Einführung und Grundlagen Flashcards
Zweiteilung der VL
- Leistungsstörungsrecht (Wirklichkeit entspricht nicht dem Zustand nach Vertrag) (Bezug: Vertrag)
- Bereicherungsrecht und GoA (Bezug: Eigentum iwS - gesetzlicher Rechtsgüterschutz!)
(GoA: Hybrid zwischen vertraglichem und gesetzlichem Schuldverhältnis)
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen, insbes. Kodifikation von Leistungsstörungsrecht und bestimmten Vertragstypen
- Entlastung des Vertragsabschluss: Vertragsparteien wird Aufwand genommen, alle Bestimmungen und Folgen mitverhandeln zu müssen (default-Funktion)
- > Vertragsparteien können jedoch hiervon abweichen
- > Gesetzgeber muss für das Ziel der Entlastung auf den “hypothetischen Parteiwillen” abstellen (um somit Standardfall zu erfassen; Abweichungsbedürfnis der Parteien sollte Ausnahme darstellen)
- > Telos des hypothetischen Parteiwillens daher als Auslegung sehr entscheidend (Grundidee des dispositiven Rechts)
Ausnahmen von der Dispositivität der vertraglichen Schuldverhältnisregelungen
- zwingendes Verbraucherrecht (typisierte Annahme, Verbraucher sei in unterlegener Stellung)
- Bedeutung des dispositiven Rechts in der AGB-Kontrolle (§§ 307 III S. 1, II Nr. 1 BGB): Leitbildfunktion des dispositiven Rechts
Problem der typengemischten Verträge (= als solche nicht kodifiziert, Einzelleistungen könnten einem kodifiziertem Vertragstyp entsprechen)
- Nicht Gesetzesnorm finden oder analog konstruieren, sondern grds. nach dem Parteiwillen
- jede Leistungspflicht nach dem jeweiligen speziellen vertraglichen Leistungsstörungsrecht zu behandeln (aber: Parteiwillen maßgeblich miteinzubeziehen: interne Abhängigkeit? - Gesamtbetrachtung?)
- Kombination kann sich auch auf Leistungs- und Gegenleistungspflicht (Übereignung einer Sache wird für Erbringung eines Werks versprochen): auch Aufteilung nach jew. zugrundeliegendem Vertragstyp, aber Überprüfung nach hypothetischem Parteiwillen (es ist darauf abzustellen, worauf die Parteien sich geeinigt hätten, wenn sie miteinander gesprochen hätten)
- Wenn Leistungspflicht keinem Gesetzestyp entsprechen Analogie? Aber entweder sofort oder als Kontrolle der Analogie: ergänzende Vertragsauslegung (Was wollten die Parteien? Auf welche Risikoordnung haben sie sich geeignet? Interessenlagen?)
Gesetzliche Regelung des Kaufvertrags in § 433
- beruhen maßgeblich auf der Verbrauchsgüterkaufrechtlinie (Gesetzgeber hat b2c-Regelungen nicht in 474 ff. umgesetzt!) -> b2c-Typisierung ist nicht notwendigerweise eine Widerspieglung der Interessenslage von b2b oder c2c
Kaufvertrag: Primärleistungspflichten
- Pflichten des Käufers:
- Zahlung des Kaufpreises
- Abnahme des Kaufsache (bei Verletzung: Schuldnerverzug; Annahmeverzug) - Pflichten des Verkäufers:
- Übergabe
- Verschaffung von Eigentum am mangelfreien Gegenstand (subjektiver Mängelbegriff)
(§ 453 BGB: Rechtskauf: hM bei Forderungskaufvertrag Verkäufer nur Risiko, dass Forderung besteht, nicht aber, dass Forderung auch eingetrieben werden kann - Verkäufer übernimmt nur Veritätsrisiken, nicht jedoch Bonitätsrisiken - ergänzende Vertragsauslegung: Verkäufer will nur Risiken tragen, die er auch einschätzen kann)
Sachmängel § 434 BGB
- muss zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegen (§§ 446 ff. BGB)
- Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 I S. 1 BGB (nicht zu verwechseln mit Beschaffenheitsgarantie; bei dieser werden zusätzliche Haftungsrisiken übernommen, so Verschuldensunabhängigkeit des Verkäufers, s. § 276 I S. 1)
- vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 I S. 2 Nr. 1)
- gewöhnliche Verwendung, § 434 I S. 2 Nr. 2 (objektive Betrachtung - hilft zur Bestimmung des hypothetischen Parteiwillens - kein objektiver Mängelbegriff) - auch Äußerungen Dritter und Werbung sind ggf. zu berücksichtigen (§ 434 I S. 3 BGB) (dies als Umsetzung der VerbrKG-RL im c2c-Fall jedoch grob interessenwidrig -> teleologische Reduktion)
- Montagefehler sind Sachmängel gleichgestellt (§ 434 II S. 1) - liegt der Schwerpunkt auf der Handlung (Bspw. Fliesenlegen), handelt es sich um einen Werkvertrag
- Montageanleitung kann auch Sachmängel bedingen (“IKEA-Klausel”), § 434 II S. 2
- aliud-Lieferung wird gem. § 434 III Alt. 1 einem Sachmangel gleichgestellt (dahinterstehendes Abgrenzungsproblem bei “anderer Sache”: Schlechtleistung vs. Nichtleistung, daher positive Regelung) (bei höherwertigen aliud bestehen keine Konkurrenzprobleme, da der Käufer keine Gewährleistungsrechte hat, die ausgehebelt werden könnten; nur beim minderwertigen aliud ist das Bereicherungsrecht gesperrt, damit der Käufer mindern kann - es gibt aber kein einseitiges Gestaltungsrecht zur nachträglichen Erhöhung des Kaufpreises -andere hM (!): Tilgungsbestimmung, dadurch könnte aber beim minderwertigen aliud durch den Verkäufer das Gewährleistungsrecht ausgehebelt werden, indem er über die Minderungsmöglichkeit des Käufers disponieren könnte)
- Minderlieferung wird gem. § 434 III Alt. 2 BGB dem Sachmangel gleichgestellt - verweigert der Käufer die Annahme (§ 266) ist das Gewährleistungsrecht mangels Gefahrübergang nicht einschlägig (Teilleistungen werden dem Gläubiger nicht zugebilligt, da er sich über Gebühr annahmebereit zeigen müsste - Ausnahmen nach 242, bspw. bei Überweisung hat er keinen Aufwand)
- > Problem: Verhältnis zu § 323 V S. 1 bzw. § 281 I S. 2 (hM: Gleichstellung von Teilleistung mit Schlechtleistung mit 323 V 1 würde sonst im Kaufrecht keine Anwendung mehr finden - bei subjektiver Auslegung des 323 würde sich Abgrenzungsproblem erübrigen)
Rechtsmängel § 435
- maßgeblich ist Zeitpunkt des Eigentumübergangs (nicht schon Gefahrübergang)
- ab da hat der Verkäufer keine gesteigerte Einwirkungsmöglichkeit mehr auf die rechtliche Beschaffenheit der Sache
- faktischer Zustand der Sache (Sachmängel) = faktische Herrschaft = §§ 446 ff.
- rechtlicher Zustand der Sache (Rechtsmängel) = rechtliche Herrschaft = Eigentumsübergang
- v.a. entgegenstehende dingliche Rechte Dritter
- Problem: wenn trotz Übergabe schon kein Eigentum verschafft wurde, liegt dann eine Nichtleistung oder eine Schlechtleistung (bei Schlechtleistung -> Mängelgewährleistungsrecht des Kaufrecht: 30 Jahre als Verjährungsfrist ; bei Nichtleistung: allgemeine Verjährungsfristen von 3 Jahren – bei 3 Jahren: Regressfalle für den Käufer: ursprl. Eigentümer hat 30 Jahre Herausgabeanspruch, § 197 I Nr. 2, Käufer hätte dann aber keinen Anspruch mehr gegen Verkäufer)
Gefahrtragung
- Leistungsgefahr (muss der Verkäufer nochmal leisten, wenn Sache untergeht etc): allgemein nach § 275
- Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr): allgemein nach § 326 I, II (Kaufrecht: zusätzlich zu § 326 II spezielle Regeln, die die Gegenleistungspflicht aufrecht erhalten)
a) § 446 - § 446 S. 3 wiederholt § 326 II S. 1 Alt. 2
- § 446 S. 1: Gefahr geht (erst) mit Übergabe über ( römR: periculum est emptoris (perfecta emptione): Gefahrübergang bei Vertragsschluss)
- im Falle des Rücktritts geht Gefahr wieder auf Verkäufer zurück (§ 346 III Nr. 3)
b) § 447 - Gefahrtragungspflicht …
… - problematisch: Transport durch eigene Leute
c) § 474 IV