1. Grundlagen und Entwicklung der Finanzmarktregulierung in der Schweiz Flashcards

1
Q

Wie stellt sich der liberale Rechtsstaat des 19. Jahrhunderts dar?

A
  • Liberalismus
  • Anerkennung der Freiheitsrechte und Rechtsgleichheit
  • Keine Verbotsnormen
  • –> WRG
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2
Q

Wie stellt sich der Sozial- und Wohlfahrtsstaat des 20. Jahrhundert dar?

A
  • Notwendigkeit sozialen Ausgleichs
  • Wirtschaftsartikel
  • Selbstorganisation der Wirtschaft
  • Zunahme zwingender Rechtsnormen
  • –> WRG
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3
Q

Wie stellet sich der Leistungsstaat des 21. Jahrhunderts dar?

A
  • Rezession, Inflation, Staatsverschuldung
  • Deregulierung und Privatisierung
  • Selbstregulierung
  • –> Bedeutung für Bankrecht?
    • Einfluss auf Akteure und insb. Regulierung!
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4
Q

Was ist Zweck der Finanzmarktregulierung aus Perspektive der Ökonomen?

A
  • Law & Economics
  • Korrektur von Marktversagen
  • Verringerung von Informationsasymmetrie
  • Schaffung eines optimalen Umfeldes
    • level playing field
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5
Q

Was ist Zweck der Finanzmarktregulierung aus Perspektive der Juristen?

A
  • Finanzmarktregulierung als öffentliches Recht
  • Individualschutz
    • Gläubigerschutz
    • Anlegerschutz
  • Systemschutz
    • Kapitalmarkt
    • Währungsordnung
      • Insb. wichtig, da CH auf Export angewiesen
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6
Q

Was sind die rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen der Finanzmarktregulierung?

A
  • Gesetzmässigkeit der Verwaltung (BV 5 I)
  • Gewaltenteilung (insb. BV 30 I)
  • Gerichtlicher Rechtsschutz (BV 30)
  • Grundrechte
  • Öffentliches Interesse
  • Verhältnismässigkeit (BV 5 II)
    • Eignung
    • Erforderlichkeit
    • Verhältnismässigkeit i.e.S.
  • Treu und Glauben
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7
Q

Erklären Sie die Begriffe “gesteuerte Selbstregulierung” und “echte Selbstregulierung”

A
  • Gesteuerte Selbstregulierung:
    • Selbstregulierung wird vom Gesetzgeber angeordnet
    • Grundlage in einem Erlass
      • Selbstregulierung wird am Schluss vom Staat genehmigt und verbindlich
    • Auftrag an den Regulator
  • Echte Selbstregulierung:
    • Initiative kommt von den Subjekten
    • Keine Verbindlichkeit, freiwillige Unterwerfung
      • Möglicherweise aber für die Auslegung im Rahmen von Gerichtsentscheiden relevant. Vgl. Ampel-System der Schiedsgerichtsbarkeit
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8
Q

Was sind Vorteile der Selbstregulierung?

A
  • Akzeptanz
  • Expertise
  • Flexibilität
  • Effizienz
  • Gegenpol zur bürokratischen Überregulierung
    • aber beachte: “Netz” der Regulierung kann sehr dicht sein!
    • Selbstregulierung also ungleich Deregulierung!
  • Präventive Funktion aus Sicht der Subjekte
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9
Q

Was für Regulierungstendenzen sind heutzutage auszumachen?

A
  • Staatlich gesteuerte Selbstregulierung
    • Tendenz zur (selbst)Überregulation oder eher Deregulierung?
      • Krisen als Pendel!
  • Entnationalisierung
    • Universelle Gelteung von Regulierung
    • Beispiele wären:
      • Rechnungslegunsstandards
      • Rating-Agenturen
      • Corporate Governance
    • Internationale Standardsetting-Gremien
      • BIZ
      • Basler Ausschuss
      • FSB
      • IWF
      • FATF/GAFI
      • IOSCO
  • Konkretes Beispiel
    • FinfraG 27 i.V.m. 35 II
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10
Q

Was für Internationale Standardsetting-Gremien im Finanzmarktrecht kennen Sie?

A
  • IOSCO
  • BIZ
  • Basler Ausschuss
  • FSB
  • FATF/GAFI
  • IWF
  • Von der Expertemkommision (TBTF-Expertenbericht) formulierten “Swiss Finish” = Schweizer Lösung
    • Nachvollzug, Ergänzung, Implementierung i.B. auf die Schweiz
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11
Q

Was sind gem. der Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen von 2010 die Kernmassnahmen zur Entschärfung der TBTF-Problematik?

A
  • BankG 9
    • Höhere Eigenmittelanforderungen
    • Höhere Anforderungen an die Liquiditätserhaltung
    • Risikoverteilung
    • Organisationsstruktur
  • BankG 11 ff.
    • Vorrats- und Wandlungskapital
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12
Q

Wann wird im Zusammenhang mit der TBTF-Problematik von der Gefahr der “moral hazard” gesprochen?

A
  • Staatsgarantie als Wettbewerbsvorteil
    • Bewusste(re)s eingehen von Risiken durch die Institute soll verhindert werden
  • Aber auch im Zusammenhang mit dem Konkurs der Spar- und Leihkasse Thun wird von moral hazard gesprochen
    • Risiko, das Kunden einer Bank ein Teil ihrer Einlagen verlieren, soll die Kunden dazu anhalten, sich über die Solidität ihrer Bank zu vergewissern
      • insb. daher keine Rettung der SLT durch die SNB
      • aber beachte: SNB darf und wird nur im Hinblick auf den (Finanz-) Markt einer Bank Liquidität zur Verfügung stellen, nicht als Geldgebe für die Bank zur Abwendung ihrer Insolvenz
  • Insb. aus Sicht der Anleger ist BV 8 I relevant
    • Anleger von kleinen Institutionen sollen nicht anders als Anleger von TBTF-Instituten behandelt werden!
      • SLT (Sparkassenanleger) v. LTCM (Anleger eines systemrelevanten Hedge Fonds)
      • Einlegerschutz soll insb. Abhilfe schaffen
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13
Q

In wie Fern wurde das BankG zur Stärkung der Stabilität des Finanzsektors im Rahmen der TBTF-Debatte geändert?

A
  • BankG 7–13
  • Elemente des Gesetzesentwurfes
    • Stärkung der Eigenmittelbasis
    • Strengere Liquiditätsanforderungen
    • Bessere Risikodiversifikation
    • Verringerung von Verflechtungen innerhalb des Bankensektors
    • Organistorische Massnahmen
    • Enges Zusammenwirken der Eigenmittel- und Organisationsanforderungen
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14
Q

Geben Sie ein konkretes Beispiel für Europakompatibilität

A
  • FinfraG 35
    • II
  • Aber beachte: nicht nur europakonform, sonder insb. gem. Wortlaut vielmehr international ausgerichtet!
  • Anderes Beispiel für internationale Ausrichtung wäre das Geldwäschereigesetz
  • CH ist grundsätzlich nicht verpflichtete EU-Recht oder int. Rechtnachvollziehen, wird aber von der CH trotzdem gemacht, um keinen Wettbewerbsnachteil zu erleiden
    • autonomer Nachvollzug
    • “Swiss Finish”?
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15
Q

Was für bankenrechtliche Verfassungsgrundlagen kennen Sie?

A
  • BV 98: Banken und Versicherungen
    • Banken und Börsenwesen
    • Finanzdienstleistungen i.w.S.
    • Privatversicherungswesen
  • BV 100: Konjunkturpolitik
    • Teuerungsbekämpfung
    • I.B. Abweichung von Wirtschaftsfreiheitw
  • Weiter zentral für die Finanzmarktregulierung
    • BV 5: Instanzen wollen schnell reagieren, BV 5 schreibt (aber) gesetzliche Grundlage vor
    • BV 94 Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit: Beachte, Wettbewerbsneutralität gilt nur i.B. auf direkte Konkurrenten
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16
Q

Gem. dem Schlussbericht der Expertenkommission von 2010 zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen (TBTF) gilt wann ein Unternehmen als systemrelevant?

A
  • Siehe heutiger BankG 7 “Begriff und Zweckbestimmung” und BankG 8 “Kritierien und Feststellung der Systemrelevanz”
  • Unternehmen erbringt Leistungen, die für die Volkswirtschaft unverzichtbar sind und;
  • Andere Marktteilnehmer können diese Leistungen nicht innerhalb einer für die volkswirtschaft tragbaren Frist erbringen
  • Faktoren sind:
    • Grösse
    • Marktkonzentration
    • Vernetzung
    • Mangelnde Substituierbarkeit
17
Q

Gem. dem Schlussbericht der Expertenkommission von 2010 zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen (TBTF), welche sind die vier Kernbereiche für konkrete Massnahmen?

A
  • Im heutigen BankG 9 umgesetzt
  • Eigenmittel
    • Basisanforderung
    • Puffer
    • Progressive Komponente
    • Mindestanforderungen
  • Liquidität
  • Risikoverteilung
    • Insb. Verringerung der Verflechtung im Bankensektor
  • Organisation
    • Sicherstellung der Weiterführung systemrelevanter Funktionen
18
Q

Wie sieht die Praxis des BGer im Zusammenhang mit der Abtrennung von Geschäftsteilen im Rahmen einer Notlage einer Gesellschaft aus?

A
  • Konzernhaftungstatbestand des “faktischen Beistands zw. Gruppengesellschaften
  • Abtrennung von Geschäftsteilen zwar möglich, Haftung für den abgetrennten Teil wird nicht unterbrochen
  • Systemrelevanter Teil haftet (weiter) für den abgetrennten und wohl nicht systemrelevanten Teil
  • Im Zusammenhang mit BankG 9 II lit. d relevant
    • gesellschaftsrechtliches Problem
  • Siehe insb. BankV 21 i.B. auf einen Beistandszwang
    • BankV 21 II lit. b und c (!!)