1. Grundlagen und Entwicklung der Finanzmarktregulierung in der Schweiz Flashcards
Wie stellt sich der liberale Rechtsstaat des 19. Jahrhunderts dar?
- Liberalismus
- Anerkennung der Freiheitsrechte und Rechtsgleichheit
- Keine Verbotsnormen
- –> WRG
Wie stellt sich der Sozial- und Wohlfahrtsstaat des 20. Jahrhundert dar?
- Notwendigkeit sozialen Ausgleichs
- Wirtschaftsartikel
- Selbstorganisation der Wirtschaft
- Zunahme zwingender Rechtsnormen
- –> WRG
Wie stellet sich der Leistungsstaat des 21. Jahrhunderts dar?
- Rezession, Inflation, Staatsverschuldung
- Deregulierung und Privatisierung
- Selbstregulierung
- –> Bedeutung für Bankrecht?
- Einfluss auf Akteure und insb. Regulierung!
Was ist Zweck der Finanzmarktregulierung aus Perspektive der Ökonomen?
- Law & Economics
- Korrektur von Marktversagen
- Verringerung von Informationsasymmetrie
- Schaffung eines optimalen Umfeldes
- “level playing field”
Was ist Zweck der Finanzmarktregulierung aus Perspektive der Juristen?
- Finanzmarktregulierung als öffentliches Recht
-
Individualschutz
- Gläubigerschutz
- Anlegerschutz
-
Systemschutz
- Kapitalmarkt
- Währungsordnung
- Insb. wichtig, da CH auf Export angewiesen
Was sind die rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen der Finanzmarktregulierung?
- Gesetzmässigkeit der Verwaltung (BV 5 I)
- Gewaltenteilung (insb. BV 30 I)
- Gerichtlicher Rechtsschutz (BV 30)
- Grundrechte
- Öffentliches Interesse
- Verhältnismässigkeit (BV 5 II)
- Eignung
- Erforderlichkeit
- Verhältnismässigkeit i.e.S.
- Treu und Glauben
Erklären Sie die Begriffe “gesteuerte Selbstregulierung” und “echte Selbstregulierung”
-
Gesteuerte Selbstregulierung:
- Selbstregulierung wird vom Gesetzgeber angeordnet
- Grundlage in einem Erlass
- Selbstregulierung wird am Schluss vom Staat genehmigt und verbindlich
- Auftrag an den Regulator
-
Echte Selbstregulierung:
- Initiative kommt von den Subjekten
- Keine Verbindlichkeit, freiwillige Unterwerfung
- Möglicherweise aber für die Auslegung im Rahmen von Gerichtsentscheiden relevant. Vgl. Ampel-System der Schiedsgerichtsbarkeit
Was sind Vorteile der Selbstregulierung?
- Akzeptanz
- Expertise
- Flexibilität
- Effizienz
- Gegenpol zur bürokratischen Überregulierung
- aber beachte: “Netz” der Regulierung kann sehr dicht sein!
- Selbstregulierung also ungleich Deregulierung!
- Präventive Funktion aus Sicht der Subjekte
Was für Regulierungstendenzen sind heutzutage auszumachen?
-
Staatlich gesteuerte Selbstregulierung
- Tendenz zur (selbst)Überregulation oder eher Deregulierung?
- Krisen als Pendel!
- Tendenz zur (selbst)Überregulation oder eher Deregulierung?
-
Entnationalisierung
- Universelle Gelteung von Regulierung
- Beispiele wären:
- Rechnungslegunsstandards
- Rating-Agenturen
- Corporate Governance
-
Internationale Standardsetting-Gremien
- BIZ
- Basler Ausschuss
- FSB
- IWF
- FATF/GAFI
- IOSCO
-
Konkretes Beispiel
- FinfraG 27 i.V.m. 35 II
Was für Internationale Standardsetting-Gremien im Finanzmarktrecht kennen Sie?
- IOSCO
- BIZ
- Basler Ausschuss
- FSB
- FATF/GAFI
- IWF
- Von der Expertemkommision (TBTF-Expertenbericht) formulierten “Swiss Finish” = Schweizer Lösung
- Nachvollzug, Ergänzung, Implementierung i.B. auf die Schweiz
Was sind gem. der Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen von 2010 die Kernmassnahmen zur Entschärfung der TBTF-Problematik?
-
BankG 9
- Höhere Eigenmittelanforderungen
- Höhere Anforderungen an die Liquiditätserhaltung
- Risikoverteilung
- Organisationsstruktur
-
BankG 11 ff.
- Vorrats- und Wandlungskapital
Wann wird im Zusammenhang mit der TBTF-Problematik von der Gefahr der “moral hazard” gesprochen?
-
Staatsgarantie als Wettbewerbsvorteil
- Bewusste(re)s eingehen von Risiken durch die Institute soll verhindert werden
- Aber auch im Zusammenhang mit dem Konkurs der Spar- und Leihkasse Thun wird von moral hazard gesprochen
-
Risiko, das Kunden einer Bank ein Teil ihrer Einlagen verlieren, soll die Kunden dazu anhalten, sich über die Solidität ihrer Bank zu vergewissern
- insb. daher keine Rettung der SLT durch die SNB
- aber beachte: SNB darf und wird nur im Hinblick auf den (Finanz-) Markt einer Bank Liquidität zur Verfügung stellen, nicht als Geldgebe für die Bank zur Abwendung ihrer Insolvenz
-
Risiko, das Kunden einer Bank ein Teil ihrer Einlagen verlieren, soll die Kunden dazu anhalten, sich über die Solidität ihrer Bank zu vergewissern
-
Insb. aus Sicht der Anleger ist BV 8 I relevant
-
Anleger von kleinen Institutionen sollen nicht anders als Anleger von TBTF-Instituten behandelt werden!
- SLT (Sparkassenanleger) v. LTCM (Anleger eines systemrelevanten Hedge Fonds)
- Einlegerschutz soll insb. Abhilfe schaffen
-
Anleger von kleinen Institutionen sollen nicht anders als Anleger von TBTF-Instituten behandelt werden!
In wie Fern wurde das BankG zur Stärkung der Stabilität des Finanzsektors im Rahmen der TBTF-Debatte geändert?
- BankG 7–13
- Elemente des Gesetzesentwurfes
- Stärkung der Eigenmittelbasis
- Strengere Liquiditätsanforderungen
- Bessere Risikodiversifikation
- Verringerung von Verflechtungen innerhalb des Bankensektors
- Organistorische Massnahmen
- Enges Zusammenwirken der Eigenmittel- und Organisationsanforderungen
Geben Sie ein konkretes Beispiel für Europakompatibilität
- FinfraG 35
- II
- Aber beachte: nicht nur europakonform, sonder insb. gem. Wortlaut vielmehr international ausgerichtet!
- Anderes Beispiel für internationale Ausrichtung wäre das Geldwäschereigesetz
- CH ist grundsätzlich nicht verpflichtete EU-Recht oder int. Rechtnachvollziehen, wird aber von der CH trotzdem gemacht, um keinen Wettbewerbsnachteil zu erleiden
- autonomer Nachvollzug
- “Swiss Finish”?
Was für bankenrechtliche Verfassungsgrundlagen kennen Sie?
- BV 98: Banken und Versicherungen
- Banken und Börsenwesen
- Finanzdienstleistungen i.w.S.
- Privatversicherungswesen
- BV 100: Konjunkturpolitik
- Teuerungsbekämpfung
- I.B. Abweichung von Wirtschaftsfreiheitw
- Weiter zentral für die Finanzmarktregulierung
- BV 5: Instanzen wollen schnell reagieren, BV 5 schreibt (aber) gesetzliche Grundlage vor
- BV 94 Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit: Beachte, Wettbewerbsneutralität gilt nur i.B. auf direkte Konkurrenten