Familienrecht Flashcards

0
Q

SE aus § 1353 I 2.

A
  1. Verpflichtung aus § 1353.
  2. Schuldhafte Pflichtverletzung.
  3. P: SE-Pflicht aus § 1353? Nur im höchstpersönlichen Bereich der Ehe ist staatl Zwang mit Aufrechterhaltung einer freien ehelichen Gesinnung unvereinbar. Möglich ist SE hingegen bei Pflichtverletzungen im Bereich rein rechtsgeschäftlicher Handlungen (Bsp.: Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung).
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1
Q

§ 1353 I 2

A

Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft (u.a. Aufklärung bei AIDS), Rücksichtnahme und Beistandsleistung (u.a. Mitwirkung an steuerlich günstiger Veranlagung), Einräumung des Mitbesitzes, Recht zum Besitz iSd § 986 I.
§ 1353 als Anspruchsgrundlage (Eheherstellungdklage).

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2
Q

Ehe als sonstiges Recht iSd § 823 I?

A

Nach BGH nein; Ausnahme: Räumlich-gegenstandlicher Bereich der Ehe. aA: Recht am ungestörten Fortbestand ehelicher Gemeinschaft als sonstiges Recht.

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3
Q

Anwendbarkeit des § 1359

A
  1. Bestand der Ehe. Str bei Getrenntleben.
  2. Erfüllung einer Pflicht aus dem ehelichen Lebensverhältnis.
  3. Nach hM keine Geltung des § 1359 bei Straßenverkehrsverstößen. Arg.: § 1359 käme sonst dem Haftpflichtversicherer des Ehegatten zugute; Straßenverkehr lässt kein Raum für Sorgfaltswidrigkeit.

Ggf. konkludenter Haftungsausschluss (idR abzulehnen).

Bei mehreren Schädigern beachte gestörte Gesamtschuld.

Anspruchshinderung aus § 1353 I 2 (Verpflichtung, SE während bestehender Ehe nicht geltend zu machen)? Nach hM (-), da § 1359 gerade von mgl Haftung ausgeht.

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4
Q

Rechtsnatur des § 1357

A

eA: Besondere Form gesetzlicher Vertretung, § 164 ff. Contra: Keine Offenkundigkeit und kein Vertretungswille erforderlich.
aA: Gesetzliche Verpflichtungsermächtigung.
wA: Rechtsmacht sui generis.

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5
Q

Voraussetzungen des § 1357

A
  1. Wirksame Ehe, kein Getrenntleben (§ 1357 III).
  2. Abwendbarkeit. P: Minderjährigkeit, Pro: Rechtsgedanke des § 165 (analog), Schutz des Rechtsverkehrs, analog § 107, 179 III 2 keine Mitverpflichtung des Minderjährigen. P: Verbrauchsgüterkauf, eA: § 1357 tritt zurück, hM: § 1357 bleibt anwendbar ohne dass Einhaltung der Formerfordernisse ggü Ehegatte notwendig ist (Akzessorietät; Widerrufsrecht hat jedoch auch der mitverpflichtete Ehegatte).
  3. Rechtsgeschäft eines Ehegatten.
  4. Angemessene Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Was ist unterhaltsrechtl zum Lebensbedarf zu rechnen (§ 1360 f.)? Keine Grundlagengeschäfte.
  5. Aus Umständen ergibt sich nichts anderes (§ 1357 I 2).
  6. Kein Ausschluss gem § 1357 II.
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6
Q

Rechtswirkungen des § 1357

A

§ 421, 428.
Str.: Dingliche Wirkung? BGH: Kein Miteigentum, vgl § 1363 II. aA: Miteigentum wird begründet. wA: Auslegung der WE nach § 929 führt ggf zum Miteigentum (Erwerb für den, den es abgeht; insbes bei Haushaltsgegenständen).

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7
Q

Einfluss der Eheschließung auf elterliche Sorge

A

§ 1633 (nur Personensorge, nicht aber Vermögenssorge eingeschränkt).

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8
Q

Unterhalt

A

Zwischen Ehegatten
bei bestehender Ehe: § 1360-1360b.
bei Getrenntleben: § 1361.
nach Scheidung: § 1569-1586b (Grds der Eigenverantwortung).

Zwischen Eltern und Kindern: § 1601-1615o.

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9
Q

§ 1365-1368 Voraussetzungen

A
  1. Bestehende Ehe. P: Getrenntleben (wohl Anwendbarkeit (+), Arg.: Neben Erhaltung wirtschaftlicher Grundlagen auch Sicherung etwaiger künftiger Ausgleichsforderungen als Normzweck).
  2. Zugewinngemeinschaft.
  3. Verpflichtung zur Verfügung über Vermögen im Ganzen. eA: Gesamttheorie. hM: Einzeltheorie (BGH: 10-15% Restvermögen als Untergrenze). Gegenleistung irrelevant (auch Schutz vor Vermögensumschichtung).
  4. Kenntnis des Vertragspartners über Vermögensverhältnisse des Veräußerers als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (str.). Obj Theorie: Kein subj Element erforderlich. Subj Theorie: Positive Kennntnis, dass es sich um gesamtes Vermögen handelt, erforderlich. Gemäßigte subj Theorie: Verletzung der Pflicht, sich über Vermögensverhältnisse des Vertragspartners zu informieren, macht das Geschäft zustimmungsbedürftig. Vermittelnde Ansicht: Bei unentgeltlichen RG greift obj Theorie, bei entgeltlichen subj Theorie.
    Welcher Zeitpunkt ist für Kenntnisstand des Vertragspartners entscheidend? Auffassung, die auf Vollendung des Erwerbsaktes abstellt, ist abzulehnen (Sicherheit des Rechtsverkehrs); maßgeblich ist Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts.
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10
Q

§ 1368

A

Revokatorische Klage; gesetzliche Prozessstandschaft

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11
Q

Rechtsfolge des § 1365 I 2

A

§ 932 (-), da guter Glaube in Verfügungsbefugnis nicht geschützt.
§ 135 II? Es müsste ein relatives Veräußerungsverbot vorliegen. eA: Absolutes Veräußerungsverbot.aA: Beschränkung des rechtlichen Könnens. wA: Relatives Veräußerungsverbot (Contra: Wortlaut des § 1368 “…auch der andere Ehegatte berechtigt”, Verkehrsschutz hat gegen Schutz der Ehe und Familie zurückzustehen).

Sieht man in § 1365 einVeräußerungsverbot, greift § 134. sieht man darin eine Beschränkung rechtlichen Könnens, ergibt sich die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts direkt aus § 1365.

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12
Q

SE wegen verweigerter Zustimmung nach § 1365 aus § 1353 I 2, 242?

A

Nein, da freies Mitspracherecht und keine Verpflichtung zur Zustimmung. Ausnahme: Grober Rechtsmissbrauch.

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13
Q

§ 1369 Voraussetzungen

A
  1. Bestehende Ehe im Zeitpunkt der Verfügung. Nach hM Anwendbarkeit auch bei Getrenntleben.
  2. Zugewinngemeinschaft.
  3. Haushaltsgegenstand des verfügenden Ehegatten. Str.: § 1369 analog auf Haushaltsgegenstände, die im Mit- oder Alleineigentum des anderen Ehegatten stehen?
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14
Q

Muss der Ehegatte die Herausgabe an den anderen Ehegatten fordern, der Egt ist (§ 1369 III, 1368)?

A

eA: Ja, Wortlaut des § 1368. Contra: Ggf Aushöhlung der Rechte des nicht verfügenden Ehegatten (etwa durch Annahmeverweigerung).
aA: Der nicht verfügende Ehegatte kann auch Herausgabe an sich verlangen.
wA: Differenzierung danach, ob der verfügende Ehegatte bereit ist, die Sache zurückzunehmen.

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15
Q

Zweistufige Inhaltskontrolle von Eheverträgen, § 1408 ff

A
  1. Wirksamkeitskontrolle, § 134, 138. Ehevertragsfreiheit vs. nacheheliche Solidarität. Schwangerschaft als Indiz vertraglicher Disparität (einseitige Dominanz). Auslegung im Lichte der Art. 3 II, 2 I, 6 IV GG. Kernbereichslehre (hinsichtl des Scheidungsfolgenrechts).
  2. Ausübungskontrolle, § 242. Wenn Berufung auf Vertrag im Ztpkt der Scheidung rechtsmissbräuchlich ist, greift § 242.
16
Q

Exkurs: Kipp’sche Lehre von der Doppelnichtigkeit im Recht

A

Auch nichtige RG können angefochten werden. Arg.: Wertung der Anfechtungsregelt, ggf leichtere Beweisbarkeit, Rechtsfolgen ggf günstiger.

17
Q

Scheidung, § 1564 ff

A

Früher Verschuldensprinzip, nun Zerrüttungsprinzip.

§ 1567 II: Nach Rspr 25% der Jahresfrist. Nach hM auch auf § 1567 II anwendbar (redaktionelles Versehen).

Unterhaltsansprüche: Grds der Eigenverantwortung vs Grds der nachehelichen Solidarität.

Umfang des Unterhalts, § 1578: These von den wandelbaren Lebensverhältnissen.

18
Q

Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

A

Anspr aus Partnerschaftsvertrag, § 311 I, 241 mgl.

§ 1378 analog (-), Arg.: Bewusster Verzicht auf für Ehe geltende Vorschriften.

§ 1298 I analog (-).

§ 1361b, 1568b BGB, 14, 17 LPartG analog (-).

§ 488 I 2 (konkludent - Zurückhaltung; selbiges gilt iRd § 670).

§ 531 II, 530 I, 812 I 2 Alt.1, 818 II mangels Unentgeltlichkeit (-) (unbenannte Zuwendung).

§ 730 I, 726, 705 nur bei über die Lebensgemeinschaft hinausgehendem Gesellschaftszweck, etwa dauerhafte Schaffung eines gemeinschaftlichen erheblichen Vermögenswertes.

§ 677, 683 I, 670 (-) mangels objektiv fremden Geschäfts, außerdem § 685.

Ggf. Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleichs.

Ggf. Anspr aus § 313. Fortdauernde Lebensgemeinschaft als Geschäftsgrundlage.

Anspr aus § 812 I 1 Alt.1. Rechtsgrundlosigkeit? eA sieht die Lebensgemeinschaft als Rechtsgrund an. Aber Leistungskondiktion scheitert an § 814.

Ggf § 812 I 2 Alt.2.

19
Q

Ehebedingte/unbenannte Zuwendungen

A
Rechtinstitut sui generis. Ehegatte lässt dem anderen ein Vermögen um der Ehe willen und in Vertrauen darauf, dass diese Bestand haben wird, zukommen.
Keine Schenkung (Schenkung setzt obj und subj Unentgeltlichkeit voraus).
20
Q

Schwiegerelternrechtsprechung

A

BGH bisher: Grds der unbenannten Zuwendungen gelten im Verhältnis Schwiegereltern-Schwiegerkind entsprechend.

BGH seit 2010: Es liegt echte Schenkung vor, da Schwiegereltern sich dessen bewusst sind, ihr Vermögen dauerhaft zu schmälern und nicht mehr daran partizipieren zu können. Scheidung stellt keine schwere Verfehlung dar (Zerrüttungsprinzip), daher § 516 I, 530, 531 II, 812 I 2 Alt.1, 818 II (-).
§ 313? Nach neuer BGH-Rspr idt Unzumutbarkeit idR gegeben (Vorliegen erheblichen Interessenungleichgewichts, bloße Verweisung auf Zugewinnausgleich nicht interessengerecht). § 313 idR (+).
§ 812 I 2 Alt.2 ggf (+).
Beachte jedoch: Arbeitsleistungen etwa können auch als bloße Gefälligkeit eingestuft werden.

21
Q

Haben Zuwendungen der Schwiegereltern Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich?

A

Nach BGH nicht, sie sind zugewinnsneutral, da sie nur in einer um den Rückforderungsanspruch verminderten Höhe in das Anfangsvermögen eingestellt werden. Grund: In dieser Höhe ist die Zuwendung nicht endgültig erworben, sondern stets unter der Belastung, sie im Falle der Trennung ausgleichen zu müssen.

aA: Unvereinbarkeit der BGH-Auffassung mit dem Stichtagsprinzip (§ 1374 II, 1384).

22
Q

Grenzen der gesetzlichen Vertretung des Kindes durch die Eltern

A

Höchstpersönliche RG (zB § 1303, 1617c, 1618).

Rechtsgeschäfte mit besonderer Tragweige, § 1643 iVm 1821 f. (Erwerb eines Grundstücks ist weder von § 1821 I Nr.1, noch von § 1821 I Nr.2 erfasst).

Geschäfte mit möglicher Interessenkollision, § 1629 II 1 iVm 1795. Beachte iRd § 1795 II, 181: Teleologische Reduktion (lediglich rechtl vorteilhaft, auch rechtl vorteilhafte Verpflichtungsgeschäfte umfasst; entgegen der Gesamtbetrachtungslehre bestimmt sich die Vorteilhaftigkeit nach isolierter Betrachtung des Verpflichtungs-/Erfüllungsgeschäfts).

Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a I.

Geschäfte iRd §§ 112 f. (beachte § 1629a II Alt.1).

23
Q

Umgangsrecht leiblicher Väter

A

§ 1684 I knüpft an rechtliche, nicht biologische Elternstellung an (§ 1592). Darin liegt kein Verstoß gegen Art.6 II GG, da dessen Schutzbereich nur eröffnet ist, wenn der leibliche Vater auch Elternverantwortung trägt (§§ 1626 f.).

§ 1600 I Nr.2 setzt voraus, dass zwischen Kind und Vater im rechtlichen Sinne keine sozial-familiäre Bindung besteht, § 1600 II.

Recht auf Umgang aus § 1685 II? Problem: Wird dem biologischen Vater nicht erst die Möglichkeit gegeben, Verantwortung für das Kind zu tragen, ist eine Berufung auf § 1685 II nicht möglich. Darin liegt kein Verstoß gegen Art.6 I GG, da der Schutzbereich nur eröffnet ist, wenn eine soziale Beziehung existiert.

EGMR: Leibliche Väter haben aus Art.8 EMRK auch dann ein Umgangsrecht, wenn sie nicht rechtliche Väter sind und nicht in sozial-familiärer Bezioehung mit dem Kind gelebt haben.

24
Q

Widerruf nach § 355 I 1 - Probleme iRd § 1357

A

Str.: Kann der Ehegatte das Widerrufsrecht alleine oder nur gemeinsam mit dem anderen Ehegatten ausüben?
hM: Der Widerruf muss nicht von beiden gemeinsam erfolgen, Arg.: Ratio des § 1357, Akzessorietät der Verpflichtung aus § 1357 führt zur einzelnen Widerrufbarkeit, Rechtsklarheit. Außerdem ergibt sich aus § 1357 “ein anderes” iSd § 425 I.
aA: Der Widerruf muss durch beide Ehegatten erfolgen, Arg.: § 425 I; § 357 I 1 iVm § 351 (dagegen spricht, dass sich § 357 I 1 nur auf die Rechtsfolgen bezieht, § 351 jedoch die Voraussetzungen betrifft).

Str.: Müssen beide Ehegatten nach §§ 355 II, 360 I belehrt werden?
eA: Ja.
hM: Nein, Arg.: Mitverpflichtung der Ehegatten ist akzessorisch, Rechtsgedanke des § 166 I. Missbrauchsgefahr.

Str.: Greift § 312 III Nr.1 auch ggü demjenigen Ehegatten, welcher nichts von der Bestellung wusste?
eA: Ja. Gleichbehandlung des unwissenden Ehegatten mit dem Besteller.
aA: Nein. § 1357 greift nicht schon bei der Bestellung als geschäftsähnliche Handlung, sondern erst bei Vertragsschluss. Überrumpelungssituation ist gegeben.