Repetitionsfragen aus der Vorlesung Flashcards

1
Q

Was ist Zweck der Finanzmarktregulierung aus Perspektive der Ökonomen?

A
  • Law & Economics
  • Korrektur von Marktversagen
  • Verringerung von Informationsasymmetrie
  • Schaffung eines optimalen Umfeldes
    • level playing field
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2
Q

Was ist Zweck der Finanzmarktregulierung aus Perspektive der Juristen?

A
  • Finanzmarktregulierung als öffentliches Recht
  • Individualschutz
    • Gläubigerschutz
    • Anlegerschutz
  • Systemschutz
    • Kapitalmarkt
    • Währungsordnung
      • Insb. wichtig, da CH auf Export angewiesen
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3
Q

Wie unterscheidet sich die gesteuerte Selbstregulierung von der echten Selbstregulierung?

A
  • Gesteuerte Selbstregulierung:
    • Selbstregullierung wird vom Gesetzgeber angeordnet
    • Grundlage in einem Erlass
      • Auftrag an den Regulator
    • Selbstregulierung wird am Schluss vom Staat genehmigt und damit allgemein verbindlich
    • Bspw.
      • FinfraG 27 i.V.m. 35
      • BankG 37h
      • GwG 24 ff.
        • Genehmigung durch die FINMA: GwG 18 I lit. c
  • Echte Selbstregulierung:
    • Initiative kommt von den Subjekten
    • Keine “harte” Verbindlichkeit, bloss freiwillige Unterwerfung
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4
Q

Was sind Vorteile der Selbstregulierung?

A
  • Akzeptanz
  • Expertise (insb. in technischen Angelegenheiten)
  • Flexibilität
  • Effizienz
  • “Prävention” vor staatlicher Regulierung
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5
Q

Was waren die (vorgeschlagenen und umgesetzten) Kernmassnahmen der Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen (TBTF-Problematik) von 2010?

A
  • BankG 9 II lit. a–d
    • Höhere Eigenmittelanforderungen
    • Höhere Anforderungen an die Liquiditätserhaltung
    • Risikoverteilung
    • Organisationsstruktur
  • BankG 11 I und BankG 12 f.
    • Vorrats- und Wandlungskapital
  • Revision von BankG 7–13 als Antwort auf die Finanzkrise
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6
Q

Was sind Repogeschäfte und wieso ist die Höhe des Repo-Zinses eine “wichtige Information” an den Markt?

A
  • Repogeschäfte der SNB zur Steuerung der Liquidität im CH-Finanzsystem und versorgt die Wirtschaft mit Liquidität
    • NBG 5 II lit. a
  • Liquiditätszuführende oder liquiditätsabschöpfende Repogeschäfte
    • Liquiditätszuführende Repogeschäfte:
      • Bank bezieht bei der SNB durch Wertschriften gesicherten Kredit (SNB kauft Wertschriften, Ende der Laufzeit verkauft sie die Wertschriften wieder der Bank), auf welchen die Bank Zinsen zahlen muss
    • Liquiditätsabschöpfende Repogeschäfte:
      • SNB verkauft der Bank Wertschriften und belastet den entsprechenden Geldbetrag dem Girokonto der Bank, gleichzeitig wird vereinbart, dass die SNB die Wertschriften am Ende der Laufzeit zurückkauft
      • In diesem Fall bezahlt die SNB der Bank einen Zins
  • Bedeutung des Repogeschäfts für den Markt: Zins setzt Signale, Zinsniveau wird festgesetzt als Leitzins für den Markt
    • Steuerungsfunktion i.B. auf Geldpolitik
    • Banken geben den Zins ihren Kunden weiter
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7
Q

Was sind die wesentlichen Aufgaben der SNB?

A
  • NBG 5 I und insb. II
    • Geld- und Währungspolitik
    • Gewährleistung der Preisstabilität
    • Gewährleistung des Vertrauen in den Finanzplatz Schweiz
    • Bank des Bundes IV
    • Teilnahme an int. Währungskooperationen III
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8
Q

Was versteht man unter der internen Revision?

A
  • Nicht in die laufende Geschäftstätigkeit integrierte Stelle, welche hauptsächlich die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems überprüft
  • Interne Revision rapportiert an den VR bzw. an den Prüfungsausschuss des VR oder direkt an den VR-Präsident
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9
Q

Was ist die Funktion der externen Revision?

A
  • Externe Revision prüft die Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften und des Aufsichtsrechts
  • Wirksamkeit des int. Kontrollsystems wird nicht geprüft, sofern nicht (auch) aufsichtsrechtliche Vorgaben tangiert sind
  • Externe Revision ist zwingend unabhängig, Überlappung und Zusammenarbeit mit interner Revision möglich
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10
Q

Wie kann die SNB Wirkung i.B. auf ihre Geld- und Währungspolitik erzielen?

A
  • Instrumente der Geld- und Währungspolitik (Slide 23)
  • Nicht hoheitlich
    • Offenmarkttransaktionen
      • Steuerung Zinsniveau durch Repogeschäfte
      • Erhöhung Giroguthaben
      • Devisenkasse- und Termingeschäfte
      • Kauf/Verkauf von Derivaten
    • Stehende Fazilitäten
      • Finanzierung zur Überbrückung von Liqziditätsengpässen
  • Hoheitlich
    • Statistiktätigkeiten
    • Überwachung der Tätigkeit von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen
    • Mindestreservepolitik
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11
Q

Wo finden sich die Grundlagen, welche die FINMA bei ihrer Regulierungstätigkeit beachten muss und wie stellen sich diese dar?

A
  • FINMAG 7
  • Kompetenz gem. FINMAG 7 I abschliessend
    • lit. a verweist auf FINMAG 1 I
  • Grundsätze gem. FINMAG 7 II im Detail
    • insb. Verhältnismässigkeit (BV 5 II)
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12
Q

Wann entsteht die Bewilligungspflicht für ein Institut das sich im Finanzbereich bewegt?

A
  • BankG 1a
  • Beachte aber FinTech-Bewilligung und Sandbox!
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13
Q

Was für Bankkategorien kennt das BankG?

A
  • BankG 1 I
    • Banken
      • Raiffeisenbanken
      • Regionalbanken
      • Universalbanken
      • Grossbanken
    • Ausländische Banken
      • inkl. bzw. + ausländisch beherrschte Banken
    • Privatbankiers
    • Sparkassen
  • BankG 3a
    • Kantonalbanken
  • Abzugrenzen zur SNB gem. NBG
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14
Q

Was für Rechtsformen sind für Kantonalbanken gem. BankG 3a möglich?

A
  • Öffentlich-rechtliche Anstalt
  • AG
    • Privatrechtliche AG: OR 620 ff.
    • Gemischtwirtschaftliche AG: OR 762
      • beachte insb. OR 762 IV, Kantonalvertreter in den VR
        • muss gem. Statuten so festgelegt werden
    • Spezialgesetzliche AG: OR 763
      • öffentlich-rechtlicher Natur
  • Inwiefern ist Wahl der Natur/Rechtsform entscheidend?
    • Eine Kantonalbank in Form einer selbständigen öffentlichen-Anstalt oder gem. einer spezialgesetzlichen AG (OR 763), erlaubt es dem Kanton, weitgehende Abweichungen von den ansonsten zwingenden Vorschriften des ORs (620 ff.) zu machen
    • Auch bei Haftungsfragen gibt es Unterschiede
      • Welche Jennifer?
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15
Q

Was versteht man unter dem Gewährserfordernis?

A
  • BankG 3 II lit. c und Bank 1b III lit. d
  • BewilligungsVSS
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16
Q

Beschreiben Sie das Spannungsverhältnis zw. dem Gewährserfordernis und FINMAG 7

A
  • FINMA ist insb. an das Legalitätsprinzip gem. BV 5 und FINMAG 7 gebunden
  • Mit dem Gewährserfordernis, dass der FINMA ein ungemeines Ermessen einräumt, wird die Grenze zw. Rechtssetzung und -anordnung verwischt
    • Stichwort: BGE Retorzessionen
    • über die Anwendung und insb. die Interpretation des Gewährserfordernisses kann die FINMA (faktisch) regulieren
      • beachte: BVGer und BGer haben (faktisch) das letzte Wort
        • aber möglicherweise Zurückhaltung, da “technische” Materie
  • Weiter kann die Beschwerdemöglichkeit problematisch sein
    • Stichwort: Informationsschreiben
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17
Q

Erklären sie kurz das Konzept von Basel III, das ab Basel II galt

A
  • 3 Säulen Konzept
    1. Eigenmittel-Mindestanforderungen
      • insb. ERV relevant
    2. Aufsichtsprozesse
    3. Marktdisziplin durch Transparenz
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18
Q

Wieso war der Bereich der nachrichtenlosen Vermögen regulierungsbedürftig?

A
  • Verjährung von 10 Jahren gem. OR 127 war problematisch bzw. nicht möglich, da diese erst mit Kündigung möglich wird
    • Verjährungsbeginn erst mit Vertragsbeendigung
    • Ohne Kundenadresse war die empfangsbedürftige Kündigung aber nicht möglich und Publikation verstösst gegen Bankgeheimnis
  • Zusätzlich Friktion zw. Bankgeheimnis und Publikation
  • Nachrichtenlose Vermögen sind jetzt in BankG 37l und m und BankV 45 ff. geregelt
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19
Q

Wie definiert sich der “Net-Stable-Funding-Ratio” (NSFR)?

A
  • Verhältnis verfügbarer stabiler Refinanzierung zu erforderlichen Refinanzierung
    • muss über 1 (resp. 100% sein)
  • Zeithorizont ist 1 Jahr
    • im Gegensatz zu LCR (1 Monat)
20
Q

Wie refinanziert sich eine Bank und was für eine Rolle spielt diese Refianzierung im Zusammenhang mit dem “Net-Stable-Funding-Ratio”?

A
  • NSFR: “Strukturelle Liquiditätsquote
    • beachte, NSFR wird (erst im) 2021 in Kraft gesetzt
    • NSFR soll eine stabile Finanzierung der Bank über einen längeren Zeitraum sicherstellen
      • ​1 Jahr
  • Finanzierung der Bank durch das Passivgeschäft über den Finanz-/Kapitalmarkt
    • insb. Kundengelder
      • nicht sehr stabile Finanzierung
      • ab einem bestimmten Betrag werden Negativzinsen erhoben
        • Kunden sollen Geld in die “Vermögensverwaltung” der Bank investieren und nicht als Einlage bei der Bank “deponieren”
        • ggf. geben die Bank den Negativzins der SNB “weiter”
    • Interbankkrediten
    • Bonds
      • stabile Finanzierung (fixe Lauflänge)
    • (Aufbau) von Eigenkapital
      • fällt nicht unter den NSFR
21
Q

Wieso verlangt die SNB Negativzinsen?

A
  • Geldpolitisches Instrument der SNB
    • Negativzins mit Freibetrag
  • Negativzins ist laut der SNB notwendig, um die Attraktivität von Anlagen in CHF zu reduzieren und so dem Aufwertungsdruck entgegenzuwirken
    • Zur Schwächung des Schweizer Frankens
      • Schweiz ein Export-Land!
    • Auch soll der Anreiz zum Sparen gesenkt werden
      • Banken geben den (Negativ-) Zins ihren Kunden weiter
22
Q

Was versteht man unter der “Total-Loss-Absorbing-Capacity” (TLAC)?

A
  • (neue) Messgrösse im Bereich der Eigenmittel
  • Richtet sich an systemrelevante Banken (insb. BankG 9 f.)
    • ERV 128 “going concern”
    • ERV 132 “gone concern”
  • Systemrelevante Bank muss Verluste aus laufender Geschäftstätigkeit decken können
    • Für den Fall, dass ein systemrelevantes Institut in Schieflage gerät, muss zur Sicherstellung der Fortführung resp. eventueller Umstrukturierung, genug Kapital vorhanden sein
23
Q

Was versteht man unter der “Leverage Ratio”?

A
  • ERV 46
  • Verschuldensquote
    • soll übermässige Verschuldung von Kreditiinstituten verhindern
  • Verhältnis von Kernkapital zum gesamten Geschäftsvolumen
24
Q

Was versteht man unter dem Grundsatz “same business, same rules” im Zusammenhang mit der Finanz(markt)aufsicht?

A
  • Legitimation für die integriete Aufsicht der FINMA
    • im Gegensatz zur früheren, mikroprudentiellen Aufsicht
  • Märkte konvergieren, Produkte und Dienstleistungen von verschiedenen Gesellschaften sind heutzutage ähnlich
25
Q

Was versteht man unter der funktionellen Unabhängigkeit der FINMA?

A
  • FINMAG 21 (I)
  • FINMA ist nicht weisungsgebunden, sondern hat einen Verfassungsauftrag
  • FINMA untersteht lediglich der Oberaufsicht durch die Bundesversammlung (FINMAG 21 IV)
    • Vgl. aber insb die (indirekten) Einflussmöglichkeiten durch den BR
      • FINMAG 9
26
Q

In welchem Bereich ist die FINMA insb. nicht unabhängig?

A
  • Strategische Ziele müssen durch den BR genehmigt werden (FINMAG 9 I lit. a und FINMAG-VO 14)
  • Rechenschaftspflicht (FINMAG 9 I lit. f und FINMAG 21 II)
  • Wahl des VR der FINMA durch den BR (FINMAG 9 III)
    • Direktor wird durch den BR genehmigt (FINMAG 9 V)
  • Durch die Legiferierung der Gesetze/Verordnungen durch die Bundesversammlung und den BR weitere Einflussmöglichkeit resp. bindenden Vorgaben
  • Genehmigung der Personal-VO der FINMA (FINMAG 13 V)
27
Q

Was sind die wichtigen Unterschiede zw. der Governance einer AG gem. OR 620 ff. und der FINMA?

A
  • AG gem. OR 620 ff.: Grundsatz dass der VR für alles zuständig ist, was nicht delegiert wurde
    • OR 716
  • FINMA: Grundsatz das die GL für alles zuständig ist, was nicht einem anderen Organ zugewiesen wurde
    • FINMAG 10 II lit. c
      • Keine Kompetenzvermutung zugunsten des VR
    • Aber beachte, VR kann “Geschäfte von grosser Tragweite” an sich ziehen und darüber entscheiden
28
Q

Was für “Arten” von Revision sind bei einer Bank einschlägig?

A
  • Externe und interne Revision
  • Externe Revision:
    • BankG 18 I und II
    • Befasst sich mit aufsichtsrechtlichen Vorgaben und der Rechnungslegung
      • Personalunion i.B. auf diese beiden Themenbereiche
      • insb. Abklärung, ob ein internes Kontrollsystem existiert
    • Durchführung durch eine “zugelassene Prüfgesellschaft” resp. “staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen”
  • Interne Revision:
    • Überprüfung von unternehmensinternen Prozesse
    • Durchführung entweder durch interne Abteilung oder externe Gesellschaft
29
Q

Wie beschreibt sich das Verhältnis der Prüfgesellschaft (im Zusammenhang mit der externen Revision) zur FINMA resp. zum beauftragenden Institut und was ist daran problematisch?

A
  • Prüfgesellschaft als “verlängerter Arm” der FINMA
    • BankG 18 I “Aufsichtsprüfung”
    • insb. FINMAG 25 und 27
  • Aber, mandatiert wird die Prüfgesellschaft durch das Institut und FINMA wird lediglich “informiert” gem. FINMAG 25 II
    • beachte aber FINMAG 28a
  • “Heikle Doppelstellung”!
    • finanzielles Interesse
    • aber Prüfauftrag gem. FINMA
      • muss also unter Umständen gegen das Interesse des Auftraggebers handeln!
30
Q

Wie grenzt sich der Prüfbeauftragte vom Untersuchungsbeauftragten ab?

A
  • FINMAG 24a v. FINMAG 36
  • Laufende Aufsicht v. Enfrocementverfahren
  • UB hat ggf. “Organkompetenz”
    • FINMAG 36 II
31
Q

Welche drei Behörden verhängen welche Massnahmen gem. “welchem” Recht?

A
  • EFD: Strafrecht
    • (Neben-) Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht
    • FINMAG 50 I
  • Bundesstaatsanwaltschaft
    • FinfraG 156 und FINMAG 50 II
  • FINMA
    • Aufsichtsrecht im Rahmen des Enforcements
    • FINMAG 29 ff.
32
Q

Wie qualifiziert sich die Einsetzung und insb. das Handeln eines UB gem. FINMAG 36?

A
  • UB wird durch die FINMA gem. einer Einsetzungsverfügung eingesetzt (FINMAG 36 II)
  • UB verfügt aber über keine Verfügungsbefugnis, sondern handelt “informell”
    • FINMAG 36
  • Als Konsequenz läuft der Rechtschutz über eine “Verfügung über Realakte” gem. VwVG 25a
33
Q

Über welche Kompetenz verfügt die FINMA “neuerdings”?

A
  • FINMA als “integrierte Aufsichtsbehörde” ist auch für die Einhaltung von Marktverhaltensregeln gem. FinfraG 142 f. zuständig
  • FINMA kann also gegenüber potentiell jedem Marktteilnehmer, tätig werden und nicht nur im Rahmen der Institutsaufsicht!
34
Q

Beschreiben Sie kurz das Verfahren in Übernahmeverfahren!

A
  1. UEK
  2. FINMA
  3. BVGer
    • kein BGer! beachte BGG 83 lit. u
  • Sehr kurze Fristen
    • 5 und 10 Börsentagen
  • Dieses schnelle Verfahren sorgt dafür, das Übernahmen nicht faktisch – durch Ergreifung eines Rechtsmittels – verhindert werden
    • Leak-Risiko etc.
35
Q

Wie wurde die Ombudsstelle insb. gestärkt?

A
  • Nun gesetzliche Verankerung!
  • FIDLEG 74 ff.
  • FINIG 16
36
Q

Beschreiben Sie das Verhältnis zw. Zivilverfahren und Ombudsverfahren!

A
  • Siehe dazu insb. FIDLEG 75 II und FIDLEG 76
37
Q

Wie lauten die Prinzipien der internationalen Amtshilfe seitens der FINMA?

A
  • Spezialitätsprinzip (FINMAG 42 II lit. a)
  • Vertraulichkeitsprinzip (FINMAG 42 II lit. b)
38
Q

Was ist unter dem Begriff der informellen Sanierung zu verstehen?

A
  • BankG 26
  • FINMA kann bei finanzieller Schieflage Schutzmassnahmen anordnen
  • (oft) Vorstuffe zur formellen Sanierung
39
Q

Was versteht man unter einem Bail-in?

A
  • BankG 31 III und insb. BIV-FINMA 48
  • Sanierungsinstrument mit dem Fremdkapital herabgesetzt wird und/oder in Eigenkapital umgewandelt wird
  • Eigenkapital mindert den Erfüllungsdruck für die Banken
    • Dept to equity swap
      • Cocos!
        • Contingent convertible bond
  • Angemessene Kapitalisierung der Bank soll so wieder erreicht werden
40
Q

Wie stellen sie die vier Lehrmeinungen zum (Rechts-) Verhältnis zw. Bank und Kunden dar?

A
  1. Allgemeiner Bankvertrag
    • Eröffnung eines Rahmenvertrages als eigenständige rechtsgeschäftliche Grundlage
      • Vertragliche Grundbeziehung auf dessen Begründung sich der Wille der Bank und des Kunden bezieht
        • nicht die Einzelverträge sind zentral
    • Abschlusspflicht der Bank für “neutrale” Geschäfte
  2. Geschäftsverbindungsvertrag
    • AGB zentral, aber gelten (nur) akzessorisch, mit der ersten Kontoeröffnung für künftige, aber erst zu schliessende, Verträge/Geschäfte
    • Wille zum Geschäftsabschluss der Bank und Kunden nur i.B. auf die jeweiligen Einzelverträge
    • Keine Pflicht der Bank zum Abschluss künftiger Einzelverträge
  3. Gesetzliches Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflicht
    • ​​Schuldverhältnis, das nicht durch Rechtsgeschäft entstanden ist
    • Haftung kraft Gesetzes
      • H.L. in der CH lehnt dies ab und löst solche Situationen über ZGB 2 und insb. cic (Vertrauenshaftung)
  4. Tatäschliches Verhältnis
    • ​Vertrauenshaftung
      • “Geschäftsverbindung als Vertrauenstatbestand”
    • Recht und Pflichten ergeben sich aus einen vertraglichen Verhältnis
      • z.B. aufgrund des Abschlusses einens früheren (Einzel-) Vertrages
41
Q

Was sind die zentralen Regeln zur Auslegung der AGB?

A
  • Ungewöhnlichkeitsregel
    • Kunde musste nicht damit rechnen und Klausel daher nicht vom Konsens erfasst
  • Unklarheitenregel
    • In dubio contra stipulatorem
42
Q

Was ist eine Doppelnorm und kennen Sie ein (altes) Beispiel dafür?

A
  • Gesetzesbestimmung hat sowohl privatrechtlichen als auch öffentlich-rechtlichen Charakter
    • Private wie auch Behörden können sich darauf berufen
  • aBEHG 11 aber eben nicht FIDLEG 7 (ff.)!
    • aber z.B. KAG 20
  • FIDLEG 7 ff. entfallten Ausstrahlungswirkung
    • d.h. wechselseitige Beeinfluss in der Auslegung
      • FIDLEG 7 ff. und OR 394 ff.
43
Q

Steuerbetrug v. Steuerhinterzeihung – was sind die wesentlichen 5 Konsequenzen aus ihrer Unterscheidung?

A
  • Im Falles dass es sich bloss um eine Steuerhinterziehung und nicht um einen Steuerbetrug handelt:
    1. Bloss Busse und keine Geld- oder Haftsstrafe
    2. Keine Durchbrechung des Bankgeheimnisses
    3. Administrative Erledigung und kein Gerichtsverfahren
    4. Zwangsmassnahmen sind nicht möglich
    5. Gehilfenschaft oder Anstiftung bei Steuerhinterziehung aus Strafandrohung herausgelöst und milder sanktioniert
44
Q

Wo wird im Steuerbereich (im In- und im Ausland) das Bankgeheimnis durchbrochen?

A
  • Beim Steuer- oder Abgabebetrug
  • IRSG 3 III und DBG 186
  • Im Ausland auch im Falle der einfachen Steuerhinterziehung
    • MA-OECD 26
45
Q

Was versteht man unter Retrozessionen?

A
  • Rückvergütungen: Sammelbezeichnung führ Zahlungen, die Banken oder uVV von Dritten zufliessen
46
Q

Was ist gem. den Leitentscheiden i.B. auf die Retrozessionen das fundmanetal Neue?

A
  • Retrozessionen die Banken an uVV ausrichten, sind den ursprünglichen Auftragsgebern herauszugeben
  • Retrozessionen die Banken erhalten sind ebenfalls an die Auftragsgeber herauszugeben
    • Vertriebsentschädigung, d.h. Retorzessionen werden von den Anlageprodukte-Vertreiber an die Banken gezahlt, Banken müssen diese weiterleiten
    • insb. auch solche, welche Banken von Konzerngesellschaften zufliessen
  • Kunde muss Umfang und Berechnungsgrundlage der Retrozessionen kennen
    • z.B. Prozent-Bandbreite
  • Verjährung 10, anstatt 5 Jahre
  • Fazit: Nur noch retrozessionsfreie Produkte sollen angeboten werden oder klare Transparenz gegenüber Kunden
    • beachte: Retrozession als wichtige Einnahmequelle der Banken; Steigung des Zinsniveaus gegen über dem Kunden vorstellbar bzw. der Fall