Kaufvertrag Flashcards
Gewährleistungsrecht
- Wegweisernorm in § 437
- anwendbar ab Gefahrübergang, davor allgemeines Leistungsstörungsrecht
- bei Gattungsschulden: genauer, ab hypothetischem Gefahrübergang, denn wegen des Mangels kann keine Konkretisierung eintreten
Nacherfüllungsanspruch
- modifizierter Erfüllungsanspruch, daher verschuldensunabhängig
- grds Wahl zwischen Mangelbeseitigung und Nachlieferung
[2. Chance für Verkäufer: eigene Mangelbeseitigung für ihn günstiger] - in der Praxis zuvor verbreitet vertraglich vereinbart worden
- jedoch: ggf. interessenwidrig bei c2c oder b2b
a) Erfüllungsort
* richtet sich dispositiv nach § 269 (in erster Linie Vertragsauslegung)
* bei Ladengeschäften am Ort des Erwerbs
* Transportkosten soll grds Verkäufer tragen gem. § 439 II (Grenze § 439 III: eventuelle Unverhältnismäßigkeit)
* 439 setzt kein Verschulden voraus
* Grund: Art. 3 III VerbrGK-RL: “ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher”
* BGH: einheitliche Auslegung
b) Aus- und Wiedereinbaukosten
* Verkäufer nach hM nicht nur Rückgabeanspruch, sondern Rücknahmepflicht
* ursprünglich versprochen war der Einbau nicht, daher sind die Kosten eigentlich von der Nacherfüllung auch nicht umfasst
* Aus- und Wiedereinbaukosten ersetzbar nur bei Verschulden gem. § 437 Nr. 3, 280 I
* dennoch: EuGH sieht Verkäufer zum Aus- und Wiedereinbau verpflichtet
- -> BGH: richtlinienkonforme Auslegung, aber nicht bei b2b
- -> § 439 wird also nur für den VerbrGK richtlinienkonform ausgelegt (gespaltene Auslegung)
- -> Gesetzgeber: § 439 III n.F.: Aus- und Einbaupflicht auch bei b2b (alternativ jedoch: Kostenersatz)
- —> steht unter dem Vorbehalt des § 439 IV n.F.
- —> bei VerbrGK: bei Unverhältnismäßigkeit sind Verbraucher jedenfalls verhältnismäßige Kosten zu ersetzen (§ 439 IV S. 2 n.F.)
c) Unmöglichkeit der Nacherfüllung
* § 275 I: hinsichtlich Mangelbeseitigung und Nachlieferung zu prüfen
* Stückschulden: ausnahmsweise Nachlieferung dann möglich, wenn Parteien wohl eine Austauschbarkeit der Sache vereinbart haben
* § 275 II, III werden durch § 439 III ergänzt und weitgehend verdrängt
- > relative Unverhältnismäßigkeit: Käufer wird auf andere Art der Nacherfüllung verwiesen
- > absolute Unverhältnismäßigkeit: jede Art der Nacherfüllung ist unverhältnismäßig
- > Kodifikation nun in § 475 IV S. 2
Rücktritt
a) Behebbare Mängel, §§ 437 Nr. 2, 323
- entweder durch Nachlieferung oder Nachbesserung behebbar
- grds. ist Fristsetzung erforderlich (aber: VerbrGK-RL)
b) § 437 Nr. 4, 326 V
- Unmöglichkeit bezüglich Nachbesserung und Nachlieferung
Minderung
- Voraussetzungen wie Rücktritt
- setzt eine Gestaltungserklärung voraus
- “qualitativer Teilrücktritt”: auch Beschaffenheit der Sache wird nach unten korrigiert (nicht nur Höhe der Kaufpreiszahlungsforderung)
- > Kontrahierungszwang zulasten des Verkäufers (obwohl aufgrund von Ähnlichkeit zu Teilrücktritt hypothetischer Spaltungswille erforderlich)
Schadensersatz
- Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers (§ 278)
- bei Verletzung von Integritätsinteressen (v.a. Mangelfolgeschäden): §§ 437 Nr. 3, 280 I
- bei Verletzung des Leistungsinteresses:
- Verzugsschadensersatz: § 280 I, II, 286
- Schadensersatz statt der Leistung: § 437 Nr. 3, 280 I, III, 281/283
- s. § 440 zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung
- Aufwendungsersatz: § 437 Nr. 3, 284
- Stellvertretendes commodum: § 285 (in aller Regel nach Gefahrübergang irrelevant, und dann auch nach ghM anwendbar)
- Mängeleinrede
- folgt bei behebbaren Mängeln schlicht aus § 320; Im Synallagma stehen nun Nacherfüllungspflicht und Zahlungspflicht (hier Funktion der Mängeleinrede: unter Drucksetzen des Verkäufers)
- bei unbehebbaren Mängeln besteht kein Gegenanspruch mehr, auf den sich § 320 beziehen könnte (Käufer soll nicht sofort zum Rücktritt gezwungen sein, sondern soll Wahlrecht haben - z.T. Mängeleinrede nach § 242 gewährt)
Selbstvornahme im Kaufrecht
- Sekundärrechte
nachtragen
Garantie
- verschuldensunabhängige Haftung (Beschaffenheitsgarantie § 276 I S. 1)
- > Abgrenzungsfrage zur bloßen Beschaffenheitsvereinbarung
- Verkäufer kann gesetzliche Gewährleistungsrechte auch erweitern (etwa Haltbarkeitsgarantie § 443)
- auch der Hersteller kann einen eigenständigen Garantievertrag anbieten
- > etwa mittels Garantiekarte und § 151 S. 1
Haftungsausschluss
- gem. § 442
nachtragen - vertragliche Haftungsausschlüsse grds möglich
-> § 475 schränkt die Gestaltungsmöglichkeiten ggü Verbrauchern erheblich ein (Ungleiche Verhandlungsposition) (aber: Paternalismus (durch Garantie: höhere Preise) stellt Einschränkung der Privatautonomie dar, bspw. für sehr gut informierte Kunden)
-> P: Zulässige Beschaffenheitsvereinbarung vs. unzulässige Gewährleistungsausschlüssen
-> P: sog. “Agenturgeschäfte”, in denen ein U einen V vertritt (etwa bei Gebrauchtwagenhandel), um an einen V zu verkaufen - wann liegt eine Umgehung (§ 475 I S. 2) vor ? (maßgebliches Abgrenzungskriterium BGH: welches Absatzrisiko trägt der U? Würde er trotzdem von V ankaufen)
Verkäuferregress, § 445a BGB n.F. (vgl. § 478 BGB a.F.)
- verhindert werden soll, dass die Einzelhändler den Preis insbesondere der Aus- und Einbaukosten alleine zahlen müssen; diese Kosten sollen an den Hersteller durchgereicht werden
- § 445a I: enthält eine eigenständige AGL; Verkäufer erhält die zur Nacherfüllung notwendigen Kosten ersetzt
- § 445a II: Fristsetzung ist entbehrlich
- > Recht zur zweiten Andienung des Lieferanten wird ausgehebelt; in unbilligen Fällen wird teils mit § 242 oder § 254 argumentiert, dass der Verkäufer dem Lieferanten eine Nacherfüllung ermöglichen müsse, wenn dieser sie deutlich günstiger bewerkstelligen könnte
- § 478 II: ist der letzte Käufer in der Kette ein Verbraucher, ist der Verkäuferregress zwingen
- > Grund: Letztverkäufer könnte wegen § 476 I die Gewährleistung ggü dem Verbraucher nicht ausschließen; dieses zwingen Recht wird über § 478 zum Hersteller durchgereicht
Weitere Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf
- Beweislastumkehr: § 476 (§ 477 n.F.)
- innerhalb von 6 Monaten wird vermutet, dass ein auftretender Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag
- Reichweite umstritten (Bsp: Getriebeschaden, der sich nach einem Monat zeigt, könnte an einem Materialfehler liegen, aber auch auf einen Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen sein)
- alte BGH: Grundmangel wird nicht erfasst (nur zeitliche Dimension)
- hL: weite Auslegung
- EuGH: wohl weite Auslegung
- neue BGH: weite Auslegung
Konkurrenzen
- Anfechtung
- c.i.c.
Nachtragen!