Reisevertrag Flashcards

1
Q

Reisevertrag, §§ 651 a ff. - Übersicht & Allgemeines

A
  • Spezifischer Werksvertrag
  • Geregelt wegen großer Praxisrelevanz & Verbraucherschutz (Besteller meist Verbraucher)
  • geschuldet ist Gesamterfolg von Reiseleistungen (Hotel, Flug, …) - Vertragspartner: Reiseveranstalter (nicht separat: Hotelinhaber, Fluggesellschaft, …)
  • enthält weitgehend eigenständiges Leistungsstörungsrecht (Schuldrecht AT findet quasi keine Anwendung)
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2
Q

Reisevertrag

A
  • setzt mindestes zwei Reiseleistungen voraus
  • Vertragspartner ist, wer die Reiseleistung in eigener Verantwortlichkeit verspricht = Reiseveranstalter
  • Abzugrenzen vom bloßen Reisevermittler (= Reisebüro)
  • Bucht ein Reisender für mehrere Mitreisende, liegt häufig ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor
  • Der Reiseveranstalter bedient sich Leistungserbringern, um seine Pflichten zu erfüllen (klassischer Fall von Erfüllungsgehilfen von § 278)
  • > Vertrag zwischen RV und LE ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter
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3
Q

*Vertrag zugunsten Dritter

A
  • Echter vs. unechter VZD: beim echten VZD kann der Dritte selbst Erfüllung verlangen
  • Versprechender, Versprechensempfänger, Dritter
  • Deckungsverhältnis: Versprechender und Versprechensempfänger
  • Valutaverhältnis: Versprechensempfänger und Dritter
  • Sekundärrechte: einhellige Auffassung: Schadensersatzanspruch beim Dritten (Leistungsinteresse); Rücktritts- und Gestaltungsrechte verbleiben beim Versprechensempfänger (wohl hM)
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4
Q

Gewährleistungsrecht

A
  • § 651 c I (§ 651 i II nF): subjektiver Fehlerbegriff
  • §§ 651 c ff. (§§ 651 i nF): verdrängen auch das allgemeine Leistungsstörungsrecht
  • § 651 c II (651k nF): Abhilfe, entspricht Nacherfüllung
  • § 651 c III (651 k II): Abhilfe durch den Reisenden; entspricht Selbstvornahme
  • § 651 f I (651 n nF): soll nach hM lex spec. nicht nur für die Verletzung des Leistungsinteresses, sondern auch für die Verletzung von Integritätsinteressen sein
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5
Q

Rücktrittsrecht vor Reisebeginn, § 651 i (§ 651 h nF)

A
  • kann Reisender ohne weiteres ausüben

- muss dann aber angemessen entschädigen

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