HS 2015 – Bankrecht Flashcards

1
Q

Was ist unter der «staatlich gesteuerten Selbstregulierung» zu verstehen? Nennen Sie ein Beispiel

A
  • Die staatlich gesteuerte Selbstregulierung ist eine Zwischenform zwischen echter Selbstregulierung und staatlicher Regulierung
  • In Abgrenzung zur echten bzw. privatautonomen Selbstregulierung wird die Aufstellung und Durchsetzung der Regeln durch eine Gruppe von Akteuren für den eigenen Sektor gestützt auf einen gesetzlichen Auftrag oder in Zusammenarbeit mit staatlichen Akteuren vorgenommen
    • Jeweils Genehimgung durch die FINMA
  • Beispiele:
    • FinfraG 27 i.V.m. 35
      • KR der SIX
    • BankG 37h
      • esisuisse
    • GwG 25
      • Reglement, welches für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten konkretisiert
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2
Q

Wie sind die Aufgaben der SNB und der FINMA bei der Umsetzung des Systemschutzes aufgeteilt?

A
  • Gemäss BankG 8 III bezeichnet die SNB durch Verfügung die systemrelevanten Banken und deren systemrelevante Funktionen
  • Die FINMA wird gemäss BankG 8 III hinsichtlich der vorerwähnten Aufgaben der Nationalbank vorher angehört
    • FINMA legt gemäss BankG 10 I durch Verfügung die besonderen Anforderungen nach BankG 9 II fest, welche die systemrelevante Bank erfüllen muss und orientiert die Öffentlichkeit über die Grundzüge des Inhalts und die Einhaltung der Verfügung
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3
Q

Welches rechtliche Problem stellt sich in Bezug auf die Anforderung an die Organisationsstruktur eines systemrelevanten Bankenkonzerns, wonach dieser im Fall drohender Insolvenz die Weiterführung seiner systemrelevanten Funktionen gewährleisten muss?

A
  • Gem. BGer besteht unter Umständen ein faktischer Beistandszwang zwischen Gruppengesellschaften
  • Die überlebenden Einheiten mit den systemrelevanten Funktionen könnten eventuell auch aufgrund eines anderen Konzern- haftungstatbestandes (faktische Organschaft, Haftung aus Konzernvertrauen) verpflichtet werden, für die Schulden der nicht systemrelevanten Einheiten einzustehen
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4
Q

Woraus wird die Funktion der SNB als «Lender of last resort» abgeleitet und auf welche Rechtsgrundlagen stützt sich diese konkret?

A
  • Abgeleitet wird die Hilfeleistung der SNB bei einem Liquiditätsengpass aus der Verpflichtung der SNB:
    • zur Liquiditätsversorgung (Art. 5 Abs. 2 lit. a NBG) und;
    • aus der Mitverantwortung für die Stabilität des Finanzsystems (Art. 5 Abs. 2 lit. e NBG)
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5
Q

Gestützt auf welche Rechtsgrundlage kann die FINMA in welcher Form regulieren? Welche Grundsätze hat sie bei der Regulierung zu beachten?

A
  • Gemäss FINMAG 7 I reguliert die FINMA durch Verordnungen, wo dies in der Finanzmarktgesetzgebung vorgesehen ist und durch Rundschreiben über die Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung
  • Die FINMA hat bei der Regulierung das Erforderlichkeitsprinzip zu beachten, eine Kosten- Nutzen-Analyse durchzuführen, die Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie die unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten sowie die internationalen Mindeststandards zu beachten (FINMAG 7 II)
      • prinzipienbasiert!
        • Vgl. BankG 1b
    • Beachtung von BV 5 II (Verhätlnismässigkeit, insb. Subsidiarität)
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6
Q

Was ist unter dem Begriff der «Einheitslizenz» zu verstehen?

A
  • BankG 1 I
  • Aber heute (zusätzliche) Unterscheidung zw. Bankbewilligung BankG 1a
  • und FinTech-Bewilligung BankG 1b
    • Vgl. dazu auch Sandbox BankV 6
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7
Q

Welches sind die beiden wichtigsten Funktionen innerhalb des internen Kontrollsystems (IKS) einer Bank?

A
  • Risikokontrolle bzw. Chief Risk Officer
  • Kontrolle der Einhaltung der regulatorischen Vorschriften (Compliance-Funktion bzw. Compliance Officer)
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8
Q

Was ist unter der internen Revision zu verstehen? An wen rapportiert diese?

A
  • Die interne Revision ist eine nicht in die laufende Geschäftstätigkeit integrierte Stelle, welche hauptsächlich die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems überprüft

Die interne Revision rapportiert an den VR bzw. an den Prüfungsausschuss des VR oder direkt an den VR-Präsident

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9
Q

Ab wann gelten Vermögenswerte gestützt auf welche Rechtsgrundlage als nachrichtenlos?

A
  • Vermögenswerte gelten gemäss BankV 45 als nachrichtenlos, wenn die Bank während 10 Jahren ab dem letzten Kontakt zu den berechtigten Personen oder zu einer von diesen bevollmächtigten Person keinen Kontakt mehr herstellen konnte
    • Was ist mit den 50 + 10 Jahren?
      • Vgl. BankV 49 I: Publikation nach 50 Jahren nach dem die Vermögenswerte “nachrichtenlos” geworden sind, was nach 10 Jahren der Fall ist
        • = 60 Jahre
        • 1 Jahr: BankV 49 I “innert einer Fridst von einem Jahr
          • = total 61 Jahre nach dem letzten Kontakt (frühstens)
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10
Q

Welche Risikokategorien muss die Bank im Rahmen ihres Risikomanagement gestützt auf welche Rechtsgrundlage insbesondere erfassen, begrenzen und überwachen?

A
  • Gem. BankV 12 II muss die Bank insbesondere
    • Markt-,
    • Kredit-,
    • Ausfall-,
    • Abwicklungs-,
    • Liquiditäts- und;
    • Imagerisiken sowie
      • operationelle und rechtliche Risiken erfas- sen, begrenzen und überwachen
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11
Q

Definieren Sie die Liquidity Coverage Ratio (LCR)

A
  • LiqV 12 I: Die LCR (Mindestliquiditätsquote) ist eine Kennzahl zur Bewertung des kurzfristigen Liquiditätsrisikos von Kreditinstituten
  • Die LCR ist das Verhältnis des Bestands erstklassiger Aktiva zum gesamten Nettoabfluss der nächsten 30 Tage
    • ​LiqV 13
  • Erfüllung der Anforderungen an die LCR
    • Quotient grösser oder gleich 1 (LiqV 14 I)
    • Aber Vorgabe FINMA gem. Vorlesung 1.2?
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12
Q

*Definieren Sie die Net Stable Funding Ratio (NSFR)

A
  • Im Gegensatz zum LCR, welcher sich auf die kurzfristige Widerstandskraft des Liquiditätsrisikoprofils von Banken bezieht, fordert der NSFR die Widerstandskraft über einen längeren Zeithorizont zu fördern
    • Zeitraum von 1 Jahr anstatt 30 Tage
  • “Je illiquider die Aktiva, desto stabiler muss die Passivseite refinanziert sein”
  • Berechnung: Verhältnis aus verfügbarer stabiler Refinanzierung (ASF) zu erforderlicher stabiler Refinanzierung (RSF)
    • Zielwert grösser oder gleich 100%
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13
Q

Welche Einflussmöglichkeiten hat sich der Bund in Bezug auf die Aufsichtstätigkeit der FINMA vorbehalten?

A
  • Die Bundesgesetzgebung und die Verordnungen des BR legen den Rahmen fest, in dem sich die FINMA bewegen darf und definieren deren Aufgaben
    • FINMAG 6 i.V.m. FINMAG 1
  • Der BR ist für den Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung der FINMA zuständig und genehmigt die FINMA-Personalverordnung
    • FINMAG 13 V
    • FINMAG 16 III und IV
  • Der BR genehmigt die strategischen Ziele der FINMA
    • VO zum FINMAG 14 und insb. FINMAG 9 I lit. a
  • Die FINMA ist dem BR im Rahmen ihres jährlichen Geschäftsberichts rechenschaftspflichtig
    • Dieser ist vom BR zu genehmigen
    • FINMAG 9 I lit. f
  • BR wählt den VR (FINMAG 9 III) und genehmigt den Direktor (FINMAG 9 I lit. g)
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14
Q

Welche Eigenheit besteht in der Kompetenzabgrenzung zwischen dem VR und der Direktion der FINMA im Vergleich zur gesetzlichen Kompetenzordnung in einer privaten AG? Inwiefern wird die FINMA-spezifische Kompetenzabgrenzung zw. dem VR und GL in besonderen Fällen durch einen Ermessensentscheid des VR relativiert bzw. ausgehebelt?

A
  • Bei einer privaten AG kann der VR gemäss OR 716 in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der GV zugeteilt sind, und die er nicht an die GL übertragen hat
  • Bei der FINMA besteht die Kompetenzvermutung demgegenüber zu Gunsten der GL
    • Diese erfüllt gemäss FINMAG 10 II lit. c alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind
  • Gem. FINMAG 9 I lit. b entscheidet der VR über Geschäfte von grosser Tragweite wenn er ein Geschäft entsprechend bezeichnet
    • FINMA-Organisationsreglement 2bis IV
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15
Q

Wie kann eine Bank rechtlich vorgehen, wenn Sie mit einer Anordnung eines von der FINMA eingesetzten Untersuchungsbeauftragten nicht einverstanden ist?

A
  • UB (FINMAG 36)
  • Sie kann gestützt auf Art. 25a VwVG bei der FINMA eine anfechtbare Verfügung verlangen und beantragen, dass die Behörde bzw. der von ihr eingesetzte Untersuchungsbeauftragte widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft
    • Der Untersuchungsbeauftragte hat als blosses Privatrechtssubjekt keine Verfügungsbefugnis. UB trifft lediglich faktische Anordnungen, die als verfügungsfreies Staatshandeln in Form eines Realaktes zu qualifizieren sind
    • Diese Anordnungen bilden kein taugliches Anfechtungsobjekt
  • Gegen die Verfügung der FINMA kann Beschwerde ans BVGer erhoben werden (FINMAG 53)
    • Dieser Entscheid kann sodann ans BGer weitergezogen werden (FINMAG 54)
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16
Q

Mit welchen rechtlichen Konsequenzen muss ein Marktteilnehmer rechnen, wenn er echte Transaktionen mit manipulatorischem Charakter tätigt? Welche staatliche Instanz ist für die Verfolgung einer solchen Handlung zuständig?

A
  • Nicht FinfraG 155 aber aufsichtsrechtlicher TB FinfraG 143 (I lit. b)
    • Martkmanipulation
  • Verfolgende Behörde ist FINMA
    • FINMAG 6 i.V.m. FINMAG 1
    • FinfraG 145 i.V.m FINMAG 29 ff.
      • aber beachte die Ausnahmen gem. FinfraG 145!
17
Q

Inwiefern wurden die Kompetenzen der FINMA durch die Revision des Bankensanierungs- und Bankenkonkursverfahrens im Jahre 2011 massgeblich erweitert?

A
  • Die FINMA ist gem. BankG 25 ff. nicht nur Aufsichts-, sondern auch Eingriffs-, Sanierungs- und Liquidationsbehörde
  • FINMA ist alleine zuständig für die Anordnung von Schutzmassnahmen, die Genehmigung des Sanierungsplans, die Anordnung der Liquidation und die Ernennung eines Liquidators
  • Keep in mind: FINMA als integrierte Aufsichtsbehörde
18
Q

Erklären Sie den Unterschied zw. der internationalen Amtshilfe im Bereich des Finanzmarktrechts und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen?

A
  • Bei der internationalen Amtshilfe im Bereich des Finanzmarktrechts geht es um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen nationalen Finanzmarktaufsichtsbehörden
  • Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bezweckt demgegenüber die Verfolgung einer Straftat sowie die Vollstreckung von ausländischen Urteilen in Zusammenhang mit Strafverfahren und erfolgt zw. Strafverfolgungsbehörden unterschiedlicher Staaten
19
Q

Über welche Risiken muss die Effektenhändlerin gemäss BEHG 11 aufklären wenn ein Kunde ein bestimmtes Derivatgeschäft tätigen möchte?

A
  • aBEHG 11!
  • Ab 1. Januar 2020 gilt FIDLEG 7 ff.
    • siehe letzte Vorlesung und ergänze ggf. die Flashcard
20
Q

Welcher grundlegend neue Regelungsansatz wurde mit dem FIDLEG hinsichtlich der Verhaltens- und Produktvorschriften für Finanzdienstleister eingeführt?

A
  • Nach dem Grundsatz «same business, same risks, same rules» wurden die Verhaltenspflichten der Finanzdienstleister neu auf alle Sektoren übergreifend angewendet
  • Neu sind dabei nicht die Pflichten als solche, sondern ihre sektorübergreifende aufsichtsrechtliche Verankerung für alle Personen, die Finanzdienstleistungen erbringen