Mehrpersonenverhältnisse (Bereicherungsrecht) Flashcards
Grundproblem
Inwieweit ist Empfänger einer Leistung in seinem Vertrauen darauf zu schützen, sich nur mit der Person auseinandersetzen zu müssen, die er sich als Vertragspartner ausgesucht hat
Herrschende Sichtweise
- überwiegend wird der Leistungsempfänger pauschal für schutzwürdig erklärt
- es müsse grds. in den Leistungsbeziehungen “übers Dreieck” rückabgewickelt werden
- Gründe:
1. jeder solle nur die Insolvenzrisiken der Person tragen, die er sich ausgesucht habe
2. jeder solle seine Einreden und Einwendungen gegen seinen Vertragspartner behalten
3. niemand solle fremden Einwendung und Einreden ausgesetzt sein - zT: Begriff der Leistung normativ und flexibel auslegen anhand der Wertungskriterien
-> daher BGH
–> um den Empfänger zu schützen, wird die Leistung nach Maßgabe des obj EH geklärt (wenn V gutgläubig ist, dann ist er in seinem guten Glauben zu schützen hinsichtlich seines vorgestellten Kontrahierungspartners)
–> um den Empfänger zu schützen, wird ein Vorrang der Leistungskondiktion postuliert
–> gleichsam im Wege einer Art “Abwägung” soll es aber Ausnahmen vom Vorrang der Leistungskondiktion geben, wenn der Empfänger einmal nicht so schutzwürdig sein sollte, wie andere am Dreieck beteiligte Personen
—> bei der Bestimmung der Schutzwürdigkeit des Empfängers orientiert man sich auch an den gesetzlichen Verkehrsschutztatbeständen (zB §§ 171 f.; 932 ff.)
=> im Ergebnis: überschießender Verkehrsschutz der hM jenseits der normierten VerkehrsschutzTB
Fall 73 f.: Scheck-Fall
- Rechtsgedanke und Risikoordnung der §§ 172 f. (Scheck wird wie Vollmachtsurkunde behandelt)
Aufbau: Mehrpersonenverhältnis: Fall 72
A. B gegen V gem § 812 I S. 1 Alt. 1
I. Etwas erlangt
-> Auszahlungsanspruch gegen eigene Bank
II. Durch Leistung (-)
hM zweckorientierter Leistungsbegriff aus Sicht des obj EH
-> aus Sicht des V: B will gegenüber K erfüllen und K will an V leisten, daher (-)
B. B gegen V gem § 812 I S. 1 Alt. 2
I. Erwas erlangt (+)
II. In sonstiger Weise
- hM Vorrang der Leistungskondiktion
- aus Sicht des V liegt eine Leistung des K vor
- Ausnahme vom Subsidiaritätsdogma?
- Schutzbedürftigkeit des V?
- > grds. (+)
- > “3 Aspekte” (+)
- Schutzbedürftigkeit des K?
- “Veranlassung” (-)
- gesetzliche RechtscheinsTB (-)
Kritik und bereicherungsrechtliche Einheitslehre
- die Prämissen der hM sind zurückzuweisen
- postuliert wird ein Vertrauensschutz des Empfängers praeter legem
- auch der BGH ist jüngst beim unwirksamen Überweisungsauftrag zurückgerudert
- die gesamte Dogmatik vom Leistungsbegriff bis.
… - die bereicherungsrechtliche Einheitslehre sorgt hier im Ausgangspunkt für mehr Klarheit und Disziplin im Umgang mit Vertrauensschutztopoi
- da Voraussetzung eines jeden Bereicherungsanspruchs ist, dass der Empfänger etwas “auf Kosten” erlangt hat, kann es keine konkurrierenden Bereicherungsansprüche geben und das Subsidiaritätsdogma wird hinfällig
- maßgebend ist, aus wessen Vermögen die Bereicherung stammt
- maßgebend, wessen Vermögen die Bewegung zuzurechnen ist
- maßgebend sind die klassischen rechtsgeschäftlichen Zurechnungstopoi
- angereichert um die gesetzlich kodifizierten VerkehrsschutzTB (etwa §§ 171 f., 932 ff.)
Weitere Fallgruppen der Dreieckskonstellationen
a) Drittleistung gem. § 267
b) Zession
c) Vertrag zugunsten Dritter
d) Sachenrechtliche Dreiecksverhältnisse
Weitere Fallgruppen der Dreieckskonstellationen: Drittleistung gem. § 267
- ob Dreieckskonstellation vorliegt, hängt nach hM von den konkreten Umständen ab
- leistet der Dritte aus eigenem Antrieb, liegt kein Dreiecksfall vor (Dritter möchte “helfen”)
- nur im Falle einer “Anweisung” soll ein Dreiecksfall vorliegen, in dem dann das Subsidiaritätsdogma greife
Weitere Fallgruppen der Dreieckskonstellationen: Zession
Zedent ------398 (Forderung besteht nicht)------ Zessionar | | 433 (unwirksam) | | | Schuldner
Bei wem kann Schuldner kondizieren?
- ob es sich im Zessionsfall (der Schuldner leistet an den Zessionar) um einen “Dreiecksfall” handelt, an den die hM dann ihre Vertrauensschutz-Dogmatik angelegt, ist heftig umstritten
- der BGH meint, es handle sich um einen DEF; Sch leiste quasi auf Anweisung des Zed
- hier geht es nicht um den Schutz des Leistungsempfängers (Zess), sondern um den Schutz des Schuldners (!), der sich Zess. nicht als Vertragspartner ausgesucht hat
- hL verneint DEF; Sch unterwerfe sich keiner Anweisung, sondern leiste, weil er sich ggü Zess verpflichtet wähnt
- > entgegen dem BGh gebiete auch der Schuldnerschutz keine abweichende Würdigung, da dieser in §§ 404 ff. abschließend geregelt sei (Arg mit Insolvenzrisiken greift nicht: man sucht sich Verkäufer nicht nach dessen Solvenz aus, sondern will ja von diesem die Sache - es sei denn, man denkt Rückabwicklung - wie hM - bei § 346 I gleich mit)
Weitere Fallgruppen der Dreieckskonstellationen: Vertrag zugunsten Dritter
- die Lage ist einerseits vergleichbar zur Zession, da der Dritte beim echten Vertrag zugunsten Dritter ein eigenes ForderungsR hat (§ 328 I)
- dennoch ähnelt die Konstellation eher einer Anweisungslage, da der Versprechensempfänger seinerseits weiterhin ein Forderungsrecht auf Leistung an den Dritten hat (§ 335) (anders als der Zedent!)
- überwiegend wird der Vertrag zugunsten Dritter als echter “Dreiecksfall” behandelt (jedoch str.)
Weitere Fallgruppen der Dreieckskonstellationen: Sachenrechtliche Dreiecksverhältnisse
- sachenrechtlicher Verkehrsschutz ist besonders zu beachten; der Erwerb vom Nichtberechtigten ist kondiktionsfest
- Fall 78: Stichwort “Kondiktion der Kondiktion”
- bei Einbaufällen: wenn es zufällig ist, dass nicht vorher übereignet wurde, sondern gleich eingebaut wurde und nach §§ 946 ff. Eigentum übergegangen ist: Schutzbedürftigkeit wird nach den Rechtsgedanken der §§ 932 ff. beurteilt, ggf. Direktkondiktion nach § 951