3. Privates Bankenrecht Flashcards

1
Q

Welche drei Lehrmeinungen werden im Wesentlichen hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunde vertreten?

A
  • erste Lehrmeinung: Lehre vom allgemeinen Bankvertrag/Rahmenvertrag
    • Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Bank wird auf eine eigenständige rechtsgeschäftliche Grundlage gestellt;
    • diese Rechtsgrundlage besteht im Sinne eines Rahmenvertrages im Wesentlichen aus den AGB der Bank
    • eine Abschlusspflicht der Bank bezüglich einzelner nicht risikobehafteter Bankgeschäfte wird dadurch begründet
      → CH: Lehre des allg. Bankvertrages wird mehrheitlich abgelehnt; h.L. Rahmenvertrag aus AGB (müssen gültig abgeschlossen sein)
  • zweite Lehrmeinung:
    • lehnt Figur des allg. Bankvertrages ab;
    • geht davon aus, dass sich sowohl der Wille des Kunden wie auch der Wille der Bank nur auf die konkret abgeschlossenen Einzelverträge zwischen Bank und Kunde stützt und nicht auf eine vertragliche Grundbeziehung, die über die konkreten Verträge hinausgeht
    • ABG der Bank haben damit nur akzessorischen Charakter und stellen kein eigenes Bankgeschäft dar
  • dritte Lehrmeinung:
    • bei der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde handelt es sich zunächst nur um einen tatsächlichen, immerhin aber potentiell vertrauensbegründenden Tatbestand;
    • allenfalls kann darauf eine c.i.c.-Haftung abgestützt werden
  • bezieht sich auf Geschäftsverbindung, die nicht einmalig, sondern auf einen längeren Zeitraum gerichtet ist
    ⇒ Rechtsnatur umstritten
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2
Q

Welche Grundlagen stehen in der Beziehung zwischen Bank und Kunde im Vordergrund?

A
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4
Q

Welche Schutzbestimmungen bestehen für den Bankkunden (Beziehung Bank - Kunde)?

A
  1. Aufsichtsrecht: zentral FIDLEG
  2. Sorgfalts-, Aufklärungs- und Treuepflichten (Börsen- und Effektenhandelsgesetz, Auftragsrecht, FIDLEG 7 ff.)
    • ​​OR 394 ff., insb. OR 398
    • FIDLEG 7 ff.
    • VSB
  3. Konsmkreditgesetz
  4. Einlagensicherung und privilegierte Einlagen (BankG 37a und 37b)
  5. Aussonderungsmöglichkeiten im Konkurs
  6. Beschränkung der Weiterverpfändung
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5
Q

Welche Folgen hat die Qualifikation der Geschäftsverbindung als Rahmenvertrag auf der Basis der AGB (“Geschäftsverbindungsvertrag”)?

A
  • → wichtig: VSS dass AGB gültig angenommen sind
    • Rechtssicherheit
    • klares Rechtsverhältnis
    • Rationalisierung
    • Gleichbehandlung aller Kunden
  • wesentlicher Inhalt der AGB: ⇒ Globalübernahme!
    • Risikotragungsbestimmungen
    • Haftungsfreizeichnungen
    • Sicherheiten
    • Genehmigungs- und Zusutellfiktionen
    • Gestaltungsvorbehalte
    • anwendbares Recht
    • Gerichtsstandsklausel
  • ⇒ DE: h.L. (Geschäftsverbindungsvertrag; AGB Hauptbestandteil/Rahmenvertrage)
  • ⇒ CH: AGB gelten nur akzessorisch zm einzelnen Vertrag des Kunden mit der Bank
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6
Q

Welche Folgen hätte es für die Haftungsfreizeichnung der AGB einer Bank, wenn die Bank als obrigkeitlich konzessioniertes Gewerbe qualifiziert wird?

A
  • Absicht oder grobe FahrlässigkeitFreizeichnung ist nichtig
  • leichtes Verschlden von Hilfspersonen gem. OR 101 II und IIIzulässig
  • leichtes Verschulden von Organen (Freizeichnung im Voraus) ⇒ kann nach Ermessen des Richters als Nichtig erachtet werden
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7
Q

Welche beiden Regeln kommen nach der Rechtsprechung des BGer bei der Auslegung von AGB von Banken (bei Globalübernahme) zur Anwendung? Was ist in Bezug auf das UWG zu erwähnen?

(Globalübernahme bspw. bei “Geschäftsverbindungsvertrag”)

A
  1. Ungewöhnlichkeitsregel:
    • ​​​​Klauseln, die ungewöhnlich sind und auf die der Kunde nicht besonders hingewiesen wurde, werden nicht Vertragssinhalt; (Teilnichtigkeit OR 20 II)
    • solche in AGB unübliche Bestimmungen muss der Kunde nicht gegen sich gelten lassen
  2. Unklarheitsregel:
    • ​​führt die Auslegung einer Klausel in den AGB nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, ist sie in dem für den Kunden günstigeren Sinn auszulegen;
      in dubio contra stipulatorem)
    • Unklarheiten gehen also zu Lasten der Bank, welche die AGB aufgesetzt hat
  3. UWG 8:
    “Unlauter handelt insb., wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten vorsehen.”
    → Unsicherheit in der Doktrin, welche Folgen der Verstoss gegen UWG 8 hat
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8
Q

Welche allgemeinen Verhaltenspflichten hat eine Bank?

A
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10
Q

Was ist die Genehmigungsfiktion in der Bank-Kundenbeziehung? Ist die Genehmigungsfiktion in dieser Form zulässig?

A
  • Genehmigungsfiktion (gem. BGer) bedeutet, dass der Kunde bei den periodisch erhaltenen Rechnungs- und Depotauszüge Einwändungen dagegen unverzüglich vorzubringen hat, andernfalls übernimmt er den daraus resultierenden Schaden;
  • wäre praxisfern, würde man das so nicht zulassen (sondern der Kunde immer schriftlich zustimmen müsste)
  • OR 6 relevant “besonderer Umstand”
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12
Q

Welche Sorgfaltspflichten hat eine Bank?

A

Sorgfaltspflichten ergeben sich aus:

  1. Privatrecht
    • ​​Auftragsrecht OR 398 Abs. 2
    • FIDLEG 7ff.
  2. Standesrecht
    • ​​Vereinbarungen über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20)
    • Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge
    • Verhaltensregeln für Effektenhändler
  3. öffentliches Recht
    • ​​Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG (guter Ruf und Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit)
    • StGB 305bis
    • GwG
    • FIDLEG 7ff.
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13
Q

Welche Aufklärungs- und Informationspflichten treffen die Banken?

A
  • Privatrecht:
    • Auftragsrecht
    • subsidiär Art. 2 ZGB
  • öffentliches Recht:
    • Art. 8f. FIDLEG
    • Der Finanzdienstleister muss den Kunden informieren über Name und Adresse, Tätigkeitsfeld usw (Art. 8 Abs. 1 FIDLEG)
    • ebenso über die persönlich empfohlene Finanzdienstleistung, damit verbundene Kosten und Risiken, Zusammenhang der angebotenen Finanzdiesntleistungen mit wirtschafltichen Bindungen an Dritte (Art. 8 Abs. 2 FIDLEG)
    • und er muss dem Kunden das Basisinformatinsblatt zum empfohlenen Finanzinstrument zukommen lassen (Art. 8 Abs. 3 FIDLEG)
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14
Q

Was wird mit “front running” bezeichnet? Ist es zulässig?

A
  • front running = Finanzdienstleister nutzt Handlesstrategie eines Kunden aus, um eigene Geschäfte zu tätigen, bevor es der Kunde tun kann
  • klassisches Beispiel Verletzung Treuepflicht
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15
Q

Besteht eine Gleichbehandlungspflicht?

A
  • Privates Bankrecht:
    • → Nein, es gibt keine Gleichbehandlungspflicht
  • Börsenrecht:
    • bei Zulassung besteht gem. Art. 34 Abs. 1 FinfraG eine Gleichbehandlungspflicht;
    • Bezüglich Information: ad-hoc-Publizität: KR 53 Abs. 4
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16
Q

Was ist eine Doppelnorm?

A
  • Gesetzesbestimmung hat zugleich privatrechtlichen wie auch öffentlich-rechtlichen Inhalt und entfaltet Wirkung für Privatrecht wie auch öffentliches Recht;
  • Private wie auch Behörden können sich darauf berufen
  • Bsp.: Art. 20 KAG (kollektiv-anlagerechtliche Verhaltensvorgaben);
  • Bsp ebenfalls aBEHG 11 (nicht mehr in Kraft)
    → FIDLEG: nur privatrechtliche Reflexwirkung; man kann sich privatrechtlich nicht direkt darauf berufen
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17
Q

Welchen der beiden folgenden Aussagen zum Bankgeheimnis ist zum aktuellen Zeitpunkt wohl eher Recht zu geben und aus welchem Grund?

Hans Rudolf Merz:“An diesem Bankgeheimnis werdet Ihr Euch die Zähne ausubeissen.”

Peer Steinbrück:“Die Kavallerie muss man nicht unbedingt ausreiten. Die Indianer müssen nur wissen, dass es sie gibt. Und wenn das alleine schon Nervosität hervorruft, dann kommt da ja richtig Zug in den Kamin.”

A
  • Peer Steinbrück; Nachdem die OECD inzwischen gedroht hatte, die Schweiz auf eine schwarze Liste von Steuersündern aufzunehmen, lenkte der Bundesrat ein und sicherte 2009 die internationale Amtshilfe auch bei Steuerhinterziehung zu;
  • Rechtsbruch einer CH-Grossbank in den USA führte dazu, dass schlussendlich die CH ein mulitlaterales Modellabkommen zum automatischen Informationsaustausch unterzeichnet hat, bei dessen Zustandekommen sie sich aktiv eingebracht hat;
  • fiskalische Bankgeheimnis ist damit auf internationaler Ebene zu Grabe getragen worden;
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18
Q

Welches ist die rechtliche Grundlage des Bankgeheimnisses?

A
  • Art. 47 BankG statuiert einie strafbewehrte Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses (ist als Teil des strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses zu betrachten);
  • materielle Grundlage allerdings in zivilrechtlichem Verhältnis zwischen Bankkunde und Bank ⇒ Art. 398 Abs. 1 OR
  • sowie: im Schutz der PersönlichkeitArt. 28ff. ZGB
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20
Q

Was ist Gegenstand des Bankkundengeheimnisses?

A
  • sämtliche Informationen, welche die Bank von ihren und über ihre Kunden im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung erfährt;
  • Bank ist verpflichtet, sowohl hinsichtlich vermögensrechtlicher Belange der Bankkunden
  • wie auch Belange privater Natur Stillschweigen zu bewahren;
  • Geschäftsbeziehung als solche muss ebenfalls geheim gehalten werden
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21
Q

Erfährt das Bankgeheimnis absoluten Schutz? Falls nein, was sind die Schranken?

A
  • Nein, das Bankgeheimnis erfährt keinen absoluten Schutz; zentral ist, ob eine gesetzliche Grundlage i.S.v. BV 36 vorliegt (Verstoss gegen BV 13)
  • ausdrücklich vorbehalten bleiben
    • die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnis- und Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde (wie etwa der FINMA, SNB)
    • Steuerrecht;
    • Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
    • Auskunftspflichten des materiellen Privatrechts;
    • Meldepflichten ggü. der Meldestelle für Geldwäscherei;
    • Zeugnispflichten des Prozessrechts
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22
Q

Ist das Bankgeheimnis historisch deswegen entstanden, weil man den Nationalsozialisten den Zugriff auf jüdische Vermögenswerte verunmöglichen wollte (siehe Botschaft Bankengesetz 1970)? Falls nein; weshalb entstand das Bankgeheimnis?

A
  • Nein, dieser Mythos wurde wiederlegt;
  • nur schon zeitlich geht es nicht auf, da der strafrechtliche Schutz von Kundeninformationen bereits vor der Machtergreifung der Nazis im Jahre 1933 eingesetzt wurde;
  • ebensowenig kann der moderne Mythos als richtig erachtet werden, dass der Erfolg des Finanzplatzes Schweiz auf das Bankgeheimnis zu reduzieren ist (da damit Steuerhinterziehungen für Ausländer erleichtert würden)
  • Bankgeheimnis ist vielmehr Ausdruck eines liberalen Verhältnisses vom Wert des Schutzes der Privatsphäre und anzustrebenden Verhältnis BürgerStaat
    • → entstand in der Reaktion auf die Bankenkrise 1931
    • → Nebenprodukt einer sich verschlechternder internationaler Lage zum Schutze der Einlagen der Sparer und Bedürfnis nach verstärktem juristischem Schutz der Privatsphäre
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23
Q

Worauf ist der Erfolg des Finanzplatzes Schweiz wohl zurückzuführen?

A
  1. Standortvorteile der sehr guten endogenen Rahmenbedingungen;
  2. politische Stabilität;
  3. wirtschaftliche Prosperität;
  4. Potential einer starken und jederzeit konvertiblen Währung;
  5. andauernd hohe Rechtssicherheit
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24
Q

Was kann man wohl als historisch primären Grund für die Verlegung ausländischer Gelder in die Schweiz ansehen?

A
  • Nicht das Bankgeheimnis
  • vielmehr die widrigen politischen, wirtschaftlichen, währungsbedingten und fiskalischen Voraussetzungen in den anderen Ländern;
    negative Parameter anderer Länder, die Abfluss der Gelder auslösten
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25
Q

Was bezeichnet man als steuerliches Bankgeheimnis? Was gilt?

A
  • Auswirkung des Bankgeheimnis im Steuerbereich;
  • betrifft Verhältnis zwischen Staat und Bank;
    • → es besteht kein Schutz der finanziellen Privatsphäre des Steuerpflichtigen ggü. den Steuerbehörden (Steuerpflichtiger muss alle notwendigen Vorkehrungen zu einer korrekten und vollständigen Veranlagung treffen, insb. auch Bankdokumente einreichen);
    • Auskunftspflicht der Bank ggü. dem Steuerpflichtigen, nicht aber ggü. den Steuerbehörden;
    • keine Durchbrechung des Bankgeheimnisses mit Zwangsmitteln bei der Steuerhinterziehung;
      • → VST als Begründung (Sicherungsfunktion)
      • Steuerhinterziehung = Übertretung
      • Steuerhinterziehung, sofern keine Verwendung gefälschter Urkunden (andernfalls Steuerbetrug)
    • Durchbrechung des Bankgeheimnisses zur Verfolgung von Steuervergehen;
      • ​Steuervergehen = bspw. Steuerbetrug;
      • bei Verwendung gefälschter Urkunden
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26
Q

Welchen Unterschied macht es, ob es sich um eine Steuerhinterziehung oder um einen Steuerbetrug handelt? Was ist bei amerikanischen Staatsbürgern zu beachten?

A
  • Steuerhinterziehung = Übertretung
    • ​Strafandrohung mit Busse (keine Geld- oder Freiheitsstrafe)
    • keine oder nur wenige Zwangsmassnahmen (stehen der ermittelnden Behörde zur Verfügung)
    • Übertretung wird administrativ (ohne Gerichtsverfahren erledigt)
    • Gehilfenschaft oder Anstiftung bei Steuerhinterziehung aus Strafandrohung herausgelöst und milder sanktioniert
    • keine Durchbrechung des Bankgeheimnisses
  • Steuerbetrug = Vergehen
  • amerikanische Staatsangehörige: Aus Sicht der USA untersteht jede Person der Welt, die einem US-Steuerpflichtigen zu einem Steuervergehen Beihilfe leistet, dem Strafrecht der USA
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27
Q

Wo finden sich die Rechtsgrundlagen des Bankgeheimnisses in den Finanzmarktgesetzen?

A
  • BankG 47
  • “Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:*
    • ​ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauuftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Art. 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft annvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
    • zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht (…)”
  • FinfraG 147
  • **“Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:*
    • ​ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer FInanzmmarktinfrastruktur anvertraut worden nist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
    • zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht.”
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28
Q

Welchen Geltungsbereich hat das Bankgeheimnis?

(persönlich, sachlich, örtlich, zeitlich)

A
  • persönlich:
    • Organe, Angestellte, Beauftragte oder Liquidatoren einer Bank
    • Organe, Angestellte der Prüfstelle
  • sachlich: Alle Informationen über Bestand, Art und Umfang der geschäftlichen Beziehung Bank/Kunde, inkl. Negativauskünfte
  • örtlich:
    • Banken mit Sitz in der Schweiz
    • Banken, die ihre Tätigkeit in der Schweiz ausüben (ganz oder teilweise)
  • zeitlich: Über Beendigung der dienstlichen oder amtlichen Tätigkeit hinaus
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29
Q

Wie ist der Begriff der internationalen Amtshilfe in Steuersachen zu umschreiben?

A
  • Begriff: Grenzüberschreitende Beistandsleistungen von Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten in Steuerangelegenheiten (ausserhalb eines Justizverfahrens);
    → dient der Ermittlung von Sachverhalten, auf welche die Abkommensregelungen anwendbar sind
    → vermehrt besteht allerdings auch Bedürfnis nach gegenseitigem Austausch von Informationen zur Anwendung von innerstaatlichem Recht
  • Frage auf internationaler Ebene, ob Amts- oder Rechtshilfe geleistet wird, entspricht der Frage auf nationaler Ebene, ob Bankgeheimnis gewahrt wird
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30
Q

Wo finden sich die Rechtsgrundlagen zur internationallen Amtshilfe in Steuersachen?

A
  • Art. 26 OECD-MA 2014
  • Schweizerische DBA
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31
Q

Was wird als kleine Amtshilfe bezeichnet, was als grosse Amtshilfe?

A
  • kleine Amtshilfe = Informationsaustausch zur Durchführung der jeweiligen DBA
  • grosse Amtshilfe =
    • Informationsaustausch zur Durchführung der jeweiligen DBA und
    • zur Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts in den Vertragsstaaten → so in OECD-MA Art. 26 vorgesehen
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32
Q

Wie hat sich die schweizerische Amtshilfepolitik entwickelt?

A
  • CH: bis 2009 nur “kleine Amtshilfe” (eingeschränkte Aufnahme von Art. 26 OECD-MA); man wollte keine Amtshilfe hinsichtlich Durchsetzung ausländischen nationalen Steuerrechts leisten;
  • ab 2009: “grosse Amtshilfe” (aufgr. wachsendem internationalem Druck) → CH musste von Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug Abstand nehmen; vorbehaltslose generelle Durchsetzung OECD-Standard;
  • ab 2012: Zulassung Gruppenanfragen (= Amtshilfe muss nicht mehr nur im konkreten Einzelfall gewährt werden);
  • FATCA: Sonderamtshilfepolitik mit USA
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33
Q

Was ist die Abgrenzung der Amtshilfe zur Rechtshilfe?

A
  • Rechtshilfe (bis mitte 90er Jahre):
    • bis mitte 90er Jahre wurden kaum sensible Daten auf dem Weg der Amtshilfe ausgetauscht, war weithin unbekannt;
    • Kooperation fand auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe statt;
  • → Grundlage nicht primär internationale Abkommen, sondern i_nländische Bundesgesetze_;*
  • Amtshilfe: Mit OECD-Amtshilfestandards: Gegenteil: (wichtiger!)
    • internationale Amtshilfe in Steuersachen erstreckt sich auf Durchsetzung innerstaatlichen Rechts; schliesst insb. auch Steuerbereich ein
  • → materiell also auch Steuerstrafrechtshilfe*
    • bedarf kein Anslasstaat
  • → AWB damit breiter (als Rechtshilfe)*
  • Rechtshilfe aktuell:
    • bedarf arglistig begangener Steuerhinterziehung
    • beschränkte Zwangsmassnahmen:
      • Hausdurchsuchungen
      • Herausgabe von Akten
      • nicht Festnahme /Auslieferung
      • auch: durch Bankgeheimnis geschützte Informationen
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35
Q

Welches Ziel wird mit dem Amtshilfeabkommen der OECD und des Europarates von 1988/2010 verfolgt?

A
  • Mulitlateraler Vertrag, der den Rechtsrahmen für eine internationale Kooperation in Steuerfragen setzt;
  • Ziel = Unterzeichnerstaaten soll die Bekämpfung der internationalen Steuerhinterziehung unter Berücksichtigung der Steuerpflichtigen erlaubt werden und
  • eine bessere Anwendung der nationalen Gesetzgebungen sichergestellt werden
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36
Q

Wie ist die Funktionsweise des AIA?

A
  • Steuerpflichtiger in Land A hat ein Konto bei einer Bank in Land B;
  • Bank in Land B sammelt Informationen und meldet Finanzkokntendaten der lokalen Behörde in Land B;
  • Behörde in Land B leitet Informationen automatisch weiter an Behörde in Land A;
  • Behörde in Land A kann ausländische Finanzkkontendaten des Steuerpflichtigen prüfen;
  • Inhalt:
    • Kontonummer;
    • Name, Adresse, Geburtsdatum;
    • Steueridentifikationsnummer;
    • Zinsen, Dividenden;
    • Einnahmen aus bestimmten Versicherungsverträgen;
    • Guthaben auf Konten;
    • Erlöse aus Veräusserung vom Finanzvermögen
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37
Q

Welche drei Arten des Informationsaustausches sind vom Amtshilfeübereinkommen umfasst? Ist das Amtshilfeübereinkommen hinsichtlich aller drei Arten ein unmittelbar anwendbarer Vertrag?

A
  • Informationsaustausch auf Ersuchen: Art. 5 Amtshilfeabkommen;
    Ersuchen des Vertragsstaates um bestimmte Auskünfte zur Durchsetzung seines innerstaatlichen Rechts;
  • spontaner Informationsaustausch: Art. 7 Amtshilfeabkommen;
    Einzelfalllweise unaufgeforderte Übermittllung von Informationen an den Vertragsstaat bei voraussichtlichem Interesse
  • automatischer Informationsaustausch: Art. 6 Amtshilfeabkommen;
    • systematische und periodische Übermittlung von massenhaften und standardisierten Datensätzen über einen Steuerpflichtigen mit Vermögenswerten und Einkünften in Vertragsstaat ohne Ersuchen
    • zu beachten: Nein; hinsichtlich des AIA ist Amtshilfeübereinkommen kein unmittelbar anwendbarer Vertrag;
      → es bedarf einer separaten bi- oder multilateralen Vereinbarung
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38
Q

Wie gestaltet sich die Einführung des AIA durch die Schweiz zeitlich aus?

A
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39
Q

Womit wurde die Lücke, dass das Amtshilfeabkommen für den automatischen Informationsaustausch nicht unmittelbar anwendbar ist, geschlossen? Was ist davon umfasst?

A
  • Globaler Standard für den AIA (Common Reporting Standard der OECD von 2015)
  • Globaler Standard umfasst:
    • a.) Modellabkommen MCAA (GL für die internationalen Abkommen)
    • b.) Meldestandard (Bedingungen & Regeln für AIA)
    • c.) Auslegungskommentar
    • d.) Informatiklösung (Hilfestellung für Behörden)
  • Vorbehalte: (Bundesrat wichtig, dass eingehalten und grds. erfüllt:)
    • a.) Datenschutz
    • b.) Spezialitätsprinzip
    • c.) Reziprozität
    • d.) Feststellung des wirtschaftilch Berechtigten
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41
Q

Welche beiden Modelle zur rechtlichen Umsetzung des globalen Standards für den AIA bestehen? Welches ist der Vorteil/Nachteil der Modelle?

A
  • Modell 1:
    • Umsetzung des AIA mittels bilateralem Staatsvertrag;
      ⇒ Staatsvertrag & AIA-Gesetz
    • Nachteil: für Änderungen muss der gesamte Staatsvertrag abgeändert werden
  • Modell 2:
    • Umsetzung auf Grundlage des unmittelbar anwendbaren und auf den AIA ausgerichteten MCAA (Multilateral Competent Authority Agreement);
    • VSS: Modellabkommen muss ebenfalls von Unterzeichnerstaaten bilateral aktiviert werden (wie bspw. Schweiz-Austrailen passiert);
      ⇒ Amtshilfeübereinkommen → MCAA → AIAI-Gesetz
    • Vortei: bei Änderung des globalen AIA-Standards muss lediglich MCAA geändert werden (nicht mit jedem Partnerstaat ein neues Abkommen verhandelt werden)
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43
Q

Durch wen die innerstaatliche Umsetzung des AIA-Standards überprüft? Wie wurde die Umsetzung in der Schweiz 2020 beurteilt?

A
  • Überprüfung durch Global Forum;
  • Peer Review stufte Schweiz als “largely compliant” ein;
  • Verbesserungspotential:
    • Verfügbarkeit von Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten;
    • Benachrichtigung der von einem Amtshilfeersuchen betroffenen Personen;
    • Vertraulichkeitsanforderungen
44
Q

Welches Zwischenfazit kann zum Bankgeheimnis und zum AIA gezogen werden? Welches Risiko geht man mit dem AIA ein?

A
  • Zwischenfazit:
    • weitgehende Erodierung des Bankkundengeheimnisses im Verhältnis zum Ausland;
    • unter Vorbehalt des schweizerischen ordre public;
      • → zum ordre public gehört dem Grundsatz auch das schweizerische Bankgeheimnis & beansprucht weiterhin Geltung
      • → dieses dient dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Schweiz und dem Schutz in- und ausländischer Bankkunden;
      • → kommt allerdings nur in Ausnahmefällen zur Anwendung
  • Risiko des AIA: Dass CH viel schneller und getreuer handelt und damit die Reziprozität nicht gegeben ist (mögliches Ungleichgewicht)
45
Q

Wie steht die Schweiz zur Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses im Inland?

A
  • auf internationaler Ebene hat Bankgeheimnis ausgedient;
  • nationale Ebene: zumindest aktuell keine neuen Impulse zur Abschaffung des Bankgeheimnisses zu erwarten:
  • ⇒ “Es ist keine politische Notwendigkeit, das Bankgeheimnis im Inland aufzugeben. Also lassen wir es so, wie es ist.” (Finanzminister Ueli Maurer)*
  • ⇒ “Wenn wir das Verhältnis zwischen Bürger und Staat umkehren (…der Staat vertraut dem Bürger…), und der Staat grundsätzlich dem Bürger misstraut, dann kehren wir die Grundwerte unseres Staates um. So kann ich sehr gut damit leben, dass das Bankkundengeheimnis in der Form, wie es heute besteht, weitergeführt wird, auch wenn es nicht in der Verfassung steht.” (Ueli Maurer)*
46
Q

Was beinhaltet das Konto als Basis der Geschäftsverbindung zw. Kunde und Bank für Dienstleistungen und was für eine (Rechts-) Natur stellt es dar?

A
  1. Ziehung von Checks
  2. Abwicklung von Börsenaufträgen
  3. Aus- und Rückzahlung von Krediten
  4. Ein- und Auszahlung Bargeld
  • Auftragsähnlich: Buchführung und periodische Abrechnung
  • Kontokorrent: Aktiva und Passiva werden verrechnet = Kontostand
47
Q

Was versteht man unter den Girovertrag?

A
  • Vertrag mit der Bank zur bargeldlosen Abwicklung von Schuldverpflichtungen oder Zahlungsansprüchen
  • Geschäftsbesorgungsvertrag
48
Q

Was für Pflichten und Verbote halten die VSB 20 (Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken) fest?

A
  • Sorgfaltspflichtvereinbarungen
  1. Identifikation des Kunden
    • d.h. keine Anonymität
    • Sonderfall der Nummernkonti
      • Begrenzte Anonymität (ausschliesslich) gegenüber der Bank
    • Kassageschäfte
      • Schwellenwert für Identifizierung des Vertragspartners wurde von CHF 25’000 auf CHF 15’000 gesenkt
  2. Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
    • ​​Regelung, wonach Konto ohne vollständige Dokumentation eröffnet werden konnte wurde verschärft
  3. Verbote
    • Behilfe zur Kapitalflucht
    • Beihilfe zur Steuerhinterziehung
  4. Sanktionen
49
Q

Welcher StGB Artikel ist im Zusammenhang mit den VSB 20 relevant?

A
  • StGB 305ter “nach den Umständen gebotene Sorgfalt” wird durch VSB 20 konkretisiert
50
Q

Was versteht man unter der “Know your Client/Customer” Regel für eine Bank grob?

A
  • Im Rahmen des Vermögensverwaltungsauftrags hat die Bank ein Kundenprofil zu erstellen
    • Informationsbeschaffungspflicht!
  • Um welche Art von Bankkunden handelt es sich?
  • Was für Erkundigungspflichten sind nun einschlägig?
  • Was für Drittbeziehungen liegen vor?
51
Q

Im Zusammenhang mit der “Know your Client” Regel, was für Arten von Bankkunden werden unterschieden?

A
  • Konsumenten KAG 3
  • Treuhänder
  • Anleger KAG 10 I
  • Privatpersonen
  • Juristische Personen und Gesellschaften
  • Qualifizierte Anleger KAG 10 II
  • Natürliche Personen VSB 9
  • Juristische Personen VSB 12
  • Sitzgesellschaften VSB 39
  • Konzerngesellschaften
  • Vgl. aber auch FIDLEG 4
52
Q

Im Zusammenhang mit der “Know your Client” Regel, was für Arten von Erkundigungspflichten werden unterschieden?

A
  • Beachte, die Bank hat Nachzufragen wenn sie Zweifel hat. Unter Umständen muss sie auch eine Meldung machen
    • z.B. MROS
  • Wer ist der Kunden?
    • vgl. GwG 3 und VSB 4
  • Ist der Kunde der wirtschaftliche Berechtigte
    • vgl. GwG 4/5 und VSB 20
  • Was sind die wirtschaftlichen Hintergründe und der Zweck der Transaktion bzw. Geschäftsbeziehung?
    • vgl. GwG 6
  • Stehen die Vermögenswerte in Zusammenhang mit einem Verbrechen?
    • vgl. GwG 9 I
53
Q

Im Zusammenhang mit der “Know your Client” Regel, was für Arten von Drittbeziehungen werden unterschieden bzw. müssen abgeklärt werden?

A
  • Stellvertreter – Vertreter
  • Unabhängiger Vermögensverwalter – Kunde
  • Mehrere Berechtigte
  • Kontoinhaber – wirtschaftlicher Berechtigter
  • Treuhänder – Treugeber
  • Zweitbank/Korrespondenzbank
  • Externe Sammerlverwahrungsstelle
  • Haftungskredit
  • Personalsicherheiten
54
Q

Was für Vertretungsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Konto sind möglich?

A
  • Bürgerliche Stellvertretung/Bankvollmacht gem. OR 32 ff.
  • Organschaftliche/kaufmännische Stellvertretung gem. HReg
  • Gesetzliche Vertretung gem. Familien- oder Zwangsvollstreckungsrecht
55
Q

Was für Arten von Konten kennen Sie?

A
  • Kontokorrent
    • Klassiker: Aus- und Einzahlungen werden laufend verrechnet
  • Besondere Kontoarten
    1. Gesamthand-Konto
      • “und”-Konto; Verfügung nur mit der “gesamten” Hand
    2. Compte-Joint
      • “oder”-Konto; Mitwirkung aller nicht vorausgesetzt
    3. Sperrkonto
      • erst mit Eintritt der Bedingung, kann über Konto resp. Guthaben verfügt werden
    4. Nummernkonto
      • Lautet auf Nummer oder Pseudonym
      • Begrenzter Anonymitätsschutz gegenüber der Bank
56
Q

Was für Arten von Bankgeschäften kennen Sie?

A
  • Kontokorrentvertrag
  • Giroabrede und Anweisung
  • Kreditvertrag
    • ungedeckt (blanko) oder gedeckt
    • Aktivgeschäft der Bank
  • Sicherungsgeschäfte
  • Depotvertrag
  • Schrankfachgeschäft
  • Anlageberatung
  • Vermögensverwaltungsvertrag
  • Wechsel und Check
57
Q

Was versteht man unter dem Aktiv- und Passivgeschäft der Bank?

A
  • Gegensatz zum indifferenten Bankgeschäft
  • Aktivgeschäft
    • Kreditforderungen
      • Verleihung von Hypotheken etc.
      • Kreditgewährung als Hauptteil des Aktivgeschäfts & Kerngeschäft der Banken
    • Forderungen aus anderen Finanzierungsgeschäften
    • Forderungen aus “Nostro-Geschäften”
      • z.B. Wertpapiergeschäften der Bank auf eigene Rechnung
  • Passivgeschäft
    • Verpflichtungen aus Einlagengeschäften
      • insb. Entgegennahme von Kundengeldern
    • Verpflichtungen aus (Re-) Finanzierungsgeschäften
    • Eigenkapital
  • Passive werden also in Aktiven investiert
    • insb. i.S. des Zinsdifferenzgeschäft
58
Q

Was versteht man unter dem Indifferenten Bankgeschäft

A
  • Alles bilanzneutralen Dienstleistungen
    • sind (lediglich) aus der Erforlgsrechnung ersichtlich
  • insb. Anlagegeschäfte auf Rechnung des Kunden
  • Kommissionen und Gebühren
59
Q

Wie stellt sich das Geschäft der Kreditgewährung der Banken i.B. auf die (nötigen) Abläufe dar?

A
  1. Kreditprüfung
    • Kreditwürdigkeit
      • Wird der Kunde bezahlen?”
    • Kreditfähigkeit
      • Kann der Kunde bezahlen?”
  2. Kreditgewährung
    • Geldkredit – Verpflichtungskredit
    • gedeckter – ungedeckter Kredit
      • weitere Kategorisierungen
    • Bedingungen
      • Zinsen
      • Modalitäten des Bezugs des Kredits
  3. Kreditsicherung
    • Real- und Personal-Sicherheiten
    • Vertragliche Zusicherungen
60
Q

Was sind Formen des Geldkredits?

A
  • Geldkredit
    • Grundform
      • Darlehen
      • Kontokorrentkredit
        • Kredit in laufender Rechnung, wenn der Kunde sein Konto überzieht
    • Besondere Formen
      • Konsumkredit
      • Baukredit
        • Grundpfandgesichert
        • bei Fertigstellung des Bauprojekts, wird der Baukredit in eine Hypothek umgewandelt
      • Hypothekarkredit
        • wichtigstes Geschäft für CH-Banken
      • Konsortialkredit
        • Banken vergeben im Konsoritum (OR 530 ff.) zusammen ein Kredit
      • Lombardkredit
        • gesicherter Kredit
          • attraktive Konditionen, da Vermögenswerte als Sicherheit dienen
      • Zessionskredit
        • Zession als Sicherung für Kredit
      • Exportkredit
        • Mittels Exportkredit werden Warenlieferungen oder Dienstleistungen ins Ausland finanziert
      • etc.
61
Q

Was sind Formen des Verpflichtungskredits?

A
  • Verpflichtungskredit = Haftungskredit
    • Kautionskredit
    • Akzeptkredit
    • Rembourskredit
    • etc.
62
Q

Wie stellt sich die Verzinsung eines B2B Darlehens als Grundsatz dar?

A
  • OR 313 II
    • Auch ohne Verabredung sind Zinsen zu bezahlen
63
Q

Was versteht man im Rahmen der Kreditsicherung unter Personalsicherheiten und Realsicherheiten?

A
  • Personalsicherheiten (d.h. zusätzliches Haftungssubjekt)
    • Bürgschaft
    • Garantie
    • Kumulative Schuldübernahme
    • Patronatserklärungen
      • Konzernmutter erklärt zugunsten der Konzerntochter
  • Realsicherheiten (d.h. zusätzliches Haftungsobjekt)
    • Vollrecht
      • Sicherungsübereignung
        • Übe den Abtretungsgegenstand darf nur im Rahmen des Sicherungszweckes verfügt werden und bei Tilgung der Haupforderungen muss dieser Gegenstand zurück übertragen werden
      • Sicherungszession
    • Pfandrecht
      • Grundpfandrecht
      • Fahrnispfandrecht
64
Q

Was versteht man im Rahmen der Kreditsicherung unter vertraglichen Zusicherungen?

A
  • Ausschliesslichkeitsklausel
  • Nachgangserklärung und Rangrücktritt
  • Negativ- und Pari Passu-Klausel
  • FInanzielle Zusicherung
  • Verzugsklauseln
  • etc.
65
Q

Was beinhaltet das Passivgeschäft der Banken?

A
  1. Kundengelder auf Sicht und Zeit
  2. Bankkreditoren auf Sicht und Zeit
  3. Pfandbriefgelder
  4. Anleihen und Kassenobligationen
  5. Verpflichtungen aus Geldmarktpapieren
66
Q

Was umfassend die “Kundengelder auf Sicht und Zeit”?

A
  1. Spar-, Depositen- oder Anlagegelder
  2. Kundengelder auf Sicht
  3. Kreditoren auf Zeit/Festgelder/Termineinlagen
67
Q

Nennen Sie ein paar Beispiele für das indifferente/bilanzneutrale Bankgeschäft

A
  1. Depotgeschäft
  2. Schrankfachgeschäft (Banksafe)
  3. Bankauskunft und Raterteilung
  4. Anlageberatung
  5. Vermögensverwaltung
    • Portfolio- und Asset Management
  6. Finanzplanung (Wealth Management)
  7. Investment Banking und Handelsgeschäft
  8. Zahlungsverkeht
68
Q

Was für Pflichten muss die Banken im Rahmen der Anlageberatung beachten?

A
  • Hauptleistungspflichten
    • Beratung:
      • Aktive Mitwirkung der Bank aber Kunde entscheidet final
      • Bank führt Anweisung des Kunden aus
      • Abzugrenzen zur Vermögensverwaltung, wo die Bank – nach Grundsätzen des Kunden – über sein Vermögen verfügt bzw. es verwaltet
    • Durchführung des Anlageauftrags
  • Aufklärungs-, Sorgfalts- und Treuepflichten
    • aBEHG 11 nun FIDLEG 7 ff.
    • Verhaltensregeln der SBVg (Selbstregulierung)
    • Auftragsrecht OR 394 ff.
69
Q

Wie sieht die Informationspflicht im Anlagegeschäft spezifisch aus?

A
  • Vertragliche bzw. quasivertragliche Informationspflichten
  • Haftung für Rat und Auskunft
    • Beachtung der Kundenspezifischen Situation
  • Entstehung spontaner Informationspflichten im Rahmen einfacher Konto-/Depotbeziehung
    • Haftung für unterlassene Information
  • Bei gezielten Weisungen nur ausnahmsweise Warnpflicht
    • bei Wissensgefälle/bes. Vertrauensverhältnis
  • Siehe FIDLEG 7 ff.
    • aBEHG 11 gilt nicht mehr!
70
Q

Wie stellt sich der Vermögensverwaltungsvertrag näher dar?

A
  • Begriff/Merkmale:
    • “Umfassender Service”
      • Abgrenzung zum
        • Depotvertrag: bloss technische Überwachung
        • Anlageberatung: Kunde entscheidet, Bank führt aus
  • Rechtsnatur
    • Auftragsrecht OR 394 ff.
      • Herausgabepflicht OR 400 I
        • insb. relevant i.B. auf Retrozessionen!
  • Form
    • grundsätzlich formlos möglich, häufig Formulare (AGBs)
71
Q

Wie würden Sie die Pflichten der Bank im Rahmen der Vermögensverwaltung grob zusammenfassen?

A
  1. “Know your Client”
  2. Abklärung und Respektierung der Risikofähigkeit und -bereitschaft
  3. Abklärung und Respektierung der Anlageziele und -horizont
72
Q

Wie stellt sich die Haftung der Bank aus der Vermögensverwaltung dar?

A
  • Einhaltung der Sorgfaltpflichten und nicht “Erfolg” ist massgeben
    • OR 398 II
  • Für Schadenersatz gilt OR 97
    • Kunde muss VSS nachweisen (ZGB 8)
      • Ausnahme Verschulden
  • Beachte auch Rolle der Ombudsstelle
73
Q

Was versteht man unter der “externen Vermögensverwaltung”?

A
  • uVV FINIG 2 I lit.a und 17 I
  • Kunde und uVV schliessen einen Vermögensverwaltungsvertrag ab
    • Vollmacht für Vermögensverwalter nötig
  • Bank und uVV schliessen eventuell einen Zusammenarbeitsvertrag ab
    • beachte: möglicherweise fallen Retrozessionen an!
  • Kunde verfügt bei einer bzw. der Bank (3. Bulletpoint) über ein Konto/Depot
    • Kontokorrent- und Depotvertrag
74
Q

Was versteht man unter der Problematik der Retrozessionen und der (externen) Vermögensverwaltung?

A
  • Retrozessionen = Bestandespflegekommissionen der Banken oder Anbieter von Anlageprodukten
  • Wegweisende BGEs
    • BGE 137 III 393
    • BGE 138 III 755
  • Aufgrund von OR 400 I muss der Beauftragte Rechenschaft ablegen und Vermögenswerte herausgeben
  • FINMA-Mitteilung Nr. 41: Umgang mit Retorzessionen beschlägt Gewähr i.S.v. BankG 3 II lit. c
    • Transparenzerfordernis
      • ​Proaktive-Pflicht augrund des Gewährserfordernisses
        • Kritik an der FINMA!
  • Verjährung von Retrozessionen gem. OR 127 (10 Jahren)
    • und nicht gem. OR 128 (periodische Leistungen)
  • Fazit: Retorzessionen müssen an Kunden weitergeleitet werden
    • Verzicht möglich
75
Q

Was hat sich mit der Einführung des FIDLEG/FINIG verändert?

A
  • FIDLEG
    • Einheitliche Prospektanforderungen FIDLEG 35 ff.
    • Basisinformationsblatt FIDLEG 58 ff.
    • Basisinformations- und Erkundigungspflichten FIDLEG 7 ff.
      • Kunde muss Anlageentscheid treffen können und genügend Informationen erhalten
    • Stärkung der Ombudsstelle 74 ff.
      • Stellung der Kunden wird nur verbessert, wenn er die Rechtsdurchsetzung wahrnehmen kann
  • FINIG
    • Bewilligungspflicht neu auch für uVV (FINIG 17 I) und für Verwalter von Kollektivvermögen (FINIG 24)
76
Q

Was regelt das FIDLEG?

A
  • Reguliert die VSS für das Erbringen von Finanzdeinstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumenten
77
Q

Was regelt das FINIG?

A
  • Reguliert die Anforderungen an die Tätigkeit von Finanzinstituten
  • Bewilligungs- und Betriebsvoraussetzungen für Finanzinstitute
    • FINIG 2 I
    • Ursprüngliches Vorhaben, die prudenziellen Anforderungen für alle Finanzinstitute zu regeln, wurde bereits nach der Vernehmlassung aufgegeben
      • insb. BankG
      • Versicherungen
78
Q

Was sind die Gründe, weshalb ein bzw. das FIDLEG erlassen wurde und was waren Kernpunkte, die eingeführt wurden?

A
  • Erstmals aufsichtsrechtliche Verhaltenspflichten für Finanzdienstleister
    • Verhaltenspflichten: Pflichten der Finanzdienstleister gegenüber ihren Kunden am point of sale:
      • Informationspflichten
      • Prüfung der Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen und Produkten
      • Dokumentation und Rechenschaft
      • Transparenz
      • Sorgfalt
  • Verhaltenspflichten entsprechen dem Schutzbedürfnis des jeweils angesprochenen Kundensegments
    • Privatkunden v. professionelle Kunden und institutionelle Kunden
    • Opting-in bzw. Opting-out
  • Neu einheitliche Regeln für Prospektpflicht sämtlicher öffentlich angebotener Effekten
  • Einführung Basisinformationsblattes beim Angebot von komplexen Finanzinstrumenten an Privatkunden
  • Durch FINMA beaufsichtigte Prospektprüfstelle prüft Prospekte
  • Kundenberater von in der Schweiz nicht beaufsichtigten Finanzdienstleistern müssen sich in durch FINMA beaufsichtigtes Beraterregister eintragen lassen
79
Q

Wer untersteht mit der Einführung des FINIG neu der Aufsicht der FINMA?

A
  • Unabhängige Vermögensverwalter und Trustees
    • FINIG 17 (FINIG 2 I)
  • Vorher beaufsichtigte die FINMA schon
    • Banken
    • Wertpapierhäuser
      • z.B. durch das aBEHG
    • Fondsleitungen
    • Verwalter von Kollektivvermögen
80
Q

Wie stellt sich der Regelungsansatz des FIDLEG dar?

A
  • Sektorübergreifende und lückenlose Geltung der Verhaltens- und Produktvorschriften am “Point of Sale”
  • “Same business, same rules”
  • Aufsichtsrechtliche Verankerung der Verhaltenspflichten für alle Finanzdienstleister
    • vom Privatrecht, Auftragsrecht, abgeleitet
  • Beachte: FINMA als integrierte Aufsichtsbehörden, FIDLEG/FINIG entspricht diesem Ansatz
    • ursprünglich war auch die Integration des BankG vorgesehen gewesen
    • Harmonisierung
81
Q

Was ist zentral bei der Einführung des FINIG?

A
  • Neben Banken (und Versicherungen) die (hauptsächlich) mit einem eigenen Erlass geregelt werden, gelten die FINIG-Vorschriften für alle in FINIG 2 I genannten Subjekte
    • Aufsicht der FINMA oder Aufsichtsbehörde (FINIG 61 ff.) über (fast) alle Institute wurde harmonisiert
  • FINIG 5: umfassende Bewilligungspflicht
82
Q

Inwiefern hat sich der Kreis der Beaufsichtigten mit dem FIDLEG erweitert?

A
  • Jeder, der beruflich Finanzdienstleistungen an Kunden erbingt, wird vom FIDLEG erfasst (FIDLEG 2 I lit. a und insb. FIDLEG 3 lit. c und d)
    • beachte, im Gegensatz zum FINIG (insb. FINIG 2 lit. h und j) unterstehen dem FIDLEG auch Banken und Versicherungen
83
Q

Wie stellt sich die Kundensegmentierung gem. FIDLEG dar?

A
  • FIDLEG 4
  • Segmentierung hat für Verhaltensregeln gewisse Bedeutung
    • Finanzdienstleister muss jeweils berücksichtigen, “welchen Kunden” betreut wird
      • Tiefe der Informationspflicht
    • insb. FIDLEG 10 ff.
  • Privatkunden
    • Natürliche Personen
    • Unternehmen ohne besondere Kenntnisse im Finanzbereich
  • Professionelle Kunden
    • insb.:
      • Institutionelle Kunden
      • Öffentlich-rechtliche Körperschaften (mit professioneller Tresorerie)
      • Vorsorgeeinrichtungen (mit professioneller Tresorerie)
      • Unternehmen (mit professioneller Tresorerie)
84
Q

Worum handelt es sich bei der Angemessenheitsprüfung gem. FIDLEG 11?

A
  • FinanzDL muss
    • Kentnisse
    • Erfahrungen
    • im entsprechenden Geschäftsbereich
    • des Kunden kennen
  • Kann die Angemessenheit nicht beurteilt werden, muss Kunde darauf angesprochen werden
    • FIDLEG 14 I
85
Q

Worum handelt es sich bei der Eignungsprüfung gem. FIDLEG 12?

A
  • FinanzDL müssen die
    • finanziellen Verhältnisse
    • Erfahrungen und
    • Ziele der Kunden kennen
  • Eignungsprüfung befasst sich insb. mit der
    • Risikobereitschaft und
    • Risikofähigkeit
  • FinanzDL darf keine Empfehlung (Anlageberatung) abgeben, wenn eine Eignungsprüfung nicht erfolgte bzw. nicht genügend Informationen über den Kunden hat
  • Weiter muss der Kunde Dienstleistung und Anlagestrategie verstehen
    • beachte in diesem Zusammenhang insb. FIDLEG 14 III
  • und ständige Überwachung muss gewährleistet werden
86
Q

Wann liegt eine Ausnahme von der Prüfpflicht (d.h. von der Angemessenheits- und Eignungsprüfung) vor?

A
  • FIDLEG 13
  • bei einem “execution-only” Geschäft
    • keine Beratung, lediglich Ausführung von Aufträgen
  • Kunde muss darüber informiert werden (FIDLEG 13 II)
87
Q

Was umfasst die Dokumentationspflicht gem. FIDLEG 15 insbesondere?

A
  • Siehe direkt im Artikel FIDLEG 15 I lit. a – c
  • Wesentliche Rechte und Pflichten
  • Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren
  • Anlageprofil des Kunden
  • Gründe für die durchgeführten Aufträge
88
Q

Wo findet sich die Rechenschaftspflicht/Pflicht zur Berichterstattung ggü. des Kunden?

A
  • FIDLEG 16
  • Beachte: Nähe/Deckung zum Auftragsrecht OR 400 I
89
Q

Was sind nun die wesentlichen Neuerungen des FIDLEG?

A
  1. Verhaltensregeln im FIDLEG gelten weitgehend bereits gem. Auftragsrecht; aber neu zusätzliche Verpflichtung aus öffentlichem Aufsichtsrecht
    • Ausstrahlungswirkung
    • beachte: gem. OR 393 ff. geltend/galten die meisten Pflichten schon im Verhältnis Kunde – Dienstleister, auch z.B. Angemessenheits- und Eignungsprüfung, jetzt aber (zusätzlich) öffentlich-rechtliche Verankerung
  2. Sektorübergreifende Geltung für alle Finanzdienstleister
  3. Pflicht zur Kundensegmentierung
  4. Verdichtete Dokumentations- und Rechenschaftspflicht
90
Q

Wie stellt sich das Verhältnis der neuen aufsichtsrechtlichen Verhaltensregeln gem. FIDLEG zum Zivilrecht dar?

A
  • Abkehr vom Prinzip der Selbstverantwortung des Anlegers hin zur Prämisse des nur bedingt urteilsfähigen Anlegers
  • Verschiebung der Verantwortung vom Anleger zum Berater bzw. Produktverkäufer
  • Risiko de Formalisierung der Abläufe (Box Ticking) und der mangelnden Eigenverantwortlichkeit der Kundenberater
  • Doppelnorm-Charakter der Aufsichtspflichten gilt mit Ausserkraftsetzen des aBEHG nicht mehr
    • Jetzt Theorie der Ausstrahlungswirkung
    • FIDLEG 87 III
    • FIDLEG kann bei privatrechtlichen Streitigkeiten bei der Auslegung beigezogen werden
91
Q

Was versteht man unter Wealth Management?

A
  • Wealth Management = Vermögens- und Anlageberatung im privaten Bereich
    • umfassende professionelle Lösungen
  • Folgende Einzelvertragsverhältnisse sind relevant:
  1. Analyse der Vermögensstruktur
  2. Steuerberatung
  3. Vorsorge- und Versicherungslösungen
  4. Nachlassplanung, Testamente und Willensvollstreckung
  5. Immobilien
  6. Asset- und Liabilitymanagement
92
Q

Was versteht man unter dem Investmentbanking?

A
  • Vor allem für Grossbanken wichtig
    • Investmentbank = Bindeglied zw. Investor und Anleger
    • Unterstützung als Berater und zugleich Ausgestaltung der relevanten Verträge
  • Nationales und internationales Handels- und Platzierungsgeschäft
  • Dienstleistungen: v.a. Emissions- und Wertpapierhandelsgeschäft
  1. IPO (Begleitung von Börsengängen)
  2. Start-up Finanzierung
  3. M&A
  4. Restrukturierungen
93
Q

Was versteht man unter dem Devisenhandel?

A
  • Devisengeschäfte
    • Devise: auf ausländische Geldforderung lautende Zahlungsanweisung
      • Austauschbarkeit der Währung
      • Devisengeschäfte insb. als Kursabsicherungsgeschäfte
        • Währungskurse sind volatil
  • Devisenvertrag beinhaltet Verpflichtung, eine bestimmte Summe einer bestimmten Wärhung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu liefern, als Austauschleistung ist auf denselben Termin eine Summer einer anderen Währung geschuldet
    • Vertrag sui generis mit Elemente eines Tauschvertrags
94
Q

Was versteht man unter einem “Spread” bei Devisengeschäften?

A
  • Kunden werden keine Kommissionen für ein Devisengeschäft verrechnet, sondern Banken verdienen anm sog. “Spread”
  • “Spread” = Differenz von Ankaufs- und Verkaufskurs der Devise
    • Differenz zw. Geld- und Briefkurs
  • Dasselbe gilt auch beim Edelmetallgeschäft
  • Beachte: Bank tritt in diesen Fällen nicht als Vermittler, sondern als Eigenhändler auf
95
Q

Was versteht man unter dem Geschäft des Zahlungsverkehrs einer Bank?

A
  • Zahlungsverkehr: Gesamtheit der Zahlungsvorgänge
  • Präsenz-Zahlung
    • Barzahlung bzw. -bezug am Schalter oder Bankomat
    • Check- und Wechselinkasso
    • Debitkarte (“pay now”)
    • Kreditkarte (“pay later”)
  • Distanz-Zahlung
    • Banküberweisung
    • SIC, euroSIC und SEPA
    • E-Banking
  • Stark im Geschäftsbereich des Zahlungsverkehrs: PostFinance
    • Beachte: Post (Konzernmutter) darf und kann nicht über eine Bankbewilligung verfügen, insb. da sie nicht gem. BankG 1a “hauptsächlich im Finanzbereich” tätig ist
96
Q

Wieso darf die PostFinance das Aktivgeschäft nicht betreiben?

A
  • Aktivgeschäft: Kredit- und Hypothekgeschäft
  • Die Landesregierung wolle die Postfinance keinen zusätzlichen Risiken aussetzen, hiess es zur Begründung
  • Politischer Entscheid
  • Auf dem Weg der Gesetzgebung Änderung möglich
    • POG