Prüfung HS19 Flashcards

1
Q

Aus welchen Hauptgruppen setzt sich das Aktionariat der SNB zusammen? Weshalb ist der Bund nicht auch Aktionär der SNB?

A
  • die Aktien der SNB werden mehrheitlich von der öffentlichen Hand (Kantone, Kantonalbanken, etc.) gehalten;
  • die übrigen Aktien werden an der Börse gehandelt und befinden sich grösstenteils in der Hand von Privatpersonen;
  • die SNB soll vom Bund unabhängig sein, daher soll dieser auch nicht über seine Aktienbeteiligung Einfluss auf die SNB nehmen können
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2
Q

Wie sind die Rundschreiben der FINMA rechtlich zu qualifizieren und was bezwecken diese?

A
  • Rundschreiben sind Verwaltungsverordnungen ohne rechtsetzenden Charakter;
  • sie entfalten keine unmittelbare Rechtswirkng für die Betroffenen, sondern dienen der Schaffung einer einheitlichen Verwaltungspraxis
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3
Q

Welches sind die rechtlichen Folgen, wenn die FINMA eine von der Branche erlassene Selbstregulierung als Mindeststandard anerkennt? Nennen Sie eine Beispiel für eine Selbstregulierung, welche von der FINMA als Mindeststandard anerkannt worden ist.

A
  • anerkennt die FINMA gestützt auf Art. 7 Abs. 3 FINMAG Akte der Selbstregulierung als Mindeststandards, so gelten solche Normen fortan nicht mehr nur für die Mitglieder der entsprechenden Selbstregulierungsorganisation, sondern sind auch von den übrigen Branchenzugehörigen als Mindestsstandards zu beachten;
  • Beispiel: Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB20)
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4
Q

Welche Vorgaben bestehen zum Risikomanagement für Banken und welche Risiken sind zu berücksichtigen?

A
  • Art. 12 Abs. 2 BankV: eine Bank muss die Grundzüge des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von mit Risiko verbundenen Geschäften in einem Reglement oder in internen Richtlinien regeln;
  • sie muss insb. erfassen, begrenzen und überwachen:
    • (i) Marktrisiken
    • (ii) Kreditrisiken
    • (iii) Ausfallrisiken
    • (iv) Abwicklungsrisiken
    • (v) Liquiditätsrisiken sowie
    • (vi) Imagerisiken und
    • (vii) operationelle und rechtliche Risiken
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5
Q

Was ist unter dem IKS zu verstehen, wo ist es definiert und was muss das IKS gemäss den regulatorischen Vorgaben beinhalten?

A
  • IKS = internes Kontrollsystem;
  • IKS wird im FINMA RS 2017/1 Corporate Governance - Banken definiert;
  • IKS umfasst die Gesamtheit der Kontrollstrukturen und Kontrollprozesse, die auf allen Ebenen des Instituts die Grundlage für die Erreichung der geschäftspolitischen Ziele und für einen ordnungsgemässen Institutionsbetrieb bilden;
  • das IKS beinhaltet nicht nur Aktivitäten der nachträglichen Kontrolle**, sondern auch der **Planung und Steuerung
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6
Q

Nennen Sie zwei zwingende Anforderungen an die Zusammensetzung bzw. Besetzung des obersten Führungsorgans einer Bank, welche bspw. bei einem Induustrieunternehmen nicht bestehen. Wo sind diese geregelt?

A
  • Art. 3 Abs. 2 lit. a BankG und Art. 11 Abs. 2 BankV: Funktionstrennung zwischen Organen für die Geschäftsführung und Oberleitungs**- und **Aufsichtsorgan;
  • Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG: Mitglieder des VR und der GL einer Bank müssen einen guten Ruf geniessen und die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten
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7
Q

Was bezeichnet man in der Bankbranche als “Leverage Ratio”? Wie hoch muss die “Leverage Ratio” gem. schweizerischer Bankenregulierung sein?

A
  • “Leverage Ratio” = Verschuldensquote, d.h. Verhältnis zwischen dem regulatorischen Kernkapital** zum **Gesamtengagement einer Bank
  • Art. 46 ERV: Verähltnis des Kernkapitals einer Bank zu Gesamtmanagement muss mind. 3% betragen
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8
Q

Wann liegt Insolvenzgefahr vor? Was ist die Rechtsfolge, wenn Insolvenzgefahr vorliegt?

A
  • Art. 25 BankG: Insolvenzgefahr liegt vor, wenn:
    • begründete Besorgnis besteht, dass eine Bank überschuldet ist;
    • begründete Besorgnis besteht, dass eine Bank ernsthafte Liquiditätsprobleme hat;
    • eine Bank nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist die Eigenmittelvorschriften nicht erfüllt;
  • Folge: FINMA kann (wenn Insolvenzgefahr vorliegt) Schutzmassnahmen wie bspw. ein Moratorium, ein Sanierungsverfahren oder die Konkursliquidation der Bank (Bankenkonkurs) anordnen
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9
Q

Was bezeichnet man als “Bail-in”? Wo ist dieses geregelt und was bezweckt es?

A
  • “Bail-in” = Sanierungsinstrument, mit dem die FINMA Fremdkapital ganz oder teilweise herabsetzen (= abschreiben) oder in Eigenkapital umwandeln kann;
  • “Bail-in” dient der Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalisierung im Rahmen einer Sanierung einer Bank;
  • geregelt in Art. 47ff. Bankeninsolvenzverordnung-FINMA (BIV-FINMA)
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10
Q

Welches Prinzip ist massgeblich für die Beantwortung der Frage, ob eine Bank verpflichtet ist, zusätzlich zur Jahresrechnung eine Konzernrechnung zu erstellen? Wo ist dieses Prinzip geregelt?

A
  • Kontrollprinzip
  • Art. 34 Abs. 1 BankV
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11
Q

Was kann eine Bank tun, wenn sie mit einer Anordnung eines von der FINMA eingesetzten Untersuchungsbeauftragten nicht einverstanden ist?

A
  • Anordnungen des Untersuchungsbeamten sind keine Verfügungen, sondern stellen ein verfügungsfreies Verwaltungshandeln in Form eines Realaktes dar;
  • Bank kann allerdings gestützt auf Art. 25a VwVG von der FINMA eine anfechtbare Verfügung beantragen;
  • Verfügung kann mit Beschwerde ans BVGer angefochten werden
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12
Q

Welche aufsichtsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen kann die Verletzung der börsenrechtlichen Meldepflicht zur Folge haben? Wer kann diese Sanktionsmassnahme bzw. Strafe verhängen? Wo ist das geregelt?

A
  • Art. 144 FinfraG:
    • FINMA kann gestützt darauf eine Suspendierung** der **Stimmrechte der betroffenen Person verfügen und
    • dieser Person verbieten, weitere Aktien sowie Erwerbs- und Veräusserngsrechte bezüglich Aktien der betroffenen Gesellschaft zu erwerben;
  • Art. 151 Abs. 1 FinfraG: EFD kann gestützt darauf eine Busse bis zu CHF 10 Mio. gegen die betreffende Person verhängen
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13
Q

Unter welchen aufsichtsrechtlichen Tatbestand bzw. welchen Straftatbestand können echte und unechte Transaktionen am Markt mit manipulatorischem Charakter fallen?

A
  • echte Transaktionen mit manipulatorischem Charakter: können unter den aufsichtsrechtlichen TB der Marktmanipulation gem. Art. 143 FinfraG fallen
  • unechte Transaktionen mit manipulatorischem Charakter: (= sog. Scheinkäufe) können unter den strafrechtlichen TB der Kursmanipulation gem. Art. 155 FinfraG fallen
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14
Q

TB: Eine Bank, die von der FINMA im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Enforcementverfahrens zur Auskunftserteilung angehalten wird, verweigert die Auskunft unter Anrufung der Mindestverfahrensgarantien im Strafverfahren.

Ist dies zulässig?

A
  • Nein, dies ist nicht zulässig.
  • da die FINMA kein Strafverfahren führt, sind weder das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht noch andere Bestimmungen anwendbar, die Mindestgarantien im Strafverfahren vorsehen (wie etwa Art. 6 EMRK);
  • gem. Art. 146 FinfraG sind alle Personen und Gesellschaften, die von der FINMA beaufsichtigt werden, grds. verpflichtet, alle Auskünfte zu erteillen** und **Unterlagen herauszugeben, welche die FINMA zur Erfüllng ihrer Aufgaben benötigt
    • ​besser wäre FINMAG 29 rsp. das VwVG
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15
Q

TB: Die Untersuchung einer Bank durch den Untersuchungsbeauftragten der FINMA ergibt, dass diese nicht alle erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um Bestechungen zu verhindern.

Hat sich die Bank möglicherweise strafbar gemacht? Wenn ja, gestützt auf welchen Straftatbestand?

A
  • gem. Art. 102 Abs. 2 StGB (Verantwortlichkeit des Unternehmens) wird ein Unternehmen bei bestimmten Straftaten unabhängig von der Strafbarkeit der natürlichen Person bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen** und **zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern;
  • zu diesen Delikten gehört auch die Privatbestechung
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16
Q

Wodurch bzw. inwieweit wird die Institution der Ombudsstelle im Bankenbereich mit dem Inkrafttreten des FIDLEG und des FINIG per 1. Jan. 2020 gestärkt?

A
  • gesetzliche Verankerung der Ombudsstelle in Art. 74 - 86 FIDLEG und Art. 16 FINIG
  • Anschlusspflicht für Finanzdienstleister und Finanzinstitute (Art. 77 FIDLEG) sowie Pflicht zur Teilnahme am Verfahren vor der Ombudsstelle (Art. 78 FIDLEG)
17
Q

Durch welche Regelung wird der Grundsatz der Unabhängigkeit des Vermittlungsverfahrens vor der Ombudsstelle im Zivilverfahren relativiert bzw. welche Ausnahme besteht von diesem Grundsatz?

A

Gem. Art. 76 Abs. 2 FIDLEG kann die klagende Partei nach der Durchführung eines Verfahrens vor einer Ombudsstelle einseitig** auf die **Durchführng des Schlichtungsverfahrens gem. Art. 197 ZPO verzichten.

18
Q

Welche beiden Regeln kommen nach der Rechtsprechung des BGer bei der Auslegung von AGB von Banken zur Anwendung?

A
  1. Ungewöhnlichkeitsregel:
    • ​​​​Klauseln, die ungewöhnlich sind und auf die der Kunde nicht besonders hingewiesen wurde, werden nicht Vertragssinhalt;
    • solche in AGB unübliche Bestimmungen muss der Kunde nicht gegen sich gelten lassen
  2. Unklarheitsregel:
    • ​​führt die Auslegung einer Klausel in den AGB nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, ist sie in dem für den Kunden günstigeren Sinn auszulegen;
    • Unklarheiten gehen also zu Lasten der Bank, welche die AGB aufgesetzt hat
19
Q

Welche möglichen Regelverstösse begeht ein Bankangestellter, der bei der Entgegennahme von Publikumseinlagen im Hinblick auf ein Effektenhandelssgeschäft nicht die erforderliche Sorgfalt bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten walten lässt? Welche rechtlichen Folgen drohen bei diesen Regelverstössen?

A
  • Verletzung Art. 4 GwG:
    • Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten; zudem evtl. Vereltzung des Gewährserfordernisses;
    • → es droht eine aufsichtsrechtliche Sanktion der FINMA
  • Verstoss gegen die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB20):
    → es droht der Bank eine Konventionalstrafe der Schweizerischen Bankenvereinigung;
  • Art. 305ter StGB: Erfüllung des Straftatbestands der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften
    → es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
20
Q

Nennen Sie vier rechtliche Konsequenzen, welche sich im Schweizerischen Recht aus der Einstufung der Steuerhinterziehung als blosse Übertretung (und nicht als Vergehen) ergeben:

A
  1. Strafandrohung lautet auf Busse, nicht Geld- o. Freiheitsstrafe;
  2. es stehen der ermittelnden Behörde keine Zwangsmassnahmen zur Verfügung;
  3. die Übertretung wird ohne öffentliches Gerichtsverfahren rein administrativ erledigt;
  4. das Bankgeheimnis wird nicht druchbrochen