2. Öffentliches Bankenrecht Flashcards
Was für eine Rolle spielt die SNB i.B. auf das schweizerische Finanzmarktrecht?
- Siehe Aufgabenkatalog NBG 5 und BV 99
-
Währung/Gesetzliche Zahlungsmittel in der Schweiz
- Franken/Rappen
- Zahlungsmittel (Münzen, Banknoten, Sichtguthaben bei SNB)
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Münzordnung
- Monopol des Bundes
- Im Auftrag des Bundes nimmt die SNB die Münzverteilung wahr
-
Notenordnung
- Monopol der SNB
-
Sichtguthaben bei der SNB
- Clearingkonten der Geschäftsbanken –> Zahlungsverkehr
Was sind die wesentlichen Aufgaben der SNB?
- NBG 5
- Stabilität des Finanzsystems
-
Liquidität für den Markt
- Nicht Solvenz der Unternehmen!
- Geld- und Währungspolitik
- Stärkung des Vertrauens in den Finanzplatz CH
- Bank des Bundes
- Teilnahme an internationalen Währungskooperationen
In welchem Bereich findet bzw. fand eine Zusammenarbeit zw. der SNB und der FINMA statt?
- TBTF-Problematik
- SNB zuständig für: Was sind die systemrelevanten Funktionen, welche Finanzinstitute und Dienstleister sind systemrelevant (BankG 8 III)
-
FINMA stellt Umsetzung sicher:
- Inkl. Notfallplanung und organisatorische Vorkehrungen (insb. BankG 10)
- Institutsaufsicht (FINMAG)
- Kompetenzüberschneidungen möglich
Wie stellt sich die Rechtsform und die Organisation der SNB dar und wo finden sich die Rechtsgrundlagen dafür?
- Regelung druch BV (BV 99), NBG und OR (NBG 2)
- Organe NBG 34 ff.
- GV der Aktionäre
- Revisionsstelle
- Bankrat
- Direktorium
- Die SNB ist mit Einschränkungen unabhängig vom Bund
- SNB als Organ des Bundes in Form einer spezialgesetzlichen AG (NBG 1 I)
- flexibler, da Abweichung vom OR möglich, natürlich nur im Interesse der Umsetzung öffentlicher Interessen (BV 5 und 35)
- Unabhängig vom BR/Parlament (NBG 6), als Pendant die Rechenschaftspflicht (NBG 7)
- BR wählt die Mehrheit des Bankrats (NBG 39)
- dafür sind Aktien nicht in der Hand des Bundes
- Kantone und Streubesitz (Private)
- Aber Kompetenzen der GV sind beschränkt
- BR handelt durch den Bankrat
- umfangreiche Kompetenzen des Bankrats
- BR handelt durch den Bankrat
- dafür sind Aktien nicht in der Hand des Bundes
- SNB als Organ des Bundes in Form einer spezialgesetzlichen AG (NBG 1 I)
Worum handelt es sich beim Direktorium der SNB und was sind seine Aufgaben und Kompetenzen?
- NBG 43 ff.
- Oberste Geschäftsleitung
- Bankrat wie VR bei der AG, Direktorium also wie die “Officers” bei einer (gewöhnlichen) AG
- Wahl durch BR auf Vorschlag des Bankrats
- Aufgaben und Kompetenzen
- Aussenvertretung (Währungszusammenarbeit)
- Ausführung der Geld- und Währungspolitik
- Personal- und Organisationsentscheide
Wie unterscheidet sich die SNB zu anderen spezialgesetzlichen AGs wie der Post, Swisscom und der SBB?
- SNB verfügt insb. über keine Statuten
Was versteht man darunter, dass die SNB der “Lender of Last Resort” sei und was für eine Problematik geht dabei einher?
- SNB zuständig für die Stabilität des Finanzsystems (NBG 5)
- Konflikt zw. NBG 5 I (Preisstabilität) und NBG 5 II lit. e i.V.m. NBG 9 I lit. e (Systemstabilität)?
- Keep in mind: SNB hilft nur bei Liquiditätsengpässen des Marktes, nicht bei Solvenzproblemen von Unternehmen!
- SNB darf nur im Hinblick auf die Stabilität des Finanzsystems** tätig werden
- Problematik
- Moral Hazard
-
Vage Kriterien
- Insb. bei der TBTF-Problematik gibt es keine gesetzliche Grundlage um solche Finanzinstitute zu schützen
Was für Instrumente der Geld- und Währungspolitik stehen der SNB zur Verfügung?
- NBG 9
- Nicht Hoheitlich
-
Offenmarkttransaktionen (Initiative der SNB)
- CH-Geldmarkt soll mit Liquidität versorgt werden
- Steuerung Zinsniveau durch Repogeschäfte
- Erhöhung Giroguthaben
- Devisenkasse- und Termingeschäfte
- Kauf/Verkauf von Derivaten
- CH-Geldmarkt soll mit Liquidität versorgt werden
-
Stehende Fazilitäten (SNB legt lediglich die Bedingungen fest)
- Finanzierung zur Überbrückung von Liquidationsengpässen (NBG 9 I lit. e)
- Auch eine Art Repo-Geschäft
- Finanzierung zur Überbrückung von Liquidationsengpässen (NBG 9 I lit. e)
-
Offenmarkttransaktionen (Initiative der SNB)
-
Hoheitlich
- Statistiktätigkeiten
- Überwachung der Tätigkeit von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen
- Mindestreservepolitik
- Bank des Bundes
Was ist das (bzw. ein) Repogeschäft der SNB?
- Repo = “repurchase operation”
- Verkauf von Wertpapieren mit gleichzeitigem Rückkauf auf Termin
- Für das so gewährte und mit Wertpapieren gesicherte Darlehen wird ein Zins, der Reposatz, entrichtet
- SNB versorgt ihre Gegenparteien während einer fixierten Laufzeit mit Liquidität und pensioniert im Gegenwert Titel bei sich
Wieso ist das Repogeschäft so wichtig für den (Kapital)Markt?
- Optimierung des Liquiditätsmanagements und Bewirtschaftung von Liquidität
- Zins setzt Signale: Leitzinzs!
- Steuerungsfunktion des Geldmarkts
- Banken geben ihren Kunden den Zins “weiter”
- Drohende Inflation: Erhöhung des Zinses
- Drohende Deflation: Lockerung des Zinses
Was geschieht mit dem Gewinn der SNB?
- Gesetzliche Pflicht zur Bildung von Rückstellungen
- Stabilisierung der Währungsreserven
- Festlegung der Höhe der Währungsreserve ist/bleibt Kompetenz der SNB
- Gewinnausweis (nach Rückstellungen)
- Dividende höchstens 6% des AK
- Bilanzgewinn
- 1/3 an Bund
- 2/3 an Kantone
Wie stellt sich die staatliche Regulierung des Bankrechts dar??
- Bundesverfassung: BV 98
- Aufsichtsrecht
- FINMAG
- FinfraG
- BankG und weitere “Bankengesetze”
- BankV und ABV-FINMA
- Bankeninsolvenzverordnung - FINMA
- Eigenmittelverordnung
- aber auch privatrechtliche und strafrechtliche Erlasse und Artikel
Wie sind die Rundschreiben der FINMA (rechtlich) zu qualifizieren?
- FINMAG 7 I lit. b
-
Rechtsnatur
- Weder Verordnung noch Verfügung
- Rechtlich nicht direkt verbindlich
- aber wohl faktisches Bundesrecht, da Selbstbindung FINMA
- Überprüfung BVGer und BGer?
- aber wohl faktisches Bundesrecht, da Selbstbindung FINMA
-
Aufsichtsrechtliche Bedeutung
- Aufsichtsstandard
- Rechtssicherheit: Information über die Praxis i.B. auf die Anwendung der Finanzmarktregulierung
- Keine direkte Sanktion bei Nichtbefolgung
- Grundlage für konkrete Verfügung
- “FINMA-Rundschreiben binden die FINMA bei der Rechtsanwendung. Sie erlässt ihre Verfügungen im Einzelfall gestützt auf das anwendbare Finanzmarktgesetz und im Sinne des FINMA-Rundschreibens”
- Aufsichtsstandard
- Beispiele:
- Rundschreiben: https://www.finma.ch/de/dokumentation/rundschreiben/
Was sind Richtlinien und Vereinbarungen?
- Selbstregulierung
-
Träger und Rechtsnatur
- Träger
- z.B. bestimmte Subjekte (Banken)
- Rechtsnatur
- Private Vereinbarung oder öffentlich-rechtlicher Charakter, insb. bei Genehmigung durch FINMA (str.)?
- Sanktion bei Verletzung durch Mitglieder
- Träger
-
Aufsichtsrechtliche Bedeutung
-
Aufsichtsstandard
-
Bewilligungsvoraussetzung
- “Im Rahmen ihrer Bewilligungspraxis erklärt die FINMA die von ihr anerkannten Richtlinien und Vereinbarungen zum aufsichtsrechtlichen Mindeststandard und weist die Prüfgesellschaften an, deren Einhaltung zu prüfen”
-
Bewilligungsvoraussetzung
- Externe Überprüfung
- Durch SRO?
-
Aufsichtsstandard
- Beispiele:
- FINMA-RS erhob z.B. Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20) zum Mindeststandard (FINMAG 7 III)!
- Richtlinie zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Finanzanalyse 2008 auch!
Wo sind die Regulierungsgrundsätze der FINMA festgehalten und wie stellen sie sich dar?
- FINMAG 7, insb. II und III
- II
- lit. a: Kosten (-Nutzen)
- lit. b: Wettbewerb (und Innovation)
- lit. c: Eigenart der Subjekte
- Risiken
- Geschäftstätigkeit
- etc.
- Systemrelevanz v. Regionalbank
- Risikobasiertes Aufsichtskonzept der FINMA!
- lit. d: Internationale Mindeststandards
- III: Selbstregulierung
- IV: Transparenz und Beteiligung der Betroffenen
- II
Ab wann spricht man von einer “Bank”?
- Wenn das BankG anwendbar ist
- BankG 1a und BankG 1 II
- Hautpsächlich im Finanzbereich tätig
-
gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen oder Werben dafür (Passivgeschäft)
- BankG 1a lit a und c
- Aber auch Aktivgeschäft (i.V.m. Passivgeschäft), insb. Zinsdifferenzgeschäft (BankV 6 II lit. b)
- BankG 1a lit. c
-
Abgrenzen zur
- FinTech-Bewilligung BankG 1b
- Sandbox BankV 6
- Gelder die nicht als Publikumseinlagen gelten BankV 5
- Effekten- und Börsengeschäften?
- Zwar Banktypisch aber nicht nur Banken vorbehalten!
- Vgl. FINIG 41
- Zwar Banktypisch aber nicht nur Banken vorbehalten!
-
Kreditgeschäft und Zahlungsverkehr?
- wohl Bank vorbehalten (BankG 1a lit. c)
Was hat es mit der Innovationsförderung gem. BankG 1b I auf sich?
-
FinTech-Lizenz
- Passivgeschäft: Tiefere regulatorische Anforderungen für Einlagen zw. CHF 1 Mio. bis CHF 100 Mio.
- BankG 1b I v. BankG 1a lit. a und b
- Erleichterte Bewilligungs- und Betriebsvoraussetzungen betr.
- Rechnungslegung
- Prüfung
- Einlagensicherung
- Deutliche Verringerung der Markteintrittshürden
- vgl. BankV 15 v. BankV 17a
- Dürfen aber kein Zinsdifferenzgeschäft betreiben, möglicherweise nicht einmal verzinsen
- Passivgeschäft: Tiefere regulatorische Anforderungen für Einlagen zw. CHF 1 Mio. bis CHF 100 Mio.
- Für Publikumseinlagen bis CHF 1 Mio. gilt die Sandbox
Was versteht man unter dem Zinsdifferenzgeschäft?
- Im Kredit- und Einlagengeschäft nimmt eine Bank Einlagen von Kapitalgebern entgegen (Passivgeschäft) und vergibt diese Mittel in Form von Krediten an kreditsuchende Kapitalnehmer (Aktivgeschäft)
- Sowohl Kredite als auch Einlagen unterliegen einer Verzinsung, jedoch fällt diese in Form von Aktiv- und Passivzinsen unterschiedlich hoch aus
- In der Regel übersteigen die Aktivzinsen die Passivzinsen, wodurch Banken eine positive Zinsmarge erwirtschaften können
Was versteht man unter dem Bankindifferentgeschäft?
- Indifferente Bankgeschäfte sind Kommissions- oder Dienstleistungsgeschäfte, wie z. B. Zahlungsverkehr, Wertschriftengeschäfte
- Sie haben keinen unmittelbaren Einfluss auf die Bilanz der Bank (bilanzneutrale Bankgeschäfte)
- Bei diesen Bankgeschäften wird kein Zins, sondern eine Kommission (Provision, Gebühr, Courtage usw.) verrechnet
Zwischen welchen Bankkategorien und -begriffe wird grundsätzlich unterschieden?
-
BankG 1 I
-
Banken
- Grossbanken
- Raiffeisenbanken
- Regionalbanken
- etc.
- Privatbankiers
- Sparkassen
-
Banken
-
BankG 3a
- Kantonalbanken
- OR 762 f.
Wie stellt sich die Bankkategorie Privatbankiers dar?
-
Rechtsform
- Einzelfirmen
- Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
-
Zweckbegrenzung relevant für die Erleichterungen (BankV 32 IV)
- Anlageberatung
- Vermögensverwaltung
- Aber beachte: auch Privatbankiers dürfen natürlich das Passivgeschäft betreiben und sich öffentlich dafür empfehlen
- Ist letzteres nicht der Fall, greifen die Erleichterungen
- z.B. für indifferente Bankgeschäfte darf jederzeit geworben werden
-
Erleichterungen i.B. auf Publizitätsvorschriften
- BankG 6a III und BankV 32 IV
-
Haftungsordnung
- Unbeschränkt haftende Teilhaber
- OR 568
- OR 604
- Unbeschränkt haftende Teilhaber
-
Verantwortlichkeit gem. OR
- BankG 38
- (Geschützte) Kollektivmarke
Wie stellt sich die Bankkategorie Kantonalbanken dar?
-
Errichtung
- Kantonaler Errichtungsakt (BankG 3a)
-
Kontrolle
- 1/3 des Kapitals und 1/3 der Stimmen (BankG 3a)
-
Staatsgarantie
-
Möglich (BankG 3a)
- Staatsgarantie ist (bzw. muss) mit Leistungsauftrag verbunden (sein) (BV 98)
- z.B. nicht Streben nach maximalen Gewinn sondern einm angemessenen Gewinn (+ Wahrnehmung öffentliches Interesse)
-
Möglich (BankG 3a)
-
Rechtsformen
- Öffentlich-rechtliche Anstalten
- z.B. ZKB und BKB
-
Privatrechtliche AG nach OR 620 ff.
- z.B. BEKB und LUKB
-
Gemischtwirtschaftliche AG nach OR 762
- z.B SGKB
-
Spezialgesetzliche AG nach OR 763
- z.B. ZGKB und Banque Cantonale Vaudoise
- Öffentlich-rechtliche Anstalten
Was versteht man unter der Einheitslizenz im Bankenrecht?
- HS 14: “Für alle Bankkategorien gilt, dass sie zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach BankG 3 eine Bewilligung der FINMA benötigen. Es handelt sich insoweit um eine “Einheitslizenz”, die gleichermassen für alle Banken i.S. des BankG erforderlich ist. Entweder ist ein Finanzinstitut dem BankG unterstellt und bedarf einer Bewilligung oder nicht”
- M.E. heutige Rechtslage:
- BankG 3
- Handelt es sich um eine Bank gilt grundsätzliche die volle Unterstellung unter das BankG
- Dies gilt für:
- Universalbanken
- Sparbanken
- Regionalbanken
- Beachte aber BankG 1b: FinTech-Bewilligung
- “Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung”
- Erleichterungen von BankG 1b IV
- Zu unterscheiden ist zusätzlich die geschäftsfeldspezifische Überwachung…
- FINMA: risikoorientiertes Aufsichtskonzept
- …und insb. die Vorgaben für Systemrelevante Banken (BankG 7 ff.)
Wann handelt es sich um eine ausländische Bank und was für Rechte und Pflichten treffen sie?
-
Legaldefinition
-
Ausländische Bank
- ABV-FINMA 1
- Beachte auch “ausländisch beherrschte Bank”
- BankG 3bis und BankG 3ter
- und die Zweigniederlassungen und Vertreter
- BankG 2 I und ABV-FINMA 2 ff.
-
Ausländische Bank
-
Rechtliche Grundlagen
- ABV-FINMA
- BankG
- insb. BankG 2 und BankG 3bis
- ABV-FINMA
-
Unterstellungspflicht
- ABV-FINMA 2 (ff.) und BankG 2
Welche Institute sind insb. nicht dem BankG unterstellt?
- BIZ
- SNB
- Pfandbriefzentralen
- uVV
- “Reine” Effektenhändler
- “Reine” Investmentgesellschaften
- für diese siehe insb. NBG und FINIG
Worum handelt es sich bei der Bankbewilligung in rechtlicher Hinsicht?
-
Bankbewilligung = Bewilligungspflicht bzw. Unterstellungspflicht
-
Gewerbepolizeiliche Bewilligung
- insb. Anknüpfung an dem Einlagebegriff/Passivgeschäft
- Ausfallsrisiko!
- insb. Anknüpfung an dem Einlagebegriff/Passivgeschäft
-
Gewerbepolizeiliche Bewilligung
-
Erteilungsanspruch mit Vorbehalt für ausländische Institutionen
- Gegenrechtsprinzip BankG 3bis
- Bewilligungsentzug als ultima ratio (gem. Aufsichtsrecht)
Wie stellt sich die Bewilligungspflicht einer Bank bei Auslandbezug dar? Was für SV fallen darunter?
-
Inländische Bank mit Banktätigkeit im Ausland
- in diesem Fall Sitz als Anknüpfungspunkt
-
Ausländische Bank mit Banktätigkeit in der Schweiz
-
ABV-FINMA 2
- Zweigniederlassung (ABV-FINMA 4 ff.);
-
Vertretung (ABV-FINMA 14 ff.)
- verpflichtet die ausländische Bank nicht direkt
- Agentur
-
ABV-FINMA 2
- Inländische Bank die vom Ausland beherrscht wird (BankG 3bis und BankG 3<strong>te</strong>r)
Wie beschreibt sich das Verhältnis des Geschäftszwecks und der innere Organisation einer Bank?
-
Innere Organisation – BankG 3 II lit. a
-
Organisationssystem
- “ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht”
-
Zielsetzung und Geschäftskreis
- “Bank in Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt”
- “wo der Geschäftszweck oder Geschäftsumfang es erfordert”
-
Risikomanagement und Internes Kontrollsystem
- “besondere Organe für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle”
-
Zweiteilung der oberen Exekutive
- “Befugnisse zw. diesen Organen (Geschäftsführung v. VR) so abzugrenzen”
-
Risikomanagement und Internes Kontrollsystem
-
Organisationssystem
- Beachte auch BankV 12 – Funktionstrennung und Risikomanagement
- Trennung von Geschäftsbereichen I
-
Regelung des Risikomanagements in Reglement und Richtlinien II
- Erfassung der relevanten Risiken
- Wirksamens internes Kontrollsystem IV
Wie sieht die Organisation des Risikomanagements einer Bank aus?
Wer trägt die Risikoverantwortung in einer Bank?
- VR
- Genehmigt Risikopolitik und prüft die Angemessenheit der Risikopolitik
Was versteht man unter einem Audit Committee und dem Risk Committee?
- Banken der Kategorie 1 und 2
- Anhang BankV verlangen zwingend ein separates Audit und Risk Committe
- für Kategorie 3 auch zwingend, aber kein separates
-
Audit Committe
- Vom VR eingesetzte Arbeitsgruppe (VR-Mitglieder und Experten), welche vorbereitende oder überwachende Aufgaben i.B. auf die Integrität der Abschlüsse und der externen Darstellung der finanziellen Situation wahrnimmt
-
Risk Committee
- Unterstützt den VR in der Beurteilung der Risiken sowie dem Risikomanagement
Welche Aufgaben kommen dem CRO zu?
- Oberleitung im Bereich Risikomanagement
- Beachte:
- Oberstes Entscheidgremium i.B. auf die Risikoorganisation ist der VR
- Oberste Risikokontrollinstanz ist das Audit und Risk Committe
- Chief Risk Officer meldet regelmässig an die oben gennanten Instanzen
- (strikte) Unabhängigkeit von der Geschäftsleitung betrifft aber die interne Revision, nicht den CRO
- CRO hingegen ist resp. kann Mitglied der Geschäftsleitung sein
Wie würden sie die Funktionen und Tätigkeiten der externen von der internen Revision abgrenzen?
-
Externe Revision
- rapportiert gegen “aussen”
- beachte, durch GV gewählt
- Prüft ordnungsgemässe Rechnungslegung
- Aufsichtsprüfauftrag für die FINMA
- Einhaltung der Auflagen und Gesetze
- Personialunion und Zusammenarbeit mit interner Revision möglich
- rapportiert gegen “aussen”
-
Interne Revision
- rapportiert gegen “innen”
- rapportiert direkt an VR, das relevante Committe und/oder den VR-Präsident
- Prüft und kontrolliert (Risikokontrollfunktion)
- VR gibt Risiken vor, die er bereit ist, einzugehen
- befasst sich wie/neben VR, Risikokontrolle, Risko Committee und Compliance mit dem Risiko
- rapportiert gegen “innen”
Wie sieht der Risikomanagementprozess (chronologisch) aus?
- Identifikation
- Erfassung
- Messung
- schwierig i.B. auf Image-Risiken etc.
- Steuerung
- Kontrolle
-
Rapport
- an Geschäftsleitung
-
Überwachung
- durch VR, Committes und Geschäftsleitung
Wie definiert sich das interne Kontrollsystem gem. FINMA-RS 2017/1?
- Beachte: Teil der BewilligungsVSS BankG 3/BankV 12
- Interne Kontrolle soll die Erreichung der geschäftspolitischen Ziele und einen ordnungsgemässen Institutsbetrieb sicherstellen
- Gesamtheit der Kontrollstrukturen und -prozesse, Kontrollaktivitäten und Compliance
- insb.:
- nachträgliche Kontrolle
- Planung
- Steuerung
- Wichtig: Risikokontrolle muss unabhängig von der Risikobewirtschaftung sein
Was für personelle Anforderungen kennt das BankG?
- Gewährserfordernis für Personen in Gewährsposition (Verwaltung und Geschäftsführung) BankG 3 II lit. c
- Gewährserfordernis für qualifiziert Beteiligte BankG 3 II lit. cbis/FinfraG 9 (insb. Meldung an FINMA V/VI)
- Wohnsitzerfordernis BankG 3 II lit. d/BankV 10
Was für Beispiele kommen Ihnen in Sinn, die gegen das Prinzip der einwandfreien Geschäftstätigkeit verstossen?
- Keep in mind: BankG 3 II lit. c ist eine BewilligungsVSS
- Beispiele wären:
- Verletzung bankgesetzlicher Vorschriften
- Missachtung der Organisationsstruktur
- Verletzung von Standesplfichten
-
Verletzung der von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Selbstergulierung
- Softlaw wird zu Hardlaw!
- Rundschreiben sorgen für Rechtssicherheit
- Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gegenüber Bank
-
Verletzung von Vertragspflicht gegenüber Kunden
-
Bsp. Retrozessionen!
- vgl. RS der FINMA dazu!
-
Bsp. Retrozessionen!
- Verletzung sonstiger Vorschriften der Rechtsordnung
- z.B. GwG-Bestimmungen
Wie stellt sich das Gewährserfordernis (BankG 3 II lit. c) im Einzelnen dar?
-
Inhalt
- Guter Ruf
- Fachliche Kenntnisse
- Ethisches Verhalten
-
Verhältnis zu verwandten Normen
- Zivilrechtliche Sorgfaltspflicht bzw. Verletzung derer (kann) relevant für die Gewähr (sein)
- Verhaltenspflichten gem. FIDLEG 7 ff.
-
Praxis der FINMA entscheidend
- vgl. dazu RS, insb. i.B. auf Retrozessionen
- Vgl. auch HS 2016 #7
Wie wird mit nachrichtenlosen Vermögen umgegangen?
-
Definition
- BankV 45 I: ab 10 Jahren von letztem Kontakt
-
Speziallfall bei Übertragung: BankV 45 III
- Bank of China Beispiel!
-
Publikation und Liquidation
- BankV 49 ff./BankG 37m:
- nach 50 Jahren Publikation
- nach 1 Jahr Liquidation (BankV 54)
- Unterscheidung in Vermögenswerte von bis und mit 500 und über 500 (BankG 37m/BankV 49 II
- BankV 49 ff./BankG 37m:
-
Konflikt mit Bankgeheimnis BankG 47?
- BV 36: rechtliche Grundlage nötig, die heute gegeben ist
-
Verjährung
- Für nachrichtenlose Vermögen eben speziell, in Abweichung von OR 127 geregelt
- Beachte: Verjährungsbeginn erst mit Vertragsbeendigung, diese ist jetzt möglich (durch Publikation) bzw. speziell geregelt
- Beachte: Kündigung ist Empfangsbedürftig
- Does it make sense J?
- Für nachrichtenlose Vermögen eben speziell, in Abweichung von OR 127 geregelt
Wie stehen sich die Begriffe Risikominimierung, Liquiditätsmaximierung und Rentabilitätsmaximierung gegenüber?
- Immer ein Kompromiss zw.:
- Risikominimierung
- Liquiditätsmaximierung
- Rentabilitätsmaximierung
- Zentral: Wie viel Risiko möchte man eingehen?
- Weniger Risikominimierung = mehr Rentabilität
Was für Risikokategorien unterscheidet die BankV i.B. auf Erfassung, Überwachung und Begrenzung?
- Risiken werden von einer Bank nicht grundsätzlich vermieden, sondern bewusst bewirtschaftet
- Risiko gehört zum Kern des Bankengeschäfts
- Risiko = Ertrag
- Risiko gehört zum Kern des Bankengeschäfts
- VR in der Verantwortung
- Risikokategorien (BankV 12 II)
-
Operationelle Risiken
-
EDV-Risiko
- Mensch und externe Einflüsse
- Settlement-Risiko
- Mensch
- Regulatorisches Risiko
- Externe Einflüsse
-
EDV-Risiko
-
Kredit- und Ausfallrisiko
- insb. BankV 21 (?)
- Abwicklungsrisiken
- Rechtliche Risiken
- Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiken
-
Marktrisiken
- insb. Klumpenrisiken
- vgl. ERV
- insb. Klumpenrisiken
-
Strategische Risiken und Imagerisiken
- häufig als Folge anderer Risiken
-
Systemrisiko
- Dominoeffekt bei Bankenzusammenbrüchen
- TBTF-Problematik!
- Dominoeffekt bei Bankenzusammenbrüchen
-
Operationelle Risiken
Was für ein Konzept ist seit Basel II insb. jetzt auch in Basel III elementar?
-
Drei-Säulen Konzept
- siehe auch HS 2016 #1
-
Siehe z.B. BankG 4 i.Vm. ERV
- ERV als Swiss Finish (?)
-
Eigenmittel-Mindestanforderungen
-
gem. ERV 42 Eigenmittelquote von mind. 8%
- Ansätze für die Berechnung der erforderlichen Eigenmittel für (gewichtete Positionen)
- Kreditrisiken
- Marktrisiken
- Operationelle Risiken
- Ansätze für die Berechnung der erforderlichen Eigenmittel für (gewichtete Positionen)
-
gem. ERV 42 Eigenmittelquote von mind. 8%
-
Aufsichtsverfahren/Überwachungsprozess
-
Anforderung von Säule 1 wird so sichergestellt
- Eigenmittel für Risikoprofil
- Eigenmittelplanung
- Übrige Risiken
- Stresstests
- Frühintervention
-
Anforderung von Säule 1 wird so sichergestellt
-
Marktdisziplin/Offenlegungspflichten
- Transparenz
- Offenlegung der Eigenmittel und Risiken
- Rechnungslegungsstandards
Wie berechnet sich die 8% Eigenkapitalquote gem. ERV 42 im Zusammenhang mit der 1. Säule von Basel III?
Verfügbares Eigenkapital
%
Risikogewichtete Aktiva (Kreditrisiko + Marktrisiko + operat. Risiko)
=
Eigenkapitalquote von mind. 8 %
- d.h. mind. 8 % der Risikogewichteten Aktiva müssen mit sicherem Eigenkapital unterlegt sein
- 4.5% hartes Kernkapital
- 6% Kernkapital
Wie berechnet sich das Kreditrisiko im Zusammenhang mit der 1. Säule von Basel III?
- vgl. ERV 48 ff.
-
Externes Rating
- ERV 63 (ff.)
-
Standard-Ansatz
- z.B. Standard & Poor’s, Moody’s: A+, A, A-, etc.
- Externe Bonitätseinstufung
oder
-
Internes Rating
- d.h. im Ermessen der Bank, welches aber (von der FINMA) eingeschränkt wird
- BewilligungsVSS!
-
Gem. ERV 77
- einfacher IRB (I lit. a) oder
- fortgeschrittener IRB (I lit. b)
- d.h. im Ermessen der Bank, welches aber (von der FINMA) eingeschränkt wird
Wie berechnet sich das Marktrisiko im Zusammenhang mit der 1. Säule von Basel III?
-
Standardansatz:
-
Definition bestimmer Prozentsätze für Eigenmittelunterlegung von:
- Zinsinstrumenten
- Aktieninstrumenten
- Devisenpositionen
- Gold- und Rohstoffpositionen
-
Definition bestimmer Prozentsätze für Eigenmittelunterlegung von:
oder
-
Modellansatz
- Risikoaggregationsmodell: Verwendung mathematischstatistischer Verfahren zur Ermittlung potentieller Wertveränderungen von Portfolios
- “Value at risk”
Wie berechnet sich das operationelle Risiko im Zusammenhang mit der 1. Säule von Basel III?
- ERV 89 ff.
-
Basisindikatoransatz (ERV 90 I lit. a)
- 15% x durchschnittlicher Bruttoertrag der Bank der letzten 3 Jahre (ERV 92)
-
Standardansatz (ERV 90 I lit. b)
- Separate Berechnung der Eigenmittelanforderungen für definierte Geschäftsfelder (12-18%) (ERV 93)
-
Alternativer Standardansatz
- Wie Standardansatz, jedoch andere Berechnung bei Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft
-
Fortgeschrittenes Messverfahren (ERV 90 I lit. c)
-
Bankinterne Entwicklung von eigenen Bewertungsmethoden gestützt auf externe und interne Daten und Szenarioanalyse
- nur mit Bewilligung der FINMA
- ERV 94 II
-
Bankinterne Entwicklung von eigenen Bewertungsmethoden gestützt auf externe und interne Daten und Szenarioanalyse
Zur Repetition: was für eine Bedeutung haben die Kreditrisiken, die Marktrisiken und die operationelle Risiken für die 1. Säule von Basel III?
- Gesamtrisiken (“Gesamtkapitalquote”) muss mit mind. 8 % sicherem Eigenkapital unterlegt werden
- ERV 42
- Gesamtrisiken ERV 42 II, insb:
- lit. a Kreditrisiko
- lit. c Marktrisiken
- lit. d operationelle Risiken
Was beinhalten die Grundsätze der 2. Säule von Basel III?
- Säule: Aufsichtsrechtliches Überprüfungsverfahren
- Grundsatz 1: Die Banken sollen über ein Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit ihrer gesamten Eigenkapitalausstattung im Verhältnis zu ihrem Risikoprofil sowie über eine Strategie für den Erhalt ihres Eigenkapitalniveaus verfügen
- Grundsatz 2: Die Aufsichtsinstanzen sollten die bankinternen Beurteilungen und Strategien zur angemessenen Eigenkapitalausstattung überprüfen und bewerten
- Grundsatz 3: Die Bankenaufsicht sollte von den Banken erwarten, dass sie über eine höhere Eigenkapitalausstattung als die regulatorische Mindestquoren verfügen
-
Grundsatz 4: Die Bankenaufsicht sollte frühzeitig eingreifen, um zu verhindern, dass das Eigenkapital unter die Mindestausstattung fällt, die aufgrund des Risikoprofils einer bestimmten Bank notwendig ist
- insb. BankG 25 f(f.)
Wie wurden die Vorgaben von Basel II in der Schweiz umgesetzt?
- ERV
- FINMA-RS 08/20 Marktrisiken
- FINMA-RS 8/21 Operationelle Risiken
- FINMA-RS 12/1 Rating-Agenturen
- FINMA-RS 17/01 Corporate Governance – Banken
- FINMA-RS 17/07 Kreditrisiken Banken
- FINMA-RS 16/01 Offenlegung Banken
- FINMA-RS 19/01 Risikoverteilung Banken
Was versteht man unter dem “Swiss Finish” zu Basel III?
- (revidierte) ERV
- LiqV
- FINMA-RS 11/12 Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung bei Banken
- FINMA-RS 12/1 Ratingagenturen
- FINMA-RS 13/1 Anrechenbare Eigenmittel Banken
- FINMA-RS 15/2 Liquiditätsrisiken Banken
- Welche Rolle spielt BankG 7–13?
Was für Anforderungen stellt ERV 20 an die Eigenmittel?
- ERV 20
- I: Vollständig einbezahlt und betriebsintern generiert
- II:
- weder durch Kreditgewährung der Bank an Dritte direkt oder indirekt finanziert;
- nicht mit Forderungen der Bank verrechnet;
- nicht aus Vermögenswerten der Bank sichergestellt
- III: den nichtnachrangigen Forderungen alle übrigen Gläubiger der Liquidation, des Konkurses oder eines Sanierungsverfahrens nachgehen
Aus was setzt sich das Kernkapital“Tier 1” zusammen?
Welchen Rechtsgrundlagen ist die Zusammensetzung des Kernkapital “Tier 1” zu entnehmen?
- Kernkapital Tier 1: ERV 18 II
- Hartes Kernkapital und zusätzliches Kernkapital
- Hartes Kernkapital ERV 21 ff.
- Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach geschätzter Ausschüttung
- Gewinnvortrag
- Reserven für allg. Bankrisiken nach Abzug der latenten Steuern
- Offene Reserven
- Einbezahltes Gesellschaftskapital
- Zusätzliches Kernkapital ERV 27 ff.
- siehe direkt in der Regulierung
Woraus setzt sich nun das relevante Eigenmittelkapital für die Berechnung der 8% gem. ERV 42 zusammen?
- ERV 18 I
-
Kernkapital ERV 18 II
- Hartes Kernkapital ERV 21 (ff.)
- Zusätzliches Kernkapital ERV 27 (ff.)
- und Ergänzungskapital ERV 30
-
Kernkapital ERV 18 II
- Siehe ERV 42 I
- 8% Eigenmittel
- davon
- 4.5% hartes Kernkapital
- 6% Kernkapital
- und restliche Eigenmittel in Form von?!
- ERV 18 ff.?