Leasing Flashcards

1
Q

Leasingvertrag - Allgemeines

A
  • im BGB nicht geregelt

- lediglich enthalten: §§ 506 II, I, 495 ein VerbraucherwiderrufsR

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Unterschiedliche Varianten des Leasing - Operating Leasing

A
  • Leasinggegenstand wird zum Gebrauch befristet überlassen
  • häufig kombiniert mit Service - und Wartungsverträgen
  • im Grunde klassischer Mietvertrag iSd §§ 535 ff.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Unterschiedliche Varianten des Leasing - Finanzierungsleasing

A
  • Leasingnehmer kommt auf Verkäufer zu, der Leasinggegenstand erwerben möchte - Leasingnehmer hat keine ausreichenden Mittel
  • LeasingGeber beschafft den Gegenstand beim Lieferanten
  • LGeber überlasst Gegenstand dem LeasingN
  • Vereinbart ist regelmäßig eine Erwerbspflicht durch den LNehmer
  • Gewollt ist in der Sache, dass LGeber einen KV für den LNehmer finanziert
  • LGeber schließt Gewährleistung ggü Leasingnehmer aus
  • LGeber tritt dafür seine Gewährleistungsrecht gg den Lieferanten an den LNehmer ab
  • Wie ist mit einem Finanzierungsleasingvertrag umzugehen
  • > Meinungen hier
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Anspruch auf Leasingraten des LGebers bei Mängeln?

A

AGL: § 535 II analog

I. Anspruch entstanden

  • Rechtsnatur des Leasingvertrages
  • hM

II. Anspruch erloschen

  1. § 536 I analog (-)
    - Gewährleistungsausschluss
    - §§ 305 ff
    - > Einbeziehungskontrolle
    - -> § 305c
    - > Inhaltskontrolle
    - -> § 307 III S. 1
    - -> § 307 II: BGH: keine unangemessene Benachteiligung des LNehmers durch Gewährleistungsausschluss durch LGeber -> “Drittverweisungsklausel im Leasingvertrag” -> nicht unangemessen, da GewährleistungsR vollständig & vorbehaltlos abgetreten werden
  2. § 326 I S. 1
    - Unmöglichkeit der Pflichterfüllung des LGebers
    - > durch Rückabwicklung des KV
    - > Inzidentprüfung von §§ 437 Nr. 2, 323, 398, 413 (Sache kann nicht mehr überlassen werden, da wieder bei Lieferant)
    - § 326 II S. 1
    - > “Verantwortung” für die (rechtliche) Unmöglichkeit
    - > Risikoordnung des Leasingvertrages
    - -> Canaris: LGeber trägt nur das Risiko bei eigenem Absatzinteresse (bspw. enges Geflecht von LGeber und Lieferant, bspw. VW und VW-Bank)
    - -> BGH: LGeber trägt immer das Risiko
  3. § 346 I, BGH und hM
    a) Rücktrittserklärung
    b) Rücktrittsgrund - § 313 III S. 1 (aber eigentlich: 313 ursprgl: Kein Mangel in der Erklärung, Vertrag und Wirklichkeit decken sich auch, jedoch ist etwas passiert, womit keine der Parteien hätte rechnen müssen/dürfen)
    - der KV sei Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages
    - Inzidentprüfung §§ 437 Nr. 2, 323, 398, 413
    - Vorrang hat immer die Risikoordnung des Vertrages:
    - -> Canaris: LGeber trägt nur das Risiko bei eigenem Absatzinteresse (bspw. enges Geflecht von LGeber und Lieferant, bspw. VW und VW-Bank)
    - -> BGH: LGeber trägt immer das Risiko
    - BGH ignoriert § 313 III S. 2 (eigentlich Kündigung, da Leasingvertrag grds. Mietvertrag analog)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

P: “Abtretung” von Rücktrittsrechten

A
  • Meinungsstreit einfügen

- Jedenfalls kann anderem Ausübungsrecht zum Rücktritt übertragen werden, sodass Streit zum Schluss irrelevant

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly