BGB AT Flashcards
Abgabe und Zugang einer WE
Eine WE wird durch Abgabe und Zugang wirksam, nicht empfangsbedürftige WE sogar schon durch Abgabe.
Abgabe einer WE ist willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr. (-) bei abhandengekommener WE (aber ggf. Haftung aus cic; nach einer Mindermeinung ist bei abhandengekommenen WE Abgabe zu bejahen, jedoch ist § 119 I analog möglich).
Zugang einer WE: Machtbereichstheorie bei WE unter Abwesenden. WE gelangt in den Herrschaftsbereich des Empfängers und es ist unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen.
(Nach hM eingeschränkte) Vernehmungstheorie (Zugang auch, wenn Erklärender annehmen durfte, dass es wahrgenommen wurde/Möglichkeit der Kenntnisnahme) bei WE unter Anwesenden.
§ 130 I 1 analog bei WE unter Anwesenden.
Kann der Minderjährige rechtlich neutrale Geschäfte vornehmen?
Ja, dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 165, denn auch die Stellvertretung ist ein rechtlich neutrales Geschäft.
Zugangsvereitelung
Berechtigte Zugangsvereitelung (etwa keine Frankierung) geht zulasten des Erklärenden.
Bei unberechtigter Zugangsvereitelung ist zu unterscheiden:
Fahrlässige: Zugang muss nachgeholt werden, aber Empfänger muss sich so behandeln lassen, als wenn Zugang rechtzeitig erfolgt wäre, § 242.
Arglistige (Rechtsgedanke des § 162): Wahlrecht der Erklärenden, ob WE gelten soll. § 242.
Sind Surrogatgeschäfte von § 110 umfasst?
Auslegung! IdR sind Surrogatgeschäfte von der Einwilligung des § 110 gedeckt, wenn sie bereits mit dem überlassenen Geld hätten bewirkt werden können (nicht etwa bei hohem Lottogewinn).
Beachte: “Bewirkt”; Ratengeschäfte sind etwa nicht umfasst (aber mit Zahlung der letzten Rat3e wird Vertrag rückwirkend wirksam).
Wirksames Angebot, wenn Verkäufer “zum Ladenpreis” verkaufen möchte?
Ja, denn der Kaufpreis ist anhand objektiver Kriterien bestimmbar (essentialia negotii (+)).
Vertragsschluss in Ebay-Fällen
Antezipierte Annahme des Angebotes des Höchstbietenden ist in der Freischaltung durch den Verkäufer zu sehen.
Wann werden Dissensregeln nicht angewendet, §§ 154 f.?
Wenn der Einigungsmangel im Wege der Auslegung behoben werden kann oder ein Totaldissens vorliegt (Parteien sind sich über essentialia negotii nicht einig).
Nach hM soll bei verstecktem Dissens die Partei, die den Einigungsmangel verursacht hat, aus cic auf das Vertrauensinteresse haften. Bei beiderseitigem Verschulden greift § 254 anspruchsverkürzend (str.; aA lässt die Haftung gleich entfallen).
Gilt falsa demonstratio non nocet auch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften?
Ja, denn die Warnfunktion wurde gewahrt. Es bedarf jedoch zunächst einer Berichtigung, daher scheitert der Eigentumserwerb zunächst.
Schwarzkauf vor dem Notar.
Verdeckter Vertrag ist nach §§ 117 II, 311b I 1 wegen fehlender Form unwirksam. Verdecktes Geschäft wird gemäß § 311b I 2 ex nunc wirksam.
§ 110: Rechtsnatur; Zweckbestimmungen
Besonderer Fall der Einwilligung nach § 107 (str.).
Atypische, von gesetzlichen Vertretern nicht erwartete und nicht gewünschte Zwecke oder sogar ausdrücklich untersagte Zwecke: Zweckbestimmung geht der Regel des § 110 vor. Eine solche Zweckbestimmung kann sich auch aus den Umständen oder aus vernünftigen Erziehungsmaximen ergeben.
Zugang von WE über eine Mittelsperson.
Empfangsvertreter: § 164 III.
Empfangsbote (zur Entgegennahme von WE als geeignet und ermächtigt anzusehen; ungeeigneter Empfangsbote wird zum Erklärungsboten; wenn Bote WE falsch versteht, entfällt der Zugang): Zugang, wenn mit Weitergabe der WE nach gewöhnlichem Lauf der Dinge zu rechnen ist. Falsche Übermittlung geht zulasten des WE-Empfängers.
Gibt der Erklärungsempfänger aufgrund der falsch übermittelten WE durch den Boten eine eigene WE ab, so kommt eine Anfechtung direkt/analog § 120 in Betracht.
Erklärungsbote: Zugang erst mit Übermittlung. Vgl. § 120. Wurde Erklärung vollständig ohne Botenmacht abgegeben, so wurde sie nicht abgegeben und wird dem Erklärenden auch nicht zugerechnet (nach hM greifen §§ 177 ff. analog).
Reichweite der Vollmacht, § 167 I 1.
Richtet sich nach eA nach obj. Empfängerhorizont, nach hM jedoch nach dem individualisierten Empfängerhorizont (nach hM sind auch alle Umstände zu berücksichtigen, die der Erklärungsempfänger kannte oder hätte kennen müssen; § 276 - Auslegungssorgfalt).
Zulässigkeit einer Anfechtung einer ausgeübten Innenvollmacht?
Nach eA nein. Die Vollmacht ist nicht gemäß § 119 I anfechtbar. Teleologische Reduktion des § 119 I ist geboten (auch bei Dauerrechtsverhältnissen keine Anfechtung ex tunc möglich; Vertrauensschutz; Rechtsscheinhaftung; eigentlich möchte sich der Vertretene nicht von der Vollmacht lösen, sondern mittelbar von dem für ihn nachteiligen Rechtsgeschäft; dem steht § 166 I entgegen; zudem würde der Geschäftsgegner unbillig benachteiligt, da er dem Insolvenzrisiko des Vertreters nach § 179 II ausgesetzt ist).
Nach hM gelten Anfechtungsregeln jedoch auch bei betätigter Innenvollmacht, da sonst ein nicht gerechtfertigter Schutzüberschuss des Geschäftsgegners vorliegen würde. Dritte kann gem. § 179 II gegen Vertreter vorgehen sowie gegen den Geschäftsherrn analog § 122 (Arg.: Sonst wäre Vertretener schlechter gestellt, als wenn er selbst die Erklärung abgegeben hätte
Anfechtungsgegner sind nach hL Vertreter und Vertragspartner, da Vertragspartner ein berechtigtes Informationsinteresse hat (str.).
Fraglich ist jedoch, ob es bei der kundgemachten Innenvollmacht ausreicht, die Vollmacht anzufechten, oder ob es zur rückwirkenden Beseitigung der Vertretungsmacht darüber hinaus einer Anfechtung der Kundmachung bedarf (Vertrauenstatbestand, Rechtsschein der Kundmachung muss vernichtet werden). Gegen eine Anfechtbarkeit der Kundgabe spricht, dass es sich um eine geschäftsähnliche Handlung handelt sowie der § 171 II; dann würde der Vollmachtgeber jedoch bei einer kundgemachten Innenvollmacht schlechter stehen, als bei einer Außenvollmacht; daher ist die Anfechtbarkeit der Kundgabe zu bejahen.
§ 123 II
§ 123 II 1 verlangt ein Dreipersonenverhältnis (liegt nicht bei der Innenvollmacht, jedoch etwa bei der Außenvollmacht vor).
§ 123 II 2 verlangt ein Vierpersonenverhältnis, etwa bei Vertrag zugunsten Dritter, bei dessen Abschluss ein Unbeteiligter täuscht.
Ausnahme von der Bedingungsfeindlichkeit von Gestaltungsrechten
Bloße Rechtsbedingungen (Bedingungseintritt hängt nicht von zukünftigem ungewissen Ereignis ab, sondern von richterlicher Würdigung eines feststehenden Zustands).
Potestativbedingungen (Bedingungseintritt hängt von Verhalten des Erklärungsempfängers ab, sodass für diesen keine Rechtsunsicherheit vorliegt).
Ausnahme von Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen ist zudem die innerprozessuale Bedingung (Prozesshandlung wird von einem innerprozessualen Vorgang abhängig gemacht; Eventualantrag für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird).
§ 184 I bei fristgebundenen Rechtsgeschäften
Teleologische Reduktion, dass bei fristgebundenen Rechtsgeschäften die Genehmigung innerhalb der Ausschlussfrist erklärt werden muss (sonst würde Frist durch Rückwirkung leerlaufen; Bsp.: § 121 I).
Muss sich der Anfechtende an seinem ursprünglichen Gewollten festhalten lassen? Str.
MM: Nein, denn das Gesetz sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor.
hM: Ja, denn die Anfechtung ist kein “Reuerecht”; Vertragspartner muss jedoch erklären, dass er den Anfechtenden an seinem wirklichen Willen festhalten will (unverzüglich, Rechtsgedanke des § 121 I 1). Dies folgt nach hL aus § 242 (venire contra factum proprium), nach aA aus § 140 bzw. aus einer Beschränkung der Anfechtung auf die nicht vom wirklichen Willen umfassten Erklärungswirkungen.