Gesetzliche Schuldverhältnisse Flashcards

1
Q

Leistungskondiktion, § 812 I 1 Alt.1 - Voraussetzungen

A

I. Etwas erlangt
“Etwas” = jeder Vermögensvorteil.
Erwerb einer Rechtsposition/Befreiung von Lasten. Bei Gebrauchsvorteilen und Dienstleistungen hat der Bereicherte nach BGH nur dann “etwas erlangt”, wenn er ohne Leistung des anderen andere Aufwendungen gemacht hätte (§ 819 analog für Feststellung des Bereicherungsgegenstandes). Nach hL hingegen liegt auch bei Gebrauchsvorteilen/Dienstleistungen immer ein Vermögensvorteil vor; wurden Aufwendungen erspart, ist der Wert herauszugeben; wurden keine Aufwendungen erspart, kommt § 818 III in Betracht, im Fall des § 819 bleibt er zum Wertersatz verpflichtet.

II. Durch Leistung des Gläubigers
“Leistung” = Bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Leistungsbestimmung erfolgt idR aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts analog §§ 133, 157, so BGH (insbesondere in Mehrpersonenverhältnissen relevant; MM: Sicht des Leistenden). Leistung um Verbindlichkeit zu erfüllen (solvendi causa) oder um Rechtsverhältnis zu begründen (donandi causa).

III. Ohne Rechtsgrund

  1. Ursprüngliches Fehlen des Rechtsgrundes, § 812 I 1 Alt.1 (condictio indebiti; auch bei dauernder Einrede, § 813 I).
  2. Ausnahmen: §§ 814, 817 S.2.
  3. Späterer Wegfall des Rechtsgrundes: § 812 I 2 Alt.1 (condictio ob causam finitam).
  4. Nichteintritt des bezweckten Erfolgs: § 812 I 2 Alt.2 (condictio ob rem; Ausnahme: § 815).
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2
Q

Sonderfall: Leistungskondiktion wegen verwerflichen Empfangs, § 817 S.1 - Voraussetzungen

A

= Condictio ob turpem vel iniustam causam.

I. Etwas durch Leistung erlangt

II. Zweck der Leistung war Verstoß des Schuldners gegen gesetzliches Verbot/gute Sitten durch Annahme der Leistung.
§§ 134, 138 verhindern idR schon die Gültigkeit des Kausalgeschäfts, sodass die condictio indebiti greift; es bleiben für § 817 S.1 daher nur folgende Fälle: Einseitigkeit des Sitten-/Gesetzesverstoßes berührt die Gültigkeit des Kausalgeschäfts ausnahmsweise nicht (Auslegung; Verbotsgesetz lässt Grundgeschäft gültig sein, erklärt Leistungsannahme aber für verbots-/sittenwidrig), Leistender kann wegen Kenntnis von der Nichtschuld das Geleistete nicht aus § 812 I 1 Alt.1 zurückfordern (§ 814, zB erpresste Leistungen, Schutzgelder, Lösegelder), condictio ob rem passt wegen Eintritts des vereinbarten Erfolgs oder wegen Vorliegens des § 815 nicht.

III. Empfänger muss bei Annahme schuldhaft gehandelt haben, so BGH (str., hL: objektiver Verstoß gegen Gesetz/gute Sitten genügt, da es nicht darum geht, den Empfänger zu bestrafen, sondern die materiell richtige Güterordnung wiederherzustellen).

IV. Ausschluss des Bereicherungsanspruchs, § 817 S.2: Kein Anspruch, wenn sowohl Empfänger, als auch Leistender verwerflich handeln. Der Fall, dass nur der Leistende verwerflich handelt, ist zwar nicht geregelt; dass ein Anspruch aus § 817 S.1 jedoch auch in diesem Fall nicht besteht, ergibt sich aus dem Sinn des § 817 S.2. Entreicherungseinwand, § 818 III, kann wegen § 819 II nicht erhoben werden. Auch § 814 greift nicht.

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3
Q

Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 Alt.2 - Voraussetzungen

A

Beachte: Grds. Vorrang der Leistungskondiktion!

I. Etwas erlangt

II. In sonstiger Weise auf Kosten des Gläubigers (nicht durch Leistung)
Eingriffskondiktion: Eingriff in fremdes Recht entgegen dessen Zuweisungsgehalt, so hM (aA: Rechtswidrigkeitstheorie - Abstellen auf Rechtswidrigkeit der Handlung; dies verwischt die Grenze zum Deliktsrecht, außerdem ist auch ein rechtmäßiger Eingriff denkbar; zu anderen Ergebnissen gelangen die Auffassungen etwa im Untermietfall - nach hM muss der Untermietzins nicht herausgegeben werden, da er dem Mieter zugewiesen ist, nach aA ist bei rechtswidriger Untervermietung der Mietzins herauszugeben).
Rückgriffskondiktion: Leistung auf fremde Schulden des Anspruchsgegners, § 267 (nur anwendbar, wenn keine spezielle Regelung von Regressansprüchen anwendbar ist).
Verwendungskondiktion: Verwendung auf fremde Sachen des Anspruchsgegners (keine Verwendungskondiktion, wenn Verwendungsersatz abschließend im Gesetz geregelt ist; Problem: Aufgedrängte Bereicherung).

III. Ohne Rechtsgrund

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4
Q

Aufgedrängte Bereicherung

A

Grds. ist mit Wertersatz iSd § 818 II der objektive Wert gemeint; danach müsste also auch eine für den Empfänger subjektiv nutzlose Verwendung herausgegeben werden bzw. im Falle der Unmöglichkeit ihren Wert ersetzen. Dieses Ergebnis wird nach überwiegender Ansicht mit dem Grundprinzip des Bereicherungsrechts für unvereinbar gehalten: Die Funktion der §§ 812 ff besteht nämlich vornehmlich in der Abschöpfung einer ungerechtfertigten Vermögensmehrung, nicht aber der Ausgleichung einer Vermögenseinbuße. Hierauf liefe jedoch die Pflicht zum Ersatz einer aufgedrängten Bereicherung hinaus. In der Literatur wird daher zum Teil vertreten, dass der Schuldner dem gegen ihn gerichteten Bereicherungsanspruch einen etwa aus §§ 823 I, 989, 990 jeweils iVm §§ 249, 1004 gegebenen Anspruch einredeweise entgegenhalten. Damit werde die Durchsetzung der Kondiktion dauernd gehemmt, der Verwender bleibe praktisch auf die Wegnahme angewiesen. Ein Nachteil dieser Ansicht liegt hier jedoch darin, dass viele Verwendungen kaum als Schaden oder Eigentumsbeeinträchtigungen angesehen werden können. Deswegen sprechen sich Teile der Literatur dafür aus, dass sich der Umfang der Bereicherung iSd § 818 II ausnahmsweise nicht nach der objektiven Werterhöhung des Schuldnervermögens bemisst, sondern nach dem subjektiven Nutzen, den der Schuldner nach seiner Vermögensplanung aus den Verwendungen ziehen kann. Danach ist das Vermögen des Begünstigten nur insoweit vermehrt, als dieser sich den Verwendungserfolg wirklich zunutze macht (sog. Subjektivierung des Wertbegriffs). Eine aA kommt zu denselben Ergebnis, indem sie § 818 III auch dann anwendet, wenn das Erlangte für den Empfänger schon von Anfang an keinen Nutzen bringt: Derjenige, der von Anfang an keinen Nutzen hat, kann nach dieser Ansicht mit demjenigen gleichgestellt werden, dessen Bereicherung wegfällt.

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5
Q

§ 816 I 1 - Voraussetzungen (§ 816 I 1 und § 816 I 2 gehen jeweils dem § 812 I 1 Alt.2 als lex specialis vor)

A

I. Anwendbarkeit trotz abschließenden Charakters des EBV, § 993 I aE (+), da EBV abschließende Regelung nur in Bezug auf Nutzungs- und Schadensersatz enthält. § 816 hingegen ist Rechtsfortwirkungsanspruch.
II. Verfügung eines Nichtberechtigten (entgeltliche Verfügung)
Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines bestehenden Rechts gerichtet ist. Str. bei Vermietung fremder Sachen (Analogie), jedoch abzulehnen. Berechtigte sind der Eigentümer einer Sache oder vom Eigentümer zur Veräußerung gemäß § 185 I Ermächtigte.
III. Dem Berechtigten gegenüber wirksam, etwa wegen gutgläubigem Erwerb oder im Falle des § 935 über § 185. Bei einer solchen Genehmigung wird die Verfügung zwar wirksam, jedoch wird der Verfügende dadurch nicht zum Berechtigten, da die Genehmigung sich nur auf das dingliche Rechtsgeschäft bezieht; § 985 wird dadurch ausgeschlossen, da nach Genehmigung die Eigentümerstellung erlischt. Genehmigung kann konkludent etwa durch Herausgabeverlangen des Verkaufserlöses erfolgen.
IV. Rechtsfolge: Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten. Problem: Ist auch der erzielte Gewinn umfasst? Nach eA kann nur Wertersatz iHd obj Wertes verlangt werden (Arg.: § 818 II, Verkaufstalent), nach hM hingegen ist iRd Erlösauskehr auch der Gewinn herauszugeben (Arg.: Wortlaut - Ausnahme zu § 818 II; nur Eigentümer hat das Recht, eine Sache gewinnbringend zu veräußern).
Abzug des gezahlten Kaufpreises wird iRd § 818 III nicht zugelassen, Grund: Vorher bestand § 985, gegen den der Kaufpreis kein Zurückbehaltungsrecht gab; dies darf bei § 816 I 1 nicht anders sein.

Beachte im Falle der Unentgeltlichkeit § 816 I 2. Unterscheide § 816 I 2 von § 822! Anders als iRd § 822 verfügt iRd § 816 I 2 ein Nichtberechtigter!

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6
Q

§ 816 II - Voraussetzungen (geht dem § 812 I 1 Alt.2 als lex specialis vor)

A

Schafft insbes. Ausgleich für die Folgen der §§ 407 ff.: Wenn der Schuldner befreiend an den früheren Gläubiger zahlt, dann erhält der neue (eigentliche) Gläubiger einen Bereicherungsanspruch gegen den früheren Gläubiger. Typisch ist eine solche Situation bei der stillen Forderungsabtretung ohne Nachricht an den Schuldner.

I. Leistung an einen Nichtberechtigten.
Insbes.: Altgläubiger/Scheinzessionar/Gesellschafter/Pfändungsgläubiger.

II. Wirksamkeit der Leistung gegenüber dem Berechtigten
Wirksamkeit (+), wenn der Leistende durch die Leistung von der Schuld befreit wird. Beispiele: Schuldnerbefreiende Wirkung kraft Genehmigung gemäß § 362 II (in der Klageerhebung wird eine Genehmigung gesehen); schuldnerbefreiende Wirkung kraft Gesetzes, etwa §§ 407-409, 413; §§ 574, 579, 581; §§ 793, 808; § 851; § 893; §§ 1056, 1155, 2135, 2367, 2368.

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7
Q

§ 822 - Voraussetzungen

A

I. Bereicherungsanspruch des Anspruchsstellers gegen den ersten Empfänger

II. Unentgeltliche Verfügung des ersten Empfängers an den Dritten (erster Empfänger verfügt als Berechtigter, es darf also nur das schuldrechtliche Geschäft unwirksam sein). Das Erlangte iSd § 822 ist nicht nur der ursprünglich kondizierbare Gegenstand, sondern auch dasjenige, was vom Empfänger gem. § 818 hätte herausgegeben bzw ersetzt werden müssen, insbes. Nutzungen und Ersatzwerte. Unentgeltlichkeit liegt bei Schenkungen, Vermächtnissen, zinslosen Darlehen oder entgeltloser Gebrauchsüberlassung vor. Bei gemischter Schenkung besteht Haftung des Dritten hinsichtlich des Teils, der als ungeltlicher Erwerb anzusehen ist.

III. Ausschluss des Bereicherungsanspruchs gegen den ersten Empfänger wegen unentgeltlicher Weiterverfügung (§ 818 III).
Und: Auch sonst Ausschluss der Verpflichtung des Empfängers. Besteht der Anspruch gegen den Schenker etwa wegen §§ 819, 818 IV, 292 I, 989 weiter, so greift § 822 nicht (Subsidiarität). § 822 greift auch dann nicht, wenn schon vor der unentgeltlichen Zuwendung kein begründeter Bereicherungsanspruch bestanden hätte, etwa weil der Anspruch gegen den Zuwendenden wegen der Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung als wertlos angesehen werden muss.

Beispiel: A verkauft B eine Sache aufgrund nichtigen Kaufvertrags. A hat von dem Kaufpreis, den B an ihn gezahlt hat und der gem. § 812 I 1 Alt.1 BGB an B zurückzuzahlen wäre, eine andere Sache gekauft. Diese Sache hat A schenkweise an C übereignet. C ist folglich um die Sache bereichert. Da A dem B aber nur zum Wertersatz des erhaltenen Geldes verpflichtet war, ist auch die Herausgabepflicht des C auf diesen Wert beschränkt. Ist die Sache, die A dem C geschenkt hat, mehr wert als der Geldbetrag, den A von B erhalten hat, so ist C folglich nur zum Wertersatz verpflichtet. C kann sich von dieser Pflicht jedoch jederzeit durch Herausgabe der Sache befreien - auch wenn die Sache weniger wert ist, als A dem B schuldete -, denn C ist nur um diese Sache bereichert. Weiteres Bsp sind die sog. unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten.

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8
Q

Umfang des Bereicherungsanspruchs

A

I. Herausgabe des Erlangten, §§ 812 I 1, 816, 817 S.1, 822

II. Herausgabe gezogener Nutzungen, §§ 818 I, 100

III. Herausgabe von Surrogaten, § 818 I

IV. Wertersatz, § 818 II
Bei Unmöglichkeit der Herausgabe wegen Beschaffenheit des Erlangten oder bei Unmöglichkeit der Herausgabe aus anderen Gründen.

V. Ausschluss des Anspruchs wegen Wegfall der Bereicherung, § 818 III

  1. Wegfall des Erlangten und dessen Werts im Schuldnervermögen
  2. Berücksichtigung von Einbußen des Bereicherungsschuldners
    a) Vermögenseinbußen im Vertrauen auf Endgültigkeit des Erwerbs
    b) Nicht: Erwerbskosten bei Anspruch aus § 816 I 1
    c) Nur bei Leistungskondiktion: Berücksichtigung der vom Bereicherungsschuldner erbrachten Gegenleistung. Grundsatz: Saldotheorie. Ausnahmen: Zweckkondiktionentheorie (Fälle: Nicht gleichartige Leistungen, Wucher oder Sittenwidrigkeit).
  3. Keine Berufung auf Wegfall der Bereicherung bei verschärfter Haftung
    a) § 818 IV iVm §§ 261, 253 ZPO
    b) § 819 I iVm § 818 IV
    c) § 819 II
    d) § 820 I
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9
Q

Saldotheorie/Zweikondiktionentheorie

A

Zweikondiktionentheorie befaßt sich mit der Frage der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines unwirksamen gegenseitigen Vertrages, wenn die beiderseitigen Leistungen bereits erbracht sind.
Nach der Zweikondiktionentheorie stehen sich die jeweiligen Bereicherungsansprüche der Vertragspartner unabhängig voneinander gegenüber. Das Schicksal des einen Anspruchs hat keinen Einfluß auf das Schicksal des anderen. Der Bereicherungsschuldner kann wegen seines eigenen Anspruchs nur ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) geltend machen oder gegebenenfalls die Aufrechnung erklären. Konsequenz daraus ist, daß anders als bei der Saldotheorie die Verschlechterung oder der Untergang einer Leistung nachteilig für das Gegenüber wirkt, da dieser keinen Einfluß auf seinen Rückabwicklungsanspruch hat.

Nach hM kommt grds. die Saldotheorie zur Anwendung, also besteht von vornherein nur ein Bereicherungsanspruch in der Person, zu deren Gunsten sich ein positiver Überschuss (Saldo) ergibt; Leistung und Gegenleistung sind nur unselbstständige Rechnungsposten. Die Zweckkondiktionentheorie kommt nur in Ausnahmefällen zur Anwendung, zB bei Beteiligung Minderjähriger, arglistig Getäuschten, nicht gleichartigen Leistungen, Wucher oder Sittenwidrigkeit.

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10
Q

§ 823 I - Voraussetzungen

A

I. Objektiver Tatbestand
1. Menschliches Verletzungsverhalten (Tun/Unterlassen). Unterlassen nur, wenn Rechtspflicht zur Verhinderung der Verletzung gerade ggü dem Verletzten besteht. Durch Verkehrssicherungspflicht etwa werden diejenigen geschützt, die befugtermaßen mit Gefahrenquellen in Verbindung kommen.
2. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung
Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit sowie absolute Rechte (Eigentum, nicht Vermögen; sonstige absolute Rechte, insbes. berechtigter Besitz, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, APR).
3. Haftungsbegründende Kausalität (zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung)
a) Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non)
b) Einschränkungen der objektiven Zurechnung: Adäquanztheorie, Schutzzweck der Norm, rechtmäßiges Alternativverhalten, hypothetische Kausalität, eigenes Verhalten des Verletzten (“Herausforderungsfälle”).

II. Rechtswidrigkeit

  1. Bei Verletzung konkreter Rechtsgüter oder Rechte wird die Rechtswidrigkeit indiziert (Lehre vom Erfolgsunrecht). Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen (zB §§ 227, 228, 229, 904, Einwilligung).
  2. Verletzung von sog Rahmenrechten (Persönlichkeit, Gewerbebetrieb) ist Güterabwägung erforderlich. Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.

III. Schuld bzgl. der Verletzung von Rechten/Rechtsgütern

  1. Verschuldensfähigkeit, §§ 827, 828.
  2. Vorsatz/Fahrlässigkeit, § 276 II.
  3. Ausnahme vom Verschuldenserfordernis: Billigkeitshaftung, § 829.

IV. Schaden
Vermögensschaden oder immaterieller Schaden (§ 253 II, bei APR unmittelbar § 823 I).

V. Haftungsausfüllende Kausalität (zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden)
Äquivalenztheorie, Einschränkungen der objektiven Zurechnung.

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11
Q

§ 823 II iVm Schutzgesetz - Voraussetzungen

A

I. Tatbestand

  1. Vorliegen eines Schutzgesetzes = Jede Rechtsnorm, die dem Schutz der Interessen anderer dienen soll. Vgl. Art.2 EGBGB.
  2. Verstoß gegen das Schutzgesetz
  3. Schadenszurechnung
    a) Durch den Verstoß gegen das Schutzgesetz muss ein Schaden adäquat verursacht worden sein.
    b) Persönlicher und sachlicher Schutzbereich des Schutzgesetzes; Schutzzweck der Norm.

II. Rechtswidrigkeit und Verantwortlichkeit
Oft schon iRd Schutzgesetzes (zB des StGB unter Punkt I.2. zu prüfen. Beachte § 823 II 2 (dann mindestens Fahrlässigkeit bezüglich dem Verstoß gegen das Schutzgesetz).

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12
Q

§ 826 - Voraussetzungen

A

§ 826 ist eine deliktsähnliche Generalklausel, die Fälle einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung auffangen soll, die mangels Rechtsgutsverletzung (etwa weil das Vermögen an sich nicht unter § 823 I fällt) von §§ 823 f. nicht erfasst werden. Voraussetzungen:

I. Anwendbarkeit
§ 826 wird nicht durch §§ 987 ff. ausgeschlossen.

II. Zufügung eines Schadens

III. Sittenwidrigkeit der Handlung
Objektive Maßstäbe des § 138; gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßend. Verwerflicher Zweck, verwerfliches Mittel oder verwerfliche Zweck-Mittel-Relation.

VI. Rechtswidrigkeit

V. Verantwortlichkeit

  1. Verschuldensfähigkeit, §§ 827 ff.
  2. Schädigungsvorsatz (muss sich - anders als bei § 823 - auf den Schaden erstrecken).
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13
Q

§§ 831-838

A

Haftung für vermutetes eigenes Verschulden.
Geschädigter muss das Verschulden des Inanspruchgenommenen nicht beweisen; vielmehr muss der Schädiger beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, er sich also exkulpieren kann.
§§ 831 ff. sind mit Ausnahme von § 833 nicht Fälle bloßer Gefährdungshaftung.

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14
Q

§ 831 - Voraussetzungen

A

I. Verrichtungsgehilfe
= Derjenige, dem vom Geschäftsherrn in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen worden ist und der von der Weisung des Geschäftsherrn abhängig ist.

II. Objektiv tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen in Ausführung der Verrichtung und Schädigung eines Dritten dadurch (Verschulden des Verrichtungsgehilfen nicht erforderlich; innerer Zusammenhang zwischen Ausführung der Verrichtung und Schadenszufügung erforderlich)

III. Verschulden des Geschäftsherrn
Verschuldens- und Ursächlichkeitsvermutung.
Widerlegung der Vermutung = Exkulpationsbeweis des Geschäftsherrn, § 831 I 2.
Je größer die mit der Verrichtung verbundenen Gefahr, desto höher die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht.
Große Betriebe: Es genügt, wenn der Geschäftsherr seinen Betrieb sorgfältig organisiert und die zur Auswahl und Überwachung bestellten “Zwischenpersonen” sorgfältig auswählt und überwacht, sog. dezentralisierter Entlastungsbeweis.
Zwischenpersonen können selbst ersatzpflichtig sein, § 831 II.
Exkulpation auch bei fehlender Kausalität zwischen Auswahl-/Überwachungsverschulden und Schaden.

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15
Q

§§ 823 ff. - Rechtsfolgen

A

Schadensersatz. Es greifen die allgemeinen Vorschriften, §§ 249 ff.
In §§ 842-851 gibt es jedoch auch Sonderregelungen.

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16
Q

Adäquanztheorie

A

Dem Handelnden ist die Rechtsgutsverletzung nur zuzurechnen, wenn die von ihm gesetzte Bedingung im allgemeinen zur Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung geeignet war.

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17
Q

GoA

A

Jemand (Geschäftsführer) besorgt das Geschäft eines anderen (Geschäftsherrn) trotz Fehlen eines jeden Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Geschäftsbesorgung.

Echte GoA (berechtigt oder gem. § 678 unberechtigt) oder Eigengeschäftsführung (irrtümliche, § 687 I, oder unerlaubte/angemaßte, § 687 II).

18
Q

Berechtigte GoA - Voraussetzungen

A
  1. Geschäftsbesorgung = rechtlich oder tatsächliches Tätigwerden des Geschäftsführers für den Geschäftsherrn. Nach hM muss es ein fremdes Geschäft sein.
  2. Fremdgeschäftsführungswille (§ 677, bei Fehlen: § 687) = Bewusstsein und Wille, eine Angelegenheit aus dem Rechtskreis eines anderen zu besorgen; Wissen und Wollen, dass die Vorteile des Geschäfts einem anderen zugute kommen. Unerheblich ist, ob der Geschäftsführer den Geschäftsherrn kennt, vgl. § 686. Beweislastregeln: Bei objektiv-fremdem Geschäft wird FW vermutet; bei subjektiv-fremdem Geschäft muss FW erkennbar in Erscheinung getreten sein (objektiv neutrales Geschäft); bei auch-fremdem Geschäft wird FW vermutet (so hM). Problem: Liegt ein auch-fremdes Geschäft vor, wenn sich das Doppelinteresse aus einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Geschäftsführers ergibt?
  3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
    Auftrag = Jeder verpflichtende Vertrag. Sonstige Berechtigung = Jede gesetzlich eingeräumte Befugnis, die Geschäfte eines anderen zu besorgen (zB Eltern-Kind). Nach BGH liegt auch bei nichtigen Verträgen GoA vor, nach aA nicht (Arg.: Fehlender FW; dafür ist Leistungskondiktion vorgesehen).
  4. Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsbesorgung
    a) § 683 S.1 (Interesse = objektives Interesse, wirklicher Wille = vom Geschäftsherrn zum Ausdruck gebrachter Wille, mutmaßlicher Wille = mutmaßlicher Wille bei obj Beurteilung der Gesamtumstände. Vss müssen zum Zeitpunkt der Übernahme gegeben sein. Wortlaut: “dem Interesse und dem … Willen entsprechend” - nach eA genügt Vorliegen des Willens, nach aA ist am Wortlaut festzuhalten).
    b) § 683 S.2 iVm § 679 (einfaches öff Interesse genügt nicht, sonst läge in jedem Rechtsverstoß ein öff Interesse. Gesteigertes öff Interesse erforderlich. Sittliches Gebot genügt nicht, Analogie (-)).
    c) Genehmigung, § 684 S.2 (konkludent mgl, zB durch Herausgabeverlangen des Erlangten).
  5. Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    Geschäftsherr kann sogar geschäftsunfähig sein (§§ 683 f.: Abstellen auf gesetzl Vertreter).
    Geschäftsführer - str. Nach hM wird Übernahme als geschäftsähnliche Handlung angesehen, §§ 104 ff. gelten analog; umfasst die Geschäftsbesorgung rechtsgeschäftliches Handeln, kann der Geschäftsunfähige diese nicht wirksam tätigen/beschränkt Geschäftsfähiger bedarf Zustimmung d gesetzl Vertreters. Nach aA werden §§ 104 ff. nicht analog angewandt (GoA kann auch ohne Zustimmung gesetzl Vertreter auch bei Geschäftsunfähigen/Minderjährigen entstehen, vgl. § 682; sonst: unberechtigte Schlechterstellung des Minderjährigen).
19
Q

Berechtigte GoA - Rechtsfolgen

A
  1. Pflichten des Geschäftsführers
    a) Ordnungsgemäße Geschäftsführung, § 677
    Vordergrund: Interesse des Geschäftsherrn. Keine Pflicht zur Fortführung der GoA (außer ggf. aus § 242).
    b) Sonstige Pflichten, § 681 (beachte § 682: §§ 681, 2, 667, 668 (-)). Berechtigte GoA als Rechtsgrund, also scheiden §§ 812 ff. aus.
    c) Schadensersatzpflicht
    aa) Schuldhafte Pflichtverletzung aus §§ 677, 681: Allgemeine Regeln, §§ 280 ff., 823 ff. Beachte § 682 (nach eA Rechtsgrund-, nach aA Rechtsfolgenverweisung. Haftungserleichterung nach § 680: Vorstellung des Geschäftsführers, das tatsächliche Bestehen der Gefahr ist nicht erforderlich (str.). Bei drohender Gefahr für nächste Angehörige des Geschäftsherrn § 680 analog.
    bb) Keine Pflichtverletzung aus §§ 677, 681 - str. Nach eA ist berechtigte GoA eigener Rechtfertigungsgrund iRd §§ 823 ff., nach aA greift iRd §§ 823 ff. rechtfertigender Notstand.
  2. Ansprüche des Geschäftsführers
    a) Aufwendungsersatz, §§ 683 S.1, 670
    Vergütung für eigene Arbeit, soweit die Tätigkeit seinem Beruf/Gewerbe angehört hat, analog § 1835 III, so hM. Aufwendungen im Vorfeld eines Vertrages, wenn es nicht zum Abschluss kommt (-), Bsp.: Erbensucher.
    b) Befreiung von der eigenen Verbindlichkeit, §§ 683, 670, 257.
    c) Ersatz von Eigenschäden, §§ 683 S.1, 670 analog
    Für Schäden, die als Folge typischer, erkennbarer Gefahrenlage der Geschäftsführung aufgetreten sind, hat der Geschäftsherr Ersatz zu leisten. Bei unverhältnis hohem Schaden ist das Interesse des Geschäftsherrn besonders zu prüfen (zB Hinderung an weiterer Berufsausübung).
  3. Wegfall/Einschränkung der Aufwendungsersatzpflicht
    § 685.
    Eigeninteresse des Geschäftsführers: Anteiliger Aufwendungsersatz möglich.
    Mitverschulden des verletzten Geschäftsführers kann zu Minderung der Ersatzansprüche führen, § 254, beachte jedoch § 680.
20
Q

Unberechtigte GoA

A

I. Voraussetzungen
(selbige, wie berechtigte GoA, außer “Berechtigung”)
1. Geschäftsbesorgung
2. Fremdgeschäftsführungswille
3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung

II. Rechtsfolgen
1. Ansprüche des Geschäftsherrn
a)
Nach hM begründet die unberechtigte GoA kein gesetzliches Schuldverhältnis, sodass §§ 677, 681, 280 unanwendbar sind.
Nach aA sind §§ 677, 681, 280 anwendbar, da sonst der unberechtigte Geschäftsführer besser stehen würde, als der berechtigte.
b)
§§ 812 ff., §§ 823 ff. (§§ 680, 682 gelten auch bei unberechtigter GoA).
c)
Schadensersatz aus GoA gem. § 678. Voraussetzungen: Widerspruch mit Wille des Geschäftsherrn, Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des wirklichen oder mutmaßlichen Geschäftsherrwillen. Beachte § 680.
2. Ansprüche des Geschäftsführers, § 684 (nach hM Rechtsfolgenverweisung)

21
Q

Irrtümliche Eigengeschäftsführung

A

Fehlender Fremdgeschäftsführungswille besteht (Handelnder glaubt irrtümlich, er besorge ein eigenes Geschäft). GoA wird nicht begründet. § 684 S.2 scheidet aus. § 687 umfasst nur objektiv fremde Geschäfte.
Rechtsfolgen:
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen, §§ 812 ff., 823 ff.

22
Q

Angemaßte Eigengeschäftsführung

A

§ 687 II. Fehlender Fremdgeschäftsführungswille. GoA wird nicht begründet, § 684 S.2 scheidet aus. § 687 umfasst nur objektiv-fremde Geschäfte.
Rechtsfolgen:

I. Ansprüche des Geschäftsherrn

  1. Haftung des Geschäftsführers nach §§ 812 ff, 823 ff. (möglicherweise sind jedoch §§ 812 ff. durch EBV ausgeschlossen).
  2. Ansprüche aus GoA: Geschäftsherr hat die Möglichkeit, das Geschäft durch Geltendmachung der Rechte aus §§ 677, 678, 681, 682 an sich zu ziehen. Dazu gehört das Recht, Herausgabe des durch Geschäftsbesorgung Erlangten zu verlangen, §§ 687 II 1, 681 S.2, 667.

II. Ansprüche des Geschäftsführers, § 687 II 2
Bei Geltendmachung der Rechte aus §§ 687 II 1, 677, 678, 681, 682 durch den Geschäftsherrn: Verpflichtung des Geschäftsherrn, die Aufwendungen des Geschäftsführers bis zur Höhe der Bereicherung zu ersetzen.

23
Q

Problem: Ist Schaden, den der Geschäftsführer einem Dritten zu ersetzen hat, eine Aufwendung iSd §§ 677, 683 S.1, 670?

A

Grundsätzlich nicht, da kein freiwilliges Vermögensopfer vorliegt. Ausnahme: Schäden, in denen sich das typische Risiko der übernommenen Tätigkeit verwirklicht (eigenständige richterrechtliche Risikohaftung). Allerdings sind Schäden, sofern den Geschäftsherrn kein Verschulden trifft, nur ersatzfähig, wenn es sich um Zufallsschäden handelt (nicht vom Geschäftsführer zu vertreten).

Beachte zudem: Handelt der Geschäftsführer schuldhaft, so wendet eA die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs auf die GoA an.

24
Q

Verhältnis des Bereicherungsrechts zu anderen Anspruchsgrundlagen

A

I. Ausschluss der §§ 812 ff. bei vertraglichen Regeln (gilt auch bei ergänzender Vertragsauslegung, § 313 I und fehlerhaftem Arbeits-/Gesellschaftsvertrag). Auch Vorrang der §§ 346 ff.
II. Vorrang von EBV, soweit Verwendungs- oder Nutzungsersatz vorliegt
III. Grds. ist GoA neben §§ 812 ff. anwendbar (aber: berechtigte GoA ist Rechtsgrund und schließt mithin §§ 812 ff, aus; bei unechter GoA ist Bereicherungsrecht für Anspruch des Geschäftsführers gegen Geschäftsherrn ausgeschlossen, jedoch nicht im umgekehrten Verhältnis; § 687 II geht vor)

25
Q

Geld als erlangtes etwas iSd § 812?

A

Geld ist niemals “erlangt”, es muss klargestellt werden, dass Eigentum/Besitz erlangt wurde. Bei Banküberweisung ist grds Auszahlungsanspruch erlangt (§§ 700 I 1, 2, 3, 488 I 2, 697, 695 bzw. §§ 780 f.) bzw. der Anspruch auf Gutschrift (beachte § 675t I 1) gegen die Bank.

26
Q

Besitz als erlangtes etwas iSd § 812?

A

Besitz kann nicht immer zur Kondiktion führen. Möglich ist nach hM nur eine Leistungskondiktion, nicht auch eine Eingriffskondiktion. Anderenfalls würde man die Sonderregelungen der §§ 858 ff. aushöhlen. Eine Ausnahme besteht dort, wo keine Konkurrenzen zwischen § 861 und § 812 denkbar sind.

27
Q

Bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der grundbuchrechtlichen Position?

A

Ja, dieser bereicherungsrechtliche Anspruch ist unabhängig von § 894; die Ansprüche können also nebeneinander gegeben sein.

28
Q

Weitere Beispiele für Bereicherungsgegenstände

A

Befreiung von Verbindlichkeiten (§§ 267, 366). Gebrauchs-/Nutzungsvorteile (dann iRv § 818 III zu prüfen, ob Ersparnis von Aufwendungen vorliegt).

29
Q

Anweisungsfälle iRd Bereicherungsrechts

A

Drei Rechtsbeziehungen: Bank B und Bankkunde K (Deckungsverhältnis), K und Zahlungsempfänger Z (Valutaverhältnis; Zahlung des Geldes an Z findet also Rechtsgrund im Verhältnis von Z und K) und B und Z (tatsächliches Zuwendungsverhältnis).

Deckungs- und Valutaverhältnis sind Leistungsverhältnisse im Sinne einer Leistungskondiktion, das Zuwendungsverhältnis hingegen nicht (da kein bestimmter Zweck verfolgt wird, Unterscheidung der Leistung als bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, von der bloßen Zuwendung; Abgrenzung eigener Leistungszweck/bloßer Leistungsmittler nach hM anhand des obj Empfängerhorizonts).

Treten im Deckungs und/oder Valutaverhältnis Gründe für bereicherungsrechtliche Rückabwicklung auf, so hat sie im jeweiligen Leistungsverhältnis statt zufinden (also B-K und K-Z). Auch bei einem Doppelmangel scheiden Durchgriffansprüche (B-Z) aus. Grund: Jeder soll sich grds. mit seinem Vertragspartner auseinandersetzen müssen und trägt dessen Liquiditätsrisiko; etwaige Einwendungen nur ggü bestimmte Person.

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Eine Ausnahme liegt etwa vor, wenn eine Anweisung entweder gänzlich fehlt oder dem vermeintlich Anweisenden nicht zugerechnet werden kann oder unwirksam ist. Dies kann ggf. zu einer Direktkondiktion B-Z führen (Eingriffskondiktion). Interessenabwägung: Zurechenbarkeit einer vermeintlichen Anweisung - Vertrauensschutzgesichtspunkt.
Beispiele für diskutierte Ausnahme von der Subsidiarität der Eingriffskondiktion:
1. Fehlen eines Überweisungsauftrags/Schecks (auch bei fehlender Unterschrift, Anweisung eines Geschäftsunfähigen, Fälschung, Vertretung ohne Vertretungsmacht, vis absoluta).
2. Widerruf (vgl. zur Widerruflichkeit der Anweisung nunmehr § 675p I, II-IV; diese “Ausnahme” ist str; pro Ausnahme: Weisung und Tilgungs-/Zweckbestimmung ist entfallen, contra: Veranlassung und Zurechnung des Rechtsscheins durch den Anweisenden, K trägt mithin jegliche Risiken; ggü einem Bösgläubigen kann B jedoch in jedem Fall direkt kondizieren, da keine Schutzbedürftigkeit).
3. Anfechtung einer Anweisung.
4. Zuvielüberweisung (str., wohl aber keine Direktkondiktion, da K das Risiko tragen soll; Bsp sind auch Abschleppfälle, in denen Falschparker versehentlich zu viel an Abschleppunternehmer zahlt).
5. Z kennt Nichtvorliegen oder Mangelhaftigkeit der Anweisung.
6. Unentgeltliche Zuwendung im Valutaverhältnis (dann nach BGH § 822 analog).

30
Q

Weitere Ausnahmen von der bereicherungsrechtlichen Abwicklung übers Eck neben den Anweisungsfällen

A

(Vermeintliche) Tilgung fremder Schulden, § 267. Direktkondiktion wird vertreten, da der Schuldner in Rückabwicklung einbezogen wird, obwohl er nichts getan hatte.

Unechter Vertrag zugunsten Dritter: Ähnliche Konstellation, wie in Anweisungsfällen, da Leistungsverhältnis nur im Verhältnis Schuldner - Gläubiger und Gläubiger - Dritter vorliegt, nicht aber im Verhältnis Schuldner - Dritter.

Echter Vertrag zugunsten Dritter: Hier liegt nach hM auch im Verhältnis Schuldner - Dritter eine Leistungsbeziehung vor. Fraglich ist, welche Leistungsbeziehung vorgeht. Abwicklung grds. wie bei unechtem Vertrag zugunsten Dritter übers Eck, Arg.: Durch eigene Forderung soll Dritte besser stehen, als bei unechtem Vertrag zugunsten Dritter. Würde man Direktkondiktion zulassen, würde Dritter jedoch uU schlechter stehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine enge Verbindung des Dritten selbst zur Leistung vorliegt, wenn also die rechtsgrundlose Zahlung weitgehend auf Initiative des Dritten erfolgte.

Forderungszession: Besteht die Forderung und nur die Zession selbst ist unwirksam, soll im Verhältnis Schuldner - Zessionar abgewickelt werden, also direkt (idR liegt ohnehin § 409 vor, wenn nicht dann Wertung des § 409).
Bei Abtretung einer nicht bestehenden Forderung wäre bei einer Direktabwicklung der Schuldner mit dem Liquiditätsrisikos des Scheinzessionars belastet, den er sich garnicht als Vertragspartner ausgesucht hat, also übers Eck.

Doppelmangel: Beide Kausalverhältnisse sind unwirksam. Entgegen der früheren hM (Durchgriff möglich, sog. Einheitskondiktion), wird heute überwiegend von der Doppelkondiktion, also Rückabwicklung übers Eck ausgegangen, Arg.: Gefahr des Verlustes von Einwendungen.

Weitere Ausnahmen vom Vorrang der Leistungskondiktion sind: § 935 / Bösgläubigkeit (dann ist Leistungsempfänger nicht schutzwürdig) / §§ 816 I 2, 822.

31
Q

Greift nach erfolgter Anfechtung § 812 I 2 Alt.1 oder § 812 I 1 Alt.1?

A

BGH: § 812 I 1 Alt.1 greift. Praktische Konsequenz: Dann muss noch § 814 geprüft werden. Arg.: Ex-tunc-Wirkung der Anfechtung.

aA: § 812 I 2 Alt.1 greift. Ex-tunc-Wirkung als bloße Fiktion.

32
Q

Abgrenzung § 313 I zu § 812 I 2 Alt.2

A

Im Falle des § 812 I 2 Alt.2 genügt nicht, wenn die Zweckbestimmung lediglich Beweggrund der Leistung geblieben ist. Nach dem Willen der Parteien muss eine Einigung als wesentlicher Teil ihrer Vereinbarung gegeben sein (zweiseitige Erfolgsabrede). Der Zweck muss über den mit jeder Leistung notwendigerweise verfolgten Zweck hinausgehen (bloße Erfüllung einer Verbindlichkeit ist also kein Zweck iSd § 812 I 2 Alt.2.
IRd § 313 darf keine Zweckvereinbarung getroffen worden sein. Es muss sich um einen Umstand handeln, den eine Vertragspartei erkennbar bei Vertragsschluss vorausgesetzt hat, der aber lediglich Motiv/Beweggrund gewesen sein darf.

Handelt es sich hingegen um eine aufschiebende/auflösende Bedingung, so greift § 812 I 2 Alt.1.

33
Q

§§ 813, 814, 815

A

§ 813 I 1 erweitert nur den Anwendungsbereich der Kondiktion wegen Nichtschuld, § 812 I 1 Alt.1, nicht auch den von anderen Leistungskondiktionstatbeständen, und gilt nur für dauernde Einreden (Bsp.: §§ 821, 853; Ausnahme: Verjährung, vgl. § 813 I 2).

§ 814 gilt nur für Leistungskondiktion gemäß § 812 I 1 Alt.1. Erforderlich für § 814 Alt.1 ist positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung (bloße Kenntnis der zugrunde liegenden Tatsachen genügt nicht). Ferner ist § 814 Alt.1 nicht anwendbar, wenn unter Vorbehalt geleistet wurde oder die Erwartung der heilung des Fehlers des Rechtsgrundes besteht, Grund: § 814 als Spezialfall des venire contra factum proprium.

§ 815 gilt nur für die Kondiktion gem. § 812 I 2 Alt.2. Str. ist, ob die Norm auch für § 812 I 2 Alt.1 greift. Auch § 815 ist ein Spezialfall des § 242. Keine Anwendung des § 815 Alt.2, wenn Verhinderung des Erfolgseintritts nicht treuwidrig ist (anerkennenswerter Grund).

34
Q

Umfang des Bereicherungsanspruchs

A

Grds. Herausgabe gem. § 812.
§ 818 I: Auch Nutzungen und Surrogate (nicht rechtsgeschäftliche Surrogate - dafür ist § 818 II Sonderregelung - sondern nur das, was in bestimmungsmäßiger Ausübung des Rechts erlangt ist).
§ 818 II: Wertersatz (umfasst ist auch subj Unmöglichkeit).
Problem der aufgedrängten Bereicherung (ausnahmsweise ist Wert iSd § 818 II subjektiv zu bemessen, aA des BGH: § 1001 S.2 entsprechend).
Bei Bösgläubigkeit/Rechtshängigkeit: §§ 819 I, 818 IV, 292 II, 987 II bzw. §§ 819 I, 818 IV, 285. Für § 819 I notwendig ist positive Kenntnis hinsichtlich der Tatsachen und der Rechtsfolgen (aber wegen § 142 II genügt auch die Kenntnis von der Anfechtbarkeit).
Wegfall der Bereicherung, § 818 III. Str.: Nach welchem Maßstab ist zu bestimmen, ob ein Abzug über § 818 III möglich ist? Nach BGH alles, was kausal auf rechtsgrundlosem Erwerb beruht, nach hL hingegen nur Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Beständigkeit des Erwerbs gemacht wurden. Häufig kommen Auffassungen zum selben Ergebnis, Ausnahme: Rechtsgrundlos übereigneter Hund zerbeißt kurz vor Rückabwicklung einen Teppich.
Voraussetzungen für Entreicherung: Gegenstand ist weg/beschädigt, man hat sich keine Aufwendungen erspart (Ausnahme: Luxusaufwendungen), es darf kein Surrogat zugeflossen sein.

35
Q

Saldotheorie

A

Problematisch ist der Fall, dass bei gegenseitigen Verträgen auf einer Seite ein Wegfall der Bereicherung gegeben ist. Streng nach dem Gesetz würde einer dann seinen Anspruch behalten, der andere seinen aber verlieren. Dies wird idR als unbillig empfunden.

Daher ist grds die Saldotheorie anzuwenden. Hiernach bestehen keine zwei isolierten Ansprüche, sondern es besteht von vornherein nur ein einheitlicher Anspruch auf Ausgleich der Vermögensverschiebung (keine Aufrechnung nötig!). Dieser Anspruch geht auf Herausgabe bzw Wertersatz des Überschusses des eigenen Bereicherungsanspruches gegenüber dem Gegenanspruch. Die Saldotheorie ist Folge des funktionellen Synallagmas.

Aus Wertungsgründen werden allerdings Einschränkungen der Saldotheorie gemacht (Zweikondiktionenlösung). Zulasten des arglistig Getäuschten, § 123 I, und zu Ungunsten Minderjähriger, § 107, ist sie nicht anwendbar. Ebenso können sich Einschränkungen aufgrund der Wertungen des Rücktrittsrechts ergeben, § 346 III Nr.3. Es bleibt dann bei der Zweikondiktionenlösung, d.h. etwa der Minderjährige kann auch dann seinen Anspruch in voller Höhe geltend machen, wenn der Anspruch gegen ihn nach § 818 III entfallen ist.

36
Q

§ 819 I - auf wessen Kenntnis kommt es bei Minderjährige an?

A

Nach hM ist zu differenzieren: Bei der Leistungskondiktion reicht die Kenntnis des Minderjährigen nicht, da sonst oft die gleichen Ergebnisse eintreten würden, wie bei dem nach §§ 104 ff. unwirksamen Rechtsgeschäft. Bei der Eingriffskondiktion hingegen wird auf den Rechtsgedanken der §§ 827-829 zurückgegriffen, da die Eingriffskondiktion deliktsähnlich ist.

Also: Bei Leistungskondiktion Kenntnis der Eltern erforderlich, bei Eingriffskondiktion Rechtsgedanke der §§ 827 ff.

37
Q

§ 820

A

Gilt nur für § 812 I 2 Alt.1, Alt.2

38
Q

Problem: Sind Schockschäden iRd § 823 ersatzfähig?

A

Bloße Anwesenheit an einem schrecklichen Ereignis: Allgemeines Lebensrisiko.
Seelischer Schmerz allein ist nicht ausreichend (§ 253 I), erforderlich ist eine den Körper selbst beeinträchtigende, nicht geringfügige Störung (dann § 253 II).
Haftungsbegründende Kausalität: Im Umkehrschluss aus §§ 844 f. sollen mittelbar Verletzte in anderen als den genannten Fällen nicht geschützt werden. Jedoch wird durch das schädigende Verhalten eine eigene zweite Ursachenkette in Gang gesetzt, sodass eine unmittelbare Verletzung ggf vorliegt. Die Adäquanz (es darf nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen, dass die Handlung des Schädigers den Schockschaden herbeiführt) ist jedoch nur bei nahen Angehörigen zu bejahen (Personenkreis, der dem Verletzten so nahe steht, dass er üblicherweise ebenso wie ein Ehegatte oder Eltern seelisch betroffen wird; Arg.: Schutzzweck der Norm, sonst allgemeines Lebensrisiko). Problem: Entlastet den Schädiger eine besondere Labilität des Angehörigen? Nein, für eine solche Haftungsbeschränkung gibt es keine Rechtsgrundlage (§ 254 unanwendbar; kann auch nicht analog angewendet werden, da die Empfindsamkeit dem Angehörigen nicht vorwerfbar ist).
Ist das Mitverschulden des Verletzten analog § 846 dem Schockgeschädigten zuzurechnen? Nein, da gerade ein eigenständiger Anspruch des Schockgeschädigten vorliegt.
Anrechnung des Verursacherbeitrages des Angehörigen analog § 254 (+), da der Schockschaden im eigenen Risikobereich liegt (bei reiner Selbstschädigung des Angehörigen ohne Beteiligung Dritter hätte der Schockgeschädigte keinen Ersatzanspruch; Haftung beruht auf besonders enge Bindung zum Verletzten).

39
Q

Str.: Kann der Geschädigte iRd § 823 dann, wenn die zerstörte Sache noch einen Restwert hat, statt sich den Wert des Wracks anrechnen zu lassen, dieses zur Verwertung dem Schädiger überlassen?

A

hM: Ja, der Geschädigte hat ein Wahlrecht.

40
Q

Weitere gesetzliche Schuldverhältnisse

A

Einbringung von Sachen in ein Hotel, § 701.

Falsche Gewinnmitteilung, § 661a.