Mobiliarsachenrecht Flashcards
Negatorischer (bzw. bei in § 1004 nicht genannten absoluten Rechten quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch, § 1004 - Voraussetzungen
I. Absolutes Recht
Eigentum, andere dingliche Rechte (entsprechende Anwendung, vgl. §§ 1027, 1065, 1227), analog für alle anderen absoluten Rechte, insbes. APR und eingerichteter, ausgeübter Gewerbebetrieb (§§ 1004, 823). Anspruchssteller ist Inhaber des dinglichen/absoluten Rechts (str.: Analoge Anwendung auf Personen, die mit Störung in Berührung kommen, etwa Arbeitnehmer?).
II. Fortdauernde Beeinträchtigung des Eigentums oder eines anderen absoluten Rechts (entgegen dem Wortlaut des § 1004 I 2 greift Unterlassunsanspruch auch bei erstmalig auftretenden Beeinträchtigungen). Beeinträchtigung des Eigentums ist jede Einschränkung der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft (Abgrenzung zu § 985, der bei Entziehung und Vorenthaltung des Besitzes greift). Problem: Ideelle/ästhetische Einwirkungen (str., Interessenausgleich; in schwerwiegenden Fällen ggf. APR/§ 826).
III. Rechtswidrigkeit des Zustands (nicht der Eingriffshandlung; beachte § 1004 II - Duldungspflicht etwa aus nachbarlichem Gemeinschaftsverhältnis, § 241 II). Str.: Was sind “ähnliche (…) Einwirkungen” iSd § 906 I 1? eA: Nur unwägbare Stoffe (Imponderabilie; Contra: Auch Ruß und Rauch erfasst). aA: Abstellen auf Größe des Körpers (Contra: Abgrenzungsprobleme). wA: Ähnlichkeit ist aus Sinn und Zweck der Norm zu bestimmen. wA: Kriterium der Intensität der Einwirkung.
IV. Anspruchsgegner muss Handlungs-/Zustandsstörer sein. Problem: Vermieter eines störenden Mieters als mittelbarer Handlungsstörer? Pro: Duldung des Mieterverhaltens, ggf. Mietvertragsverletzung (rechtl Maßnahmen gegen Mieter möglich, etwa §§ 541, 543), Vermietungsvorgang als gefahrerhöhendes Tun. Contra: Es käme zur Aufsichtspflicht über voll geschäftsfähige Personen, schwerwiegender Eingriff in Mietverhältnis, Grundlage für Zurechnung des Mieterverhaltens fehlt (etwa §§ 278, 831).
V. Rechtsfolge
Beseitigungs-/Unterlassungsanspruch.
Verschuldensunabhängiger Beseitigungsanspruch kann nicht so weit reichen, wie der verschuldensabhängige Schadensersatzanspruch gem §§ 249 ff. Str.: Wo ist Grenze zwischen SE und Beseitigungsanspruch zu ziehen? eA: Nur Beseitigung der Störungsquelle ist über § 1004 möglich. hM: Darüber hinaus kann auch Entfernung der störenden Personen oder Gegenstände aus der Eigentumssphäre verlangt werden, actus contrarius ist geschuldet. wA: Auch störende Folgen, die mit der Beseitigung der ursprünglichen Störung zwangsläufig verbunden sind, sind zu beheben (etwa ist aufgegrabenes Grundstück in den ursprünglichen Zustand zu versetzen).
§ 254 ist entsprechend anwendbar. Kann Beeinträchtigung nicht beseitigt werden, besteht auch kein entsprechender Anspruch (BGH: § 275 I, aA: Allgemeiner Rechtsgedanke).
Problem: Recht zum Besitz aus Anwartschaftsrecht?
Gegenüber Verkäufer ist Anwartschaft unstreitig ein Recht zum Besitz.
Str. ist die Situation gegenüber Dritten (nur relevant, wenn kein schuldrechtliches Besitzrecht, zB gegenüber Dritterwerber, besteht).
eA: Ja, da Anwartschaft wesensgleiches Minus zum Vollrecht Eigentum ist.
hM einschließlich BGH: Nein; Ausnahmsweise ist jedoch die dolo-agit-Einrede gem. § 242 möglich, falls die Erstarkung zum Vollrecht unmittelbar bevorsteht.
Enger und weiter Verwendungsbegriff
Enger Verwendungsbegriff des BGH: Wesensverändernde Maßnahmen sind keine Verwendungen.
aA: Auch wesensverändernde Maßnahmen sind Verwendungen; §§ 812 ff., 951 werden verdrängt.
Luxusmaßnahmen (§§ 988, 818 III) und Luxusverwendungen (§§ 987 ff.) werden nicht ersetzt.
EBV und Rechtsgrundlosigkeit des Besitzerwerbs
Bei Rechtsgrundlosigkeit greift nach BGH § 988 analog. Nach hM in der Literatur hingegen wird § 812 I 1 Alt.1 angewandt.
Verarbeitung, § 950
I. Herstellereigenschaft (in dessen wirtschaftlichem Interesse erfolgt die Herstellung)
II. Verarbeitung = Zielgerichteter Arbeitsvorgang, der auf Veränderung des Stoffes gerichtet ist
III. Herstellungserfolg (neue Sache)
IV. Wertvergleich (“erheblich geringer” = Verarbeitungswert beträgt 60 % oder weniger des ursprünglichen Stoffwerts)
Wirksamkeit der Verarbeitungsklausel (Lieferant/erster Sicherungsgeber bleibt Hersteller)? Nach eA nicht möglich (aber Auslegung als antezipiertes Besitzkonstitut, §§ 929 S.1, 930), nach BGH ist dies möglich, da der Herstellerbegriff disponibel ist.
Antezipiertes Besitzkonstitut, §§ 929 S.1, 930:
I. Antezipierte Einigung: Mittelbarer Besitzer soll zum frühstmöglichen Zeitpunkt, also mit Erwerb des Eigentums seitens des unmittelbaren Besitzers, Eigentum erwerben; Durchgangserwerb des unmittelbaren Besitzers, er ist für eine juristische Sekunde Eigentümer.
II. Antezpiertes Besitzkonstitut, § 868. Nach hM keine weitere Handlungen zur Wahrung des Publizitätsgrundsatzes nötig, da dieser ohnehin durch § 930 gelockert wird.
III. Einigsein im Zeitpunkt des Übergabesurrogats.
IV. Berrechtigung.
Anspruch aus §§ 951 I, 812 I 1 Alt.2, 818 I, II
I. Etwas erlangt (Eigentum)
II. In sonstiger Weise (Verarbeitung o.a.)
III. Auf Kosten eines anderen
IV. Ohne Rechtsgrund
V. Rechtsfolge (§ 818 II). Entreicherung kommt nicht in Betracht (§ 818 III), Arg.: Ratio legis.
§ 985 iVm § 285 analog?
(-), Arg.: EBV-Regelungen sind abschließend; Opfergrenze würde überschritten.
Voraussetzungen der Besitzdienerschaft, § 855
I. Weisungsgebundenheit (soziales Abhängigkeitsverhältnis)
II. Erkennbarkeit des Verhältnisses nach außen (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, welches aus dem sachenrechtlichen Publizitätsgrundsatz folgt, so hM)
III. Ausübung tatsächlicher Gewalt für den Besitzherrn
Voraussetzungen des Besitzmittlungsverhältnisses, § 868
I. Hinreichend bestimmte vertragliche Abrede, das dem unmittelbaren Besitzer ein Besitzrecht auf Zeit gewährt. Vertrag muss nach hM nicht notwendigerweise wirksam sein.
II. Potentieller Herausgabeanspruch. Nach hM muss Herausgabeanspruch nicht unmittelbar aus dem Rechtsverhältnis selbst herrühren, es genügt auch, wenn er aus der Nichtigkeit des Rechtsverhältnisses folgt (zB §§ 985, 812).
III. Fremdbesitzerwille
Unmittelbarer Besitzer muss die Sache für einen anderen besitzen wollen und dessen Herausgabeanspruch anerkennen. Fremdbesitzerwille muss nach außen erkennbar sein (Publizitätsprinzip).
Problem: Gutgläubiger Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts (bestehendes, aber Dritten nicht zustehendes Anwartschaftsrecht)
eA: Dies ist möglich, Arg.: Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Vollrecht Eigentum; Besitz erzeugt Rechtsschein; Anwartschaftsverkäufer hätte sich als Eigentümer aufspielen können.
aA: Nicht möglich, da Anwartschaftsrecht als Bezugspunkt des guten Glaubens zu unsicher; bloßes Vertrauen auf “Gerede”; Rechtsschein des Besitzes ist zerstört, da Erwerber vom fehlenden Eigentum weiß; Erwerber hätte beim Eigentümer rückfragen können.
Exkurs:
Ein gutgläubiger Ersterwerb des Anwartschaftsrechts ist nach allgemeinen Regeln analog §§ 932 ff. möglich. Erst-Recht-Schluss: Nach §§ 932 ff. kann sogar der gutgläubige Erwerb des Vollrechts herbeigeführt werden.
Konstruktion: Nachträglich vereinbarter Eigentumsvorbehalt.
Literatur: §§ 929 S.1, 930, 158 II.
BGH: Entweder §§ 929 S.1, 930 oder §§ 929 S.2, 158 I.
Abhandenkommen, § 935, bei Weggabe durch Minderjährige?
Gutgläubiger Erwerb von nichtberechtigten beschränkt Geschäftsfähigen?
Abhandenkommen bei Weggabe durch Minderjährige wird unterschiedlich beurteilt. eA bejaht stets ein Abhandenkommen (Minderjährigenschutz), eine aA verneint dies (tatsächlicher Charakter der Weggabe). Nach wA wird auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen abgestellt.
Fraglich ist, ob von nichtberechtigten beschränkt Geschäftsfähigen gutgläubig erworben werden kann. Dies ist nach eA zu verneinen, da es zu einem unbilligen Ergebnis führen würde und da §§ 929 ff. restriktiv auszulegen sind (der Erwerber stünde bei Nichtberechtigung des Minderjährigen besser, als wenn der Minderjährige Berechtigter gewesen wäre). Nach aA ist ein gutgläubiger Erwerb von nichtberechtigten Minderjährigen möglich (Wortlaut, ratio legis).
Voraussetzungen der Übereignung
I. Dingliche Einigung (beachte §§ 104 ff.; Bestimmtheitsgrundsatz; Stellvertretung möglich)
II. Übergabe oder Übergabesurrogat (beachte § 854; Geheißerwerb möglich). IRd § 929 S.1 genügt die Verschaffung mittelbaren Besitzes. § 929 S.2: Brevi manu traditio.
Besitzerwerb des Erwerbers auf Veranlassung des Veräußerers, dauerhafte Aufgabe jedes Besitzrestes durch den Veräußerer (bei Beibehaltung eines Besitzrests ggf. Übertragung von Miteigentum, §§ 139, 140), nach hM zusätzlich innerer Bezug zwischen Einigung und Übergabe (Übergabe aufgrund bestimmter Einigung) verlangt.
III. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe/des Übergabesurrogats
IV. Berechtigung (Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung oder Nichteigentümer mit rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Verfügungsermächtigung gem. §§ 185 I, 1242 BGB, 80 I InsO).
V. Bei fehlender Berechtigung: § 185 II möglich (ex nunc Wirksamkeit) oder gutgläubiger Erwerb, Vss.: Rechtsgeschäft iSe Erwerbsgeschäfts, guter Glaube in Eigentum des Veräußerers wird gem. § 932 II vermutet, Objektiver Rechtsscheintatbestand (Besitz/Besitzverschaffungsmacht/Erbschein), kein Abhandenkommen gem. § 935. Abhandenkommen = Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes. Vgl. auch §§ 933, 934. Beachte § 166!
Bei absoluten Verfügungsverboten/-beschränkungen ist kein gutgläubiger Erwerb möglich, außer dies ist ausdrücklich angeordnet (zB §§ 161 III, 2211 II BGB, 81 I 2 InsO); bei relativen Verfügungsverboten greift § 135 II.
Problem: Anwendbarkeit des § 985 bei freiwilliger Besitzaufgabe an den Vertragspartner?
Subsidiaritätslehre: Nein, Vorrang der Vertragsverhältnisse!
BGH: Anwendbar (Wortlaut!). Echte Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglicher Rückabwicklungsnorm und § 985.
Fremdbesitzerexzess
Im Zweipersonenverhältnis:
Unberechtigter, aber gutgläubiger und unverklagter Fremdbesitzer überschreitet seine Grenzen des vermeintlichen Besitzrechts.
Bsp.: A, der aufgrund eines unwirksamen Mietvertrags die Wohnung des B besitzt, reißt eine Zwischenwand aus.
Rechtsfolge: Haftungsprivilegierung des § 993 I Hs.2, 991 II entfällt aufgrund teleologischer Reduktion (eine andere Auffassung wendet den Rechtsgedanken des § 991 II an), sodass auch der gutgläubige unverklagte Fremdbesitzer unbeschränkt auf Schadensersatz und Nutzungsherausgabe in Anspruch genommen werden kann. Ohne diese Reduktion des § 993 würde der Fremdbesitzer für den Exzess nicht haften, da ein wirksamer Vertrag fehlt und § 993 das Deliktsrecht ausschlösse.
Im Dreipersonenverhältnis:
Vgl. § 991 II.
Nicht-so-berechtigter Besitzer
Rechtsfigur, die in der Literatur vertreten wird. Überschreitung der Rechte - etwa aus dem Mietverhältnis.
eA: Analoge Anwendung von §§ 987 ff. im Hinblick auf den Exzess des rechtmäßigen Fremdbesitzers.
hM: Kein Bedürfnis für eine Analogie, da der Eigentümer durch die vertraglichen und gesetzlichen Haftungsansprüche hinreichend geschützt ist und der Exzess die an sich gegebene Besitzberechtigung als solche nicht berührt. Trennung des Besitzes in rechtmäßigen und unrechtmäßigen Teil ist künstlich.
§ 816 I 1 - Voraussetzungen
I. Anwendbarkeit trotz abschließenden Charakters des EBV, § 993 I aE (+), da EBV abschließende Regelung nur in Bezug auf Nutzungs- und Schadensersatz enthält. § 816 hingegen ist Rechtsfortwirkungsanspruch.
II. Verfügung eines Nichtberechtigten (entgeltliche Verfügung)
Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines bestehenden Rechts gerichtet ist. Berechtigte sind der Eigentümer einer Sache oder vom Eigentümer zur Veräußerung gemäß § 185 I Ermächtigte.
III. Dem Berechtigten gegenüber wirksam, etwa wegen gutgläubigem Erwerb oder im Falle des § 935 über § 185 II. Bei einer solchen Genehmigung wird die Verfügung zwar wirksam, jedoch wird der Verfügende dadurch nicht zum Berechtigten, da die Genehmigung sich nur auf das dingliche Rechtsgeschäft bezieht; § 985 wird dadurch ausgeschlossen, da nach Genehmigung die Eigentümerstellung erlischt. Genehmigung kann konkludent etwa durch Herausgabeverlangen des Verkaufserlöses erfolgen.
IV. Rechtsfolge: Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten. Problem: Ist auch der erzielte Gewinn umfasst? Nach eA kann nur Wertersatz iHd obj Wertes verlangt werden (Arg.: Verkaufstalent), nach hM hingegen ist iRd Erlösauskehr auch der Gewinn herauszugeben (Arg.: Wortlaut; nur Eigentümer hat das Recht, eine Sache gewinnbringend zu veräußern).
Beachte im Falle der Unentgeltlichkeit § 816 I 2.
§ 449 I
Nur Auslegungsregel und irrelevant, wenn der Eigentumsvorbehalt ausdrücklich vereinbart ist.
Besitzwehr, § 859 I; Voraussetzungen
I. Selbsthilfeberechtigter
“Besitzer” = unmittelbarer Besitzer (§ 854 I). Beachte § 860. Auch gesetzlicher Vertreter ist berechtigt. Nach hM ist mittelbarer Besitzer analog § 859 I selbsthilfeberechtigt, wenn er nicht gegen den Willen des unmittelbaren Besitzers handelt und er hat ein Selbsthilferecht zur Widerherstellung des unmittelbaren Besitzes des Besitzmittlers (Arg.: Lückenloser Besitzschutz für mittelbare Besitzer). Nach aA ist mittelbarer Besitzer über §§ 227, 229 hinreichend geschützt und somit nicht gemäß § 859 I selbsthilfeberechtigt (Arg.: Kein Verweis des § 869 auf § 859, Verfehlung der Kontinuitätsfunktion des § 859).
II. Verbotene Eigenmacht, § 858 I Entziehung/Störung des unmittelbaren Besitzes ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers ohne gesetzlichen Grund, also widerrechtlich. Entziehung bedeutet Beendigung des Besitzes. Störung ist jede sonstige Behinderung in der Ausübung, die nicht Entzug ist. Anwendbarkeit des § 859 I auf bewegliche und unbewegliche Sachen.
III. Gegenwärtigkeit der verbotenen Eigenmacht
Verbotene Eigenmacht hat begonnen und dauert noch an.
IV. Selbsthilfegegner: Besitzstörer selbst bzw § 859 IV.
Besitzkehr, § 859 II; Voraussetzungen
I. Selbsthilfeberechtigter: “Besitzer” wie iRd § 859 I
II. Vorliegen einer beweglichen Sache
III. Verbotene Eigenmacht, § 858 I
IV. Täter auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
Auf frischer Tat betroffen: Wiederabnahme muss unmittelbar bei oder alsbald nach Entziehung erfolgen; alsbald erfolgt die Besitzkehr, wenn sie so schnell wie nach obj Maßstäben möglich erfolgt. Auf frischer Tat verfolgt: Entziehung muss alsbald entdeckt werden und die Verfolgung muss alsbald aufgenommen werden (auf Dauer der Verfolgung kommt es nicht an).
V. Selbsthilfegegner: Besitzstörer oder § 859 IV
Entsetzung, § 859 III; Voraussetzungen
I. Selbsthilfeberechtigter: “Besitzer” wie iRd § 859 II
II. Vorliegen einer Immobilie
III. Verbotene Eigenmacht, § 858 I
IV. Wiedererlangung des Besitzes sofort nach Besitzentziehung
Obj Maßstab: Entsetzung muss so schnell wie nach Sachlage überhaupt möglich erfolgen.
V. Selbsthilfegegner: Besitzstörer oder § 859 IV
Possessorischer Besitzschutz, § 861 I (gilt auch bei Immobilien)
I. Anspruchsberechtigung
Ursprünglicher unmittelbarer oder mittelbarer (§ 869) Besitzer.
II. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, § 858 I Alt.1
(Entziehung des unmittelb Besitzes ohne den Willen des unmittelb Besitzers ohne gesetzl Gestattung)
III. Anspruchsgegner: §§ 861 I aE, 858 II
IV. Einwendungen des Anspruchsgegners
- Einwendungen aus § 861 II
- Petitorische Einwendungen, § 863: Petitorische Einwendungen können einem possessorischen Anspruch nicht entgegengehalten werden, nur Widerklage möglich.
- Einwendung aus § 864 I
- Dolo-agit, § 242, als Einwendung gegen § 861 I 1? Nein, da dies Umgehung des § 863 darstellen würde (Zweck des § 863: Schutz des rechtmäßigen Besitzers vor willkürlicher Eigenmacht).
Gegen bevorstehende Besitzentziehung kann sich der Besitzer analog § 862 I 2 mit der vorbeugenden Unterlassungsklage wehren.
Possessorischer Besitzschutz, § 862 I 1 (gilt auch bei Immobilien)
I. Anspruchsberechtigung
Unmittelbarer oder mittelbarer (§ 869) Besitzer.
II. Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht, § 858 I Alt.2
(Störung des unmittelb Besitzes ohne den Willen des unmittelb Besitzers ohne gesetzl Gestattung)
III. Anspruchsgegner
Störer des unmittelbaren Besitzes = derjenige, dem die verbotene Eigenmacht zuzurechnen ist. Unterscheidung zwischen Handlungs-/Zustandsstörer.
IV. Einwendungen des Anspruchsgegners
- Einwendungen aus § 862 II
- Petitorische Einwendungen, § 863: Petitorische Einwendungen können einem possessorischen Anspruch nicht entgegengehalten werden, nur Widerklage möglich.
- Einwendung aus § 864 I
Unterlassungsanspruch, § 862 I 2: Konkrete Gefahr einer zukünftigen Störung; entgegen des Wortlauts reicht nach hM eine hinreichend konkret bevorstehende Erstbeeinträchtigung aus; bereits verübte verbotene Eigenmacht entfaltet Indizwirkung.
Petitorischer Besitzschutz, § 1007 I
I. Bewegliche Sache
II. Anspruchsteller
Ursprünglicher unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer
III. Kein Ausschluss nach § 1007 III 1 Alt.1, Alt.2
IV. Anspruchsgegner
Gegenwärtiger unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer; Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb (bei Besitzerwerb Kenntnis von mangelndem Besitzrecht, § 932 II); kein sonstiges Besitzrecht (§ 1007 III 2 iVm §§ 986, 1000).
Petitorischer Besitzschutz, § 1007 II
I. Bewegliche Sache (ergibt sich aus Bezugnahme auf § 1007 I)
II. Anspruchsteller
Ursprünglicher unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer; Abhandenkommen der Sache (§§ 1007 II 1, 935).
III. Kein Ausschluss nach § 1007 III 1 Alt.1, Alt.2
IV. Anspruchsgegner
Gegenwärtiger unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer; kein Abhandenkommen des Anspruchsgegners (§ 1007 II 1 Hs.2 Alt.2); kein Eigentum des Anspruchsgegners (§ 1007 II 1 Hs.2 Alt.1); kein sonstiges Besitzrecht des Anspruchsgegners (§§ 1007 III 2, 986, 1000).
Fehleridentität (Einschränkung des Abstraktionsprinzips; schuldrechtliches und dingliches Rechtsgeschäft werden von Fehlerquelle gemeinsam erfasst)
§ 104: FI (+).
§ 119: Wenn ausnahmsweise der Anfechtungsgrund auch für das Erfüllungsgeschäft vorliegt, herrscht FI.
§ 123: FI (+).
§ 134: Wenn das Verbotsgeschäft auch das Erfüllungsgeschäft erfassen soll, um die Vermögensverschiebung zu verhindern, liegt Fehleridentität vor.
§ 138 II: FI (+), Arg.: Wortlaut (“gewähren lässt”).
§ 138 I: Dingliche Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich wertneutral, Sittenwidrigkeit des Kausalgeschäfts schlägt nicht auf das dingliche Vollzugsgeschäft durch. Rechtsprechung: Prüfung des dinglichen Rechtsgeschäfts auf den Wertgehalt hin. hL: Nichtigkeit der dinglichen Verfügung, wenn diese die Sittenwidrigkeit des Kausalgeschäfts verstärkt oder perpetuiert, weil der sittenwidrige Zweck gerade durch die Verfügung erreicht werden soll. Entsprechende Erwägungen auch zu §§ 116 ff., 305a, 305c, 307.
Relevanz der §§ 823 ff., 812 ff. im Sachenrecht
Der Besitz ist ein vermögenswerter Vorteil (“erlangtes etwas”) iSd § 812 I 1. Der Zuweisungsgehalt kommt nur dem rechtmäßigen Besitz zu. § 861 ist jedoch spezieller gegenüber § 812 I 1 Alt.2.
Ist unberechtigte Besitz ein absolut geschütztes Rechtsgut iSd § 823 I? Nach eA ist der Besitz ein solches absolut geschütztes Rechtsgut (sowohl berechtigter, als auch unberechtigter Besitz werden von der Rechtsordnung geschützt, vgl. etwa §§ 861 f.). Nach hM jedoch ist nur der berechtigter Besitz von § 823 I geschützt (Arg.: Eigentumsähnlichkeitsvoraussetzung durch § 823 I; nur der berechtigte Besitz vermittelt neben dem Abwehr- auch das Nutzungsrecht).
§ 823 II: § 858 II ist Schutzgesetz iSd § 823 II. Als Schadensersatz kann Naturalrestitution, § 249 I, in Form von Herausgabe verlangt werden. Nach eA ist nur der berechtigte Besitz von § 823 II iVm § 858 geschützt, nach aA ist jede Art von Besitz geschützt, da §§ 858 f. die Besitzberechtigung nicht verlangen.
Prüfungsvoraussetzungen des § 812 II: Schutzgesetz, Verletzung des Schutzgesetzes.
Eigentumsherausgabeanspruch, § 985 - Anwendbarkeit
Vorliegen einer Vindikationslage.
Ausschluss des Vindikationsanspruchs bei Vorliegen des § 241a (Ausschlussgrund, nicht Recht zum Besitz! Keine Haftung des Empfängers, keine Nutzungs-/Schadensersatzansprüche; Empfänger darf Sache wegwerfen).
Str.: Freiwillige Weggabe von Sachen iRe Vertragsverhältnisses (zB §§ 546, 604). Nach eA (Lehre vom Vorrang des Vertragsverhältnisses) ist § 985 auf freiwillige Eigentumseinschränkungen nicht anwendbar (Beschränkung auf vertraglichen Rückabwicklungsanspruch). Nach hM und BGH ist jedoch § 985 anwendbar, Arg.: aA ist mit dem Wortlaut des § 986 unvereinbar; echte Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichem und dinglichem Herausgabeanspruch.
Eigentumsherausgabeanspruch, § 985 - Voraussetzungen und Rechtsfolgen
I. Voraussetzungen: Vindikationslage
1. Anspruchsteller = Eigentümer (Aktivlegitimation) Formale Rechtsinhaberschaft (auch treuhänderisch gebundenes Egt, etwa Sicherungsgeber, Leasinggeber). Miteigentümer: Anspruch auf Einräumung von Mitbesitz oder Herausgabe an alle Miteigentümer. Gesamthand: Herausgabe kann grds nur gemeinschaftlich an alle geltend gemacht werden.
- Anspruchsgegner = Besitzer (Passivlegitimation)
Unabhängig von Art des Besitzes. Eigenbesitzer, Fremdbesitzer, mittelbarer Besitzer kann Anspruchsgegner sein. Nicht Besitzdiener. Bei jur Personen: Sachherrschaft der Organe wird ihr zugerechnet, so hM (Organbesitz). - Maßgeblicher Zeitpunkt für Vorliegen der Voraussetzungen
Voraussetzungen müssen bis zur Erfüllung des Vindikationsanspruchs fortbestehen. Bei gerichtlicher Geltendmachung genügt das Bestehen der Vindikationslage bei Rechtshängigkeit. - Kein Recht zum Besitz aus § 986
Originäres Besitzrecht, § 986 I 1 Alt.1/deriatives Besitzrecht, § 986 I 1 Alt.2. Relatives oder absolutes (gegenüber jedermann) Besitzrecht. Das relative Besitzrecht muss gerade dem Eigentümer gegenüber bestehen.
§ 986 II (ausnahmsweise Auswirkung eines relativen Besitzrechts ggü einem Dritten) gilt analog bei Übertragung gem. § 929 S.2 und gemäß § 930 (beachte jedoch § 566 als Sonderregelung).
Str.: Ist § 986 eine Einrede oder eine Einwendung? Nach eA ist es eine Einrede (Arg.: Wortlaut “kann verweigern”), nach hM jedoch eine Einwendung (Arg.: § 903 - Vorbehalt von Rechten Dritter formuliert).
II. Rechtsfolgen
Anspruchsgegenstand: Vindikation einer Einzelsache. Abgrenzung zu § 2018: § 2018 erfasst alle Einzelansprüche zusammen (Gesamtanspruch). § 2018 ist vorrangig zu prüfen, Folgeansprüche (§§ 987 ff.) werden uU gem § 2029 modifiziert.
Vindikation von Geld: Geldmünzen/Scheine müssen wegen Spezialitätsprinzip nach hM noch beim Besitzer vorhanden sein (Geldvindikation, aA: Geldwertvindikation möglich).
Herausgabe meint die positive Handlungspflicht zur Auskehrung, also Besitzverschaffung dem Eigentümer gegenüber (bzw § 986 I 2).
Herausgabeanspruch gegenüber dem mittelbaeren Besitzer: Übertragung des mittelbaren Besitzes durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den unmittelbaren Besitzer gem § 870 (nach eA ist Herausgabe des unmittelbaren Besitzes dem mittelbaren Besitzer rechtlich unmöglich, nach aA kann der Eigentümer wahlweise Herausgabe des unmittelbaren Besitzes oder Übertragung des mittelbaren Besitzes verlangen).