Schuldrecht AT Flashcards

1
Q

Unechter Vertrag zugunsten Dritter

A

Es kann befreiend an einen Dritten geleistet werden, dem jedoch selbst kein eigenes Forderungsrecht zusteht.
Gem. § 362 II gilt die Auslegung, dass der Dritte kein aktives Forderungsrecht bekommen soll, also ein unechter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt.

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2
Q

Echter Vertrag zugunsten Dritter

A

§§ 328 ff.

Nach dem Willen der Vertragsparteien soll der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erwerben.

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3
Q

Wann tritt bei Bringschuld Konkretisierung ein, § 243 II?

A

hM: Wenn der Schuldner die ordnungsgemäße Ware aus der Gattung aussondert und gem. Vertragsvereinbarung termingerecht am Erfolgsort dem Gläubiger tatsächlich anbietet (zumindest bei Bringschuld; bei Holschuld genügt Aussonderung und wörtliches Angebot, bei Schickschuld genügt Auf-den-Weg-Bringen). Der Schuldner muss die Leistung in annahmeverzugsbegründender Weise anbieten.

Konkretisierung tritt nur bei Sache mittlerer Art und Güte ein, vgl. § 243 II: “Leistung einer solchen Sache”.

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4
Q

Erfüllungsgehilfe, § 278

A

Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig ist.

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5
Q

Grobe Fahrlässigkeit

A

Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und subjektiv ein unentschuldbares Fehlverhalten aufweist.

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6
Q

Problem: Besteht ein Zinszahlungsanspruch aus § 326 II 1 iVm § 488 I, wenn das Darlehen nicht ausgezahlt wurde?

A

Grundsätzlich ist § 326 II 1 Anspruchserhaltungsnorm. Problematisch ist, dass vorliegend kein Anspruch vorhanden ist, der aufrecht erhalten werden kann.
eA: Mangels entstandenen Anspruchs scheitert § 326 II 1.
aA: Ein wirksamer Vertragsschluss liegt vor. Wirkung des § 326 II 1 liegt darin, Entstehungsvoraussetzungen nach vorne zu verlagern. Es wird fiktiv so getan, als sei die Auszahlung erfolgt, also der Anspruch bereits entstanden.

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7
Q

Voraussetzungen des § 326 II 1

A
  • Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 ff.).
  • “Gegenleistung” (im Synallagma stehend).
  • Unmöglichkeit, die Schuldner nicht zu vertreten hat, § 300 I.
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8
Q

Geldschulden als Gattungsschulden?

A

Unabhängig davon, ob man Geldschulden als Sonderfall der Gattungsschulden oder als Schuld eigener Art begreift, sind die Vorschriften über die Gattungsschulden unanwendbar. Konkretisierung gem. § 243 ist bei Geldschulden ausgeschlossen, da § 270 I lex specialis ist. Übergang der Verlustgefahr oder sonstigen Untergangs nach § 300 II analog.
Unmöglichkeit erfolgt erst dann, wenn der Untergang während des Annahmeverzugs des Gläubigers erfolgt (sonst existiert bei Geldschulden keine Unmöglichkeit, Geld hat man zu haben).

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9
Q

Ist iRd Darlehens, § 488 I, die Abholung des Geldes eine echte Pflicht iSd § 194?

A

eA: Nein, mangels gesetzlicher Anordnung ist es nur eine Obliegenheit (anders bei § 433 II).
aA: Bei Zinsvereinbarung liegt echte Abholpflicht vor, sonst Aushebelung des Zinsanspruchs durch Nichtinanspruchnahme möglich. §§ 280 I, II, 286 also denkbar.

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10
Q

Voraussetzungen des § 313

A
  1. Schwerwiegende Änderung der Vertragsgrundlage nach Vertragsschluss (reales Element; Änderung vertragswesentlicher Umstände, die nicht Vertragsgrundlage geworden sind), § 313 I, oder falsche Vorstellung, § 313 II.
  2. Parteien hätten Vertrag nicht/mit anderem Inhalt geschlossen (hypothetisches Element).
  3. Einem Teil ist Festhalten an unverändertem Vertrag unzumutbar (normatives Element), § 313 I aE. Wessen Risikobereich ist der Umstand zuzurechnen?

Rechtsfolgen: Vertragsanpassung, § 313 I, oder Rücktritt des Benachteiligten, § 313 III.

Beachte: Ergänzende Vertragsauslegung geht dem § 313 vor!

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11
Q

Problem: Beiderseitig zu vertretende Unmöglichkeit

A

Fälle: § 326 II 1 Alt.1 (Gläubiger ist nicht weit überwiegend verantwortlich - “weit überwiegend” meint, dass Gläubiger iSd § 254 I als Alleinverantwortlicher anzusehen wäre, die Verantwortungsquote von 90% also übersteigt) oder § 326 II 1 Alt.2 (Grobe Fahrlässigkeit des Schuldners, § 300 I).

eA: Striktes Befolgen des Wortlauts. § 326 I 1 kommt zur Anwendung, wenn Gläubiger nicht weit überwiegend verantwortlich ist oder Schuldner die Unmöglichkeit grob fahrlässig verursacht hat. Anspruch auf Gegenleistung entfällt und Schuldner haftet nach §§ 280 I, III, 283.

hM: “Alles oder nichts”-Prinzip des § 326 wird als unbillig empfunden. Mitverantwortungsanteile beider Parteien müssen miteinander in Beziehung gesetzt werden. Es existieren verschiedene Ansätze.
Austausch-/Surrogationstheorie: Verrechnung des Anspruchs des Schuldners auf Gegenleistung (§§ 433 II, 326 II 1) gegen den Anspruch des Gläubigers auf Wertersatz iRv SE statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 283, gekürzt um den Mitverschuldensanteil des Käufers nach § 254 (nach aA Aufrechnung).
aA: Es bleibt bei § 326 I 1 Hs.1 (Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreis ist erloschen; dies stellt einen Schaden dar, der dem Verkäufer entsteht, da Käufer entgegen § 241 II auf Vermögensinteressen des Verkäufers keine Rücksicht genommen hat. Käufer schuldet dem Verkäufer SE gem. §§ 280 I, 241 II, der gem. § 254 I um den Verschuldensanteil zu kürzen ist).
wA: § 254 wird analog auf § 326 II angewendet - Kürzung der Gegenleistung nach Maß des Mitverschuldens des Schuldners.
–> Auffassungen kommen nur zu unterschiedlichen Ergebnissen, wenn Kaufpreis vom Verkehrswert der Sache abweicht.

Das Problem beiderseitig zu vertretender Unmöglichkeit ergibt sich nur iRv Unmöglichkeit einer synallagmatischen Pflicht (§ 326). Bei nachträglicher Unmöglichkeit einer nicht synallagmatischen Pflicht aufgrund beiderseitiger Verantwortlichkeit ist der Schadensersatzanspruch des Gläubigers gem. §§ 283 I, III, 283 unproblematisch um seinen Mitverantwortlichkeitsanteil zu kürzen, § 254.

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12
Q

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

A

Dritter ist lediglich von den Schutzwirkungen eines Vertrages erfasst.
Rechtsgrundlage: BGH - ergänzende Vertragsauslegung; hL: richterliche Rechtsfortbildung, orientiert an § 242 iVm § 328 I; aA: § 311 III (abzulehnen, da hiervon nur “Vertreter-c.i.c.” erfasst ist).

Voraussetzungen:

  1. Gläubigernähe des Dritten (Gläubiger muss ein eigenes, schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Vertrag haben; ursprünglich nur bei gesteigerter Fürsorgepflicht des Gläubigers ggü Drittem angenommen - personenrechtlicher Einschlag, Verantwortlichkeit für Wohl und Wehe - dies wurde durch Rspr aufgegeben).
  2. Leistungsnähe des Dritten (Dritter muss bestimmungsgemäß mit der geschuldeten Leistung in Berührung kommen und dadurch den Gefahren einer Schuldnerpflichtverletzung ebenso ausgesetzt sein, wie der Gläubiger selbst).
  3. Erkennbarkeit von Gläubigernähe und Leistungsnähe für den Schuldner.
  4. Schutzbedürftigkeit des Dritten (liegt vor, wenn der Dritte keinen eigenen gleichwertigen Anspruch hat - beachte Schwäche des Deliktsrechts).

Zu 2.: Dritter muss mit Leistungspflicht des Schuldners bestimmungsgemäß in Berührung kommen. Er muss also mit der synallagmatischen Hauptleistungspflicht des Schuldners in Berührung kommen (im Nitritofenfall etwa fehlt die Leistungsnähe). Anders jedoch liegt es bei der c.i.c., wo ohnehin nur Schutzpflichten existieren - hier genügt es, wenn der Dritte mit diesen Schutzpflichten bestimmungsgemäß in Berührung kommt.

Anwendung des Rechtsgedanken des § 334.

Ausnahmsweise hat der BGH Dritten auch einen Anspruch auf Ersatz solcher Schäden zuerkannt, die auf Verletzung von Hauptleistungspflichten beruhen, Bsp.: Erblasser beauftragte den Rechtsanwalt mit der Errichtung eines Testaments, dieser blieb schuldhaft untätig - SE statt der Leistung.

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13
Q

Absolutes/relatives Fixgeschäft (Abgrenzung: §§ 133, 157)

A

Relatives Fixgeschäft: § 323 II Nr.2 (Terminvereinbarung und Deutlichmachung, nach Verstreichen des Termins kein Interesse mehr an der Leistung zu haben) –> Rücktrittsmöglichkeit als Folge nicht rechtzeitig erbrachter Leistung.
Str.: Ist die Fristsetzung nach § 281 II Alt.2 bei einem relativen Fixgeschäft in Analogie zu § 323 II Nr.2 entbehrlich? eA: Ja. aA: Nein.

Absolutes Fixgeschäft: § 323 II Nr.2 + Leistung ist nach bestimmtem Zeitraum sinnlos –> Unmöglichkeit bei Zeitablauf.

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14
Q

Ausnahmen zu § 326 I 1 Hs.1 (Anspruchserhaltungsnormen)

A
Vertragliche Vereinbarung
§ 326 II
§ 446
§ 447
§ 615
§ 644
§ 645
§ 2380
Es ist (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal des Preisgefahrübergangs, dass der Schuldner die Leistungsstörung nicht zu vertreten haben darf (es muss sich um einen zufälligen Untergang handeln).

§ 323 VI zeigt, dass in den Fällen, in denen die Preisgefahr auf den Käufer übergegangen ist, der Rücktritt nach §§ 326 V, 323 ausgeschlossen ist (sonst würden die Wertungen der Preisgefahrübergangsregelungen leer laufen). Insofern kann § 323 VI analog herangezogen werden oder das Rücktrittsrecht im Wege teleologischer Reduktion ausgeschlossen werden.

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15
Q

Platzgeschäft

A

hM: Auch bei Versendung innerhalb desselben Ortes ist § 447 anwendbar (Platzgeschäft), da mit “Ort” nicht die politische Gemeinde, sondern die konkrete Stelle gemeint ist.

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16
Q

§ 421 I 2 HGB

A

eA: Fall gesetzlicher Prozessstandschaft.
aA: § 421 I 2 Hs.1 begründet eigenen Anspruch des Empfängers. Dafür spricht, dass der Frachtvertrag schon früher ein Vertrag zugunsten Dritter war, § 435 HGB aF.

Gem. § 421 I 3 stellt § 421 I 2 einen gesetzlich geregelten Fall der Drittschadensliquidation dar.

§ 421 I 2 regelt Doppellegitimation (Gesamtgläubiger).

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17
Q

IRd Schickschuld geht die Kaufsache während des Transports durch ein Transportunternehmen unter.

A

Verkäufer behält den Kaufpreisanspruch, da die Preisgefahr bereits übergegangen ist. Der Käufer hat jedoch ein Zurückbehaltungsrecht, § 273 I, wegen Anspruchs gegen den Verkäufer auf Abtretung dessen Ansprüchen gegen den Transporteur, §§ 425, 421 I 2 Hs.2 HGB.
Dies ergibt sich nach eA aus § 242, nach aA aus § 285 und nach wA aus der Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag. Sonst bestünde die Gefahr, dass mit befreiender Wirkung an den Verkäufer gleistet wird, §§ 428, 429 III iVm §§ 422 I, 362 I.

Zahlt der Transporteur an den Verkäufer vor der Abtretung, wird T gem. §§ 428, 429 III, 422 I, 362 I frei und V ist zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, § 285. Zahlt er nach Abtretung, wird T bei Unkenntnis von der Abtretung gem. § 407 frei und K hat gegen V einen Anspruch aus § 816 II.

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18
Q

Str.: Findet § 447 auch beim Transport durch eigene Mitarbeiter des Verkäufers Anwendung?

A

eA: Nein, da die Ware den Machtbereich des Verkäufers noch nicht verlassen hat.
hM: Ja, bei einem durch den eigenen Mitarbeiter unverschuldeten Untergang findet § 447 auch Anwendung, ratio des § 447! Zum anderen Ergebnis kann man gelangen, wenn dies von Anfang an vereinbart war (Bringschuld, Auslegung).

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19
Q

Anwendbarkeit des § 447 bei Transport durch verkäufereigene Mitarbeiter, wenn diese den Untergang verschulden?

A

Untergang muss zufällig erfolgen, § 447. Ist das Verschulden des transportierenden Mitarbeiters dem Verkäufer zuzurechnen? Grundsätzlich müsste § 278 unanwendbar bleiben, da der Verkäufer nur das Absenden und nicht den Transport schuldet. Nach hM ist jedoch § 278 anwendbar, sodass bei Verschulden des Mitarbeiters § 447 mangels zufälligen Untergangs nicht greift.
Arg.: § 664 I 3 ordnet im vergleichbaren Fall Verschuldenszurechnung an. Außerdem wäre etwas anderes unbillig. Der Käufer wäre erheblich benachteiligt, da §§ 421, 425 mangels Vorliegens eines Transportvertrags nicht greifen würde, auch ein Schadensersatzanspruch gegenüber den Verkäufer würde mangels Vertretenmüssen bei Nichtanwendung des § 278 scheitern. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Fahrer (DSL) aus § 280 I (Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags) bzw § 823 wäre durch die Haftungsprivilegierung von Arbeitnehmern erschwert (innerbetrieblicher Schadensausgleich). Diese Schlechterstellung des Käufers kann nur vermieden werden, indem der Verkäufer wie ein Transportunternehmer haftet (faktische Doppelrolle des Verkäufers; solange sich die Ware im Machtbereich des Verkäufers befindet, hat dieser Pflichten iSd § 241 II - in diesem Pflichtenkreis wird der Mitarbeiter tätig).

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20
Q

Abnahme, § 640 I

A

Körperliche Hinnahme im Wege der Besitzübertragung, verbunden mit der Erklärung des Bestellers, dass er das Werk entsprechend der vertragsgemäß geschuldeten Leistung anerkennt. Ist die körperliche Hinnahme wegen der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen, so genügt eine Annahmeerklärung (bloße Anerkennung).

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21
Q

Abschlag, § 632a

A

Eigentumsübertragung iSd § 632a I 5 umfasst nach hM auch Eigentumserwerb iSd §§ 946 ff. iRd bestimmungsgemäßen Herstellung.

§ 644 umfasst auch den Anspruch aus § 632a, da Abschlag Anzahlung auf Vergütung des Gesamtwerks ist.
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 644 I 2: Unternehmer darf Unausführbarkeit des Werkes nicht zu vertreten haben.

Anspruchsgrundlage zur Rückzahlung des Abschlags bei eingetretener Unmöglichkeit: Nicht § 812, sondern ergänzende Vertragsauslegung (Anspruch auf Rückzahlung vertraglicher Art).

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22
Q

§ 645 I 1 analog?

A

eA: Allgemeine Sphärentheorie. Analogie (+), Besteller hat jeden Umstand aus seinem Gefahrenbereich zu verantworten, § 645 I 1 hat Beispielcharakter.
hM: Analogie (-), da § 645 als Ausnahme zu § 644 gilt. Ausnahmen sind nie analogiefähig. § 645 ist nur zu bejahen, wenn die Umstände in der Person des Bestellers liegen/auf eine gefahrerhöhende Handlung des Bestellers zurückgehen.

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23
Q

Drittschadensliquidation

A

Voraussetzungen:
Anspruch ohne Schaden
Schaden ohne Anspruch
Zufällige Schadensverlagerung

Rechtsfolge: Schaden wird zum Anspruch gezogen (Anspruchsberechtigter darf den bei einem Dritten eingetretenen Schaden liquidieren). Anspruchsinhaber muss Erlangtes herausgeben oder den Anspruch abtreten. Abtretungspflicht ergibt sich aus vertraglicher Nebenpflicht oder aus § 285 analog.

Beispiele für Zufälligkeit der Schadensverlagerung: Obligatorische Gefahrentlastung (§ 447 I, § 644 I 1), Fälle der mittelbaren Stellvertretung, Obhut für fremde Sachen, Treuhandverhältnisse.

Nach eA liegt die Drittschadensliquidation schon dann vor, wenn damit ein vertraglicher Anspruch verschafft werden kann; das Merkmal “Schaden ohne Anspruch” meint also immer Nichtvorliegen eines vertraglichen Anspruchs.

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24
Q

Vertragsaufsage

A

Endgültige Erfüllungsverweigerung. –> §§ 280 I, III, 281. Aber: Keine automatische Umwandlung von Primär- in Sekundäranspruch (§ 281 IV), gerichtliche Durchsetzung des Primäranspruchs möglich.

Bei Vertragsaufsage vor Fälligkeit greift §§ 280 I, III, 282 bzw. für den Rücktritt § 323 IV.

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25
Q

“Wirtschaftliche Unmöglichkeit”

A

Die Leistungserbringung kann dem Schuldner wegen Überschreitung der Opfergrenze nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden. Abstellen auf Schuldnerinteressen (anders als bei § 275 I-III). Lösung über § 313. Als Rechtsfolge steht dem Gläubiger möglicherweise nur noch ein Geldanspruch statt Erfüllung zu (Vertragsanpassung, § 313 I).
Nach hM besteht kein Anspruch auf Vertragsanpassung, wenn die Leistungserschwerung vorhersehbar war oder wenn der Schuldner die Änderung der Verhältnisse selbst verschuldete - Scheitern am normativen Element, § 313 I aE.

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26
Q

Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

A

Ausprägung von § 242. Kein SV iSv §§ 280, 278! Aus nachbarlichem Gemeinschaftsverhältnis kann sich ggf Duldungspflicht ergeben, § 1004 II.
Das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis begründet keinen personenrechtlichen Einschlag, sodass auf dieser Grundlage ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter entfällt. Nach hM stellt das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis auch kein gesetzliches Schuldverhältnis dar, da die gesetzlichen Regelungen über nachbarschaftliche Beziehungen genügen (somit scheidet § 280 I iVm Pflichtverletzung aus nachbarschaftlichem Gemeinschaftsverhältnis aus).

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27
Q

Vertragsübernahme

A

Nicht kodifiziert, aber allgemein anerkannt (Rechtsfortbildung der Sonderregelungen §§ 563 f., 566, 581 II, 593b, 613a, 1251).
hM: Einheitliches Rechtsgeschäft (keine Kombination von Abtretung, §§ 398 ff., und Schuldübernahme, §§ 414 ff.).
Alle Beteiligten müssen an der Vertragsübernahme mitwirken durch Schließung eines dreiseitigen Übernahmevertrags oder Vertrag zwischen ausscheidender und eintretender Partei unter Zustimmung des anderen Teils (bei fehlender Zustimmung schwebende Unwirksamkeit analog § 415).

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28
Q

§ 275 I bei Gattungsschulden - Fallgruppen

A
Untergang der gesamten Gattung.
Untergang des Vorrats bei eingeschränkter Gattungsschuld.
Untergang der Konkretisierung, § 243 II.
Untergang im Annahmeverzug, § 300 II.
Zeitablauf bei absolutem Fixgeschäft.
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29
Q

Voraussetzungen des § 275 II (faktische Unmöglichkeit)

A

Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts (“kann”).
Unzumutbarkeit gemessen am Leistungsinteresse des Gläubigers (Leistungsinteresse des Gläubigers = mindestens Höhe des Verkehrswerts der Leistung - Verteuerung kann nie ein Fall des § 275 II sein, denn mit zunehmendem Schuldneraufwand wächst auch das Leistungsinteresse des Gläubigers).

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30
Q

“Selbstbelieferung” (Verkäufer wird selbst von Lieferanten beliefert) als Grundlage des Vertrags iSd § 313?

A

Möglicherweise (+), wenn weitere Voraussetzungen des § 313 vorliegen. Problematisch ist jedoch, dass bei Gattungsschulden die Selbstbelieferung in der Risikosphäre des Verkäufers liegt (Beschaffungsrisiko iSd § 276 I 1; kann jedoch durch Selbstbelieferungsvorbehalt ausgeschlossen werden).
Diese Risikoverteilung ist iRd “Unzumutbarkeit”, § 313 I, zu berücksichtigen.
Das Beschaffungsrisiko des Verkäufers entfällt auch dann, wenn infolge nicht vorhersehbarer Umstände so erhebliche Leistungshindernisse eingetreten sind, dass dem Schuldner die Beschaffung nicht mehr zugemutet werden kann, so BGH (strenge Anforderungen). Solche besonderen Umstände liegen etwa vor, wenn der Verkäufer als Vertragshändler in die Absatzorganisation des Herstellers eingebunden ist (Verkäufer darf sich dann auf Zuverlässigkeit des Vertragshändlers verlassen). Aber Schuldner ist dadurch nicht von der Verpflichtung befreit, sich iRd Zumutbaren um anderweitige Beschaffung zu bemühen (etwa Einwirkung auf den Hersteller).

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31
Q

Abgrenzung Schadensersatz statt der Leistung/Schadensersatz neben der Leistung

A

eA: SE statt der Leistung liegt vor, wenn bei hypothetischer fristgerechter Nacherfüllung der geltend gemachte Schadensposten entfiele.
aA: SE statt der Leistung liegt vor, wenn das Äquivalenzinteresse betroffen ist (Mangelschaden), SE neben der Leistung liegt vor, wenn das Integritätsinteresse betroffen ist (Mangelfolgeschaden).

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32
Q

§ 179 analog auf rechtliches Nullum?

A

Ja, § 179 ist analog anzuwenden auf Vertreter nicht existierender/nicht rechtsfähiger Personen, zB bei rechtlichem Nullum (Bsp.: Personen schließen sich zusammen, ohne dass sie eine Gesellschaft gründen - loser Zusammenschluss; es kommt dann nur auf die einzelnen natürlichen Personen an; beachte insbes. §§ 420 ff.).

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33
Q

Idealverein, § 54 S.1 - Haftung der Mitglieder?

A

Trotz Verweisung auf GbR findet Haftung der Mitglieder (bei GbR nach eA nach Doppelverpflichtungstheorie, nach hM nach Akzessorietätstheorie analog § 128 HGB) nicht statt, so hL.
Vielmehr gelten bei dem Idealverein die Vorschriften über den rechtsfähigen Verein, sofern sie nicht die Rechtsfähigkeit voraussetzen.

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34
Q

§ 276 auf Gläubiger anwendbar?

A

Nach eA ist § 276 analog auf Gläubiger anwendbar.

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35
Q

Verhältnis Unmöglichkeit - Annahmeverzug

A

Unmöglichkeit und Annahmeverzug schließen einander aus, § 297. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 615 ist also die Möglichkeit der Dienstleistung.

Abgrenzung Unmöglichkeit - Annahmeverzug:
eA: Abstrahierungsformel. Man stellt unter Hinzudenken der unterlassenen Mitwirkung des Gläubigers fest, ob dem Schuldner die Leistung möglich ist/war.
aA: Entscheidend ist, ob der Leistungserfolg noch erbracht werden kann. Annahmeverzug ist also nur bei vorübergehendem Annahme-/Mitwirkungshindernis zu bejahen.

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36
Q

Haftung für Organe

A

§ 31. Beachte bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts § 89.

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37
Q

Rentabilitätsvermutung und deren Verhältnis zu § 284

A

Widerlegliche Vermutung, dass Investitionen in eine Sache nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise (§ 252) zu Einnahmen führen, die zumindest die Investitionen wieder amortisieren. Rentabilitätsvermutung überwindet die fehlende haftungsausfüllende Kausalität.
In diesen Fällen kann also ausnahmsweise auch eine Aufwendung als positives Interesse (SE statt der Leistung) geltend gemacht werden. Wurde hingegen kein erwerbswirtschaftlicher Zweck verfolgt, so können Aufwendungen nur über § 284 ersetzt werden (nach einer Mindermeinung hingegen - Frustrationstheorie - ist der Schaden stets in der Frustration der Aufwendung zu erblicken; danach stellen alle nutzlosen Aufwendungen einen Schaden dar; wegen Unkontrollierbarkeit der Haftungsfolgen abzulehnen)..

eA: § 284 ist nur auf Verträge zu beschränken, die nicht zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken geschlossen worden sind, da sonst ohnehin die Rentabilitätsvermutung greift.
aA: Wahlrecht des Gläubigers bei erwerbswirtschaftlich bezweckten Verträgen, ob er von § 284 oder von SE statt der Leistung iVm der Rentabilitätsvermutung Gebrauch macht.

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38
Q

Freistellungsansprüche

A

§ 257 regelt die Möglichkeit bei Aufwendungsersatz (zB GoA, Auftrag). IRd SE ergibt sich die Freistellungsmöglichkeit jedoch direkt aus § 249 I (Naturalrestitution).

Abtretung eines Befreiungsanspruchs an einen Dritten nur möglich, wenn der Dritte gleichzeitig Gläubiger der zu tilgenden Schuld ist (§ 399 Alt.1), dann: Umwandlung in einen Zahlungsanspruch.

Zahlt der Inhaber des Freistellungsanspruchs, so wandelt sich dieser in einen Zahlungsanspruch um.

Vollstreckung nach § 887 ZPO.

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39
Q

Abgrenzung kaufrechtliches Mängelrecht vs. allgemeines Leistungsstörungsrecht

A

Vor Gefahrübergang greift allgemeines Leistungsstörungsrecht, nach Gefahrübergang greift kaufrechtliches Mängelrecht.

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40
Q

Str.: Ist eine Ablehnungsandrohung (Fristsetzung und gleichzeitiges SE-Verlangen bzw. Rücktrittserklärung im Falle des fruchtlosen Fristablaufs) möglich, etwa § 158 I analog?

A

eA: Nein, da Bedingungsfeindlichkeit der Gestaltungsrechte gilt! Sonst Unsicherheit.
aA: Ja, da vorzeitige Gestaltungserklärung für den Fall der Nichterfüllung eine zulässige Potestativbedingung ist (Eintritt hängt von Verhalten des Erklärungsempfängers ab).
wA: Bei völliger Untätigkeit des Schuldners liegt eine zulässige Potestativbedingung vor, bei Schlecht-/Teilerfüllung ist Bedingung unwirksam.

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41
Q

Problem: Erfüllungsgefährdung. Gläubiger setzt schon vor Fälligkeit eine Frist und tritt dann nach Fälligkeit zurück.

A

§ 323 IV (-), da die Norm nur zum Rücktritt vor Fälligkeit berechtigt. Eine Fristsetzung vor Fälligkeit hingegen hat keine Rechtswirkungen.

§ 323 I (-), da die Frist erst gesetzt werden kann, wenn die leistung fällig ist, sonst ist die Fristsetzung unbeachtlich. Warnfunktion der Fristsetzung!

Keine Entbehrlichkeit gem. § 323 II Nr.1, ggf. Entbehrlichkeit nach § 323 II Nr.3 (aber eher (-)).

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42
Q

Frist nach § 281 I ist abgelaufen, jedoch wurde noch kein Schadensersatzverlangen nach § 281 IV ausgesprochen

A

Es liegt eine Schwebelage vor. Der Gläubiger hat es in der Hand, weiterhin Erfüllung oder durch Erklärung nach § 281 IV SE zu verlangen. Bereithaltekosten fallen dem Schuldner zu Last.
Selbiges gilt, wenn die Nachfrist abgelaufen ist, aber noch kein Rücktritt erklärt wurde.

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43
Q

In welchem Verhältnis stehen das Erfüllungsverlangen und das SEverlangen zueinander?

A

eA: Wahlschuld, §§ 262 ff. direkt/analog (vgl. insbes. § 263 II). Folgen: Verlangt der Gläubiger nach Fristablauf (§ 281 I) Erfüllung, so ist dies bindend und der SE-Anspruch erlischt und kann erst nach erneuter fruchtloser Fristsetzung wieder geltend gemacht werden. Außerdem findet § 264 II Anwendung; Folge: Wenn der Gläubiger nach Fristablauf noch nicht nach § 281 IV gestaltet hat, kann der Schuldner ihm eine Entscheidungsfrist setzen.

aA: Elektive Konkurrenz. Arg.: Rechte des Gläubigers beruhen - anders als bei § 262 - auf gesetzlicher Anordnung (§§ 281, 323). Dem Gläubiger stehen mehrere, inhaltlich verschiedene Ansprüche nach seiner Wahl zu. §§ 263 II, 264 II sind auf elektive Konkurrenz auch nicht analog anwendbar. Der Gläubiger, der nach Fristablauf noch nicht gestaltet hat, muss nach eA ein nachträgliches Leistungsangebot des Schuldners annehmen, nach hM besteht hingegen ein Zurückweisungsrecht.
Verlangt der Schuldner erneut Erfüllung nach ergebnisloser Fristsetzung, so ist dies für ihn nicht bindend, da Geltendmachung des Erfüllungsanspruchs keine rechtsgestaltende WE darstellt (aber ggf. § 242).
Die elektive Konkurrenz ist nicht kodifiziert. Beispiele für eine elektive Konkurrenz: §§ 437 Nr.2, 179 I, 439 I, 635 I.

44
Q

Problem: Inzahlungnahme eines PKW (§§ 133, 157)

A

eA: Einheitlich gemischter Vertrag aus Kauf und Tausch. Neuwagenkäufer schuldet Übereignung des Gebrauchtwagens als tauschvertragliches und Zahlung des Differenzpreises als kaufvertragliches Element. Bei Rücktritt ist nur Rücktritt vom ganzen Vertrag möglich

aA: Doppelkauf mit Aufrechnungsabräde. Zwei voneinander unabhängige Kaufverträge, deren Zahlungsansprüche in parallel geschlossener Abrede, soweit sie sich decken, gegeneinander aufgehoben werden. Für eine juristische Sekunde steht beiden Vertragspartnern der jeweilige volle Kaufpreis zu. Isolierter Rücktritt denkbar, da zunächst zwei Verträge bestanden.

BGH: Einheitlicher Kaufvertrag über den Neuwagen mit Ersetzungsbefugnis. Kaufpreis wird in voller Höhe geschuldet, Käufer hat jedoch das Recht - nicht die Pflicht - den Kaufpreis durch Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen. Es greift § 364 I analog (da Ersetzungsbefugnis bereits bei Kaufvertragsabschluss vereinbart wurde). Bea. § 365.

Bevor man die Ansichten abwägt, muss zunächst durch Auslegung ermittelt werden, was gewollt war, §§ 133, 157! Da der Verkäufer sich zur Inzahlungnahme meist nur bereit erklärt, um das Neuwagengeschäft abschließen zu können, liegt idR kein Doppelkauf mit Aufrechnungsabrede vor. Für die Ersetzungsbefugnis und gegen das tauschvertragliche Element spricht, dass der Neuwagenverkäufer regelmäßig an Bargeld interessiert ist und die Inzahlungnahme ein Entgegenkommen darstellt.

Ein etwaiger Haftungsausschluss wirkt idR auch zugunsten des Käufers, Arg.: Auslegung des einheitlichen Vertrags, §§ 133, 157; Waffengleichheit! Das Argument der Waffengleichheit greift nicht, wenn der Haftungsausschluss wegen § 475 I unwirksam ist. Gleichwohl wird auch dann ein konkludenter Haftungsausschluss bzg. des inzahlunggegebenen Kfz vorliegen, sonst würde der durch § 475 I bezweckte Verbraucherschutz ins Gegenteil verkehrt.
Ist bei Inzahlunggabe eines Altwagens ein Mangel arglistig verschwiegen worden, so kann nach eA ausnahmsweise trotz einheitlichen Vertrags wegen des Altwagens Rücktritt erklärt werden und der frühere Inhaber des Altwagens muss den Neuwagen behalten (“Rücktritt von Inzahlungnahme”, sehr strittig!); Arg.: Schwere der Pflichtverletzung.

SE statt der Leistung bei Inzahlungnahme: Positives Interesse (Käufer ist so zu stellen, wie wenn Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt hätte). Käufer erhält also iRd SE statt der ganzen Leistung nicht den Altwagen zurück, sondern erhält den vollen Kaufpreis.

45
Q

Str.: Worauf bezieht sich die widerlegliche Vermutung des § 280 I 2?

A

Str. ist, ob sich die Vermutung nur auf den erfolglosen Ablauf der Nachfrist bezieht oder auch auf die Nichtleistung im Fälligkeitstermin.

46
Q

§ 284

A

“im Vertrauen auf den Erhalt”: Nur schutzwürdiges Vertrauen umfasst (berechtigtes Vertrauen). Aufwendungen vor Vertragsschluss sind daher nicht ersatzfähig. Aber: Nach hM und BGH sind auch Vertragskosten ersatzfähig, etwa Maklergebühren, Notarkosten.

“billigerweise machen durfte”: Obliegenheit des Gläubigers, ein überhöhtes Haftungsrisiko anzuzeigen (Rechtsgedanke des § 254).

§ 284 ist neben § 347 II 2 anwendbar, Arg.: § 325 und Wortlaut des § 284 (“anstelle d. SE statt der Leistung”). § 347 II 2 regelt nur abschließend, welche Aufwendungen allein als Folge des Rücktrittsrechts verlangt werden können.

47
Q

Mangel, § 434

A

Negatives Abweichen der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit im Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

48
Q

Verkehrswesentliche Eigenschaft iSd § 119 II

A

Wertbildende Faktoren.

49
Q

Problem: Beiderseitiger Motivirrtum

A

Anwendbarkeit des § 119 II ist umstritten.
eA: Mangels schutzwürdigen Vertrauens und wegen § 242 muss Anfechtung möglich sein. § 119 (+).
aA: § 313 greift.

50
Q

Umdeutung einer Rücktritts- in eine Anfechtungserklärung, § 140?

A

Umdeutung von einer Rücktritts- in eine Anfechtungserklärung nicht möglich, da die Wirkung der Anfechtung weiter geht (ex tunc). Umgekehrt ist eine Umdeutung einer Anfechtungs- in eine Rücktrittserklärung möglich.

51
Q

Voraussetzungen der Umdeutung, § 140, und der Bestätigung, § 141

A

§ 140
Nichtiges Rechtsgeschäft, wirksames Ersatzgeschäft (Ersatzgeschäft muss ein weniger ggü dem Mehr des nichtigen Geschäfts darstellen).
Folge: Etwaige Ersatzregel greift bzw. mutmaßlicher Wille der Parteien (ergänzende Auslegung).

§ 141
Nichtiges Rechtsgeschäft wurde bestätigt (Bestätigungswille, Kenntnis der Nichtigkeit oder Zweifel an der Gültigkeit, Erklärung des Willens muss wirksam sein und der anderen Partei zugehen).
Folge: § 141 I - Wirksamkeit ex nunc. Bei Verträgen beachte § 141 II (Auslegungsregel).

52
Q

Unmöglichkeit wegen schwerer Beschädigung?

A

Je nach Schadensumfang kann die beschädigte Sache (nicht) als vertragsgemäße Leistung angesehen werden. Teilunmöglichkeit steht der vollständigen Unmöglichkeit gleich, wenn eine unteilbare Leistung vorliegt.

53
Q

Nachlieferung bei Stückkauf möglich?

A

eA: Nein, nur Nachbesserung kommt in Betracht, da das konkret individualisierbare Stück geschuldet wird. Bezüglich der Nachlieferung greift § 275. Contra: Gesetzgeber wollte iRd § 433 I 2 nicht zwischen Stück- und Gattungsschuld unterscheiden.

aA: Nachlieferung wird nur bei vertretbaren/austauschbaren Sachen angenommen, § 91. Bezugnahme auf Kauf von Massenartikeln (Bsp.: Tütenmilch; nach aA ist sogar bei vertretbaren Sachen von einer Gattungsschuld auszugehen, was hinsichtlich der Gesetzessystematik abzulehnen ist).

wA: Abstellen auf Ersetzbarkeit der Sache (Parteiwille, Auslegung). § 91 ist der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie fremd. Also insbesondere Abstellen auf Gleichwertigkeit und Gleichartigkeit.

wA: Ersatzlieferung vergleichbarer Sache möglich.

wA: Aufgrund richtlinienkonformer Auslegung besteht iRd Verbrauchsgüterkaufs auch ein Nachlieferungsanspruch beim Stückkauf (sogar einer gebrauchten Sache!), sofern eine Ersatzsache gleichwertig ist, Arg.: Art.3 III 1 Verbrauchsgüterkauf-RL beschränkt Nachlieferung nicht auf Gattungsschulden.

Nach einer Mindermeinung soll ein Nacherfüllungsanspruch auch dann vorliegen, wenn der Kaufgegenstand vor Gefahrübergang untergeht, analog § 439 I Alt.2 (Arg.: Sonst würde dies zu einem Wertungswiderspruch führen). Dagegen lässt sich anführen, dass vor Übergabe kein Anknüpfungspunkt für Modifikationen des Erfüllungsanspruchs vorliegen.

54
Q

Schadensermittlung bei SE statt der Leistung iRd Nichterfüllung eines gegenseitigen Vertrags

A

eA: Surrogationstheorie. Verpflichtung des Gläubigers zur Gegenleistung bleibt bestehen, anstelle der Schuldnerleistung tritt als Surrogat ihr Wert.

aA: Differenzhypothese. Schaden ist der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Vermögen und dem Vermögen, dass der Geschädigte hypothetisch gehabt hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Gläubiger kann Differenz zwischen dem Wert der Schuldnerleistung und seiner ersparten Gegenleistung verlangen.

wA: Der Gläubiger hat ein Wahlrecht zwischen den beiden Methoden.
Besteht die Gegenleistung jedoch in Geld, so kommen beide Ansichten zum selben Ergebnis.

55
Q

Grundsatz der Vorteilsanrechnung

A

Frage, wann ein dem Geschädigten durch das schädigende Ereignis gleichzeitig entstandener Vorteil auf den Schadensersatzanspruch mindernd anzurechnen ist. Nach der Rspr. ist ein solcher Vorteil nur unter folgenden Voraussetzungen zu berücksichtigen:
Zwischen Schadensereignis und Vorteil muß ein adäquat kausaler Zusammenhang bestehen (reales Element).
Schließlich muß die Vorteilsanrechnung aus der Sicht des Geschädigten zumutbar sein und zu keiner unbilligen Entlastung des Schädigers führen (normatives Element; widerstreitende Interessen: Schädiger soll nicht unbillig entlastet werden, Geschädigter soll aus schädigendem Ereignis keinen Gewinn ziehen).

In folgenden von der Rspr. entwickelten Fallgruppen findet keine Vorteilsanrechnung statt, wenn Geschädigter „erkaufte Vorteile“ erhält (zB Versicherungsleistungen), freiwillige Zuwendungen Dritter erhält oder wenn Geschädigter versucht, seinen Schaden durch eigene überpflichtmäßige Anstrengungen, die über die Schadensminderungsobliegenheit des § 254 II 1 hinausgehen, auszugleichen.

Vom SE sind ersparte Aufwendungen (meist 10-20 %, etwa des Mietzinses bei Anmietung einer Ersatzsache) abzuziehen, die sich aus der unterbliebenen Abnutzung der eigenen Sache während der Nutzung der Mietsache ergeben. Voraussetzung: Verschleißende Sache (etwa Kfz). Str.: Anmietung einer billigen Sache - nach hM ist auch dann Vorteilsanrechnung anwendbar (Arg.: freiwilliger Verzicht, kein Vermögensnachteil).

Findet aufgrund des schädigenden Ereignisses iE ein Wertzuwachs auf Seiten des Geschädigten statt (Bsp.: Grundstückswert ist ohne denkmalgeschütztes Haus höher), dann entfällt nach eA der Schaden komplett (Gesamtbetrachtung entscheidend), nach hM ist jedoch dies ein Problem der Vorteilsanrechnung (sonst Sanktionslosigkeit!).

Gleicht ein Dritter den Schaden aus, indem er etwa die Arztkosten zahlt, so entfällt der Schaden nicht. Vorteilsanrechnung scheidet aus, da der Schädiger auf Kosten des Dritten (zB der unterhaltspflichtigen Eltern) unbillig entlastet würde; allgemeiner Rechtsgedanke des § 843 IV. Anderes gilt nur, wenn der Dritte den Schädiger entlasten soll, vgl. § 267.

Problem: Vorteilsanrechnung der ersparten Unterhaltsleistungen der Eltern infolge eines Krankenhausaufenthalts des geschädigten Kindes? Den Eltern fehlt ein eigener Anspruch. eA: Vorteilsanrechnung (+), Abstellen auf das Kind bzgl ersparter Aufwendungen. aA: Ersparte Lebensunterhaltskosten sind lediglich Abzugsposten in der Schadensberechnung und keine Vorteile, die durch das Schadensereignis verursacht wurden. Es besteht mithin jedoch Einigkeit, dass ersparte häusliche Aufwendungen berücksichtigt werden.

56
Q

Schadensminderungsobliegenheit, § 254 II

A

§ 254 II (+), wenn der Geschädigte Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher, verständiger Mensch zur Schadensabwendung/-minderung ergriffen hätte.

Über den Wortlaut des § 254 II hinaus findet nicht nur § 278, sondern auch § 831 analog und § 31 analog Anwendung. § 254 II 2 ist eine Rechtsgrundverweisung und als dritter Absatz zu lesen, bezieht sich also auf § 254 I.

Im Übrigen ist an § 846 zu denken, der auch dem Rechtsgedanken nach heranzuziehen ist, wenn § 254 nicht direkt greift.

57
Q

Verhältnis § 286 zu §§ 280 I, III, 283

A

Ein einmal entstandener Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens bleibt auch dann bestehen, wenn dem Gläubiger nachträglich gem. §§ 280 I, III, 283 ein Schadensersatzanspruch erwächst. Der Eintritt der Unmöglichkeit beseitigt zwar den Schuldnerverzug, nicht aber die dadurch entstandenen Schäden.

58
Q

Verzögerungsschaden

A

Schaden, der durch die Verspätung der Leistung des Schuldners entsteht.
Problem: Ersatz der gesamten Sachsubstanz (zB infolge eines Unfalls) als Verzögerungsschaden, wenn der Schaden durch einen Zweitschädiger verursacht wurde? Solch ein Schaden ist dem Erstschädiger (Schuldner im Verzug) nur dann zuzurechnen, wenn die Handlung des Zweitschädigers durch das haftungsbegründende Verhalten des Erstschädigers herausgefordert wurde oder eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellt.

59
Q

Lehre vom Schutzzweck der Norm/Dazwischentreten Dritter oder des Geschädigten

A

Es sind nur solche Schadensfolgen zurechenbar, vor denen die verletzte Haftungsnorm Schutz gewähren will.
Schäden, die auch bei normgemäßem Verhalten angefallen wären (rechtmäßiges Alternativverhalten) fallen nicht unter den Schutzzweck der Norm, Zurechenbarkeit (-).
Dazwischentreten Dritter oder des Geschädigten unterbricht den Kausalverlauf (haftungsausfüllende Kausalität) dann nicht, wenn sich bei diesem Verhalten eine typische Gefahr realisiert hat, die vom Erstschädiger gesetzt wurde (Herausforderungssituation). Aber: Wertungsaspekte sind zu berücksichtigen (zB fehlende Verantwortlichkeit nach §§ 828 I, 104 Nr.1 bei Dazwischentreten eines 8-jährigen).

60
Q

Durchsetzbarkeit als Verzugsvoraussetzung

A

Verzug setzt Durchsetzbarkeit, also Nichtvorliegen einer dauernden Einrede voraus. Dies gilt grds. auch dann, wenn die Einrede noch nicht geltend gemacht worden ist. Der Schuldner muss die Einrede jedoch im Prozess tatsächlich erheben. Die Geltendmachung einer Einrede führt dann zur Beendigung des Verzugs ex tunc zurück auf den Zeitpunkt der erstmöglichen Geltendmachung.
Etwas anderes gilt bei Zurückbehaltungsrechten, §§ 273, 1000; da wird der Verzug erst mit Geltendmachung ex nunc beendet. Grund: Dem Gläubiger muss die Möglichkeit des § 273 III erhalten bleiben (bzw iRd § 1000 die Möglichkeit der Befriedigung).

61
Q

Ersatzfähigkeit der Kosten der Erstmahnung durch den Anwalt

A

Kosten der Erstmahnung durch den Anwalt sind nicht iRd § 286 ersatzfähig, da Verzug gem. § 286 I erst durch die Mahnung eintritt.

Ist jedoch die Mahnung etwa der mildere Weg - zB gegenüber einer Unterlassungsklage nach § 1004 - so kann auch die erstmalige Mahnung über GoA ersetzt werden.

62
Q

Abgrenzung Verzug/Unmöglichkeit

A

Verzug und Unmöglichkeit schließen einander aus (Verzug endet ggf. bei Unmöglichkeit). Kriterium der Abgrenzung: Verzug setzt Nachholbarkeit der Leistung voraus.

63
Q

Vorausabtretung (für künftige Forderungen) möglich?

A

Ja, dies setzt Bestimmbarkeit voraus (Bestimmtheitsgrundsatz; Abtretung ist eine Verfügung).
Bestimmbarkeit (+), wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderung jeder Kenner des Abtretungsvertrages zweifelsfrei bestimmen kann, ob die entstandene Forderung von der Vorauszession erfasst war.
Die Vorauszession wird zum Zeitpunkt des Entstehens der einzelnen Forderung wirksam.

64
Q

Folgen der Übersicherung

A

Nachträgliche Übersicherung: Wegen konkludenter Freigabeklausel keine Nichtigkeit der Zession, so BGH.

Anfängliche Übersicherung kann zur Nichtigkeit der Zession führen (schon anfangs herrschte grobes Missverhältnis zwischen Wert der Kreditsicherheit und zu sicherndem Risiko).

65
Q

Typengemischte Verträge

A

Schwerpunkttheorie: Anzuwendendes Recht richtet sich nach dem Schwerpunkt der Hauptleistung.

Kombinationstheorie: Für den jeweiligen Vertragsbestandteil maßgebende Normen werden angewandt.

aA: Normen des besonderen Schulldrechts können nur analog angewandt werden. Für Primäranspruch gilt §§ 311 I, 241 I.

wA: Mutmaßlicher Parteiwille maßgeblich.

Kündigung eines typengemischten Vertrags hinsichtlich eines Vertragsbestandteils erfasst den gesamten Vertrag, soweit die verbleibenden Elemente untrennbar miteinander verbunden sind. Die aA kommt zum selben Ergebnis über die Teilkündigung, § 139.

66
Q

Naturalobligation

A

Unvollkommene Verbindlichkeiten. Können prozessual nicht durchgesetzt werden, bilden aber bei freiwilliger Leistung einen Erwerbsgrund. Bsp.: § 656 (“Partnervermittlungsvertrag” ist gesetzlich nicht geregelt, nach hM gilt § 656 analog).

Bei Naturalobligationen ist mangels Bestehens einer Leistungspflicht ein Schadensersatz statt der Leistung nicht denkbar.

Naturalobligationen stellen keinen gegenseitigen Vertrag iSd §§ 320 ff. dar (keine Pflicht zum Tätigwerden). Vertretbar ist jedoch, dass man für einzelne Normen - etwa § 323 - genügen lässt, dass anstelle der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung eine konditionelle (§ 158 I) oder kausale (Leistung zwecks Gegenleistung) Verknüpfung angenommen wird. Mangels fälliger Leistungspflicht ist jedoch § 323 iRd § 656 trotzdem unanwendbar. Es wäre aber iRd § 656 ein Rücktritt nach § 324 iVm §§ 346 ff. möglich.

67
Q

Pflichtverletzung iSd § 241 II durch Unterlassen (§ 280 I)?

A

Abgrenzung Tun/Unterlassen: Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit.
Pflichtverletzung durch Unterlassen, wenn das Unterlassen dem Tun gleichwertig war, da eine Rechtspflicht zum Handeln bestanden hat (Aufklärungspflicht, Verkehrssicherungspflicht o.a., etwa aus Ingerenz, cic). Eine Aufklärungspflicht besteht hinsichtlich Tatsachen, die typischerweise vertragszweckgefährdend sind.

68
Q

Kann ein Schaden bejaht werden, obwohl der Geschädigte einen Rückzahlungsanspruch gegen Dritte hat, zB aus Darlehen?

A

Ja, wenn der Schädiger aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Schaden herbeigeführt hat, da die Forderung zB schwer durchsetzbar und damit wertlos ist.

69
Q

Lottotippgemeinschaft - Gefälligkeitsverhältnis oder Rechtsverhältnis?

A

BGH: Aufgrund des enormen Haftungsrisikos ist Lottotippgemeinschaft bloßes Gefälligkeitsverhältnis.

aA: Rechtsbindungswille (+), Unbilligkeiten können durch konkludenten Haftungsausschluss korrigiert werden.

70
Q

Geltendmachung von Ansprüchen der GbR gegen die Mitgesellschafter

A

Als Sozialanspruch: Alle übrigen Gesellschafter machen den Anspruch als Gesamthandschuld gegenüber den Gesellschafter geltend.

Actio pro socio: Nach hM kann jeder einzelne Gesellschafter im eigenen Namen gesellschaftlich gebunden Leistung in das Gesellschaftsvermögen verlangen.

Ausnahme: Innengesellschaft (es gibt kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen) - rein schuldrechtlicher Anspruch von jedem Gesellschafter an sich selbst.

71
Q

Kann eine Erbschaft iRd Schadens berücksichtigt werden, welche durch das schädigende Ereignis anfiel (Vorteilsanrechnung)?

A

Eine Vorteilsanrechnung scheidet aus. Meist scheitert dies ohnehin schon mangels sachlicher und zeitlicher Kongruenz von Vor- und Nachteil (Anrechnung einer Erbschaft auf den Sachschaden scheidet daher aus).

Anrechnung iRd Anspruchs aus § 844 II möglich, wenn nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen der Unterhalt ebenso wie vorher aus denselben Einkünften bestritten wird (Erhaltung der Quelle, vgl. § 844 II 1 Alt.2, 843 IV). Der Stammwert einer Erbschaft ist nicht anrechenbar, es sei denn der Unterhalt wäre aus dem Vermögensstamm bestritten worden. hM: Erträge (zB Zinsen) werden bis zum voraussichtlichen sonstigen Anfall der Erbschaft grundsätzlich angerechnet, wenn sie vom Getöteten verbraucht worden wären.

72
Q

§ 831 (und Unterschiede gegenüber § 278)

A

§ 831: Eigene Anspruchsgrundlage (§ 278 bloße Zurechnungsnorm). Gehaftet wird nicht für fremdes, sondern für eigenes (Auswahl-/Überwachungs-) Verschulden. Verrichtungsgehilfe: Weisungsgebunden, Über-/Unterordnungsverhältnis.
Problem: Einschränkung des Tatbestands aus dem Schutzzweck der Norm, sodass bei fehlendem Verschulden des Verrichtungsgehilfen § 831 nicht greift? eA: Nein. aA: Ja, der Geschädigte soll nicht besser stehen, als bei Vornahme der schädigenden Handlung durch den Geschäftsherrn selbst.
Beachte Exkulpationsmnöglichkeit, § 831 I 2.

73
Q

Reserveursache

A

Kann der Schädiger sich darauf berufen, dass der Schaden aufgrund eines anderen Ereignisses ohnehin eingetreten wäre (hypothetische Kausalität)?
Die Reserveursache kann sich nicht mehr auswirken, da der Schaden bereits eingetreten ist. Dies ist keine Frage der objektiven Kausalität, sondern wertender Schadenszurechnung.
Es gibt drei Fallgruppen:
In den Anlagefällen, in denen in der geschädigten Sache oder Person bereits eine Schadensneigung angelegt war die zu gleichem Schaden geführt hätte, haftet der Schädiger nur für die durch den früheren Schadenseintritt entstandenen Nachteile (Bsp.: A wird durch Verhalten des B berufsunfähig. B leidete jedoch an einer chronischen Krankheit, sodass er ein Jahr später ohnehin berufsunfähig geworden wäre).
Auf die hypothetische Verantwortlichkeit eines Dritten kann sich der Schädiger nicht berufen, wenn dann der Dritte gehaftet hätte (Bsp.: Infolge eines Verkehrsunfalls kommt es durch A zu einem Totalschaden des Fahrzeugs des B. C zündete am folgenden Tag die Garage des B an, sodass dessen Fahrzeug ausgebrannt wäre).
In den übrigen Fällen, z.B. wenn durch die hypothetische Ursache kein Anspruch gegen einen Dritten entstanden wäre, ist die Lösung umstritten. Der BGH geht davon aus, dass durch die schädigende Handlung ein ein Schadenersatzanspruch entstanden ist, der Vermögensbestandteil wird. Er kann dann durch spätere hypothetische Ereignisse nicht mehr berührt werden. Nur hinsichtlich Dauerschäden sind die hypothetischen Ursachen zu berücksichtigen.

74
Q

Problem: Entgangene Nutzungsmöglichkeit als Schaden, obwohl kein Geld für eine Ersatzsache (zB Miete) aufgewand werde?

A

Frustrationsgedanke: Umwandlung eines nicht ersatzfähigen immateriellen in einen ersatzfähigen materiellen Schaden. “Materialisierung”, da zuvor Aufwendungen - zB Steuern - gemacht wurden, um diese Gebrauchsvorteile zu erlangen. Dieser Frustrationsgedanke ist abzulehnen, Arg.: Lebensstandardabhängig, Lebenserhaltungskosten sollen nicht abgewälzt werden dürfen, da sie auch aufgebracht werden müssten, wenn keine Beschädigung stattgefunden hatte, also Verstoß gegen Differenztheorie, § 249 I.

Kommerzialisierungsgedanke: Ist die jeweilige Nutzungsmöglichkeit kommerzialisiert, also auf dem freien Markt erhältlich, so handelt es sich um einen materiellen Schaden (abzulehnen, Arg.: Nahezu alles würde darunter fallen, Grenze zwischen immateriellem und materiellem Schaden droht zu verwischen, Konturenlosigkeit).

hM: Normative Korrektur des Schadens. Entgangene Nutzungsmöglichkeit wird nur als materieller Schaden eingestuft, wenn es sich um ein Wirtschaftsgut handelt, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensführung von zentraler wirtschaftlicher Bedeutung ist (Bsp.: Kfz und Wohnung) und der Antragssteller einen Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit hat (Nutzungswille wird bei Nutzungsmöglichkeit vermutet). Diese Auffassung ist zu befürworten, sonst wäre in den Fällen der sparsame Geschädigte bestraft.

75
Q

“Vertane Freizeit” als ersatzfähiger Schaden?

A

Grds sind ideelle Werte minder geschützt (vgl. § 253 I), nur in seltenen Ausnahmefällen wird neben den gesetzlichen Ausnahmen (§§ 253 II, 651f II) dann ein Schadensersatz anerkannt (zB bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts, str.).
Ob ein Vermögens-/Nichtvermögensschaden vorliegt, wird anhand der Differenzhypothese ermittelt. Bei “Freizeit” liegt ein Nichtvermögensschaden vor.
Aber: Kommerzialisierungsgedanke? Vor Einführung des § 651f II iRd vertanen Urlaubs bejaht. Str. ist, ob für den Kommerzialisierungsgedanken in Bezug auf vertanen Urlaub außerhalb des Reisevertragsrechts Raum ist. Die hM betrachtet jedenfalls Freizeit (anders als Urlaub) nicht als durch Arbeitsleistung mitverdient und kommerzialisiert, da Freizeitverlust zum allgemeinen Lebensrisiko zählt. Ausnahme: Etwa der berufsfähige Helfer (§§ 670, 1835 III analog). Mindermeinung: Freizeitsverlust als Schaden (Verlust der Möglichkeit, Geld zu verdienen), insbes. bei Selbstständigen (Gegenargument: Ausuferung des Schadensbegriffs, Sinnlosigkeit des § 253 I).

76
Q

Voraussetzungen der Haftung aus c.i.c., §§ 280 I, 311 II, 241 II

A
  1. Bestehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses, § 311 II. Geschädigter muss die Vertragsanbahnung als möglicher Kontrahend vornehmen (Kaufabsicht).
  2. Verletzung einer aus diesem Schuldverhältnis entspringenden Pflicht, § 280 I.
  3. Vertretenmüssen, § 280 I 2.
  4. Kausaler Schaden.

Unerheblich ist für Haftung auf cic, ob ein Vertrag später zustande kommt - es kann sich aus cic sogar ein Anspruch auf Vertragsaufhebung, § 249 I, ergeben.
Grds. ist das negative Interesse zu ersetzen. Ausnahmsweise ist auch das positive Interesse zu ersetzen, wenn der Vertrag ohne Pflichtverletzung wirksam zustande gekommen wäre.
Bei Vertragsschluss unter ungünstigen Bedingungen: eA: Anspruch auf Vertragsanpassung. BGH: Verbleibender Vertrauensschaden zu ersetzen.

Des weiteren ist iRd cic ein Anspruch nach §§ 280 I, III, 282, 311 II denkbar sowie ein Rücktritt nach § 324.

77
Q

Gestörte Gesamtschuld
(Beachte: § 840; § 1664 ist nach hM entgegen des Wortlauts eine eigene Anspruchsgrundlage; § 1664 ist iRd § 832 unanwendbar, Arg.: Wortlaut des § 1664 “dem Kind gegenüber”)

A

Für einen Schaden sind mehrere dergestalt verantwortlich, dass sie eigentlich als Gesamtschuldner haften würden, einer von ihnen jedoch wegen eines Haftungsprivilegs (gesetzlicher, §§ 1359, 1664, oder vertraglicher, § 397, Natur) dem Geschädigten gegenüber von der Haftung freigestellt wäre. Nach vorzugswürdiger Auffassung ist je nach Haftungsprivileg eine andere Lösung zu wählen: Bei vertraglichen Haftungsprivilegien spricht etwa mehr für die Lösung zulasten des haftungsbegünstigten Gesamtschuldner, bei gesetzlichen Haftungsprivilegien spricht etwa mehr für die Lösung zulasten des Mitschädigers.

Im Außenverhältnis hat der Gläubiger gegen den befreiten Gesamtschuldner keinen Anspruch. Für das Innenverhältnis gibt es drei Lösungsmöglichkeiten:

eA: Keine Wirkung der Haftungsfreistellung im Innenverhältnis - Lösung zulasten des haftungsbegünstigten Gesamtschuldner. Nicht befreiter Gesamtschuldner muss dem Gläubiger den Schaden ersetzen, kann jedoch vom befreiten Gesamtschuldner Ausgleich verlangen, da der Haftungsverzicht nur im Außenverhältnis von Bedeutung ist (sog. fingierte Gesamtschuld). Arg.: Haftungsprivilegierung hat nur Wirkung im Außenverhältnis; die alleinige Haftung des einen Schuldners im Außenverhältnis stellt eine ausreichende Privilegierung des haftungsbegünstigten Schuldners dar. Contra: Haftungsbegünstigter Gesamtschuldner steht schlechter, als er stünde, wenn er für den Schaden allein verantwortlich wäre.

hM: Kürzung des Anspruchs des Geschädigten - Lösung zulasten des Gläubigers. Gläubiger kann den nicht haftungsbegünstigten Gesamtschuldner nur insoweit in Anspruch nehmen, als dieser im Innenverhältnis den Schaden zu tragen hätte, wenn kein Haftungsprivileg vorgelegen hätte, § 426. Pro: Interessengerecht, da derjenige belastet wird, dessen Interessen durch den Haftungsausschluss ohnehin abgewertet sind. Contra: Eigentlich hat ein Haftungsprivileg keine Wirkung auf das Verhältnis des Gläubigers zu den übrigen Gesamtschuldnern.

wA: Ausschluss des Ausgleichsanspruchs des nicht freigestellten Schädigers - Lösung zulasten des nicht haftungsbegünstigten Gesamtschuldners. Gläubiger kann Schaden in voller Höhe von dem nicht haftungsbegünstigten Schädiger ersetzt verlangen. Dieser hat keinen Ausgleichsanspruch gegen den privilegierten Schädiger, sodass kein Gesamtschuldverhältnis vorliegt.

BGH: Bei vertraglicher Haftungsfreistellung Lösung zulasten des haftungsbegünstigten Gesamtschuldner (Verzicht wirkt nicht im Innenverhältnis), bei gesetzlicher Haftungsfreistellung Lösung zulasten des Mitschädigers (gesetzliche Wertung).

78
Q

Mangelnde Güte der verkauften Grundschuld (Bonität) als Mangel iSd §§ 453 I, 434?

A

Eigentlich verweist § 453 I auf die gesamten §§ 433 ff., aber aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass durch § 453 die Haftung nicht auf eine allgemeine Bonitätshaftung erweitert werden soll. § 434 ist auf den Kauf von Rechten nicht uneingeschränkt anwendbar, da es den Sachmangel eines Rechts nicht geben kann. hL: Trotzdem ist § 434 I 1 entsprechend anwendbar; die allgemeine Bonitätshaftung ohne Vereinbarung entsprechend § 434 I 2 gibt es jedoch nicht, Arg.: § 453 III wäre überflüssig. Beachte jedoch § 435!

79
Q

Anwendbarkeit der c.i.c. (§§ 280 I, 311 II, 241 II, 249 I) neben Anfechtung (§§ 812 ff.)?

A

eA: Keine Anwendbarkeit von cic neben Anfechtung, da insbesondere bei § 123 die Gefahr besteht, dass die Jahresfrist (§ 124 I) durch längere Verjährungsfrist für cic (§§ 195, 199) umgangen wird oder die verschärften Anforderungen des § 123 umgangen werden.

hM: Anwendbarkeit (+), da Anfechtung und cic andere Güter schützen (Anfechtung schützt freie Willensbildung, cic dient dem Vermögensschutz) und Anfechtung im Gegensatz zu cic keinen Schaden voraussetzt.

80
Q

Freistellungsanspruch, § 249 I

A

Ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 257.

81
Q

Merkantiler Minderwert

A

Unfallschaden stellt der merkantile Minderwert des Fahrzeugs dar. § 275!

82
Q

Problem: Ist bei einem Haftungsausschluss auch § 285 umfasst?

A

Auslegung der Haftungsausschlussvereinbarung. Diese ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass sie nicht auch einen Anspruch aus § 285 umfasst (bei ausdrücklicher Einbeziehung ist diese gem. § 242 unwirksam).

Nach hM ist auch von § 442 I 1 nicht der § 285 umfasst.

83
Q

Voraussetzungen des § 285

A

Anspruch muss auf Leistung eines Gegenstandes gerichtet sein (bestimmter individueller Gegenstand, Unanwendbarkeit bei Gattungsschulden).
Wegfall der Leistungspflicht, § 275.
Erlangung eines Surrogats.
Kausalität zwischen Unmöglichkeit und Erlangung des Surrogats.
Identität zwischen dem Gegenstand, der nicht mehr geschuldet wird und dem Gegenstand, für den der Schuldner ersatz verlangt.

84
Q

Problem: Liegt in folgendem Fall eine Drittschadensliquidation vor?
A verkauft ein mangelhaftes Auto ohne Vereinbarung eines Haftungsausschlusses bzw mit gem. § 444 unwirksamem Haftungsausschluss an B, dieser verkauft das Auto mit wirksamem Haftungsausschluss an C weiter.

A

Schaden des C ohne Anspruch (+).
Anspruch des B ohne Schaden? Aufgrund von Vorteilsanrechnung (B konnte das Auto als mangelfreies Kfz verkaufen, da nur A von dem Mangel wusste) ist der Schaden nicht entfallen, Arg.: Wertende Betrachtung als Korrektiv (Schädiger würde unbillig entlastet, Vorteil soll allein dem Verletzten und nicht dem Schädiger zugute kommen).
Außerdem läge auch keine zufällige Schadensverlagerung vor (aA vertretbar).
Eine Drittschadensliquidation scheidet mithin aus.

Ein Anspruch des C gegen B aus § 285 scheitert mangels Kausalität zwischen Unmöglichkeit (§ 275) und Surrogat.

Kann C gegen B aus sonstigen Gründen Abtretung der Ansprüche gegen A verlangen?
eA: Mangels Anspruchsgrundlage nicht.
hM: B kann verpflichtet sein, Ansprüche gegen A abzutreten. Begründung: Nach eA Nebenpflicht des Kaufvertrags, nach aA ergänzende Vertragsauslegung (Lücke im Vertrag, Lücke im Gesetz, hypothetischer Parteiwille).

85
Q

Str.: Unzulässige Umgehung des § 475 I 2 durch Agenturmodell (Kfz-Händler tritt als Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer auf)?

A

eA: Agenturverträge sind generell als unzulässige Umgehung iSd § 475 I 2 anzusehen.

hM: Einzelfallprüfung! Bei Missbrauch (bloße Verschleierung des Eigengeschäfts des Unternehmers) liegt Umgehung gem. § 475 I 2 vor. Wirtschaftliche Betrachtung (Risikoverteilung) - trägt der Unternehmer das Risiko, liegt eine Umgehung vor (Bsp.: Unternehmer garantiert einen Mindestverkaufspreis für das Kfz), trägt der Verbraucher des Risiko, liegt keine Umgehung vor.

86
Q

Rückabwicklung bei Inzahlunggabe des Pkw, wenn der Altwagen weit über objektivem Wert in Zahlung gegeben wurde?

A

eA: Ist nach § 346 II Wertersatz zu leisten, so ist wegen des eindeutigen Wortlauts des § 346 II 2 das vereinbarte Entgelt zu ersetzen (trotz geringerem Wert des Altwagens).

aA: Gegenleistung stellt nur Berechnungsgrundlage dar. Parteien hatten wohl absichtlich eine höhere Entgeltvereinbarung getroffen (Rabatt) und somit ist bei Rückabwicklung nur der objektive Wert zu ersetzen.

87
Q

Bezugspunkt des Vertretenmüssens iRd SE statt der Leistung im Kaufrecht

A

hM: Vertretenmüssen muss sich darauf beziehen, dass innerhalb der Nachfrist die Nacherfüllung ausbleibt (Nichtbehebung). Entscheidend ist, ob der Verkäufer die Gründe zu vertreten hat, die zur Nichtvornahme der Nacherfüllung geführt haben. Manche Fallkonstellationen zwingen die herrschende Meinung aber zur Korrektur, etwa wenn der Verkäufer den Mangel vorsätzlich verursachte, die Nichtnacherfüllung jedoch nicht zu vertreten hat.

aA: Verkäufer muss entweder die mangelhafte Lieferung oder die Nichtnacherfüllung zu vertreten haben. Arg.: Vermeidung von Unbilligkeiten, Nacherfüllung als zweite Chance.

88
Q

Garantie

A

Gewähr, für sämtliche Folgen des Fehlens der zugesicherten Eigenschaft verschuldensunabhängig zu haften. Umfasst auch Garantie der Fähigkeit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Garantiewille muss vorliegen.

Unterscheide selbstständige von der unselbstständigen Garantie.

89
Q

Großer Schadensersatz/kleiner Schadensersatz statt der Leistung

A

Kleiner SE statt der Leistung: Auf positives Interesse gerichtet (Gläubiger muss so gestellt werden, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß geleistet worden wäre, sog. Erfüllungsschaden) + Differenzhypothese.
Sache behält Käufer und Differenz zwischen tatsächlichem Wert und Wert in mangelfreiem Zustand der Sache wird ihm ersetzt.

Großer SE (SE statt der ganzen Leistung): Führt zur vollständigen Liquidierung des Vertrages. Siehe § 281 V. Zu ersetzen ist der Nichterfüllungsschaden. Leistung muss zurückgewährt werden und SE statt der ganzen Leistung wird gewährt. Voraussetzung: Erheblichkeit der Pflichtverletzung, § 281 I 3.

90
Q

Anwendbarkeit der c.i.c. neben kaufrechtlichem Mängelrecht;

Anwendbarkeit der c.i.c. neben Anfechtungsrecht.

A

Anwendbarkeit der c.i.c. neben Mängelrecht grds (-), da spezielle Normen sonst leer liefen, Bsp.: §§ 442 I 2, 438, Recht zur zweiten Andienung. Dies ist jedoch bei arglistiger Täuschung nicht der Fall (vgl. etwa §§ 438 III, 442 I 2, 440 S.1 Var.3; Arglist als Schwerpunkt des Pflichtverstoßes), daher ist die c.i.c. bei Arglist neben Mängelrechten anwendbar.

Ist c.i.c. neben Anfechtungsrecht anwendbar? BGH: Ja, Arg.: Unterschiedliche Schutzrichtungen (§ 280 I dient dem Vermögensschutz, §§ 119 ff. dienen dem Schutz der Willensfreiheit).

91
Q

Die Internetauktion

A

Vertragsschluss nach § 156 (-). Zuschlag = WE des Auktionärs, mit der er das Angebot des Bieters annimmt. Das Internetportal hingegen ist lediglich Vermittler der Erklärungen und gibt keine eigene WE ab (nur Wissenserklärung). Auktion endet durch bloßem Zeitablauf, § 148.

Vertragsschluss nach §§ 145 ff.
Bloße invitatio ad offerendum (-), da Rechtsbindungswille vorliegt; Bestimmbarkeit der essentialia negotii (+).
eA: Angebot unter der auflösenden Bedingung, dass ein höheres Gebot abgegeben wird, Arg.: Angebot ist schon dann ausreichend bestimmbar, wenn der Anbietende die Feststellung einzelner Vertragspunkte (zB Preis) dem Angebotsempfänger überlässt.
aA: Antezipierte Annahme des Höchstgebotes; Arg.: Angebote müssen mit bloßem “ja” angenommen werden können.

Wirksamwerden des Angebots durch Zugang, § 130 I, bei der Internetplattform, welche als Empfangsvertreterin nach § 164 III fungiert.

Problem: AGB.
AGB gelten grds nur zwischen Nutzer und Plattform.
eA: AGB stellen eine Art “Marktordnung” dar und werden nach dem Grundsatz des Vertrags zugunsten Dritter Vertragsbestandteil zwischen Nutzern untereinander (Einbeziehungslösung, Vertragsparteien machen sich die AGB als Quasiverwender zu eigen).
hM: Dem Dritten wird keine Leistung versprochen, Möglichkeit eines unzulässigen Vertrags zulasten Dritter, daher: AGB als bloße Auslegungshilfe (da durch Nutzer akzeptiert), sog. Auslegungslösung.

92
Q

Garantieverträge

A

Selbstständige Garantie, §§ 311 I, 241 (eigene Anspruchsgrundlage):
Setzt umfangreiche Verhandlungen voraus. Garantie des Verkäufers bezieht sich nicht auf eine Eigenschaft der Sache, sondern auf einen über die Mangelfreiheit hinausgehenden Erfolg.

Unselbstständige Garantie, § 443:
Inhalt durch Auslegung zu ermitteln, §§ 133, 157. Zusage, für die Mangelfreiheit zumindest punktuell über die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers hinaus einstehen zu wollen. Darüber hinaus ist eine Garantie in der Form möglich, verschuldensunabhängig für einen gewissen Erfolg einstehen zu wollen, § 276 I 1; Auslegung, §§ 133, 157.

93
Q

Erheblichkeit der Pflichtverletzung, § 346 V 2

A

Interessenabwägung! Die Pflichtverletzung ist erheblich, wenn der Gesamtwert der Leistung in einem Umfang betroffen ist, der eine Minderung von ca. 20-50 % zulassen würde (str.), jedenfalls aber dann, wenn das Leistungsinteresse des Gläubigers wegfällt.
Bei Garantieübernahme Erheblichkeit stets (+).

Die Norm gilt nicht nur bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung, sondern auch bei Nichterfüllung, da insofern entgegen des Wortlauts keine Unterscheidung gerechtfertigt ist. Die Nichterfüllung von unerheblichen Nebenpflichten erfüllt daher nur einen Erfüllungsanspruch.

Quantitätsmängel:
eA: Auch bei Quantitätsmängeln berechtigt schon die Erheblichkeit der Zuweniglieferung zum Rücktritt, § 323 V 2. Arg.: Nach § 434 III steht Zuweniglieferung einem Sachmangel gleich; Zuweniglieferung muss also wie ein Sachmangel (§ 343 V 2) und nicht wie eine Teillieferung (§ 323 V 1) behandelt werden. Selbe Argumentation im Werkvertragsrecht, § 633 II 3.
aA: Bei Zuweniglieferung ist gem. § 323 V 1 eine Teilleistung anzunehmen, die nur bei Interessenwegfall ein Rücktrittsrecht gewährt.
–> Selber Streit stellt sich iRd SE, § 281 I 3/§ 281 I 2.

94
Q

Berechnung der Minderung im Kaufrecht

A

Geminderter Kaufpreis = (Wert mit Mangel x vereinbarter Kaufpreis) : objektiver Wert ohne Mangel

95
Q

Erfüllungsschaden/Vertrauensschaden

A

Erfüllungsschaden: Positives Interesse. Geschädigter muss so gestellt werden, wie er stünde, wenn erfüllt worden wäre. Bsp.: § 280 III.

Vertrauensschaden: Negatives Interesse. Schädiger muss so gestellt werden, wie er stünde, wenn er vom Geschäft nichts gehört hätte. Bsp.: § 122. Begrenzung des Vertrauensschadens durch das Erfüllungsinteresse.

96
Q

Wann ist die haftungsbegründende Kausalität zu prüfen?

A

Nur, wenn der Tatbestand schon die Herbeiführung eines Erfolges voraussetzt, Bsp.: §§ 241 II, 823 I. In anderen Fällen ist lediglich die haftungsausfüllende Kausalität zu prüfen.

97
Q

Adäquanztheorie (iRd Kausalität)

A

Der Schaden ist dem Handelnden nur dann zuzurechnen, wenn die von ihm gesetzte Bedingung im Allgemeinen und nicht nur unter ganz besonderen, eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war.

98
Q

Str.: Ersatz von Vorsorgekosten.
Vorsorgekosten sind Aufwenduzngen, die schon vor der Schädigung zwecks Vermeidung oder Verringerung des Schadens gemacht werden.

A

eA: Vorsorgekosten sind zu ersetzen.
aA: Sie sind nicht zu ersetzen.
aA: Liegt die Vorbeugemaßnahme im Interesse des Schädigers (Kosten zur Schadensabwendung/-minderung), so ist der Schädiger zum Ersatz verpflichtet. Kommt sie dem Schädiger nicht zugute, so ist sie nicht zu ersetzen (zB Fangprämie bei Ladendiebstahl; Lohn für Detektiv hingegen ist schon mangels Äquivalenz ersatzfähig) - Gedanke des § 254 II 1.

99
Q

Zweckerreichung/Zweckfortfall/Zweckstörung

A

Zweckerreichung: Geschuldeter Leistungserfolg kann nicht mehr herbeigeführt werden, da er bereits ohne Zutun des Schuldners eingetreten ist. § 275.

Zweckfortfall: Objekt ist weggefallen, an dem die geschuldete Leistung erbracht werden soll. § 275 greift.

Zwekstörung: Gläubiger hat kein Interesse mehr am Leistungserfolg. § 313 greift. Voraussetzung: Zweckbestimmung war auch für die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss von Bedeutung.

100
Q

Annahme erfüllungshalber/an Erfüllungs statt, § 364 I

A

Annahme an Erfüllungs statt. Annahme einer von der geschuldeten abweichenden Leistung als vollwertigen Ersatz. Vereinbarung schon vor Fälligkeit: Sog. Ersetzungsbefugnis.

Annahme erfüllungshalber: Gläubiger nimmt eine von der geschuldeten abweichenden Leistung mit der Absicht an, daraus Befriedigung zu suchen. Schuld erlischt im Gegensatz zu § 364 I nicht, Grundforderung ist zunächst gestundet und erlischt erst mit Befriedigung.

101
Q

Erfüllungstheorien

A

hM, BGH: Theorie von der realen Leistungsbewirkung (Erfüllung tritt als objektive Tatbestandsfolge der Leistung ein, ein subjektives Merkmal gehört nicht zum Tatbestand der Erfüllung).

aA: Theorie von der finalen Leistungsbewirkung (neben dem Bewirken gehört zum Erfüllungstatbestand eine Zweckbestimmung des Leistenden, sog. Tilgungsbestimmung; dagegen spricht, dass § 366 II dann unerklärlich wäre).

Vertragstheorie: Erfüllung erfordert einen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner (dann wäre § 366 ersatzlos entbehrlich, insofern ist diese Auffassung obsolet).

–> Erfüllung tritt jedoch nur ein, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. Sie muss einem bestimmten Schuldverhältnis zugeordnet werden können.

102
Q

Problem: Vorbehalt des Leistenden - führt die “Erfüllung” zum Erlöschen der Schuld?

A

Schwacher Vorbehalt: Schuldner will nur die Wirkung des § 814 sowie des § 212 I Nr.1 ausschließen. Erfüllungswirkung (+).

Starker Vorbehalt: Schuldner stellt zugleich seine Verpflichtung oder die Berechtigung des Gläubigers in Frage, indem er unter Bedingung des Bestehens der Forderung leistet und dem Gläubiger weiterhin die Beweislast für das Bestehen der Forderung aufbürdet. Erfüllungswirkung (-), Verzug.

103
Q

§ 267; § 362 II

A

Nur wer durch eigene Leistung eine fremde Verpflichtung erfüllen will, ist Dritter iSd § 267 I 1.

Nur wer die Zahlung nicht für den Gläubiger, sondern für sich selbst annimmt, ist Dritter iSd § 362 II.

104
Q

Voraussetzungen der Gesamtschuld

A

“Schulden mehrere”: Mehrere Schuldner haften demselben Gläubiger.
“jeder aufs Ganze”: Abgrenzung zur gemeinschaftlichen und zur Teilschuld.
“Gläubiger…nur einmal zu fordern berechtigt”: Abgrenzung zur kumulativen Schuld.

Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung: Gleichstufigkeit (Anspruch und Regressanspruch etwa stehen nicht im Gleichstufigkeitsverhältnis; Abgrenzung zu § 255, die ein Stufenverhältnis voraussetzt; bei mehreren Sicherungsgebern Gleichstufigkeit (+)).

105
Q

Abgrenzung des § 255 zu § 426 I

A

§ 255: Stufenverhältnis
(Anspruch gegen Egt auf Abtretung der Ansprüche gegen Sekundärschädiger; bis dahin ZBR des Schädigers; nach Abtretung durch den Egt Regressmöglichkeit ggü anderem Schädiger; Abtretung des gesamten Anspruchs, daher teleologische Reduktion erforderlich: Nur der Sekundärschädiger kann Abtretung verlangen).

§ 426: Gleichstufigkeit
(Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis der Gesamtschuldner; Direktanspruch aus § 426 I; Sonderfall § 426 II - cessio legis; anteilige Haftung, soweit keine andere Bestimmung vorliegt; nach hM flexible Quote wegen § 254 analog möglich).