BGB AT Flashcards

1
Q

Abgabe und Zugang einer WE

A

Eine WE wird durch Abgabe und Zugang wirksam, nicht empfangsbedürftige WE sogar schon durch Abgabe.

Abgabe einer WE ist willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr. (-) bei abhandengekommener WE (aber ggf. Haftung aus cic; nach einer Mindermeinung ist bei abhandengekommenen WE Abgabe zu bejahen, jedoch ist § 119 I analog möglich).

Zugang einer WE: Machtbereichstheorie bei WE unter Abwesenden. WE gelangt in den Herrschaftsbereich des Empfängers und es ist unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen.
(Nach hM eingeschränkte) Vernehmungstheorie (Zugang auch, wenn Erklärender annehmen durfte, dass es wahrgenommen wurde/Möglichkeit der Kenntnisnahme) bei WE unter Anwesenden.

§ 130 I 1 analog bei WE unter Anwesenden.

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1
Q

Kann der Minderjährige rechtlich neutrale Geschäfte vornehmen?

A

Ja, dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 165, denn auch die Stellvertretung ist ein rechtlich neutrales Geschäft.

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2
Q

Zugangsvereitelung

A

Berechtigte Zugangsvereitelung (etwa keine Frankierung) geht zulasten des Erklärenden.

Bei unberechtigter Zugangsvereitelung ist zu unterscheiden:
Fahrlässige: Zugang muss nachgeholt werden, aber Empfänger muss sich so behandeln lassen, als wenn Zugang rechtzeitig erfolgt wäre, § 242.
Arglistige (Rechtsgedanke des § 162): Wahlrecht der Erklärenden, ob WE gelten soll. § 242.

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3
Q

Sind Surrogatgeschäfte von § 110 umfasst?

A

Auslegung! IdR sind Surrogatgeschäfte von der Einwilligung des § 110 gedeckt, wenn sie bereits mit dem überlassenen Geld hätten bewirkt werden können (nicht etwa bei hohem Lottogewinn).

Beachte: “Bewirkt”; Ratengeschäfte sind etwa nicht umfasst (aber mit Zahlung der letzten Rat3e wird Vertrag rückwirkend wirksam).

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4
Q

Wirksames Angebot, wenn Verkäufer “zum Ladenpreis” verkaufen möchte?

A

Ja, denn der Kaufpreis ist anhand objektiver Kriterien bestimmbar (essentialia negotii (+)).

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5
Q

Vertragsschluss in Ebay-Fällen

A

Antezipierte Annahme des Angebotes des Höchstbietenden ist in der Freischaltung durch den Verkäufer zu sehen.

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6
Q

Wann werden Dissensregeln nicht angewendet, §§ 154 f.?

A

Wenn der Einigungsmangel im Wege der Auslegung behoben werden kann oder ein Totaldissens vorliegt (Parteien sind sich über essentialia negotii nicht einig).

Nach hM soll bei verstecktem Dissens die Partei, die den Einigungsmangel verursacht hat, aus cic auf das Vertrauensinteresse haften. Bei beiderseitigem Verschulden greift § 254 anspruchsverkürzend (str.; aA lässt die Haftung gleich entfallen).

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7
Q

Gilt falsa demonstratio non nocet auch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften?

A

Ja, denn die Warnfunktion wurde gewahrt. Es bedarf jedoch zunächst einer Berichtigung, daher scheitert der Eigentumserwerb zunächst.

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8
Q

Schwarzkauf vor dem Notar.

A

Verdeckter Vertrag ist nach §§ 117 II, 311b I 1 wegen fehlender Form unwirksam. Verdecktes Geschäft wird gemäß § 311b I 2 ex nunc wirksam.

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9
Q

§ 110: Rechtsnatur; Zweckbestimmungen

A

Besonderer Fall der Einwilligung nach § 107 (str.).

Atypische, von gesetzlichen Vertretern nicht erwartete und nicht gewünschte Zwecke oder sogar ausdrücklich untersagte Zwecke: Zweckbestimmung geht der Regel des § 110 vor. Eine solche Zweckbestimmung kann sich auch aus den Umständen oder aus vernünftigen Erziehungsmaximen ergeben.

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10
Q

Zugang von WE über eine Mittelsperson.

A

Empfangsvertreter: § 164 III.

Empfangsbote (zur Entgegennahme von WE als geeignet und ermächtigt anzusehen; ungeeigneter Empfangsbote wird zum Erklärungsboten; wenn Bote WE falsch versteht, entfällt der Zugang): Zugang, wenn mit Weitergabe der WE nach gewöhnlichem Lauf der Dinge zu rechnen ist. Falsche Übermittlung geht zulasten des WE-Empfängers.
Gibt der Erklärungsempfänger aufgrund der falsch übermittelten WE durch den Boten eine eigene WE ab, so kommt eine Anfechtung direkt/analog § 120 in Betracht.

Erklärungsbote: Zugang erst mit Übermittlung. Vgl. § 120. Wurde Erklärung vollständig ohne Botenmacht abgegeben, so wurde sie nicht abgegeben und wird dem Erklärenden auch nicht zugerechnet (nach hM greifen §§ 177 ff. analog).

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11
Q

Reichweite der Vollmacht, § 167 I 1.

A

Richtet sich nach eA nach obj. Empfängerhorizont, nach hM jedoch nach dem individualisierten Empfängerhorizont (nach hM sind auch alle Umstände zu berücksichtigen, die der Erklärungsempfänger kannte oder hätte kennen müssen; § 276 - Auslegungssorgfalt).

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12
Q

Zulässigkeit einer Anfechtung einer ausgeübten Innenvollmacht?

A

Nach eA nein. Die Vollmacht ist nicht gemäß § 119 I anfechtbar. Teleologische Reduktion des § 119 I ist geboten (auch bei Dauerrechtsverhältnissen keine Anfechtung ex tunc möglich; Vertrauensschutz; Rechtsscheinhaftung; eigentlich möchte sich der Vertretene nicht von der Vollmacht lösen, sondern mittelbar von dem für ihn nachteiligen Rechtsgeschäft; dem steht § 166 I entgegen; zudem würde der Geschäftsgegner unbillig benachteiligt, da er dem Insolvenzrisiko des Vertreters nach § 179 II ausgesetzt ist).

Nach hM gelten Anfechtungsregeln jedoch auch bei betätigter Innenvollmacht, da sonst ein nicht gerechtfertigter Schutzüberschuss des Geschäftsgegners vorliegen würde. Dritte kann gem. § 179 II gegen Vertreter vorgehen sowie gegen den Geschäftsherrn analog § 122 (Arg.: Sonst wäre Vertretener schlechter gestellt, als wenn er selbst die Erklärung abgegeben hätte
Anfechtungsgegner sind nach hL Vertreter und Vertragspartner, da Vertragspartner ein berechtigtes Informationsinteresse hat (str.).
Fraglich ist jedoch, ob es bei der kundgemachten Innenvollmacht ausreicht, die Vollmacht anzufechten, oder ob es zur rückwirkenden Beseitigung der Vertretungsmacht darüber hinaus einer Anfechtung der Kundmachung bedarf (Vertrauenstatbestand, Rechtsschein der Kundmachung muss vernichtet werden). Gegen eine Anfechtbarkeit der Kundgabe spricht, dass es sich um eine geschäftsähnliche Handlung handelt sowie der § 171 II; dann würde der Vollmachtgeber jedoch bei einer kundgemachten Innenvollmacht schlechter stehen, als bei einer Außenvollmacht; daher ist die Anfechtbarkeit der Kundgabe zu bejahen.

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13
Q

§ 123 II

A

§ 123 II 1 verlangt ein Dreipersonenverhältnis (liegt nicht bei der Innenvollmacht, jedoch etwa bei der Außenvollmacht vor).

§ 123 II 2 verlangt ein Vierpersonenverhältnis, etwa bei Vertrag zugunsten Dritter, bei dessen Abschluss ein Unbeteiligter täuscht.

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14
Q

Ausnahme von der Bedingungsfeindlichkeit von Gestaltungsrechten

A

Bloße Rechtsbedingungen (Bedingungseintritt hängt nicht von zukünftigem ungewissen Ereignis ab, sondern von richterlicher Würdigung eines feststehenden Zustands).
Potestativbedingungen (Bedingungseintritt hängt von Verhalten des Erklärungsempfängers ab, sodass für diesen keine Rechtsunsicherheit vorliegt).
Ausnahme von Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen ist zudem die innerprozessuale Bedingung (Prozesshandlung wird von einem innerprozessualen Vorgang abhängig gemacht; Eventualantrag für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird).

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15
Q

§ 184 I bei fristgebundenen Rechtsgeschäften

A

Teleologische Reduktion, dass bei fristgebundenen Rechtsgeschäften die Genehmigung innerhalb der Ausschlussfrist erklärt werden muss (sonst würde Frist durch Rückwirkung leerlaufen; Bsp.: § 121 I).

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16
Q

Muss sich der Anfechtende an seinem ursprünglichen Gewollten festhalten lassen? Str.

A

MM: Nein, denn das Gesetz sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor.
hM: Ja, denn die Anfechtung ist kein “Reuerecht”; Vertragspartner muss jedoch erklären, dass er den Anfechtenden an seinem wirklichen Willen festhalten will (unverzüglich, Rechtsgedanke des § 121 I 1). Dies folgt nach hL aus § 242 (venire contra factum proprium), nach aA aus § 140 bzw. aus einer Beschränkung der Anfechtung auf die nicht vom wirklichen Willen umfassten Erklärungswirkungen.

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17
Q

Innerer Tatbestand einer WE

A

Handlungswille (bei Fehlen greift § 105 II analog).

Erklärungsbewusstsein. Bei Fehlen: str. Willenstheorie: Nichtigkeit analog § 118, trotzdem SE analog § 122. Nach Erklärungstheorie ist analog § 119 I Alt.2 Anfechtung möglich (Arg.: A maiore ad minus). Nach wA ist die WE dem Erklärenden zurechenbar (Arg.: Vertrauensschutz), jedoch trägt der Erklärende nur das Erklärungsrisiko, wenn er bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als WE zu deuten ist (“Erklärungsfahrlässigkeit”, sonst auch nach dieser Auffassung WE (-)).

Geschäftswille (bei Fehlen Anfechtung möglich, § 119 I).

18
Q

Abgrenzung WE/unverbindliche Gefälligkeit: Rechtsbindungswille?

A

Rechtsbindungswille = Wille des Beteiligten, durch seine Handlung eine Rechtsfolge herbeiführen zu wollen (obj. Kriterien).

Gefälligkeitsvertrag, zB §§ 662, 598. Es bestehen sowohl Leistungs-, als auch Sorgfaltspflichten.

Gefälligkeit mit rechtsgeschäftlichem Charakter: Es bestehen keine Leistungs-, wohl aber Schutzpflichten (§§ 280 I, 311 II Nr.3, 241 II). “Vertragsähnliche Sonderverbindung”.

Reines Gefälligkeitsverhältnis: Rechtsbindungswille (-), SE nur aus Delikt. Problem: Lassen sich Haftungsprivilegien für Gefälligkeitsverträge, zB §§ 599, 521, 690, iRd Haftung aus § 823 auf Gefälligkeitsverträge ausdehnen? Nach einer Mindermeinung ja. Nach aA nur, wenn es einem Gefälligkeitsvertrag ähnelt, der ein Haftungsprivileg enthält (a maiore ad minus). Nach der Rechtsprechung jedoch nicht (Haftungsprivilegien als Ausnahme; BGB kennt auch Gefälligkeitsverträge ohne Haftungsbeschränkungen, zB Auftrag; wer den Schutz des Vertrages nicht sucht, hat ihn nicht verdient); zur Vermeidung von Unbilligkeiten nimmt die Rechtsprechung jedoch einen konkludenten Haftungsausschluss an, wenn dem Schädiger Versicherungsschutz fehlt (Ausnahme).

19
Q

Abstraktes/deklaratorisches Schuldanerkenntnis (Abgrenzung anhand des Rechtsbindungswillens)

A

Abstraktes (konstitutives) SA: §§ 780 f.; bei Bestreiten der Schuld ist Zufallbringen des SA erforderlich, etwa gem. §§ 812 II, 812 I 1 Alt.1.

Deklaratorisches SA: Verzicht auf Einreden und Einwendungen.

Erklärungen am Unfallort: Meist kein Rechtsbindungswille, nur Beweiserleichterung (aA Beweislastumkehr, wA Indizwirkung, § 286 ZPO).

20
Q

Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen

A

Handlungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten, zB Mahnung. §§ 104 ff, 130 ff. greifen analog.

21
Q

Unmittelbare/mittelbare Stellvertretung

A

Unmittelbare Stellvertretung: §§ 164 ff.

Mittelbare Stellvertretung: Nicht im BGB geregelt; Teilregelungen enthalten §§ 383 ff, 407 HGB. Mittler tritt im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung auf. Nur Mittler wird aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Vertretener erlangt eigene Rechte nur aus dem Vertragsverhältnis mit dem Mittler (Auftrag, Abtretung etc). Volle Geschäftsfähigkeit des Mittlers erforderlich, da er sich selbst verpflichtet.

23
Q

Duldungsvollmacht

A

Vertretener lässt wissentlich geschehen, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt (Zurechnung) und der Geschäftsgegner darf das Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen und versteht es auch dahin, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (Rechtsscheintatbestand).

§ 173 analog: Der Geschäftsgegner wird nicht geschützt, wenn er weiß oder wissen musste, dass der Duldende keine Vollmacht erteilen wollte.

23
Q

Abstraktionsprinzip iRd Stellvertretung

A

Vollmacht ist grds unabhängig vom Grundgeschäft (Auftrag, Geschäftsbesorgung, Gesellschaftsvertrag). Nichtigkeit des Grundgeschäfts wirkt sich grds nicht auf die Vollmacht aus. Ausnahme: Fehleridentität (Verbotsnorm will auch Vollmacht erfassen) oder Geschäftseinheit iSd § 139.
Grundgeschäft und Vollmacht stehen iÜ nicht beziehungslos nebeneinander (vgl. § 168; Umfang der Innenvollmacht ist durch Auslegung unter Berücksichtigung des Grundgeschäfts zu ermitteln, bei Außenvollmacht können nur dem Geschäftsgegner bekannte Umstände herangezogen werden). Isolierte Vollmacht ohne Grundgeschäft ist möglich.

24
Q

Anscheinsvollmacht

A

Vertreter kennt das Handeln des Scheinvertreters nicht, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können (Zurechenbarkeit) und der andere Teil durfte annehmen, der Vertretene dulde und billige das Verhalten des Vertreters (Rechtsschein).

Das den Rechtsschein erzeugende Verhalten muss von Dauer oder Häufigkeit sein und der Vertretene muss die Möglichkeit haben, das Handeln vorauszusehen und zu verhindern. Bei Bösgläubigkeit des Dritten gilt § 173 analog.

Dem Kaufmann obliegen höhere Sorgfaltspflichten, als bei Nichtkaufläuten.

Voraussetzungen:

  1. Vertrauens-/Rechtsscheintatbestand. Vertreter ist wiederholt und während einer gewisser Zeitdauer im Namen des Vertretenen aufgetreten.
  2. Rechtsscheintatbestand ist Vertretenem zurechenbar (str.: genügt bloße Veranlassung oder ist eine schuldhafte Setzung des Rechtsscheins erforderlich?).
  3. Anschein der Bevollmächtigung für Entschluss zur Vornahme des Rechtsgeschäfts ursächlich.
  4. Geschäftspartner durfte nach Treu und Glauben von Duldung und Billigung des Verhaltens des Vertreters durch den Vertretenen ausgehen; ggf. § 166 I analog.
25
Q

Rechtsfolgen der cic

A

Vertrauensschaden wird ersetzt (nicht auf das Erfüllungsinteresse beschränkt). Erfüllungsinteresse wird ersetzt, sofern Vertrag mit Schädiger ohne cic zu günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre.

26
Q

§ 311 III

A

Ausnahme gegenüber § 164 I 1, wonach ein Vertreter durch das abgeschlossene RG nicht berechtigt/verpflichtet wird. Vertreter kann in Anspruch genommen werden.

Voraussetzungen: § 311 III 2 oder eigenes wirtschaftliches Interesse des Vertreters (Quasipartei; Interesse eines Geschäftsführers am Erfolg des Unternehmens oder Aussicht auf Provision genügt nicht).

27
Q

Partielle/relative Geschäftsfähigkeit?

A

Partielle Geschäftsfähigkeit ist anerkannt (zB Querulantenwahn), nicht hingegen relative Geschäftsfähigkeit (Geschäftsunfähigkeit bei besonders schwierigen Rechtsgeschäften).

28
Q

Prüfungsreihenfolge bei beschränkter Geschäftsfähigkeit

A

§ 107 (beschränkter Generalkonsens mgl; unbegrenzte Zustimmung zu RG aller Art ist jedoch nicht möglich) - § 110 - § 108.

Beachte: Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist keine Genehmigung möglich (§ 111; Rechtssicherheit). Aber: Ist Betroffener in Kenntnis der beschränkten Geschäftsfähigkeit damit einverstanden, dass Wirksamkeit des RG von Genehmigung des gesetzlichen Vertreters abhängig ist, greift Schutzzweck des § 111 nicht ein; es sind §§ 108 f. entsprechend anwendbar.

29
Q

Kalkulationsirrtum

A

Interner Kalkulationsirrtum (Berechnungsgrundlage nicht offen gelegt): Unbeachtlicher Motivirrtum.

Externer Kalkulationsirrtum: Nach eA greift § 119 analog. Nach BGH scheidet Anfechtung aus und es kommt nur Ersatz des Vertrauensschadens in Betracht.

30
Q

Rechtsfolgenirrtum

A

Nach eA wird die Anfechtung abgelehnt.

Die hM unterscheidet: Unerwartete gesetzliche Nebenfolgen sollen nicht zur Anfechtung berechtigen (etwa dass bei Abschluss eines Kauf-/Mietvertrages Gewährleistungsausschlüsse entstehen); es soll jedoch ein beachtlicher Inhaltsirrtum vorliegen, wenn ein Rechtsgeschäft völlig andere Rechtsfolgen zeitigt, als erwartet.

31
Q

Vollmachtsarten

A

Außenvollmacht, § 167 I Var.2.
Innenvollmacht, § 167 I Var.1.
Kundgemachte Innenvollmacht, § 171 I.

32
Q

Voraussetzungen der Stellvertretung

A
  1. Abgabe einer eigenen WE (Abgrenzung: Bote).
  2. Handeln im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeit). § 164 I 2. Ausnahmen: Geschäft, für den den es angeht (insbes. im Sachenrecht bei Bargeschäften des täglichen Lebens kein Durchgangserwerb des Vertreters), mittelbare Stellvertretung.
  3. Handeln mit Vertretungsmacht. Gesetzliche (zB § 1629 I BGB, § 35 GmbHG, § 26 II BGB, §§ 125, 170, 161 II HGB; bei organschaftlicher Vertretung gilt die Besonderheit, dass auch Pflichtverletzungen und nicht nur WE zugerechnet werden) oder rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht, zB §§ 48 ff., 54 HGB). Ggf. Vertretung kraft Rechtsscheins (Duldungs-/Anscheinsvollmacht).
  4. Keine Beschränkung der Vertretungsmacht/Umfang der Vertretungsmacht. Bei Überschreitung der Vertretungsmacht gelten bei rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht §§ 177 ff. für unteilbare und § 139 für teilbare RG, bei gesetzlicher Vertretungsmacht wird der Vertretene nicht verpflichtet. Besonderheiten gelten bei Auseinanderfallen von Innen- und Außenverhältnis (etwa Handels- und Gesellschaftsrecht): Es gilt die Abstraktheit der Vollmacht (Beschränkungen im Innenverhältnis schlagen nicht auf Außenverhältnis durch, Ausnahme: Kollusion, §§ 138 I, 826).
  5. Zulässigkeit der Stellvertretung (kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft).
33
Q

Haftungsausschluss des § 179 III 1

A

Ist Haftung des Vertreters nach § 179 III 1 ausgeschlossen, so ist auch eine Anwendbarkeit etwa von §§ 280 I, 311 II Nr.1 abzulehnen, da dadurch der Haftungsausschluss nach § 179 III 1 umgangen würde.

34
Q

§ 138 II

A

Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn der Wert der Leistung den der Gegenleistung um 100 % übersteigt.

35
Q

Sinn und Zweck des § 164 II

A

Schließt Anfechtung bei fehlender Offenkundigkeit aus (unbeachtlicher Rechtsfolgeirrtum).
Person tritt entgegen ihren Willen als Vertreter auf, obwohl sie das Geschäft auf eigene Rechnung abschließen möchte: § 177 greift; für diesen umgekehrten Fall des § 164 II gilt nach hM auch § 164 II.

36
Q

§ 179 und Boten

A

Bei bewusst falscher Übermittlung einer Willenserklärung durch einen Boten ohne Botenmacht findet § 179 entsprechend anwendung.

37
Q

Handeln unter fremdem Namen

A

Auftreten unter dem Namen der anderen Person.
Zu unterscheiden sind Namenstäuschung und Identitätstäuschung.

Bei der Identitätstäuschung (dem Geschäftspartner ist ausdrücklich am Geschäft mit dem Namensträger gelegen) finden §§ 164 ff. (analog) Anwendung.

Bei der Namenstäuschung (der Geschäftspartner will mit der konkret vor ihm stehenden Person kontrahieren) liegt ein Eigengeschäft des Handelnden vor.

38
Q

Kollusion, Evidenz

A
Kollusion = Bewusstes Zusammenwirken von Vertreter und Vertragsgegner des Vertretenen in Schädigungsabsicht (§ 138 I).
Evidenz = Vertreter macht in ersichtlich verdächtiger Weise von seiner Vertretungsmacht Gebrauch, sodass beim Vertragsgegner begründete Zweifel entstehen mussten (§§ 177 ff. analog).
39
Q

Anfechtung, § 142 I - Voraussetzungen und Rechtsfolgen

A

I. Voraussetzungen

  1. Anfechtungserklärung, § 143 I (beachte § 130)
  2. Anfechtungsgegner, § 143 II-IV
  3. Anfechtungsfrist, § 121 I 1
  4. Anfechtungsgrund
    a) Irrtum, §§ 119 I, II, 120 (Kausalität zwischen Irrtum und WE erforderlich)
    b) Arglistige Täuschung, § 123 I Alt.1
    c) Widerrechtliche Drohung, § 123 I Alt.2
  5. Kein Ausschluss der Anfechtung (§§ 121 II, 144, 242)

II. Rechtsfolgen
1. Ex-tunc-Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, § 142 I
2. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden, § 122
a) Voraussetzungen
Wirksame Anfechtung, Vertrauen des Erklärungsempfängers auf die Gültigkeit der WE gem. § 122 II.
b) Rechtsfolge, § 122 I: Ersatz des negativen Interesse (Vertrauensschaden) begrenzt durch das positive Interesse (Erfüllungsschaden).

40
Q

§ 119 II

A

Sache iSd § 119 II meint nicht die Sache iSd § 90, sondern vielmehr jeden Geschäftsgegenstand, der als verkehrsfähig gilt (etwa auch eine Grundschuld).

Eigenschaft iSd § 119 II ist jeder wertbildender Faktor. Auch tatsächliche oder rechtliche Beziehungen zur Umwelt, soweit für Wertschätzung von Bedeutung. Im Gegensatz zu § 434 sind iRd § 119 II nach hM nur unmittelbare Beziehungen zur Umwelt erfasst.

Str.: Erträge eines Grundstücks als wertbildender Faktor der Grundschuld und somit Eigenschaft iSd § 119 II? BGH: Mangels Unmittelbarkeit (-), Erträge bestimmen nur mittelbar den Grundstückswert und dieser die Grundstückswertigkeit. aA: Unmittelbarkeit und somit Eigenschaft (+), Arg.: Haftungsverband, §§ 1192 I, 1123. wA: Unmittelbarkeitskriterium wird wegen Unschärfe abgelehnt, Abstellen auf Kriterium der Geschäftswesentlichkeit der Eigenschaft, § 119 II (+).

§ 119 II ist spezieller zu § 313 (Grund: Ex-tunc-Nichtigkeit).

41
Q

§ 31

A

Gilt für alle juristische Personen!
§ 31 regelt im Gegensatz zu § 278 Haftung für eigenes Verschulden. Daher: § 823 I/II/826 iVm § 31/89; bei Organverschulden greift daher nicht § 831!

Bestimmungen über Zurechenbarkeit beim Verschulden: §§ 31, 89, 278, 540 II.

42
Q

Anfechtbarkeit von Duldungs-/Anscheinsvollmacht?

A

Nach hM handelt es sich um Rechtsscheinvollmachten, die unanfechtbar sind.
Nach einer Mindermeinung hingegen ist die Duldungsvollmacht der konkludenten Vollmacht ähnlich und daher anfechtbar, da Rechtsschein nicht stärker binden könne, als willentlich erteilte Vollmacht.
Außerdem ist nach einer Mindermeinung iRd Anscheinsvollmacht die Erfüllungshaftung zu weitreichend und es komme nur eine Haftung aus c.i.c. in Betracht, nach hM hingegen haftet der Vertretene auf Erfüllung (c.i.c. bietet keinen angemessenen Schutz für den Vertragspartner, da bei c.i.c. grds nur für Vertrauensschaden und nicht für Erfüllungsschaden gehaftet wird).