Definitionen Flashcards
Verfügung
Rechtsgeschäft, durch das ein Recht aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich geändert wird
Leistung, § 812
Bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Abhandenkommen, § 935
Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes durch den Eigentümer oder Besitzmittler (d.h. ohne oder gegen deren Willen).
Verstoß gegen die guten Sitten, § 138 I
Dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender widersprechend.
Maßgeblich für die Sittenwidrigkeit ist der Zeitpunkt, in dem der Rechtserfolg eintritt und nicht der Geschäftsabschluss (str.).
Abnahme iSd § 640
Körperliche Hinnahme (Besitzübernahme) des Werkes als im wesentlichen vertragsgemäß.
Anwartschaftsrecht
Wesensgleiches Minus zum Vollrecht, welches dem Erwerber eine gefestigte Rechtsposition einräumt, die vom Veräußerer nicht mehr einseitig zerstört werden kann.
Aufwendungen, § 670
Freiwillige Vermögensopfer, die zum Zwecke des Auftrags aufgebracht werden oder sich als notwendige Folge der Auftragsausführung ergeben.
Besitzdiener
Besitzdiener iSd § 855 ist, wer im nach außen erkennbaren sozialen Abhängigkeitsverhältnis die tatsächliche Gewalt über eine Sache durch den Besitzherrn als Werkzeug ausübt.
Eigenschaft iSd § 119 II
Neben den auf natürlicher Beschaffenheit beruhenden Merkmalen auch tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschäfzung oder Verwendbarkeit von Bedeutung sind.
Erfüllungsgehilfe, § 278
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird.
Negatives/positives Interesse
Negatives Interesse ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass der Gläubiger auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hat.
Positives Interesse ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass der Schuldner nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Leistungsgefahr/Preisgefahr
Leistungsgefahr ist die Gefahr, die eigene Leistung erbringen zu müssen, ohne die Gegenleistung dafür zu erhalten.
Preisgefahr ist die Gefahr, die Gegenleistung erbringen zu müssen, ohne die geschuldete Leistung zu erhalten.
Vermögensschaden
Der nach der Differenzhypothese ermittelte Vergleich der Vermögenslage, wie sie durch das schädigende Ereignis besteht, mit der Vermögenslage, wie sie bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.
Verwendungen
Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die zumindest auch der Sache zugute kommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen.
Str. ist, ob auch wesensverändernde Vermögensaufwendungen Verwendungen darstellen (nach dem engen Verwendungsbegriff der hM sind wesensverändernde Maßnahmen keine Verwendungen).
Notwendig sind Verwendungen, die bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise obj erforderlich sind, um eine Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten.
Nützlich sind Verwendungen, die zwar nicht notwendig sind, aber den Wert der Sache obj erhöhen oder die Gebrauchsfähigkeit steigern.
Luxusverwendungen sind solche, die den Wert der Sache obj nicht erhöhen und dem Eigentümer auch nicht von Nutzen sind.
Verrichtungsgehilfe, § 831
Verrichtungsgehilfe ist, wem von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall in persönlicher Abhängigkeit steht eine Tätigkeit übertragen worden ist.
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Verrichtungsgehilfe ist jeder, der von Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist.