Mobiliarsachenrecht Flashcards

1
Q

Negatorischer (bzw. bei in § 1004 nicht genannten absoluten Rechten quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch, § 1004 - Voraussetzungen

A

I. Absolutes Recht
Eigentum, andere dingliche Rechte (entsprechende Anwendung, vgl. §§ 1027, 1065, 1227), analog für alle anderen absoluten Rechte, insbes. APR und eingerichteter, ausgeübter Gewerbebetrieb (§§ 1004, 823). Anspruchssteller ist Inhaber des dinglichen/absoluten Rechts (str.: Analoge Anwendung auf Personen, die mit Störung in Berührung kommen, etwa Arbeitnehmer?).

II. Fortdauernde Beeinträchtigung des Eigentums oder eines anderen absoluten Rechts (entgegen dem Wortlaut des § 1004 I 2 greift Unterlassunsanspruch auch bei erstmalig auftretenden Beeinträchtigungen). Beeinträchtigung des Eigentums ist jede Einschränkung der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft (Abgrenzung zu § 985, der bei Entziehung und Vorenthaltung des Besitzes greift). Problem: Ideelle/ästhetische Einwirkungen (str., Interessenausgleich; in schwerwiegenden Fällen ggf. APR/§ 826).

III. Rechtswidrigkeit des Zustands (nicht der Eingriffshandlung; beachte § 1004 II - Duldungspflicht etwa aus nachbarlichem Gemeinschaftsverhältnis, § 241 II). Str.: Was sind “ähnliche (…) Einwirkungen” iSd § 906 I 1? eA: Nur unwägbare Stoffe (Imponderabilie; Contra: Auch Ruß und Rauch erfasst). aA: Abstellen auf Größe des Körpers (Contra: Abgrenzungsprobleme). wA: Ähnlichkeit ist aus Sinn und Zweck der Norm zu bestimmen. wA: Kriterium der Intensität der Einwirkung.

IV. Anspruchsgegner muss Handlungs-/Zustandsstörer sein. Problem: Vermieter eines störenden Mieters als mittelbarer Handlungsstörer? Pro: Duldung des Mieterverhaltens, ggf. Mietvertragsverletzung (rechtl Maßnahmen gegen Mieter möglich, etwa §§ 541, 543), Vermietungsvorgang als gefahrerhöhendes Tun. Contra: Es käme zur Aufsichtspflicht über voll geschäftsfähige Personen, schwerwiegender Eingriff in Mietverhältnis, Grundlage für Zurechnung des Mieterverhaltens fehlt (etwa §§ 278, 831).

V. Rechtsfolge
Beseitigungs-/Unterlassungsanspruch.
Verschuldensunabhängiger Beseitigungsanspruch kann nicht so weit reichen, wie der verschuldensabhängige Schadensersatzanspruch gem §§ 249 ff. Str.: Wo ist Grenze zwischen SE und Beseitigungsanspruch zu ziehen? eA: Nur Beseitigung der Störungsquelle ist über § 1004 möglich. hM: Darüber hinaus kann auch Entfernung der störenden Personen oder Gegenstände aus der Eigentumssphäre verlangt werden, actus contrarius ist geschuldet. wA: Auch störende Folgen, die mit der Beseitigung der ursprünglichen Störung zwangsläufig verbunden sind, sind zu beheben (etwa ist aufgegrabenes Grundstück in den ursprünglichen Zustand zu versetzen).
§ 254 ist entsprechend anwendbar. Kann Beeinträchtigung nicht beseitigt werden, besteht auch kein entsprechender Anspruch (BGH: § 275 I, aA: Allgemeiner Rechtsgedanke).

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2
Q

Problem: Recht zum Besitz aus Anwartschaftsrecht?

A

Gegenüber Verkäufer ist Anwartschaft unstreitig ein Recht zum Besitz.

Str. ist die Situation gegenüber Dritten (nur relevant, wenn kein schuldrechtliches Besitzrecht, zB gegenüber Dritterwerber, besteht).
eA: Ja, da Anwartschaft wesensgleiches Minus zum Vollrecht Eigentum ist.
hM einschließlich BGH: Nein; Ausnahmsweise ist jedoch die dolo-agit-Einrede gem. § 242 möglich, falls die Erstarkung zum Vollrecht unmittelbar bevorsteht.

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3
Q

Enger und weiter Verwendungsbegriff

A

Enger Verwendungsbegriff des BGH: Wesensverändernde Maßnahmen sind keine Verwendungen.

aA: Auch wesensverändernde Maßnahmen sind Verwendungen; §§ 812 ff., 951 werden verdrängt.

Luxusmaßnahmen (§§ 988, 818 III) und Luxusverwendungen (§§ 987 ff.) werden nicht ersetzt.

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4
Q

EBV und Rechtsgrundlosigkeit des Besitzerwerbs

A

Bei Rechtsgrundlosigkeit greift nach BGH § 988 analog. Nach hM in der Literatur hingegen wird § 812 I 1 Alt.1 angewandt.

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5
Q

Verarbeitung, § 950

A

I. Herstellereigenschaft (in dessen wirtschaftlichem Interesse erfolgt die Herstellung)
II. Verarbeitung = Zielgerichteter Arbeitsvorgang, der auf Veränderung des Stoffes gerichtet ist
III. Herstellungserfolg (neue Sache)
IV. Wertvergleich (“erheblich geringer” = Verarbeitungswert beträgt 60 % oder weniger des ursprünglichen Stoffwerts)

Wirksamkeit der Verarbeitungsklausel (Lieferant/erster Sicherungsgeber bleibt Hersteller)? Nach eA nicht möglich (aber Auslegung als antezipiertes Besitzkonstitut, §§ 929 S.1, 930), nach BGH ist dies möglich, da der Herstellerbegriff disponibel ist.

Antezipiertes Besitzkonstitut, §§ 929 S.1, 930:
I. Antezipierte Einigung: Mittelbarer Besitzer soll zum frühstmöglichen Zeitpunkt, also mit Erwerb des Eigentums seitens des unmittelbaren Besitzers, Eigentum erwerben; Durchgangserwerb des unmittelbaren Besitzers, er ist für eine juristische Sekunde Eigentümer.
II. Antezpiertes Besitzkonstitut, § 868. Nach hM keine weitere Handlungen zur Wahrung des Publizitätsgrundsatzes nötig, da dieser ohnehin durch § 930 gelockert wird.
III. Einigsein im Zeitpunkt des Übergabesurrogats.
IV. Berrechtigung.

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6
Q

Anspruch aus §§ 951 I, 812 I 1 Alt.2, 818 I, II

A

I. Etwas erlangt (Eigentum)
II. In sonstiger Weise (Verarbeitung o.a.)
III. Auf Kosten eines anderen
IV. Ohne Rechtsgrund
V. Rechtsfolge (§ 818 II). Entreicherung kommt nicht in Betracht (§ 818 III), Arg.: Ratio legis.

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7
Q

§ 985 iVm § 285 analog?

A

(-), Arg.: EBV-Regelungen sind abschließend; Opfergrenze würde überschritten.

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8
Q

Voraussetzungen der Besitzdienerschaft, § 855

A

I. Weisungsgebundenheit (soziales Abhängigkeitsverhältnis)
II. Erkennbarkeit des Verhältnisses nach außen (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, welches aus dem sachenrechtlichen Publizitätsgrundsatz folgt, so hM)
III. Ausübung tatsächlicher Gewalt für den Besitzherrn

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9
Q

Voraussetzungen des Besitzmittlungsverhältnisses, § 868

A

I. Hinreichend bestimmte vertragliche Abrede, das dem unmittelbaren Besitzer ein Besitzrecht auf Zeit gewährt. Vertrag muss nach hM nicht notwendigerweise wirksam sein.
II. Potentieller Herausgabeanspruch. Nach hM muss Herausgabeanspruch nicht unmittelbar aus dem Rechtsverhältnis selbst herrühren, es genügt auch, wenn er aus der Nichtigkeit des Rechtsverhältnisses folgt (zB §§ 985, 812).
III. Fremdbesitzerwille
Unmittelbarer Besitzer muss die Sache für einen anderen besitzen wollen und dessen Herausgabeanspruch anerkennen. Fremdbesitzerwille muss nach außen erkennbar sein (Publizitätsprinzip).

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10
Q

Problem: Gutgläubiger Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts (bestehendes, aber Dritten nicht zustehendes Anwartschaftsrecht)

A

eA: Dies ist möglich, Arg.: Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Vollrecht Eigentum; Besitz erzeugt Rechtsschein; Anwartschaftsverkäufer hätte sich als Eigentümer aufspielen können.
aA: Nicht möglich, da Anwartschaftsrecht als Bezugspunkt des guten Glaubens zu unsicher; bloßes Vertrauen auf “Gerede”; Rechtsschein des Besitzes ist zerstört, da Erwerber vom fehlenden Eigentum weiß; Erwerber hätte beim Eigentümer rückfragen können.

Exkurs:
Ein gutgläubiger Ersterwerb des Anwartschaftsrechts ist nach allgemeinen Regeln analog §§ 932 ff. möglich. Erst-Recht-Schluss: Nach §§ 932 ff. kann sogar der gutgläubige Erwerb des Vollrechts herbeigeführt werden.

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11
Q

Konstruktion: Nachträglich vereinbarter Eigentumsvorbehalt.

A

Literatur: §§ 929 S.1, 930, 158 II.

BGH: Entweder §§ 929 S.1, 930 oder §§ 929 S.2, 158 I.

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12
Q

Abhandenkommen, § 935, bei Weggabe durch Minderjährige?

Gutgläubiger Erwerb von nichtberechtigten beschränkt Geschäftsfähigen?

A

Abhandenkommen bei Weggabe durch Minderjährige wird unterschiedlich beurteilt. eA bejaht stets ein Abhandenkommen (Minderjährigenschutz), eine aA verneint dies (tatsächlicher Charakter der Weggabe). Nach wA wird auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen abgestellt.

Fraglich ist, ob von nichtberechtigten beschränkt Geschäftsfähigen gutgläubig erworben werden kann. Dies ist nach eA zu verneinen, da es zu einem unbilligen Ergebnis führen würde und da §§ 929 ff. restriktiv auszulegen sind (der Erwerber stünde bei Nichtberechtigung des Minderjährigen besser, als wenn der Minderjährige Berechtigter gewesen wäre). Nach aA ist ein gutgläubiger Erwerb von nichtberechtigten Minderjährigen möglich (Wortlaut, ratio legis).

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13
Q

Voraussetzungen der Übereignung

A

I. Dingliche Einigung (beachte §§ 104 ff.; Bestimmtheitsgrundsatz; Stellvertretung möglich)
II. Übergabe oder Übergabesurrogat (beachte § 854; Geheißerwerb möglich). IRd § 929 S.1 genügt die Verschaffung mittelbaren Besitzes. § 929 S.2: Brevi manu traditio.
Besitzerwerb des Erwerbers auf Veranlassung des Veräußerers, dauerhafte Aufgabe jedes Besitzrestes durch den Veräußerer (bei Beibehaltung eines Besitzrests ggf. Übertragung von Miteigentum, §§ 139, 140), nach hM zusätzlich innerer Bezug zwischen Einigung und Übergabe (Übergabe aufgrund bestimmter Einigung) verlangt.
III. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe/des Übergabesurrogats
IV. Berechtigung (Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung oder Nichteigentümer mit rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Verfügungsermächtigung gem. §§ 185 I, 1242 BGB, 80 I InsO).
V. Bei fehlender Berechtigung: § 185 II möglich (ex nunc Wirksamkeit) oder gutgläubiger Erwerb, Vss.: Rechtsgeschäft iSe Erwerbsgeschäfts, guter Glaube in Eigentum des Veräußerers wird gem. § 932 II vermutet, Objektiver Rechtsscheintatbestand (Besitz/Besitzverschaffungsmacht/Erbschein), kein Abhandenkommen gem. § 935. Abhandenkommen = Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes. Vgl. auch §§ 933, 934. Beachte § 166!
Bei absoluten Verfügungsverboten/-beschränkungen ist kein gutgläubiger Erwerb möglich, außer dies ist ausdrücklich angeordnet (zB §§ 161 III, 2211 II BGB, 81 I 2 InsO); bei relativen Verfügungsverboten greift § 135 II.

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14
Q

Problem: Anwendbarkeit des § 985 bei freiwilliger Besitzaufgabe an den Vertragspartner?

A

Subsidiaritätslehre: Nein, Vorrang der Vertragsverhältnisse!

BGH: Anwendbar (Wortlaut!). Echte Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglicher Rückabwicklungsnorm und § 985.

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15
Q

Fremdbesitzerexzess

A

Im Zweipersonenverhältnis:
Unberechtigter, aber gutgläubiger und unverklagter Fremdbesitzer überschreitet seine Grenzen des vermeintlichen Besitzrechts.
Bsp.: A, der aufgrund eines unwirksamen Mietvertrags die Wohnung des B besitzt, reißt eine Zwischenwand aus.
Rechtsfolge: Haftungsprivilegierung des § 993 I Hs.2, 991 II entfällt aufgrund teleologischer Reduktion (eine andere Auffassung wendet den Rechtsgedanken des § 991 II an), sodass auch der gutgläubige unverklagte Fremdbesitzer unbeschränkt auf Schadensersatz und Nutzungsherausgabe in Anspruch genommen werden kann. Ohne diese Reduktion des § 993 würde der Fremdbesitzer für den Exzess nicht haften, da ein wirksamer Vertrag fehlt und § 993 das Deliktsrecht ausschlösse.

Im Dreipersonenverhältnis:
Vgl. § 991 II.

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16
Q

Nicht-so-berechtigter Besitzer

A

Rechtsfigur, die in der Literatur vertreten wird. Überschreitung der Rechte - etwa aus dem Mietverhältnis.
eA: Analoge Anwendung von §§ 987 ff. im Hinblick auf den Exzess des rechtmäßigen Fremdbesitzers.
hM: Kein Bedürfnis für eine Analogie, da der Eigentümer durch die vertraglichen und gesetzlichen Haftungsansprüche hinreichend geschützt ist und der Exzess die an sich gegebene Besitzberechtigung als solche nicht berührt. Trennung des Besitzes in rechtmäßigen und unrechtmäßigen Teil ist künstlich.

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17
Q

§ 816 I 1 - Voraussetzungen

A

I. Anwendbarkeit trotz abschließenden Charakters des EBV, § 993 I aE (+), da EBV abschließende Regelung nur in Bezug auf Nutzungs- und Schadensersatz enthält. § 816 hingegen ist Rechtsfortwirkungsanspruch.
II. Verfügung eines Nichtberechtigten (entgeltliche Verfügung)
Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines bestehenden Rechts gerichtet ist. Berechtigte sind der Eigentümer einer Sache oder vom Eigentümer zur Veräußerung gemäß § 185 I Ermächtigte.
III. Dem Berechtigten gegenüber wirksam, etwa wegen gutgläubigem Erwerb oder im Falle des § 935 über § 185 II. Bei einer solchen Genehmigung wird die Verfügung zwar wirksam, jedoch wird der Verfügende dadurch nicht zum Berechtigten, da die Genehmigung sich nur auf das dingliche Rechtsgeschäft bezieht; § 985 wird dadurch ausgeschlossen, da nach Genehmigung die Eigentümerstellung erlischt. Genehmigung kann konkludent etwa durch Herausgabeverlangen des Verkaufserlöses erfolgen.
IV. Rechtsfolge: Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten. Problem: Ist auch der erzielte Gewinn umfasst? Nach eA kann nur Wertersatz iHd obj Wertes verlangt werden (Arg.: Verkaufstalent), nach hM hingegen ist iRd Erlösauskehr auch der Gewinn herauszugeben (Arg.: Wortlaut; nur Eigentümer hat das Recht, eine Sache gewinnbringend zu veräußern).

Beachte im Falle der Unentgeltlichkeit § 816 I 2.

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18
Q

§ 449 I

A

Nur Auslegungsregel und irrelevant, wenn der Eigentumsvorbehalt ausdrücklich vereinbart ist.

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19
Q

Besitzwehr, § 859 I; Voraussetzungen

A

I. Selbsthilfeberechtigter
“Besitzer” = unmittelbarer Besitzer (§ 854 I). Beachte § 860. Auch gesetzlicher Vertreter ist berechtigt. Nach hM ist mittelbarer Besitzer analog § 859 I selbsthilfeberechtigt, wenn er nicht gegen den Willen des unmittelbaren Besitzers handelt und er hat ein Selbsthilferecht zur Widerherstellung des unmittelbaren Besitzes des Besitzmittlers (Arg.: Lückenloser Besitzschutz für mittelbare Besitzer). Nach aA ist mittelbarer Besitzer über §§ 227, 229 hinreichend geschützt und somit nicht gemäß § 859 I selbsthilfeberechtigt (Arg.: Kein Verweis des § 869 auf § 859, Verfehlung der Kontinuitätsfunktion des § 859).

II. Verbotene Eigenmacht, § 858 I Entziehung/Störung des unmittelbaren Besitzes ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers ohne gesetzlichen Grund, also widerrechtlich. Entziehung bedeutet Beendigung des Besitzes. Störung ist jede sonstige Behinderung in der Ausübung, die nicht Entzug ist. Anwendbarkeit des § 859 I auf bewegliche und unbewegliche Sachen.

III. Gegenwärtigkeit der verbotenen Eigenmacht
Verbotene Eigenmacht hat begonnen und dauert noch an.

IV. Selbsthilfegegner: Besitzstörer selbst bzw § 859 IV.

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20
Q

Besitzkehr, § 859 II; Voraussetzungen

A

I. Selbsthilfeberechtigter: “Besitzer” wie iRd § 859 I

II. Vorliegen einer beweglichen Sache

III. Verbotene Eigenmacht, § 858 I

IV. Täter auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
Auf frischer Tat betroffen: Wiederabnahme muss unmittelbar bei oder alsbald nach Entziehung erfolgen; alsbald erfolgt die Besitzkehr, wenn sie so schnell wie nach obj Maßstäben möglich erfolgt. Auf frischer Tat verfolgt: Entziehung muss alsbald entdeckt werden und die Verfolgung muss alsbald aufgenommen werden (auf Dauer der Verfolgung kommt es nicht an).

V. Selbsthilfegegner: Besitzstörer oder § 859 IV

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21
Q

Entsetzung, § 859 III; Voraussetzungen

A

I. Selbsthilfeberechtigter: “Besitzer” wie iRd § 859 II

II. Vorliegen einer Immobilie

III. Verbotene Eigenmacht, § 858 I

IV. Wiedererlangung des Besitzes sofort nach Besitzentziehung
Obj Maßstab: Entsetzung muss so schnell wie nach Sachlage überhaupt möglich erfolgen.

V. Selbsthilfegegner: Besitzstörer oder § 859 IV

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22
Q

Possessorischer Besitzschutz, § 861 I (gilt auch bei Immobilien)

A

I. Anspruchsberechtigung
Ursprünglicher unmittelbarer oder mittelbarer (§ 869) Besitzer.

II. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, § 858 I Alt.1
(Entziehung des unmittelb Besitzes ohne den Willen des unmittelb Besitzers ohne gesetzl Gestattung)

III. Anspruchsgegner: §§ 861 I aE, 858 II

IV. Einwendungen des Anspruchsgegners

  1. Einwendungen aus § 861 II
  2. Petitorische Einwendungen, § 863: Petitorische Einwendungen können einem possessorischen Anspruch nicht entgegengehalten werden, nur Widerklage möglich.
  3. Einwendung aus § 864 I
  4. Dolo-agit, § 242, als Einwendung gegen § 861 I 1? Nein, da dies Umgehung des § 863 darstellen würde (Zweck des § 863: Schutz des rechtmäßigen Besitzers vor willkürlicher Eigenmacht).

Gegen bevorstehende Besitzentziehung kann sich der Besitzer analog § 862 I 2 mit der vorbeugenden Unterlassungsklage wehren.

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23
Q

Possessorischer Besitzschutz, § 862 I 1 (gilt auch bei Immobilien)

A

I. Anspruchsberechtigung
Unmittelbarer oder mittelbarer (§ 869) Besitzer.

II. Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht, § 858 I Alt.2
(Störung des unmittelb Besitzes ohne den Willen des unmittelb Besitzers ohne gesetzl Gestattung)

III. Anspruchsgegner
Störer des unmittelbaren Besitzes = derjenige, dem die verbotene Eigenmacht zuzurechnen ist. Unterscheidung zwischen Handlungs-/Zustandsstörer.

IV. Einwendungen des Anspruchsgegners

  1. Einwendungen aus § 862 II
  2. Petitorische Einwendungen, § 863: Petitorische Einwendungen können einem possessorischen Anspruch nicht entgegengehalten werden, nur Widerklage möglich.
  3. Einwendung aus § 864 I

Unterlassungsanspruch, § 862 I 2: Konkrete Gefahr einer zukünftigen Störung; entgegen des Wortlauts reicht nach hM eine hinreichend konkret bevorstehende Erstbeeinträchtigung aus; bereits verübte verbotene Eigenmacht entfaltet Indizwirkung.

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24
Q

Petitorischer Besitzschutz, § 1007 I

A

I. Bewegliche Sache

II. Anspruchsteller
Ursprünglicher unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer

III. Kein Ausschluss nach § 1007 III 1 Alt.1, Alt.2

IV. Anspruchsgegner
Gegenwärtiger unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer; Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb (bei Besitzerwerb Kenntnis von mangelndem Besitzrecht, § 932 II); kein sonstiges Besitzrecht (§ 1007 III 2 iVm §§ 986, 1000).

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25
Q

Petitorischer Besitzschutz, § 1007 II

A

I. Bewegliche Sache (ergibt sich aus Bezugnahme auf § 1007 I)

II. Anspruchsteller
Ursprünglicher unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer; Abhandenkommen der Sache (§§ 1007 II 1, 935).

III. Kein Ausschluss nach § 1007 III 1 Alt.1, Alt.2

IV. Anspruchsgegner
Gegenwärtiger unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer; kein Abhandenkommen des Anspruchsgegners (§ 1007 II 1 Hs.2 Alt.2); kein Eigentum des Anspruchsgegners (§ 1007 II 1 Hs.2 Alt.1); kein sonstiges Besitzrecht des Anspruchsgegners (§§ 1007 III 2, 986, 1000).

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26
Q

Fehleridentität (Einschränkung des Abstraktionsprinzips; schuldrechtliches und dingliches Rechtsgeschäft werden von Fehlerquelle gemeinsam erfasst)

A

§ 104: FI (+).

§ 119: Wenn ausnahmsweise der Anfechtungsgrund auch für das Erfüllungsgeschäft vorliegt, herrscht FI.

§ 123: FI (+).

§ 134: Wenn das Verbotsgeschäft auch das Erfüllungsgeschäft erfassen soll, um die Vermögensverschiebung zu verhindern, liegt Fehleridentität vor.

§ 138 II: FI (+), Arg.: Wortlaut (“gewähren lässt”).

§ 138 I: Dingliche Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich wertneutral, Sittenwidrigkeit des Kausalgeschäfts schlägt nicht auf das dingliche Vollzugsgeschäft durch. Rechtsprechung: Prüfung des dinglichen Rechtsgeschäfts auf den Wertgehalt hin. hL: Nichtigkeit der dinglichen Verfügung, wenn diese die Sittenwidrigkeit des Kausalgeschäfts verstärkt oder perpetuiert, weil der sittenwidrige Zweck gerade durch die Verfügung erreicht werden soll. Entsprechende Erwägungen auch zu §§ 116 ff., 305a, 305c, 307.

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27
Q

Relevanz der §§ 823 ff., 812 ff. im Sachenrecht

A

Der Besitz ist ein vermögenswerter Vorteil (“erlangtes etwas”) iSd § 812 I 1. Der Zuweisungsgehalt kommt nur dem rechtmäßigen Besitz zu. § 861 ist jedoch spezieller gegenüber § 812 I 1 Alt.2.

Ist unberechtigte Besitz ein absolut geschütztes Rechtsgut iSd § 823 I? Nach eA ist der Besitz ein solches absolut geschütztes Rechtsgut (sowohl berechtigter, als auch unberechtigter Besitz werden von der Rechtsordnung geschützt, vgl. etwa §§ 861 f.). Nach hM jedoch ist nur der berechtigter Besitz von § 823 I geschützt (Arg.: Eigentumsähnlichkeitsvoraussetzung durch § 823 I; nur der berechtigte Besitz vermittelt neben dem Abwehr- auch das Nutzungsrecht).

§ 823 II: § 858 II ist Schutzgesetz iSd § 823 II. Als Schadensersatz kann Naturalrestitution, § 249 I, in Form von Herausgabe verlangt werden. Nach eA ist nur der berechtigte Besitz von § 823 II iVm § 858 geschützt, nach aA ist jede Art von Besitz geschützt, da §§ 858 f. die Besitzberechtigung nicht verlangen.

Prüfungsvoraussetzungen des § 812 II: Schutzgesetz, Verletzung des Schutzgesetzes.

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28
Q

Eigentumsherausgabeanspruch, § 985 - Anwendbarkeit

A

Vorliegen einer Vindikationslage.
Ausschluss des Vindikationsanspruchs bei Vorliegen des § 241a (Ausschlussgrund, nicht Recht zum Besitz! Keine Haftung des Empfängers, keine Nutzungs-/Schadensersatzansprüche; Empfänger darf Sache wegwerfen).
Str.: Freiwillige Weggabe von Sachen iRe Vertragsverhältnisses (zB §§ 546, 604). Nach eA (Lehre vom Vorrang des Vertragsverhältnisses) ist § 985 auf freiwillige Eigentumseinschränkungen nicht anwendbar (Beschränkung auf vertraglichen Rückabwicklungsanspruch). Nach hM und BGH ist jedoch § 985 anwendbar, Arg.: aA ist mit dem Wortlaut des § 986 unvereinbar; echte Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichem und dinglichem Herausgabeanspruch.

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29
Q

Eigentumsherausgabeanspruch, § 985 - Voraussetzungen und Rechtsfolgen

A

I. Voraussetzungen: Vindikationslage

1. Anspruchsteller = Eigentümer (Aktivlegitimation)
Formale Rechtsinhaberschaft (auch treuhänderisch gebundenes Egt, etwa Sicherungsgeber, Leasinggeber). Miteigentümer: Anspruch auf Einräumung von Mitbesitz oder Herausgabe an alle Miteigentümer. Gesamthand: Herausgabe kann grds nur gemeinschaftlich an alle geltend gemacht werden. 
  1. Anspruchsgegner = Besitzer (Passivlegitimation)
    Unabhängig von Art des Besitzes. Eigenbesitzer, Fremdbesitzer, mittelbarer Besitzer kann Anspruchsgegner sein. Nicht Besitzdiener. Bei jur Personen: Sachherrschaft der Organe wird ihr zugerechnet, so hM (Organbesitz).
  2. Maßgeblicher Zeitpunkt für Vorliegen der Voraussetzungen
    Voraussetzungen müssen bis zur Erfüllung des Vindikationsanspruchs fortbestehen. Bei gerichtlicher Geltendmachung genügt das Bestehen der Vindikationslage bei Rechtshängigkeit.
  3. Kein Recht zum Besitz aus § 986
    Originäres Besitzrecht, § 986 I 1 Alt.1/deriatives Besitzrecht, § 986 I 1 Alt.2. Relatives oder absolutes (gegenüber jedermann) Besitzrecht. Das relative Besitzrecht muss gerade dem Eigentümer gegenüber bestehen.
    § 986 II (ausnahmsweise Auswirkung eines relativen Besitzrechts ggü einem Dritten) gilt analog bei Übertragung gem. § 929 S.2 und gemäß § 930 (beachte jedoch § 566 als Sonderregelung).
    Str.: Ist § 986 eine Einrede oder eine Einwendung? Nach eA ist es eine Einrede (Arg.: Wortlaut “kann verweigern”), nach hM jedoch eine Einwendung (Arg.: § 903 - Vorbehalt von Rechten Dritter formuliert).

II. Rechtsfolgen
Anspruchsgegenstand: Vindikation einer Einzelsache. Abgrenzung zu § 2018: § 2018 erfasst alle Einzelansprüche zusammen (Gesamtanspruch). § 2018 ist vorrangig zu prüfen, Folgeansprüche (§§ 987 ff.) werden uU gem § 2029 modifiziert.
Vindikation von Geld: Geldmünzen/Scheine müssen wegen Spezialitätsprinzip nach hM noch beim Besitzer vorhanden sein (Geldvindikation, aA: Geldwertvindikation möglich).
Herausgabe meint die positive Handlungspflicht zur Auskehrung, also Besitzverschaffung dem Eigentümer gegenüber (bzw § 986 I 2).
Herausgabeanspruch gegenüber dem mittelbaeren Besitzer: Übertragung des mittelbaren Besitzes durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den unmittelbaren Besitzer gem § 870 (nach eA ist Herausgabe des unmittelbaren Besitzes dem mittelbaren Besitzer rechtlich unmöglich, nach aA kann der Eigentümer wahlweise Herausgabe des unmittelbaren Besitzes oder Übertragung des mittelbaren Besitzes verlangen).

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30
Q

Eigentumsherausgabeanspruch, § 985 - Anwendbarkeit schuldrechtlicher Vorschriften

A

Strukturgleichheit des Vindikationsanspruchs und schuldrechtlicher Herausgabeansprüche - Anwendung schuldrechtlicher Vorschriften wird nach hM grundsätzlich bejaht.

Verjährung: Grds. 30 Jahre, § 197 I Nr.2 (Ausnahme: § 902).

31
Q

Str.: Ist der Anwartschaftsberechtigte iSd § 985 anspruchsberechtigt?

A

Nach eA ist § 985 auf den Anwartschaftsberechtigten nicht anwendbar (§§ 861, 1007 I, II genügt), nach hM jedoch wird § 985 analog angewendet (Arg.: Kein Umweg über § 1007 III 2; Eigentümer kann gem. § 986 I 2 nur Herausgabe an Anwartschaftsberechtigten verlangen).

32
Q

Beispiele für Besitzrechte gem. § 986 I

A

Besitzrechte können beruhen auf schuldrechtlichen Verträgen, rechtsgeschäftlichen Handlungen (zB § 185 analog), dinglichen Verfügungen (§§ 1205, 1036), Verwaltungsbefugnissen (zB § 80 I InsO), Gesetz (zB §§ 1353, 1247).

33
Q

Problem: Recht zum Besitz, § 986, bei jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit? Bsp.: §§ 695, 604 III. “Recht zum Haben, nicht zum Behalten”.

A

Schwebende Vindikationslage.
Recht zum Besitz entfällt ex nunc mit Anspruchsentstehung aus § 985.
Str. hingegen ist die Behandlung der Sekundäransprüche. Nach BGH ist der Anspruchsgegner mit dem unrechtmäßigen Besitzer gleichzustellen, da er mit der Herausgabeverpflichtung von vornherein rechnen musste. Haftung gemäß § 989. Nach aA ist der Anspruchsgegner solange, bis der Eigentümer die Sache herausverlangt, rechtmäßiger Besitzer.

34
Q

Zurückbehaltungsrechte, §§ 273, 1000, als Recht zum Besitz iSd § 986?

A

§ 1000 gewährt kein Recht zum Besitz. Aber: Bei Geltendmachung des § 1003 impliziert die Befriedigungsbefugnis das Besitzrecht.

Nach BGH ist § 273 ein Recht zum Besitz, es sind jedoch zwei Besonderheiten zu beachten: § 273 muss einredeweise geltend gemacht werden und es ist § 274 anzuwenden (keine Abweisung der Herausgabeklage, sondern Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug). Nach hL hingegen ist § 273 kein Recht zum Besitz, sondern das Zurückbehaltungsrecht gewährt vielmehr ein selbstständiges Gegenrecht.

35
Q

Systematik der §§ 987 ff. - Ansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer

A

I. SE
Gutgläubiger Besitzer: (-), vgl. § 993 I aE (Ausnahme: § 991 II).
Verklagter Besitzer: § 989.
Bösgläubiger Besitzer: §§ 990 I, 989.
Bei Verzug: § 990 II, 286 f.
Deliktischer Besitzer: §§ 992, 823 ff. (Rechtsgrundverweisung).

II. Nutzungsherausgabe/Nutzungsersatz (§ 100)
Gutgläubiger Besitzer: (-), vgl. § 993 I aE (Ausnahmen: §§ 988, 812 ff. und Übermaßfrüchte gem. §§ 993 I Hs.1, 812 ff.).
Verklagter Besitzer: § 987.
Bösgläubiger Besitzer: §§ 990, 987 (Ausnahme: mittelbarer Besitzer ist gutgläubig, § 991 I).
Deliktischer Besitzer: §§ 992, 823 ff. (gem. § 252 auch Nutzungen, die der Eigentümer gezogen hätte und auch tatsächlich gezogene Nutzungen, die der Eigentümer nicht gezogen hätte).

III. Sperrwirkung des EBV
Hinsichtlich Nutzungs- und Schadensersatz sind §§ 987 ff. abschließende Sonderregelungen, vgl. § 993 I aE.

36
Q

Systematik der §§ 987 ff. - Ansprüche und Rechte des Besitzers gegen den Eigentümer

A

I. Verwendungsersatz
Gutgläubiger Besitzer: §§ 994 I, 996.
Prozessbesitzer und bösgläubiger Besitzer: §§ 994 II, 683 S.1, 670 oder 684 S.1, 818 (partielle Rechtsgrundverweisung).
Deliktischer Besitzer: §§ 850, 994 II, 683 S.1, 670 oder 684 S.1, 818 (partielle Rechtsgrundverweisung).

II. Zurückbehaltungsrecht, § 1000
Deliktischer Besitzer: § 1000 S.2 (bei Vorsatz (-)).
Sonst: § 1000 S.1 (§ 273 II hilft nicht, da Verwendungsersatzanspruch wegen § 1001 meist noch nicht fällig).

III. Wegnahmerecht, § 997
§ 997 I, 258. Ausnahme: § 997 II.

IV. Befriedigungsrecht aus der Sache, § 1003

37
Q

Voraussetzungen: Ansprüche auf Nutzungsersatz/Schadensersatz gegen den bösgläubigen/verklagten Besitzer

A

I. Vindikationslage im Zeitpunkt der Nutzungsziehung/der schädigenden Handlung

II. Nutzungen gezogen, § 100 / Verletzungshandlung (Beschädigung, Zerstörung, Unmöglichkeit der Herausgabe)

III. Etwaige weitere Voraussetzungen: (Nutzungen gezogen nach) Rechtshängigkeit (Herausgabeklage erhoben, §§ 261 I, 253 I ZPO) /Bösgläubigkeit (bezogen auf fehlendes Besitzrecht; bei Besitzerwerb sind Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis schädlich, § 990 I 1, nach Besitzerwerb nur noch positive Kenntnis, “ 990 I 2)

IV. Bei Schadensersatz: Verschulden (vgl. §§ 278 S.1, 276)

38
Q

Sperrwirkung des EBV, § 993 I aE und Ausnahmen.

A

Grds. sind §§ 987 ff. abschließende Sonderregelungen hinsichtlich SE, Nutzungsersatz und nach hM auch Verwendungsersatzansprüche zwischen Eigentümer und unrechtmäßigem Besitzer. EBV-Ansprüche nebeneinander: Echte Anspruchskonkurrenz.

I. Lehre vom Vorrang des Vertragsverhältnisses: Vertragliche Rückgabeansprüche gehen vor (EBV liegt dann garnicht vor), nach hM jedoch besteht zwischen vertraglichen Rückgabeansprüchen und EBV echte Anspruchskonkurrenz.
Dies gilt jedoch nach hM nicht für Folgeansprüche: So sind auf den “nicht-mehr-berechtigte” Besitzer §§ 987 ff. nicht anwendbar (Arg.: Kein Bedürfnis, Normen des jeweiligen Vertragsverhältnisses gehen vor, §§ 987 ff. sind auf unberechtigten Besitzerwerb zugeschnitten); nach der Rspr hingegen besteht echte Anspruchskonkurrenz zwischen EBV und vertraglichen Rückabwicklungsvorschriften.

II. Verhältnis EBV - GoA
Echte berechtigte GoA: Fremdbesitzer hat ein Recht zum Besitz, EBV (-).
Echte unberechtigte GoA: EBV wird hinsichtl des SE verdrängt, da §§ 677 ff. Sonderregelung enthalten; hinsichtl des Verwendungsersatzes wird überwiegend Vorrang der §§ 684 S.1, 812 vor EBV angenommen, da auch unberechtigte GoA eine schuldrechtliche Sonderverbindung darstellt.
Irrtümliche Eigengeschäftsführung: § 687 I und EBV (redlicher Eigenbesitz) wohl nebeneinander anwendbar.
Angemaßte Eigengeschäftsführung: § 687 II neben EBV anwendbar, da nicht privilegiert werden darf, wer vorsätzlich ein fremdes Geschäft im eigenen Namen führt.

III. Unrechtmäßiger Fremdbesitzer: Nach hM ist Verwendungsersatz gem. §§ 994 ff. nur in Grenzen des vermeintlichen Besitzrechts aus dem Überlassungsvertrag möglich. Sonst stünde etwa der Mieter eines unwirksamen Mietvertrages besser, als der Mieter eines wirksamen Mietvertrages, d.h. besser als ein rechtmäßiger Fremdbesitzer. Umgekehrt wird teilweise auch dem rechtmäßigen Fremdbesitzer aus oben genanntem Grund ein Verwendungsersatzanspruch zugestanden, sofern ein solcher in dem jeweiligen Rechtsverhältnis nicht abschließend geregelt ist.

IV. Fremdbesitzerexzess: Ausnahme (teleologische Reduktion des § 993 I aE). Deliktsrecht ist anwendbar. Sonst würde der Fremdbesitzer nicht haften, da ein wirksamer Vertrag fehlt und § 993 I aE das Deliktsrecht ausschlösse.

V. Nicht-so-berechtigter Besitzer (Überschreitung der Grenzen des Besitzrechts): EBV von vornherein nicht anwendbar.

VI. Problem: Anwendung des § 823 I auf den bösgläubigen/deliktischen Besitzer? Eine Mindermeinung hält § 823 für anwendbar, da sich § 993 I aE nur auf den gutgläubigen, unverklagten Besitzer beziehen soll (bösgläubiger/verklagter Besitzer ist nicht schutzwürdig). Nach hM jedoch ist § 823 aufgrund der Sperrwirkung des § 993 I aE nicht anwendbar.

VII. §§ 826, 831 sind auch neben EBV anwendbar. Arg. für Anwendbarkeit des § 826: Keine Privilegierung des Vorsatztäters.

VIII. Verhältnis zum Bereicherungsrecht. Da nach hM hinsichtlich bereicherungsrechtlicher Ansprüche EBV nur in Bezug auf Nutzungs- und Verwendungsersatz eine abschließende Sonderregelung bereithält (§ 993 I aE), sind etwa § 816 (Rechtsfortwirkungsanspruch) oder Veräußerung/Verbrauchs der Sache neben EBV anwendbar. Darüber hinaus ist nach eA die Leistungskondiktion, § 812 I 1 Alt.1, neben EBV anwendbar.
Problematisch ist jedoch das Verhältnis zwischen EBV und Bereicherungsrecht hinsichtlich Verwendungsersatz. eA vertritt den weiten Verwendungsbegriff und kommt somit zum vollständigen Ausschluss von Bereicherungsausschlüssen. Der BGH, der den engen Verwendungsbegriff vertritt, ist der umstrittenen Auffassung, dass die Sperrwirkung des EBV selbst dann greift, wenn der Besitzer zwar eine Aufwendung, jedoch keine Verwendung ieS vorgenommen hat (es greifen dann weder §§ 994 ff., noch greift etwa § 951; in Härtefällen gewährt der BGH jedoch eine Billigkeitsentschädigung aus § 242). Andere vertreten, §§ 994 ff. seien nur dann abschließend, wenn eine Verwendung iSd engen Verwendungsbegriffs (keine Wesensveränderung) vorliegt (§ 951 anwendbar; Problem der aufgedrängten Bereicherung).

39
Q

Str.: Bösgläubigkeit, § 990, bei Besitzerwerb durch einen Besitzdiener

A

Der Geschäftsherr muss sich die Bösgläubigkeit des Besitzdieners zurechnen lassen (str.).
eA: § 166 greift (Contra: Besitzerwerb ist kein Rechtsgeschäft).
aA: § 166 analog.
wA: § 278.
aA: § 831 analog (mit Exkulpationsmöglichkeit).
BGH: § 166 greift analog, wenn Besitzdiener vergleichbar mit einem Vertreter einen freien Entscheidungsspielraum hat, sonst greift § 831 analog.

40
Q

Str.: Verwendungsbegriff

A

Verwendung ist jede willentliche Vermögensaufwendung, die der Sache zugute kommt (Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung). Unterfall der Aufwendung.

Weiter Verwendungsbegriff: Auch wesensverändernde Maßnahmen werden umfasst.

Enger Verwendungsbegriff des BGH: Nur solche Maßnahmen, die die Sache nicht in ihrem Wesen verändern.

Notwendige Verwendungen: Zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung einer Sache objektiv erforderlich (aA: Abzustellen auf Eigentümerwillen, Problem der aufgedrängten Bereicherung).
Nützliche Verwendungen: Sonstige wertsteigernde Verwendungen (obj Kriterien, Verkehrswert).
Luxusverwendungen: Führen zu keiner Steigerung des objektiven Werts der Sache.

Str.: Eigenleistungen des Besitzers als Verwendungen? Nach eA ist dies eine Verwendung, wenn durch den Einsatz fremde Arbeitskraft gespart wird. Nach hM jedoch ist Verwendungsersatz für eigene Arbeitskraft nur zu leisten, wenn die Arbeitskraft sonst anderweitig gegen Entgelt verwertet worden wäre, insbes. wenn dem Besitzer andere Einnahmen entgagen sind oder er die Tätigkeit im Rahmen seines Gewerbes geleistet hat (Arg.: Keine wirtschaftliche Einbußen des Besitzers, Eigentümer soll Besitzer nicht entlohnen).

41
Q

Problem: Verwendungsersatz gegen den Eigentümer trotz Vertragsverhältnis des Besitzers mit einem Dritten?

A

Beispiel: Ein Dritter erwirbt eine Sache von einem nicht geschäftsfähigen Eigentümer und vermietet sie weiter. Der Mieter nimmt Reparaturen an der Mietsache vor. Etwa: Reparatur bestellerfremder Sachen im Rahmen eines Werkvertrags.

Vindikationslage liegt vor. Problematisch ist aber, ob die vom Mieter oder Werkunternehmer tatsächlich vorgenommenen Arbeiten an der Sache als Verwendungen iSv §§ 994 ff. angesehen werden können. Denn Initiator ist der Besteller, der ua aufgrund vertraglicher Verbindung wirtschaftlich für die Reperatur einzustehen hat. Nach eA dürfen dem unmittelbaren Besitzer keine Vorteile daraus erwachsen, dass Oberbesitzer und Eigentümer auseinanderfallen. Als unrechtmäßiger Fremdbesitzer darf er nicht besserstehen als ein rechtmäßiger Fremdbesitzer (auch dieser ist auf Ansprüche gegen seinen Vertragspartner beschränkt).

42
Q

In welchem Zeitpunkt muss Verwendung vorgenommen worden sein?

A

Grundsätzlich im Zeitpunkt des Bestehens der Vindikationslage. Dahingegen lässt jedoch die Rechtsprechung genügen, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens eine Vindikationslage besteht, Arg.: Ein ehemals berechtigter Besitzer darf nicht schlechter stehen als ein von vornherein unberechtigter Besitzer.

Beispielsfall: Abreißen einer “Vertragsbrücke” nach Vornahme der Verwendung (nicht mehr berechtigter Fremdbesitzer).

43
Q

Verfügungsbeschränkungen

A

Absolute Verfügungsverbote: §§ 161 BGB, 81 InsO.
Absolute Verfügungsbeschränkungen: §§ 1365, 2211.
Relative Verfügungsverbote (§§ 135, 136): §§ 883 II BGB, 938 II ZPO.

Eigentumserwerb bei fehlender/beschränkter Verfügungsbefugnis? Grundsätzlich Unwirksamkeit der Verfügung. Ausnahmen: Genehmigung nach § 185 II 1 Alt.1 bei Verfügungsbeschränkungen (zB § 1369), gutgläubiger Erwerb (nur bei relativen Verfügungsverboten gem. § 135 II möglich; bei absoluten Verfügungsverboten-/beschränkungen nur, wenn dies ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist, zB §§ 161 III, 2211 II BGB, 81 I 2 InsO).

44
Q

Voraussetzungen des § 930 und des § 931

A

§ 930: Besitzmittlungsverhältnis iSd § 868 (hinreichend konkrete vertragliche Abrede, potentieller Herausgabeanspruch, Fremdbesitzerwillen des unmittelbaren Besitzers). Unerheblich ist, ob der Veräußerer mittelbarer oder unmittelbarer Besitzer ist; maßgeblich ist, dass der Erwerber vom Veräußerer als Oberbesitzer anerkannt wird und dass der Veräußerer diesem den Besitz mittelt. Ist der Veräußerer mittelbarer Besitzer, wird der Erwerber mit der Übereignung mittelbarer Eigenbesitzer zweiten Grades und der Veräußerer bleibt mittelbarer Fremdbesitzer ersten Grades, der Dritte unmittelbarer Fremdbesitzer.

§ 931: Besitz eines Dritten, Bestehen eines Herausgabeanspruchs, Abtretung nach § 398 S.1 (formlos).
§ 985 kommt nicht als Herausgabeanspruch iSd § 931 in Betracht, da er nicht abtretbar ist. Mögliche Herausgabeansprüche sind jedoch auch etwa §§ 861, 823, 812, 695.

45
Q

Ausnahmen: Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis

A

§ 366 HGB, §§ 135 II, 161 III BGB.
Ausnahmsweise ist nach eA auch dann der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis ausreichend, wenn der Dritte, von dem der Erwerber glaubt, dass er Eigentümer ist, durch den Rechtsschein des Besitzes legitimiert ist; dies ist der Fall, wenn der Erwerber den Besitz von dem Dritten erhält oder der Veräußerer bei der Besitzübertragung dessen Besitzmittler war.

46
Q

Rechtsscheintatbestände

A

§ 1006
Besitzverschaffungsmacht
Rechtsschein des Geheißes
Erbschein

47
Q

Gutgläubiger lastenfreier Erwerb, § 936

A

Rechte Dritter in diesem Sinne sind etwa: §§ 1030, 1204, 562, 647 BGB, § 804 I 2 ZPO, §§ 929, 158 BGB. § 936 erfasst sowohl den Erwerb von Berechtigten, als auch den Erwerb von Nichtberechtigten.
Voraussetzungen des gutgläubigen lastenfreien Erwerbs von Nichtberechtigten:
Guter Glaube in Bezug auf das Eigentum des Veräußerers (§ 932 II), guter Glaube in Bezug auf das Nichtbestehen von Rechten Dritter (§§ 936 II, 932 II), kein Abhandenkommen der Sache dem Eigentümer und dem Inhaber des Rechts (§ 935 I), Rechtsscheintatbestand (Besitz bzw. Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers), kein Ausschluss gemäß § 936 III.
Rechtsfolge: Dritter verliert sein auf der Sache lastendes dingliches Recht mit dem rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb des Erwerbers.

48
Q

Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs, §§ 929, 932 ff.

A

Vorliegen eines Rechtsgeschäfts iSe Verkehrsgeschäfts.
Objektiver Rechtsscheintatbestand (Besitz/Besitzverschaffungsmacht/Erbschein).
Guter Glaube des Erwerbers, § 932 II.
Kein Abhandenkommen, § 935.

49
Q

Ersitzung

A

Originärer Eigentumserwerb.
Bewegliche Sachen: §§ 937 ff.; unbewegliche Sachen (Buchersitzung): §§ 900, 901, 927.
Für Eigenbesitz (§ 872) genügt mittelbarer Besitz; Bestehens der Gutgläubigkeit während gesamter Ersitzungszeit vorausgesetzt (bei Besitzerlangung schadet auch fahrlässige Unkenntnis, später beeinträchtigt nur positive Kenntnis).

50
Q

Fruchterwerb

A

Eigentümer: § 953.
Dinglich Nutzungsberechtigter: § 954.
Gutgläubiger Eigen- und Nutzungsbesitzer: § 955 I, II.
Obligatorisch Aneignungsberechtigter: § 956.
Gutgläubig obligatorisch Berechtigter: § 957.

51
Q

Erwerb kraft Hoheitsakts

A

§§ 816, 817, 815 ZPO, §§ 90 ff. ZVG.

52
Q

Verarbeitung, § 950 - Voraussetzungen

A

Lex specialis zu §§ 947 f.

  1. Vorliegen einer neuen beweglichen Sache (Verkehrsanschauung; Indizien: neuer Name, Funktion, Form; Wertsteigerung allein genügt nicht).
  2. Verarbeitungsvorgang = Zielgerichteter Arbeitsvorgang, der auf die Veränderung des verarbeiteten Stoffes gerichtet ist.
  3. Hersteller ist derjenige, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung nach der Verkehrsanschauung erfolgt.
  4. Wertvergleich: Verarbeitungswert nicht wesentlich geringer, als Wert der Ausgangsstoffe (Verarbeitungswert von weniger als 60 % des Werts der Ausgangsprodukte = Verarbeitungswert ist wesentlich geringer). Verarbeitungswert = Wert der neuen Sache - Wert der Ausgangsstoffe (unabhängig davon, ob sie ohnehin dem Hersteller gehört haben).

Wille/Gutgläubigkeit irrelevant, da Realakt.

53
Q

Abdingbarkeit des § 950?

A

eA: § 950 ist dispositives Recht.
aA: § 950 schließt abweichende Vereinbarungen aus; Arg.: Sachenrechtliche Zuordnungsvorschrift, Interessen Dritter, objektive Kriterien. Möglich ist jedoch die Vereinbarung eines antezipierten Besitzkonstituts, §§ 929, 930 (Folge: Durchgangserwerb des Verarbeitenden).
Rspr.: § 950 ist grundsätzlich unabdingbar, jedoch ist die Herstellereigenschaft konkretisierungsbedürftig (Verarbeitungsklausel möglich).

Verarbeitungsklausel: Originärer Eigentumserwerb des Vorbehaltsverkäufers; kein Durchgangserwerb des Verarbeitenden, soweit er sich nach außen erkennbar an technische Herstellungsvorgaben hält. Voraussetzung: Produktions-/Absatz-/Verwendungsrisiko trägt der Hersteller. Bei mehreren Verarbeitungsstufen und konkurrierenden Verarbeitungsklauseln: § 947 einschlägig (Miteigentum).

54
Q

Str.: Bezieht sich der Verweis des § 948 I auch auf § 947 II?

A

eA: Bei gleichartigen Sachen nicht, höchstens bei ungleichartigen Sachen (beachte jedoch ggf. § 950 als lex specialis).
aA: Verkehrsanschauung. Auch bei gleichartigen Sachen ist die Rechtsfolge des § 947 II möglich, wenn großes zahlenmäßiges Übergewicht besteht.

55
Q

Rechtsfortwirkungsanspruch des § 951

A

Voraussetzung: Rechtsverlust hinsichtlich des Eigentums oder § 949
Bei Miteigentum (§§ 947 I, 948) erfolgt Ausgleich gemäß §§ 749 ff.
Art der Verweisung: Nach hM Rechtsgrundverweisung (sonst bestünde auch bei Vorliegen eines Rechtsgrundes, etwa bei Ansprüchen aus Vertrag, eine Ausgleichspflicht). Sämtliche Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs müssen mithin erfüllt sein.
BGH: Verweisung gilt für Eingriffs- und Leistungskondiktion (Wortlaut).
hL: Nur auf Eingriffskondiktion beschränkt.

56
Q

Anspruchsvoraussetzungen: §§ 951 I 1, 812 I 1 Alt.2, 818 I, II

A
  1. Etwas erlangt - Eigentum
  2. In sonstiger Weise - durch Verarbeitung
  3. Auf Kosten eines anderen - Eingriff in fremdes Eigentumsrecht
  4. Ohne Rechtsgrund
  5. Rechtsfolge: Wertersatz, § 818 II
  6. Entreicherung, § 818 III? Nicht möglich, Arg.: Ratio legis des § 950. Etwaige Erwerbskosten bleiben außer Betracht.
57
Q

Sicherungsübereignung, §§ 929 S.1, 930. Hat der Sicherungsgeber ein Recht zum Besitz, wenn er mit der Zahlung, welche der gesicherten Forderung des Sicherungsnehmers entspricht, in Verzug ist und ihm gekündigt wird?

A

Nein, das Recht zum Besitz aus der Sicherungsabrede (Besitzrecht des Sicherungsgebers) endet mit der Kündigung der Sicherungsabrede (also bei Eintritt des Sicherungsfalls/Verwertungsreife).

58
Q

Bedeutung des § 857

A

Besitz geht in der Form auf den Erben über, wie er beim Erblasser bestand. Jeder Nichterbe, der ohne oder gegen den Willen des Erben den Besitz ergreift, verübt mithin verbotene Eigenmacht iSd § 858 I; aufgrund des § 935 scheidet ein gutgläubiger Erwerb vom Nichterben aus.

Eine Besonderheit gilt beim Erbschein, § 2365:
§ 935 gelangt nicht zur Anwendung. Hinsichtlich der durch § 2266 geschützten Verfügungsgeschäfte gilt der Besitz als beim Erbscheinserben vorhanden.
IRd § 2266 ist auch nicht erforderlich, dass der Erwerber von der Existenz des Erbscheins weiß; allenfalls ist Kenntnis erforderlich, einen Nachlassgegenstand zu erwerben.

59
Q

Voraussetzung eines zulässigen Insichgeschäfts, § 181, sofern es wirksam ist (etwa bei dinglichen Verfügungen)

A

Kenntlichmachung nach außen/Ausführungshandlung.

60
Q

Scheitert die Eigentumsübertragung durch eine Geheißperson nach § 929 S.1 daran, dass die Besitzverschaffung nicht “auf Veranlassung des Veräußerers” erfolgt?
(Scheingeheißperson: Entweder es liegt tatsächlich eine Weisung vor, der Angewiesene will jedoch eigentlich selbst und unabhängig vom Anweisenden Eigentum übertragen oder es existiert tatsächlich keine Weisung und die Weisungsgebundenheit scheint nur aus Sicht des Letztempfängers vorzuliegen)

A

BGH: Der Empfängerhorizont ist ausschlaggebend: Folgt die Geheißperson aus Erwerbersicht den Veräußererweisungen, so erfolgt der Besitzerwerb auch bei nur scheinbarer Unterwerfung “auf Veranlassung”, Eigentumserwerb liegt vor.
aA: Allein die wirkliche Unterordnung erlaubt die Gleichstellung des Anweisenden mit dem Besitzer. Tätigwerden der Geheißperson in tatsächlicher, bewusster Unterordnung unter den Willen des Veräußerers notwendig, sonst scheidet “Veranlassung” aus. Abgestellt wird mithin auf die Besitzverschaffungsmacht.

61
Q

Str.: Ist gutgläubiger Erwerb durch eine Geheißperson möglich?

A

BGH: Besitzverschaffungsmachttheorie. Die Tatsache, dass der unmittelbare Besitzer das Geheiß des Veräußerers befolgt, begründet einen ebenso starken Rechtsscheintatbestand, wie der Besitz des Veräußerers selbst. Der BGH bejaht sogar den gutgläubigen Erwerb von einer Scheingeheißperson.
aA: Unterwerfungstheorie. Gutgläubiger Erwerb ist nur von einer echten (nicht von einer Schein-) Geheißperson möglich, also wenn sich der unmittelbare Besitzer tatsächlich dem Geheiß des Veräußerers unterwirft und für ihn die Sache übergibt.
wA: Modifizierte Unterwerfungstheorie. Neben der tatsächlichen Unterwerfung unter dem Geheiß des Veräußerers wird zusätzlich gefordert, dass der unmittelbare Besitzer in Kenntnis und im Hinblick auf die Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber handelt.

62
Q

Sonderfälle des Eigentumserwerbs: “Umwandlung der Besitzverhältnisse” - besondere Anforderungen an die Publizität zu stellen

A
  1. Veräußerer wird Besitzdiener des Erwerbers: Nach außen erkennbare Eingliederung in ein Herrschaftsverhältnis erforderlich.
  2. Besitzdiener des Veräußerers wird zum Besitzdiener des Erwerbers: Anweisung des Veräußerers an den Besitzdiener, nun für den Erwerber die Herrschaft über die Sache auszuüben. Aufhebung und Neubegründung des Abhängigkeitsverhältnisses genügt dem Publizitäts- und Traditionsprinzip.
  3. Besitzmittler des Veräußerers wird zum Besitzmittler des Erwerbers. Problematisch, da es nicht zu einem Wechsel in der Person des unmittelbaren Besitzers kommt. Nach hM genügt allein die Verlautbarung eines neuen Besitzmittlungsverhältnisses den Publizitätsanforderungen des § 929 S.1. aA wendet § 931 an.
63
Q

Geheißerwerb

A

Weder Besitzdiener noch Besitzmittler des Veräußerers oder Erwerbers. Handelt allein auf dessen Weisung.
Geheißperson auf Veräußererseite: Unmittelbarer Besitzer der zu übereignenden Sache, die er auf Weisung des Veräußerers zu übergeben hat (Veräußerers verfügt über keine Besitzposition an der Sache).
Geheißperson auf Erwerberseite: Person, auf die auf Weisung des Erwerbers der Besitz übertragen wird (Erwerber erlangt keinen Besitz).
Doppelter Geheißerwerb: Einsatz einer Geheißperson auf beiden Seiten. Die rein tatsächliche Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers (Befolgungsbereitschaft der Geheißperson) wird der Innehabung einer Besitzposition gleichgeachtet, dies weist den Veräußerer als “Herrn der Sache” aus (Rechtsschein des Besitzes).

64
Q

Streckengeschäft (Veräußerungskette)

A

Beispiel: Hersteller A verkauft an Händler B, welcher an Kunden C verkauft. A beliefert C direkt.

Möglichkeiten einer Eigentumsübertragung:

  1. Direkterwerb des Kunden vom Hersteller (nur in unproblematischen Fällen).
  2. Übereignung von Händler auf Kunden unter Zustimmung des Herstellers, § 185 I.
  3. Geheißerwerb, bei dem durch eine einzige Übergabe ein Eigentumserwerb jeweils zwischen allen Zwischenabnehmern untereinander vollzogen wird. Dies entspricht idR dem wirtschaftlichen Interesse: Der Hersteller will einen etwaig mit dem Händler vereinbarten Eigentumsvorbehalt nicht durch Eigentumsübertragung auf Dritte verlieren; der Händler will seinerseits Eigentum erwerben, weil er ggf. einen Eigentumsvorbehalt mit dem Kunden vereinbart hat. Meist erfolgt eine konkludente antezipierte Einigung und “Übergabeanweisung” an den unmittelbaren Besitzer als Übergabe. Der Händler wird für eine juristische Sekunde Eigentümer. Das Eigentum geht von jedem Glied der Kette auf das nächste über (Durchgangserwerb).
65
Q

Übergabe durch Wegnahmeermächtigung

A

Ist der Veräußerer im Zeitpunkt der Besitzergreifung mit dieser einverstanden und handelt der Erwerber aufgrund der Wegnahmegestattung, sind die Voraussetzungen des § 929 S.1 erfüllt. Voraussetzung ist der Wille des Veräußerers, die Besitzbegründung gerade zwecks Eigentumsübertragung zu erlauben.
Beachte jedoch: Ggf. liegt auch ein Fall der §§ 929 S.1, 854 II vor.

66
Q

Eigentumserwerb gem. § 929 S.2 - Brevu manu traditio

A

Antezipierte Einigung möglich, soweit sich die Parteien noch zur Zeit der Besitzerlangung über den Eigentumsübergang einig sind.
Es genügt, dass der Erwerber mittelbarer Besitzer ist, weil ihm der Dritte den Besitz tatsächlich vermittelt. Besitzmittler darf nur nicht der Veräußerer sein und nicht den Besitz zurückbehalten.
Übereignung an den Besitzdieners des Veräußerers nicht nach § 929 S.2 möglich, da der Besitzdiener keine Besitzposition innehat; vielmehr erfolgt Eigentumsübertragung unmittelbar nach § 929 S.1 (für Übergabe genügt Verzicht des Veräußerers auf die Weisungsbefugnis).

67
Q

§ 930 setzt die “Vereinbarung” eines Besitzmittlungsverhältnisses voraus. Ist auch denkbar, dass zwischen den Beteiligten bereits ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis besteht?

A

hM: § 930 setzt nicht den Abschluss eines Besitzmittlungsverhältnisses voraus, sondern nur das Bestehen einer Besitzlage, nach der der Veräußerer als Besitzmittler den Oberbesitz des Erwerbers künftig anerkennt. Wird auf ein bestehendes gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis bewusst Bezug genommen, ist für den Erwerb nach §§ 929 S.1, 930 allein die dingliche Einigung erforderlich. So können etwa Eltern ihrem Kind Vermögensgegenstände, die sich im gemeinsamen Haushalt befinden, durch Insichgeschäft nach § 181 übereignen und Eheleute können die im Miteigentum/Mitbesitz befindlichen Haushaltsgegenstände zu Alleineigentum übertragen.

68
Q

Antezipiertes Besitzkonstitut

A

Übereignung noch nicht existenter, noch produzierender oder vom Veräußerer noch zu erwerbender Sachen. Häufig verbunden mit einer antezipierten Einigung, um die Eigentumsübertragung insgesamt vorwegzunehmen. Eigentum geht auf den Erwerber in dem Moment über, in dem die Voraussetzungen der §§ 929 S.1, 930 vorliegen. Für eine juristische Sekunde findet Durchgangserwerb des Veräußerers statt.
Str.: Ist eine Ausführungshandlung des Veräußerers zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs aus Publizitätsgründen erforderlich? Nach hM und BGH entgegen der Auffassung des RG ist es nicht notwendig; das Publizitätserfordernis ist mit dem Wesen und Zweck der Übergabesurrogate nicht vereinbar; eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn der Veräußerer nur einen Teil der noch nicht existenten Sache veräußern will (Grund: Bestimmtheitsgrundsatz).

69
Q

Insichkonstitut

A

Besitzmittlungsverhältnis iSd §§ 930, 868 wird durch ein Insichgeschäft vorgenommen, § 181. Grund: Veräußerer will den Zeitpunkt der Weiterübereignung nach §§ 929, 930 selbst bestimmen.
Dabei schließt der Veräußerer als Vertreter des Erwerbers mit sich selbst den Einigungsvertrag und das für § 868 erforderliche Rechtsgeschäft. Beim Insichkonstitut ist nach hM eine besondere Ausführungshandlung erforderlich.

70
Q

Dingliche Einigung und Besitzkonstitut als Geschäftseinheit iSv § 139?

A

Nein, da die Rechtsfolge der “Nichtigkeit” für Realakte wie die Übergabe/Übergabesurrogat nicht passend ist.

71
Q

Übereignung besitzloser Sachen (zB entlaufener Hund)

A

hM: Bloße Einigung über den Eigentumsübergang genügt. Dabei wird § 931 herangezogen, da es der einzige Fall ist, in dem das Gesetz den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen unabhängig vom Besitzerwerb zulässt und die Aufgabe des Traditionsprinzips erkennen lässt.

72
Q

Führt ein bloßes Rechtsanwaltsschreiben/Klageerhebung zur positiven Rechtsfolgenkenntnis iSd § 900 I 2 und damit zur Bösgläubigkeit?

A

Nach BGH nicht, da sonst der Gedanke der § 818 IV / § 989 unterlaufen würde.

73
Q

Problem: Gutgläubiger Zweiterwerb von Pfandrechten an beweglichen Sachen?

A

Contra: Kein rechtsgeschäftlicher Erwerb; Pfandrecht geht automatisch bei Übertragung mit über (§ 1250 I 1); keine Besitzverschaffung notwendig; Erwerber vertraut nur auf das Gerede und hätte Möglichkeit der Rückfrage beim Eigentümer.

Pro: Sofern die Sache übergeben wird, besteht Rechtsschein des Besitzes; nach Parteien ähnlich einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Pfandrechts; Nichtberechtigter hätte sich als Eigentümer aufspielen können mit der Folge eines gutgläubigen Erwerbs.