 2231 Nr.2 iVm § 2247
a) Eigenhändige Errichtung, § 2247 I
Schriftzeichen unmittelbar von Erblasser geformt.
Problem: Auf Fotokopie des Originals vermerkter Zusatz. Ausnahmsweise kann der Testierende auch eine Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändern, wenn der im vorhandenen Original und auf dessen Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet. Der etwaige Zusatz auf der Fotokopie muss seinerseits den Formanforderungen des § 2247 genügen.
b) Unterschrift, § 2247 I
Identitätsfunktion und Abschlussfunktion. Der Urkundentext muss räumlich abgeschlossen werden (Sicherung vor nachträglichen Ergänzungen mittels Fälschung). Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der Bezug des Zusatzes zu dem über der Unterschrift stehenden Text so eng ist, dass dieser erst durch die Ergänzung sinnvoll wird (Bsp.: Testament wäre ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar und der Wille des Erblassers wird nur aus beiden von ihm niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich). Zulässig ist etwa der Fall, dass der Erblasser im unterschriebenen Teil zwar die bedachten Personen genannt hat, die jeweilige Quote jedoch nur in einem Zusatz bestimmt hat, welcher dann als sinnvolle Ergänzung der formgemäß abgefassten Urkunde herangezogen werden kann. Aber: Andeutungstheorie.
Ausnahmsweise genügt Unterschrift auf dem Umschlag, wenn zwischen Testament und Umschlag ein so enger Zusammenhang besteht, dass sie ein Ganzes bilden und der die Unterschrift tragende Umschlag als letztes Blatt der Testamentsurkunde angesehen werden kann.
„Oberschrift“ genügt nicht den Anforderungen des § 2247 I; nur ausnahmsweise kann eine Unterschrift am Rand des geschriebenen Textes oder über dem Text ausreichen, um die Einhaltung der Abschlussfunktion zu wahren, wenn auf der betreffenden Seite unter dem Text kein Raum mehr war und sich deshalb die daneben oder darüber gesetzte Unterschrift als räumlicher Abschluss der Urkunde darstellt.
c) Angabe von Zeit und Ort der Erklärung sowie Vor- und Nachnahme, § 2247 II, III. Nur Sollvorschriften, § 2247 V.
(5. Ggf.: Erbfähigkeit, § 1923)
Inhalt eines Testaments/Auslegung
Auslegung, § 133. Erblasserwille im Zeitpunkt der Errichtung ist zu erforschen. Umstände aus Sozialsphäre des Erblassers dind zu betrachten, aber: Andeutungstheorie bei außerhalb des Testaments liegenden Umstände.
Schließlich Anwendung der subsidiären Auslegungsregeln (Auslegung zugunsten der Wirksamkeit, § 2084; Zweifelsregel gem. § 2087).
Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments
Ziel ist es, dem behinderten Erben trotz seiner Erbschaft die volle staatliche Unterstützung zu erhalten, ohne dass das vererbte Vermögen dazu eingesetzt werden muss. Dies ist möglich durch die Anordnung einer Nacherbschaft bei gleichzeitiger Testamentsvollstreckung. Ist dies möglich? Kann außerdem der Behinderte auf seinen Pflichtteil verzichten (dieser würde sonst gemäß § 93 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden)?
Zunächst ist Voraussetzungen für den Anspruch auf den Pflichtteil gemäß §§ 2303 ff., dass der Behinderte durch die Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge wirksam ausgeschlossen ist. Dass der Behinderte als Schlusserbe eingesetzt wird ändert nichts daran, dass er dadurch gleichzeitig für die Erbfolge nach dem zuerst verstorbenen enterbt wurde, sodass ein Ausschluss von der Erbfolge i.S.d. § 2303 I 1 vorliegt. Fraglich ist, ob der Ausschluss gegen § 138 I verstößt, da mit dem Behindertentestament einzig der Zweck verfolgt wird, dass der Sozialhilfeträger weder vor noch nach dem Tod des Behinderten auf den ihr zugutekommenden Schlusserbteil zugreifen können soll. Zu den Lebzeiten des Behinderten verhindert die Testamentsvollstreckung einen Zugriff aller Gläubiger auf die Nachlassgegenstände, § 2214. Die Motivation für diese Gestaltung ist jedoch alles andere als unmoralisch; vielmehr geht es dem Erblasser darum, die bestmögliche finanzielle Absicherung eines ohnehin benachteiligten Menschen zu gewährleisten. Es besteht auch keine rechtsethische Verpflichtung der Allgemeinheit gegenüber, dem Sozialhilfeträger den Zugriff auf das vorhandene Nachlassvermögen zu ermöglichen (Testierfreiheit). § 138 I (-).
Pflichtteilsverzicht, § 2346 II i.V.m. § 2346 I. Es muss ein wirksamer Verzichtsvertrag geschlossen werden (beachte Formerfordernis des § 2348).
Sittenwidrigkeit des Verzichts, § 138 I?
Unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter (-), da dem Sozialhilfeträger keine vertragliche Verpflichtung aufgebürdet wird; vielmehr handelt es sich um eine Art nachteiligen Reflex, der sich nur mittelbar durch das Fortbestehen der Bedürftigkeit des Behinderten auswirkt.
Verstoß gegen den Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen (-), da ein Schonvermögen des Empfängers respektiert wird.
Der Pflichtteilsverzicht ist mithin nicht sittenwidrig, § 138 I. Im Gegenteil ist das deutsche Rechtssystem so ausgestaltet, dass die besondere Belastung bei der Erziehung behinderter Kinder endgültig von der Allgemeinheit getragen werden soll. Zudem kann sich der Behinderte auf die Privatautonomie (negative Erbfreiheit, Art.14 I GG) berufen.
Widerruf eines Testaments, §§ 2253 ff. BGB
Ein Widerruf nach § 2258 I setzt voraus, dass das spätere Testament wirksam errichtet wurde (Inzidentprüfung).
§ 2255 S.1 setzt objektiv eine körperliche Veränderung der Testamentsurkunde und subjektiv die Absicht seiner Aufhebung voraus. Grundsätzlich hat die Vernichtung durch den Erblasser persönlich zu erfolgen. Einem persönlichen Handeln steht es jedoch gleich, wenn sich der Erblasser eines Dritten als unselbstständiges Werkzeug bedient, der in seinem Auftrag und mit seinem Willen die Urkunde vernichtet (dem Dritten darf kein Entschluss- oder Handlungsspielraum verbleiben). Ein bloßer Auftrag zu der Vernichtung, ohne dass es dazu gekommen ist, genügt jedoch für den Widerruf des Testaments mangels objektiver Komponente nicht. Auch bei nachträglicher Genehmigung einer Vernichtung durch den Dritten ist nicht möglich (da Vernichtung Realakt ist und Formvorschriften sonst unterlaufen würden; handelt Dritter alleine, dann § 274 I Nr.1 StGB und § 2339 I Nr.4).
§ 2254 betrifft nur das reine Widerrufstestament (Abgrenzung zu § 2258).
Zwei undatierte Testamente sind wechselseitig unwirksam.
Abgrenzung: Teilungsanordnung/Vorausvermächtnis
Teilungsanordnung, § 2048: Der Bedachte hat im Gegensatz zum Vorausvermächtnis für den besonderen Wert des ihm zugedachten Gutes den anderen Miterben einen Wertausgleich zu zahlen. Dies erfolgt durch Anrechnung auf die Erbquote. Übersteigt bei einer Teilungsanordnung der Wert des zugedachten Gutes den Wert des Erbteils, so hat der Bedachte einen Wertausgleich in der Höhe zu zahlen, in der der Wert des ihm zugewandten Gutes den Wert seines Erbteils übersteigt.
Vorausvermächtnis, § 2150: Sonderposition für Erben – er ist nicht nur Erbe, sondern gleichzeitig Vermächtnisnehmer. Die Besonderheit besteht darin, dass ein Vorausvermächtnis und der daraus resultierende Vermögensvorteil nicht auf den Erbteil angerechnet und der Vermächtnisgegenstand nicht für die Haftung bei Nachlassverbindlichkeiten herangezogen werden darf. Der Anspruch auf das Vermächtnis kann bereits vor der eigentlichen Erbauseinandersetzung geltend gemacht werden.
Abgrenzung danach, ob der Erblasser den Begünstigten besonders privilegieren wollte. Im Zweifel ist von einer Teilungsanordnung auszugehen.
Prüfung der gewillkürten Erbfolge - grobe Prüfungsschritte
I. Wirksame Testamentserrichtung
(Testierfähigkeit, höchstpersönliche Errichtung, Testierfähigkeit, Form)
II. Inhalt des Testaments, Testamentsauslegung
(§ 133 hat Vorrang vor Zweifelsregelungen; Andeutungstheorie bei Berücksichtigung außerhalb des Testaments liegenden Umständen)
III. Unwirksamkeit des Testaments
(§ 134 iVm § 14 HeimG, § 138, Widerruf nach §§ 2253 ff., Anfechtung nach §§ 2078 ff., Unwirksamkeit nach § 2077).
Anfechtung, §§ 2087 ff.
Vorrang der Auslegung vor Anfechtung, § 133.
Anfechtungsberechtigung: § 2080 umfasst nur unmittelbar Bevorteilte - Inzidentprüfung dessen Erbenstellung.
Wirksame Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments, §§ 2265 ff.
- Abgrenzung zum Erbvertrag, insbes. anhand der Form (§ 2276) und Art der Bindungswirkung. Ggf. Umdeutung eines umwirksamen Erbvertrags in Ehegattentestament, § 140.
- Errichtungszusammenhang
In subjektiver Hinsicht müssen beide die VfVTw auf Basis eines gemeinschaftlichen Entschlusses treffen und den Inhalt der jeweils anderen Verfügung kennen. Gleichzeitige Errichtung ist jedoch nicht vorausgesetzt, eine sukzessive Errichtung genügt.
Problematisch ist die Notwendigkeit eines objektiven Erfordernisses, etwa wenn entgegen § 2267 nicht beide auf der von einem Ehegatten angefertigen Testamentsurkunde unterschreiben, sondern getrennte Urkunden jeweils in der Form des § 2247 vorliegen. Objektive Theorie des Reichsgerichts verlangte eine einheitliche Urkunde (contra: Formalismus, unsichere Abgrenzung). Subjektive Theorie stellt allein auf den Willen der Ehegatten ab, ihre Vermögensverhältnisse für die Zeit nach dem Tod gemeinschaftlich zu regeln, ohne dass gar eine Bezugnahme getrennter Urkunden aufeinander vorliegen muss (contra: Rechtsunsicherheit, erbrechtlicher Formzwang). Die vermittelnde Auffassung des BGH ist die objektiv-subjektive Theorie: Der Wille zur gemeinsamen Testamentserichtung muss in beiderseitigen Erklärungen förmlichen Ausdruck gefunden haben (Andeutungstheorie; Bezugnahme genügt, Wir-Form u.a.). - Bestehende Ehe, § 2265 (beachte § 2268)
Nach hM wird ein von Verlobten errichtetes gemeinschaftliches Testament nicht durch spätere Eheschließung geheilt. - Testierfähigkeit beider verfügender Ehegatten, § 2229
- Testierwille beider verfügenden Ehegatten
- Höchstpersönlichkeit beider Ehegatten, §§ 2264 f.
- Form, §§ 2266 f.
Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments, §§ 2265 ff.
Setzen sich die Ehegatten in einem gemeinsamen Testament gegenseitig als alleinige Erben ein, während nach dem Tod des Überlebenden eine oder mehrere dritte Personen den Nachlass erhalten sollen, so kann dies zwei Bedeutungen haben.
a) Einheitsprinzip: Der überlebende Ehegatte ist uneingeschränkter Erbe des erstverstorbenen Ehegatten; der Dritte ist nur Erbe des überlebenden Ehegatten. Dann verschmelzen die Vermögen beider Ehegatten in der Person des überlebenden Ehegatten zu einer Einheit; der gesamte Nachlass geht zum Schluss in einem Erbgang auf den Dritten über (sog. Berliner Testament). Der Dritte wird Schlusserbe.
Auslegungsregel des § 2269 I ist subsidiär zur Auslegung. Dies kommt uU selbst dann in Betracht, wenn der Schlusserbe im Testament als „Nacherbe“ bezeichnet wurde.
b) Trennungsprinzip: Der überlebende Ehegatte soll hinsichtlich des Nachlasses des Erstversterbenden nur Vorerbe, der Dritte Nacherbe sein. Der Dritte wird außerdem Erbe des überlebenden Ehegatten. Der Nachlass des Erstverstorbenen und der des Überlebenden werden getrennt vererbt; der Dritte beerbt sowohl den erstverstorbenen als auch den zweitverstorbenen Ehegatten (zwei Erbgänge). Beachte §§ 2100 ff. und insbesondere die Beschränkungen der §§ 2112 ff.
Auswirkungen der Einheits-/Trennungslösung auf das Pflichtteilsrecht: Beim Einheitsprinzip entsteht sofort beim ersten Erbfall ein Pflichtteilsrecht des Schlusserben (§ 2302 I), da dieser nach dem erstverstorbenen Ehegatten völlig enterbt ist. Häufig verwendet wird eine Pflichtteilsklausel, nach der der Schlusserbe, wenn er beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlange, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil bekommen solle (auflösende Bedingung der Erbeinsetzung nach dem überlebenden Ehegatten). Beim Trennungsprinzip gilt nach dem Tod des ersten Ehegatten § 2306 II, I (Ausschlagung und Verlangung des Pflichtteils möglich).
Für jede einzelne Verfügung ist gesondert zu prüfen, ob Wechselbezüglichkeit gegeben ist, § 133. Auslegungsregel des § 2270 II subsidiär. Sind eigene Kinder eingesetzt, ist anzunehmen, dass die Einsetzung der Kinder durch die Eltern unabhängig von den Verfügungen des anderen Elternteils zugunsten der Kinder erfolgt, sondern allein aufgrund des Verwandschaftsverhältnisses. Liegt eine Enterbung der eigenen Kinder für den ersten Todesfall (Einheitslösung) vor, so ist anzunehmen, dass diese Verfügung in einer Wechselwirkung dazu steht, dass der andere Ehegatte dafür als Schlusserben des beiderseitigen Vermögens die Kinder einsetzt.
Auslegung nach §§ 133, 157 bzgl. wechselbezüglicher Verfügungen, da vertragsähnlich. Beachte außerdem die Andeutungstheorie.
Problem: Liegt auch eine wechselbezügliche Verfügung vor, wenn das wesentliche Vermögen des Nachlasses einem Ehegatten gehörte? Bei sehr unterschiedlichen Vermögensverhältnissen der Eheleute kann die Auslegung ergeben, dass die Schlusserbeneinsetzung durch den vermögenden Ehegatten nicht wechselbezüglich zur Erbeneinsetzung durch den verstorbenen vermögenslosen Ehegatten ist, weil der vermögende Ehegatte an der eigenen Erbeinsetzung durch den vermögenslosen Ehegatten häufig kein Interesse hat, sondern seine Freiheit behalten will, wen er als Schlusserben einsetzt. Allerdings können allein die unterschiedlichen Vermögensverhältnisse der Eheleute nicht ohne weiteres zu einer solchen Auslegung führen. Es muss aus dem Testament ersichtlich sein, dass keine Wechselbezüglichkeit gewollt war.
Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments, §§ 2265 ff.
Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die nicht wechselbezüglich sind, können jederzeit frei widerrufen werden, §§ 2253 ff.
Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen zu Lebzeiten beider Ehegatten möglich, jedoch unter Beachtung der besonderen Form: §§ 2271 I, 2296. Rechtsfolge: § 2270 I a.E.
Widerrufsrecht in Bezug auf wechselbezügliche Verfügungen erlischt nach dem Tode des erstverstorbenen Ehegatten, § 2271 II. Möglich ist jedoch ein Änderungsvorbehalt (§ 2271 II ist dispositiv; dem gemeinsamen letzten Willen der Ehegatten ist Vorrang einzuräumen; auch § 2065 I steht nicht entgegen, da nur die eigene Verfügung und nicht die letztwillige Verfügung des verstorbenen Ehegatten widerrufen wird). Ggf. ist im Rahmen einer ergänzenden Testamentsauslegung zu ermitteln, ob das Testament eine solche Abänderungsklausel enthält.
Ausnahmen von Bindungswirkung in § 2271 II. Außerdem analoge Anwendung der §§ 2281 ff., da Bindungswirkung nun ähnlich zu vertragsgemäßen Verfügungen. Analoge Anwendung von §§ 2286 ff.
Wiederverheiratungsklausel
Mit Heirat Anordnung der Nacherbfolge, § 2075. Ist der Ehegatte jedoch auflösend bedingter Vollerbe (Einheitslösung), so gelten die Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112 ff. nicht; im Zweifel ist eine Befreiung anzunehmen, § 2136.
Auswirkung auf eigene wechselbezügliche Verfügungen: Der Wechselbezüglichkeit ist die Grundlage entzogen, wenn die korrespondierende Verfügung des Erstverstorbenen die Grundlage verliert. Die Verfügung des überlebenden Ehegatten wird entsprechend § 2270 I von selbst unwirksam, wenn sich nicht aus dem Testament etwas anderes ergibt (str.).
Fall: Wechselbezügliche Verfügung. Gegenstand des Erblassers, der in die Erbmasse fällt, wird vor dem Erbfall verschenkt.
Anspruch aus § 985? Es greift § 2286 analog. Dem Gesetz kann auch kein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 entnommen werden, die Rechtsstellung des Bedachten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden „auszuhöhlen“; die frühere Rechtsprechung zur Aushöhlungsnichtigkeit ist vom BGH aufgegeben worden. Die Übereignung ist auch nicht allein deshalb sittenwidrig und daher gemäß § 138 nichtig, weil sie den Vertragserben/Schlusserben beeinträchtigt. Anspruch aus § 985 (-).
Anspruch aus § 2287 I analog i.V.m. §§ 818 ff.
1. Analoge Anwendbarkeit des § 2287 I auf das gemeinschaftliche Testament
(+) wegen planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage (Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bzgl. wechselseitiger Verfügungen ist mit der Bindungswirkung eines Erbvertrags bei vertragsgemäßen Verfügungen vergleichbar).
2. Voraussetzungen des § 2287 I:
a) Erbenstellung des Anspruchsberechtigten (Prüfung der Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments sowie des Inhalts des gemeinschaftlichen Testaments).
b) Kein wirksamer Widerruf, etwa durch späteres Testament (Prüfung der Wirksamkeit und des Inhalts des etwaigen späteren Testaments sowie Prüfung, ob der Widedrruf überhaupt möglich war, § 2271).
c) Wirksame Schenkung nach § 516 I (bei der Einheitslösung bleibt der überlebende Ehegatte als Alleinerbe zu Lebzeiten in seinem Vermögen unbeschränkt, § 2286 analog; beachte § 518 I).
d) Beeinträchtigungsabsicht, § 2287 I analog. Absicht des Erblassers, dem Vertragserben (bzw. den Schlusserben) die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen oder zu schmälern. Geringe Anforderungen an Beeinträchtigungsabsicht; Wissen um die Schmälerung des Erbes genügt. Erforderlich ist jedoch, dass der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen nicht missbraucht hat. Ein solcher Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte (Urteil eines objektiven Beobachters; unter Berücksichtigung der erbvertraglichen bzw. der wechselbezüglichen Bindung muss die Verfügung als billigenswert und gerechtfertigt erscheinen). Ein solches Interesse kommt etwa in Betracht, wenn es dem Erblasser im Alter um seine Vorsorge und ggf. Pflege geht oder wenn der Erblasser in Erfüllung seiner sittlichen Verpflichtung handelt. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers kann nach BGH auch vorliegen, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Bindung Leistungen, etwa zur Betreuung übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in Zukunft vornehmen will. Das lebzeitige Eigeninteresse muss nicht zwingend für den gesamten Schenkungsgegenstand angenommen werden; es genügt, dass dies lediglich einen Teil der Schenkung rechtfertigt (sog. gemischte Schenkung; dann ist fraglich, ob der Vertrags- bzw. Schlusserbe die Zahlung des Betrags beanspruchen kann, der dem Teilwert der Schenkung entspricht).
Rechtsnatur des Erbvertrags
Erbrechtlicher Vertrag sui generis. Kein Verfügungsvertrag i.S.d. Sachenrechts, da die dingliche Rechtslage unter Lebenden nicht geändert wird. Kein schuldrechtlicher Verpflichtungsvertrag, denn seinen Inhalt bilden nicht etwa Verpflichtungen des Erblassers, bestimmte Verfügungen von Todes wegen zu errichten, sondern die Verfügung selbst. Daher sind die Vorschriften des BGB über Schuldverträge, insbes. über gegenseitige Verträge, auf den Erbvertrag nicht anwendbar (dies folgt u.a. aus § 2302). Dies gilt hinsichtlich des Erbvertrags auch dann, wenn zugleich mit dem Erbvertrag ein Verpflichtungsvertrag abgeschlossen wird (etwa wenn der vertraglich eingesetzte Erbe seinerseits zu Leistungen an den Erblasser, etwa Pflege, verpflichtet wird); insofern spricht man von einem sog. „entgeltlichen Erbvertrag“, doch ist das Verpflichtungsgeschäft streng vom Erbvertrag zu unterscheiden. Auf den Verpflichtungsvertrag sind die Bestimmungen des Schuldrechts anwendbar, nicht jedoch diejenigen über gegenseitige Verträge, da der Erblasser keine Verpflichtung zur Gegenleistung übernimmt. Auch der Erblasser kann bei Abschluss des Erbvertrags Verpflichtungen übernehmen, etwa, über bestimmte Gegenstände seines Vermögens nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen; solche Verpflichtungen sind ebenfalls nicht Inhalt des Erbvertrags i.S.d. §§ 2274 ff. Allerdings können Erbvertrag und ein in Verbindung damit abgeschlossener Verpflichtungsvertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft i.S.d. § 139 bilden.