3. Privates Bankenrecht Flashcards
Welche drei Lehrmeinungen werden im Wesentlichen hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunde vertreten?
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erste Lehrmeinung: Lehre vom allgemeinen Bankvertrag/Rahmenvertrag
- Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Bank wird auf eine eigenständige rechtsgeschäftliche Grundlage gestellt;
- diese Rechtsgrundlage besteht im Sinne eines Rahmenvertrages im Wesentlichen aus den AGB der Bank
- eine Abschlusspflicht der Bank bezüglich einzelner nicht risikobehafteter Bankgeschäfte wird dadurch begründet
→ CH: Lehre des allg. Bankvertrages wird mehrheitlich abgelehnt; h.L. Rahmenvertrag aus AGB (müssen gültig abgeschlossen sein)
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zweite Lehrmeinung:
- lehnt Figur des allg. Bankvertrages ab;
- geht davon aus, dass sich sowohl der Wille des Kunden wie auch der Wille der Bank nur auf die konkret abgeschlossenen Einzelverträge zwischen Bank und Kunde stützt und nicht auf eine vertragliche Grundbeziehung, die über die konkreten Verträge hinausgeht
- ABG der Bank haben damit nur akzessorischen Charakter und stellen kein eigenes Bankgeschäft dar
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dritte Lehrmeinung:
- bei der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde handelt es sich zunächst nur um einen tatsächlichen, immerhin aber potentiell vertrauensbegründenden Tatbestand;
- allenfalls kann darauf eine c.i.c.-Haftung abgestützt werden
- bezieht sich auf Geschäftsverbindung, die nicht einmalig, sondern auf einen längeren Zeitraum gerichtet ist
⇒ Rechtsnatur umstritten
Welche Grundlagen stehen in der Beziehung zwischen Bank und Kunde im Vordergrund?
Welche Schutzbestimmungen bestehen für den Bankkunden (Beziehung Bank - Kunde)?
- Aufsichtsrecht: zentral FIDLEG
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Sorgfalts-, Aufklärungs- und Treuepflichten (Börsen- und Effektenhandelsgesetz, Auftragsrecht, FIDLEG 7 ff.)
- OR 394 ff., insb. OR 398
- FIDLEG 7 ff.
- VSB
- Konsmkreditgesetz
- Einlagensicherung und privilegierte Einlagen (BankG 37a und 37b)
- Aussonderungsmöglichkeiten im Konkurs
- Beschränkung der Weiterverpfändung
Welche Folgen hat die Qualifikation der Geschäftsverbindung als Rahmenvertrag auf der Basis der AGB (“Geschäftsverbindungsvertrag”)?
- → wichtig: VSS dass AGB gültig angenommen sind
- Rechtssicherheit
- klares Rechtsverhältnis
- Rationalisierung
- Gleichbehandlung aller Kunden
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wesentlicher Inhalt der AGB: ⇒ Globalübernahme!
- Risikotragungsbestimmungen
- Haftungsfreizeichnungen
- Sicherheiten
- Genehmigungs- und Zusutellfiktionen
- Gestaltungsvorbehalte
- anwendbares Recht
- Gerichtsstandsklausel
- ⇒ DE: h.L. (Geschäftsverbindungsvertrag; AGB Hauptbestandteil/Rahmenvertrage)
- ⇒ CH: AGB gelten nur akzessorisch zm einzelnen Vertrag des Kunden mit der Bank
Welche Folgen hätte es für die Haftungsfreizeichnung der AGB einer Bank, wenn die Bank als obrigkeitlich konzessioniertes Gewerbe qualifiziert wird?
- Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ⇒ Freizeichnung ist nichtig
- leichtes Verschlden von Hilfspersonen gem. OR 101 II und III ⇒ zulässig
- leichtes Verschulden von Organen (Freizeichnung im Voraus) ⇒ kann nach Ermessen des Richters als Nichtig erachtet werden
Welche beiden Regeln kommen nach der Rechtsprechung des BGer bei der Auslegung von AGB von Banken (bei Globalübernahme) zur Anwendung? Was ist in Bezug auf das UWG zu erwähnen?
(Globalübernahme bspw. bei “Geschäftsverbindungsvertrag”)
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Ungewöhnlichkeitsregel:
- Klauseln, die ungewöhnlich sind und auf die der Kunde nicht besonders hingewiesen wurde, werden nicht Vertragssinhalt; (Teilnichtigkeit OR 20 II)
- solche in AGB unübliche Bestimmungen muss der Kunde nicht gegen sich gelten lassen
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Unklarheitsregel:
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führt die Auslegung einer Klausel in den AGB nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, ist sie in dem für den Kunden günstigeren Sinn auszulegen;
in dubio contra stipulatorem) - Unklarheiten gehen also zu Lasten der Bank, welche die AGB aufgesetzt hat
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führt die Auslegung einer Klausel in den AGB nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, ist sie in dem für den Kunden günstigeren Sinn auszulegen;
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UWG 8:
“Unlauter handelt insb., wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten vorsehen.”
→ Unsicherheit in der Doktrin, welche Folgen der Verstoss gegen UWG 8 hat
Welche allgemeinen Verhaltenspflichten hat eine Bank?
Was ist die Genehmigungsfiktion in der Bank-Kundenbeziehung? Ist die Genehmigungsfiktion in dieser Form zulässig?
- Genehmigungsfiktion (gem. BGer) bedeutet, dass der Kunde bei den periodisch erhaltenen Rechnungs- und Depotauszüge Einwändungen dagegen unverzüglich vorzubringen hat, andernfalls übernimmt er den daraus resultierenden Schaden;
- wäre praxisfern, würde man das so nicht zulassen (sondern der Kunde immer schriftlich zustimmen müsste)
- OR 6 relevant “besonderer Umstand”
Welche Sorgfaltspflichten hat eine Bank?
Sorgfaltspflichten ergeben sich aus:
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Privatrecht
- Auftragsrecht OR 398 Abs. 2
- FIDLEG 7ff.
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Standesrecht
- Vereinbarungen über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20)
- Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge
- Verhaltensregeln für Effektenhändler
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öffentliches Recht
- Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG (guter Ruf und Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit)
- StGB 305bis
- GwG
- FIDLEG 7ff.
Welche Aufklärungs- und Informationspflichten treffen die Banken?
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Privatrecht:
- Auftragsrecht
- subsidiär Art. 2 ZGB
- öffentliches Recht:
- Art. 8f. FIDLEG
- Der Finanzdienstleister muss den Kunden informieren über Name und Adresse, Tätigkeitsfeld usw (Art. 8 Abs. 1 FIDLEG)
- ebenso über die persönlich empfohlene Finanzdienstleistung, damit verbundene Kosten und Risiken, Zusammenhang der angebotenen Finanzdiesntleistungen mit wirtschafltichen Bindungen an Dritte (Art. 8 Abs. 2 FIDLEG)
- und er muss dem Kunden das Basisinformatinsblatt zum empfohlenen Finanzinstrument zukommen lassen (Art. 8 Abs. 3 FIDLEG)
Was wird mit “front running” bezeichnet? Ist es zulässig?
- front running = Finanzdienstleister nutzt Handlesstrategie eines Kunden aus, um eigene Geschäfte zu tätigen, bevor es der Kunde tun kann
- klassisches Beispiel Verletzung Treuepflicht
Besteht eine Gleichbehandlungspflicht?
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Privates Bankrecht:
- → Nein, es gibt keine Gleichbehandlungspflicht
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Börsenrecht:
- bei Zulassung besteht gem. Art. 34 Abs. 1 FinfraG eine Gleichbehandlungspflicht;
- Bezüglich Information: ad-hoc-Publizität: KR 53 Abs. 4
Was ist eine Doppelnorm?
- Gesetzesbestimmung hat zugleich privatrechtlichen wie auch öffentlich-rechtlichen Inhalt und entfaltet Wirkung für Privatrecht wie auch öffentliches Recht;
- Private wie auch Behörden können sich darauf berufen
- Bsp.: Art. 20 KAG (kollektiv-anlagerechtliche Verhaltensvorgaben);
- Bsp ebenfalls aBEHG 11 (nicht mehr in Kraft)
→ FIDLEG: nur privatrechtliche Reflexwirkung; man kann sich privatrechtlich nicht direkt darauf berufen
Welchen der beiden folgenden Aussagen zum Bankgeheimnis ist zum aktuellen Zeitpunkt wohl eher Recht zu geben und aus welchem Grund?
Hans Rudolf Merz:“An diesem Bankgeheimnis werdet Ihr Euch die Zähne ausubeissen.”
Peer Steinbrück:“Die Kavallerie muss man nicht unbedingt ausreiten. Die Indianer müssen nur wissen, dass es sie gibt. Und wenn das alleine schon Nervosität hervorruft, dann kommt da ja richtig Zug in den Kamin.”
- Peer Steinbrück; Nachdem die OECD inzwischen gedroht hatte, die Schweiz auf eine schwarze Liste von Steuersündern aufzunehmen, lenkte der Bundesrat ein und sicherte 2009 die internationale Amtshilfe auch bei Steuerhinterziehung zu;
- Rechtsbruch einer CH-Grossbank in den USA führte dazu, dass schlussendlich die CH ein mulitlaterales Modellabkommen zum automatischen Informationsaustausch unterzeichnet hat, bei dessen Zustandekommen sie sich aktiv eingebracht hat;
- fiskalische Bankgeheimnis ist damit auf internationaler Ebene zu Grabe getragen worden;
Welches ist die rechtliche Grundlage des Bankgeheimnisses?
- Art. 47 BankG statuiert einie strafbewehrte Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses (ist als Teil des strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses zu betrachten);
- materielle Grundlage allerdings in zivilrechtlichem Verhältnis zwischen Bankkunde und Bank ⇒ Art. 398 Abs. 1 OR
- sowie: im Schutz der Persönlichkeit ⇒ Art. 28ff. ZGB
Was ist Gegenstand des Bankkundengeheimnisses?
- sämtliche Informationen, welche die Bank von ihren und über ihre Kunden im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung erfährt;
- Bank ist verpflichtet, sowohl hinsichtlich vermögensrechtlicher Belange der Bankkunden
- wie auch Belange privater Natur Stillschweigen zu bewahren;
- Geschäftsbeziehung als solche muss ebenfalls geheim gehalten werden
Erfährt das Bankgeheimnis absoluten Schutz? Falls nein, was sind die Schranken?
- Nein, das Bankgeheimnis erfährt keinen absoluten Schutz; zentral ist, ob eine gesetzliche Grundlage i.S.v. BV 36 vorliegt (Verstoss gegen BV 13)
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ausdrücklich vorbehalten bleiben
- die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnis- und Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde (wie etwa der FINMA, SNB)
- Steuerrecht;
- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
- Auskunftspflichten des materiellen Privatrechts;
- Meldepflichten ggü. der Meldestelle für Geldwäscherei;
- Zeugnispflichten des Prozessrechts
Ist das Bankgeheimnis historisch deswegen entstanden, weil man den Nationalsozialisten den Zugriff auf jüdische Vermögenswerte verunmöglichen wollte (siehe Botschaft Bankengesetz 1970)? Falls nein; weshalb entstand das Bankgeheimnis?
- Nein, dieser Mythos wurde wiederlegt;
- nur schon zeitlich geht es nicht auf, da der strafrechtliche Schutz von Kundeninformationen bereits vor der Machtergreifung der Nazis im Jahre 1933 eingesetzt wurde;
- ebensowenig kann der moderne Mythos als richtig erachtet werden, dass der Erfolg des Finanzplatzes Schweiz auf das Bankgeheimnis zu reduzieren ist (da damit Steuerhinterziehungen für Ausländer erleichtert würden)
- Bankgeheimnis ist vielmehr Ausdruck eines liberalen Verhältnisses vom Wert des Schutzes der Privatsphäre und anzustrebenden Verhältnis Bürger ⇔ Staat
- → entstand in der Reaktion auf die Bankenkrise 1931
- → Nebenprodukt einer sich verschlechternder internationaler Lage zum Schutze der Einlagen der Sparer und Bedürfnis nach verstärktem juristischem Schutz der Privatsphäre
Worauf ist der Erfolg des Finanzplatzes Schweiz wohl zurückzuführen?
- Standortvorteile der sehr guten endogenen Rahmenbedingungen;
- politische Stabilität;
- wirtschaftliche Prosperität;
- Potential einer starken und jederzeit konvertiblen Währung;
- andauernd hohe Rechtssicherheit
Was kann man wohl als historisch primären Grund für die Verlegung ausländischer Gelder in die Schweiz ansehen?
- Nicht das Bankgeheimnis
- vielmehr die widrigen politischen, wirtschaftlichen, währungsbedingten und fiskalischen Voraussetzungen in den anderen Ländern;
⇒ negative Parameter anderer Länder, die Abfluss der Gelder auslösten
Was bezeichnet man als steuerliches Bankgeheimnis? Was gilt?
- Auswirkung des Bankgeheimnis im Steuerbereich;
- betrifft Verhältnis zwischen Staat und Bank;
- → es besteht kein Schutz der finanziellen Privatsphäre des Steuerpflichtigen ggü. den Steuerbehörden (Steuerpflichtiger muss alle notwendigen Vorkehrungen zu einer korrekten und vollständigen Veranlagung treffen, insb. auch Bankdokumente einreichen);
- Auskunftspflicht der Bank ggü. dem Steuerpflichtigen, nicht aber ggü. den Steuerbehörden;
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keine Durchbrechung des Bankgeheimnisses mit Zwangsmitteln bei der Steuerhinterziehung;
- → VST als Begründung (Sicherungsfunktion)
- Steuerhinterziehung = Übertretung
- Steuerhinterziehung, sofern keine Verwendung gefälschter Urkunden (andernfalls Steuerbetrug)
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Durchbrechung des Bankgeheimnisses zur Verfolgung von Steuervergehen;
- Steuervergehen = bspw. Steuerbetrug;
- bei Verwendung gefälschter Urkunden
Welchen Unterschied macht es, ob es sich um eine Steuerhinterziehung oder um einen Steuerbetrug handelt? Was ist bei amerikanischen Staatsbürgern zu beachten?
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Steuerhinterziehung = Übertretung
- Strafandrohung mit Busse (keine Geld- oder Freiheitsstrafe)
- keine oder nur wenige Zwangsmassnahmen (stehen der ermittelnden Behörde zur Verfügung)
- Übertretung wird administrativ (ohne Gerichtsverfahren erledigt)
- Gehilfenschaft oder Anstiftung bei Steuerhinterziehung aus Strafandrohung herausgelöst und milder sanktioniert
- keine Durchbrechung des Bankgeheimnisses
- Steuerbetrug = Vergehen
- amerikanische Staatsangehörige: Aus Sicht der USA untersteht jede Person der Welt, die einem US-Steuerpflichtigen zu einem Steuervergehen Beihilfe leistet, dem Strafrecht der USA
Wo finden sich die Rechtsgrundlagen des Bankgeheimnisses in den Finanzmarktgesetzen?
- BankG 47
- “Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:*
- ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauuftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Art. 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft annvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
- zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht (…)”
- FinfraG 147
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**“Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:*
- ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer FInanzmmarktinfrastruktur anvertraut worden nist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
- zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht.”
Welchen Geltungsbereich hat das Bankgeheimnis?
(persönlich, sachlich, örtlich, zeitlich)
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persönlich:
- Organe, Angestellte, Beauftragte oder Liquidatoren einer Bank
- Organe, Angestellte der Prüfstelle
- sachlich: Alle Informationen über Bestand, Art und Umfang der geschäftlichen Beziehung Bank/Kunde, inkl. Negativauskünfte
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örtlich:
- Banken mit Sitz in der Schweiz
- Banken, die ihre Tätigkeit in der Schweiz ausüben (ganz oder teilweise)
- zeitlich: Über Beendigung der dienstlichen oder amtlichen Tätigkeit hinaus
Wie ist der Begriff der internationalen Amtshilfe in Steuersachen zu umschreiben?
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Begriff: Grenzüberschreitende Beistandsleistungen von Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten in Steuerangelegenheiten (ausserhalb eines Justizverfahrens);
→ dient der Ermittlung von Sachverhalten, auf welche die Abkommensregelungen anwendbar sind
→ vermehrt besteht allerdings auch Bedürfnis nach gegenseitigem Austausch von Informationen zur Anwendung von innerstaatlichem Recht - Frage auf internationaler Ebene, ob Amts- oder Rechtshilfe geleistet wird, entspricht der Frage auf nationaler Ebene, ob Bankgeheimnis gewahrt wird
Wo finden sich die Rechtsgrundlagen zur internationallen Amtshilfe in Steuersachen?
- Art. 26 OECD-MA 2014
- Schweizerische DBA
Was wird als kleine Amtshilfe bezeichnet, was als grosse Amtshilfe?
- kleine Amtshilfe = Informationsaustausch zur Durchführung der jeweiligen DBA
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grosse Amtshilfe =
- Informationsaustausch zur Durchführung der jeweiligen DBA und
- zur Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts in den Vertragsstaaten → so in OECD-MA Art. 26 vorgesehen
Wie hat sich die schweizerische Amtshilfepolitik entwickelt?
- CH: bis 2009 nur “kleine Amtshilfe” (eingeschränkte Aufnahme von Art. 26 OECD-MA); man wollte keine Amtshilfe hinsichtlich Durchsetzung ausländischen nationalen Steuerrechts leisten;
- ab 2009: “grosse Amtshilfe” (aufgr. wachsendem internationalem Druck) → CH musste von Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug Abstand nehmen; vorbehaltslose generelle Durchsetzung OECD-Standard;
- ab 2012: Zulassung Gruppenanfragen (= Amtshilfe muss nicht mehr nur im konkreten Einzelfall gewährt werden);
- FATCA: Sonderamtshilfepolitik mit USA
Was ist die Abgrenzung der Amtshilfe zur Rechtshilfe?
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Rechtshilfe (bis mitte 90er Jahre):
- bis mitte 90er Jahre wurden kaum sensible Daten auf dem Weg der Amtshilfe ausgetauscht, war weithin unbekannt;
- Kooperation fand auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe statt;
- → Grundlage nicht primär internationale Abkommen, sondern i_nländische Bundesgesetze_;*
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Amtshilfe: Mit OECD-Amtshilfestandards: Gegenteil: (wichtiger!)
- internationale Amtshilfe in Steuersachen erstreckt sich auf Durchsetzung innerstaatlichen Rechts; schliesst insb. auch Steuerbereich ein
- → materiell also auch Steuerstrafrechtshilfe*
- bedarf kein Anslasstaat
- → AWB damit breiter (als Rechtshilfe)*
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Rechtshilfe aktuell:
- bedarf arglistig begangener Steuerhinterziehung
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beschränkte Zwangsmassnahmen:
- Hausdurchsuchungen
- Herausgabe von Akten
- nicht Festnahme /Auslieferung
- auch: durch Bankgeheimnis geschützte Informationen
Welches Ziel wird mit dem Amtshilfeabkommen der OECD und des Europarates von 1988/2010 verfolgt?
- Mulitlateraler Vertrag, der den Rechtsrahmen für eine internationale Kooperation in Steuerfragen setzt;
- Ziel = Unterzeichnerstaaten soll die Bekämpfung der internationalen Steuerhinterziehung unter Berücksichtigung der Steuerpflichtigen erlaubt werden und
- eine bessere Anwendung der nationalen Gesetzgebungen sichergestellt werden
Wie ist die Funktionsweise des AIA?
- Steuerpflichtiger in Land A hat ein Konto bei einer Bank in Land B;
- Bank in Land B sammelt Informationen und meldet Finanzkokntendaten der lokalen Behörde in Land B;
- Behörde in Land B leitet Informationen automatisch weiter an Behörde in Land A;
- Behörde in Land A kann ausländische Finanzkkontendaten des Steuerpflichtigen prüfen;
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Inhalt:
- Kontonummer;
- Name, Adresse, Geburtsdatum;
- Steueridentifikationsnummer;
- Zinsen, Dividenden;
- Einnahmen aus bestimmten Versicherungsverträgen;
- Guthaben auf Konten;
- Erlöse aus Veräusserung vom Finanzvermögen
Welche drei Arten des Informationsaustausches sind vom Amtshilfeübereinkommen umfasst? Ist das Amtshilfeübereinkommen hinsichtlich aller drei Arten ein unmittelbar anwendbarer Vertrag?
- Informationsaustausch auf Ersuchen: Art. 5 Amtshilfeabkommen;
⇒ Ersuchen des Vertragsstaates um bestimmte Auskünfte zur Durchsetzung seines innerstaatlichen Rechts; -
spontaner Informationsaustausch: Art. 7 Amtshilfeabkommen;
⇒ Einzelfalllweise unaufgeforderte Übermittllung von Informationen an den Vertragsstaat bei voraussichtlichem Interesse -
automatischer Informationsaustausch: Art. 6 Amtshilfeabkommen;
- ⇒ systematische und periodische Übermittlung von massenhaften und standardisierten Datensätzen über einen Steuerpflichtigen mit Vermögenswerten und Einkünften in Vertragsstaat ohne Ersuchen
- zu beachten: Nein; hinsichtlich des AIA ist Amtshilfeübereinkommen kein unmittelbar anwendbarer Vertrag;
→ es bedarf einer separaten bi- oder multilateralen Vereinbarung
Wie gestaltet sich die Einführung des AIA durch die Schweiz zeitlich aus?
Womit wurde die Lücke, dass das Amtshilfeabkommen für den automatischen Informationsaustausch nicht unmittelbar anwendbar ist, geschlossen? Was ist davon umfasst?
- Globaler Standard für den AIA (Common Reporting Standard der OECD von 2015)
- Globaler Standard umfasst:
- a.) Modellabkommen MCAA (GL für die internationalen Abkommen)
- b.) Meldestandard (Bedingungen & Regeln für AIA)
- c.) Auslegungskommentar
- d.) Informatiklösung (Hilfestellung für Behörden)
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Vorbehalte: (Bundesrat wichtig, dass eingehalten und grds. erfüllt:)
- a.) Datenschutz
- b.) Spezialitätsprinzip
- c.) Reziprozität
- d.) Feststellung des wirtschaftilch Berechtigten
Welche beiden Modelle zur rechtlichen Umsetzung des globalen Standards für den AIA bestehen? Welches ist der Vorteil/Nachteil der Modelle?
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Modell 1:
- Umsetzung des AIA mittels bilateralem Staatsvertrag;
⇒ Staatsvertrag & AIA-Gesetz - Nachteil: für Änderungen muss der gesamte Staatsvertrag abgeändert werden
- Umsetzung des AIA mittels bilateralem Staatsvertrag;
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Modell 2:
- Umsetzung auf Grundlage des unmittelbar anwendbaren und auf den AIA ausgerichteten MCAA (Multilateral Competent Authority Agreement);
- VSS: Modellabkommen muss ebenfalls von Unterzeichnerstaaten bilateral aktiviert werden (wie bspw. Schweiz-Austrailen passiert);
⇒ Amtshilfeübereinkommen → MCAA → AIAI-Gesetz - Vortei: bei Änderung des globalen AIA-Standards muss lediglich MCAA geändert werden (nicht mit jedem Partnerstaat ein neues Abkommen verhandelt werden)