Erbrecht Flashcards

1
Q

Erbrechtliche Lösung/güterrechtliche Lösung

A

Zunächst Inzidentprüfung des Bestehens einer Ehe + Zugewinngemeinschaft, kein Ausschluss nach § 1933

Ohne Ausschlagung: Erbrechtliche Lösung
§§ 1931 I, 1363 I, 1371 I, 1931 I 2.

Bei Ausschlagung: Güterrechtliche Lösung
§§ 1953, 1371 II, 1373 ff., 1371 III, 2303 (kleiner Pflichtteil). Nachlass ist mit Forderung auf Ausgleich des Zugewinns belastet (§§ 2311 I, 1967). Nachteil: Kein dinglicher Anspruch an den Nachlassgegenständen; kein Recht auf Voraus.

Folgt man der güterrechtlichen Lösung und hat der überlebende Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt, so haben die Erben des verstorbenen Ehegatten keinen Anspruch auf Ausgleichsforderung. Dies gilt auch dann, wenn der verstorbene Ehegatte bereits ein Scheidungsverfahren eingeleitet hat, so BGH.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Großer Pflichtteil

A

Früher str., jetzt abgelehnt: Statt Zugewinnausgelcih + Pflichtteil sollte großer Pflichtteil verlangt werden können, der sich aus dem nach § 1371 I erhöhten gesetzlichen Erbteil berechnet. BGH: Ist der Erbe von der Erbschaft ausgeschlossen, soll der pauschalisierte Zugewinnausgleich (Erhöhung um 1/4) nicht eintreten.

Der große Erbteil kann jedoch dann erlangt werden, wenn eine Zuwendung iRd gewillkürten Erbfolge geringer ist, als der Wert des großen Pflichtteils (denn in diesen Fällen kann der Zugewinnausgleich nicht verlangt werden), §§ 2305 S.1, 2307 I 2 - Aufstockung des Erbes/Vermächtnisses bis zum Wert des großen Pflichtteils.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments, §§ 2231 Nr.2, 2247 BGB
(gesetzliche Erbfolge ist subsidiär, § 1937 I)

A
  1. Testierfähigkeit, § 2229
    Vermutung der Testierfähigkeit, Umkehrschluss aus § 2229 IV.
  2. Höchstpersönliche Errichtung
    Formelle Höchstpersönlichkeit, § 2064, und materielle Höchstpersönlichkeit, § 2065 (zulässig sind klare Abgrenzungskriterien, kein Entscheidungsspielraum des Dritten, Drittbezeichnung vs. unzulässige Drittbestimmung).
  3. Testierwille
    Hohe Anforderungen an Nachweis des Testierwillens bei Brieftestamenten. Abgrenzung zum bloßen Entwurf bzw. von der Ankündigung § 133 unter Heranziehung auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände (Andeutungstheorie).
  4. Form, § 2231 Nr.2 iVm § 2247
    a) Eigenhändige Errichtung, § 2247 I
    Schriftzeichen unmittelbar von Erblasser geformt.
    Problem: Auf Fotokopie des Originals vermerkter Zusatz. Ausnahmsweise kann der Testierende auch eine Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändern, wenn der im vorhandenen Original und auf dessen Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet. Der etwaige Zusatz auf der Fotokopie muss seinerseits den Formanforderungen des § 2247 genügen.
    b) Unterschrift, § 2247 I
    Identitätsfunktion und Abschlussfunktion. Der Urkundentext muss räumlich abgeschlossen werden (Sicherung vor nachträglichen Ergänzungen mittels Fälschung). Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der Bezug des Zusatzes zu dem über der Unterschrift stehenden Text so eng ist, dass dieser erst durch die Ergänzung sinnvoll wird (Bsp.: Testament wäre ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar und der Wille des Erblassers wird nur aus beiden von ihm niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich). Zulässig ist etwa der Fall, dass der Erblasser im unterschriebenen Teil zwar die bedachten Personen genannt hat, die jeweilige Quote jedoch nur in einem Zusatz bestimmt hat, welcher dann als sinnvolle Ergänzung der formgemäß abgefassten Urkunde herangezogen werden kann. Aber: Andeutungstheorie.
    Ausnahmsweise genügt Unterschrift auf dem Umschlag, wenn zwischen Testament und Umschlag ein so enger Zusammenhang besteht, dass sie ein Ganzes bilden und der die Unterschrift tragende Umschlag als letztes Blatt der Testamentsurkunde angesehen werden kann.
    „Oberschrift“ genügt nicht den Anforderungen des § 2247 I; nur ausnahmsweise kann eine Unterschrift am Rand des geschriebenen Textes oder über dem Text ausreichen, um die Einhaltung der Abschlussfunktion zu wahren, wenn auf der betreffenden Seite unter dem Text kein Raum mehr war und sich deshalb die daneben oder darüber gesetzte Unterschrift als räumlicher Abschluss der Urkunde darstellt.
    c) Angabe von Zeit und Ort der Erklärung sowie Vor- und Nachnahme, § 2247 II, III. Nur Sollvorschriften, § 2247 V.

(5. Ggf.: Erbfähigkeit, § 1923)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Inhalt eines Testaments/Auslegung

A

Auslegung, § 133. Erblasserwille im Zeitpunkt der Errichtung ist zu erforschen. Umstände aus Sozialsphäre des Erblassers dind zu betrachten, aber: Andeutungstheorie bei außerhalb des Testaments liegenden Umstände.
Schließlich Anwendung der subsidiären Auslegungsregeln (Auslegung zugunsten der Wirksamkeit, § 2084; Zweifelsregel gem. § 2087).

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments

A

Ziel ist es, dem behinderten Erben trotz seiner Erbschaft die volle staatliche Unterstützung zu erhalten, ohne dass das vererbte Vermögen dazu eingesetzt werden muss. Dies ist möglich durch die Anordnung einer Nacherbschaft bei gleichzeitiger Testamentsvollstreckung. Ist dies möglich? Kann außerdem der Behinderte auf seinen Pflichtteil verzichten (dieser würde sonst gemäß § 93 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden)?

Zunächst ist Voraussetzungen für den Anspruch auf den Pflichtteil gemäß §§ 2303 ff., dass der Behinderte durch die Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge wirksam ausgeschlossen ist. Dass der Behinderte als Schlusserbe eingesetzt wird ändert nichts daran, dass er dadurch gleichzeitig für die Erbfolge nach dem zuerst verstorbenen enterbt wurde, sodass ein Ausschluss von der Erbfolge i.S.d. § 2303 I 1 vorliegt. Fraglich ist, ob der Ausschluss gegen § 138 I verstößt, da mit dem Behindertentestament einzig der Zweck verfolgt wird, dass der Sozialhilfeträger weder vor noch nach dem Tod des Behinderten auf den ihr zugutekommenden Schlusserbteil zugreifen können soll. Zu den Lebzeiten des Behinderten verhindert die Testamentsvollstreckung einen Zugriff aller Gläubiger auf die Nachlassgegenstände, § 2214. Die Motivation für diese Gestaltung ist jedoch alles andere als unmoralisch; vielmehr geht es dem Erblasser darum, die bestmögliche finanzielle Absicherung eines ohnehin benachteiligten Menschen zu gewährleisten. Es besteht auch keine rechtsethische Verpflichtung der Allgemeinheit gegenüber, dem Sozialhilfeträger den Zugriff auf das vorhandene Nachlassvermögen zu ermöglichen (Testierfreiheit). § 138 I (-).

Pflichtteilsverzicht, § 2346 II i.V.m. § 2346 I. Es muss ein wirksamer Verzichtsvertrag geschlossen werden (beachte Formerfordernis des § 2348).
Sittenwidrigkeit des Verzichts, § 138 I?
Unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter (-), da dem Sozialhilfeträger keine vertragliche Verpflichtung aufgebürdet wird; vielmehr handelt es sich um eine Art nachteiligen Reflex, der sich nur mittelbar durch das Fortbestehen der Bedürftigkeit des Behinderten auswirkt.
Verstoß gegen den Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen (-), da ein Schonvermögen des Empfängers respektiert wird.
Der Pflichtteilsverzicht ist mithin nicht sittenwidrig, § 138 I. Im Gegenteil ist das deutsche Rechtssystem so ausgestaltet, dass die besondere Belastung bei der Erziehung behinderter Kinder endgültig von der Allgemeinheit getragen werden soll. Zudem kann sich der Behinderte auf die Privatautonomie (negative Erbfreiheit, Art.14 I GG) berufen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Widerruf eines Testaments, §§ 2253 ff. BGB

A

Ein Widerruf nach § 2258 I setzt voraus, dass das spätere Testament wirksam errichtet wurde (Inzidentprüfung).

§ 2255 S.1 setzt objektiv eine körperliche Veränderung der Testamentsurkunde und subjektiv die Absicht seiner Aufhebung voraus. Grundsätzlich hat die Vernichtung durch den Erblasser persönlich zu erfolgen. Einem persönlichen Handeln steht es jedoch gleich, wenn sich der Erblasser eines Dritten als unselbstständiges Werkzeug bedient, der in seinem Auftrag und mit seinem Willen die Urkunde vernichtet (dem Dritten darf kein Entschluss- oder Handlungsspielraum verbleiben). Ein bloßer Auftrag zu der Vernichtung, ohne dass es dazu gekommen ist, genügt jedoch für den Widerruf des Testaments mangels objektiver Komponente nicht. Auch bei nachträglicher Genehmigung einer Vernichtung durch den Dritten ist nicht möglich (da Vernichtung Realakt ist und Formvorschriften sonst unterlaufen würden; handelt Dritter alleine, dann § 274 I Nr.1 StGB und § 2339 I Nr.4).

§ 2254 betrifft nur das reine Widerrufstestament (Abgrenzung zu § 2258).

Zwei undatierte Testamente sind wechselseitig unwirksam.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Abgrenzung: Teilungsanordnung/Vorausvermächtnis

A

Teilungsanordnung, § 2048: Der Bedachte hat im Gegensatz zum Vorausvermächtnis für den besonderen Wert des ihm zugedachten Gutes den anderen Miterben einen Wertausgleich zu zahlen. Dies erfolgt durch Anrechnung auf die Erbquote. Übersteigt bei einer Teilungsanordnung der Wert des zugedachten Gutes den Wert des Erbteils, so hat der Bedachte einen Wertausgleich in der Höhe zu zahlen, in der der Wert des ihm zugewandten Gutes den Wert seines Erbteils übersteigt.

Vorausvermächtnis, § 2150: Sonderposition für Erben – er ist nicht nur Erbe, sondern gleichzeitig Vermächtnisnehmer. Die Besonderheit besteht darin, dass ein Vorausvermächtnis und der daraus resultierende Vermögensvorteil nicht auf den Erbteil angerechnet und der Vermächtnisgegenstand nicht für die Haftung bei Nachlassverbindlichkeiten herangezogen werden darf. Der Anspruch auf das Vermächtnis kann bereits vor der eigentlichen Erbauseinandersetzung geltend gemacht werden.

Abgrenzung danach, ob der Erblasser den Begünstigten besonders privilegieren wollte. Im Zweifel ist von einer Teilungsanordnung auszugehen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Prüfung der gewillkürten Erbfolge - grobe Prüfungsschritte

A

I. Wirksame Testamentserrichtung
(Testierfähigkeit, höchstpersönliche Errichtung, Testierfähigkeit, Form)

II. Inhalt des Testaments, Testamentsauslegung
(§ 133 hat Vorrang vor Zweifelsregelungen; Andeutungstheorie bei Berücksichtigung außerhalb des Testaments liegenden Umständen)

III. Unwirksamkeit des Testaments
(§ 134 iVm § 14 HeimG, § 138, Widerruf nach §§ 2253 ff., Anfechtung nach §§ 2078 ff., Unwirksamkeit nach § 2077).

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Anfechtung, §§ 2087 ff.

A

Vorrang der Auslegung vor Anfechtung, § 133.

Anfechtungsberechtigung: § 2080 umfasst nur unmittelbar Bevorteilte - Inzidentprüfung dessen Erbenstellung.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Wirksame Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments, §§ 2265 ff.

A
  1. Abgrenzung zum Erbvertrag, insbes. anhand der Form (§ 2276) und Art der Bindungswirkung. Ggf. Umdeutung eines umwirksamen Erbvertrags in Ehegattentestament, § 140.
  2. Errichtungszusammenhang
    In subjektiver Hinsicht müssen beide die VfVTw auf Basis eines gemeinschaftlichen Entschlusses treffen und den Inhalt der jeweils anderen Verfügung kennen. Gleichzeitige Errichtung ist jedoch nicht vorausgesetzt, eine sukzessive Errichtung genügt.
    Problematisch ist die Notwendigkeit eines objektiven Erfordernisses, etwa wenn entgegen § 2267 nicht beide auf der von einem Ehegatten angefertigen Testamentsurkunde unterschreiben, sondern getrennte Urkunden jeweils in der Form des § 2247 vorliegen. Objektive Theorie des Reichsgerichts verlangte eine einheitliche Urkunde (contra: Formalismus, unsichere Abgrenzung). Subjektive Theorie stellt allein auf den Willen der Ehegatten ab, ihre Vermögensverhältnisse für die Zeit nach dem Tod gemeinschaftlich zu regeln, ohne dass gar eine Bezugnahme getrennter Urkunden aufeinander vorliegen muss (contra: Rechtsunsicherheit, erbrechtlicher Formzwang). Die vermittelnde Auffassung des BGH ist die objektiv-subjektive Theorie: Der Wille zur gemeinsamen Testamentserichtung muss in beiderseitigen Erklärungen förmlichen Ausdruck gefunden haben (Andeutungstheorie; Bezugnahme genügt, Wir-Form u.a.).
  3. Bestehende Ehe, § 2265 (beachte § 2268)
    Nach hM wird ein von Verlobten errichtetes gemeinschaftliches Testament nicht durch spätere Eheschließung geheilt.
  4. Testierfähigkeit beider verfügender Ehegatten, § 2229
  5. Testierwille beider verfügenden Ehegatten
  6. Höchstpersönlichkeit beider Ehegatten, §§ 2264 f.
  7. Form, §§ 2266 f.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments, §§ 2265 ff.

A

Setzen sich die Ehegatten in einem gemeinsamen Testament gegenseitig als alleinige Erben ein, während nach dem Tod des Überlebenden eine oder mehrere dritte Personen den Nachlass erhalten sollen, so kann dies zwei Bedeutungen haben.
a) Einheitsprinzip: Der überlebende Ehegatte ist uneingeschränkter Erbe des erstverstorbenen Ehegatten; der Dritte ist nur Erbe des überlebenden Ehegatten. Dann verschmelzen die Vermögen beider Ehegatten in der Person des überlebenden Ehegatten zu einer Einheit; der gesamte Nachlass geht zum Schluss in einem Erbgang auf den Dritten über (sog. Berliner Testament). Der Dritte wird Schlusserbe.
Auslegungsregel des § 2269 I ist subsidiär zur Auslegung. Dies kommt uU selbst dann in Betracht, wenn der Schlusserbe im Testament als „Nacherbe“ bezeichnet wurde.
b) Trennungsprinzip: Der überlebende Ehegatte soll hinsichtlich des Nachlasses des Erstversterbenden nur Vorerbe, der Dritte Nacherbe sein. Der Dritte wird außerdem Erbe des überlebenden Ehegatten. Der Nachlass des Erstverstorbenen und der des Überlebenden werden getrennt vererbt; der Dritte beerbt sowohl den erstverstorbenen als auch den zweitverstorbenen Ehegatten (zwei Erbgänge). Beachte §§ 2100 ff. und insbesondere die Beschränkungen der §§ 2112 ff.

Auswirkungen der Einheits-/Trennungslösung auf das Pflichtteilsrecht: Beim Einheitsprinzip entsteht sofort beim ersten Erbfall ein Pflichtteilsrecht des Schlusserben (§ 2302 I), da dieser nach dem erstverstorbenen Ehegatten völlig enterbt ist. Häufig verwendet wird eine Pflichtteilsklausel, nach der der Schlusserbe, wenn er beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlange, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil bekommen solle (auflösende Bedingung der Erbeinsetzung nach dem überlebenden Ehegatten). Beim Trennungsprinzip gilt nach dem Tod des ersten Ehegatten § 2306 II, I (Ausschlagung und Verlangung des Pflichtteils möglich).

Für jede einzelne Verfügung ist gesondert zu prüfen, ob Wechselbezüglichkeit gegeben ist, § 133. Auslegungsregel des § 2270 II subsidiär. Sind eigene Kinder eingesetzt, ist anzunehmen, dass die Einsetzung der Kinder durch die Eltern unabhängig von den Verfügungen des anderen Elternteils zugunsten der Kinder erfolgt, sondern allein aufgrund des Verwandschaftsverhältnisses. Liegt eine Enterbung der eigenen Kinder für den ersten Todesfall (Einheitslösung) vor, so ist anzunehmen, dass diese Verfügung in einer Wechselwirkung dazu steht, dass der andere Ehegatte dafür als Schlusserben des beiderseitigen Vermögens die Kinder einsetzt.

Auslegung nach §§ 133, 157 bzgl. wechselbezüglicher Verfügungen, da vertragsähnlich. Beachte außerdem die Andeutungstheorie.

Problem: Liegt auch eine wechselbezügliche Verfügung vor, wenn das wesentliche Vermögen des Nachlasses einem Ehegatten gehörte? Bei sehr unterschiedlichen Vermögensverhältnissen der Eheleute kann die Auslegung ergeben, dass die Schlusserbeneinsetzung durch den vermögenden Ehegatten nicht wechselbezüglich zur Erbeneinsetzung durch den verstorbenen vermögenslosen Ehegatten ist, weil der vermögende Ehegatte an der eigenen Erbeinsetzung durch den vermögenslosen Ehegatten häufig kein Interesse hat, sondern seine Freiheit behalten will, wen er als Schlusserben einsetzt. Allerdings können allein die unterschiedlichen Vermögensverhältnisse der Eheleute nicht ohne weiteres zu einer solchen Auslegung führen. Es muss aus dem Testament ersichtlich sein, dass keine Wechselbezüglichkeit gewollt war.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments, §§ 2265 ff.

A

Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die nicht wechselbezüglich sind, können jederzeit frei widerrufen werden, §§ 2253 ff.

Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen zu Lebzeiten beider Ehegatten möglich, jedoch unter Beachtung der besonderen Form: §§ 2271 I, 2296. Rechtsfolge: § 2270 I a.E.

Widerrufsrecht in Bezug auf wechselbezügliche Verfügungen erlischt nach dem Tode des erstverstorbenen Ehegatten, § 2271 II. Möglich ist jedoch ein Änderungsvorbehalt (§ 2271 II ist dispositiv; dem gemeinsamen letzten Willen der Ehegatten ist Vorrang einzuräumen; auch § 2065 I steht nicht entgegen, da nur die eigene Verfügung und nicht die letztwillige Verfügung des verstorbenen Ehegatten widerrufen wird). Ggf. ist im Rahmen einer ergänzenden Testamentsauslegung zu ermitteln, ob das Testament eine solche Abänderungsklausel enthält.
Ausnahmen von Bindungswirkung in § 2271 II. Außerdem analoge Anwendung der §§ 2281 ff., da Bindungswirkung nun ähnlich zu vertragsgemäßen Verfügungen. Analoge Anwendung von §§ 2286 ff.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Wiederverheiratungsklausel

A

Mit Heirat Anordnung der Nacherbfolge, § 2075. Ist der Ehegatte jedoch auflösend bedingter Vollerbe (Einheitslösung), so gelten die Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112 ff. nicht; im Zweifel ist eine Befreiung anzunehmen, § 2136.

Auswirkung auf eigene wechselbezügliche Verfügungen: Der Wechselbezüglichkeit ist die Grundlage entzogen, wenn die korrespondierende Verfügung des Erstverstorbenen die Grundlage verliert. Die Verfügung des überlebenden Ehegatten wird entsprechend § 2270 I von selbst unwirksam, wenn sich nicht aus dem Testament etwas anderes ergibt (str.).

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Fall: Wechselbezügliche Verfügung. Gegenstand des Erblassers, der in die Erbmasse fällt, wird vor dem Erbfall verschenkt.

A

Anspruch aus § 985? Es greift § 2286 analog. Dem Gesetz kann auch kein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 entnommen werden, die Rechtsstellung des Bedachten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden „auszuhöhlen“; die frühere Rechtsprechung zur Aushöhlungsnichtigkeit ist vom BGH aufgegeben worden. Die Übereignung ist auch nicht allein deshalb sittenwidrig und daher gemäß § 138 nichtig, weil sie den Vertragserben/Schlusserben beeinträchtigt. Anspruch aus § 985 (-).

Anspruch aus § 2287 I analog i.V.m. §§ 818 ff.
1. Analoge Anwendbarkeit des § 2287 I auf das gemeinschaftliche Testament
(+) wegen planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage (Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bzgl. wechselseitiger Verfügungen ist mit der Bindungswirkung eines Erbvertrags bei vertragsgemäßen Verfügungen vergleichbar).
2. Voraussetzungen des § 2287 I:
a) Erbenstellung des Anspruchsberechtigten (Prüfung der Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments sowie des Inhalts des gemeinschaftlichen Testaments).
b) Kein wirksamer Widerruf, etwa durch späteres Testament (Prüfung der Wirksamkeit und des Inhalts des etwaigen späteren Testaments sowie Prüfung, ob der Widedrruf überhaupt möglich war, § 2271).
c) Wirksame Schenkung nach § 516 I (bei der Einheitslösung bleibt der überlebende Ehegatte als Alleinerbe zu Lebzeiten in seinem Vermögen unbeschränkt, § 2286 analog; beachte § 518 I).
d) Beeinträchtigungsabsicht, § 2287 I analog. Absicht des Erblassers, dem Vertragserben (bzw. den Schlusserben) die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen oder zu schmälern. Geringe Anforderungen an Beeinträchtigungsabsicht; Wissen um die Schmälerung des Erbes genügt. Erforderlich ist jedoch, dass der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen nicht missbraucht hat. Ein solcher Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte (Urteil eines objektiven Beobachters; unter Berücksichtigung der erbvertraglichen bzw. der wechselbezüglichen Bindung muss die Verfügung als billigenswert und gerechtfertigt erscheinen). Ein solches Interesse kommt etwa in Betracht, wenn es dem Erblasser im Alter um seine Vorsorge und ggf. Pflege geht oder wenn der Erblasser in Erfüllung seiner sittlichen Verpflichtung handelt. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers kann nach BGH auch vorliegen, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Bindung Leistungen, etwa zur Betreuung übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in Zukunft vornehmen will. Das lebzeitige Eigeninteresse muss nicht zwingend für den gesamten Schenkungsgegenstand angenommen werden; es genügt, dass dies lediglich einen Teil der Schenkung rechtfertigt (sog. gemischte Schenkung; dann ist fraglich, ob der Vertrags- bzw. Schlusserbe die Zahlung des Betrags beanspruchen kann, der dem Teilwert der Schenkung entspricht).

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Rechtsnatur des Erbvertrags

A

Erbrechtlicher Vertrag sui generis. Kein Verfügungsvertrag i.S.d. Sachenrechts, da die dingliche Rechtslage unter Lebenden nicht geändert wird. Kein schuldrechtlicher Verpflichtungsvertrag, denn seinen Inhalt bilden nicht etwa Verpflichtungen des Erblassers, bestimmte Verfügungen von Todes wegen zu errichten, sondern die Verfügung selbst. Daher sind die Vorschriften des BGB über Schuldverträge, insbes. über gegenseitige Verträge, auf den Erbvertrag nicht anwendbar (dies folgt u.a. aus § 2302). Dies gilt hinsichtlich des Erbvertrags auch dann, wenn zugleich mit dem Erbvertrag ein Verpflichtungsvertrag abgeschlossen wird (etwa wenn der vertraglich eingesetzte Erbe seinerseits zu Leistungen an den Erblasser, etwa Pflege, verpflichtet wird); insofern spricht man von einem sog. „entgeltlichen Erbvertrag“, doch ist das Verpflichtungsgeschäft streng vom Erbvertrag zu unterscheiden. Auf den Verpflichtungsvertrag sind die Bestimmungen des Schuldrechts anwendbar, nicht jedoch diejenigen über gegenseitige Verträge, da der Erblasser keine Verpflichtung zur Gegenleistung übernimmt. Auch der Erblasser kann bei Abschluss des Erbvertrags Verpflichtungen übernehmen, etwa, über bestimmte Gegenstände seines Vermögens nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen; solche Verpflichtungen sind ebenfalls nicht Inhalt des Erbvertrags i.S.d. §§ 2274 ff. Allerdings können Erbvertrag und ein in Verbindung damit abgeschlossener Verpflichtungsvertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft i.S.d. § 139 bilden.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Wirksamer Abschluss eines Erbvertrags

A
  1. Höchstpersönlicher Abschluss, § 2247
  2. Geschäftsfähigkeit des Erblassers, § 2275 I i.V.m. §§ 104 ff.
    Für den Vertragspartner gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit, sofern dieser selbst keine Verfügung von Todes wegen trifft.
  3. Notarielle Form, § 2276 I 1.
    Das Formerfordernis gilt nur für den Erbvertrag selbst, nicht für eine weitere vertragliche Vereinbarung (z.B. Verpflichtung zu Leistungen an den Erblasser), die im Zusammenhang mit dem Erbvertrag abgeschlossen werden.
  4. Testierwille des Erblassers
17
Q

Inhalt des Erbvertrags/Auslegung

A

Erbvertrag muss mindestens eine vertragsgemäße Verfügung gemäß § 2278 II enthalten.

Auslegung vertragsgemäßer Verfügungen erfolgt gemäß §§ 2066 ff., 2087 ff.

In einem Erbvertrag können vertragsgemäße und einseitige Verfügungen vereinbart werden. Von der Bindungswirkung des Erbvertrags (vgl. zur Bindungswirkung § 2289 I 2) werden nur die vertragsgemäß getroffenen Verfügungen erfasst, § 2278. Nicht zulässig ist etwa eine Teilungsanordnung oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers als vertragsgemäße Verfügung, § 2278 II. Entscheidend ist dabei der erkennbare Wille der Vertragsschließenden, eine Verfügung der vertraglichen Bindung zu unterstellen.
Daneben können einseitige Verfügungen von Todes wegen getroffen werden, § 2299. Andere Verfügungen als Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage sind stets einseitig, § 2278 II. Die einseitigen Verfügungen werden von der zur Bindung führenden Einigung der Partner nicht erfasst, nehmen also nicht am Vertragscharakter teil. Es gilt § 2299 II 1; sie sind also frei widerruflich, § 2253.
Die Frage, ob es sich um eine vertragsgemäße oder um eine einseitige Verfügung handelt, ist durch Auslegung zu ermitteln (Bindungswillen, §§ 133, 157). Wichtiger Anhaltspunkt ist etwa, ob der Vertragspartner an der Verfügung zugunsten eines Dritten interessiert war oder ob der Vertragspartner schutzbedürftig ist (etwa weil er in Vorleistungspflicht tritt, zB lebenslange Pflege).

Treffen beide Vertragspartner in dem Erbvertrag vertragsgemäße Verfügungen, §§ 2278 I, 2298, so spricht man von einem zweiseitigen oder gemeinschaftlichen Erbvertrag.

18
Q

Loslösung vom Erbvertrag

A

Loslösung von vertragsgemäßen Verfügungen durch Widerruf nicht möglich, vgl. § 2289 I. Widerruf einseitiger Verfügungen gem. § 2299 II 1 wirksam.

Vgl. zur Loslösung von vertrgsgemäßen Verfügungen §§ 2290 ff., insbes. § 2295!

Anfechtung gem. §§ 2281 ff. möglich; zur Anfechtung durch Dritte vgl. § 2285.

19
Q

Zum Rücktritt von vertragsgemäßen Verfügungen eines Erbvertrags nach § 2295 (§ 323 ist mangels vorliegens eines gegenseitigen Vertrags nicht anwendbar)

A

Prüfung des Rücktritts nach § 2295:
1. Rücktrittserklärung unter Wahrung der Form (notarielle Beurkundung), § 2296 I 1, II.

  1. Aufhebung der Gegenverpflichtung, § 2295
    a) Vorliegen einer Gegenverpflichtung (Verfügung wurde mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Begünstigten getroffen; wiederkehrende Leistung; Begünstigter musste Verknüpfungswillen des Erblassers kennen).
    b) Aufhebung der Gegenverpflichtung
    Möglich ist etwa eine Aufhebung der Gegenverpflichtung durch subjektive nachträgliche Unmöglichkeit, § 275 I (Bsp.: Pflege des Erblassers wurde vereinbart; Erblasser ist bereits in ein Pflegeheim umgezogen).
    Auch möglich ist, dass die rechtsgeschäftliche Verpflichtung durch Rücktritt nach § 323 I erloschen ist, etwa wegen Nichtleistung (Bsp.: Pflege des Erblassers wurde vereinbart; Begünstigter weigert sich). Voraussetzung ist jedoch, dass der Erbvertrag mit einem gegenseitigen Vertrag unter Lebenden verbunden ist (da Erbvertrag selbst in keinem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen kann). Bsp. Für eine solche Verbindung des Erbvertrags mit gegenseitigem Vertrag unter Lebenden: A verpflichtet sich zur Pflege von B; außerdem vereinbaren sie ein Veräußerungs- und Belastungsverbot bezüglich des Hausgrundstücks zulasten der B.
    Prüfung, welche Vorschriften auf die rechtsgeschäftliche Gegenverpflichtung anzuwenden sind. Bei Pflege: Da die Dienstleistung mit Rücksicht auf das spätere Erbrecht erfolgen soll, erfolgt sie nicht unentgeltlich. Die Vereinbarung entspricht im Wesentlichen dem Vertragstypus des Dienstvertrags, wenngleich (anders als in § 611 I vorausgesetzt) unter Lebenden kein voller Lohn bezahlt werden soll. Die Vorschriften über den Dienstvertrag können daher analog angewandt werden. Möglich ist etwa eine Kündigung aus wichtigem Grund, § 626 I, mit der Folge des Rücktrittsrechts vom Erbvertrag gemäß § 2295.
20
Q

Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten gegen jemanden, der nicht Erbe geworden ist, sodass also § 1968 nicht greift

A

Wurde die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, § 1953 I, so ist der Betreffende nicht Erbe geworden und ein Anspruch gegen ihn aus § 1968 kommt nicht in Betracht.

Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten nach §§ 670, 677, 683:
Anwendbarkeit der §§ 677 ff. neben § 1968? Str., nach e.A. ist § 1968 eine abschließende Regelung. Nach Auffassung des BGH ist die GoA neben § 1968 anwendbar. aus §§ 1615 II, 844 I wird deutlich, dass es sich bei § 1968 nicht um eine abschließende Regelung handele.
Voraussetzungen des Anspruchs aus §§ 670, 677, 683 auf Erstattung der Beerdigungskosten:
Problematisch ist zunächst, ob der Anspruch aus GoA gegen einen Totenfürsorgeberechtigten geltend gemacht werden kann, wenn dieser selbst nicht Erbe ist und auch nicht für die Bestattung gesorgt hat. Nach e.A. ist die Totenfürsorge lediglich das Recht, für die Bestattung zu sorgen; eine Verpflichtung existiere nicht. Nach BGH ist die Totenfürsorge das gewohnheitsrechtlich verbürgte Recht und zugleich die Pflicht, sich um den Leichnam eines Verstorbenen zu kümmern. Diese Verpflichtung sei von dem nächsten Angehörigen des Erblassers zu erfüllen und die Frage der Totenfürsorge sei unabhängig von einer etwaigen Erbenstellung einer Person zu beurteilen.
Geschäftsherr i.S.d. §§ 677 ff. ist daher nicht derjenige, der die Beerdigungskosten zu zahlen hat, wie etwa der Erbe nach § 1968, sondern derjenige, dem es obliegt, für die Bestattung zu sorgen, also der zur Totenfürsorge Berufene.
Die Reihenfolge der totenfürsorgeberechtigten und –verpflichteten Angehörigen steht nicht unabänderlich fest. Es ist zunächst der Wille des Erblassers maßgebend. Es genügt, wenn der Wille des Erblassers aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen werden kann.

21
Q

Die Miterbengemeinschaft - Probleme iRd § 2038

A

Die Erbengemeinschaft handelt aufgrund fehlender Rechtsfähigkeit nicht als solche, sondern durch die Miterben. Das rechtswirksame Handeln des Miterben im Außenverhältnis setzt eine Vertretungsmacht der Handelnden voraus. Dem Wesen der Gesamthand entspricht grundsätzlich ein gemeinsames Handeln aller Miterben, vgl. § 2038 I 1.

Ausnahmen von § 2038 I 1:

  1. Notwendige Erhaltungsmaßnahmen, § 2038 I 2 Hs.2.
  2. Ordnungsgemäße Verwaltung, § 2038 I 2 Hs.1. Verwaltung sind alle Maßnahmen, die von den Miterben mit Wirkung für den Nachlass zu dessen Erhaltung, Nutzung oder Mehrung vorgenommen werden; gleichgültig ist, ob die Maßnahme nach innen oder nach außen wirkt, erfasst sind also sowohl Geschäftsführung als auch Vertretung. Maßstab für die Ordnungsmäßigkeit ist, wie sich ein vernünftig, wirtschaftlich Denkender in der gegebenen Lage verhalten hätte. Allerdings ergibt sich aus § 2038 I 2 Hs.1 lediglich eine Verpflichtung der Miterben zur Mitwirkung an Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung, die etwa klageweise erzwungen werden kann. Solange diese Mitwirkung nicht vorliegt, ist auch keine Vertretungsmacht gegeben.
  3. Beschlussfassung, §§ 2038 II 1, 745 I. Aufgrund der Handlungsfähigkeit der Miterbengemeinschaft kommt diesem Akt der Willensbildung im Innenverhältnis zugleich die Vertretungsmacht für die beschließende Mehrheit in Bezug auf die beschlossene Maßnahme im Außenverhältnis zu. Gemäß §§ 2038 II 1, 745 I ist nicht Stimmmehrheit nach Köpfen, sondern nach der durch den Erbfall begründeten Erbteilsgröße maßgeblich. Die Beschlussfassung kann auch konkludent erfolgen.

§ 2040 I: Auch etwa eine Kündigung eines Pachtvertrags über ein Nachlassgrundstück durch die Erbengemeinschaft als Verpächterin stellt eine Verfügung i.S.d. § 2040 I dar. Eine Kündigung ist zwar keine Verfügung über das verpachtete Grundstück, wohl aber eine Verfügung über die Rechte aus dem Pachtvertrag wie die ebenfalls zum Nachlass gehörende Pachtzinsforderung. Verfügung ist mithin jede unmittelbare Einwirkung auf ein bestehendes Recht. Gegenstand i.S.d. § 2040 I sind nicht nur Sachen, sondern auch unkörperliche Gegenstände, wie etwa Forderungen.

22
Q

Problem: Konkurrenzverhältnis zwischen § 2038 II 1 iVm 745 I und § 2040 I.

A

e.A.: Vorrang des § 2038 II. Mehrheitlich beschlossene Maßnahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung umfassen mithin auch Verfügungsgeschäfte.
a.A.: Verfügungen über einen Nachlassgegenstand können als Maßnahmen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung mit Stimmmehrheit vorgenommen werden, wenn dadurch das nach § 2040 I geschützte Interesse der anderen Miterben an der Werterhaltung des Nachlasses nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
w.A.: § 2040 I genießt als Spezialnorm Vorrang.
BGH: § 2038 II 1 i.V.m. § 745 I ermöglicht den Erben, aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses wirksam Verpflichtungsgeschäfte zwecks ordnungsgemäßer Verwaltung abzuschließen. Die Nachlassverwaltung umfasst sowohl Geschäftsführung wie Vertretung, betrifft also Innen- und Außenverhältnis. Wenn aber die Erben durch Mehrheitsbeschluss i.R.d. Nachlassverwaltung verbindlich Verträge mit Dritten abschließen und somit obligatorische Rechtspositionen begründen können, ist nicht ersichtlich, wieso es ihnen verwehrt sein sollte, diese Rechte wieder aufzuheben. Insofern genießt § 2038 II Vorrang.

23
Q

Vorteile des Erbschaftsanspruchs nach § 2018 gegenüber dem Anspruch aus § 985

A

Der Erbschaftsanspruch ist ein sog. Gesamtanspruch (Anspruch auf Herausgabe der erlangten Erbschaft im Ganzen).
Macht der Erbe nicht § 2018 geltend, sondern Einzelansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer, so bestimmt sich trotzdem die Haftung (z.B. Umfang der Herausgabepflicht, Anspruch auf Verwendungsersatz etc.) nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch (§§ 2019-2026), vgl. § 2029 (dann: §§ 2029, 985/§§ 2029, 861 iVm 857/§§ 2029, 1007 I, II/§§ 2029, 823/§§ 2029, 812).

24
Q

Voraussetzungen des § 2018

A
  1. Anspruchssteller ist Erbe desjenigen, dem der beanspruchte Gegenstand gehört
    (Prüfung des ursprünglichen Eigentums des Erblassers sowie der Erbfolge)
  2. Erbschaftsbesitzer hat „etwas erlangt“
    „Etwas“ = irgendeine vermögenswerte Rechtsposition.
  3. Angemaßtes Erbrecht des Anspruchsgegners
    Anspruchsgegner müsste das erlangte etwas aufgrund eines angemaßten Erbrechts besitzen. Ob der Anspruchsgegner gut- oder bösgläubig im Zeitpunkt der Besitzergreifung ist, spielt keine Rolle.
    Der vorläufige Erbe, der den Nachlass in Besitz genommen und später die Erbschaft ausgeschlagen hat, ist nicht Erbschaftsbesitzer, da er den Nachlass aufgrund eines ihm zustehenden Erbrechts erlangt hat (vgl. dazu vielmehr § 1959). Wer etwas aus dem Nachlass entwendet hat, ist ebenfalls nicht Erbschaftsbesitzer, da er die Gegenstände nicht aufgrund eines angemaßten Erbrechts an sich brachte.
  4. Zurückbehaltungsrecht, § 273 I, aus einem Pflichtteilsanspruch, § 2303?
    Mit der h.M. ist eine Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht aus dem Pflichtteilsanspruch abzulehnen, §§ 2303, 273 I. Arg.: Der Erbe soll durch den Herausgabeanspruch in die Lage versetzt werden, Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen. Im Übrigen verdrängt § 2022 den § 273.
25
Q

Voraussetzungen des Pflichtteilsanspruchs

A
  1. Pflichtteilsberechtigung des Anspruchsstellers, § 2303.
    Beachte § 2317 II, schuldrechtlicher Anspruch auf den Pflichtteil ist vererblich.
  2. Ausschluss von der Erbfolge (auch konkludent möglich).
  3. Schuldner ist der Erbe, § 2303 I 1.
26
Q

Problem:
Grundsätzlich gilt § 1924 II. Umstritten ist, ob der entferntere Abkömmling auch dann als gesetzlicher Erbe berufen und somit pflichtteilsberechtigt ist, wenn der nähere Abkömmling durch die Verfügung von Todes wegen enterbt ist.

A

Die h.M. und der BGH bejaht einen Eintritt des entfernteren Abkömmlings in das gesetzliche Erbrecht des näheren Abkömmlings, wenn dieser durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Ein anderes Ergebnis würde zu Wertungswidersprüchen führen, da ansonsten Abkömmlinge eines näheren Abkömmlings, die lediglich enterbt wurden, schlechter stünden, als Abkömmlinge eines näheren Abkömmlings, die aus Gründen des § 2339 erbunwürdig seien, vgl. § 2344 II (gleiches gilt für die Wirkung bei Ausschlagung, § 1953 II). Der entferntere Abkömmling ist mithin nach zutreffender Auffassung in der vorliegenden Konstellation pflichtteilsberechtigt.
Eine a.A. unterscheidet danach, ob der nähere Abkömmling durch eine negative Verfügung von Todes wegen enterbt wurde oder nur durch erschöpfende Erbeinsetzung Dritter von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Nur im Fall der negativen letztwilligen Verfügung, § 1938, könne man davon ausgehen, dass der entferntere Abkömmling an die Stelle des nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufenen näheren Abkömmlings treten soll.
Wiederum andere sind der Auffassung, der entferntere Abkömmling könne in die Erbenstellung nicht eintreten, da das BGB für den Fall der Enterbung keine Vorversterbensfiktion regelt.

27
Q

Probleme innerhalb der Ausschlagung, §§ 1942 ff.

A

Nur solange nicht konkludent angenommene Erbschaft!
Annahme der Erbschaft durch Inbesitznahme (-), da Sichten der Vermögensbestandteile erforderlich. Veräußerung von Erbschaftsgegenständen oder Erteilung des Erbscheins: Annahme (+).

28
Q

Materielle Wirkungen des Erbscheins und deren Voraussetzungen

A

§§ 2365, 2366, 2367: Erwerb des Dritten, wie wenn er vom Erlbasser erben würde; Überwindung der §§ 857, 935 (§ 935 ist iRd § 2365 insofern unanwendbar, als der Besitz als beim Scheinserben vorhanden gilt - § 857 greift nicht).

Falls Sache dem Erblasser selbst nicht gehörte, aber kein Abhandenkommen vorliegt (Bsp.: Erblasser hat die Sache geliehen), ist doppelte Gutgläubigkeit erforderlich, nämlich einmal § 932 und zum anderen §§ 2365, 2366.

Voraussetzungen:
Rechtsgeschäft (vgl. § 2366).
Erbschaftsgegenstand (§ 2366).
Keine positive Kenntnis der Falschheit des Erbscheins beim Gegenüber (§ 2366).
Kein Vorweis des Erbscheins bei Vornahme des Rechtsgeschäfts erforderlich.
Aber: Kenntnis der Zugehörigkeit des Gegenstands zum Nachlass erforderlich (ungeschriebene Voraussetzung).