Gefährdungshaftung Flashcards

1
Q

Allgemeines zur Gefährdungshaftung

A

Differenziere: Gefährdungshaftung – Verschuldenshaftung – Zufallshaftung.
Es bietet sich an, mit der Gefährdungshaftung zu beginnen, weil deren Voraussetzungen leichter zu bejahen sind.
Enumerationsprinzip der Gefährdungshaftung (Gefährdungshaftung setzt eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung voraus), Analogiefeindlichkeit der Gefährdungshaftung, Art.20 III GG.
Zwischenstellung: § 1 ProdHaftG. Die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt ist zwar unabhängig von einem Verschulden, knüpft aber an pflichtwidriges Verhalten (Fehlerhaftigkeit des Produkts) an.
Freie Anspruchskonkurrenz der Ansprüche aus Gefährdungshaftung zu Ansprüchen aus Verschuldenshaftung (auch zwischen § 7 StVG und § 18 StVG).

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Q

§ 833 S.1 BGB - Haftung des Tierhalters

A
  1. Gefahrquelle: „Luxustier“
    Abgrenzung des Luxustiers von den Haustieren, die als Nutztiere gehalten werden (§ 833 S.2; hierbei handelt es sich nicht um Gefährdungshaftung, sondern um Haftung für vermutetes Verschulden). Es kommt auf die allgemeine Zweckbestimmung (§ 833 S.2: „zu dienen bestimmt“) und nicht auf die konkrete Nutzung an.
    Haustier = Zahme Tiere, die in der Hauswirtschaft zu dauernder Nutzung oder Dienstleistung gezüchtet und gehalten zu werden pflegen. Haustiere, die nicht als Nutztiere gehalten werden, sind Luxustiere. Luxustier = Jedes Tier mit Ausnahme von Haustieren, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt zu dienen bestimmt sind.
    Teleologische Erwägungen (Zweck des § 833): Personen, die in besonderer Weise auf das Halten von Tieren angewiesen sind, sollen nicht der strengen Gefährdungshaftung unterliegen. Dies spricht dafür, auch den zur Lebensführung gehaltenen Blindenhund als Nutztier und nicht als Luxustier einzustufen.
  2. Gefahrverantwortlicher und Anspruchsgegner: Tierhalter
    Tierhalter ist, wer das Tier im eigenen Interesse nicht nur ganz vorübergehend einsetzt. Nicht entscheidend ist die Eigentümerstellung, sondern, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, wer im eigenen Interesse die Kosten übernimmt und wer im Falle des Verlustes des Tieres das wirtschaftliche Risiko trägt.
    Problem: Minderjähriger als Tierhalter? Nach h.M. wird zum Schutz des Minderjährigen die Haltereigenschaft des Minderjährigen zusätzlich an die Einsichtsfähigkeit analog §§ 828, 829 oder aber an das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter analog §§ 104 ff. geknüpft.
  3. Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 833 S.1
    § 833 S.1 ist enger gefasst als § 823 I (Sachentziehungen genügen genauso wenig wie die Beeinträchtigung sonstiger absoluter Rechte).
  4. Kausalität und Zurechnung („durch ein Tier“)
    Kausalität i.S.v. Äquivalenz.
    Rechtsgutverletzung muss dem Tierhalter zuzurechnen sein. Daran fehlt es, wenn sich in der Rechtsgutsverletzung nicht die spezielle Tiergefahr, sondern das allgemeine Lebensrisiko realisiert hat. In der Rechtsgutsverletzung muss sich die Unberechenbarkeit des Tieres verwirklicht haben.
    Problem: Ist § 833 S.1 auch dann anwendbar, wenn sich der Geschädigte der Tiergefahr freiwillig ausgesetzt hat (Bsp.: A lässt den B auf seinem Privatpferd reiten; dieses wirft B ab)? Eine § 8 Nr.2 StVG entsprechende Regelung fehlt. Nach e.A. soll die freiwillige Selbstgefährdung dazu führen, dass bereits auf Ebene des Tatbestandes die Zurechenbarkeit der Rechtsverletzung entfällt. Die Rechtsprechung berücksichtigt die Selbstgefährdung lediglich auf Rechtsfolgenebene i.R.d. Mitverursachung gem. § 254.
  5. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff.; beachte § 254.
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Q

Haftung des Kraftfahrzeughalters, § 7 I StVG (Langversion)

A
  1. Gefahrenquelle: Kraftfahrzeug (§ 1 II StVG) bzw. Anhänger
  2. Gefahrverantwortlicher und Anspruchsgegner: Kraftfahrzeughalter
    Halter ist derjenige, der zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug besitzt und es für eigene Rechnung in Gebrauch hat. Eigentümereigenschaft ist nicht ausschlaggebend.
    Fallen tatsächliche Verfügungsgewalt und Kostentragung auseinander, ist eine wertende Betrachtung der Haltereigenschaft erforderlich (Tendenz der Rechtsprechung: Abstellen auf dauerhafte Verfügungsgewalt). Es ist jedoch auch denkbar, ggf. zwei Personen als Halter anzusehen und bei der Berücksichtigung der Mitverursachung durch den Geschädigten beide als sog. Haftungseinheit aufzufassen.
    Leasingnehmer ist als Halter anzusehen. Problem: Ist der Leasingnehmer auch gegenüber dem Leasinggeber als Eigentümer des Kfz gemäß § 7 I StVG verantwortlich, wenn er das geleaste Fahrzeug beschädigt? Früher wurde dies angenommen (Wortlaut). BGH 2010: Leasingnehmer haftet dem Leasinggeber nicht für Sachschäden am geleasten Fahrzeug; Schutzzweck des § 7 StVG – die Norm bezweckt nicht den Schutz des jeweiligen Kraftfahrzeugs; Rechtsgedanke des § 8 Nr.3 StVG. Aber: Haftung des Leasingnehmers nach §§ 280 I, 823 I möglich.
  3. Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 7 I StVG (Personen- oder Sachschaden)
  4. Kausalität: „Bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs“
    Kausalität i.S.v. Äquivalenz und Adäquanz: Schädigendes Ereignis muss sich auf die betriebsspzezifischen Gefahren bei der Verwendung eines Kfz bzw. Anhängers zurückführen lassen und darf nicht ausschließlich auf betriebsfremden Risiken/allgemeinen Lebensrisiken beruhen. Erfasst sind auch Reaktionen wie Notbremsungen und Veranlassung zum Ausweichen, ohne dass es zu einer physischen Kollision der Verkehrsteilnehmer kommen muss.
    Probleme: Fahrzeug wurde geparkt oder kam in sonstiger Weise zum Stillstand.
    Alte Auffassung vertrat den maschinentechnischen Betriebsbegriff und setzte voraus, dass der Motor des Fahrzeugs in Gang gesetzt ist und das Fahrzeug selbst bewegt. Nach heute herrschender Auffassung gilt der verkehrstechnische Betriebsbegriff, sodass es nicht darauf ankommt, ob Motorkraft auf das (geschädigte) Fahrzeug einwirkt; es genügt vielmehr ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang des schädigenden Fahrzeugs (es genügt auch, dass ein Fahrzeug parkt oder liegen geblieben ist; auch hier kann das Fahrzeug zu verkehrsspezifischen Rechtsgutsverletzungen führen, z.B. Auffahrunfall). Fazit: Das Fahrzeug befindet sich nach h.M. unabhängig von der Entfaltung der Motorkraft in Betrieb i.S.d. § 7 I StVG, sobald es in typischer Weise auf den öffentlichen Verkehrsraum einwirkt. BGH: Die durch das Kfz geschaffene Gefahrenlage ist erst unterbrochen, wenn es aus dem Verkehr genommen wird. Ebenso kann auch ein Anhänger dann in Betrieb sein, wenn er nicht mit einem Zugfahrzeug verbunden ist, sondern nur vorübergehend im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wird.
  5. Zurechnung/Schutzzweckzusammenhang
    Schadensereignis muss nach dem Schutzzweck des § 7 StVG dem Betrieb des Kfz auch zugerechnet werden können. Es kommt darauf an, inwiefern sich in der Rechtsgutsverletzung die spezifische Gefahr verwirklicht hat, vor der § 7 StVG gerade schützen will. Maßgeblich ist wiederum der örtliche und zeitliche Zusammenhang, in dem der Unfall mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz stehen muss. Auszugrenzen sind darüber hinaus alle Verletzungserfolge, in denen sich ein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht; darunter fallen etwa Fälle, in denen die Fahrzeugeigenschaft des Kfz gegenüber der Verwendung der Arbeitsmaschine deutlich zurücktritt (Schwerpunkt).
  6. Ausschluss der Halterhaftung
    a) Höhere Gewalt, § 7 II StVG
    Höhere Gewalt ist jedes betriebsfremde, von außen kommende Ereignis, das unvorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch bei äußerster Sorgfalt unabwendbar ist. Es darf nicht aus der Sphäre des Fahrers kommen (z.B. Ohnmacht). Vorfall mit Ausnahmecharakter. Maßstab für Unabwendbarkeit: Idealfahrer, also Fahrer, der über den gewöhnlichen Durchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit, Umsicht und geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Rahmen des Menschenmöglichen zeigt. Nicht umfasst von „höherer Gewalt“ ist das plötzlich auf die Straße laufende Kind (Mitverschulden zu prüfen, §§ 9 StVG, 254 BGB, beachte jedoch § 828 II BGB).
    b) Schwarzfahrt, § 7 III StVG
    Anstelle des Halters haftet dann der Benutzer, § 7 III 1 Hs.1 StVG. Beachte jedoch § 7 III 1 Hs.2 StVG (Bsp.: § 14 II 2 StVO). Benutzer ist derjenige, der sich das Kfz bzw. den Anhänger als Fortbewegungsmittel dienstbar macht. Abstellen auf halterähnliche Verfügungsmacht (Benutzen geht nicht zwangsläufig mit dessen Führen einher). Ggf. drei Anspruchsgegner: Halter und Benutzer (§§ 7 I, III 1 Hs.2 StVG) und Fahrzeugführer (§ 18 StVG). Der Schwarzfahrer kann jedoch auch nach § 18 haften.
    c) §§ 8, 15 StVG
    Zwar spricht der Wortlaut des § 8 von einer Unanwendbarkeit des § 7 StVG, jedoch liegt de facto ein Haftungsausschluss vor. Von diesen speziellen Haftungsausschlüssen unberührt bleibt die Verschuldenshaftung nach §§ 280 I, 823 ff. BGB.
    § 8 Nr.1 StVG: Kann ggf. auch schon i.R.d. Kfz-Begriffs angesprochen werden.
    § 8 Nr.2 StVG: Insbesondere wenn der Verletzte selbst gefahren ist.
    § 8 Nr.3 StVG.
    Ausschlussfrist, § 15 StVG.
    d) Vertraglicher Haftungsausschluss
    Umkehrschluss zu § 8a StVG: Möglichkeit eines vertraglichen Haftungsausschlusses, sofern der Verletzte Insasse des dem in Anspruch genommenen Halter gehörenden Fahrzeugs gewesen ist und es sich um eine unentgeltliche und nicht geschäftsmäßige Personenbeförderung gehandelt hat. In anderen Fällen kann die Haftung für Personenschäden nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Generell zulässig bleibt die Haftung für Sachschäden. Beachte auch § 276 III.
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4
Q

Haftung des Kraftfahrzeugführers, § 18 I StVG (keine Gefährdungshaftung, sondern Haftung für vermutetes Verschulden)

A
  1. Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 StVG
    Fahrzeugführer ist, wer das Kraftfahrzeug eigenverantwortlich lenkt und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hat. Bea. Bei Fahrschule § 2 XV 2 StVG.
    Führer des Kfz ist, solange der Anhänger mit dem Kfz verbunden ist, auch Führer des Anhängers. Ein vom Kfz unabhängiger Führer kann aber existieren, wenn der Anhänger vom Fahrzeug losgelöst oder abgestellt wurde.
    Es müssen die Voraussetzungen des § 7 I StVG gegeben sein, d.h.:
    Gefahrenquelle: Kraftfahrzeug oder Anhänger.
    Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 7 I StVG.
    Kausalität und Zurechnung („bei Betrieb“).
    Kein Haftungsausschluss (die Ausschlussgründe § 7 II, III StVG sind ausweislich des Wortlauts des § 18 I 1 StVG nicht anwendbar; anwendbar ist jedoch insbes. § 8, § 15 und § 8a StVG).
    Freie Anspruchskonkurrenz insbesondere zu § 7 I StVG (vgl. § 18 I StVG: „auch“).
  2. Kein Entlastungsbeweis
    Haftung für vermutetes Verschulden, § 18 I 2 StVG (Beweislastumkehr). Verschulden ist wie in §§ 276 I, 823 Vorsatz und jede Fahrlässigkeit. Der Fahrer ist entlastet, wenn er nachweisen kann, dass er die gewöhnliche verkehrserforderliche Sorgfalt angewendet hat. Verkehrsrichtiges Verhalten schließt die Haftung nach § 18 StVG aus.
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Q

Inhalt der Haftung nach § 7 StVG / § 18 I StVG

A

Vgl. Verweise des § 18 I 1, II, III StVG.
Schadensersatz nach §§ 249 ff.
Besonderheiten: Beschränkung nach Art der zu ersetzenden Schäden (§§ 10, 11) und nach maximale Höhe des Schadensersatzes (§§ 12, 12a). § 11 S.2 hat nur klarstellende Bedeutung (vgl. § 253 II BGB).

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6
Q

Haftung des Kraftfahrzeughalters, § 7 I StVG (Kurzversion)

A
  1. Gefahrenquelle: Kraftfahrzeug (§ 1 II StVG) bzw. Anhänger
  2. Gefahrverantwortlicher und Anspruchsgegner: Kraftfahrzeughalter
    Halter ist derjenige, der zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug besitzt und es für eigene Rechnung in Gebrauch hat.
  3. Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 7 I StVG (Personen- oder Sachschaden)
  4. Kausalität: „Bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs“
    Kausalität i.S.v. Äquivalenz und Adäquanz: Schädigendes Ereignis muss sich auf die betriebsspzezifischen Gefahren bei der Verwendung eines Kfz bzw. Anhängers zurückführen lassen und darf nicht ausschließlich auf betriebsfremden Risiken/allgemeinen Lebensrisiken beruhen.
    Nach heute herrschender Auffassung gilt der verkehrstechnische Betriebsbegriff, sodass es nicht darauf ankommt, ob Motorkraft auf das (geschädigte) Fahrzeug einwirkt; es genügt vielmehr ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang des schädigenden Fahrzeugs.
  5. Zurechnung/Schutzzweckzusammenhang
    Verwirklichung der spezifischen Gefahr, vor der § 7 StVG schützen will.
  6. Ausschluss der Halterhaftung
    a) Höhere Gewalt, § 7 II StVG
    Höhere Gewalt ist jedes betriebsfremde, von außen kommende Ereignis, das unvorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch bei äußerster Sorgfalt unabwendbar ist. Es darf nicht aus der Sphäre des Fahrers kommen. Maßstab für Unabwendbarkeit: Idealfahrer.
    b) Schwarzfahrt, § 7 III StVG
    Benutzer ist derjenige, der sich das Kfz bzw. den Anhänger als Fortbewegungsmittel dienstbar macht.
    c) §§ 8, 15 StVG
    d) Vertraglicher Haftungsausschluss
    Umkehrschluss zu § 8a StVG.
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7
Q

Haftungsverteilung bei Mitverschulden

A

Unterscheidung nach drei Opfergruppen:

  1. Nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer: § 9 StVG.
    Anwendungsbereich des § 9: Nicht motorisierte Opfergruppe der Fußgänger und Radfahrer, die nicht selbst Halter sind, als mitverschuldende Geschädigte. Nicht anwendbar bei motorisierten Geschädigten (§ 17 StVG als Sonderregel).
    Bei der Abwägung i.R.d. StVG ist zu beachten, dass personenverschiedener Halter und Fahrer eine Haftungseinheit bilden und damit bei der Gegenüberstellung der Verursachungsbeiträge nur einmal zu berücksichtigen sind. Dies gilt jedoch nur soweit, als beide Ersatzpflichtige auf Grund eines einzigen Ursachenbeitrags haften.
    Besonderheit des § 9: Im Fall von Sachschäden wird das Verschulden eines dritten Sachherrschaftsinhabers dem Verschulden des Verletzten gleichgestellt; dadurch wird die sonst erforderliche Heranziehung des § 254 II 2 vermieden, der für eine Verschuldenszurechnung von Dritten wegen § 278 nach h.M. immer eine bereits im Augenblick des Unfalls bestehende Sonderbeziehung zwischen Geschädigtem und Schädiger verlangt.
    Konkrete Ermittlung der Haftungsverteilung in zwei Stufen: 1. Hat ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt (subj. vorwerfbare Sorgfaltspflichtverletzung)? 2. Haftungsverteilung wird durch Abwägung der jeweiligen Verursacheranteile ermittelt. Betriebsgefahr des Kfz wird regelmäßig mit 20 % bemessen; die Haftung daraus kann jedoch bis auf Null reduziert sein, wenn ohne einen weiteren Verkehrsverstoß des Fahrers der verletzte Fußgänger oder Radfahrer grob sorgfaltswidrig gehandelt hat.
  2. Insassen des Unfallfahrzeugs.
    Insassen sind nicht vom Schutzbereich der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung ausgenommen, es sei denn sie waren zum Unfallzeitpunkt bei Betrieb des Kfz tätig (§ 8 Nr.2 StVG). Ist der Geschädigte weder Halter, noch Fahrer, kann er also unproblematisch Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG geltend machen.
    Besonderheit: Ist der geschädigte Insasse Halter des Unfallfahrzeugs, so ist anerkannt, dass dieser bereits gar nicht aus § 18 StVG gegen den Fahrzeugführer vorgehen kann, da diese Haftung andere vor den von einem Kfz ausgehenden Gefahren schützen soll und nicht den Halter, der das Kfz selbst in Verkehr gebracht hat und für dessen Gefahren er verantwortlich ist. Es bleiben ihm somit allein Ansprüche aus § 823. Außerdem gilt zugunsten des Halters als Insasse, dass gegenüber dem Fahrer die Betriebsgefahr nicht anspruchsverkürzend wirkt. Auch umgekehrt bei der Geltendmachung von Ansprüchen des Fahrers gegen den Halter gilt der Grundsatz, dass sich der Fahrer die Betriebsgefahr nicht anrechnen lassen muss.
  3. Motorisierte Verkehrsteilnehmer: § 17 I, II StVG.
    § 17 I regelt Innenausgleich zwischen mehreren beteiligten Kraftfahrzeughaltern, wenn durch den Betrieb ihrer Kfz ein dritter, nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer geschädigt worden ist. Dem Dritten gegenüber haften sie als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB; im Innenverhältnis haften sie gemäß § 17 I als lex specialis zu § 426 BGB (Haftung nicht nach Kopfteilen, sondern nach Ursachenbeiträgen).
    § 17 II betrifft Ausgleich zwischen mehreren beteiligten Kraftfahrzeughaltern für einen selbst erlittenen Schaden.
    Abwägung gemäß § 17 II, I. In Gesamtabwägung der Mitverursacherbeiträge einzustellen: Betriebsgefahr der beteiligten Kfz (= Grundgefährlichkeit eines Fahrzeugs, die sich unabhängig von den konkreten Umständen aus dessen Eigenart ergibt; Bsp.: Größe, Gewicht, sonstige Beschaffenheit des Fahrzeugs) und gefahrerhöhende Umstände (Verstoß gegen Regelungen der StVO, Verschuldensgrad).
    § 18 III StVG: Verantwortungsbeiträge von Halter und Führer verschmelzen auf beiden Seiten jeweils zu einem einheitlichen Verantwortungsbeitrag (sog. Haftungseinheit). Auf Schädigerseite bilden beide eine Haftungs-, auf Geschädigtenseite eine Zurechnungseinheit.
    Bsp.: Kollidieren zwei Pkw, ist zunächst grds. von einer Quote 50:50 aufgrund der Betriebsgefahr auszugehen. Wird ein gefahrerhöhender Umstand nachgewiesen, so gilt Folgendes: Gegenüber der erhöhten Betriebsgefahr wird die einfache Betriebsgefahr des regelkonformen Halters üblicherweise mit 20 % veranschlagt.
    § 17 III StVG als Abwägungsgrenze. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn die zum Unfall führende Situation auch vom Idealfahrer nicht hätte vorausgesehen werden können. Das Ereignis darf weder auf einem Fehler der Beschaffenheit des Kfz noch auf einem Versagen der Vorrichtung beruhen. Strenger Maßstab des § 17 III 2 (äußerste Sorgfalt), keine Orientierung am Durchschnitts-, sondern am Idealfahrer. Es muss jedoch nicht immer der Unabwendbarkeitsnachweis geführt werden, um eine Haftung des Halters im Einzelfall auszuschließen; es kann eine Reduzierung der Haftung auf Null bereits aus der Abwägung der Verursachungsbeiträge resultieren, § 17 II, I; § 17 III gilt nur als äußerste Grenze der Abwägung. Fazit: Der Idealfahrer haftet nicht für mitwirkende Betriebsgefahr und muss daher keine Kürzung seines Ersatzanspruchs hinnehmen.
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