Leasing Flashcards
1
Q
Leasingvertrag - Allgemeines
A
- im BGB nicht geregelt
- lediglich enthalten: §§ 506 II, I, 495 ein VerbraucherwiderrufsR
2
Q
Unterschiedliche Varianten des Leasing - Operating Leasing
A
- Leasinggegenstand wird zum Gebrauch befristet überlassen
- häufig kombiniert mit Service - und Wartungsverträgen
- im Grunde klassischer Mietvertrag iSd §§ 535 ff.
3
Q
Unterschiedliche Varianten des Leasing - Finanzierungsleasing
A
- Leasingnehmer kommt auf Verkäufer zu, der Leasinggegenstand erwerben möchte - Leasingnehmer hat keine ausreichenden Mittel
- LeasingGeber beschafft den Gegenstand beim Lieferanten
- LGeber überlasst Gegenstand dem LeasingN
- Vereinbart ist regelmäßig eine Erwerbspflicht durch den LNehmer
- Gewollt ist in der Sache, dass LGeber einen KV für den LNehmer finanziert
- LGeber schließt Gewährleistung ggü Leasingnehmer aus
- LGeber tritt dafür seine Gewährleistungsrecht gg den Lieferanten an den LNehmer ab
- Wie ist mit einem Finanzierungsleasingvertrag umzugehen
- > Meinungen hier
4
Q
Anspruch auf Leasingraten des LGebers bei Mängeln?
A
AGL: § 535 II analog
I. Anspruch entstanden
- Rechtsnatur des Leasingvertrages
- hM
II. Anspruch erloschen
- § 536 I analog (-)
- Gewährleistungsausschluss
- §§ 305 ff
- > Einbeziehungskontrolle
- -> § 305c
- > Inhaltskontrolle
- -> § 307 III S. 1
- -> § 307 II: BGH: keine unangemessene Benachteiligung des LNehmers durch Gewährleistungsausschluss durch LGeber -> “Drittverweisungsklausel im Leasingvertrag” -> nicht unangemessen, da GewährleistungsR vollständig & vorbehaltlos abgetreten werden - § 326 I S. 1
- Unmöglichkeit der Pflichterfüllung des LGebers
- > durch Rückabwicklung des KV
- > Inzidentprüfung von §§ 437 Nr. 2, 323, 398, 413 (Sache kann nicht mehr überlassen werden, da wieder bei Lieferant)
- § 326 II S. 1
- > “Verantwortung” für die (rechtliche) Unmöglichkeit
- > Risikoordnung des Leasingvertrages
- -> Canaris: LGeber trägt nur das Risiko bei eigenem Absatzinteresse (bspw. enges Geflecht von LGeber und Lieferant, bspw. VW und VW-Bank)
- -> BGH: LGeber trägt immer das Risiko - § 346 I, BGH und hM
a) Rücktrittserklärung
b) Rücktrittsgrund - § 313 III S. 1 (aber eigentlich: 313 ursprgl: Kein Mangel in der Erklärung, Vertrag und Wirklichkeit decken sich auch, jedoch ist etwas passiert, womit keine der Parteien hätte rechnen müssen/dürfen)
- der KV sei Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages
- Inzidentprüfung §§ 437 Nr. 2, 323, 398, 413
- Vorrang hat immer die Risikoordnung des Vertrages:
- -> Canaris: LGeber trägt nur das Risiko bei eigenem Absatzinteresse (bspw. enges Geflecht von LGeber und Lieferant, bspw. VW und VW-Bank)
- -> BGH: LGeber trägt immer das Risiko
- BGH ignoriert § 313 III S. 2 (eigentlich Kündigung, da Leasingvertrag grds. Mietvertrag analog)
5
Q
P: “Abtretung” von Rücktrittsrechten
A
- Meinungsstreit einfügen
- Jedenfalls kann anderem Ausübungsrecht zum Rücktritt übertragen werden, sodass Streit zum Schluss irrelevant