Prüfung HS18 Flashcards

1
Q

Nennen Sie drei Massnahmen, die zur Förderung von Innovation im Finanzbereich sowie zum Abbau von Markteintrittshürden für Fintech-Unternehmen bereits eingeführt wurden oder noch eingeführt werden sollen.

A
  • Haltefrist** für **Abwicklungskonten wurde von bisher 7 Tagen auf 60 Tage verlängert;
  • es soll ein bewilligungsfreier Innovationsraum (Sandbox) bis zu CHF 1 Mio. geschaffen werden;
  • es soll eine neue Bewilligungskategorie mit erleichterten BewilligungsVSS für Unternehmen geschaffen werden, welche Publikumseinlagen von max. CHF 100 Mio. entgegennehmen, ohne diese anzulegen oder zu verzinsen
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2
Q

Was ist unter dem sog. indifferenten Bankgeschäft zu verstehen? Nennen Sie drei Beispiele von indifferenten Bankgeschäften:

A
  • indifferente Bankgeschäfte haben keinen unmittelbaren Einfluss auf die Bilanz der Bank (Aktiv- und Passivseite der Bilanz); man nennt sie daher auch bilanzneutrale Bankgeschäfte;
  • Beispiele:
    • Kommissions- oder Dienstleistungsgeschäft;
    • Devisen-, Emissions- oder Börsengeschäft;
    • Anlageberatung
    • Vermögensverwaltung
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3
Q

Welche Anforderungen stellt die FINMA an die Zusammensetzung des Oberleitungsorgans einer Bank?

A
  • FINMA verlangt, dass das Oberleitungsorgan in seiner Gesamtheit über hinreichende Führungskompetenz sowie die nötigen Fachkenntnisse und Erfahrungen im Bank- und Finanzbereich verfügt;
  • Oberleitungsorgan muss genügend diversifiziert sein, damit nebst den Hauptgeschäftsfeldern sämtliche zentralen Bereiche wie das Finanz- und Rechnungswesen* und *Risikomanagement kompetent vertreten sind;
  • Oberleitungsorgan muss mind. zu einem Drittel aus unabhängigen Mitgliedern bestehen;
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4
Q

Umschreiben Sie den Begriff des internen Kontrollsystems (IKS). Welches sind die beiden Hauptbestandteile des internen Kontrollsystems einer Bank?

A
  • das interne Kontrollsystem betrifft die Gesamtheit der vom VR und der GL ergriffenen Massnahmen, die dazu dienen, einen ordnungsgemässen Ablauf** des **betrieblichen Geschehens** der **Bank sicherzustellen;
  • elementare Bestandteile des internen Kontrollsystems:
    • Risikokontrolle
    • Kontrolle der Einhaltung der regulatorischen Vorschriften und internen Regelwerke (sog. Compliance)
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5
Q

Nennen Sie zwei unterschiedliche aufsichtsrechtliche Methoden, mit welchen die Selbstregulierung im Bereich des Finanzmarktrechts ins rechtlich durchsetzbare staatliche Recht integriert wird bzw. worden ist. Nennen Sie für jede Methode ein Beispiel.

A
  • der Regulator delegiert in einem Finanzmarktgesetz die Regulierung eines bestimmten Bereichs ausdrücklich an die von der Regulierung Betroffenen (sog. staatlich gesteuerte Selbstregulierung);
  • Bsp.: in Art. 27 FinfraG wird der Börse unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FINMA weitgehend Autonomie zur Regelung ihrer internen Ordnung und Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben gewährt;
  • die FINMA hat mit dem Rundschreiben 2008/10 verschiedene Selbstregulierungen als Mindeststandard anerkannt;
  • Bspw.: wurde die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB20) von der FINMA als Mindeststandard anerkannt
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6
Q

Was ist unter dem Aspekt des “moral hazard” in ZSH mit der Systemrelevanz von Banken zu verstehen und weshalb ist dieser Effekt problematisch?

A
  • systemrelevante Finanzinstitute können davon ausgehen, dass sie im Falle einer finanziellen Schieflage durch staatliche Interventionen gestützt werden, weil sie für den Finanz- und Werkplatz von wesentlicher Bedeutung sind;
  • die Unterstützung durch den Staat ist ordnungspolitisch problematisch, weil sie
    • Anreize für ein übermässig riskantes Geschäftsgebahren der betreffenden Institute schafft,
    • den Wettbewerb verzerrt und
    • den Staatshaushalt belastet, indem durch die faktische Staatsgarantie gewisse Risiken unentgeltlich auf die Volkswirtschaft bzw. den Steuerzahler übertragen werden
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7
Q

Erläutern Sie das Instrument der bedingten Pflichtwandelanleihe (= Contigent Convertible Bond). In welchem Zusammenhang ist dieses Instrument relevant?

A
  • bei bedingten Pflichtwandelanleihen handelt es sich um im Markt beschafftes Fremdkapital in Form von Bonds, die bei Unterschreitung eines bestimmten Schwellenwerts des Eigenkapitals der Bank automatisch in Fremdkapital umgewandelt werden;
  • im Rahmen der Eigenmittelanforderungen für systemrelevante Banken ist festgelegt, dass diese einen Teil der zusätzlichen Eigenmittel** auch in Form von **bedingten Pflilchtwandelanleihen halten können
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8
Q

Nach wie vielen Jahren seit dem letzten Kontakt mit dem Kunden darf bzw. muss eine Bank die Vermögenswerte des betreffenden Kunden liquidieren? Begründung?

A
  • Nach insg. 60 Jahren seit dem letzten dokumentierten Kundenkontakt;
  • gem. Art. 37m BankG haben die Banken ihre nachrichtenlosen Vermögenswerte nach 50 Jahren zu liquidieren, wenn sie die berechtigte Person auf vorgängige Publikation nicht meldet;
  • Vermögenswerte gelten jedoch erst 10 Jahre nach dem letzten dokumentierten Kundenkontakt als nachrichtenlos
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9
Q

Was ist unter der sog. “leverage ratio” zu verstehen? Wo ist diese geregelt?

A
  • die “leverage ratio” ist eine nicht nach Risiko differenzierende Anforderung an die Eigenmittelunterlegung der Bank;
  • es wird ein minimales Verhältnis der Eigenmittel** zum **Gesamtengagement der Bank von 3% verlangt (sog. Höchstverschuldungsquote gem. Art. 46 ERV)
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10
Q

Unter welchen VSS darf eine Bank in der Schweiz ihrer ebenfalls beaufsichtigten ausländischen Muttergesellschaft nicht öffentlich zugängliche Angaben übermitteln?

A
  • Gem. Art. 4quiunqies Abs. 1 BankG darf die Bank in der Schweiz ihrer ebenfalls beaufsichtigten ausländischen Muttergesellschaft nicht öffentlich zugängliche Angaben, die für die Konzernüberwachung nötig sind, übermitteln, sofern
  • a.) die Muttergesellschaft und die ausländische Aufsichtsbehörde an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind
  • *⇒ Vertraulichkeitsprinzip**
  • und*
  • b.) die Informationen nur für die interne Kontrolle und direkte Aufsicht verwendet werden
  • *⇒ Spezialitätsprinzip**
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11
Q

Nennen Sie vier Bereiche, in welchen sich der Bund gegenüber der grundsätzlich unabhängiggegn FINMA gewisse Steuerungs- und Einflussmöglichkeiten gesichert hat.

A
  1. die Steuerung der FINMA erfolgt in erster Linie über die Vorgaben in den Bundesgesetzen** und den **Verordnungen** des **Bundesrates (Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung der FINMA und Genehmigung der FINMA-Personalverordnung); damit legt der Bund den regulatorischen Rahmen fest, in dem sich die FINMA bewegen darf;
  2. Bundesrat genehmigt die von der FINMA formulierten strategischen Ziele;
  3. Bundesrat wählt den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Mitglieder des VR und genehmigt die Wahl des Direktors;
  4. im Rahmen der Eignerstrategie des Bundes finden jährlich Gespräche zwischen dem Bundesrat und dem VR der FINMA zur Aufsichtstätigkeit sowie zu aktuellen Fragen der Finanzpolitik statt;
  5. die FINMA ist dem Bundesrat im Rahmen ihres jährlichen Geschäftsberichts rechenschaftspflichtig
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12
Q

Für welches Organ besteht in der Aufgabenabgrenzung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung der FINMA eine Kompetenzvermutung? Inwieweit wird diese Zuständigkeitsregeglung relativiert?

A
  • Geschäftsleitung erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind;
  • Kompetenzvermutung zu Gunsten der Geschäftsleitung wird im Verhältnis zum Verwaltungsrat nur insoweit realtiviert, als dieser über Geschäfte von grosser Tragweite entscheidet und selber bestimmen kann, welche Geschäfte unter diese Kategorie fallen
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13
Q

Schildern Sie die Zuständigkeitsabgrenzung im Verhältnis zwischen Emittentin, Börse, FINMA und EFD, wenn ein Investor bzw. Aktionär die börsenrechtliche Meldepflicht nach Art. 120 FinfraG verletzt.

Welche Strafe und welche Sanktion kann in diesem Fall durch wen verhängt werden?

A
  • Die Emittentin meldet den Verstoss der Börse (oder auch direkt der FINMA);
  • besteht der Verdacht, dass ein Aktionär die Meldepflicht verletzt hat, erstattet die Börse bei der FINMA Anzeige;
  • der FINMA obliegt die Aufsicht und Durchsetzung der Offenlegungspflicht gem. Art. 120 FinfraG; die FINMA führt Vorabklärungen* durch und erlässt dann eine *Verfügung
  • dem EFD obliegt die Strafverfolgung bei einer festegstellten Verletzung der Meldepflicht;
  • gem. Art. 151 Abs. 1 FinfraG kann der Investor durch das EFD mit einer Busse bis zu CHF 10 Mio. bestraft werden;
  • zusätzlich kann die FINMA gem. Art. 144 FinfraG die mit den gehandelten Aktien zusammenhängende Stimmrechte suspendieren
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14
Q

Wo sind die Tatbestände der Kursmanipulation und der Marktmanipulation geregelt? Worin unterscheiden sich diese beiden TB im Wesentlichen?

A
  • Kursmanipulation: Art. 155 FinfraG
    es handelt sich um einen Straftatbestand, wobei die Bundesanwaltschaft für die Strafverfolgung zuständig ist
  • Marktmanipulation: Art. 143 FinfraG
    ⇒ es handelt sich um einen aufsichtsrechtlichen Tatbestand, bei dessen Verletzung die FINMA für Interventionen zuständig ist
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15
Q

Welche drei Lehrmeinungen werden im Wesentlichen hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunde vertreten?

A
  • erste Lehrmeinung: Lehre vom allgemeinen Bankvertrag
    • Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Bank wird auf eine eigenständige rechtsgeschäftliche Grundlage gestellt;
    • diese Rechtsgrundlage besteht im Sinne eines Rahmenvertrages im Wesentlichen aus den AGB der Bank
    • eine Abschlusspflicht der Bank bezüglich einzelner nicht risikobehafteter Bankgeschäfte wird dadurch begründet
  • zweite Lehrmeinung:
    • lehnt Figur des allg. Bankvertrages ab;
    • geht davon aus, dass sich sowohl der Wille des Kunden wie auch der Wille der Bank nur auf die konkret abgeschlossenen Einzelverträge zwischen Bank und Kunde stützt und nicht auf eine vertragliche Grundbeziehung, die über die konkreten Verträge hinausgeht
    • ABG der Bank haben damit nur akzessorischen Charakter und stellen kein eigenes Bankgeschäft dar
  • dritte Lehrmeinung:
    • bei der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde handelt es sich zunächst nur um einen tatsächlichen, immerhin aber potentiell vertrauensbegründenden Tatbestand;
    • allenfalls kann darauf eine c.i.c.-Haftung abgestützt werden
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16
Q

Weshalb wurde die Vorschrift in Art. 11 BEHG von der Lehre und Rechtsprechung als sog. “Doppelnorm” bezeichnet?

A
  • Tatbestand des Art. 11 BEHG, der die Verhaltensregeln des Effektenändlers statuiert, ist eine Vorschrift sowohl mit privatrechtlichem* als auch *öffentlich-rechtlichem Inhalt
  • Verletzung des TB kann sowohl aufsichtsrechtliche Sanktionen* wie auch *privatrechtliche Schadenersatzansprüche zur Folge haben
17
Q

Inwieweit wird das Schweizer Bankgeheimnis im Steuerbereich druchbrochen und wo gilt es nach wie vor auch in steuerlicher Hinsicht?

A
  • auf nationaler Ebene in der Schweiz besteht
    • im Bereich der indirekten Steuern (MWST) für die Banken ggü. den Steuerbehörden eine Auskunftspflicht** im Rahmen des anwendbaren **Verwaltungsstrafrechts;
    • ebenso erfolgt in der Schweiz eine Strafverfolgung im Falle von Steuerbetrug (Art. 188 Abs. 2 DBG, Art. 61 StHG), ohne dass sich die Bank im Strafprozess auf das Bankgeheimnis bzw. Zeugenverweigerungsrecht berufen kann
  • auf internationaler Ebene
    Schweizer Banken müssen im Wege des automatischen Informationsaustausches (AIA) massenhafte und standardisierte Datensätze mit Finanzinformationen über die Vermögenswerte und Einkünfte von Steuerpflichtigen an den ausländischen Wohnsitzstaat liefern;
  • Bankgeheimnis
    • greift nach wie vor im Bereich der direkten Steuern im Inland, soweit
    • bloss eine Steuerhinterziehung gem. Art. 175 - 180 DBG vorliegt, die von den Steuerbehörden ausserhalb des Strafrechts direkt verfolgt wird
18
Q

Wie qualifiziert die Lehre das Verhältnis der vorgesehenen aufsichtsrechtllichen Verhaltensregeln der Finanzdienstleister gem. FIDLEG zu den sich bereits aus dem Zivilrecht ergebenden einschlägigen Verhaltenspflichten der Finanzdienstleister?

A
  • die aufsichtsrechtlichen Verhaltensregeln gem. FIDLEG werden die sich aus dem Auftragsrecht ergebenden Pflichten der Finanzdienstleister überlagern;
  • FINMA wird im Rahmen ihrer Aufsicht prüfen, ob die Verhaltensregeln des FIDLEG eingehalten werden;
  • verstösst ein beaufsichtigter Finanzdienstleister gegen diese Regeln, so trifft die FINMA geeignete Aufsichtsmassnahmen;
  • die aufsichtsrechtlichen Verhaltenspflichten greifen jedoch nicht unmittelbar* in das *privatrechtliche Verhältnis zwischen Finanzdienstleister und Kunden ein;
  • der Zivilrichter beurteilt das zivilrechtliche Verhältnis nach wie vor gestützt auf privatrechtliche Bestimmungen & ist an die Feststellungen der FINMA nicht gebunden;
  • zur Konkretisierung der privatrechtlichen Bestimmungen kann er jedoch die aufsichtsrechtlichen Verhaltenspflichten gem. FIDLEG beiziehen;
    ⇒ insoweit können diese eine Ausstrahlungswirkung* auf die *zivilrechtliche Beziehung zwischen Finanzdienstleister und Kundin bzw. Kunde erhalten