Bereicherungsrecht - §§ 812 ff. Flashcards

1
Q

Allgemeines

A
  • dient der Abschöpfung unrechtmäßiger Vermögensvorteile
  • rechtswidrige Vermögenszuordnungen können entstehen, weil ein Rechtsverletzer sich Vorteile anmaßt (Eingriffskondiktion), weil einem PRSubjekt etwas geleistet wird, das ihm tatsächlich nicht (mehr) zusteht (Leistungskondiktion), oder weil ein PRSubjekt aus sonstigen Gründen Vorteile erlangt (Aufwendungskondiktion)
  • rundet Schutz der Rechtssphäre eines PRSubjekts ab und tritt komplementär neben den negatorischen Rechtsschutz (§ 1004) und den schadensrechtlichen Rechtsschutz (§§ 823 ff.)
  • Anspruch auf das begrenzt, was sich noch im Vermögen des Schuldners befindet (§ 818 III), es besteht von vornherein keine Gefahr, dass der Schuldner sein eigenes Stammvermögen antasten muss, um den Gläubiger zu befriedigen
  • > dies unterscheidet das BereicherungsR maßgeblich vom Schadensersatz, weshalb der BereichungsA verschuldensunabhängig gewährt werden kann; er setzt nicht einmal ein Verhalten des Schuldners voraus
  • > das unterscheidet das BereicherungsR von der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung, weshalb es keines besonderen Minderjährigenschutzes bedarf
  • es lassen sich insoweit Parallelen zum negatorischen Rechtsschutz erkennen: auch hier muss der Störer nur räumen, was er faktisch auf rechtswidrige Weise okkupiert; im BereicherungsR muss der Schuldner nur das räumen, was er vermögensrechtlich in rechtswidriger Weise okkupiert (Farbe wird angestrichen)
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2
Q

Bereicherungstatbestände

A
  1. Nichtleistungskondiktionen
    a) Eingriffskondiktion
    b) Aufwendungskondiktion
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3
Q

Nichtleistungskondiktionen - § 812 I S. 1 Alt. 2: Eingriffskondiktion: Einführung

A
  • erfasst werden Vermögensvorteile, die durch den rechtswidrigen Eingriff in eine absolut geschützte Rechtsposition erlangt worden sind
  • wie bei § 823 I stellt sich die Frage, welche Rechtspositionen absolut zu schützen sind
  • maßgebend ist das Resultat eines unrechtmäßigen Vermögensvorteils, auch wenn der Begriff “Eingriff” suggeriert, es werde ein Eingriff sanktioniert
  • der Anspruch richtet sich gegen den Bereicherten, nicht gegen den Eingreifer
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4
Q

Nichtleistungskondiktionen - § 812 I S. 1 Alt. 2: Eingriffskondiktion: Tatbestand

A
  • etwas erlangt: jeder vermögenswerte Vorteil (Besitz, Nutzungs- oder Gebrauchsmöglichkeiten, …)
  • > Diff: Ursprünglich einmal etwas erlangt vs. was im maßgeblichen Zeitpunkt (Anspruchsstellung) erlangt ist (-> Rechtsfolge, ggf. Entreicherung)
  • in sonstiger Weise:
  • > nach hM hat die Leistungskondiktion Vorrang vor der Nichtleistungskondiktion (nur Relevanz in den Mehrpersonenverhältnissen)
  • auf Kosten des Bereicherungsgläubigers:
  • > Bereicherung muss aus einer Rechtsposition generiert worden sein, die dem Bereicherungsgläubiger mit absoluter Wirkung zugewiesen ist
  • > alle Positionen, die nach § 823 I geschützt sind, grds. auch nach § 812 geschützt (auch nach § 1004: quasi-negatorischer Rechtsschutz)
  • > auch berechtigter Besitz (Sukzessionsschutz als Dinglichkeitsmerkmal gegeben, jedoch daraus kein notwendiger Schluss -> “Stimmung der Dinglichkeit kreieren”); Anwartschaftsrecht (Sukzessionsschutz § 161 I S. 1 -> “Stimmung der Dinglichkeit”; P: Nutzungsbefugnis? denn eigentlich nur Schutz der Erwerbsaussicht)
  • > Lehre vom Zuweisungsgehalt: es gibt Rechtspositionen, die nur schadensersatzrechtlich geschützt sind, nicht aber bereicherungsrechtlich (früher: Patent, APR; eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, Körper und Gesundheit)
  • -> Hoffmann: unzutreffend: Systeme sind komplementär, BereicherungsR zugleich viel geringer hinsichtlich Eingriffsintensität
  • ohne Rechtsgrund
  • > bei vertraglicher Gestattung
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5
Q

Verfügung eines Nichtberechtigten - § 816 I S. 1

A
  • spezielle Spielart der Eingriffskondiktion, die auf einen besonderen Eingriff in das Eigentum reagiert
  • die Eigentumsverletzung besteht in einer wirksamen Veräußerung durch einen Nichtberechtigten
  • der Spezialtatbestand ist im Grunde überflüssig; seine Existenz lässt sich vor allem historisch erklären (stand zuerst im SachenR, dann in BereicherungsR eingefügt; übersehen, dass dies hier schon geregelt ist)
  • Voraussetzungen
  • > Verfügung: erfasst werden rechtsgeschäftliche Verfügungen; Eigentumsverluste durch originären Erwerb werden mittels §§ 951, 812 ausgeglichen – dingliche RGe werden erfasst; eine unberechtigte (Unter)Vermietung wird nach hM nicht (auch nicht analog) erfasst; das ist in Anbetracht der allgemeinen Eingriffskondiktion (fehlt an Regelungslücke) ohnehin nicht erforderlich (die der BGH auch freilich ablehnt)
  • > durch Nichtberechtigten: Nichteigentümer, ohne im Vorfeld erteilter Ermächtigung (§ 185)
  • > Wirksamkeit ggü dem Berechtigten: kann sich aus VerkehrsschutzTB ergeben (§§ 892, 932, 2366 BGB, 366 HGB); RGlicher Erwerb vom Nichtberechtigten ist zwar ebenfalls ein Eingriff in das Eigentum, aber grds. kondiktionsfest ausgestaltet (Rechtsgrund ist bspw. mit 932 gegeben); die nunmehr hM eröffnet § 816 I S. 1 auch bei nachträglicher Genehmigung (obwohl dann nicht mehr Nichtberechtigter - im Ergebnis: Wahlrecht zwischen Vindikation und Kondiktion des Verletzten)
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6
Q

Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten - § 816 I S. 2

A
  • der Erwerb vom Nichtberechtigten ist ausnahmsweise nicht kondiktionsfest, wenn er unentgeltlich erfolgt
  • > daher e contrario: gutgläubiger Erwerb grds. kondiktionsfest
  • Telos: da der Erwerber keine Gegenleistung erbracht hat, ist er weniger schutzbedürftig; sich nur mit einem Vertragspartner auseinanderzusetzen, da er im Rahmen einer Rückabwicklung keine Gegenansprüche hat
  • P: was gilt bei gemischten Schenkungen? BGH fragt, welcher Teil überwiegt; Lit.: teilt das Geschäft schlicht wertmäßig auf
  • zT wird eine analoge Anwendung des § 816 I S. 2 auf den rechtsgrundlosen Erwerb befürwortet (rechtsgrundloser Erwerber hat trotzdem Gegenleistung erbracht; nach wie vor daher schutzbedürftig)
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7
Q

§ 816 II - Forderungsanmaßung

A
  • es handelt sich um eine spezielle Form der Eingriffskondiktion, die das Eingreifen in die absolute Dimension eines ForderungsR (“Forderungszuständigkeit”) sanktioniert
  • abgeschöpft wird die Bereicherung, die daraus generiert wird, dass sich jemand rechtswidrig als Forderungsinhaber geriert
  • die Wirksamkeit der Einziehung einer Forderung durch einen Nichtberechtigten kann sich bspw. aus §§ 407, 851, 893, 2367 f. ergeben
  • nach hM soll auch hier eine Genehmigung gem. §§ 362 II, 185 II die Kondiktion eröffnen
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8
Q

§ 822 - Durchgriffskondiktion

A
  • abzugrenzen von § 816 I S. 2: dort trifft ein Nichtberechtigter eine unentgeltliche Verfügung
  • § 816 I S. 2 = Vindikationsersatz; (ein Nichtberechtigter verfügt unentgeltlich) § 822 = Kondiktionsersatz (ein Berechtigter verfügt ohne Rechtsgrund unentgeltlich)
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9
Q

Aufwendungskondiktion - § 812 I S. 1 Alt. 2

A
  • wenn der Gläubiger dem Schuldner unbewusst etwas zuwendet oder für die Zuwendung gar nichts kann (Kühe weiden beim Nachbarn)
  • eine idLit geläufige Kategorisierung einer Nichtleistungskondiktion, die sich rein phänomenologisch am Bereicherungsvorgang orientiert
  • beachte vor allem Sperrwirkung §§ 994, 996
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10
Q

Rückgriffskondiktion - § 812 I S. 1 Alt. 2

A
  • Sonderfall der Aufwendungskondiktion
  • eine idLit geläufige Kategorisierung einer Nichtleistungskondiktion, die sich am Bereicherungsgegenstand (= Befreiung von einer Verbindlichkeit) orientiert
  • klassische Konstellation etwa die Drittleistung gem. § 267
  • zu beachten ist, dass vertragliche Vereinbarungen (etwa § 670) Vorrang haben
  • zu beachten ist, dass innerhalb einer Gesamtschuld § 426 Vorrang hat
  • zu beachten ist, dass nach hM eine angeordnete cessio legis die Rückgriffskondiktion ausschließen soll, da der Schuldner keine Befreiung von der Verbindlichkeit erlangt habe (etwa §§ 268 III, 774 I S. 1)
  • beachte weiterhin: GoA
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11
Q

Leistungskondiktionen: Einführung

A
  • Leistungskondiktionen reagieren auf durch Leistung herbeigeführte rechtswidrige Vermögenszuordnungen
  • im dt. Recht kommt der Leistungskondiktion wegen des Abstraktionsprinzips eine bes. Bedeutung zu (gälte das Abstraktionsprinzip nicht, könnte regelm. vindiziert werden)
  • trotz der einheitlichen Grundlage von Nichtleistungs- und Leistungskondiktion entspricht es der heute hM, beide TB strikt voneinander zu trennen (sog. Trennungslehre)
    -> im Prüfungsschema: äußert sich darin, dass nach hM keine Voraussetzung für die Leistungskondiktion ist, dass etwas “auf Kosten” erlangt worden ist
  • dagegen: Einheitslehre: beharrt auf einheitlicher Ordnungsfunktion der BereicherungsTB und verlangt auch bei Leistungskondiktion, dass der Schuldner den Vorteil “auf Kosten” erlangt hat
    (- Klausur: Merkmal “auf Kosten” mental mitprüfen und Streit nur führen, wenn sich unterschiedliches Ergebnis zeigt: s. Hoffmann-Fall mit Dieb)
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12
Q

Leistungskondiktionen: das Erlangte

A
  • grds. wie Eingriffskondiktion
  • bei Überweisung des Kaufpreises: Erlangtes ist die Auszahlungsforderung gegen die Bank
  • klare Trennung zwischen bereicherungsauslösenden TB und der Bereicherung iSd § 818 III (Rechtsfolgenseite)
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13
Q

Leistungskondiktionen: durch Leistung

A

(- wäre nach Einheitslehre untergeordnetes Merkmal ggü “auf Kosten” - Trennungslehre muss die mit der gewichtigen Stellung der “Leistung” wieder auffangen)

  • Subsidiaritätsdogma: Leistungskondiktion hat Vorrang vor Nichtleistungskondiktion nach hM (Trennungslehre)
  • > Leistung: bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
  • > häufigster Leistungszweck ist die Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit (solvendi causa)
  • > nach hM nach dem obj. Empfängerhorizonts auszulegen, wer geleistet hat
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14
Q

Leistungskondiktionen: ohne Rechtsgrund

A

a) § 812 I 1 Alt 1 - condictio indebiti
- bei anfänglicher Nichtigkeit oder schwebender Unwirksamkeit
- str. ist, ob auch die Anfechtung wegen der Wirkung ex tunc hierunter fällt
- > keinen großen Streit eröffnen, sondern eine Alternative wählen und entsprechend isoliert begründen

b) § 812 I 2 Alt 1 - condictio ob causam finitam
- auflösend bedingte oder befristete Verträge
- teilweise wird die Anfechtung hierunter subsumiert

c) § 813 I 1
- Leistung in Unkenntnis bestehender Einrede
- > Ausnahme: verjährte Forderung - kann nicht kondiziert werden, §§ 813 I 2, 214 II
- nicht erfasst wird auch § 320 (Zug-um-Zug), da Ausfluss des Synallagmas (begrenzter Bindungswille: Rücktritt) - Schwebezustand des § 320 ist kein erstrebenswerter Selbstzweck, der mit 813 wiederhergestellt werden könnte - daher nur Rücktritt oder Einklagen

d) § 812 I 2 Alt. 2 - condictio ob rem
- problematisch: ist historisch wohl dem Umstand geschuldet, dass im römR die möglich vertraglichen Zweckvereinbarungen enumertiert waren (num.claus); lag ein vereinbarter Zweck außerhalb des numcau wurde eine condictio bei Zweckverfehlung trotzdem gewährt
- heute sind die Parteien…

e) § 817 S. 1
- kaum Bedeutung, da bei Unwirksamkeit wegen §§ 134, 138 bereits die allgemeine Leistungskondiktion einschlägig ist
- aber insoweit relevant, da der Ausschluss des § 814 nicht für § 817 S. 1 gilt

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15
Q

Ausschluss der Leistungskondiktion

A

a) § 814
- grds. nur §§ 812 I 1 Alt 1, 813 (Wortlaut) betroffen
- telos ist unklar (“Verbot widersprüchlichen Verhaltens”) und wenig glaubhaft
- > eng auszulegen
- es handelt sich in der Sache um eine Rechtsverweigerung, weshalb ein strenger Maßstab an die Kenntnis zu legen ist; erforderlich ist die Rechtskenntnis (!)
- nicht anwendbar, wenn unter Vorbehalt geleistet wird

b) § 815
- überträgt § 814 auf condictio ob rem

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16
Q

Inhalt und Umfang des Bereicherungsanspruchs - Kondiktionsgegenstand

A
  • ist er Bereicherungsgegenstand in Natur noch vorhanden, ist er als solcher herauszugeben
  • ist der Bereicherungsgegenstand in Natur nicht mehr vorhanden, ist nach § 818 II Wertersatz geschuldet, der sich nach hM nach dem objektiven Wert bemisst
  • > Paparazzo-Bsp: erhält durch ungenehmigte Photos 10.000 €, angemessenen Lizenzgebühr hätte 7.000 € betragen
17
Q

Inhalt und Umfang des Bereicherungsanspruchs - Kondiktionsgegenstand

A
  • ist er Bereicherungsgegenstand in Natur noch vorhanden, ist er als solcher herauszugeben
  • ist der Bereicherungsgegenstand in Natur nicht mehr vorhanden, ist nach § 818 II Wertersatz geschuldet, der sich nach hM nach dem objektiven Wert bemisst
  • > Paparazzo-Bsp: erhält durch ungenehmigte Photos 10.000 €, angemessenen Lizenzgebühr hätte 7.000 € betragen
  • Nutzungen und Surrogate sind nach § 818 I (ggf. nach § 818 II als Wertersatz) herauszugeben
18
Q

Entreicherung - § 818 III - Grundsätzliches

A
  • trägt dem Umstand Rechnung, dass der verschuldensunabhängig haftende Bereicherungsschuldner nicht sein Stammvermögen antasten muss
  • unmittelbarer Ausfluss dessen, dass das BereicherungsR eine vermögensorientierte Abschöpfungshaftung ist
  • fehlt vor allem bei den sog. “Luxusaufwendungen”
  • beachte, dass an die Stelle der urspr. Bereicherung eine Ersparnisbereicherung treten kann
19
Q

Entreicherung - § 818 III - Bereicherungsbedingte Vermögenseinbußen

A
  • str. inwieweit abzugsfähig
  • reicht adäquat kausaler Zusammenhang
  • > Bsp: der rechtsgrundlos erlangte Hund beschädigt die Tapete des Erwerbers
  • oder sind nur solche Einbußen abzugsfähig, die gerade im Vertrauen auf die Beständigkeit des Erwerbs entstandenß
  • > Bsp: es werden Tierarztkosten für den rechtsgrundlosen Hund aufgewendet
20
Q

Entreicherung - § 818 III - Aufgedrängte Bereicherung

A
  • v.a. relevant bei Aufwendungskondiktionen
  • subj. Korrektur der grds. objektiven Wertbemessung in § 818 II
  • die Dispositionsbefugnis des Bereicherungsschuldners muss geschützt werden
  • grds. besteht eine Bereicherung erst dann, wenn der Wert realisiert worden ist (durch Verkauf) - die Bereicherung entsteht dann nachträglich
  • nach aA ist der Einwand der aufgedrängten Bereicherung nur gegenüber bösgläubigen Bereicherungsgläubigern zulässig
    (im EBV § 994: objektive Bestimmung - kein Schutz vor aufgedrängter Bereicherung - unterschiedliche Wertung -> hM wendet EBV mit Sperrwirkung an)
21
Q

Entreicherung - § 818 III - Besonderheiten bei der Rückgriffskondiktion

A
  • nach hM sind die §§ 404 ff analog anzuwenden auf die Rückgriffskondiktion, da der Kondiktionsgläubiger nicht besser stehen dürfe als bei einer cessio legis
  • der Schuldner ist schlicht nicht bereichert, soweit er Einreden und Einwendungen gegen den Gläubiger hatte
22
Q

Verschärfte Haftung - §§ 818 IV, 819, 820

A
  • ab Rechtshängigkeit oder ab Kenntnis, beachte § 142 II
  • Haftung nach “allgemeinen Vorschriften”
    -> zu diesen zählen nach hM §§ 292, 987, wobei anstelle des herauszugebenden Gegenstandes die auszukehrende Bereicherung tritt
  • auch § 285 soll anwendbar sein (str.)
  • die Rechtsnatur der verschärften Haftung ist unklar
  • nur eine Aufbaufrage ist es, ob es sich um eine Modifikation der Rechtsfolgen des BereicherungsR handelt, oder ob es sich um eine eigenständige AGL handelt
    (- “Bereicherung” wird als Sache gesehen, die mit schadensersatz- und bereicherungsrechtlichen Schutzfunktionen ausgestattet wird)
  • hM: behauptet kurzerhand, der Verschärft Haftende darf sich nicht auf § 818 III berufen (im Ergebnis ist VH zu SE verpflichtet) - jedoch “Kurz”Schluss
    -> entgegen der hM ist Berufung auf § 818 III möglich – er haftet aber nach den allgVorschr, die regelmäßig keinen Entreicherungseinwand gestatten
  • bei Minderjährigen ist str, auf wessen Kenntnis es ankommt ( §§ 104 ff., 166 I die Eltern? § 828 die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen? / hM differnziert zwischen Eingriffskondiktion (§ 828) und Leistungskondiktion (§§ 104 ff, 166 I))
23
Q

Rückabwicklung von Austauschverträgen

A
  • bei der Rückabwicklung gegenseitiger Verträge stellt sich die Frage, inwieweit Abreden auch eines unwirksamen Vertrages im Rahmen der Rückabwicklung zu berücksichtigen sind (insbes: Anwendung der vertraglichen Gefahrtragung trotz Unwirksamkeit des Vertrages auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung)

a) Saldotheorie des BGH
- der Leistende der untergegangenen Leistung dürfe sich auf § 818 III berufen (obwohl Entreicherung bspw durch Untergang der Sache eigentlich auf der anderen Seite vorliegt)
- gleichartige Bereicherungsansprüche werden saldiert = es gibt nur einen (!) Bereicherungsanspruch, der auf das Saldo gerichtet ist (= Saldotheorie)
- ungleichartige Bereicherungsansprüche sind nur Zug-um-Zug zu erfüllen
- “faktisches Synallagma”: auch in der Rückabwicklung müssen Leistungen verknüpft werden: Saldierung bzw Zug-um-Zug-Automatismus
con: §§ 348, 320: Einreden müssen eigentlich erhoben werden

b) Sog. modifizierte Zweikondiktionentheorie
- es bleibt bei zwei Kondiktionsansprüchen, die entweder aufgerechnet oder mittels § 273 verknüpft werden müssen
- mit dem materiell-rechtlichen Teil müsse man sich an “Ort und Stelle” befassen und im konkreten Fall ggf. § 818 III beschränken (-> modifizierte Zweikondiktionentheorie)
- was ist das materielle Fundament für eine teleologische Reduktion von § 818 III
- > nach Flume habe der Käufer die “vermögensmäßige Entscheidung” getroffen, einen Geldbetrag für den Gegenstand aufzuwenden und das Risiko dessen zufälligen Untergangs zu übernehmen; an dieser vermögensmäßigen Entscheidung müsse sich der Käufer grds. festhalten lassen (aber: eher beschreibender Begriff, auch keine materiellrechtliche Verankerung)(Abstraktion von konkretem Vertragsschluss: Bereitschaft, für einen Gegenstand eine Summe zu zahlen)
- > andere bemühen das Bild, die vertragliche Risikoordnung (etwa § 446) auch die Rückabwicklung beeinflusse, der Vertrag also ggf. nicht “komplett” unwirksam ist (ergänzende Vertragsauslegung? hypothetischer Rückabwicklungsvertrag als problematisch anzusehen (hypothetischer Parteiwille, trotz unwirksamen Vertrag?))
- das materielle Fundament für eine teleologische Reduktion liegt also in einem teilweise Festhalten an den vertraglichen Regelungen; je intensiver der Nichtigkeitsgrund ist, desto eher wird man eine teleologische Reduktion von § 818 III ablehnen müssen (bspw. § 123, 138, Minderjährigkeit - “Entreicherungsübertragung” auf den V nicht “billig” in manch gravierenden Unwirksamkeitsfällen)
- > bei Arglist wird verbreitet die Berufung auf § 818 III gestattet (str.)
- > die bereicherungsrechtliche Höhe kann von vornherein nicht über die vertragsrechtliche hinausgehen (s. Rechtsgedanke des § 346 II 2)
- > die bereicherungsrechtliche Risikozuweisung kann nicht über die vertragliche Risikoübernahme hinausgehen; bei mangelbedingtem Untergang hat der Käufer das Risiko nicht zu tragen
- > ein enormes Problem (sehr klausurrelevant) stellt sich im Verhältnis zu § 346 III 1 Nr. 3, da dieser seinerseits die vertragliche Gefahrtragung plötzlich auf den Verkäufer zurückspringen lässt
- –> der Geltungsgrund von § 346 III 1 Nr. 3 ist völlig unklar
- –> eA: auf das BereicherungsR zu erstrecken: weitere Ausnahme von der Saldotheorie
- –> aA: Rückgriff auf § 346 III 2 das RücktrittsfolgenR korrigieren
- > Aufbauprobleme: in der Prüfung des Rücktrittsfolgenrechts auf BereicherungsR vorgreifen, oder im BereicherungsR auf Rücktrittsfolgen zurückgreifen
- –
- weiterer Fall: falsus procurator schließt Vertrag ab, bei Käufer geht dann Sache unter (kann man bei fpr auf vertragliche Risikoordnung zurückgreifen? Abstellen darauf, aus welchem Grund der fpr ein solcher ist - inwiefern hat dies der “Vertretene” zu verantworten?)

24
Q

Rückabwicklung von Austauschverträgen: Aufschlüsselung der Saldotheorie des BGH (id Literatur)

A

Verschiedene “Aspekte”:

  • verfahrensrechtlicher Teil: es bedarf keiner Aufrechnungserklärung und keiner Geltendmachung von § 273; Gegenansprüche werden automatisch berücksichtigt (Rechtsfolge, mit inzidenter Prüfung des Gegenanspruches)
  • > nur ein einziger Bereicherungsanspruch (durch Saldierung gibt es nur ein Saldo und nur einen Anspruch darauf gerichtet)
  • materiell-rechtlicher Teil: auch wenn der BGH davon spricht, dass sich der Leistende, dessen Leistung untergegangen ist, insoweit auf § 818 III berufen darf, geht es in der Sache darum, dem Leistungsträger die Berufung auf § 818 III zu versagen (Entreicherung ist ja beim anderen Teil)
25
Q

Rückabwicklung von Austauschverträgen: Ausnahmen von der Saldotheorie

A
  • Unwirksamkeit bei Minderjährigkeit

- Unwirksamkeit wegen § 138 oder § 123 (“unbillig”)

26
Q

Rückabwicklung von Austauschverträgen: Kritik der Saldotheorie

A
  • die entscheidende Wertungsfrage, inwieweit sich der Empfänger auf § 818 III berufen darf, wird durch die Saldotheorie nicht transparent aufgeworfen
  • die Bewältigung des Sachproblems über eine Saldierung versagt etwa, wenn der Verkäufer vorgeleistet hat (kein zweiter Anspruch, mit dem saldiert werden könnte)
  • hL: kritisiert verfahrensrechtlichen Teil, folgt aber materiell-rechtlich