Schuldrecht AT Flashcards
Unechter Vertrag zugunsten Dritter
Es kann befreiend an einen Dritten geleistet werden, dem jedoch selbst kein eigenes Forderungsrecht zusteht.
Gem. § 362 II gilt die Auslegung, dass der Dritte kein aktives Forderungsrecht bekommen soll, also ein unechter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt.
Echter Vertrag zugunsten Dritter
§§ 328 ff.
Nach dem Willen der Vertragsparteien soll der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erwerben.
Wann tritt bei Bringschuld Konkretisierung ein, § 243 II?
hM: Wenn der Schuldner die ordnungsgemäße Ware aus der Gattung aussondert und gem. Vertragsvereinbarung termingerecht am Erfolgsort dem Gläubiger tatsächlich anbietet (zumindest bei Bringschuld; bei Holschuld genügt Aussonderung und wörtliches Angebot, bei Schickschuld genügt Auf-den-Weg-Bringen). Der Schuldner muss die Leistung in annahmeverzugsbegründender Weise anbieten.
Konkretisierung tritt nur bei Sache mittlerer Art und Güte ein, vgl. § 243 II: “Leistung einer solchen Sache”.
Erfüllungsgehilfe, § 278
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig ist.
Grobe Fahrlässigkeit
Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und subjektiv ein unentschuldbares Fehlverhalten aufweist.
Problem: Besteht ein Zinszahlungsanspruch aus § 326 II 1 iVm § 488 I, wenn das Darlehen nicht ausgezahlt wurde?
Grundsätzlich ist § 326 II 1 Anspruchserhaltungsnorm. Problematisch ist, dass vorliegend kein Anspruch vorhanden ist, der aufrecht erhalten werden kann.
eA: Mangels entstandenen Anspruchs scheitert § 326 II 1.
aA: Ein wirksamer Vertragsschluss liegt vor. Wirkung des § 326 II 1 liegt darin, Entstehungsvoraussetzungen nach vorne zu verlagern. Es wird fiktiv so getan, als sei die Auszahlung erfolgt, also der Anspruch bereits entstanden.
Voraussetzungen des § 326 II 1
- Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 ff.).
- “Gegenleistung” (im Synallagma stehend).
- Unmöglichkeit, die Schuldner nicht zu vertreten hat, § 300 I.
Geldschulden als Gattungsschulden?
Unabhängig davon, ob man Geldschulden als Sonderfall der Gattungsschulden oder als Schuld eigener Art begreift, sind die Vorschriften über die Gattungsschulden unanwendbar. Konkretisierung gem. § 243 ist bei Geldschulden ausgeschlossen, da § 270 I lex specialis ist. Übergang der Verlustgefahr oder sonstigen Untergangs nach § 300 II analog.
Unmöglichkeit erfolgt erst dann, wenn der Untergang während des Annahmeverzugs des Gläubigers erfolgt (sonst existiert bei Geldschulden keine Unmöglichkeit, Geld hat man zu haben).
Ist iRd Darlehens, § 488 I, die Abholung des Geldes eine echte Pflicht iSd § 194?
eA: Nein, mangels gesetzlicher Anordnung ist es nur eine Obliegenheit (anders bei § 433 II).
aA: Bei Zinsvereinbarung liegt echte Abholpflicht vor, sonst Aushebelung des Zinsanspruchs durch Nichtinanspruchnahme möglich. §§ 280 I, II, 286 also denkbar.
Voraussetzungen des § 313
- Schwerwiegende Änderung der Vertragsgrundlage nach Vertragsschluss (reales Element; Änderung vertragswesentlicher Umstände, die nicht Vertragsgrundlage geworden sind), § 313 I, oder falsche Vorstellung, § 313 II.
- Parteien hätten Vertrag nicht/mit anderem Inhalt geschlossen (hypothetisches Element).
- Einem Teil ist Festhalten an unverändertem Vertrag unzumutbar (normatives Element), § 313 I aE. Wessen Risikobereich ist der Umstand zuzurechnen?
Rechtsfolgen: Vertragsanpassung, § 313 I, oder Rücktritt des Benachteiligten, § 313 III.
Beachte: Ergänzende Vertragsauslegung geht dem § 313 vor!
Problem: Beiderseitig zu vertretende Unmöglichkeit
Fälle: § 326 II 1 Alt.1 (Gläubiger ist nicht weit überwiegend verantwortlich - “weit überwiegend” meint, dass Gläubiger iSd § 254 I als Alleinverantwortlicher anzusehen wäre, die Verantwortungsquote von 90% also übersteigt) oder § 326 II 1 Alt.2 (Grobe Fahrlässigkeit des Schuldners, § 300 I).
eA: Striktes Befolgen des Wortlauts. § 326 I 1 kommt zur Anwendung, wenn Gläubiger nicht weit überwiegend verantwortlich ist oder Schuldner die Unmöglichkeit grob fahrlässig verursacht hat. Anspruch auf Gegenleistung entfällt und Schuldner haftet nach §§ 280 I, III, 283.
hM: “Alles oder nichts”-Prinzip des § 326 wird als unbillig empfunden. Mitverantwortungsanteile beider Parteien müssen miteinander in Beziehung gesetzt werden. Es existieren verschiedene Ansätze.
Austausch-/Surrogationstheorie: Verrechnung des Anspruchs des Schuldners auf Gegenleistung (§§ 433 II, 326 II 1) gegen den Anspruch des Gläubigers auf Wertersatz iRv SE statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 283, gekürzt um den Mitverschuldensanteil des Käufers nach § 254 (nach aA Aufrechnung).
aA: Es bleibt bei § 326 I 1 Hs.1 (Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreis ist erloschen; dies stellt einen Schaden dar, der dem Verkäufer entsteht, da Käufer entgegen § 241 II auf Vermögensinteressen des Verkäufers keine Rücksicht genommen hat. Käufer schuldet dem Verkäufer SE gem. §§ 280 I, 241 II, der gem. § 254 I um den Verschuldensanteil zu kürzen ist).
wA: § 254 wird analog auf § 326 II angewendet - Kürzung der Gegenleistung nach Maß des Mitverschuldens des Schuldners.
–> Auffassungen kommen nur zu unterschiedlichen Ergebnissen, wenn Kaufpreis vom Verkehrswert der Sache abweicht.
Das Problem beiderseitig zu vertretender Unmöglichkeit ergibt sich nur iRv Unmöglichkeit einer synallagmatischen Pflicht (§ 326). Bei nachträglicher Unmöglichkeit einer nicht synallagmatischen Pflicht aufgrund beiderseitiger Verantwortlichkeit ist der Schadensersatzanspruch des Gläubigers gem. §§ 283 I, III, 283 unproblematisch um seinen Mitverantwortlichkeitsanteil zu kürzen, § 254.
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Dritter ist lediglich von den Schutzwirkungen eines Vertrages erfasst.
Rechtsgrundlage: BGH - ergänzende Vertragsauslegung; hL: richterliche Rechtsfortbildung, orientiert an § 242 iVm § 328 I; aA: § 311 III (abzulehnen, da hiervon nur “Vertreter-c.i.c.” erfasst ist).
Voraussetzungen:
- Gläubigernähe des Dritten (Gläubiger muss ein eigenes, schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Vertrag haben; ursprünglich nur bei gesteigerter Fürsorgepflicht des Gläubigers ggü Drittem angenommen - personenrechtlicher Einschlag, Verantwortlichkeit für Wohl und Wehe - dies wurde durch Rspr aufgegeben).
- Leistungsnähe des Dritten (Dritter muss bestimmungsgemäß mit der geschuldeten Leistung in Berührung kommen und dadurch den Gefahren einer Schuldnerpflichtverletzung ebenso ausgesetzt sein, wie der Gläubiger selbst).
- Erkennbarkeit von Gläubigernähe und Leistungsnähe für den Schuldner.
- Schutzbedürftigkeit des Dritten (liegt vor, wenn der Dritte keinen eigenen gleichwertigen Anspruch hat - beachte Schwäche des Deliktsrechts).
Zu 2.: Dritter muss mit Leistungspflicht des Schuldners bestimmungsgemäß in Berührung kommen. Er muss also mit der synallagmatischen Hauptleistungspflicht des Schuldners in Berührung kommen (im Nitritofenfall etwa fehlt die Leistungsnähe). Anders jedoch liegt es bei der c.i.c., wo ohnehin nur Schutzpflichten existieren - hier genügt es, wenn der Dritte mit diesen Schutzpflichten bestimmungsgemäß in Berührung kommt.
Anwendung des Rechtsgedanken des § 334.
Ausnahmsweise hat der BGH Dritten auch einen Anspruch auf Ersatz solcher Schäden zuerkannt, die auf Verletzung von Hauptleistungspflichten beruhen, Bsp.: Erblasser beauftragte den Rechtsanwalt mit der Errichtung eines Testaments, dieser blieb schuldhaft untätig - SE statt der Leistung.
Absolutes/relatives Fixgeschäft (Abgrenzung: §§ 133, 157)
Relatives Fixgeschäft: § 323 II Nr.2 (Terminvereinbarung und Deutlichmachung, nach Verstreichen des Termins kein Interesse mehr an der Leistung zu haben) –> Rücktrittsmöglichkeit als Folge nicht rechtzeitig erbrachter Leistung.
Str.: Ist die Fristsetzung nach § 281 II Alt.2 bei einem relativen Fixgeschäft in Analogie zu § 323 II Nr.2 entbehrlich? eA: Ja. aA: Nein.
Absolutes Fixgeschäft: § 323 II Nr.2 + Leistung ist nach bestimmtem Zeitraum sinnlos –> Unmöglichkeit bei Zeitablauf.
Ausnahmen zu § 326 I 1 Hs.1 (Anspruchserhaltungsnormen)
Vertragliche Vereinbarung § 326 II § 446 § 447 § 615 § 644 § 645 § 2380 Es ist (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal des Preisgefahrübergangs, dass der Schuldner die Leistungsstörung nicht zu vertreten haben darf (es muss sich um einen zufälligen Untergang handeln).
§ 323 VI zeigt, dass in den Fällen, in denen die Preisgefahr auf den Käufer übergegangen ist, der Rücktritt nach §§ 326 V, 323 ausgeschlossen ist (sonst würden die Wertungen der Preisgefahrübergangsregelungen leer laufen). Insofern kann § 323 VI analog herangezogen werden oder das Rücktrittsrecht im Wege teleologischer Reduktion ausgeschlossen werden.
Platzgeschäft
hM: Auch bei Versendung innerhalb desselben Ortes ist § 447 anwendbar (Platzgeschäft), da mit “Ort” nicht die politische Gemeinde, sondern die konkrete Stelle gemeint ist.
§ 421 I 2 HGB
eA: Fall gesetzlicher Prozessstandschaft.
aA: § 421 I 2 Hs.1 begründet eigenen Anspruch des Empfängers. Dafür spricht, dass der Frachtvertrag schon früher ein Vertrag zugunsten Dritter war, § 435 HGB aF.
Gem. § 421 I 3 stellt § 421 I 2 einen gesetzlich geregelten Fall der Drittschadensliquidation dar.
§ 421 I 2 regelt Doppellegitimation (Gesamtgläubiger).
IRd Schickschuld geht die Kaufsache während des Transports durch ein Transportunternehmen unter.
Verkäufer behält den Kaufpreisanspruch, da die Preisgefahr bereits übergegangen ist. Der Käufer hat jedoch ein Zurückbehaltungsrecht, § 273 I, wegen Anspruchs gegen den Verkäufer auf Abtretung dessen Ansprüchen gegen den Transporteur, §§ 425, 421 I 2 Hs.2 HGB.
Dies ergibt sich nach eA aus § 242, nach aA aus § 285 und nach wA aus der Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag. Sonst bestünde die Gefahr, dass mit befreiender Wirkung an den Verkäufer gleistet wird, §§ 428, 429 III iVm §§ 422 I, 362 I.
Zahlt der Transporteur an den Verkäufer vor der Abtretung, wird T gem. §§ 428, 429 III, 422 I, 362 I frei und V ist zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, § 285. Zahlt er nach Abtretung, wird T bei Unkenntnis von der Abtretung gem. § 407 frei und K hat gegen V einen Anspruch aus § 816 II.
Str.: Findet § 447 auch beim Transport durch eigene Mitarbeiter des Verkäufers Anwendung?
eA: Nein, da die Ware den Machtbereich des Verkäufers noch nicht verlassen hat.
hM: Ja, bei einem durch den eigenen Mitarbeiter unverschuldeten Untergang findet § 447 auch Anwendung, ratio des § 447! Zum anderen Ergebnis kann man gelangen, wenn dies von Anfang an vereinbart war (Bringschuld, Auslegung).
Anwendbarkeit des § 447 bei Transport durch verkäufereigene Mitarbeiter, wenn diese den Untergang verschulden?
Untergang muss zufällig erfolgen, § 447. Ist das Verschulden des transportierenden Mitarbeiters dem Verkäufer zuzurechnen? Grundsätzlich müsste § 278 unanwendbar bleiben, da der Verkäufer nur das Absenden und nicht den Transport schuldet. Nach hM ist jedoch § 278 anwendbar, sodass bei Verschulden des Mitarbeiters § 447 mangels zufälligen Untergangs nicht greift.
Arg.: § 664 I 3 ordnet im vergleichbaren Fall Verschuldenszurechnung an. Außerdem wäre etwas anderes unbillig. Der Käufer wäre erheblich benachteiligt, da §§ 421, 425 mangels Vorliegens eines Transportvertrags nicht greifen würde, auch ein Schadensersatzanspruch gegenüber den Verkäufer würde mangels Vertretenmüssen bei Nichtanwendung des § 278 scheitern. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Fahrer (DSL) aus § 280 I (Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags) bzw § 823 wäre durch die Haftungsprivilegierung von Arbeitnehmern erschwert (innerbetrieblicher Schadensausgleich). Diese Schlechterstellung des Käufers kann nur vermieden werden, indem der Verkäufer wie ein Transportunternehmer haftet (faktische Doppelrolle des Verkäufers; solange sich die Ware im Machtbereich des Verkäufers befindet, hat dieser Pflichten iSd § 241 II - in diesem Pflichtenkreis wird der Mitarbeiter tätig).
Abnahme, § 640 I
Körperliche Hinnahme im Wege der Besitzübertragung, verbunden mit der Erklärung des Bestellers, dass er das Werk entsprechend der vertragsgemäß geschuldeten Leistung anerkennt. Ist die körperliche Hinnahme wegen der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen, so genügt eine Annahmeerklärung (bloße Anerkennung).
Abschlag, § 632a
Eigentumsübertragung iSd § 632a I 5 umfasst nach hM auch Eigentumserwerb iSd §§ 946 ff. iRd bestimmungsgemäßen Herstellung.
§ 644 umfasst auch den Anspruch aus § 632a, da Abschlag Anzahlung auf Vergütung des Gesamtwerks ist.
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 644 I 2: Unternehmer darf Unausführbarkeit des Werkes nicht zu vertreten haben.
Anspruchsgrundlage zur Rückzahlung des Abschlags bei eingetretener Unmöglichkeit: Nicht § 812, sondern ergänzende Vertragsauslegung (Anspruch auf Rückzahlung vertraglicher Art).
§ 645 I 1 analog?
eA: Allgemeine Sphärentheorie. Analogie (+), Besteller hat jeden Umstand aus seinem Gefahrenbereich zu verantworten, § 645 I 1 hat Beispielcharakter.
hM: Analogie (-), da § 645 als Ausnahme zu § 644 gilt. Ausnahmen sind nie analogiefähig. § 645 ist nur zu bejahen, wenn die Umstände in der Person des Bestellers liegen/auf eine gefahrerhöhende Handlung des Bestellers zurückgehen.
Drittschadensliquidation
Voraussetzungen:
Anspruch ohne Schaden
Schaden ohne Anspruch
Zufällige Schadensverlagerung
Rechtsfolge: Schaden wird zum Anspruch gezogen (Anspruchsberechtigter darf den bei einem Dritten eingetretenen Schaden liquidieren). Anspruchsinhaber muss Erlangtes herausgeben oder den Anspruch abtreten. Abtretungspflicht ergibt sich aus vertraglicher Nebenpflicht oder aus § 285 analog.
Beispiele für Zufälligkeit der Schadensverlagerung: Obligatorische Gefahrentlastung (§ 447 I, § 644 I 1), Fälle der mittelbaren Stellvertretung, Obhut für fremde Sachen, Treuhandverhältnisse.
Nach eA liegt die Drittschadensliquidation schon dann vor, wenn damit ein vertraglicher Anspruch verschafft werden kann; das Merkmal “Schaden ohne Anspruch” meint also immer Nichtvorliegen eines vertraglichen Anspruchs.
Vertragsaufsage
Endgültige Erfüllungsverweigerung. –> §§ 280 I, III, 281. Aber: Keine automatische Umwandlung von Primär- in Sekundäranspruch (§ 281 IV), gerichtliche Durchsetzung des Primäranspruchs möglich.
Bei Vertragsaufsage vor Fälligkeit greift §§ 280 I, III, 282 bzw. für den Rücktritt § 323 IV.
“Wirtschaftliche Unmöglichkeit”
Die Leistungserbringung kann dem Schuldner wegen Überschreitung der Opfergrenze nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden. Abstellen auf Schuldnerinteressen (anders als bei § 275 I-III). Lösung über § 313. Als Rechtsfolge steht dem Gläubiger möglicherweise nur noch ein Geldanspruch statt Erfüllung zu (Vertragsanpassung, § 313 I).
Nach hM besteht kein Anspruch auf Vertragsanpassung, wenn die Leistungserschwerung vorhersehbar war oder wenn der Schuldner die Änderung der Verhältnisse selbst verschuldete - Scheitern am normativen Element, § 313 I aE.
Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis
Ausprägung von § 242. Kein SV iSv §§ 280, 278! Aus nachbarlichem Gemeinschaftsverhältnis kann sich ggf Duldungspflicht ergeben, § 1004 II.
Das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis begründet keinen personenrechtlichen Einschlag, sodass auf dieser Grundlage ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter entfällt. Nach hM stellt das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis auch kein gesetzliches Schuldverhältnis dar, da die gesetzlichen Regelungen über nachbarschaftliche Beziehungen genügen (somit scheidet § 280 I iVm Pflichtverletzung aus nachbarschaftlichem Gemeinschaftsverhältnis aus).
Vertragsübernahme
Nicht kodifiziert, aber allgemein anerkannt (Rechtsfortbildung der Sonderregelungen §§ 563 f., 566, 581 II, 593b, 613a, 1251).
hM: Einheitliches Rechtsgeschäft (keine Kombination von Abtretung, §§ 398 ff., und Schuldübernahme, §§ 414 ff.).
Alle Beteiligten müssen an der Vertragsübernahme mitwirken durch Schließung eines dreiseitigen Übernahmevertrags oder Vertrag zwischen ausscheidender und eintretender Partei unter Zustimmung des anderen Teils (bei fehlender Zustimmung schwebende Unwirksamkeit analog § 415).
§ 275 I bei Gattungsschulden - Fallgruppen
Untergang der gesamten Gattung. Untergang des Vorrats bei eingeschränkter Gattungsschuld. Untergang der Konkretisierung, § 243 II. Untergang im Annahmeverzug, § 300 II. Zeitablauf bei absolutem Fixgeschäft.
Voraussetzungen des § 275 II (faktische Unmöglichkeit)
Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts (“kann”).
Unzumutbarkeit gemessen am Leistungsinteresse des Gläubigers (Leistungsinteresse des Gläubigers = mindestens Höhe des Verkehrswerts der Leistung - Verteuerung kann nie ein Fall des § 275 II sein, denn mit zunehmendem Schuldneraufwand wächst auch das Leistungsinteresse des Gläubigers).
“Selbstbelieferung” (Verkäufer wird selbst von Lieferanten beliefert) als Grundlage des Vertrags iSd § 313?
Möglicherweise (+), wenn weitere Voraussetzungen des § 313 vorliegen. Problematisch ist jedoch, dass bei Gattungsschulden die Selbstbelieferung in der Risikosphäre des Verkäufers liegt (Beschaffungsrisiko iSd § 276 I 1; kann jedoch durch Selbstbelieferungsvorbehalt ausgeschlossen werden).
Diese Risikoverteilung ist iRd “Unzumutbarkeit”, § 313 I, zu berücksichtigen.
Das Beschaffungsrisiko des Verkäufers entfällt auch dann, wenn infolge nicht vorhersehbarer Umstände so erhebliche Leistungshindernisse eingetreten sind, dass dem Schuldner die Beschaffung nicht mehr zugemutet werden kann, so BGH (strenge Anforderungen). Solche besonderen Umstände liegen etwa vor, wenn der Verkäufer als Vertragshändler in die Absatzorganisation des Herstellers eingebunden ist (Verkäufer darf sich dann auf Zuverlässigkeit des Vertragshändlers verlassen). Aber Schuldner ist dadurch nicht von der Verpflichtung befreit, sich iRd Zumutbaren um anderweitige Beschaffung zu bemühen (etwa Einwirkung auf den Hersteller).
Abgrenzung Schadensersatz statt der Leistung/Schadensersatz neben der Leistung
eA: SE statt der Leistung liegt vor, wenn bei hypothetischer fristgerechter Nacherfüllung der geltend gemachte Schadensposten entfiele.
aA: SE statt der Leistung liegt vor, wenn das Äquivalenzinteresse betroffen ist (Mangelschaden), SE neben der Leistung liegt vor, wenn das Integritätsinteresse betroffen ist (Mangelfolgeschaden).
§ 179 analog auf rechtliches Nullum?
Ja, § 179 ist analog anzuwenden auf Vertreter nicht existierender/nicht rechtsfähiger Personen, zB bei rechtlichem Nullum (Bsp.: Personen schließen sich zusammen, ohne dass sie eine Gesellschaft gründen - loser Zusammenschluss; es kommt dann nur auf die einzelnen natürlichen Personen an; beachte insbes. §§ 420 ff.).
Idealverein, § 54 S.1 - Haftung der Mitglieder?
Trotz Verweisung auf GbR findet Haftung der Mitglieder (bei GbR nach eA nach Doppelverpflichtungstheorie, nach hM nach Akzessorietätstheorie analog § 128 HGB) nicht statt, so hL.
Vielmehr gelten bei dem Idealverein die Vorschriften über den rechtsfähigen Verein, sofern sie nicht die Rechtsfähigkeit voraussetzen.
§ 276 auf Gläubiger anwendbar?
Nach eA ist § 276 analog auf Gläubiger anwendbar.
Verhältnis Unmöglichkeit - Annahmeverzug
Unmöglichkeit und Annahmeverzug schließen einander aus, § 297. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 615 ist also die Möglichkeit der Dienstleistung.
Abgrenzung Unmöglichkeit - Annahmeverzug:
eA: Abstrahierungsformel. Man stellt unter Hinzudenken der unterlassenen Mitwirkung des Gläubigers fest, ob dem Schuldner die Leistung möglich ist/war.
aA: Entscheidend ist, ob der Leistungserfolg noch erbracht werden kann. Annahmeverzug ist also nur bei vorübergehendem Annahme-/Mitwirkungshindernis zu bejahen.
Haftung für Organe
§ 31. Beachte bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts § 89.
Rentabilitätsvermutung und deren Verhältnis zu § 284
Widerlegliche Vermutung, dass Investitionen in eine Sache nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise (§ 252) zu Einnahmen führen, die zumindest die Investitionen wieder amortisieren. Rentabilitätsvermutung überwindet die fehlende haftungsausfüllende Kausalität.
In diesen Fällen kann also ausnahmsweise auch eine Aufwendung als positives Interesse (SE statt der Leistung) geltend gemacht werden. Wurde hingegen kein erwerbswirtschaftlicher Zweck verfolgt, so können Aufwendungen nur über § 284 ersetzt werden (nach einer Mindermeinung hingegen - Frustrationstheorie - ist der Schaden stets in der Frustration der Aufwendung zu erblicken; danach stellen alle nutzlosen Aufwendungen einen Schaden dar; wegen Unkontrollierbarkeit der Haftungsfolgen abzulehnen)..
eA: § 284 ist nur auf Verträge zu beschränken, die nicht zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken geschlossen worden sind, da sonst ohnehin die Rentabilitätsvermutung greift.
aA: Wahlrecht des Gläubigers bei erwerbswirtschaftlich bezweckten Verträgen, ob er von § 284 oder von SE statt der Leistung iVm der Rentabilitätsvermutung Gebrauch macht.
Freistellungsansprüche
§ 257 regelt die Möglichkeit bei Aufwendungsersatz (zB GoA, Auftrag). IRd SE ergibt sich die Freistellungsmöglichkeit jedoch direkt aus § 249 I (Naturalrestitution).
Abtretung eines Befreiungsanspruchs an einen Dritten nur möglich, wenn der Dritte gleichzeitig Gläubiger der zu tilgenden Schuld ist (§ 399 Alt.1), dann: Umwandlung in einen Zahlungsanspruch.
Zahlt der Inhaber des Freistellungsanspruchs, so wandelt sich dieser in einen Zahlungsanspruch um.
Vollstreckung nach § 887 ZPO.
Abgrenzung kaufrechtliches Mängelrecht vs. allgemeines Leistungsstörungsrecht
Vor Gefahrübergang greift allgemeines Leistungsstörungsrecht, nach Gefahrübergang greift kaufrechtliches Mängelrecht.
Str.: Ist eine Ablehnungsandrohung (Fristsetzung und gleichzeitiges SE-Verlangen bzw. Rücktrittserklärung im Falle des fruchtlosen Fristablaufs) möglich, etwa § 158 I analog?
eA: Nein, da Bedingungsfeindlichkeit der Gestaltungsrechte gilt! Sonst Unsicherheit.
aA: Ja, da vorzeitige Gestaltungserklärung für den Fall der Nichterfüllung eine zulässige Potestativbedingung ist (Eintritt hängt von Verhalten des Erklärungsempfängers ab).
wA: Bei völliger Untätigkeit des Schuldners liegt eine zulässige Potestativbedingung vor, bei Schlecht-/Teilerfüllung ist Bedingung unwirksam.
Problem: Erfüllungsgefährdung. Gläubiger setzt schon vor Fälligkeit eine Frist und tritt dann nach Fälligkeit zurück.
§ 323 IV (-), da die Norm nur zum Rücktritt vor Fälligkeit berechtigt. Eine Fristsetzung vor Fälligkeit hingegen hat keine Rechtswirkungen.
§ 323 I (-), da die Frist erst gesetzt werden kann, wenn die leistung fällig ist, sonst ist die Fristsetzung unbeachtlich. Warnfunktion der Fristsetzung!
Keine Entbehrlichkeit gem. § 323 II Nr.1, ggf. Entbehrlichkeit nach § 323 II Nr.3 (aber eher (-)).
Frist nach § 281 I ist abgelaufen, jedoch wurde noch kein Schadensersatzverlangen nach § 281 IV ausgesprochen
Es liegt eine Schwebelage vor. Der Gläubiger hat es in der Hand, weiterhin Erfüllung oder durch Erklärung nach § 281 IV SE zu verlangen. Bereithaltekosten fallen dem Schuldner zu Last.
Selbiges gilt, wenn die Nachfrist abgelaufen ist, aber noch kein Rücktritt erklärt wurde.