Gesetzliche Schuldverhältnisse Flashcards
Leistungskondiktion, § 812 I 1 Alt.1 - Voraussetzungen
I. Etwas erlangt
“Etwas” = jeder Vermögensvorteil.
Erwerb einer Rechtsposition/Befreiung von Lasten. Bei Gebrauchsvorteilen und Dienstleistungen hat der Bereicherte nach BGH nur dann “etwas erlangt”, wenn er ohne Leistung des anderen andere Aufwendungen gemacht hätte (§ 819 analog für Feststellung des Bereicherungsgegenstandes). Nach hL hingegen liegt auch bei Gebrauchsvorteilen/Dienstleistungen immer ein Vermögensvorteil vor; wurden Aufwendungen erspart, ist der Wert herauszugeben; wurden keine Aufwendungen erspart, kommt § 818 III in Betracht, im Fall des § 819 bleibt er zum Wertersatz verpflichtet.
II. Durch Leistung des Gläubigers
“Leistung” = Bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Leistungsbestimmung erfolgt idR aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts analog §§ 133, 157, so BGH (insbesondere in Mehrpersonenverhältnissen relevant; MM: Sicht des Leistenden). Leistung um Verbindlichkeit zu erfüllen (solvendi causa) oder um Rechtsverhältnis zu begründen (donandi causa).
III. Ohne Rechtsgrund
- Ursprüngliches Fehlen des Rechtsgrundes, § 812 I 1 Alt.1 (condictio indebiti; auch bei dauernder Einrede, § 813 I).
- Ausnahmen: §§ 814, 817 S.2.
- Späterer Wegfall des Rechtsgrundes: § 812 I 2 Alt.1 (condictio ob causam finitam).
- Nichteintritt des bezweckten Erfolgs: § 812 I 2 Alt.2 (condictio ob rem; Ausnahme: § 815).
Sonderfall: Leistungskondiktion wegen verwerflichen Empfangs, § 817 S.1 - Voraussetzungen
= Condictio ob turpem vel iniustam causam.
I. Etwas durch Leistung erlangt
II. Zweck der Leistung war Verstoß des Schuldners gegen gesetzliches Verbot/gute Sitten durch Annahme der Leistung.
§§ 134, 138 verhindern idR schon die Gültigkeit des Kausalgeschäfts, sodass die condictio indebiti greift; es bleiben für § 817 S.1 daher nur folgende Fälle: Einseitigkeit des Sitten-/Gesetzesverstoßes berührt die Gültigkeit des Kausalgeschäfts ausnahmsweise nicht (Auslegung; Verbotsgesetz lässt Grundgeschäft gültig sein, erklärt Leistungsannahme aber für verbots-/sittenwidrig), Leistender kann wegen Kenntnis von der Nichtschuld das Geleistete nicht aus § 812 I 1 Alt.1 zurückfordern (§ 814, zB erpresste Leistungen, Schutzgelder, Lösegelder), condictio ob rem passt wegen Eintritts des vereinbarten Erfolgs oder wegen Vorliegens des § 815 nicht.
III. Empfänger muss bei Annahme schuldhaft gehandelt haben, so BGH (str., hL: objektiver Verstoß gegen Gesetz/gute Sitten genügt, da es nicht darum geht, den Empfänger zu bestrafen, sondern die materiell richtige Güterordnung wiederherzustellen).
IV. Ausschluss des Bereicherungsanspruchs, § 817 S.2: Kein Anspruch, wenn sowohl Empfänger, als auch Leistender verwerflich handeln. Der Fall, dass nur der Leistende verwerflich handelt, ist zwar nicht geregelt; dass ein Anspruch aus § 817 S.1 jedoch auch in diesem Fall nicht besteht, ergibt sich aus dem Sinn des § 817 S.2. Entreicherungseinwand, § 818 III, kann wegen § 819 II nicht erhoben werden. Auch § 814 greift nicht.
Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 Alt.2 - Voraussetzungen
Beachte: Grds. Vorrang der Leistungskondiktion!
I. Etwas erlangt
II. In sonstiger Weise auf Kosten des Gläubigers (nicht durch Leistung)
Eingriffskondiktion: Eingriff in fremdes Recht entgegen dessen Zuweisungsgehalt, so hM (aA: Rechtswidrigkeitstheorie - Abstellen auf Rechtswidrigkeit der Handlung; dies verwischt die Grenze zum Deliktsrecht, außerdem ist auch ein rechtmäßiger Eingriff denkbar; zu anderen Ergebnissen gelangen die Auffassungen etwa im Untermietfall - nach hM muss der Untermietzins nicht herausgegeben werden, da er dem Mieter zugewiesen ist, nach aA ist bei rechtswidriger Untervermietung der Mietzins herauszugeben).
Rückgriffskondiktion: Leistung auf fremde Schulden des Anspruchsgegners, § 267 (nur anwendbar, wenn keine spezielle Regelung von Regressansprüchen anwendbar ist).
Verwendungskondiktion: Verwendung auf fremde Sachen des Anspruchsgegners (keine Verwendungskondiktion, wenn Verwendungsersatz abschließend im Gesetz geregelt ist; Problem: Aufgedrängte Bereicherung).
III. Ohne Rechtsgrund
Aufgedrängte Bereicherung
Grds. ist mit Wertersatz iSd § 818 II der objektive Wert gemeint; danach müsste also auch eine für den Empfänger subjektiv nutzlose Verwendung herausgegeben werden bzw. im Falle der Unmöglichkeit ihren Wert ersetzen. Dieses Ergebnis wird nach überwiegender Ansicht mit dem Grundprinzip des Bereicherungsrechts für unvereinbar gehalten: Die Funktion der §§ 812 ff besteht nämlich vornehmlich in der Abschöpfung einer ungerechtfertigten Vermögensmehrung, nicht aber der Ausgleichung einer Vermögenseinbuße. Hierauf liefe jedoch die Pflicht zum Ersatz einer aufgedrängten Bereicherung hinaus. In der Literatur wird daher zum Teil vertreten, dass der Schuldner dem gegen ihn gerichteten Bereicherungsanspruch einen etwa aus §§ 823 I, 989, 990 jeweils iVm §§ 249, 1004 gegebenen Anspruch einredeweise entgegenhalten. Damit werde die Durchsetzung der Kondiktion dauernd gehemmt, der Verwender bleibe praktisch auf die Wegnahme angewiesen. Ein Nachteil dieser Ansicht liegt hier jedoch darin, dass viele Verwendungen kaum als Schaden oder Eigentumsbeeinträchtigungen angesehen werden können. Deswegen sprechen sich Teile der Literatur dafür aus, dass sich der Umfang der Bereicherung iSd § 818 II ausnahmsweise nicht nach der objektiven Werterhöhung des Schuldnervermögens bemisst, sondern nach dem subjektiven Nutzen, den der Schuldner nach seiner Vermögensplanung aus den Verwendungen ziehen kann. Danach ist das Vermögen des Begünstigten nur insoweit vermehrt, als dieser sich den Verwendungserfolg wirklich zunutze macht (sog. Subjektivierung des Wertbegriffs). Eine aA kommt zu denselben Ergebnis, indem sie § 818 III auch dann anwendet, wenn das Erlangte für den Empfänger schon von Anfang an keinen Nutzen bringt: Derjenige, der von Anfang an keinen Nutzen hat, kann nach dieser Ansicht mit demjenigen gleichgestellt werden, dessen Bereicherung wegfällt.
§ 816 I 1 - Voraussetzungen (§ 816 I 1 und § 816 I 2 gehen jeweils dem § 812 I 1 Alt.2 als lex specialis vor)
I. Anwendbarkeit trotz abschließenden Charakters des EBV, § 993 I aE (+), da EBV abschließende Regelung nur in Bezug auf Nutzungs- und Schadensersatz enthält. § 816 hingegen ist Rechtsfortwirkungsanspruch.
II. Verfügung eines Nichtberechtigten (entgeltliche Verfügung)
Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines bestehenden Rechts gerichtet ist. Str. bei Vermietung fremder Sachen (Analogie), jedoch abzulehnen. Berechtigte sind der Eigentümer einer Sache oder vom Eigentümer zur Veräußerung gemäß § 185 I Ermächtigte.
III. Dem Berechtigten gegenüber wirksam, etwa wegen gutgläubigem Erwerb oder im Falle des § 935 über § 185. Bei einer solchen Genehmigung wird die Verfügung zwar wirksam, jedoch wird der Verfügende dadurch nicht zum Berechtigten, da die Genehmigung sich nur auf das dingliche Rechtsgeschäft bezieht; § 985 wird dadurch ausgeschlossen, da nach Genehmigung die Eigentümerstellung erlischt. Genehmigung kann konkludent etwa durch Herausgabeverlangen des Verkaufserlöses erfolgen.
IV. Rechtsfolge: Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten. Problem: Ist auch der erzielte Gewinn umfasst? Nach eA kann nur Wertersatz iHd obj Wertes verlangt werden (Arg.: § 818 II, Verkaufstalent), nach hM hingegen ist iRd Erlösauskehr auch der Gewinn herauszugeben (Arg.: Wortlaut - Ausnahme zu § 818 II; nur Eigentümer hat das Recht, eine Sache gewinnbringend zu veräußern).
Abzug des gezahlten Kaufpreises wird iRd § 818 III nicht zugelassen, Grund: Vorher bestand § 985, gegen den der Kaufpreis kein Zurückbehaltungsrecht gab; dies darf bei § 816 I 1 nicht anders sein.
Beachte im Falle der Unentgeltlichkeit § 816 I 2. Unterscheide § 816 I 2 von § 822! Anders als iRd § 822 verfügt iRd § 816 I 2 ein Nichtberechtigter!
§ 816 II - Voraussetzungen (geht dem § 812 I 1 Alt.2 als lex specialis vor)
Schafft insbes. Ausgleich für die Folgen der §§ 407 ff.: Wenn der Schuldner befreiend an den früheren Gläubiger zahlt, dann erhält der neue (eigentliche) Gläubiger einen Bereicherungsanspruch gegen den früheren Gläubiger. Typisch ist eine solche Situation bei der stillen Forderungsabtretung ohne Nachricht an den Schuldner.
I. Leistung an einen Nichtberechtigten.
Insbes.: Altgläubiger/Scheinzessionar/Gesellschafter/Pfändungsgläubiger.
II. Wirksamkeit der Leistung gegenüber dem Berechtigten
Wirksamkeit (+), wenn der Leistende durch die Leistung von der Schuld befreit wird. Beispiele: Schuldnerbefreiende Wirkung kraft Genehmigung gemäß § 362 II (in der Klageerhebung wird eine Genehmigung gesehen); schuldnerbefreiende Wirkung kraft Gesetzes, etwa §§ 407-409, 413; §§ 574, 579, 581; §§ 793, 808; § 851; § 893; §§ 1056, 1155, 2135, 2367, 2368.
§ 822 - Voraussetzungen
I. Bereicherungsanspruch des Anspruchsstellers gegen den ersten Empfänger
II. Unentgeltliche Verfügung des ersten Empfängers an den Dritten (erster Empfänger verfügt als Berechtigter, es darf also nur das schuldrechtliche Geschäft unwirksam sein). Das Erlangte iSd § 822 ist nicht nur der ursprünglich kondizierbare Gegenstand, sondern auch dasjenige, was vom Empfänger gem. § 818 hätte herausgegeben bzw ersetzt werden müssen, insbes. Nutzungen und Ersatzwerte. Unentgeltlichkeit liegt bei Schenkungen, Vermächtnissen, zinslosen Darlehen oder entgeltloser Gebrauchsüberlassung vor. Bei gemischter Schenkung besteht Haftung des Dritten hinsichtlich des Teils, der als ungeltlicher Erwerb anzusehen ist.
III. Ausschluss des Bereicherungsanspruchs gegen den ersten Empfänger wegen unentgeltlicher Weiterverfügung (§ 818 III).
Und: Auch sonst Ausschluss der Verpflichtung des Empfängers. Besteht der Anspruch gegen den Schenker etwa wegen §§ 819, 818 IV, 292 I, 989 weiter, so greift § 822 nicht (Subsidiarität). § 822 greift auch dann nicht, wenn schon vor der unentgeltlichen Zuwendung kein begründeter Bereicherungsanspruch bestanden hätte, etwa weil der Anspruch gegen den Zuwendenden wegen der Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung als wertlos angesehen werden muss.
Beispiel: A verkauft B eine Sache aufgrund nichtigen Kaufvertrags. A hat von dem Kaufpreis, den B an ihn gezahlt hat und der gem. § 812 I 1 Alt.1 BGB an B zurückzuzahlen wäre, eine andere Sache gekauft. Diese Sache hat A schenkweise an C übereignet. C ist folglich um die Sache bereichert. Da A dem B aber nur zum Wertersatz des erhaltenen Geldes verpflichtet war, ist auch die Herausgabepflicht des C auf diesen Wert beschränkt. Ist die Sache, die A dem C geschenkt hat, mehr wert als der Geldbetrag, den A von B erhalten hat, so ist C folglich nur zum Wertersatz verpflichtet. C kann sich von dieser Pflicht jedoch jederzeit durch Herausgabe der Sache befreien - auch wenn die Sache weniger wert ist, als A dem B schuldete -, denn C ist nur um diese Sache bereichert. Weiteres Bsp sind die sog. unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten.
Umfang des Bereicherungsanspruchs
I. Herausgabe des Erlangten, §§ 812 I 1, 816, 817 S.1, 822
II. Herausgabe gezogener Nutzungen, §§ 818 I, 100
III. Herausgabe von Surrogaten, § 818 I
IV. Wertersatz, § 818 II
Bei Unmöglichkeit der Herausgabe wegen Beschaffenheit des Erlangten oder bei Unmöglichkeit der Herausgabe aus anderen Gründen.
V. Ausschluss des Anspruchs wegen Wegfall der Bereicherung, § 818 III
- Wegfall des Erlangten und dessen Werts im Schuldnervermögen
- Berücksichtigung von Einbußen des Bereicherungsschuldners
a) Vermögenseinbußen im Vertrauen auf Endgültigkeit des Erwerbs
b) Nicht: Erwerbskosten bei Anspruch aus § 816 I 1
c) Nur bei Leistungskondiktion: Berücksichtigung der vom Bereicherungsschuldner erbrachten Gegenleistung. Grundsatz: Saldotheorie. Ausnahmen: Zweckkondiktionentheorie (Fälle: Nicht gleichartige Leistungen, Wucher oder Sittenwidrigkeit). - Keine Berufung auf Wegfall der Bereicherung bei verschärfter Haftung
a) § 818 IV iVm §§ 261, 253 ZPO
b) § 819 I iVm § 818 IV
c) § 819 II
d) § 820 I
Saldotheorie/Zweikondiktionentheorie
Zweikondiktionentheorie befaßt sich mit der Frage der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines unwirksamen gegenseitigen Vertrages, wenn die beiderseitigen Leistungen bereits erbracht sind.
Nach der Zweikondiktionentheorie stehen sich die jeweiligen Bereicherungsansprüche der Vertragspartner unabhängig voneinander gegenüber. Das Schicksal des einen Anspruchs hat keinen Einfluß auf das Schicksal des anderen. Der Bereicherungsschuldner kann wegen seines eigenen Anspruchs nur ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) geltend machen oder gegebenenfalls die Aufrechnung erklären. Konsequenz daraus ist, daß anders als bei der Saldotheorie die Verschlechterung oder der Untergang einer Leistung nachteilig für das Gegenüber wirkt, da dieser keinen Einfluß auf seinen Rückabwicklungsanspruch hat.
Nach hM kommt grds. die Saldotheorie zur Anwendung, also besteht von vornherein nur ein Bereicherungsanspruch in der Person, zu deren Gunsten sich ein positiver Überschuss (Saldo) ergibt; Leistung und Gegenleistung sind nur unselbstständige Rechnungsposten. Die Zweckkondiktionentheorie kommt nur in Ausnahmefällen zur Anwendung, zB bei Beteiligung Minderjähriger, arglistig Getäuschten, nicht gleichartigen Leistungen, Wucher oder Sittenwidrigkeit.
§ 823 I - Voraussetzungen
I. Objektiver Tatbestand
1. Menschliches Verletzungsverhalten (Tun/Unterlassen). Unterlassen nur, wenn Rechtspflicht zur Verhinderung der Verletzung gerade ggü dem Verletzten besteht. Durch Verkehrssicherungspflicht etwa werden diejenigen geschützt, die befugtermaßen mit Gefahrenquellen in Verbindung kommen.
2. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung
Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit sowie absolute Rechte (Eigentum, nicht Vermögen; sonstige absolute Rechte, insbes. berechtigter Besitz, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, APR).
3. Haftungsbegründende Kausalität (zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung)
a) Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non)
b) Einschränkungen der objektiven Zurechnung: Adäquanztheorie, Schutzzweck der Norm, rechtmäßiges Alternativverhalten, hypothetische Kausalität, eigenes Verhalten des Verletzten (“Herausforderungsfälle”).
II. Rechtswidrigkeit
- Bei Verletzung konkreter Rechtsgüter oder Rechte wird die Rechtswidrigkeit indiziert (Lehre vom Erfolgsunrecht). Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen (zB §§ 227, 228, 229, 904, Einwilligung).
- Verletzung von sog Rahmenrechten (Persönlichkeit, Gewerbebetrieb) ist Güterabwägung erforderlich. Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.
III. Schuld bzgl. der Verletzung von Rechten/Rechtsgütern
- Verschuldensfähigkeit, §§ 827, 828.
- Vorsatz/Fahrlässigkeit, § 276 II.
- Ausnahme vom Verschuldenserfordernis: Billigkeitshaftung, § 829.
IV. Schaden
Vermögensschaden oder immaterieller Schaden (§ 253 II, bei APR unmittelbar § 823 I).
V. Haftungsausfüllende Kausalität (zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden)
Äquivalenztheorie, Einschränkungen der objektiven Zurechnung.
§ 823 II iVm Schutzgesetz - Voraussetzungen
I. Tatbestand
- Vorliegen eines Schutzgesetzes = Jede Rechtsnorm, die dem Schutz der Interessen anderer dienen soll. Vgl. Art.2 EGBGB.
- Verstoß gegen das Schutzgesetz
- Schadenszurechnung
a) Durch den Verstoß gegen das Schutzgesetz muss ein Schaden adäquat verursacht worden sein.
b) Persönlicher und sachlicher Schutzbereich des Schutzgesetzes; Schutzzweck der Norm.
II. Rechtswidrigkeit und Verantwortlichkeit
Oft schon iRd Schutzgesetzes (zB des StGB unter Punkt I.2. zu prüfen. Beachte § 823 II 2 (dann mindestens Fahrlässigkeit bezüglich dem Verstoß gegen das Schutzgesetz).
§ 826 - Voraussetzungen
§ 826 ist eine deliktsähnliche Generalklausel, die Fälle einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung auffangen soll, die mangels Rechtsgutsverletzung (etwa weil das Vermögen an sich nicht unter § 823 I fällt) von §§ 823 f. nicht erfasst werden. Voraussetzungen:
I. Anwendbarkeit
§ 826 wird nicht durch §§ 987 ff. ausgeschlossen.
II. Zufügung eines Schadens
III. Sittenwidrigkeit der Handlung
Objektive Maßstäbe des § 138; gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßend. Verwerflicher Zweck, verwerfliches Mittel oder verwerfliche Zweck-Mittel-Relation.
VI. Rechtswidrigkeit
V. Verantwortlichkeit
- Verschuldensfähigkeit, §§ 827 ff.
- Schädigungsvorsatz (muss sich - anders als bei § 823 - auf den Schaden erstrecken).
§§ 831-838
Haftung für vermutetes eigenes Verschulden.
Geschädigter muss das Verschulden des Inanspruchgenommenen nicht beweisen; vielmehr muss der Schädiger beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, er sich also exkulpieren kann.
§§ 831 ff. sind mit Ausnahme von § 833 nicht Fälle bloßer Gefährdungshaftung.
§ 831 - Voraussetzungen
I. Verrichtungsgehilfe
= Derjenige, dem vom Geschäftsherrn in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen worden ist und der von der Weisung des Geschäftsherrn abhängig ist.
II. Objektiv tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen in Ausführung der Verrichtung und Schädigung eines Dritten dadurch (Verschulden des Verrichtungsgehilfen nicht erforderlich; innerer Zusammenhang zwischen Ausführung der Verrichtung und Schadenszufügung erforderlich)
III. Verschulden des Geschäftsherrn
Verschuldens- und Ursächlichkeitsvermutung.
Widerlegung der Vermutung = Exkulpationsbeweis des Geschäftsherrn, § 831 I 2.
Je größer die mit der Verrichtung verbundenen Gefahr, desto höher die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht.
Große Betriebe: Es genügt, wenn der Geschäftsherr seinen Betrieb sorgfältig organisiert und die zur Auswahl und Überwachung bestellten “Zwischenpersonen” sorgfältig auswählt und überwacht, sog. dezentralisierter Entlastungsbeweis.
Zwischenpersonen können selbst ersatzpflichtig sein, § 831 II.
Exkulpation auch bei fehlender Kausalität zwischen Auswahl-/Überwachungsverschulden und Schaden.
§§ 823 ff. - Rechtsfolgen
Schadensersatz. Es greifen die allgemeinen Vorschriften, §§ 249 ff.
In §§ 842-851 gibt es jedoch auch Sonderregelungen.
Adäquanztheorie
Dem Handelnden ist die Rechtsgutsverletzung nur zuzurechnen, wenn die von ihm gesetzte Bedingung im allgemeinen zur Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung geeignet war.