2. Öffentliches Bankenrecht Flashcards

1
Q

Was für eine Rolle spielt die SNB i.B. auf das schweizerische Finanzmarktrecht?

A
  • Siehe Aufgabenkatalog NBG 5 und BV 99
  • Währung/Gesetzliche Zahlungsmittel in der Schweiz
    • Franken/Rappen
    • Zahlungsmittel (Münzen, Banknoten, Sichtguthaben bei SNB)
  • Münzordnung
    • Monopol des Bundes
    • Im Auftrag des Bundes nimmt die SNB die Münzverteilung wahr
  • Notenordnung
    • Monopol der SNB
  • Sichtguthaben bei der SNB
    • Clearingkonten der Geschäftsbanken –> Zahlungsverkehr
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2
Q

Was sind die wesentlichen Aufgaben der SNB?

A
  • NBG 5
  • Stabilität des Finanzsystems
  • Liquidität für den Markt
    • Nicht Solvenz der Unternehmen!
  • Geld- und Währungspolitik
  • Stärkung des Vertrauens in den Finanzplatz CH
  • Bank des Bundes
  • Teilnahme an internationalen Währungskooperationen
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3
Q

In welchem Bereich findet bzw. fand eine Zusammenarbeit zw. der SNB und der FINMA statt?

A
  • TBTF-Problematik
  • SNB zuständig für: Was sind die systemrelevanten Funktionen, welche Finanzinstitute und Dienstleister sind systemrelevant (BankG 8 III)
  • FINMA stellt Umsetzung sicher:
    • Inkl. Notfallplanung und organisatorische Vorkehrungen (insb. BankG 10)
    • Institutsaufsicht (FINMAG)
      • Kompetenzüberschneidungen möglich
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4
Q

Wie stellt sich die Rechtsform und die Organisation der SNB dar und wo finden sich die Rechtsgrundlagen dafür?

A
  • Regelung druch BV (BV 99), NBG und OR (NBG 2)
  • Organe NBG 34 ff.
    • GV der Aktionäre
    • Revisionsstelle
    • Bankrat
    • Direktorium
  • Die SNB ist mit Einschränkungen unabhängig vom Bund
    • SNB als Organ des Bundes in Form einer spezialgesetzlichen AG (NBG 1 I)
      • flexibler, da Abweichung vom OR möglich, natürlich nur im Interesse der Umsetzung öffentlicher Interessen (BV 5 und 35)
    • Unabhängig vom BR/Parlament (NBG 6), als Pendant die Rechenschaftspflicht (NBG 7)
    • BR wählt die Mehrheit des Bankrats (NBG 39)
      • dafür sind Aktien nicht in der Hand des Bundes
        • Kantone und Streubesitz (Private)
      • Aber Kompetenzen der GV sind beschränkt
        • BR handelt durch den Bankrat
          • umfangreiche Kompetenzen des Bankrats
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5
Q

Worum handelt es sich beim Direktorium der SNB und was sind seine Aufgaben und Kompetenzen?

A
  • NBG 43 ff.
  • Oberste Geschäftsleitung
    • Bankrat wie VR bei der AG, Direktorium also wie die “Officers” bei einer (gewöhnlichen) AG
  • Wahl durch BR auf Vorschlag des Bankrats
  • Aufgaben und Kompetenzen
    • Aussenvertretung (Währungszusammenarbeit)
    • Ausführung der Geld- und Währungspolitik
    • Personal- und Organisationsentscheide
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6
Q

Wie unterscheidet sich die SNB zu anderen spezialgesetzlichen AGs wie der Post, Swisscom und der SBB?

A
  • SNB verfügt insb. über keine Statuten
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7
Q

Was versteht man darunter, dass die SNB der “Lender of Last Resort” sei und was für eine Problematik geht dabei einher?

A
  • SNB zuständig für die Stabilität des Finanzsystems (NBG 5)
    • Konflikt zw. NBG 5 I (Preisstabilität) und NBG 5 II lit. e i.V.m. NBG 9 I lit. e (Systemstabilität)?
  • Keep in mind: SNB hilft nur bei Liquiditätsengpässen des Marktes, nicht bei Solvenzproblemen von Unternehmen!
    • SNB darf nur im Hinblick auf die Stabilität des Finanzsystems** tätig werden
  • Problematik
    • Moral Hazard
    • Vage Kriterien
      • Insb. bei der TBTF-Problematik gibt es keine gesetzliche Grundlage um solche Finanzinstitute zu schützen
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8
Q

Was für Instrumente der Geld- und Währungspolitik stehen der SNB zur Verfügung?

A
  • NBG 9
  • Nicht Hoheitlich
    • Offenmarkttransaktionen (Initiative der SNB)
      • CH-Geldmarkt soll mit Liquidität versorgt werden
        • Steuerung Zinsniveau durch Repogeschäfte
        • Erhöhung Giroguthaben
        • Devisenkasse- und Termingeschäfte
        • Kauf/Verkauf von Derivaten
    • Stehende Fazilitäten (SNB legt lediglich die Bedingungen fest)
      • Finanzierung zur Überbrückung von Liquidationsengpässen (NBG 9 I lit. e)
        • Auch eine Art Repo-Geschäft
  • Hoheitlich
    • Statistiktätigkeiten
    • Überwachung der Tätigkeit von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen
    • Mindestreservepolitik
    • Bank des Bundes
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9
Q

Was ist das (bzw. ein) Repogeschäft der SNB?

A
  • Repo = “repurchase operation”
  • Verkauf von Wertpapieren mit gleichzeitigem Rückkauf auf Termin
  • Für das so gewährte und mit Wertpapieren gesicherte Darlehen wird ein Zins, der Reposatz, entrichtet
  • SNB versorgt ihre Gegenparteien während einer fixierten Laufzeit mit Liquidität und pensioniert im Gegenwert Titel bei sich
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10
Q

Wieso ist das Repogeschäft so wichtig für den (Kapital)Markt?

A
  • Optimierung des Liquiditätsmanagements und Bewirtschaftung von Liquidität
  • Zins setzt Signale: Leitzinzs!
    • Steuerungsfunktion des Geldmarkts
    • Banken geben ihren Kunden den Zins “weiter”
    • Drohende Inflation: Erhöhung des Zinses
    • Drohende Deflation: Lockerung des Zinses
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11
Q

Was geschieht mit dem Gewinn der SNB?

A
  • Gesetzliche Pflicht zur Bildung von Rückstellungen
    • Stabilisierung der Währungsreserven
    • Festlegung der Höhe der Währungsreserve ist/bleibt Kompetenz der SNB
  • Gewinnausweis (nach Rückstellungen)
    • Dividende höchstens 6% des AK
    • Bilanzgewinn
      • 1/3 an Bund
      • 2/3 an Kantone
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12
Q

Wie stellt sich die staatliche Regulierung des Bankrechts dar??

A
  • Bundesverfassung: BV 98
  • Aufsichtsrecht
    • FINMAG
    • FinfraG
    • BankG und weitere “Bankengesetze”
    • BankV und ABV-FINMA
    • Bankeninsolvenzverordnung - FINMA
    • Eigenmittelverordnung
  • aber auch privatrechtliche und strafrechtliche Erlasse und Artikel
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13
Q

Wie sind die Rundschreiben der FINMA (rechtlich) zu qualifizieren?

A
  • FINMAG 7 I lit. b
  • Rechtsnatur
    • Weder Verordnung noch Verfügung
    • Rechtlich nicht direkt verbindlich
      • aber wohl faktisches Bundesrecht, da Selbstbindung FINMA
        • Überprüfung BVGer und BGer?
  • Aufsichtsrechtliche Bedeutung
    • ​Aufsichtsstandard
      • Rechtssicherheit: Information über die Praxis i.B. auf die Anwendung der Finanzmarktregulierung
    • Keine direkte Sanktion bei Nichtbefolgung
    • Grundlage für konkrete Verfügung
      • FINMA-Rundschreiben binden die FINMA bei der Rechtsanwendung. Sie erlässt ihre Verfügungen im Einzelfall gestützt auf das anwendbare Finanzmarktgesetz und im Sinne des FINMA-Rundschreibens
  • Beispiele:
    • Rundschreiben: https://www.finma.ch/de/dokumentation/rundschreiben/
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14
Q

Was sind Richtlinien und Vereinbarungen?

A
  • Selbstregulierung
  • Träger und Rechtsnatur
    • Träger
      • z.B. bestimmte Subjekte (Banken)
    • Rechtsnatur
      • Private Vereinbarung oder öffentlich-rechtlicher Charakter, insb. bei Genehmigung durch FINMA (str.)?
      • Sanktion bei Verletzung durch Mitglieder
  • Aufsichtsrechtliche Bedeutung
    • Aufsichtsstandard
      • Bewilligungsvoraussetzung
        • Im Rahmen ihrer Bewilligungspraxis erklärt die FINMA die von ihr anerkannten Richtlinien und Vereinbarungen zum aufsichtsrechtlichen Mindeststandard und weist die Prüfgesellschaften an, deren Einhaltung zu prüfen
    • Externe Überprüfung
      • Durch SRO?
  • Beispiele:
    • FINMA-RS erhob z.B. Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20) zum Mindeststandard (FINMAG 7 III)!
    • Richtlinie zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Finanzanalyse 2008 auch!
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15
Q

Wo sind die Regulierungsgrundsätze der FINMA festgehalten und wie stellen sie sich dar?

A
  • FINMAG 7, insb. II und III
    • II
      • lit. a: Kosten (-Nutzen)
      • lit. b: Wettbewerb (und Innovation)
      • lit. c: Eigenart der Subjekte
        • Risiken
        • Geschäftstätigkeit
        • etc.
          • Systemrelevanz v. Regionalbank
          • Risikobasiertes Aufsichtskonzept der FINMA!
      • lit. d: Internationale Mindeststandards
    • III: Selbstregulierung
    • IV: Transparenz und Beteiligung der Betroffenen
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16
Q

Ab wann spricht man von einer “Bank”?

A
  • Wenn das BankG anwendbar ist
  • BankG 1a und BankG 1 II
    1. Hautpsächlich im Finanzbereich tätig
    2. gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen oder Werben dafür (Passivgeschäft)
      • BankG 1a lit a und c
    3. Aber auch Aktivgeschäft (i.V.m. Passivgeschäft), insb. Zinsdifferenzgeschäft (BankV 6 II lit. b)
      • BankG 1a lit. c
  • Abgrenzen zur
    • FinTech-Bewilligung BankG 1b
    • Sandbox BankV 6
    • Gelder die nicht als Publikumseinlagen gelten BankV 5
  • Effekten- und Börsengeschäften?
    • Zwar Banktypisch aber nicht nur Banken vorbehalten!
      • Vgl. FINIG 41
  • Kreditgeschäft und Zahlungsverkehr?
    • wohl Bank vorbehalten (BankG 1a lit. c)
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17
Q

Was hat es mit der Innovationsförderung gem. BankG 1b I auf sich?

A
  • FinTech-Lizenz
    • Passivgeschäft: Tiefere regulatorische Anforderungen für Einlagen zw. CHF 1 Mio. bis CHF 100 Mio.
      • BankG 1b I v. BankG 1a lit. a und b
    • Erleichterte Bewilligungs- und Betriebsvoraussetzungen betr.
      • Rechnungslegung
      • Prüfung
      • Einlagensicherung
    • Deutliche Verringerung der Markteintrittshürden
      • vgl. BankV 15 v. BankV 17a
    • Dürfen aber kein Zinsdifferenzgeschäft betreiben, möglicherweise nicht einmal verzinsen
  • Für Publikumseinlagen bis CHF 1 Mio. gilt die Sandbox
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18
Q

Was versteht man unter dem Zinsdifferenzgeschäft?

A
  • Im Kredit- und Einlagengeschäft nimmt eine Bank Einlagen von Kapitalgebern entgegen (Passivgeschäft) und vergibt diese Mittel in Form von Krediten an kreditsuchende Kapitalnehmer (Aktivgeschäft)
  • Sowohl Kredite als auch Einlagen unterliegen einer Verzinsung, jedoch fällt diese in Form von Aktiv- und Passivzinsen unterschiedlich hoch aus
  • In der Regel übersteigen die Aktivzinsen die Passivzinsen, wodurch Banken eine positive Zinsmarge erwirtschaften können
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19
Q

Was versteht man unter dem Bankindifferentgeschäft?

A
  • Indifferente Bankgeschäfte sind Kommissions- oder Dienstleistungsgeschäfte, wie z. B. Zahlungsverkehr, Wertschriftengeschäfte
  • Sie haben keinen unmittelbaren Einfluss auf die Bilanz der Bank (bilanzneutrale Bankgeschäfte)
  • Bei diesen Bankgeschäften wird kein Zins, sondern eine Kommission (Provision, Gebühr, Courtage usw.) verrechnet
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20
Q

Zwischen welchen Bankkategorien und -begriffe wird grundsätzlich unterschieden?

A
  • BankG 1 I
    • Banken
      • Grossbanken
      • Raiffeisenbanken
      • Regionalbanken
      • etc.
    • Privatbankiers
    • Sparkassen
  • BankG 3a
    • Kantonalbanken
    • OR 762 f.
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21
Q

Wie stellt sich die Bankkategorie Privatbankiers dar?

A
  • Rechtsform
    • Einzelfirmen
    • Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
  • Zweckbegrenzung relevant für die Erleichterungen (BankV 32 IV)
    • Anlageberatung
    • Vermögensverwaltung
    • Aber beachte: auch Privatbankiers dürfen natürlich das Passivgeschäft betreiben und sich öffentlich dafür empfehlen
      • Ist letzteres nicht der Fall, greifen die Erleichterungen
      • z.B. für indifferente Bankgeschäfte darf jederzeit geworben werden
  • Erleichterungen i.B. auf Publizitätsvorschriften
    • BankG 6a III und BankV 32 IV
  • Haftungsordnung
    • Unbeschränkt haftende Teilhaber
      • OR 568
      • OR 604
  • Verantwortlichkeit gem. OR
    • BankG 38
  • (Geschützte) Kollektivmarke
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22
Q

Wie stellt sich die Bankkategorie Kantonalbanken dar?

A
  • Errichtung
    • Kantonaler Errichtungsakt (BankG 3a)
  • Kontrolle
    • 1/3 des Kapitals und 1/3 der Stimmen (BankG 3a)
  • Staatsgarantie
    • Möglich (BankG 3a)
      • Staatsgarantie ist (bzw. muss) mit Leistungsauftrag verbunden (sein) (BV 98)
      • z.B. nicht Streben nach maximalen Gewinn sondern einm angemessenen Gewinn (+ Wahrnehmung öffentliches Interesse)
  • Rechtsformen
    • Öffentlich-rechtliche Anstalten
      • z.B. ZKB und BKB
    • Privatrechtliche AG nach OR 620 ff.
      • ​z.B. BEKB und LUKB
    • Gemischtwirtschaftliche AG nach OR 762
      • z.B SGKB
    • Spezialgesetzliche AG nach OR 763
      • z.B. ZGKB und Banque Cantonale Vaudoise
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23
Q

Was versteht man unter der Einheitslizenz im Bankenrecht?

A
  • HS 14: “Für alle Bankkategorien gilt, dass sie zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach BankG 3 eine Bewilligung der FINMA benötigen. Es handelt sich insoweit um eine “Einheitslizenz”, die gleichermassen für alle Banken i.S. des BankG erforderlich ist. Entweder ist ein Finanzinstitut dem BankG unterstellt und bedarf einer Bewilligung oder nicht
  • M.E. heutige Rechtslage:
  • BankG 3
    • Handelt es sich um eine Bank gilt grundsätzliche die volle Unterstellung unter das BankG
    • Dies gilt für:
      • Universalbanken
      • Sparbanken
      • Regionalbanken
  • Beachte aber BankG 1b: FinTech-Bewilligung
    • Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung
    • Erleichterungen von BankG 1b IV
  • Zu unterscheiden ist zusätzlich die geschäftsfeldspezifische Überwachung…
    • FINMA: risikoorientiertes Aufsichtskonzept
  • …und insb. die Vorgaben für Systemrelevante Banken (BankG 7 ff.)
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24
Q

Wann handelt es sich um eine ausländische Bank und was für Rechte und Pflichten treffen sie?

A
  • Legaldefinition
    • Ausländische Bank
      • ABV-FINMA 1
    • Beachte auch “ausländisch beherrschte Bank
      • BankG 3bis und BankG 3ter
    • und die Zweigniederlassungen und Vertreter
      • BankG 2 I und ABV-FINMA 2 ff.
  • Rechtliche Grundlagen
    • ABV-FINMA
    • BankG
      • insb. BankG 2 und BankG 3bis
    • ABV-FINMA
  • Unterstellungspflicht
    • ABV-FINMA 2 (ff.) und BankG 2 ​
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25
Q

Welche Institute sind insb. nicht dem BankG unterstellt?

A
  • BIZ
  • SNB
  • Pfandbriefzentralen
  • uVV
  • “Reine” Effektenhändler
  • “Reine” Investmentgesellschaften
  • für diese siehe insb. NBG und FINIG
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26
Q

Worum handelt es sich bei der Bankbewilligung in rechtlicher Hinsicht?

A
  • Bankbewilligung = Bewilligungspflicht bzw. Unterstellungspflicht
    • Gewerbepolizeiliche Bewilligung
      • insb. Anknüpfung an dem Einlagebegriff/Passivgeschäft
        • Ausfallsrisiko!
  • Erteilungsanspruch mit Vorbehalt für ausländische Institutionen
    • Gegenrechtsprinzip BankG 3bis
  • Bewilligungsentzug als ultima ratio (gem. Aufsichtsrecht)
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27
Q

Wie stellt sich die Bewilligungspflicht einer Bank bei Auslandbezug dar? Was für SV fallen darunter?

A
  1. Inländische Bank mit Banktätigkeit im Ausland
    • ​​in diesem Fall Sitz als Anknüpfungspunkt
  2. Ausländische Bank mit Banktätigkeit in der Schweiz
    • ABV-FINMA 2
      • Zweigniederlassung (ABV-FINMA 4 ff.);
      • Vertretung (ABV-FINMA 14 ff.)
        • verpflichtet die ausländische Bank nicht direkt
      • Agentur
  3. Inländische Bank die vom Ausland beherrscht wird (BankG 3bis und BankG 3<strong>te</strong>r)
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28
Q

Wie beschreibt sich das Verhältnis des Geschäftszwecks und der innere Organisation einer Bank?

A
  • Innere Organisation – BankG 3 II lit. a
    • Organisationssystem
      • ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht
      • Zielsetzung und Geschäftskreis
        • Bank in Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt
    • wo der Geschäftszweck oder Geschäftsumfang es erfordert
      • Risikomanagement und Internes Kontrollsystem
        • besondere Organe für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle
      • Zweiteilung der oberen Exekutive
        • Befugnisse zw. diesen Organen (Geschäftsführung v. VR) so abzugrenzen
  • Beachte auch BankV 12Funktionstrennung und Risikomanagement
    • ​Trennung von Geschäftsbereichen I
    • Regelung des Risikomanagements in Reglement und Richtlinien II
      • Erfassung der relevanten Risiken
    • Wirksamens internes Kontrollsystem IV
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29
Q

Wie sieht die Organisation des Risikomanagements einer Bank aus?

A
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30
Q

Wer trägt die Risikoverantwortung in einer Bank?

A
  • VR
  • Genehmigt Risikopolitik und prüft die Angemessenheit der Risikopolitik
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31
Q

Was versteht man unter einem Audit Committee und dem Risk Committee?

A
  • Banken der Kategorie 1 und 2
    • Anhang BankV verlangen zwingend ein separates Audit und Risk Committe
    • für Kategorie 3 auch zwingend, aber kein separates
  • Audit Committe
    • Vom VR eingesetzte Arbeitsgruppe (VR-Mitglieder und Experten), welche vorbereitende oder überwachende Aufgaben i.B. auf die Integrität der Abschlüsse und der externen Darstellung der finanziellen Situation wahrnimmt
  • Risk Committee
    • Unterstützt den VR in der Beurteilung der Risiken sowie dem Risikomanagement
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32
Q

Welche Aufgaben kommen dem CRO zu?

A
  • Oberleitung im Bereich Risikomanagement
  • Beachte:
    • Oberstes Entscheidgremium i.B. auf die Risikoorganisation ist der VR
    • Oberste Risikokontrollinstanz ist das Audit und Risk Committe
  • Chief Risk Officer meldet regelmässig an die oben gennanten Instanzen
  • (strikte) Unabhängigkeit von der Geschäftsleitung betrifft aber die interne Revision, nicht den CRO
    • CRO hingegen ist resp. kann Mitglied der Geschäftsleitung sein
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33
Q

Wie würden sie die Funktionen und Tätigkeiten der externen von der internen Revision abgrenzen?

A
  • Externe Revision
    • rapportiert gegen “aussen”
      • beachte, durch GV gewählt
    • Prüft ordnungsgemässe Rechnungslegung
    • Aufsichtsprüfauftrag für die FINMA
      • Einhaltung der Auflagen und Gesetze
    • Personialunion und Zusammenarbeit mit interner Revision möglich
  • Interne Revision
    • rapportiert gegen “innen”
      • rapportiert direkt an VR, das relevante Committe und/oder den VR-Präsident
    • Prüft und kontrolliert (Risikokontrollfunktion)
      • VR gibt Risiken vor, die er bereit ist, einzugehen
    • befasst sich wie/neben VR, Risikokontrolle, Risko Committee und Compliance mit dem Risiko
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34
Q

Wie sieht der Risikomanagementprozess (chronologisch) aus?

A
  1. Identifikation
  2. Erfassung
  3. Messung
    • schwierig i.B. auf Image-Risiken etc.
  4. Steuerung
  5. Kontrolle
  6. Rapport
    • an Geschäftsleitung
  7. Überwachung
    • durch VR, Committes und Geschäftsleitung
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35
Q

Wie definiert sich das interne Kontrollsystem gem. FINMA-RS 2017/1?

A
  • Beachte: Teil der BewilligungsVSS BankG 3/BankV 12
  • Interne Kontrolle soll die Erreichung der geschäftspolitischen Ziele und einen ordnungsgemässen Institutsbetrieb sicherstellen
    • Gesamtheit der Kontrollstrukturen und -prozesse, Kontrollaktivitäten und Compliance
    • insb.:
      • nachträgliche Kontrolle
      • Planung
      • Steuerung
  • Wichtig: Risikokontrolle muss unabhängig von der Risikobewirtschaftung sein
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36
Q

Was für personelle Anforderungen kennt das BankG?

A
  • Gewährserfordernis für Personen in Gewährsposition (Verwaltung und Geschäftsführung) BankG 3 II lit. c
  • Gewährserfordernis für qualifiziert Beteiligte BankG 3 II lit. cbis/FinfraG 9 (insb. Meldung an FINMA V/VI)
  • Wohnsitzerfordernis BankG 3 II lit. d/BankV 10
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37
Q

Was für Beispiele kommen Ihnen in Sinn, die gegen das Prinzip der einwandfreien Geschäftstätigkeit verstossen?

A
  • Keep in mind: BankG 3 II lit. c ist eine BewilligungsVSS
  • Beispiele wären:
    • Verletzung bankgesetzlicher Vorschriften
    • Missachtung der Organisationsstruktur
    • Verletzung von Standesplfichten
    • Verletzung der von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Selbstergulierung
      • Softlaw wird zu Hardlaw!
      • Rundschreiben sorgen für Rechtssicherheit
    • Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gegenüber Bank
    • Verletzung von Vertragspflicht gegenüber Kunden
      • Bsp. Retrozessionen!
        • vgl. RS der FINMA dazu!
    • Verletzung sonstiger Vorschriften der Rechtsordnung
      • z.B. GwG-Bestimmungen
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38
Q

Wie stellt sich das Gewährserfordernis (BankG 3 II lit. c) im Einzelnen dar?

A
  • Inhalt
    • Guter Ruf
    • Fachliche Kenntnisse
    • Ethisches Verhalten
  • Verhältnis zu verwandten Normen
    • Zivilrechtliche Sorgfaltspflicht bzw. Verletzung derer (kann) relevant für die Gewähr (sein)
    • Verhaltenspflichten gem. FIDLEG 7 ff.
  • Praxis der FINMA entscheidend
    • vgl. dazu RS, insb. i.B. auf Retrozessionen
  • Vgl. auch HS 2016 #7
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39
Q

Wie wird mit nachrichtenlosen Vermögen umgegangen?

A
  • Definition
    • BankV 45 I: ab 10 Jahren von letztem Kontakt
    • Speziallfall bei Übertragung: BankV 45 III
      • Bank of China Beispiel!
  • Publikation und Liquidation
    • BankV 49 ff./BankG 37m:
      • nach 50 Jahren Publikation
      • nach 1 Jahr Liquidation (BankV 54)
      • Unterscheidung in Vermögenswerte von bis und mit 500 und über 500 (BankG 37m/BankV 49 II
  • Konflikt mit Bankgeheimnis BankG 47?
    • BV 36: rechtliche Grundlage nötig, die heute gegeben ist
  • Verjährung
    • Für nachrichtenlose Vermögen eben speziell, in Abweichung von OR 127 geregelt
      • Beachte: Verjährungsbeginn erst mit Vertragsbeendigung, diese ist jetzt möglich (durch Publikation) bzw. speziell geregelt
      • Beachte: Kündigung ist Empfangsbedürftig
      • Does it make sense J?
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40
Q

Wie stehen sich die Begriffe Risikominimierung, Liquiditätsmaximierung und Rentabilitätsmaximierung gegenüber?

A
  • Immer ein Kompromiss zw.:
    • Risikominimierung
    • Liquiditätsmaximierung
    • Rentabilitätsmaximierung
  • Zentral: Wie viel Risiko möchte man eingehen?
  • Weniger Risikominimierung = mehr Rentabilität
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41
Q

Was für Risikokategorien unterscheidet die BankV i.B. auf Erfassung, Überwachung und Begrenzung?

A
  • Risiken werden von einer Bank nicht grundsätzlich vermieden, sondern bewusst bewirtschaftet
    • Risiko gehört zum Kern des Bankengeschäfts
      • Risiko = Ertrag
  • VR in der Verantwortung
  • Risikokategorien (BankV 12 II)
    • Operationelle Risiken
      • EDV-Risiko
        • Mensch und externe Einflüsse
      • Settlement-Risiko
        • Mensch
      • Regulatorisches Risiko
        • Externe Einflüsse
    • Kredit- und Ausfallrisiko
      • insb. BankV 21 (?)
    • Abwicklungsrisiken
    • Rechtliche Risiken
    • Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiken
    • Marktrisiken
      • insb. Klumpenrisiken
        • vgl. ERV
    • Strategische Risiken und Imagerisiken
      • häufig als Folge anderer Risiken
    • Systemrisiko
      • Dominoeffekt bei Bankenzusammenbrüchen
        • TBTF-Problematik!
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42
Q

Was für ein Konzept ist seit Basel II insb. jetzt auch in Basel III elementar?

A
  • Drei-Säulen Konzept
    • siehe auch HS 2016 #1
  • Siehe z.B. BankG 4 i.Vm. ERV
    • ​ERV als Swiss Finish (?)
  1. Eigenmittel-Mindestanforderungen
    • ​gem. ERV 42 Eigenmittelquote von mind. 8%
      • Ansätze für die Berechnung der erforderlichen Eigenmittel für (gewichtete Positionen)
        • Kreditrisiken
        • Marktrisiken
        • Operationelle Risiken
  2. Aufsichtsverfahren/Überwachungsprozess
    • Anforderung von Säule 1 wird so sichergestellt
      • Eigenmittel für Risikoprofil
      • Eigenmittelplanung
      • Übrige Risiken
      • Stresstests
      • Frühintervention
  3. Marktdisziplin/Offenlegungspflichten
    • Transparenz
    • Offenlegung der Eigenmittel und Risiken
    • Rechnungslegungsstandards
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43
Q

Wie berechnet sich die 8% Eigenkapitalquote gem. ERV 42 im Zusammenhang mit der 1. Säule von Basel III?

A

Verfügbares Eigenkapital

%

Risikogewichtete Aktiva (Kreditrisiko + Marktrisiko + operat. Risiko)

=

Eigenkapitalquote von mind. 8 %

  • d.h. mind. 8 % der Risikogewichteten Aktiva müssen mit sicherem Eigenkapital unterlegt sein
    • 4.5% hartes Kernkapital
    • 6% Kernkapital
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44
Q

Wie berechnet sich das Kreditrisiko im Zusammenhang mit der 1. Säule von Basel III?

A
  • vgl. ERV 48 ff.
  • Externes Rating
    • ERV 63 (ff.)
    • Standard-Ansatz
      • z.B. Standard & Poor’s, Moody’s: A+, A, A-, etc.
    • Externe Bonitätseinstufung

oder

  • Internes Rating
    • d.h. im Ermessen der Bank, welches aber (von der FINMA) eingeschränkt wird
      • BewilligungsVSS!
    • Gem. ERV 77
      • einfacher IRB (I lit. a) oder
      • fortgeschrittener IRB (I lit. b)
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45
Q

Wie berechnet sich das Marktrisiko im Zusammenhang mit der 1. Säule von Basel III?

A
  • Standardansatz:
    • Definition bestimmer Prozentsätze für Eigenmittelunterlegung von:
      • Zinsinstrumenten
      • Aktieninstrumenten
      • Devisenpositionen
      • Gold- und Rohstoffpositionen

oder

  • Modellansatz
    • Risikoaggregationsmodell: Verwendung mathematischstatistischer Verfahren zur Ermittlung potentieller Wertveränderungen von Portfolios
    • Value at risk
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46
Q

Wie berechnet sich das operationelle Risiko im Zusammenhang mit der 1. Säule von Basel III?

A
  • ERV 89 ff.
  • Basisindikatoransatz (ERV 90 I lit. a)
    • 15% x durchschnittlicher Bruttoertrag der Bank der letzten 3 Jahre (ERV 92)
  • Standardansatz (ERV 90 I lit. b)
    • ​Separate Berechnung der Eigenmittelanforderungen für definierte Geschäftsfelder (12-18%) (ERV 93)
  • Alternativer Standardansatz
    • Wie Standardansatz, jedoch andere Berechnung bei Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft
  • Fortgeschrittenes Messverfahren (ERV 90 I lit. c)
    • Bankinterne Entwicklung von eigenen Bewertungsmethoden gestützt auf externe und interne Daten und Szenarioanalyse
      • nur mit Bewilligung der FINMA
      • ERV 94 II
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47
Q

Zur Repetition: was für eine Bedeutung haben die Kreditrisiken, die Marktrisiken und die operationelle Risiken für die 1. Säule von Basel III?

A
  • Gesamtrisiken (“Gesamtkapitalquote”) muss mit mind. 8 % sicherem Eigenkapital unterlegt werden
    • ERV 42
  • Gesamtrisiken ERV 42 II, insb:
    • lit. a Kreditrisiko
    • lit. c Marktrisiken
    • lit. d operationelle Risiken
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48
Q

Was beinhalten die Grundsätze der 2. Säule von Basel III?

A
    1. Säule: Aufsichtsrechtliches Überprüfungsverfahren
  • Grundsatz 1: Die Banken sollen über ein Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit ihrer gesamten Eigenkapitalausstattung im Verhältnis zu ihrem Risikoprofil sowie über eine Strategie für den Erhalt ihres Eigenkapitalniveaus verfügen
  • Grundsatz 2: Die Aufsichtsinstanzen sollten die bankinternen Beurteilungen und Strategien zur angemessenen Eigenkapitalausstattung überprüfen und bewerten
  • Grundsatz 3: Die Bankenaufsicht sollte von den Banken erwarten, dass sie über eine höhere Eigenkapitalausstattung als die regulatorische Mindestquoren verfügen
  • Grundsatz 4: Die Bankenaufsicht sollte frühzeitig eingreifen, um zu verhindern, dass das Eigenkapital unter die Mindestausstattung fällt, die aufgrund des Risikoprofils einer bestimmten Bank notwendig ist
    • insb. BankG 25 f(f.)
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49
Q

Wie wurden die Vorgaben von Basel II in der Schweiz umgesetzt?

A
  • ERV
  • FINMA-RS 08/20 Marktrisiken
  • FINMA-RS 8/21 Operationelle Risiken
  • FINMA-RS 12/1 Rating-Agenturen
  • FINMA-RS 17/01 Corporate Governance – Banken
  • FINMA-RS 17/07 Kreditrisiken Banken
  • FINMA-RS 16/01 Offenlegung Banken
  • FINMA-RS 19/01 Risikoverteilung Banken
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50
Q

Was versteht man unter dem “Swiss Finish” zu Basel III?

A
  • (revidierte) ERV
  • LiqV
  • FINMA-RS 11/12 Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung bei Banken
  • FINMA-RS 12/1 Ratingagenturen
  • FINMA-RS 13/1 Anrechenbare Eigenmittel Banken
  • FINMA-RS 15/2 Liquiditätsrisiken Banken
  • Welche Rolle spielt BankG 7–13?
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51
Q

Was für Anforderungen stellt ERV 20 an die Eigenmittel?

A
  • ERV 20
  • I: Vollständig einbezahlt und betriebsintern generiert
  • II:
    • weder durch Kreditgewährung der Bank an Dritte direkt oder indirekt finanziert;
    • nicht mit Forderungen der Bank verrechnet;
    • nicht aus Vermögenswerten der Bank sichergestellt
  • III: den nichtnachrangigen Forderungen alle übrigen Gläubiger der Liquidation, des Konkurses oder eines Sanierungsverfahrens nachgehen
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52
Q

Aus was setzt sich das KernkapitalTier 1” zusammen?

A
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53
Q

Welchen Rechtsgrundlagen ist die Zusammensetzung des Kernkapital “Tier 1” zu entnehmen?

A
  • Kernkapital Tier 1: ERV 18 II
    • Hartes Kernkapital und zusätzliches Kernkapital
  • Hartes Kernkapital ERV 21 ff.
    • Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach geschätzter Ausschüttung
    • Gewinnvortrag
    • Reserven für allg. Bankrisiken nach Abzug der latenten Steuern
    • Offene Reserven
    • Einbezahltes Gesellschaftskapital
  • Zusätzliches Kernkapital ERV 27 ff.
    • siehe direkt in der Regulierung
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54
Q

Woraus setzt sich nun das relevante Eigenmittelkapital für die Berechnung der 8% gem. ERV 42 zusammen?

A
  • ERV 18 I
    • Kernkapital ERV 18 II
      • Hartes Kernkapital ERV 21 (ff.)
      • Zusätzliches Kernkapital ERV 27 (ff.)
    • und Ergänzungskapital ERV 30
  • Siehe ERV 42 I
    • 8% Eigenmittel
    • davon
      • 4.5% hartes Kernkapital
      • 6% Kernkapital
      • und restliche Eigenmittel in Form von?!
        • ERV 18 ff.?
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55
Q

Wie ordnen Sie die erforderlichen Eigenmittel (-Vorschriften) auf die jewiligen Säulen von Basel II/III zu?

A
  1. Säule Mindestanforderungen gem. ERV 42
  2. Säule Zusätzliche Eigenmittel gem. ERV 45
    • aufgrund der “Aufsicht”!
      • FINMA kann die Banken … verpflichten
  3. Säule Offenlegung gem. ERV 16
    • keine Eigenmittelvorschrift (i.e.S.), sondern Offenlegungs-Pflicht
56
Q

Wie sehen die minimalen Eigenmittelvorschriften gem. Basel III aus?

A
  • siehe dazu ERV 41 (ff.) und Anhang 8
57
Q

Wie werden die Kreditrisikopositionen im Zusammenhang mit den Eigenmittel-Mindestanforderungen der 1. Säule von Basel III einer Bank berechnet?

A
  • Kreditrisikopositionen
    • Forderungen
    • Ausserbilanzgeschäfte
    • Beteiligungstitel
    • Zinsinstrumente
  • Berechnungsmethoden gem. ERV 50
    • Internationaler Standardansatz (SA BIZ)
    • International Ratings Based Apporach (IRB)
58
Q

Wie werden die Marktrisikopositionen im Zusammenhang mit den Eigenmittel-Mindestanforderungen der 1. Säule von Basel III einer Bank berechnet?

A
  • Marktrisikopositionen
    • Zinsinstrumente
    • Beteiligungstitel
  • Berechnungsmethoden gem. ERV 82
    • De-Minimis-Ansatz
    • Standardansatz
    • Modellansatz
59
Q

Wie werden die operationellen Risikopositionen im Zusammenhang mit den Eigenmittel-Mindestanforderungen der 1. Säule von Basel III einer Bank berechnet?

A
  • Operationelle Risikopositionen
    • Unangemessenheit oder Versagen von internen Verfahren, Menschen oder Systemen oder von externen Ereignissen, inkl. Rechtsrisiken
  • Berechnungsmethoden gem. ERV 90
    • Basisindikatoransatz
    • Standardansatz
    • Institutsspezifischer Ansatz (AMA)
60
Q

Wie sind die Klumpenrisiken im Zusammenhang der Eigenkapital-Mindestanforderungen der 1. Säule von Basel III reguliert?

A
  • ERV 95 ff.
  • Klumpenrisiko liegt vor, ab 10% der anrechenbaren Eigenmittel (ERV 95 I)
  • Das Klumpenrisiko als Einzelposition darf höchstens 25% der Eigenmittel ausmachen (ERV 97 I)
    • Ausnahmen gem. ERV 97 II
61
Q

Was ist die Problematik bei Kredite an Bankorgane und nahestehenden Personen und wo sind diese reguliert?

A
  • BankG 4ter
  • Besondere Vergünstigungen für nahestehende Personen sollen verhindert werden
    • Auch Bankorgane und nahestehende Personen sollen wie Dritte oder Kunden behandelt werden
    • at arm’s length
    • Wird dies sichergestellt , ist eine Kreditvergabe möglich
62
Q

Was versteht man unter einem Bank-run und welche Regulierung soll in diesem Zusammenhang Abhilfe schaffen?

A
  • Bank-run: Kunden zeihen Gelder bei einer Bank rapide ab
    • Stichwort: Griechenland oder Sparkasse Thun
    • Beachte: Geschäftsmodell der Bank beruht auf der Annahme/Risiko, dass nicht alle Kunden ihre Guthaben beziehen
      • VSS für Zinsdifferenzgeschäft!
  • Liquiditätsvorschriften
    • Liquidität: Schnelle und leichte Realisierbarkeit der Werte
      • Flüssige Mittel
      • Edelmetalle
      • Schuldverschreibungen
    • Gesamtliquidität: BankG 4 und 9 und insb. LiqV
      • Zwei Kennzahlen sind zentral
        • LCR
        • NSFR
      • Keep in mind. auch BewilligungsVSS!
    • Mindestreserve: NBG 17 f. und NBV 15 ff.
  • Liquiditätsvorschriften sollen der Bank “Zeit verschaffen” in einer Notsituation
    • ggf. BankG 26
63
Q

In welchem Zusammenhang ist der LCR und NSFR wichtig und wie berechnen sie sich?

A
  • Liquiditätsquote ist durch Stressszenario zu ermitteln
    • Coverage Ratio muss 100% oder mehr betragen
  • LCR (Liquidity Coverage Ratio)
    • Zeithorizont 30 Tage
    • LiqV 13
      • Verhältnis des Bestands erstklassiger Aktiva zum Nettoabfluss der nächsten 30 Tage
    • LiqV 14 I
      • Quotient grösser oder gleich 1
      • FINMA Vorgabe 1.2 (?)
  • NSFR (Net Stable Funding Ratio)
    • Zeit nach 30 Tage (1 Jahr), damit Bank nicht “verdurstet”
    • Verhältnis verfügbarer stabiler Refinanzierung zu erforderlicher stabiler Refinanzierung
64
Q

Wann ist eine Bank “too big to fail”? Wer nimmt diese Einstufung gestützt auf welche Bestimmung rechtlich verbindlich vor?

A
  • systemrelevante Banken, deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde, werden gem. Art. 7 Abs. 1 BankG als “too big to fail” eingestuft;
  • gem. Art. 8 Abs. 3 BankG bezeichnet die SNB nach Anhörung der FINMA durch Verfügung die s_ystemrelevanten Banken_ und deren systemrelevante Funktionen
65
Q

In welchen vier Kernbereichen muss eine systemrelevante Bank (die als “too big to fail” eingestuft wird) besondere Anforderungen erfüllen?

A
  • systemrelevante Banken müssen höhere Eigenmittelanforderungen und
  • erhöhte Liquiditätsanforderungen erfüllen;
  • durch Risikoverteilungsvorschriften wird die Verflechtung innerhalb des Bankensektors verringert;
  • systemrelevante Banken müssen zudem so organisiert sein, dass im Insolvenzfall die systemrelevanten Funktionen von anderen Bereichen abgesondert und weitergeführt werden können
66
Q

Welche drei Punkte umfasst der Auftrag der Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen?

A
  1. Definition des Begriffstoo big to fail” (= Systemrelevanz eines Unternehmens) (Def.:)
    • a.) Unternehmen erbringt Leistungen, die für die Volkswirtschaft zentral sind und auf die grundsätzlich nicht verzichtet werden kann;
    • b.) andere Marktteilnehmer können die systemrelevanten Leistungen des Unternehmens nicht innerhalb der Frist ersetzen, die für die Volkswirtschaft tragbar ist
  2. Analyse des Nutzens von Grossunternehmen und Analyse der Folgen eines Kollapses für die Volkswirtschaft
  3. Ansatzpunkte und Handlungsprioritäten zur Limitierung der von Grossunternehmen ausgehenden Risiken für die Volkswirtschaft
67
Q

Welche Ausgangslage führte dazu, dass die Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen eingesetzt wurde? Wann und durch wen wurde die Kommission eingesetzt?

A
  • Grossunternehmen, insb. Grossunternehmen im Bankensektor prägen den Schweizer Finanzsektor; die Schieflage einer systemrelevanten Bank kann eine erhebliche Bedrohung für die Volkswirtschaft darstellen;
    • nicht nur Stabilität des Finanzsystems sondern auch
    • alle Bereiche der Realwirtschaft werden potenziell gefährdet
  • im Krisenfall geniesst ein solches Institut eine implizite Staatsgarantie (“too big to fail”); die Weiterführung systemrelevanter Funktionen muss staatlich gesichert werden;
    • künftige Krisen werden staatliche Rettungspakete erfordern;
    • könnte im Extremfall die finanzielle Handlungsfähigkeit der betroffenen Staaten überfordern
      signifikantes Risiko für deren Volkswirtschaft und
      signifikantes Risiko für die Stabilität des internationalen Finanzsystems
  • Bundesrat setzte vor diesem Hintergrund im November 2009 die Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen ein
68
Q

Welche konkreten Massnahmen in vier Kernbereichen werden im Bericht der Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen vorgeschlagen? Wo findet sich deren gesetzliche Verankerung?

A
  1. Kernbereich Eigenmittel: umfassendes Konzept, dessen Kern drei Eigenmittel-Komponenten umfasst (sollen signifikante Stärkung der Haftungsbasis systemrelevanter Banken versprechen):
    • Basisanforderun zur Aufrechterhaltung der normalen Geschäftstätigkeit;
      → Leverage Ratio: minimales Verhältnis Eigenmittel zur Bilanzsumme; risikounabhängige Grösse
    • Puffer, der es Banken erlaubt, Verluste zu absorbieren, ohne dass die Basisanforderung unterschritten wird und die normale Geschäftstätigkeit eingestellt werden muss (berücksichtigt Risikoprofil und Verlustpotenzial der Banken) → Zielgrösse 200%
    • progressive Komponente, besonders starke Kapitalbasis sowie finanzieller Spielraum für die Bewältigung einer Krise (durch Umsetzung der Notfallplanung) und Anreiz zur Begrenzung der systemischen Relevanz von Banken
      → Komponente steigt progressiv mit dem Grad der Systemrelevanz gemessen an der Bilanzsumme und der Marktanteile einer Bank
      → div. Mindestanforderungen werden festgelegt
  2. Kernbereich Liquidität
  3. Kernbereich Risikoverteilung: Ziel, Verflechtung innerhalb des Bankensektors zu minimieren und Abhängigkeit der anderen Banken von systemrelevanten Banken zu reduzieren
  4. Kernbereich Organisation:
    • ​​Aufgabe der jeweiligen Bank, sich so zu organisieren, dass die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen im Hinblick auf Krisenfall gewährleistet werden kann;
    • sofern die Bank dies nicht nachweisen kann, soll Aufsichtsbehörde die notwendigen organisatorischen Massnahmen anordnen ⇒ FINMA darf dies erst dann, wenn es von der Bank selbst nicht in genügendem Mass getan wird

Art. 7 - 13 BankG, Mindeststandards Basel III

69
Q

Was bedeutet der Begriff “Leverage Ratio”? Welches Ziel hat die “Leverage Ratio”?

A
  • Leverage Ratio = minimales Verhältnis von Eigenmittel zur Bilanzsumme;
    • setzt Obergrenze für den Verschuldungsgrad einer Bank
    • status quo der Grossbanken: Leverage Ratio von 5% auf Basis des Total Capital
  • Ziel: Leverage Ratio dient als Sicherheitsnetz;
    • schützt gegen Auswirkungen möglicher Mängel der risikogewichteten Vorschriften;
    • auch mit Basle III-Standards werden die risikogewichteten Vorschriften das Risikoprofil einer Bank nicht vollumfänglich abbilden können (Potenzial für Fehleinschätzungen bleibt vorhanden) → daher Ergänzung mit Leverage Ratio
    • Bsp.: Risiko einzelner Aktiven wird fälschlicherweise als sehr tief eingeschätzt, Bank kann damit grosse Risikoposition aufbauen und ihre Bilanz ausweiten, ohne dass aufgrund der risikogewichteten Vorschriften merklich mehr Eigenmittel erforderlich wären;
      Leverage Ratio verhindert dies und stellt sicher, dass auch scheinbar sichere Positionen mit einem Minimum an Eigenmitteln unterlegt werden
70
Q

Welche Liquiditäts- / Eigenmittelanforderungen müssen systemrelevante Banken erfüllen? Was bedeutet der Begriff Verlustabsorptionsfähigkeit (“Total Loss-Absorbing Capacity” TLAC) in diesem Zusammenhang?

A
  • Art. 9 BankG: systemrelevante Banken müssen besondere Anforderungen erfüllen; die Anforderungen richten sich im Umfang und in der Ausgestaltung nach dem Grad der Systemrelevanz der Bank; insb.:
    • Eigenmittel müssen eine höhere Verlusttragfähigkeit gewährleisten als bei nicht systemrelevanten Banken (Art. 9 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 BankG)
    • im Fall drohender Insolvenz müssen Eigenmittel wesentlich zur Weiterführung der systemrelevanten Funktionen beitragen (Art. 9 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 BankG)
    • Eigenmittel müssen Anreize setzen, den Grad der Systemrelevanz zu begrenzen (Art. 9 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 BankG)
  • TLAC =
    • systemrelevante Banken müssen über _ausreichend Kapita_l verfügen, um Verluste aus laufender Geschäftstätigkeit decken zu können (= going concern-Anforderungen)
      • ERV 128 “going concern”
    • ebenso müssen systemrelevante Banken zusätzliches verlusttragendes Kapital bereitstellen für den Fall, dass sie in finanzielle Schieflage gerät (so dass die Fortführung der normalen Geschäftstätigkeit nicht mehr möglich ist) (= gone concern-Anforderungen)
      • ERV 132 “gone concern”
    • beides zusammen = Total Loss Absorbing Capacity (neue Eigenmittelanforderungen gem. FSB Standard!)
71
Q

Wonach richten sich die Rechnungslegungsvorschriften im Bankrecht?

A
  • Grds. nach den Bestimmungen des OR
  • Konkretisierungen finden sich im BankG und der BankV (lex specialis)
  • für kotierte Banken: Kotierungsrelement der SIX (und von der SIX anerkannte Rechnungslegungsstandards)
72
Q

Welche Rechnungslegungsprinzipien bestehen (resp. gelten für das Bankrecht)?

A
  • materielle Grundsätze: geltende Prinzipien zur Rechnungslegung gem. OR gelten (teilweise aber auch spezifische Anforderungen für Banken);
    • OR: Vollständigkeit, Klarheit, Wesentlichkeit, Vorsicht, Stetigkeit, Fortführung
    • BankG: Art. 6 f. (Bank erstellt jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; zudem mind. halbjährlich einen Zwischenabschluss)
    • BankV: Art. 25 f.
    • FINMAG: Art. 18 f.
  • ausländische Einrichtungen
  • Konsolidierung:
    → Obergesellschaft eines Konzerns muss eine konsolidierte Konzernrechnung gem. OR 963 Abs. 1 erstellen;
    • für die Beantwortung der Frage, ob eine Bank verpflichtet ist, zusätzlich zur Jahresrechnung eine Konzernrechnung zu erstellen, ist das Kontrollprinzip massgeblich;
      → massgeblich ist damit Beherrschungsverhältnis (beherrschender Einfluss Stimmenmehrheit; auch durch Aktionärbindungsverträge möglich)
    • Art. 34 Abs. 1 BankV
  • True and Fair View = wirtschaftliche Lage wird so dargestellt, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nach dem True and Fair View Prinzip vermittelt wird
74
Q

Was ist die net stable funding ratio (= strukturelle Liquiditätsquote)? Wozu dient sie?

A
  • im Zuge von Basel III etablierte Kennzahl, die der Optimierung der strukturellen Liquidität von Kreditinstituten dienen soll (es wird dabei ein Zeithorizont von einem Jahr betrachtet)
    • Liquiditätsrisiken sollen vermieden werden;
    • kurzfristige Refinanzierung von langfristigen Ausleihungen setzt voraus, dass die Bank ihre auslaufenden kurzfristigen Schulden umschulden kann;
  • Definition: Verhältnis zwischen
    • verfügbarem Betrag zur stabilen Refinanzierung
      = Gesamtbetrag verschiedener Kategorien liquider Mittel einer Bank; Betrag mancher Kategorien wird nur anteilmässig angerechnet (Bsp.: Eigenkapital, Vorzugsaktien, Einlagen ohne Fälligkeit etc. werden angerechnet)
    • zum erforderlichen Betrag der stabilen Refinanzierung;
      = alle Aktiva werden bewertet, es werden Kategorien gebildet und sog. RSF-Faktoren zugeordnet; (Bsp.: langfristige Forderungen, kurzfristige Forderungen, Barmittel)
      ⇒ muss über 100% sein (verfügbarer muss erforderlichen Betrag übersteigen)
75
Q

Welche konzeptionelle Änderung erfolgte mit Basel II? Was ist Ziel der Basel II-Standards?

A
  • Drei-Säulen-Konzept:
    • ​Säule 1: Mindesteigenkapitalanforderungen:
      Ziel ist genauere** und **angemessenere Berücksichtigung** der **Risiken einer Bank bei der Bemessung ihrer Eigenkapitalausstattung
      • Kreditausfallrisiken
      • Marktpreisrisiken
      • operationelle Risiken
    • Säule 2: bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess
      • Anforderungen an Banken:
        • Banken müssen über ein Verfahren verfügen, mit dem sie beurteilen können, ob ihre Eigenkapitalausstattung im Verhältnis zu ihrem Risikoprofil angemessen ist sowie
        • müssen über eine Strategie für den Erhalt ihres Eigenkapitals verfügen
        • Anforderungen an die Aufsicht: alle Banken müssen sich einem Evaluierungsprozess unterziehen (auf Basis dessen ggf. Aufsichtsmassnahmen erforderlich sind)
      • Anforderungen an die Aufsicht:
        • ​laufende regelmässige Überprüfung durch die Bankenaufsicht
        • Überprüfung der Risikostreuung und des Berichtwesens
    • Säule 3: erweiterte Offenlegung:
      Ziel: Stärkung der Marktdisziplin durch vermehrte Offenlegung von Informationen im Rahmen der externen Rechnungslegung der Banken
  • Ziel:
    • Sicherung angemessener Eigenkapitalausstattung von Instituten sowie
    • Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für Kreditvergabe und Kredithandel
77
Q

Was bezeichnet der Begriff Basel III? Was ist Inhalt von Basel III?

A
  • = Vorschriften des Basler Ausschusses der Bank für internationalen Zahlungsausgleich zur Regulierung von Banken (neue Empfehlungen 2010);
    ⇒ Reform setzt bei der Eigenkapitalbasis** und **Liquiditätsvorschriften an (Stärkung der Qualität und Quantität des Eigenkapitals von Banken)
  • neue Kennziffern:
    • Liquidity Coverage Ratio (LCR) = Banken müssen genügend liquide Aktive vorhalten, um ihren Liquiditätsbedarf für die nächsten 30 Tage zu decken
    • Net Stable Funding Ratio (NSFR) = struktureller Liquiditätsbedarf muss gesichert werden (in Abhängigkeit vom Fälligkeitsprofil der Forderungen muss die Bank über langfristige Finanzierungsquellen verfügen)
      → es soll verhindert werden, dass sich Banken zu stark auf kurzfristige Finanzierungsquellen verlassen
      → bspw. Risiko soll begrenzt werden, dass eine Bank ihr Aktivgeschäft wie Hypotheken und Kredite mit als zu unstabil und kurzfristig erachteten Einlagen und Ausleihungen wie bspw. kurzlaufende Finanzierungen am Geld- und Kapitalmarkt finanziert
    • Verschuldensobergrenze (Leverage Ratio) = angemessenes Verhältnis zwischen dem Kernkapital und der Bilanzsumme
78
Q

Was umfasst die externe Prüfung einer Bank nach Bankrecht (bankengesetzliche Revisionosstelle)? Welche Bestimmungen sind in dem ZSH relevant? Was ist der Gegensatz zur aktienrechtlichen Revisionsstelle?

A
  • bankengesetzliche Revisionsstelle: nimmt im Gegensatz zur aktienrechtlichen Revisionsstelle nicht nur eine Rechnungsprüfung vor, sondern hat auch zu prüfen, ob die Bank die aufsichtsrechtlichen Vorschriften einhält** (= Aufsichtsprüfung); daher wird sie als **verlängerter Arm der FINMA bezeichnet:
    • Art. 23ff. BankG
    • Art. 24 FINMAG
      → FINMA kann Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder ausführen lassen (nach Massgabe der Finanzmarktgesetze); sofern aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung/Komplexität des SV notwendig
  • Anforderungen an Revisionsstelle:
    • allg. VSS nach Revisionsaufsichtsgesetz (Gesetz regelt die Zulassung und Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen)
    • FINMA gem. Art. 25 Abs. 2 über Wahl der Prüfgesellschaft zu informieren (keine Bewilligung mehr nötig)
    • FINMA: zuständig, ob Bank nach Erteiliung der Bewillligung die BewilligungsVSS dauernd einhält (vgl. Art. 3 FINMAG)
80
Q

Was bedeutet der Begriff konsolidierte Gruppenaufsicht? Wo kommt er zum tragen? Benötigen Finanzgruppen als Organisationosform eine Bewilligung (der FINMA)?

A
  • Finanzgruppen (= durch wirtschaftliche Einheit oder Beistandszwang verbundene Gruppe von Unternehmen, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und mind. eine Bank oder ein Wertpapierhaus aufweist) benötigen als Organisationsfoorm keine Bewilligung;
  • FINMA kann sie allerdings der Aufsicht unterstellen (= Gruppenaufsicht)
    • Gruppenaufsicht erfolgt ergänzend zur Aufsicht über die Einzelinstitute;
    • Inhalt der konsolidierten Gruppenaufsicht: wird von der FINMA im Einzelfall festgelegt; namentlich sind u.a. zu prüfen, ob:
      • Finanzgruppe angemessen organisiert ist;
      • über angemessenes IKS verfügt
      • die mit Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht
      • Leitung durch Person, die Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten
      • Einhaltung der personellen Trennung zwischen GL und Oberleitung
      • Einhaltung der Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften
      • angemessene Liquidität
      • korrekte Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften
      • anerkannte, unabhängige und sachkundige Revisionsstelle
  • Bestimmung in Art. 24 BankV
81
Q

Welches sind die BewilligungsVSS für Banken?

A
  • Vorab: Art. 3 Abs. 1 BankG: Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA (darf nicht ins HR eingetragen werden, ehe sie die Bewilligung erhält)
  • Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG und Art. 7ff. BankV:
    ⇒ angemessene Organisation/Funktionstrennung/personelle Trennung

    • Vorschriften zur inneren Organisation der Bank
    • Begrenzung von Missbrauchsrisiken, die sich aus Konzentration von mehreren Funktionen in einer Hand ergeben
      → getrennte Organe für die Geschäftsführung und Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle
  • Art. 12 Abs. 2 und 4 BankV:
    ⇒ Risikomanagementanforderungen/angemessenes IKS

    • Bank muss die Grundzüge des Risikomanagements sowie Zuständigkeit und Verfahren für Bewilligung von mit Risiko behafteten Geschäften in Reglement od. internen Richtlinien regeln
    • Bank muss für wirksames internes Kontrollsystem sorgen
      ⇒ muss insb. eine unabhängige interne Revision bestellen (Art. 11 Abs. 4 BankV)
      ⇒ zudem gem. Art. 18 BankG: externe Revision muss ernannt werden
  • Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG:
    ⇒ Gewährserfordernis:
    • mit Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betraute Personen müssen “einen guten Ruf geniessen” und Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten
    • Personen müssen alle charakterlichen und fachlichen VSS erfüllen, die ihnen die korrekte Führung der Bank erlauben
    • Gewährserfordernis auch einzuhalten von Personen, die direkt oder indirekt mind. 10% des Kapitals oder der Stimmen beeinflussen
  • Art. 3 Abs. 2 Bst. b BankG und Art. 4 Abs. 1 BankV:
    ⇒ Eigenmittel und Risikoverteilungsvorschrifen

    • Bank muss über voll einbezahltes Mindestkapital von CHF 10 Mio verfügen
    • ⇔ von den im Rahmen der Geschäftstätigkeit erforderlichen Eigenmittelvorschriften zu unterscheiden!
      Art. 4 Abs. 1 BankG
82
Q

Wie erfolgt die Überwachung der Finanzinstitute durch die FINMA?

A
  • FINMA kann Prüfung der überwachten Institute v_on Gesetzes wegen selbst durchführen_ (Art. 24 FINMAG)
  • oder sie kann die Prüfung ausführen lassen durch
    • von Beaufsichtigten beauftrage und zugelassene Revisionsgesellschaften;
      ⇒ Regel (dualistisches System)
    • Prüfbeauftragte gem. Art. 24a FINMAG (Beauftragung einer unabhängigen und fachkundigen Person durch FINMA)
  • von Bank beauftragte Revisionsgesellschaft: (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a FINMAG)
    • gem. Art. 18 BankG von der Bank zu beauftragen
      • prüft, ob Bank ihre Rechnung nach den anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung ablegt;
      • prüft zudem, ob Bank AufsichtsVSS einhält
    • gem. Art. 27 FINMAG: Berichterstattung an VR Bank sowie FINMA
      ⇒ verlängerter Arm der FINMA
83
Q

Muss die FINMA die von der Bank beauftragte Revisionsstelle genehmigen? Welche Pflichten bestehen?

A
  • Revisionsstelle muss nicht mehr genehmigt werden
  • Informationspflicht: gem. Art. 25 FINMAG muss Bank FINMA über die Wahl der Prüfgesellschaft informieren; ⇒ ZulassungsVSS gem. RAV
84
Q

Was regelt die FINMA-PV (Finanzmarktprüfungsverordnung)?

A
  • Grundzüge zum Inhalt**, zur **Durchfürhung** und zur **Form** der **Berichterstattung für die aufsichtsrechtliche Prüfung
  • Informationspflichten der Prüfgesellschaften und Beaufsichtigten
  • Grundsätze der Entschädigungen für die Prüfungen
  • Prinzipien zur Prüfung von Gruppen** und **Konglomeraten
85
Q

Was ist insbesondere zur Bewilligung einer Bank, die Teil einer ausländisch kontrollierten Finanzgruppe ist, zu beachten?

A
  • FINMA kann Bewilligung der Bank davon abhängig machen, dass Gruppe einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörde untersteht; Art. 3bis Abs. 1bis BankG
  • dabei erfüllen nicht alle ausländischen Staaten das Erfordernis einer “angemessenen konsolidierten Aufsicht i.S. des BankG (unproblematisch i.d.R. bei Finanzgruppen, die von Aufsichtsbehörde der EU konsolidiert überwacht werden)
86
Q

Wann kann die FINMA zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktbehörden um Informationen ersuchen oder ihr Informationen übermitteln?

A
  • Art. 42 ff. FINMAG
  • nicht öffentlich zugängliche Informationen dürfen übermittelt werden, sofern
    • die Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet werden;
    • die ersuchende Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben
87
Q

Welche Institutionen sind von der integrierten Finanzmarktaufsicht umfasst? Was ist mit dem Begriff integrierte Finanzmarktaufsicht gemeint? Was soll mit der integrierten Finanzmarktaufsicht erreicht werden?

A
  • integrierte Finanzmarktaufsicht = FINMA hat ihre Prozesse, Instrumente und Konzepte überall dort vereinheitlicht, wo dies Sinn macht;
    ⇒ sie hat fachliche Querschnittbereiche geschaffen, in denen branchenübergreifende Themen behandelt werden
  • Institutionen:
    → Unternehmen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung benötigen
    • Banken
    • Verischerungen
    • Börsen
    • Effektenhändler
    • Kollektive Kapitalanlagen
  • Ziele:
    • Erhöhung der behördlichen Fachkompetenz
    • Gesetzmässigkeit und Rechtspflege
    • Rechenschaftspflicht
    • Schaffung von Synergien der Aufsicht und Regulierung
    • Effizienzsteigerung
    • klare und schlanke Strukturen bei der Corporate Governance und Kontrolle
    • Stärkung des Vertrauens in die Integrität des Finanzplatzes
    • Professionalisierung und Internalisierung
    • Unabhängigkeit
88
Q

Wie wurde die institutionelle Unabhängigkeit der FINMA durch den Gesetzgeber gesichert?

A
  • FINMA wurde als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit konzipiert;
  • drei Unabhängigkeiten;
    • a.) funktionelle Unabhängigkeit von den politischen Behörden:
      • verhindert, dass Parlament oder Regierung der FINMA Weisungen zu ihrer Aufsichtstätigkeit erteilen
      • obwohl unabhängige Behörde: FINMA ist in staatspolitisches Gefüge mit Ausgleichs- und Kontrollmechanismen eingebunden
        → untersteht der parlamentarischen Oberaufsicht und
        → hat den Aufsichtskommissionen des Parlaments Rede und Antwort zu stehen
    • b.) finanzielle Unabhängigkeit:
      • FINMA wird nicht über Steuergelder finanziert;
      • Finanzierung über Aufsichtsabgaaben und Gebühren;
        → FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren und für Dienstleistungen;
        → zudem: erhebt von den Beaufsichtigten pro Aufsichtsbereich jährlich Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch Gebühren nicht gedeckt sind
    • c.) institutionelle Unabhängigkeit
89
Q

Wo ist der Informationsfluss zwischen einer Tochtergesellschaft und ausländischen Muttergesellschaft geregelt (Informationen, die zur konsolidierten Beaufsichtigung notwendig sind)? Was bezweckt die Regelung?

A
  • Art. 4quinquies BankG
  • Muttergesellschaft muss ihrerseits von Bank- oder Finanzmarktaufsichtsbehörde beaufsichtigt werden (sowie Information zur konsolidierten Beaufsichtigung notwendig sein); VSS:
    • Informationen dürfen lediglich zur internen Kontrolle oder direkten Beaufsichtigung von Banken verwendet werden;
    • Muttergesellschaft und für konsolidierte Aufsicht zuständige Aufsichtsbehörde muss an Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sein;
    • Informationen dürfen nicht ohne die vorgängige Zustimmung der Bank oder aufgr. genereller Ermächitung durch Staatsverträge an _Dritte weitergeleite_t werden
  • Zweck der Bestimmung: es soll keine Verletzung des Bankgeheimnisses erfolgen (zur Informationsübermittlung bedarf es einer gesetzlichen Grundlage)
90
Q

Wie ist die oberste Führungsorganisation der FINMA ausgestaltet? Was ist zur Organisation der FINMA relevant?

A
  • klare Trennung zwischen strategischer Führung durch den Verwaltungsrat und operativer Führung duch Geschäftsleitung;
  • Verwaltungsrat legt strategische Stossrichtung fest, entscheidet über Geschäfte von grosser Tragweite und überwacht die Geschäftsleitung;
  • acht Geschäftsbereiche sorgen dafür, dass die FINMA ihren Auftrag effizient erfüllt & f_inanzielle Ressourcen verantwortungsvol_l und wirksam einsetzt
93
Q

Welches Mandat und welche Aufgaben hat die FINMA?

A
  • Mandat: gesetzlicher Auftrag, Finanzmarktkunden (Gläubiger, Anleger und Versicherte) sowie Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte zu schützen;
    → Vertrauen in einen funktionierenden, integren und wettbewerbsfähigen sowie zukunftsfähigen Finanzplatz Schweiz wird gefördert
  • Aufgaben:
    • Bewilligung,
    • Überwachung und
    • Durchsetzung des Aufsichtsrechts
    • zudem: FINMA kann auf untergeordneter Stufe auch regulieren
95
Q

In welchem Umfang erfolgt ein Einsatz von Dritten durch die FINMA?

A
  • für die Erreichung ihrer Ziele delegiert die FINMA einen Teil der Aufsichtsarbeit an private Prüfgesellschaften und setzt Beauftragte ein, die fallweise zum Einsatz kommen;
  • Zusammenarbeit im In- und Ausland
96
Q

Was versteht man unter dem Grundsatz same business, same risk, same rules? (Kontext FINMA)

A
  • Märkte konvergieren, unterschiedliche Anbieter wie Vermögensverwalter, Banken, Versicherungen bieten dieselbe Leistung an; ⇒ same business & same risks
  • müssen daher ähnlich beaufsichtigt werden und denselben Regeln unterstehen;
  • Legitimation, dass die Aufsicht integriert ausgestaltet wird und nicht mehr nach dem früheren Ansatz, wo jeder Bereich separat beaufsichtigt wurde
97
Q

Nennen Sie vier Bereiche, in welchen sich der Bund gegenüber der grundsätzlich unabhängiggegn FINMA gewisse Steuerungs- und Einflussmöglichkeiten gesichert hat.

A
  1. die Steuerung der FINMA erfolgt in erster Linie über die Vorgaben in den Bundesgesetzen** und den **Verordnungen** des **Bundesrates (Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung der FINMA und Genehmigung der FINMA-Personalverordnung);
    ⇒ damit legt der Bund den regulatorischen Rahmen fest, in dem sich die FINMA bewegen darf;
  2. Bundesrat genehmigt die von der FINMA formulierten strategischen Ziele;
  3. Bundesrat wählt den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Mitglieder des VR und genehmigt die Wahl des Direktors;
  4. im Rahmen der Eignerstrategie des Bundes finden jährlich Gespräche zwischen dem Bundesrat und dem VR der FINMA zur Aufsichtstätigkeit sowie zu aktuellen Fragen der Finanzpolitik statt;
  5. die FINMA ist dem Bundesrat im Rahmen ihres jährlichen Geschäftsberichts rechenschaftspflichtig
98
Q

Für welches Organ besteht in der Aufgabenabgrenzung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung der FINMA eine Kompetenzvermutung? Inwieweit wird diese Zuständigkeitsregeglung relativiert?

A
  • Geschäftsleitung erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind; (Vermutung, dass Zuständigkeit der GL)
  • Kompetenzvermutung zu Gunsten der Geschäftsleitung wird im Verhältnis zum Verwaltungsrat nur insoweit realtiviert, als dieser über Geschäfte von grosser Tragweite entscheidet und selber bestimmen kann, welche Geschäfte unter diese Kategorie fallen
    → insb. in Geschäftsbereichen, in denen VR selbst entscheidet, dass diese wichtig sind, kann er Geschäfte an sich ziehen
  • ⇔ Unterschied dazu: Aktienrecht: Grundsatz, dass VR in allem zuständig ist, was er nicht delegiert
99
Q

Welche Art von Revision findet bei einer Bank statt?

A
  • interne Revision
    • Def. der FINMA: Die interne Revision erbringt unabhängige Prüfungen und Beurteilungen bez. der Angemessenheit und Wirksamkeit der Unternehmensorganisation und Geschäftsprozesse ins. bez. des IKS und des Risikomanagements des Instituts
    • Sehr wichtig! Interne Revision muss unabhängig sein, insb. vom CEO, ist aber dem VR und den relevanten Committees (Audit und Risk) unterstellt resp. rapportiert an diese
    • Siehe Rundschrieben 2017/1 Corporate Governance - Banken (FINMA)
  • externe Revision =
    • Rechnungslegungsprüfung sowie
    • bankengesetzliche Aufsichtsprüfung
    • Prüfgesellschaft ist im Rahmen der Aufsichtsprüfung verlängerter Arm der FINMA
    • Prüfgesellschaft nimmt Aufgaben wahr, die im Bereich der FINMA liegen
      → rapportiert an FINMA
    • Prüfgesellschaft wird aber von Bank mandatiert (FINMA muss informiert werden)
100
Q

In welche 8 Geschätsbereiche ist die FINMA unterteilt? Wieso ist die FINMA so unterteilt?

A
  • Geschäftsleitung soll von operativen Aufgaaben entlastet werden;
    → Stärkung der Geschäftsleitung
  • FINMA soll für mittelfristige Herausforderungen gewappnet sein
102
Q

Welches Ziel verfolgt die Finanzmarktaufsicht?

A
  • Art. 4 FINMAG
  • Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze
    • den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger,
    • der Anlegerinnen und Anleger,
    • der Versicherten sowie
    • den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte.
  • Damit trägt die FINMA
    • zur Stärkung des Ansehens und
    • der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei.
103
Q

Was sind die strategischen Ziele der FINMA 2017 - 2020?

A
  1. Die starke Kapitalisierung von Banken und Versicherungen erhalten (Nachwirkung der FInanzmarktkrise; Stabilität der Finanzinstitute steht im Vordergrund)
  2. das Geschäftsverhalten der Finanzinstitute nachhaltig positiv beeinflussen
  3. das T_oo-big-to-fail-Problem_ mit funktionsfähigen Notfallplänen und glaubwürdigen Resolution-Strategien weiter entschärfen
  4. Bei der Bewältigung des Strukturwandels im Finanzmarkt Gläubiger, Anleger und Versicherte schützen (zielt darauf ab, dass Strukturwandel im Finanzmarkt entschärft wird)
    → Strukturwandel: zunehmende Volatilität und Dynamik der Finanzmärkte, damit einhergehende Preisänderungsrisiken; (zudem: Bedürfnis der Marktteilnehmer, sich dagegen abzusichern
  5. geeignete Rahmenbedingungen für innovative Geschäftsmodelle schaffen
  6. Prinzipienbasierte Finanzmarktregulierung und eine intelligente Äquivalenz
  7. Die Kosten der Aufsicht stabil halten und weitere Effizienzgewinne realisieren
104
Q

Welches ist der Wirkungsbereich der FINMA?

A
  • Institutaufsicht: in diesem Bereich beaufsichtigt die FINMA gewisse Institute (s.u.); sie überwacht im Rahmen der Institutsaufsicht sämtliche Geschäftstätigkeiten
    • Banken
    • Versicherungen
    • Effektenhändler
    • Fondleitungen
    • Qualifizierte Vermögensverwalter
    • Ebenso Aufsicht über Börsen
  • Marktaufsicht: Grds. an Börsen delegiert (Bsp.: SIX), Börsen haben Aufsicht über die Effektenmärkte
    Regulierung gestützt auf Finanzmarktinfrastrukturgesetz; Regulierung bedarf Genehmigung durch FINMA (Art. 4f. FinfraG)
  • Überlappung beider Bereiche (Institutsaufsicht & Marktaufsicht)
    • Strafverfolgungen in Bezug auf Marktaufsicht obliegt dem eidg. Finanzdepartement
      Art. 51 Abs. 1 FinfraG
    • Strafrechtliche Verfolgung: Bundesanwaltschaft und Bundesstrafgericht
    • FINMA hat punktuell im Rahmen der Marktaufsicht Zuständigkeit über den Finanzmarkt hinaus:
      • ist dafür verantwortlich, dass alle an einer Börse kotierten Unternehmen in der Schweiz die Marktverhaltensregeln einhalten;
        • ⇒ in Fällen von Marktmissbrauch (Insiderhandel und Marktmanipulation) und bei
        • Verletzung der Meldepflicht zur Offenlegung von Beteiligungen
      • stehen der FINMA Aufsichtsinstrumte ggü. sämtlichen Marktteilnehmern zur Verfügung:
        • a.) Auskunftsrecht
        • b.) Eröffnung Verwaltungsverfahren
        • c.) Erlass Feststellungsverfügung
        • d.) Einziehung Gewinn
        • d.) Veröffentlichung der Verfügung unter Namensnennung
105
Q

Welche Bereiche werden im FINMAG geregelt?

A
  • Organisation (Art. 8 f. FINMAG)
    • Verwaltungsrat (strategisches Organ; Art. 9 FINMAG)
    • Geschäftsleitung (operatives Organ; Art. 10 FINMAG)
  • Aufsichtstätigkeit
    • Prüfung (Art. 24 f. FINMAG)
    • umfassendes Auskunftsrecht (Art. 25 f. FINMAG)
      • Art. 25 FINMAG: Pflicht der Auskunfterteilung der Beaufsichtigten an Prüfgesellschaft
      • Art. 27 FINMAG: Berichterstattung über Prüfungen; insb. auch Information der FINMA über Missstände und Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, die nach Setzung einer Frist nicht behoben werden
      • Art. 29 FINMAG: Auskunfterteilung an FINMA
      • Art. 30 FINMAG: Anzeige der Eröffnung eines Verfahrens durch FINMA ggü. den Beaufsichtigten
  • Aufsichtsinstrumente
    → Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar (Art. 53 FINMAG)
    • Wiederherstellung Art. 31 FINMAG
    • Untersuchungsbeauftragter Art. 36 FINMAG
      → dieser selbst hat keine Verfügungsbefugnis, damit kein taugliches Anfechtungsobjekt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren; Art. 45a VwVG korrigiert dies
    • Einziehung Art. 35 FINMAG
    • Berufsverbot / Bewilligungsentzug Art. 33 und Art. 37 FINMAG
      Berufsverbot bei schwerer Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen
      Bewilligungsentzug bei schwerer Verleltzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen sowie, wenn VSS zur Tätigkeit nicht mehr erfüllt sind
      → sehr einschneidende Massnahme, FINMA muss prüfen, ob milderes Mittel in Frage kommt
107
Q

Wie wird der Verstoss einer Meldepflicht eines Investors verfolgt? (Zuständigkeit EFD)

Bsp.: Investor hat 3% der Stimmanteile erworben, es erfolgt keine Meldung an die Börse, die Organe der Publikumsgesellschaft bemerken dies.

A
  1. Publikumsgesellschaft meldet den Verstoss an den Handelsplatz (Bsp.: SIX; Meldung an OLS = Offenlegungsstelle);
    gem. Art. 120 Abs. 3 FinfraG muss Meldung erfolgen
    → vgl. auch Art. 10f. FinfraV-FINMA)
  2. FINMA prüft mutmassliche Verletzung (auf Anzeige OLS oder börsenkotierter Gesellschaft selbst); bei klaren Sachverhaltskonstellationen
    ⇒ direkte Strafanzeige bei EFD
    → FINMA kann bis zur Klärung bspw. Stimmrechtssuspendierung oder Zukaufsverbot verhängen;
  3. Zuständigkeit des EFD zur Weiterverfolgung;
    Art. 51 Abs. 1 FinfraG: Investor kann mit Busse gebüsst werden oder sogar Stimmrechte suspendiert werden
108
Q

Welche Revision fand hinsichtlich Börsendelikte und Marktmissbrauch statt (FINMA)?

A
  • Die Revision beinhaltet neue aufsichtsrechtliche Interventionsmöglichkeiten der FINMA:
  • von der FINMA Beaufsichtigte (inkl. Banken):
    • Marktverhaltensregeln FINMA RS 2013/08
  • übrige Marktteilnehmer
    • Art. 145 FinfraG (bei Verstössen gegen Art. 120 (Meldepflicht), Art. 121, Art. 142 (Insiderhandel) oder Art. 143 FinfraG; Marktmanipulation)
    • → Insiderhandel des Strafgesetzes wurde ins FrinfraG aufgenommen; es gibt auch einen aufsichtsrechtlichen TB (strafrechtlich Art. 154 FinfraG; Aufsichtsrechtlich Art. 142 FinfraG)
      • ​Ausdehnung und Präzisierung des Täterkreises (damit Verschärfung)
      • heute wird auch Zufallsinsider erfasst
    • → Marktmanipulation: aufsichtsrechtliche (Art. 143 FinfraG) und strafrechtliche (Art. 155 FinfraG) Perspektive geregelt; ebenfalls verschärft
109
Q

Wie funktioniert das Verwaltungsstrafverfahren im Bankrecht?

A
110
Q

Welche Unterschiede bestehen zwischen den aufsichtsrechtlichen TB des Insiderhandels und der Marktmanipulation zu den strafrechtlichen TB?

A
  • Art. 142 FinfraG: Insiderhandel (aufsichtsrechtlich)
    • kein subjektives Verschulden vorausgesetzt (auch Zufallsinsider)
    • Vermögenserzielung verlangt
    • → weniger strenge Anforderungen als strafrechtlicher TB
    • → führt häufiger zu Sanktionen
    • ⇔ zudem (davon unabh.): im Unterschied zu früher Täterkreis ausgeweitet & präzisiert
  • Art. 154 FinfraG: Insiderhandel (strafrechtlich)
  • Art. 143 FinfraG: Marktmanipulation (aufsichtsrechtlich)
    • sowohl Scheingeschäfte
    • wie auch echte Transaktionen
    • in Bezug auf Effekte selbst
    • wie auch abgeleitete Instrumente & Derivate
  • Art. 155 FinfraG: Kursmanipulation (aufsichtsrechtlich)
    • nicht erfasst: echte Transaktionen!
    • Verbreitung irreführender Informationen wie auch Verbreitung von fake news
111
Q

Wie ist der Rechtsschutz bei Verfügungen der FINMA ausgestaltet?

A
  1. Verfügung der FINMA
    • ​​Eröffnung Verwaltungsverfahren von Seiten der FINMA ist den Parteien anzuzeigen
    • Betroffene können Beschwerdeverfahren gegen Entscheid anstrengen
      Beschwerde ans BVGer
  2. Urteil BVGer
    Beschwerde ans BGer
    → Ausnahme:
    Verfügungen der internationalen Amtshilfe und Übernahmerecht
  3. Urteil BGer
113
Q

Was wird im FinfraG geregelt?

A
  • Art. 1 Abs. 1 FinfraG: geregelt wird die Organisation und der Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen sowie die Verhaltenspflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer beim Effekten- und Derivatehandel;
  • Art. 1 Abs. 2 FinfraG: das Gesetz bezweckt
    • die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit* und der *Transparenz der Effekten- und Derivatenmärkte;
    • die Stabilität des Finanzsystems;
    • den Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer und
    • die Gleichbehandlung der Anleger
  • Art. 2 lit. a FinfraG: als Finanzmarktinfrastruktur gilt u.a. eine Börse;
  • Art. 2 lit. d und e FinfraG: als Teilnehmer gilt jede Person, welche die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastruktur direkt oder indirekt in Anspruch nimmt
  • insb. bspw.:
    • Art. 4 FinfraG: Bewilligungspflicht (durch FINMA)
    • Art. 142 und Art. 143 FinfraG: Insiderinformationen und Marktmanipulation;
    • Art. 144 Instrumente der Marktaufsicht (FINMA); Art. 145 FinfraG Aufsichtsinstrumente gem. FINMAG
    • Art. 147f. FinfraG: Strafbestimmungen → Verwaltungsstrafverfahren
114
Q

Was wird im FINMA Rundschreiben 2013/8 Marktverhaltensregeln geregelt?

A
  • rechtliche Grundlagen:
    • FINMAG Art. 7 Abs. 1 Bst. b (FINMA kann durch Rundschreiben regulieren), Art. 27 (Berichterstattung und Massnahmen) und Art. 29 (Auskunfts- und Meldepflicht)
    • BankG Art. 3 und 3f (Bewilligung zum Geschäftsbetrieb einer Bank / Finanzgruppe)
    • FinfraG Art. 1, 2, 4, 26, 27, 142, 143 und 145
  • Zweck:
    • Rundschreiben konkretisiert die finanzmarktinfrastrukturgesetzlichen Verbotstatbestände zum Marktverhalten (Art. 142 und Art. 143 FinfraG) und Art. 122 - 128 der Finanzinfrastruktuurverordnung (FinfraV);
    • zudem: konkretisiert es das Erfordernis der Gewähr für die einwandfreie Geschäftsführung im Bereich des Marktverhaltens
115
Q

Was regelt die Finanzmarktinfrastrukturverordung (FinfraV)?

A
  • gestütz auf FinfraG;
  • regelt gem. Art. 1 FinfraV:
    • BewilligungsVSS und Pflichten für Finanzmarktinfrastrukturen
    • Pflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer
    • Offenlegung von Beteiligungen
    • öffentliche Kaufangebote
    • Ausnahmen von Verboten des Insiderhandels
116
Q

Wodurch bzw. inwieweit wird die Institution der Ombudsstelle im Bankenbereich mit dem Inkrafttreten des FIDLEG und des FINIG per 1. Jan. 2020 gestärkt?

A
  • gesetzliche Verankerung der Ombudsstelle in Art. 74 - 86 FIDLEG und Art. 16 FINIG
  • → Botschaft FIDLEG/FINIG 2015: Ombudsstelle soll gesetzlich festgehalten werden (zuerst schlichten, dann richten)*
    • Art. 75 Abs. 1 FIDLEG: “Das Verfahren vor der Ombudsstelle muss unbürokratisch, fair, rasch, unparteisch und für die Kundin oder den Kunden kostengünstig oder kostenlos sein.”
    • → entspricht den int. Standards
  • Anschlusspflicht für Finanzdienstleister und Finanzinstitute (Art. 77 FIDLEG) sowie Pflicht zur Teilnahme am Verfahren vor der Ombudsstelle (Art. 78 FIDLEG)
117
Q

Wo sind die Anforderungen an ein Vermittlungsgesuch vor der Ombudsstelle geregelt? Welches sind die Anforderungen?

A

Art. 75 Abs. 4 FIDLEG: (Finanzdienstleistungsgesetz; Gesetz bezweckt den Schutz der Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern sowie die Schaffung vergleichbarer Bedingungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen);
Vermittlungsverfahren ist jederzeit zulässig sofern:

  1. das Vermittlungsgesuch nach den Vorgaben gem. Verfahrensreglement der Ombudsstelle eingereicht wurde;
  2. der Kunde den Finanzdienstleister informiert hat und ein Einigungsversuch gescheitert ist; (Glaubhaftmachung)
  3. das Gesuch nicht offensichtlich missbräuchlich ist /in der gleichen Sache bereits ein Verfahren durchgeführt wurde;
  4. keine andere Instanz sich mit der Streitsache befasst
118
Q

Besteht eine Teilnahmepflicht des Finanzdienstleisters/ des Kunden an einem Verfahren vor der Ombudsstelle?

A
  • Art. 78 FIDLEG:
  • Abs. 1: Finanzdienstleister sind zur T_eilnahme verpflichtet_;
  • Kunden sind nicht zur Teilnahme verpflichtet
119
Q

Was besagt der Grundsatz der Unabhängigkeit des Vermittlungsverfahrens vor der Ombudsstelle im Zivilverfahren und wodurch wird er relativiert bzw. welche Ausnahme besteht von diesem Grundsatz?

A
  • Gem. Art. 76 Asb. 1 FIDLEG schliesst die Einreichung eines Vermittlungsgesuchs bei einer Ombudsstelle eine Zivilklage nicht aus und verhindert diese nicht;
  • Gem. Art. 76 Abs. 2 FIDLEG kann die klagende Partei nach der Durchführung eines Verfahrens vor einer Ombudsstelle allerdings einseitig** auf die **Durchführng des Schlichtungsverfahrens gem. Art. 197 ZPO verzichten.
120
Q

Was ist Streitgegenstand des Verfahrens vor der Ombudsstelle?

A

Botschaft FIDLEG/FINIG 2015

“Gegenstand der Verfahren sind nicht nur eigentliche Streitigkeiten über Forderungen, sondern jegliche Art von Rechtsansprüchen, wie zum Beispiel der Herausgabeanspruch von Dokumenten.”

121
Q

Hat die Ombudsstelle im Bankrecht Entscheidkompetenz?

A
  • Grds. Vermittlungskompetenz und keine Entscheidungskompetenz
  • Aber: Art. 75 Abs. 8 FIDLEG:
  • “Kann keine Einigung erzielt werden (…), kann die Ombudsstelle den Parteien eine r_echtliche Einschätzung abgeben_ und in die Verfahrensabschlussmitteilung aufnehmen.”*
122
Q

Welche Auswirkungen hat das Verfahren vor der Ombudsstelle in Hinblick auf die Verjährung? Wie ist ein geschlossener Vergleich vor der Ombudsstelle zu qualifizieren?

A
  • Ombudsstelle ist kein staatliches Gericht oder Schiedsgericht;
  • ⇒ begründet damit keine Rechtshängigkeit (Art. 62 ZPO gilt nicht)
  • keine Unterbrechung der Verjährung
  • Vergleich im Ombudsverfahren = privatrechtlicher Vertrag
123
Q

Welche Pflichten ergeben sich für Finanzdienstleister und Finanzinstitute in Bezug auf die Ombudsstelle?

A
  1. Anschlusspflicht (Art. 77 FIDLEG)
  2. Teilnahmepflicht (Art. 78 FIDLEG)
  3. Informationspflicht (Art. 79 FIDLEG)
  4. Pflicht zur finanziellen Beteiligung (Art. 80 FIDLEG)
124
Q

Besteht eine Aufnahmepflicht der Ombudsstelle für Finanzdienstleister? Wo ist dies geregelt?

A
  • Art. 81 FIDLEG: bei Erfüllung der Anschlussvoraussetzungen besteht eine Aufnahmepflicht der Ombudsstelle;
  • Art. 82 FIDLEG: sofern ein Finanzdienstleister den Pflichten gem. Art. 78 - 80 FIDLEG wiederholt nicht nachgekommen ist, besteht die Möglichkeit eines Ausschlusses;

⇒ Zudem: Gem. Art. 100 Abs. 3 FIDLEV besteht die Möglichkeit des EFD; die Ombudsstelle zur Aufnahme eines Finanzdienstleisters zu verpflichten

125
Q

Wann wird eine Ombudsstelle durch das EFD anerkannt?

A

Art. 84 Abs. 2 FIDLEG

  1. die Ombudsstelle muss organisatorisch und finanziell unabhängig sein, unparteiisch, transparent und effizient sein und keine Weisungen entgegennehmen;
    → Dienstleister finanzieren Ombudsstelle aber nicht der Fiskus
  2. die mit der Vermittlung beauftragten Personen müssen über erforderliche Fachkenntnisse verfügen;
  3. die Ombudsstelle muss über die notwendigen Reglemente verfügen (Organisationsreglement und Verfahrensreglement);
  4. die Ombudsstelle muss über eine Beitrags- und Kostenregelung verfügen
126
Q

Wie erfolgt die Aufsicht über die Ombudsstelle?

A
  • Rolle der FINMA ist es zu prüfen, ob die Anschlusspflicht erfüllt wird, wenn ein Institut beaufsichtigt wird;
    • klassisch ist allerdings die Situation (bei Vermögensverwaltern etc.), dass eine separate Aufsichtsorganisation diese Aufsicht wahrnimmt (nicht direkt FINMA);
      ⇒ FINMA prüft Aufsichtsorganisation über Ombudsstelle und genehmigt diese
    • bei Verwalter Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser → Prüfung der VSS erfolgt durch FINMA selbst
128
Q

Was kann als Fazit zu der Ombudsstelle gesagt werden (im Bereich der Finanzdienstleister)?

A
  • Die Entwicklung ist im Einklang mit der internationalen Entwicklung;
  • ebenso: im Einklang mit Schlichtungstradition der Schweiz
  • gesetzliche Verankerung und Anschlusspflicht setzt sich durch;
  • Anreiz für Kunden, das Ombudsverfahren zu durchlaufen, weil Schlichtungsverfahren nicht mehr duchlaufen werden muss
  • in Zivilprozessrecht wird nicht eingegriffen
129
Q

Was versteht man unter der konsolidierten Aufsicht und was umfasst sie insb.?

A
  • Konsolidierte Aufsicht: Aufgrund des internationalen Bankengeschäfts, kann eine Aufsichtsbehörde, z.B. die FINMA, nur dann die BewilligungsVSS einer Bank beurteilen, wenn sie alle Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und weltumspannenden Tätigkeitsbereiche etc. mit in ihre Beurteilung einbezieht
  • Informations- und Erfahrungsaustausch
    • Grenüberschreitende Zusammenarbeit der nat. Aufsichtsbehörden
  • Amtshilfe (abzugrenzen von der Amtshilfe in Straf- und Fiskalsachen)
    • Auskunftsregelung
    • AuskunftsVSS
      • z.B. FINMAG 42
  • Vor-Ort-Kontrollen
  • Gemeinsame Aufsichtsmassnahmen
130
Q

Was für vier Prinzipen der Amtshilfe kennen Sie?

A
  • Spezialitätsprinzip
    • FINMAG 42 II lit. a
  • Prinzip der langen Hand
    • Die FINMA behält die Kontrolle über Informationen, die in der Hand von ausländischen Aufsichtsbehörden sind; d.h. diese müssen die FINMA vor Übermittlung, z.B. an eine Strafbehörde, um Erlaubnis fragen
      • abgeschafft
  • Vertraulichkeitsprinzip
    • FINMAG 42 II lit. b
  • Verhältnismässigkeitsprinzip
    • BV 5 II
      • FINMA ist eine Behörde
131
Q

Was für Partierechte sind insb. im Amtshilfeverfahren zu beachten?

A
  • Rechtliches Gehör und das daraus fliesssende Akteneinsichtsrecht
    • Kurze Fristen sind in diesem Zusammenhang sehr wichtig, um ein effizientes Verfahren sicherzustellen
  • Die direkte Information an einen Kunden (FINMAG 42a II) kann aber problematisch sein
    • Überraschungseffekt wichtig da Gefahr der Vereitelung!
    • vgl. dazu FINMAG 42a IV
132
Q

Was für drei Verfahrensarten kennt das Amtshilfeverfahren?

A
  • Auskunftsverfahren
  • Übermittlungsverfahren (FINMAG 42 IV)
    • sehr wichtig ist in diesem Zusammenhang FINMAG 42a IV
  • Weiterleitungsverfahren
133
Q

Was versteht man unter “Vor-Ort-Kontrollen”?

A
  • Ausländische Aufsichtsbehörde tätigt Kontrollen im Inland bei beaufsichtigten Instituten
  • FINMAG 43
    • relevant insb. II und III
134
Q

Was für VSS müssen gegeben sein, dass eine ausländische Aufsichtsbehörde in der Schweiz “Vor-Ort-Kontrollen” i.S.v. FINMAG 43 durchführen darf?

A
  • FINMAG 43 II
  • Aufsichtsbehörde muss für die konsolidierte Aufsicht im Herkunftsland zuständig sein
  • Spezialitätsprinzip
  • Vertraulichkeitsprinzip
  • Prinzip der langen Hand?
    • wohl abgeschafft…wird jetzt durch FINMAG 42 II lit. a (i.V.m. FINMAG 43 II lit. b) abgedeckt
135
Q

Worum handelt es sich beim “Private Banking Carve Out” und wie wurde es aufgehoben?

A
  • Vor-Ort-Kontrollen von Herkunftslandbehörden bei Auslandbanken in der Schweiz sind grundsätzlich zuzulassen, dabei wird aber kein Zugang zu den Namen von Vermögensverwaltungskunden gewährt
  • Abgeschafft (BankG 23septies) mit FINMAG 43 IIIter
136
Q

Was versteht man unter der Rechtshilfe in Strafsachen?

A
  • Internationale Rechtshilfe in Strafsachen umfasst alle Massnahmen, die ein ersuchter Staat auf Anfrage eines anderen, ersuchenden Staates zur Verfolgung und Bestrafung von Straftaten im ersuchenden Staat ergreift (also zw. Justizbehörden)
  • Insb. abzugrenzen von der Amtshilfe (zw. Aufsichtsbehörden)
137
Q

Nennen Sie die wichtigsten Rechtsgrundlagen betreffend die Rechtshilfe in Strafsachen

(Frage und Karte wohl ohne Relevanz…)

A
  • Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  • Verordnung über die internationale Rechshilfe in Strafsachen
  • Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
  • Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
  • Schengener Assoiziierungsabkommen und Schengener Durchführungsübereinkommen
  • Betrugsbekämpfungsabkommen
  • Staatsvertrag Schweiz – USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
138
Q

Nennen Sie mir die VSS für die Rechtshilfe in Strafsachen!

A
  1. Strafverfahren
    • IRSG 1
  2. Gewährung von Gegenrecht
    • IRSG 8
  3. Beidseitige Strafbarkeit
    • IRSG 35
  4. Verhältnismässigkeitsprinzip
    • BV 5 II
  5. Spezialitätsprinzip
    • insb. sind keine “Fishing Expeditions” erlaubt
  6. Ne bis in idem
    • keine Verurteilung zweimal in der selben Sache
  7. Keine schweren Verfahrensmängel
    • IRSG 2 II
  8. Kein politisches, militärisches oder fiskalisches Delikt
    • ​Ausschluss i.B. auf ein fiskalisches Delikt aber nicht absolut (IRSG 3 III)
      • beachte in diesem Zusammenhang auch MA OECD 26
  9. Keine Beeinträchtigung von wesentlichen schweizerischen Interessen
    • ​​IRSG 1a
139
Q

Wie stellt sich der Rechtschutz bei der Rechtshilfe in Strafsachen dar?

A
  1. Ausführende Behörde (Bund oder Kanton)
    • Anfechtungsobjekt: Zwischen- oder Schlussverfügung
    • beachte IRSG 80d
  2. Bank
    • betrifft nun den “formellen Kontoinhaber”
  3. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
    • ​​IRSG 80e und h
  4. BGer
    • Anfechtungsmöglichkeit wird sehr restirkitv gehandhabt
      • BGG 84
140
Q

Nennen Sie die wichtigsten Rechtsgrundlagen betreffend die Rechtshilfe in Zivilsachen

(Frage und Karte wohl ohne Relevanz…)

A
  • Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schritstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen
  • Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht
  • Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen
  • Haager Übereinkommen über den internationalen Zugang zur Rechtspflege
141
Q

Was für Massnahmen bei Insovlenzgefahr einer Bank kennen Sie?

A
  • BankG 25 ff.
  • Schutzmassnahmen BankG 26
    • Systemschutz (insb. BankG 10 II)
  • Sanierungsverfahren BankG 28 (ff.)
  • Bankenliquidation BankG 33 ff.
    • Konkursprivileg/Aussonderungsrechte
    • Einlagensicherung BankG 37a ff. und BankV 43 f.
142
Q

Was versteht man unter der “informellen Sanierung”?

A
  • Vorstufe zur Sanierung
    • Schutzmassnahmen sollen entweder eine Sanierung/Liquidation vermeiden oder den bisherigen Status, i.S. einer vorsorglichen Massnahme, konservieren
  • Schutzmassnahmen gem. BankG 26 I lit. a–b
143
Q

Wie stellt sich grob das Sanierungsverfahren gem. BankG dar?

A
  • BankG 28–32 und BIV-FINMA 40 ff.
  1. FINMA setzt Sanierungsbeauftragten ein (BankG 28)
  2. Sanierungsplan wird ausgearbeitet und durch die FINMA genehmigt (BankG 31)
    • beachte insb. BankG 31 III, möglichkeit des bail-in!
  3. Geltendmachung paulianischer Ansprüche (BankG 32)
144
Q

Wie stellt sich die Liquidation insolventer Banken gem. BankG dar?

A
  • BankG 33 ff. und BIV-FINMA 11 ff.
  1. BankG 33
    • Bewilligungsentzug
    • Anordnung der Liquidation
      • ultima ratio
    • Öffentliche Bekanntgabe durch FINMA
  2. BankG 33 II
    • Ernennung der Liquidatoren durch FINMA
  3. BankG 34
    • Konkursverfahren gem. SchKG 221 ff.
      • Ausnahme: keine Gläubigerversammlung ausser BankG 35 I lit. a
      • beachte auch Kompetenz der FINMA gem. BankG 34 III
  4. BIV-FINMA 58
    • Schlussbericht an FINMA und Veröffentlichung des Abschlusses
145
Q

Wie stellt sich der Einlagenschutz in der Schweiz dar?

A
  • Gesicherte Vermögenswerte
    • Aussonderung von Depotwerten (BankG 37d)
    • Privilegierte Einlagen: < CHF 100’000 werden ausserhalb der Kollokation der zweiten Klasse nach SchkG 219 IV zugewiesen
    • Guthaben bei Vorsorgestiftungen unterliegen unabhängig von anderen Einlagen dem Konkursprivileg (BankG 37a V)
  • Ausgestaltung der Einlagensicherung (BankG 37a ff. und BankV 43 f.
    • Privilegierte Einlagen werden grundsätzlich sofort ausgezahlt
      • BankG 37a und b
    • Betrag wird im Einzelfall durch die FINMA festgesetzt (BankG 37b)
      • unter Berücksichtigung der tatsächlich verfügbaren liquiden Aktiven der betreffenden Bank
    • Systemobergrenze von CHF 6 Mrd. (BankG 37h)
    • Banken müssen ständig inländisch gedeckte Forderungen oder übrige in der Schweiz belegenen Aktiven in der Höhe von 125% sämtlicher privilegierten Einlagen halten (BankG 37a VI)
146
Q

Nennen Sie die wesentlichen Punkte zur Revision der Bankensanierung und der Einlagensicherung gem. Botschaft zur Teilrevision des Bankengesetzes vom 19. Juni 2020

A
  • Bankensanierung
    • Kapitalmassnahmen und insb. der Bail-in
      • vgl. dazu BankG 31 III
        • gem. Revision umfassender und neuer Artikel: BankG 30b “Kapitalmassnahmen”
    • Anpassung Pfandbriefgesetz zur Stärkung des Pfandbriefsystems bei Insovlenz oder Konkurs der Bank
  • Einlagensicherung (BankG 37h)
    • Hinterlegung der Hälfte der Beitragsverpflichtung der Banken gegenüber Einlagensicherung in Wertschriften oder in bar bei Verwahrungsstelle (BankG 37h III lit. c)
    • Verkürzung der First zur Auszahlung der Gelder aus der Einlagensicherung (7 statt 20 Tage, BankG 37h III lit. a)
147
Q

Verhältnis der privilegierten Einlagen (BankG 37a) zur Einlagensicherung (BankG 37h) bzw. wie werden im Konkurs einer Bank die Einlagen der Kunden ausgezahlt?

A
  1. Privilegierte Einlagen werden sofort aus der vorhandenen Liquidität der gescheiterten Bank ausbezahlt BankG 37b I
  2. Reichen die verfügbaren liquiden Mittel der Bank zur Deckung der privilegierten Bankeinlagen nicht, kommt jetzt die Einlagensicherung gem. BankG 37h zum Zug
    • esisuisse Verein; Anschlusspflicht
  3. Privilegierte Einlagen werden im Konkursfall bevorzugt und gleichzeitig mit den anderen Forderungen der zweiten Konkursklasse beglichen BankG 37a I