4. Geldwäscherei Flashcards
Was ist Sinn und Zweck der Geldwäschereibekämpfung?
- Bekämpfung der organisierten Kriminalität
- Strukturen schaffen zur Bekämfpung und Erkennung
- Man erhofft sich, die “grossen Fische” schwächen zu können
- Organisationskapital soll eingezogen werden
- Immer grössere int. Delikte können bzw. werden verübt, GwG soll das “Reinwaschen” des Geldes verhindern
Wie läuft Geldwäscherei ab?
- Placement: Deliktisches Geld soll in Buchgeld umgewandelt werden
- Layering: Herkunft des Buchgeldes soll mittels komplexer Abfolgen von Transaktionen verschleiert werden
- Integration: Geld wird (wieder) in den sichtbaren Wirtschaftskreislauf eingeführt
Welche Gesetzgebung ist im Zusammenhang mit der Geldwäschereibekämpfung relevant?
- StGB
- insb. StGB 305bis (Bestrafung)
- aber auch Einzeihung (StGB 69 ff.) und Konfiszierung
- GwG und GwV-FINMA
- Schutz des Geldkreislaufes
Was sind. die Instrumente der Geldwäschereibekämpfung entstanden?
- Wurzeln: Ausfluss internationaler Bewegungen – Internationale Standards
- wichtig für die Auslegung
Was für internationale Standards sind wichtig im Zusammenhang mit der GwG-Thematik?
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UNO
- Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
- Übereinkommen gegen das länderübergreifende organisierte Verbrechen
-
FATF (Financial Action Task Force)/GAFI
- Soft law aber “Naming and Shaming”
- Länder werden in Berichten beurteilt
- 40 Empfehlungen zur Geldwäscherei
- 9 spezielle Empfehlungen zur Terrorismusfinanzierung
- CH hat diese Standards übernommen
- siehe in diesem Zusammenhang die Revision des GwG, worin die wichtigsten Empfehlungen umgesetzt werden sollen (Botschaft 2019)
- CH hat diese Standards übernommen
- Soft law aber “Naming and Shaming”
-
Wolfsberg-Gruppe
- Selbstregulierung
- Zusammenschluss der 11 weltweit führenden Banken
- UBS treibende Kraft
- Standards zu:
- Geldwäschereibekämpfung
- Korruption
- Terrorismusfinanzierung
Was für einen Inhalt haben die Emfpehlungen (40 + 9) der FATF und wie werden/wurden sie ins CH-Recht überführt?
-
Inhalt
- Kriminalisierung von Geldwäscherei und organisiertem Verbrechen
- Zu ergreifende Massnahmen für Finanzinstitute
- Einrichtung neuer Überwachungsstrukturen mit spez. Befugnissen
- Internationale Kooperation
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Einführung ins CH-Recht (beachte eben Softlaw; Mindeststandards müssen umgesetzt werden)
- Revision der Vereinbarung über die Standesregeln (VSB)
- BG vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der FATF-Empfehlungen
- BG zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Group d’action financiére vom 12. Dezember 2014
Wie wurden die Mindeststandards der FATF ins CH-Recht umgesetzt bzw. wie sieht die GwG-Gesetzgebung der CH aus?
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Gesetzgeber
- StGB 305bis und StGB 305ter
- GwG
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FINMA
- GwV-FINMA; Ausführungsverordnung der FINMA
-
Banken
- Standards
- VSB 20
- Selbstregulierung der Wolfsberg-Gruppe
- Standards
Wie stellt sich die Aufsichtszuständigkeit i.B. auf das GwG dar?
- GwG 12
- Aufsicht über spezialgesetzlich regulierte Finanzintermediäre liegt bei der FINMA resp. bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission
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Aufsicht über nicht spezialgestzlich regulierte Finanzintermediäre liegt bei anerkannten Selbstregulierungsorganisationen
- subsidiär die FINMA
- FINMA anerkennt (Bewilligung) und beaufsichtigte die Selbstregulierungsorganisationen
- FINMA konkretisiert zudem deren Sorgfaltspflichten
Was für Verhaltenspflichten gelten im GwG-Bereich?
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Sorgfaltspflichten
- Finanzintermediäre müssen ihre Vertragspartner identifizieren
- “Know your customer“-Prinzip
- GwG 3 und 4
- “Know your customer“-Prinzip
- Bestehen Zweifel an der Identität des Kunden muss der wirtschaftlich Berechtigte festgestellt werden
- GwG 4 II lit. a
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Red flags: Zusätzliche Abklärungen müssen vorgenommen werden
- “Risk based approach”
- d.h. Abklärungspflicht richtet sich nach Risiko, dass die Vertragspartei
- z.B. GwG 2a (PEPS)
- “Risk based approach”
- Finanzintermediäre müssen ihre Vertragspartner identifizieren
-
Dokumentierung
- GwG 7
- Belege müssen mind. 10 Jahre aufbewahrt werden
- GwG 7
-
Organisation/Ausbildung
- GwG 8
-
Meldepflicht
- GwG 9
- Meldung beim MROS erstatten
- Bei Wissen oder Verdacht
- GwG 10: Vermögenssperre bis zu fünf Werkttage
Was sind nun die Folgen einer Meldung an die MROS?
-
Verdacht wird von MROS innert 5 Tagen
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bekräftigt
- Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörden
- Kontosperre
- “ad-hoc” Sperre durch die Bank
- Weiterreichende Sperre durch Strafverfolgungsbehörde, sofern sich Verdacht erhärtet
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nicht bekäftigt
- Freigabe der Vermögenswerte
- Durchführung der Handlungen
- Haftung des Finanzinstituts?
- bei unbegründeter Vermögenssperre Haftung für Schadung möglich, aber beachte: GwG 11
- aber gewisses Ermessen der Finanzintermediäre
- Bank riskiert bei zu laschem Umgang Sanktion von Seiten der FINMA!
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bekräftigt
Als Fazit: Was sind die Kernmassnahmen gegen Geldwäscherei?
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“Know your customer” Prinzip
- Kennenlernen
- frühzeitig (Kontoeröffnung)
- Identifizieren
- Wer ist wirtschaftlich berechtigt
- Abklärungen
- Dokumentation
- Kennenlernen
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Pflicht zur Durchbrechung des Bankkundengehmeinisses
- Meldung bei Verdachtsfällen