Mietvertrag Flashcards

1
Q

Mietvertrag, §§ 535 ff

A
  • Dauerschuldverhältnis

- Formerfordernisse bestehen nur, wenn Dauer konkret bestimmt ist (§ 550)

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2
Q

Hauptleistungspflichten - Mieter

A
  • § 535 II: Entrichtung des Mietzinses

- > § 556b I: bei Wohnraum grds. Mieter vorleistungspflichtig, ansonsten Vermieter (§ 579)

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3
Q

Hauptleistungspflichten - Vermieter

A
  • § 535 I S. 1: Gebrauchsüberlassung = absolute Fixschuld (synallagmatisch verknüpft)
  • § 535 I S. 2: Erhaltungspflicht (muss Gegenstand kontinuierlich gebrauchsbereit halten)
  • > Erhaltungspflicht wird in der Praxis regelmäßig durch AGB abbedungen: “Schönheitsreparaturen”
  • > das dispositive Recht ist hier weitgehend funktionswidrig, erfüllt aber weiterhin einen Zweck als Leitbild im Rahmen der AGB- Kontrolle
  • > umfangreiche Rspr. zu bestimmten Klauseln anhand von § 307 II (bspw. starre Renovierungsfristen unzulässig; besondere Gefahr für Vermieter wegen der AGB-rechtlichen Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion)
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4
Q

Abgrenzung Mietvertrag zu anderen Vertragstypen

A
  • Leihe (§§ 598 ff.):
  • > auf Gebrauchsüberlassung gerichtetes Dauerschuldverhältnis
  • > jedoch unentgeltlich: schlägt sich in Risikoordnung nieder (Entleiher hat keine Erhaltungspflichten)
  • Pacht (§§ 581 ff.)
  • > Genuss der Früchte ist mitversprochen (§ 581 I S. 1)
  • > Risikoordnung ist dadurch geprägt, ob Fruchtziehung Inhalt des Vertrages ist (idR bei der Miete kein Gewährleistungsfall, bei der Pacht schon -Mangel an Fruchtziehungsmöglichkeit)
  • > Kriterien des BGH zur Abgrenzung: äußeres Erscheinungsbild, bspw. Büroräume (mit Mobiliar=Pacht; ohne Mobiliar=Miete) - jedoch nur äußere Anhaltspunkte für Vertragsauslegung! (ggf. kann offengelassen werden wegen Parallelität aus § 581 II)
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5
Q

Rückgabepflicht des Mieters (§ 546)

A
  • besteht ggü dem Eigentümer ohnehin nach § 985
  • ist noch einmal in § 546 I statuiert, der zusätzlich zur (Aus)Räumung verpflichtet (Leistungspflicht, keine bloße Rücksichtnahmepflicht)
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6
Q

P: Substanzwert von Primäranspruch des § 546 I erfasst? (Vermieter nicht Eigentümer)

A
  • eA: (+)
  • > Zwangskauf
  • > ggf. Korrektur über § 242
  • > ggf. besondere Aufklärungspflichten bei er Fristsetzung
  • aA: (-)
  • > Susbtanzinteresse steht ausschließlich dem Eigentümer zu und ist keine Frage der mietvertraglichen Risikoordnung (Eigentümer ist hinreichend durch gesetzliche Regelungen gesichert - Vermieter braucht für Substanzwert nicht geschützt zu werden)

Wenn Vermieter Eigentümer (BGH 2016):

  • §§ 989, 990 (-) keine Verschlechterung etc
  • §§ 280 I, III, 281 (+) laut BGH auf 985 (als “Schuldverhältnis”) anwendbar (-> Zwangskauf)
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7
Q

Gewährleistungsrecht

A
  • Verdrängt ab Übergabe (str. dafür spricht Wortlaut § 536) das allgemeine Gewährleistungsrecht
  • § 536: Minderung kraft Gesetzes; keine AGL für Zuvielzahlungen (s. Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion einschlägig)
  • § 536a I: Schadensersatz
  • > soll nach hM auch Integritätsschäden erfassen
  • > anfängliche Mängel: verschuldensunabhängige Haftung!
  • > sehr fragwürdig, va weil die Anwendbarkeit von dem zufälligen Umstand abhängt, ob der Mangel vor Übergabe (allg. Leistungssörungsrecht mit Verschuldenserfordernis) oder nach Übergabe (§ 536a I) erkannt wird
  • > in der Praxis sind dringend Haftungsausschlüsse für Vermieter zu empfehlen (“…Vermieter haftet für vor Vertragsschluss bestehende Mängel nur verschuldensabhängig…”)
  • § 536a II: Selbstvornahmerecht des Mieters (hM: abschließende Regelung - kein Aufwendungsersatz!)
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8
Q

Ausschluss der Gewährleistung

A
  • § 536b: Kenntnis des Mieters bei Vertragsschluss

- § 536c II: Unterlassene Mängelanzeige des Mieters (entspricht Fristsetzung im Kauf- und Werkvertragsrecht)

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9
Q

Kündigung

A
  • grds. können Mietverhältnisse auch befristet werden;: bei Wohnraum natürlich nicht ohne Weiteres, damit Kündigungsschutz nicht umgangen werden kann (§ 575)
  • befristete Mietverhältnisse können nur außerordentlich gekündigt werden (§ 542 X)
  • X
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10
Q

Kündigung - Ordentliche Kündigung

A
  • wird gerechtfertigt durch den zeitliche begrenzten Bindungswillen
  • das Erfordernis besonderer Kündigungsgründe bei Wohnraum trägt den Kontinuitätsinteressen des Mieters Rechnung
  • ordentliche Kündigung bei Wohnraum ist in §§ 573 ff. geregelt
  • zusätzlicher Schutz des Mieters durch Widerspruchsrecht (§ 574) - “unzumutbare Härte”: bspw. kurz vor den Examensprüfungen wird Studenten gekündigt
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11
Q

Kündigung - Außerordentliche Kündigung

A
  • trägt auch dem sachlich begrenzten Bindungswillen des Vermieters Rechnung und knüpft an eine Pflichtverletzung der Vertragspartei an (§ 543)
  • bei Wohnraum präzisiert in § 569
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12
Q

Kündigung - Verhältnis zum Rücktritt

A
  • Kündigung zukunftsgerichtet; Rücktritt soll Vertrag rückabwickeln
  • Lit: bei Dauerschuldverhältnissen verdrängt Kündigung den Rücktritt
  • > Hoffmann: Rücktritt ist ein aliud (andere Richtung)
  • > bei Mietvertrag kommt Rücktritt nicht in Betracht, da vergangene Pflichtverletzungen bereits abschließend über die gesetzliche Minderung geregelt sind (lex specialis)
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13
Q

Vermieterpfandrecht (§ 562)

A
  • Vermieter hat ein Sicherungsbedürfnis, da er dem Mieter idR sein Eigentum anvertraut und jedenfalls faktisch zur Vorleistung gezwungen ist, wenn ein Mieter nicht mehr zahlt
  • Sicherungsbedürfnis zT mittels Kaution (§ 551) erfüllt
  • Pfandrecht entsteht an eingebrachten Sachen, die im Eigentum des Mieters stehen
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14
Q

Sukzessionsschutz des Wohnraummieters, § 566 (Kauf bricht nicht Miete)

A
  • wird der Mietgegenstand veräußert, gilt der Mietvertrag gegenüber dem Erwerber
  • die Miete wird damit ein Stück weit verdinglicht
  • der Mieter erhält wie der Inhaber eines dinglichen Rechts Sukzessionsschutz, dh er erlangt eine Position, die ihm nicht mehr einseitig vom Eigentümer entzogen werden kann
  • bei anderen Grundstücken oder Räumen gem. § 578 I
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15
Q

Konkurrenzen

A
  • Anfechtung ex tunc von Dauerschuldverhältnissen: nicht bei Arbeitsvertrag (Arbeitnehmerschutz), nicht bei Gesellschaftsvertrag (Verkehrsschutz hinsichtlich Existenz der Gesellschaft)
  • > Mietvertrag kann ex tunc angefochten werden
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16
Q

P: Abgrenzung von Mietgewährleistungsrecht zu allgemeinem Gewährleistungsrecht (“Überlassung der Mietsache” auch bei § 536a I)

A
  • Wortlaut: uneindeutig (Verweis auf § 536, aber nur wegen des Mangelbegriffes, nicht notwendig hinsichtlich des Erfordernisses “zur Zeit der Überlassung”)
  • Telos:
  • BGH: Überlassung erforderlich