Reisevertrag Flashcards
1
Q
Reisevertrag, §§ 651 a ff. - Übersicht & Allgemeines
A
- Spezifischer Werksvertrag
- Geregelt wegen großer Praxisrelevanz & Verbraucherschutz (Besteller meist Verbraucher)
- geschuldet ist Gesamterfolg von Reiseleistungen (Hotel, Flug, …) - Vertragspartner: Reiseveranstalter (nicht separat: Hotelinhaber, Fluggesellschaft, …)
- enthält weitgehend eigenständiges Leistungsstörungsrecht (Schuldrecht AT findet quasi keine Anwendung)
2
Q
Reisevertrag
A
- setzt mindestes zwei Reiseleistungen voraus
- Vertragspartner ist, wer die Reiseleistung in eigener Verantwortlichkeit verspricht = Reiseveranstalter
- Abzugrenzen vom bloßen Reisevermittler (= Reisebüro)
- Bucht ein Reisender für mehrere Mitreisende, liegt häufig ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor
- Der Reiseveranstalter bedient sich Leistungserbringern, um seine Pflichten zu erfüllen (klassischer Fall von Erfüllungsgehilfen von § 278)
- > Vertrag zwischen RV und LE ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter
3
Q
*Vertrag zugunsten Dritter
A
- Echter vs. unechter VZD: beim echten VZD kann der Dritte selbst Erfüllung verlangen
- Versprechender, Versprechensempfänger, Dritter
- Deckungsverhältnis: Versprechender und Versprechensempfänger
- Valutaverhältnis: Versprechensempfänger und Dritter
- Sekundärrechte: einhellige Auffassung: Schadensersatzanspruch beim Dritten (Leistungsinteresse); Rücktritts- und Gestaltungsrechte verbleiben beim Versprechensempfänger (wohl hM)
4
Q
Gewährleistungsrecht
A
- § 651 c I (§ 651 i II nF): subjektiver Fehlerbegriff
- §§ 651 c ff. (§§ 651 i nF): verdrängen auch das allgemeine Leistungsstörungsrecht
- § 651 c II (651k nF): Abhilfe, entspricht Nacherfüllung
- § 651 c III (651 k II): Abhilfe durch den Reisenden; entspricht Selbstvornahme
- § 651 f I (651 n nF): soll nach hM lex spec. nicht nur für die Verletzung des Leistungsinteresses, sondern auch für die Verletzung von Integritätsinteressen sein
…
5
Q
Rücktrittsrecht vor Reisebeginn, § 651 i (§ 651 h nF)
A
- kann Reisender ohne weiteres ausüben
- muss dann aber angemessen entschädigen