Familienrecht Flashcards
SE aus § 1353 I 2.
- Verpflichtung aus § 1353.
- Schuldhafte Pflichtverletzung.
- P: SE-Pflicht aus § 1353? Nur im höchstpersönlichen Bereich der Ehe ist staatl Zwang mit Aufrechterhaltung einer freien ehelichen Gesinnung unvereinbar. Möglich ist SE hingegen bei Pflichtverletzungen im Bereich rein rechtsgeschäftlicher Handlungen (Bsp.: Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung).
§ 1353 I 2
Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft (u.a. Aufklärung bei AIDS), Rücksichtnahme und Beistandsleistung (u.a. Mitwirkung an steuerlich günstiger Veranlagung), Einräumung des Mitbesitzes, Recht zum Besitz iSd § 986 I.
§ 1353 als Anspruchsgrundlage (Eheherstellungdklage).
Ehe als sonstiges Recht iSd § 823 I?
Nach BGH nein; Ausnahme: Räumlich-gegenstandlicher Bereich der Ehe. aA: Recht am ungestörten Fortbestand ehelicher Gemeinschaft als sonstiges Recht.
Anwendbarkeit des § 1359
- Bestand der Ehe. Str bei Getrenntleben.
- Erfüllung einer Pflicht aus dem ehelichen Lebensverhältnis.
- Nach hM keine Geltung des § 1359 bei Straßenverkehrsverstößen. Arg.: § 1359 käme sonst dem Haftpflichtversicherer des Ehegatten zugute; Straßenverkehr lässt kein Raum für Sorgfaltswidrigkeit.
Ggf. konkludenter Haftungsausschluss (idR abzulehnen).
Bei mehreren Schädigern beachte gestörte Gesamtschuld.
Anspruchshinderung aus § 1353 I 2 (Verpflichtung, SE während bestehender Ehe nicht geltend zu machen)? Nach hM (-), da § 1359 gerade von mgl Haftung ausgeht.
Rechtsnatur des § 1357
eA: Besondere Form gesetzlicher Vertretung, § 164 ff. Contra: Keine Offenkundigkeit und kein Vertretungswille erforderlich.
aA: Gesetzliche Verpflichtungsermächtigung.
wA: Rechtsmacht sui generis.
Voraussetzungen des § 1357
- Wirksame Ehe, kein Getrenntleben (§ 1357 III).
- Abwendbarkeit. P: Minderjährigkeit, Pro: Rechtsgedanke des § 165 (analog), Schutz des Rechtsverkehrs, analog § 107, 179 III 2 keine Mitverpflichtung des Minderjährigen. P: Verbrauchsgüterkauf, eA: § 1357 tritt zurück, hM: § 1357 bleibt anwendbar ohne dass Einhaltung der Formerfordernisse ggü Ehegatte notwendig ist (Akzessorietät; Widerrufsrecht hat jedoch auch der mitverpflichtete Ehegatte).
- Rechtsgeschäft eines Ehegatten.
- Angemessene Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Was ist unterhaltsrechtl zum Lebensbedarf zu rechnen (§ 1360 f.)? Keine Grundlagengeschäfte.
- Aus Umständen ergibt sich nichts anderes (§ 1357 I 2).
- Kein Ausschluss gem § 1357 II.
Rechtswirkungen des § 1357
§ 421, 428.
Str.: Dingliche Wirkung? BGH: Kein Miteigentum, vgl § 1363 II. aA: Miteigentum wird begründet. wA: Auslegung der WE nach § 929 führt ggf zum Miteigentum (Erwerb für den, den es abgeht; insbes bei Haushaltsgegenständen).
Einfluss der Eheschließung auf elterliche Sorge
§ 1633 (nur Personensorge, nicht aber Vermögenssorge eingeschränkt).
Unterhalt
Zwischen Ehegatten
bei bestehender Ehe: § 1360-1360b.
bei Getrenntleben: § 1361.
nach Scheidung: § 1569-1586b (Grds der Eigenverantwortung).
Zwischen Eltern und Kindern: § 1601-1615o.
§ 1365-1368 Voraussetzungen
- Bestehende Ehe. P: Getrenntleben (wohl Anwendbarkeit (+), Arg.: Neben Erhaltung wirtschaftlicher Grundlagen auch Sicherung etwaiger künftiger Ausgleichsforderungen als Normzweck).
- Zugewinngemeinschaft.
- Verpflichtung zur Verfügung über Vermögen im Ganzen. eA: Gesamttheorie. hM: Einzeltheorie (BGH: 10-15% Restvermögen als Untergrenze). Gegenleistung irrelevant (auch Schutz vor Vermögensumschichtung).
- Kenntnis des Vertragspartners über Vermögensverhältnisse des Veräußerers als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (str.). Obj Theorie: Kein subj Element erforderlich. Subj Theorie: Positive Kennntnis, dass es sich um gesamtes Vermögen handelt, erforderlich. Gemäßigte subj Theorie: Verletzung der Pflicht, sich über Vermögensverhältnisse des Vertragspartners zu informieren, macht das Geschäft zustimmungsbedürftig. Vermittelnde Ansicht: Bei unentgeltlichen RG greift obj Theorie, bei entgeltlichen subj Theorie.
Welcher Zeitpunkt ist für Kenntnisstand des Vertragspartners entscheidend? Auffassung, die auf Vollendung des Erwerbsaktes abstellt, ist abzulehnen (Sicherheit des Rechtsverkehrs); maßgeblich ist Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts.
§ 1368
Revokatorische Klage; gesetzliche Prozessstandschaft
Rechtsfolge des § 1365 I 2
§ 932 (-), da guter Glaube in Verfügungsbefugnis nicht geschützt.
§ 135 II? Es müsste ein relatives Veräußerungsverbot vorliegen. eA: Absolutes Veräußerungsverbot.aA: Beschränkung des rechtlichen Könnens. wA: Relatives Veräußerungsverbot (Contra: Wortlaut des § 1368 “…auch der andere Ehegatte berechtigt”, Verkehrsschutz hat gegen Schutz der Ehe und Familie zurückzustehen).
Sieht man in § 1365 einVeräußerungsverbot, greift § 134. sieht man darin eine Beschränkung rechtlichen Könnens, ergibt sich die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts direkt aus § 1365.
SE wegen verweigerter Zustimmung nach § 1365 aus § 1353 I 2, 242?
Nein, da freies Mitspracherecht und keine Verpflichtung zur Zustimmung. Ausnahme: Grober Rechtsmissbrauch.
§ 1369 Voraussetzungen
- Bestehende Ehe im Zeitpunkt der Verfügung. Nach hM Anwendbarkeit auch bei Getrenntleben.
- Zugewinngemeinschaft.
- Haushaltsgegenstand des verfügenden Ehegatten. Str.: § 1369 analog auf Haushaltsgegenstände, die im Mit- oder Alleineigentum des anderen Ehegatten stehen?
Muss der Ehegatte die Herausgabe an den anderen Ehegatten fordern, der Egt ist (§ 1369 III, 1368)?
eA: Ja, Wortlaut des § 1368. Contra: Ggf Aushöhlung der Rechte des nicht verfügenden Ehegatten (etwa durch Annahmeverweigerung).
aA: Der nicht verfügende Ehegatte kann auch Herausgabe an sich verlangen.
wA: Differenzierung danach, ob der verfügende Ehegatte bereit ist, die Sache zurückzunehmen.